{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_135-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-08-10","aktenzeichen":"I ZB 135/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 855 Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 135/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nZPO § 855 \n\nZur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung \n\nbei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts (Bestätigung von BGH, Beschl. \n\nv. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149). \n\nBGH, Beschl. v. 10. August 2006 - I ZB 135/05 - LG Berlin \n\nAG Wedding \n\nw \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der \n\nZivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2005 aufge-\n\nhoben. \n\nDie sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss des \n\nAmtsgerichts Wedding vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Schuldner zu tra-\n\ngen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n6.100 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Schuldner sind aufgrund des Teilurteils des Landgerichts Berlin \n\nvom 10. März 2005 \n\nverurteilt, die Wohnung W. \n\nin \n\nB. im 1. Obergeschoss zu räumen. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 12. April 2005 erteilte die Gläubigerin dem Gerichts-\n\nvollzieher unter Benennung eines Kostenvorschusses in Höhe von 400 € einen \n\nRäumungsauftrag, wobei sie zugleich an sämtlichen in der Wohnung befindli-\n\nchen Gegenständen der Schuldner ein Vermieterpfandrecht geltend machte. \n\nDie Ausführung dieses Auftrags machte der Gerichtsvollzieher von der Zahlung \n\neines Vorschusses in Höhe von 6.500 € für die Vollstreckungskosten abhängig. \n\n3 \n\nAuf die dagegen von der Gläubigerin eingelegte Erinnerung hat das \n\nAmtsgericht den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Räumungsvollstreckung \n\nauftragsgemäß nach Erhalt eines Kostenvorschusses in Höhe von 400 € ohne \n\nHinzuziehung eines Transportunternehmens durchzuführen und dabei alle Ge-\n\ngenstände, an denen die Gläubigerin ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht \n\nhat, in der Wohnung zu belassen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Schuldner den Be-\n\nschluss des Amtsgerichts aufgehoben, soweit der Gerichtsvollzieher angewie-\n\nsen worden ist. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der \n\nGläubigerin. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist \n\nzulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-\n\nses und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldner. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-\n\ngeführt: \n\nDas Amtsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass wegen der Ausübung \n\ndes Vermieterpfandrechts kein Transportunternehmen bereit zu stellen sei. Eine \n\nisolierte Herausgabevollstreckung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Sie liefe \n\ndem Herausgabeanspruch des Schuldners nach § 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu-\n\nwider. In § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO sei vorgesehen, dass der Gerichtsvollzieher \n\ndie Fortschaffung der dort genannten Sachen zu veranlassen und unpfändbare \n\nSachen ohne weiteres an den Schuldner auf dessen Verlangen herauszugeben \n\nhabe. Der Gerichtsvollzieher habe zu prüfen, auf welche Sachen sich das Ver-\n\nmieterpfandrecht erstrecke, und diese Sachen in der Wohnung zu belassen, \n\nwährend er die unpfändbaren Sachen einzulagern und gegebenenfalls an den \n\nSchuldner herauszugeben habe. Dieser Herausgabeanspruch des Schuldners \n\nwerde vereitelt, wenn der Gerichtsvollzieher sämtliche Sachen in der Wohnung \n\nbelassen müsse. Nach der Lebenserfahrung befänden sich in fast jeder Woh-\n\nnung Sachen, die wegen Unpfändbarkeit von dem Vermieterpfandrecht nicht \n\nbetroffen seien. Deshalb habe der Gerichtsvollzieher zu Recht die durch die \n\nRäumung mit Hilfe eines Transportunternehmens entstehenden Kosten bei der \n\nBestimmung der Höhe des Vorschusses in Ansatz gebracht. \n\n2. Der von dem Gerichtsvollzieher verlangte, 400 € übersteigende Kos-\n\ntenvorschuss für die Hinzuziehung eines Transportunternehmens ist nicht ge-\n\nrechtfertigt. Die Gläubigerin begehrt zulässigerweise nur die Herausgabe der \n\nWohnräume ohne Wegschaffung der beweglichen Sachen. \n\nDer Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, \n\ndass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Heraus-\n\ngabe der Wohnung beschränken kann, wenn er an sämtlichen in den Räumen \n\nbefindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht (BGH, \n\nBeschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149 = WuM 2006, 50 = Grund-\n\neigentum 2006, 110 = Rpfleger 2006, 143 = ZMR 2006, 199; zustimmend Kell-\n\nner, Grundeigentum 2006, 95, 96; Körner, ZMR 2006, 201; ablehnend \n\nFlatow, NJW 2006, 1396; Seip, DGVZ 2006, 24). