{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__15-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"I ZB 15/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 519 Abs. 2 Ein Schriftsatz, in dem ein postulationsfähiger Rechtsanwalt innerhalb der Be- rufungsfrist unter Angabe der Parteien und des bereits für die Berufungsinstanz vergebenen Aktenzeichens die Vertretung des Berufungsklägers, der zuvor eine von ihm selbst unterzeichnete Berufungsschrift eingereicht hat, anzeigt sowie die Einreichung einer Berufungsbegründung ankündigt, genügt den An- forderungen des § 519 Abs. 2 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nI ZB 15/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nZPO § 519 Abs. 2 \n\nEin Schriftsatz, in dem ein postulationsfähiger Rechtsanwalt innerhalb der Be-\n\nrufungsfrist unter Angabe der Parteien und des bereits für die Berufungsinstanz \n\nvergebenen Aktenzeichens die Vertretung des Berufungsklägers, der zuvor \n\neine von ihm selbst unterzeichnete Berufungsschrift eingereicht hat, anzeigt \n\nsowie die Einreichung einer Berufungsbegründung ankündigt, genügt den An-\n\nforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO. \n\nBGH, Beschl. v. 23. Juni 2005 - I ZB 15/05 - LG Berlin \n\nAG Berlin-Charlottenburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, \n\nDr. Schaffert, und Dr. Bergmann \n\nam 23. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der Zi-\n\nvilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 19. November 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird festgesetzt \n\nauf 1.000 €. \n\nGründe: \n\nI. Der Kläger hat gegen das ihm am 25. September 2004 zugestellte Ur-\n\nteil des Amtsgerichts mit einem von ihm unterschriebenen Schriftsatz vom \n\n1. Oktober 2004, der am selben Tag beim Landgericht einging, Berufung ein-\n\ngelegt. In dem Schriftsatz teilte er mit, daß die Berufungsbegründungsschrift \n\ndemnächst durch eine Rechtsanwältin eingereicht werde, die bei dem Landge-\n\nricht zugelassen sei und seine Vertretung übernehme. Die Vorsitzende der Be-\n\nrufungskammer wies den Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 darauf \n\nhin, daß bereits die Berufung durch einen bei einem Amts- oder Landgericht \n\nzugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse und die vom Kläger per-\n\nsönlich eingelegte Berufung als unzulässig verworfen werden müßte. Mit \n\nSchriftsatz vom 18. Oktober 2004, beim Berufungsgericht eingegangen am \n\n19. Oktober 2004, teilte Rechtsanwältin P. mit, daß sie den Berufungsklä- \n\nger vertrete und daß die Berufungsbegründung und die Anträge einem geson-\n\nderten Schriftsatz vorbehalten blieben. \n\nMit Beschluß vom 19. November 2004 hat das Landgericht die Berufung \n\ndes Klägers als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt \n\nder Kläger, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nII. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil \n\ndie vom Kläger eingelegte Berufung nicht von einem postulationsfähigen An-\n\nwalt eigenhändig unterschrieben sei und daher den Anforderungen des § 519 \n\nAbs. 2 ZPO nicht entspreche. Eine nachträgliche Genehmigung durch die Pro-\n\nzeßbevollmächtigte des Klägers sei ihrem Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 \n\nnicht zu entnehmen. Die Prozeßbevollmächtigte sei ersichtlich davon ausge-\n\ngangen, daß die Berufungseinlegung ihres Mandanten wirksam sei. Sie habe \n\nsich weder auf die Berufungsschrift ihres Mandanten bezogen, noch sich hier-\n\nzu überhaupt geäußert. Auch eine \"Neueinlegung\" der Berufung sei dem \n\nSchriftsatz, der lediglich die Vertretungsanzeige und die Ankündigung der Be-\n\nrufungsbegründung enthalte, nicht zu entnehmen. Diese Ankündigung könne \n\nnicht selbst als Berufungseinlegung ausgelegt werden, da zum einen Beru-\n\nfungseinlegung und Berufungsbegründung zwei voneinander abzugrenzende \n\nProzeßhandlungen seien, im übrigen dem Schriftsatz die unbedingte Beru-\n\nfungseinlegung gar nicht zu entnehmen sei, da es sich nur um die Ankündi-\n\ngung weiteren Vortrages handele. \n\nIII. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Klä-\n\ngers ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 575 Abs. