{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_113-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"I ZB 113/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 720a, 807 Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO von dem Schuldner auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 113/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2006 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nZPO §§ 720a, 807 \n\nDer Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a \n\nZPO von dem Schuldner auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung \n\nnach § 807 ZPO verlangen. \n\nBGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - I ZB 113/05 - LG Gießen \n\nAG Gießen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts \n\nGießen - 7. Zivilkammer - vom 28. September 2005 wird auf Kos-\n\nten des Schuldners zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 1.500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner das gegen Sicherheitsleis-\n\ntung vorläufig vollstreckbare Urteil des Landgerichts B. vom 24. September \n\n2004 (Aktenzeichen: 8 O 501/98) erwirkt. Sie betreibt aus der vollstreckbaren \n\nAusfertigung dieses Urteils gegen den Schuldner, der Rechtsanwalt ist, die Si-\n\ncherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO. Die Gläubigerin hat beantragt, den \n\nSchuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO zu \n\nladen. Dieser hat gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen \n\nVersicherung Widerspruch erhoben, den er im Wesentlichen damit begründet \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nhat, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Siche-\n\nrungsvollstreckung nicht verlangt werden könne. \n\nDas Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) hat den Widerspruch zurückge-\n\nwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist er-\n\nfolglos geblieben. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen \n\nWiderspruch gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weiter. Die \n\nGläubigerin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch \n\nim Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Gläubigerin ist \n\nberechtigt, gegen den Schuldner das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen \n\nVersicherung nach § 807 ZPO zu betreiben. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat das Verfahren zur Abgabe der eidesstattli-\n\nchen Versicherung im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a \n\nZPO für zulässig erachtet. Es hat seine Annahme im Wesentlichen aus der Ent-\n\nstehungsgeschichte des § 720a ZPO hergeleitet. Darüber hinaus hat das Be-\n\nschwerdegericht angenommen, der Zweck der Sicherungsvollstreckung, dem \n\nGläubiger bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Titels eine Sicherung zu ver-\n\nschaffen, könne nur erreicht werden, wenn der Gläubiger die Möglichkeit habe, \n\nim Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das zur Sicherung \n\nseiner Forderung vorhandene Vermögen zu ermitteln. Der Beruf des Schuld-\n\nners rechtfertige keine andere Beurteilung. Die dagegen gerichteten Angriffe \n\nder Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. \n\n6 \n\n2. a) Die Vorschrift des § 720a ZPO dient den Interessen des Gläubigers. \n\nSie räumt ihm die Möglichkeit ein, aus einem auf Zahlung von Geld lautenden \n\nUrteil, das nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, schon vor \n\nErbringung der Sicherheit die Vollstreckung einzuleiten (§ 720a Abs. 1 ZPO). \n\nDie Bestimmung erlaubt dem Gläubiger zwar keine Befriedigung, wohl aber die \n\nPfändung mit Rang wahrender Wirkung. Damit vervollständigt die Norm den \n\nSchutz des Gläubigers vor wirtschaftlichen Verlusten, die ihm durch ein Beisei-\n\nteschaffen der Haftungsmasse durch den Schuldner oder durch einen Vermö-\n\ngensverfall des Schuldners drohen (vgl. MünchKomm.ZPO/Krüger, 2. Aufl., \n\n§ 720a Rdn. 1). \n\n7 \n\nDie Frage, ob der Gläubiger aufgrund eines gegen Sicherheitsleistung für \n\nvorläufig vollstreckbar erklärten Urteils im Rahmen der Sicherungsvollstreckung \n\nnach § 720a Abs. