{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_121-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"I ZB 121/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 121/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juni 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 301 07 837 \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, \n\nPokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den an Verkün-\n\ndungs Statt am 1. November 2005 zugestellten Beschluss des \n\n25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Anmelderin hat die Eintragung des Zeichens \n\nFreie Erfindungskünstler \n\nfür folgende Dienstleistungen beantragt: \n\n\"Marketing, Unternehmensberatung, Bauwesen, Entwicklung neu-\n\ner Verfahren und Erzeugnisse, Verwertung gewerblicher Schutz-\n\nrechte\". \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Eintra-\n\ngung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürf-\n\nnisses zurückgewiesen. \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblie-\n\nben. \n\nMit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin \n\nihr Eintragungsbegehren weiter. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat das angemeldete Zeichen für nicht un-\n\nterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gehalten und dazu aus-\n\ngeführt: \n\nBei dem Bestandteil \"Erfindungskünstler\" des Zeichens handele es sich \n\num eine sprachregelgerechte Kombination des in seiner Bedeutung allgemein \n\nbekannten Substantivs \"Erfindung\" mit dem Begriff \"Künstler\", der nicht nur eine \n\nPerson bezeichne, die Kunstwerke hervorbringe, darstelle oder aufführe, son-\n\ndern auch jemanden benenne, der auf einem Gebiet über besondere Fähigkei-\n\nten verfüge. Der Begriff werde in einem positiven und anerkennenden, gele-\n\ngentlich auch in einem mit ironischem Unterton versehenen Sinn verstanden. \n\nDieser sachbezogene Aussageinhalt werde durch den weiteren Bestandteil \n\n\"Freie\" verstärkt, der die Unabhängigkeit der Person oder Berufsgruppe hervor-\n\nhebe. Die beiden Wörter ergänzten sich daher zu einer schlagwortartigen \n\nSachaussage über die Unabhängigkeit und die Fähigkeiten der Dienstleis-\n\ntungsanbieter. Wegen des ohne weiteres sachbezogenen Aussagegehalts der \n\nangemeldeten Bezeichnung sei es für die Frage der Unterscheidungskraft ohne \n\nBedeutung, dass es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortschöpfung \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nhandele. Allein die bloße Kombination von schutzunfähigen Bestandteilen führe \n\nauch bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit. \n\nEntscheidend sei, ob der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner \n\nGesamtheit hinreichend weit von dem abweiche, der durch die bloße Zusam-\n\nmenstellung der Bestandteile entstehe. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne \n\nZulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Anmelderin einen im \n\nGesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Ver-\n\nfahrensmangel konkret rügt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR \n\n2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. \n\na) Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Anmelderin \n\nnicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten \n\neines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der \n\ngerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtsla-\n\nge zu äußern und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in \n\nErwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144). \n\n11 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe das Vor-\n\nbringen der Anmelderin zum Verständnis des Wortbestandteils \"Erfindung\" nicht \n\nzur Kenntnis genommen. Diese habe ein Verkehrsverständnis des Begriffs \"Er-\n\nfindungskünstler\" vorgetragen, das sich ausschließlich auf technische Erfindun-\n\ngen im Sinne des Patent- und Gebrauchsmustergesetzes beziehe. Sie habe \n\ndarauf hingewiesen, dass Erfindungen keine Kunstwerke seien, die von Künst-\n\nlern erschaffen würden, weshalb es fern liegend sei, dass ein Künstler etwas im \n\ntechnischen Sinne erfinde. Das Bundespatentgericht habe seiner Entscheidung \n\ndagegen ein ausschließliches Verkehrsverständnis des Begriffs \"Erfindung\" zu-\n\ngrunde gelegt, das nicht auf eine Erfindung im technischen Sinn begrenzt sei. \n\nWäre das Bundespatentgericht von dem engeren Verkehrsverständnis von \"Er-\n\nfindung\" ausgegangen, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Begriff \"Er-\n\nfindungskünstler\" mehrdeutig sei. Er könne auch dahingehend aufgefasst wer-\n\nden, dass es sich um eine ideenreiche, aber ausschließlich auf dem Gebiet der \n\ntechnischen Erfindungen tätige Person handele. Dann weise das Zeichen aber \n\nzumindest für die angemeldeten Dienstleistungen \"Marketing, Unternehmens-\n\nberatung, Verwertung gewerblicher Schutzrechte\" Unterscheidungskraft auf. \n\n12 \n\nDaraus folgt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Anmelderin. \n\nDas Bundespatentgericht hat seiner Entscheidung lediglich ein anderes Ver-\n\nständnis des Verkehrs von dem Begriff \"Erfindungskünstler\" zugrunde gelegt. \n\nEs hat angenommen, die Kombination der Wörter \"Erfindung\" und \"Künstler\" zu \n\neinem Gesamtbegriff beschreibe vorwiegend Personen, die über besonderes \n\nGeschick oder besonderen Ideenreichtum auf einem bestimmten Gebiet verfüg-\n\nten. Der Verkehr werde in dieser Wortkombination im Hinblick auf die bean-\n\nspruchten Dienstleistungen daher entgegen der Auffassung der Anmelderin \n\nkein Phantasiewort mit paradoxem Sinngehalt erkennen, sondern einen Sach-\n\nhinweis auf die Erbringer der Dienstleistungen. Das Bundespatentgericht hat \n\ndamit die abweichende Auffassung der Anmelderin gewürdigt, aber für sämtli-\n\nche Dienstleistungen nicht für durchgreifend erachtet. Darauf, ob die Beurtei-\n\nlung des Bundespatentgerichts zutreffend ist, kommt es nicht an. Der absolute \n\nRechtsbeschwerdegrund des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG dient allein der Einhal-\n\ntung des Verfassungsgrundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs und nicht \n\nder Überprüfung der Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung (BGH, Beschl. v. \n\n20.1.2000 - I ZB 50/97, GRUR 2000, 894, 895 = WRP 2000, 1166 - Micro-\n\nPUR). \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 01.11.2005 - 25 W(pat) 210/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/i-zb-121-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/i-zb-121-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:38:47.221554+00:00"}}