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß \n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nden Kläger in seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewäh-\n\nrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2003 \n\n- V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 16.11.2004 - VIII ZB 32/04, \n\nFamRZ 2005, 267) verletzt. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts ist die Berufung durch Einreichung des Schriftsatzes der \n\nProzeßbevollmächtigten des Klägers vom 18. Oktober 2004 wirksam eingelegt \n\nworden. \n\na) Das Revisionsgericht hat selbständig zu würdigen, ob die von Amts \n\nwegen zu prüfenden Voraussetzungen der Zulässigkeit der Berufung vorliegen; \n\nhierbei ist der gesamte Inhalt der Verhandlungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 20.6.1991 - VII ZR 11/91, NJW 1992, 512, m.w.N.). \n\nb) Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung \n\ndes Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird (Nr. 1), sowie die \n\nErklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde (Nr. 2). Die nach \n\n§ 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO notwendigen Angaben müssen nicht in der Rechtsmit-\n\ntelschrift selbst vollständig enthalten sein. Es genügt, wenn sie aus anderen \n\nvom Rechtsmittelführer innerhalb der Berufungsfrist eingereichten Unterlagen \n\nentnommen werden können (vgl. BGHZ 21, 168, 173; 113, 228, 230). \n\nIm vorliegenden Fall enthält der innerhalb der Berufungsfrist eingereich-\n\nte Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 die Namen der Parteien, die Angabe des \n\nbereits für die Berufungsinstanz vergebenen Aktenzeichens sowie die Mittei-\n\nlung, daß Rechtsanwältin P. den Berufungskläger vertrete. Da in der vom \n\nKlä- \n\nger persönlich unterzeichneten, am selben Tage beim Berufungsgericht einge-\n\ngangen Berufungsschrift vom 1. Oktober 2004 die Parteien und das anzufech-\n\ntende Urteil vollständig bezeichnet sind, ist durch die Angaben in dem Schrift-\n\nsatz vom 18. Oktober 2004 den Anforderungen des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO \n\ngenügt (zur Bezeichnung des anzufechtenden Urteils durch Angabe eines be-\n\nreits gebildeten Aktenzeichens vgl. auch BGHZ 36, 258, 259). \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch das Erforder-\n\nnis des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt. Die Berufungsschrift muß weder Anträge \n\nenthalten noch muß die Wendung gebraucht werden, daß Berufung eingelegt \n\nwerde. Ausreichend ist vielmehr, daß die Erklärung eindeutig den Willen er-\n\nkennen läßt, das erstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch die höhere \n\nInstanz zu unterstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.1997 - XII ZB 157/97, \n\nNJW-RR 1998, 507, m.w.N.). \n\nDer Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom \n\n18. Oktober 2004 enthält keine Berufungsbegründung. Eine solche ist einem \n\ngesonderten Schriftsatz vorbehalten worden. Der darin liegenden Erklärung, \n\nmit der innerhalb der noch offenen Frist die Einreichung einer Berufungsbe-\n\ngründung angekündigt wurde, ist eindeutig der Wille zu entnehmen, das \n\nRechtsmittel gegen die durch Angabe des Aktenzeichens bezeichnete erstin-\n\nstanzliche Entscheidung durchzuführen. Der Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 \n\ngenügt daher den Anforderungen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da die Prozeß-\n\nbevollmächtigte des Klägers ihre Vertretungsanzeige vom 18. Oktober 2004 \n\neigenhändig unterzeichnet hat, stammt die Erklärung, mit der Berufung einge-\n\nlegt worden ist, auch von einem postulationsfähigen Anwalt, der dafür die volle \n\nVerantwortung übernommen hat. \n\n3. Der angefochtene Beschluß kann somit keinen Bestand haben und ist \n\naufzuheben. Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung über die Beru-\n\nfung des Klägers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 \n\nSatz 1 ZPO). \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/i-zb-15-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/i-zb-15-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:46:18.043322+00:00"}}