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nZur Begründung hat der Senat darauf abgestellt, dass das Vermieter-\n\npfandrecht Vorrang hat gegenüber der in § 885 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO \n\nbestimmten Entfernung der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der \n\nZwangsvollstreckung sind. Eine Prüfung, ob die bei Durchführung der Heraus-\n\ngabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieter-\n\npfandrecht erfasst werden, ist vom Gerichtsvollzieher nicht vorzunehmen. \n\n11 \n\nDer Gerichtsvollzieher ist als Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht da-\n\nfür zuständig, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der \n\nZwangsvollstreckung zu klären. Dies gilt auch für die Frage, ob die in Rede ste-\n\nhenden Gegenstände wegen Unpfändbarkeit nach § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\ndem Vermieterpfandrecht nicht unterliegen. Auch hierüber haben bei Streit der \n\nParteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden (BGH \n\nNZM 2006, 149 Tz 14). \n\n12 \n\nSchutzwürdige Belange des Vollstreckungsschuldners werden nicht in \n\neinem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenzten \n\nZwangsvollstreckung abzusehen ist, wenn ein Vermieterpfandrecht geltend \n\ngemacht wird (BGH NZM 2006, 149 Tz 15/16). \n\n13 \n\nDie Vollstreckung des Räumungstitels wird gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO in der Weise durchgeführt, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus \n\ndem Besitz der zu räumenden Wohnung setzt und den Gläubiger in deren Be-\n\nsitz einweist. Bewegliche Sachen, die nicht Zubehör (§§ 97, 98 BGB) sind und \n\nauf die sich der Räumungstitel somit nicht erstreckt, werden vom Gerichtsvoll-\n\nzieher grundsätzlich weggeschafft, weil sie nicht Gegenstand der Zwangsvoll-\n\nstreckung sind, § 885 Abs. 2 und 3 ZPO. Dieser Entfernung kann der Gläubiger \n\neines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts an den Sachen widersprechen. Der \n\nVermieter kann sein gesetzliches Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) auch ohne \n\nAnrufen des Gerichts geltend machen, § 562b Abs. 1 Satz 1 BGB. Er benötigt \n\ndaher, wenn er sein Vermieterpfandrecht durch Beschränkung des Voll-\n\nstreckungsauftrags aus dem Räumungstitel ausübt, keinen Vollstreckungstitel \n\nhinsichtlich der Gegenstände in der zu räumenden Wohnung (vgl. Zöller/Stöber, \n\nZPO, 25. Aufl., § 885 Rdn. 20; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 885 \n\nRdn. 29; Hk-ZPO/Pukall, § 885 Rdn. 16; a.A. Flatow, NJW 2006, 1396, 1397). \n\nDie Frage, ob sich das geltend gemachte Vermieterpfandrecht auf alle in der \n\nWohnung befindlichen Gegenstände erstreckt, ist materiell-rechtlicher Natur \n\nund daher nicht vom Gerichtsvollzieher zu entscheiden. Dies gilt auch für un-\n\npfändbare Sachen (§ 811 ZPO), die nicht dem Vermieterpfandrecht unterfallen, \n\n§ 562 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Schuschke, NZM 2005, 681, 682 m.w.N.). Die \n\nBestimmung des § 811 ZPO betrifft die Zwangsvollstreckung in das bewegliche \n\nVermögen (Pfändung). Sie ist daher bei der Räumungsvollstreckung nach \n\n§ 885 ZPO nicht anwendbar (vgl. Stein/Jonas/Brehm aaO § 885 Rdn. 29; \n\nSchneider, MDR 1982, 984, 985). Der Herausgabeanspruch nach § 885 Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO entsteht erst, wenn der Gerichtsvollzieher die Sachen nach § 885 \n\nAbs. 3 Satz 1 ZPO weggeschafft hat. Der Schuldner ist dadurch hinreichend \n\ngeschützt, dass er die unpfändbaren, nicht dem Vermieterpfandrecht unterfal-\n\nlenden Gegenstände vor Durchführung der Herausgabevollstreckung aus der \n\nWohnung entfernen kann, solange er noch nicht aus deren Besitz gesetzt ist. \n\nDie Beschränkung des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers auf die Heraus-\n\ngabe der Wohnung hat lediglich zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher von der \n\nEntfernung der nicht der Zwangsvollstreckung unterliegenden Sachen gemäß \n\n§ 885 Abs. 2 und 3 ZPO abzusehen hat. Sie berechtigt ihn dagegen nicht, den \n\nSchuldner daran zu hindern, Sachen aus der Wohnung zu entfernen, die nicht \n\nGegenstand der Zwangsvollstreckung sind. \n\n14 \n\n3. Das Amtsgericht hat daher richtig entschieden, dass der Gerichtsvoll-\n\nzieher zu der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist und keinen Vorschuss für \n\nKosten des Abtransports der Möbel verlangen kann. \n\n15 \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 15.06.2005 - 36 M 8059/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2005 - 81 T 599/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-10/i-zb-135-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 562b","ref_norm":"562b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-10/i-zb-135-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:52:06.090358+00:00"}}