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung auch die Abgabe der eides-\n\nstattlichen Versicherung durch den Schuldner gemäß § 807 ZPO verlangen \n\nkann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (die Frage bejahend: OLG \n\nStuttgart NJW 1980, 1698; OLG Düsseldorf NJW 1980, 2717; OLG Hamm MDR \n\n1982, 416; KG MDR 1989, 745; OLG Koblenz MDR 1991, 63, unter Aufgabe \n\nvon NJW 1979, 2521; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1996, 468; OLG Ham-\n\nburg MDR 1999, 255; MünchKomm.ZPO/Krüger aaO § 720a Rdn. 4; Zöl-\n\nler/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 720a Rdn. 7; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., \n\n§ 720a Rdn. 4; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 720a Rdn. 5; Wieczo-\n\nrek/Schütze/Heß, ZPO, 3. Aufl., § 720a Rdn. 8; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., \n\n§ 720a Rdn. 8; Hölk, MDR 2006, 841; die Frage verneinend: LG Mainz JurBüro \n\n1987, 926; LG Berlin Rpfleger 1980, 352; Fahlbusch, Rpfleger 1979, 248). \n\n8 \n\nb) Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass der angefochtenen Entschei-\n\ndung im Rahmen eines Aussetzungsantrags nach Art. 46 EuGVVO entschieden \n\nhat (Beschl. v. 2.3.2006 - IX ZB 23/06, Rpfleger 2006, 328 = MDR 2006, 892), \n\nkann der Gläubiger im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a \n\nZPO von dem Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach \n\n§ 807 ZPO verlangen, ohne selbst Sicherheit leisten zu müssen. Das folgt aus \n\nSinn und Zweck der Vorschrift, die dem Gläubiger den Zugriff auf das Schuld-\n\nnervermögen im Wege der Sicherungsvollstreckung eröffnet. Dem Gläubiger \n\nsoll eine dem Arrest vergleichbare Sicherung verschafft werden, indem er auch \n\nvor einer Schmälerung der Haftungsmasse durch den Schuldner geschützt wird \n\n(BT-Drucks. 7/2729, S. 21, 45, 109 f.; 7/5250, S. 16). Dieser Zweck ist aber nur \n\ndann sicher zu erreichen, wenn der Schuldner auch im Rahmen der Siche-\n\nrungsvollstreckung nach § 720a ZPO die eidesstattliche Versicherung abgeben \n\nmuss. Denn nur auf diesem Wege kann der Gläubiger zuverlässig ermitteln, ob \n\nder Schuldner Vermögen besitzt, auf das er im Wege der Sicherungsvollstre-\n\nckung zugreifen kann (BGH Rpfleger 2006, 328, 329; OLG Hamburg MDR \n\n1999, 255; MünchKomm.ZPO/Krüger aaO § 720a Rdn. 4). Die Abgabe der ei-\n\ndesstattlichen Versicherung ist eine zweckgerichtete Maßnahme zur Vorberei-\n\ntung zulässiger, hier auf Sicherung beschränkter, Vollstreckungszugriffe. Aus \n\nvergleichbaren Erwägungen ist allgemein anerkannt, dass der dingliche Arrest \n\nein zur Herbeiführung der Offenbarungsversicherung genügender Titel ist (BGH \n\nRpfleger 2006, 328, 329, m.w.N.). \n\n9 \n\nDen Eintritt eventueller Nachteile kann der Schuldner dadurch abwenden, \n\ndass er Schutzanträge nach §§ 712, 714 ZPO stellt. Darüber hinaus kann er \n\nvon der Abwendungsbefugnis gemäß § 720a Abs. 3 ZPO Gebrauch machen \n\nund im Übrigen bei einer entsprechenden Sachlage gegebenenfalls auch darle-\n\ngen, dass das Verlangen des Gläubigers nach Abgabe der eidesstattlichen \n\nVersicherung rechtsmissbräuchlich sei, weil dieser bereits in anderer Weise \n\nhinreichend gesichert sei (OLG Hamburg MDR 1999, 255; Hölk aaO S. 842). \n\nFür einen weitergehenden Schuldnerschutz besteht keine Notwendigkeit. Dem-\n\nentsprechend unterliegt die Vorschrift des § 720a ZPO auch keinen ernstlichen \n\nverfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Hölk aaO S. 842). \n\n10 \n\nIII. Danach war die Rechtsbeschwerde des Schuldners mit der Kosten-\n\nfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gießen, Entscheidung vom 02.09.2005 - 42 M 20979/05 - \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 28.09.2005 - 7 T 459/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_113-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/i-zb-113-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 720a","ref_norm":"720a","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_113-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_113-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/i-zb-113-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_113-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:36.941154+00:00"}}