{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_120-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"I ZB 120/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 885 Abs. 1 Muss der Schuldner aufgrund eines Titels ein grundbuchmäßig hinreichend be- stimmtes Grundstück herausgeben, erfolgt die Zwangsvollstreckung in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher das Grundstück auf Antrag des Gläubigers räumt und den Gläubiger an Ort und Stelle in den Besitz einweist. Stellt der Gerichtsvollzie- her – wenn es sich etwa um eine brachliegende Fläche handelt – fest, dass eine Räumung nicht erforderlich ist, kann er den Gläubiger durch Protokollerklärung in den Besitz einweisen, auch wenn er in Ermangelung von Grenzsteinen u.Ä. die genauen Grenzen des Grundstücks an Ort und Stelle nicht bestimmen kann.","text_plain":"I ZB 120/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nB E S C H L U S S \n\nvom \n\n4. Dezember 2008 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nNachschlagewerk : ja \nnein \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nZPO § 885 Abs. 1 \n\nMuss der Schuldner aufgrund eines Titels ein grundbuchmäßig hinreichend be-\nstimmtes Grundstück herausgeben, erfolgt die Zwangsvollstreckung in der Weise, \ndass der Gerichtsvollzieher das Grundstück auf Antrag des Gläubigers räumt und \nden Gläubiger an Ort und Stelle in den Besitz einweist. Stellt der Gerichtsvollzie-\nher – wenn es sich etwa um eine brachliegende Fläche handelt – fest, dass eine \nRäumung nicht erforderlich ist, kann er den Gläubiger durch Protokollerklärung in \nden Besitz einweisen, auch wenn er in Ermangelung von Grenzsteinen u.Ä. die \ngenauen Grenzen des Grundstücks an Ort und Stelle nicht bestimmen kann. \n\nBGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008 – I ZB 120/05 – LG Mühlhausen \n\nAG Sondershausen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 2. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Oktober 2005 und der \n\nBeschluss des Amtsgerichts Sondershausen vom 24. Juni 2005 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an das Amtsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräfti-\n\ngen Urteil des Landwirtschaftsgerichts Mühlhausen vom 9. Februar 2005 gegen \n\nden Schuldner. Der Tenor des Urteils lautet: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, folgende landwirtschaftliche Flächen zu räumen und an \ndie Klägerin herauszugeben: \n\nGemarkung O. , Flur 7, Flurst. 219, groß 8.795 qm \nGemarkung O. , Flur 7, Flurst. 224, groß 22.881 qm \n\nGemarkung O. , Flur 9, Flurst. 300/1, groß 2.156 qm \nGemarkung O. , Flur 9, Flurst. 404/318, groß 6.702 qm \nGemarkung O. , Flur 9, Flurst. 433/346, groß 36.653 qm \nGemarkung O. , Flur 4, Flurst. 530/98, groß 28.021 qm \nGemarkung O. , Flur 8, Flurst. 268, groß 46.284 qm \nGemarkung O. , Flur 8, Flurst. 531/277, groß 24.136 qm. \n\n2 \n\nIm Februar 2005 erteilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher einen ent-\n\nsprechenden Vollstreckungsauftrag mit dem Ziel der Besitzeinweisung und über-\n\nsandte dem Gerichtsvollzieher eine Flurkarte im Original. Der Gerichtsvollzieher \n\nlehnte die Einweisung als undurchführbar ab: Die genaue örtliche Lage der \n\nGrundstücke, die bislang als Großflächen genutzt und bestellt worden seien, kön-\n\nne nicht festgestellt werden; teilweise verfügten sie nicht über einen Weg und sei-\n\nen nur über andere Grundstücke zu erreichen. \n\n3 \n\nMit der Erinnerung hat die Gläubigerin beantragt, den Gerichtsvollzieher an-\n\nzuweisen, die Gläubigerin in den Besitz der in Rede stehenden Flächen einzuwei-\n\nsen. Auch ohne Grenzsteine sei der Gerichtsvollzieher in der Lage, sie in den Be-\n\nsitz einzuweisen. Eine Vermessung der Grundstücke vor Einweisung sei nicht er-\n\nforderlich. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die gegen diese Ent-\n\nscheidung gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. \n\nMit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt \n\ndie Gläubigerin ihren Antrag auf Zwangsvollstreckung weiter. \n\nII. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Gerichtsvollzieher \n\nnicht verpflichtet gewesen sei, die von der Gläubigerin begehrte Vollstreckungs-\n\nhandlung auszuführen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n7 \n\nFür eine Vollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO sei unerlässlich, dass das \n\nGrundstück in der Natur dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Grundstück zu-\n\ngeordnet werden könne. Zwar seien die Grundstücke in dem der Vollstreckung \n\nzugrunde liegenden Titel hinreichend individualisiert. An Ort und Stelle sei eine In-\n\ndividualisierung der fraglichen Grundstücke aber nicht möglich. Aus der dem Ge-\n\nrichtsvollzieher übergebenen Flurkarte seien die Grenzverläufe nicht ersichtlich. \n\nDer Gerichtsvollzieher sei auch nicht verpflichtet, auf ein von der Gläubigerin zur \n\nVerfügung gestelltes GPS-System zurückzugreifen. Nicht ausreichend sei es, \n\nwenn der Gerichtsvollzieher lediglich feststelle, dass der Schuldner die Grundstü-\n\ncke, wie sie sich aus dem Vollstreckungstitel ergäben, zu räumen habe und die \n\nGläubigerin in den Besitz eingewiesen werde. \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde \n\nhaben Erfolg. Zu Unrecht hat der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung mit der Be-\n\ngründung abgelehnt, er könne die Grundstücksgrenzen nicht eindeutig feststellen. \n\n1. Eine Herausgabevollstreckung nach § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt zu-\n\nnächst voraus, dass der zu vollstreckende Titel hinreichend bestimmt ist. Insbe-\n\nsondere muss er das herauszugebende Anwesen grundbuchmäßig (Gemarkung, \n\nBand, Blatt und Flurstücksnummer) bezeichnen. Im Streitfall erfüllt der Herausga-\n\nbetitel diese Voraussetzung. Der Gerichtsvollzieher kann sich anhand der Anga-\n\nben im Titel über die Lage der dort genannten Flurstücksnummern mit allgemein \n\nzugänglichen Hilfsmitteln wie Grundbuchauszug und Flurkarte in Kenntnis setzen \n\n(vgl. OLG München DGVZ 1999, 56 f.). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n2. Die Zwangsvollstreckung aus einem auf Herausgabe eines Grundstücks \n\ngerichteten Titel erfolgt in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner \n\n– notfalls durch unmittelbaren Zwang (§ 758 Abs. 3 ZPO) – aus dem Besitz setzt \n\nund den Gläubiger in den Besitz des Grundstücks einweist (§ 885 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). Was für die Besitzeinweisung erforderlich ist, bestimmt sich nach bürgerli-\n\nchem Recht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Gläubiger die tat-\n\nsächliche Gewalt über das Grundstück erlangt (§ 854 BGB). Hierfür kann eine Er-\n\nklärung des Gerichtsvollziehers zu Protokoll (§ 762 ZPO) ausreichen. \n\n11 \n\na) Um den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den \n\nBesitz einzuweisen, muss der Gerichtsvollzieher in der Regel in der Lage sein, die \n\nGrenzen des fraglichen Grundstücks an Ort und Stelle zu ermitteln. Muss die Mög-\n\nlichkeit in Betracht gezogen werden, dass sich der Schuldner auf dem zu räumen-\n\nden Grundstück aufhält oder dass er dort bewegliche Sachen lagert, kann der Ge-\n\nrichtsvollzieher seiner Aufgabe nur nachkommen, wenn er nicht nur die grund-\n\nbuchmäßige Lage des Grundstücks kennt, sondern auch den Verlauf seiner Gren-\n\nzen an Ort und Stelle nachvollziehen und aufgrund dessen beurteilen kann, ob ei-\n\nne Räumung erforderlich ist. \n\n12 \n\nb) Kommt dagegen eine Räumung nicht in Betracht, weil das fragliche \n\nGrundstück Teil einer brachliegenden Fläche ist, oder steht von vornherein fest, \n\ndass lediglich eine Fläche geräumt werden muss, die auf jeden Fall zu dem her-\n\nauszugebenden Grundstück gehört, setzt die Herausgabevollstreckung nach \n\n§ 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine präzise Bestimmung der Grundstücksgrenzen in der \n\nNatur nicht voraus. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn der Gerichtsvollzie-\n\nher an Ort und Stelle – d.h. dort, wo er beurteilen kann, ob eine Räumung erfor-\n\nderlich ist – zu Protokoll (§ 762 ZPO) erklärt, dass er den Schuldner aus dem Be-\n\nsitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist (LG Trier DGVZ 1972, 93, 94; \n\nMünchKomm.ZPO/Gruber, ZPO, 3. Aufl., § 885 Rdn. 24; Zöller/Stöber, ZPO, \n\n27. Aufl., § 885 Rdn. 14; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 885 Rdn. 25 \n\nFn. 108; Hüßtege in Thomas/Putzo, 29. Aufl., § 885 Rdn. 8; Baumbach/Lauter-\n\nbach, ZPO, 67. Aufl., § 885 Rdn. 3). \n\n13 \n\nc) Ein solches Verständnis des § 885 ZPO trägt den Erfordernissen Rech-\n\nnung, die das bürgerliche Recht an den Besitzerwerb stellt. Nach § 854 Abs. 1 \n\nBGB wird Besitz allerdings grundsätzlich durch die Erlangung der tatsächlichen \n\nGewalt über die Sache erworben. Für den Erwerb des Besitzes ist jedoch nach \n\n§ 854 Abs. 2 BGB die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers aus-\n\nreichend, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszu-\n\nüben. Danach kann auch der Besitz an einem frei zugänglichen Grundstück durch \n\nEinigung erworben werden (Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 854 Rdn. 24). Ent-\n\nsprechend kann auch bei der Besitzeinweisung nach § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO die \n\nErlangung der tatsächlichen Gewalt durch Protokollerklärung ersetzt werden, \n\nwenn der Gläubiger in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über das Grundstück \n\nauszuüben. \n\n14 \n\nd) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nimmt es die Gläubi-\n\ngerin mit ihrem Begehren nicht hin, vom Gerichtsvollzieher auch in fremde \n\nGrundstücke eingewiesen zu werden. Durch die Erklärung der Besitzeinweisung \n\nzu Protokoll wird vielmehr gewährleistet, dass ausschließlich die Flächen an die \n\nGläubigerin herausgegeben werden, auf die sich der Herausgabetitel bezieht. Eine \n\nEinweisung in den Besitz an anderen Flächen als denen, die im Vollstreckungstitel \n\naufgeführt sind, wird durch die Protokollerklärung gerade ausgeschlossen. \n\n15 \n\nIV. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts kann danach keinen Be-\n\nstand haben. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil \n\nnoch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Da auch das \n\nBeschwerdegericht bei richtiger Entscheidung zurückverwiesen hätte, verweist der \n\nSenat die Sache an das Amtsgericht zurück. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Sondershausen, Entscheidung vom 24.06.2005 - 1 M 369/05 - \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.10.2005 - 2 T 211/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/i-zb-120-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 758","ref_norm":"758","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/i-zb-120-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:24.616428+00:00"}}