{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_110-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-08-10","aktenzeichen":"I ZB 110/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 887 Der Gläubiger, der die dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung selbst vorgenommen hat, kann die ihm dadurch entstandenen Kosten nicht noch nachträglich im Vollstreckungsverfahren erstattet verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 110/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nZPO § 887 \n\nDer Gläubiger, der die dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung selbst \n\nvorgenommen hat, kann die ihm dadurch entstandenen Kosten nicht noch \n\nnachträglich im Vollstreckungsverfahren erstattet verlangen. \n\nBGH, Beschl. v. 10. August 2006 - I ZB 110/05 - LG Chemnitz \n\nAG Marienberg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Gläubigers und die Anschlussrechts-\n\nbeschwerde der Schuldnerinnen gegen den Beschluss der 3. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. August 2005 werden \n\nmit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Verfahren vor dem \n\nAmtsgericht entstandenen Kosten des Verfahrens unter Abände-\n\nrung der Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Ma-\n\nrienberg vom 14. Juli 2004 - 2 C 685/01 - dem Gläubiger zu 85 % \n\nund den Schuldnerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu 15 % auf-\n\nerlegt werden. \n\nVon den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der \n\nGläubiger 77 % und die Schuldnerinnen zu 1 und 2 jeweils 11,5 % \n\nzu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n2.063,69 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren um die Frage, \n\nob dem vom Gläubiger geltend gemachten Anspruch gemäß § 887 Abs. 2 ZPO \n\nauf Vorauszahlung der Kosten für die Vornahme der geschuldeten Handlung \n\nentgegensteht, dass der titulierte Anspruch auf Befreiung von einer Geldver-\n\nbindlichkeit nur Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Schadensersatzan-\n\nsprüche des Gläubigers gegen den Dritten besteht und zudem der Gläubiger \n\ndie Verbindlichkeit, von der er befreit werden soll, schon selbst (teilweise) erfüllt \n\nhat. \n\n2 \n\nDer Gläubiger hatte nach einem Unfall, den die Schuldnerin zu 1 mit ei-\n\nnem von ihr gehaltenen und gefahrenen und bei der Schuldnerin zu 2 haft-\n\npflichtversicherten Pkw verursacht hatte, bei der U. Autovermietung GmbH \n\n(im Weiteren: Mietwagenunternehmen) ein Unfallersatzfahrzeug angemietet. \n\nMit seiner vor dem Amtsgericht gegen die Schuldnerinnen erhobenen Klage hat \n\ner deswegen einen Geldbetrag in Höhe von umgerechnet 2.013,69 € bean-\n\nsprucht. Da der Gläubiger die ersetzt verlangten Mietwagenkosten noch nicht \n\nbezahlt hatte und die Schuldnerinnen geltend gemacht hatten, dass das Miet-\n\nwagenunternehmen seine Aufklärungspflichten gegenüber dem Gläubiger ver-\n\nletzt habe, hat das Amtsgericht mit Urteil vom 20. August 2002 entschieden, \n\ndass die Schuldnerinnen den Gläubiger von den gegen ihn gerichteten Ansprü-\n\nchen des Mietwagenunternehmens freizustellen hätten Zug um Zug gegen Ab-\n\ntretung möglicher Schadensersatzansprüche des Gläubigers aus dem von ihm \n\nmit dem Mietwagenunternehmen geschlossenen Vertrag. \n\n3 \n\nNach Eintritt der Rechtskraft des Urteils hat der Gläubiger mit Schreiben \n\nvom 15. November 2002 erklärt, dass er mögliche Schadensersatzansprüche \n\ngegenüber dem Mietwagenunternehmen an die Schuldnerinnen abtrete. Mit \n\nSchreiben vom 6. Dezember 2002 hat die Schuldnerin zu 2 die Annahme der \n\nAbtretung erklärt. Zugleich hat sie mitgeteilt, sie habe eine Zahlung in Höhe von \n\n872 € an das Mietwagenunternehmen veranlasst und stelle den Gläubiger \"ge-\n\nmäß Urteil frei\". \n\nDa sich die Schuldnerinnen nachfolgend geweigert haben, an das Miet-\n\nwagenunternehmen weitere Zahlungen zu erbringen, hat der Gläubiger an die-\n\nses am 1. April und 30. Juni 2003 insgesamt weitere 670 € gezahlt. \n\nMit Schriftsatz vom 8. Juni 2004 hat der Gläubiger beantragt, ihn gemäß \n\n§ 887 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, die nach dem Urteil vom 20. August 2002 \n\nden Schuldnerinnen obliegende Freistellung von der noch offenen Forderung in \n\nHöhe von 1.141,69 € nebst Zinsen und Kosten selbst vornehmen zu lassen. \n\nDes Weiteren hat er zugleich beantragt, die Schuldnerinnen gemäß § 887 \n\nAbs. 2 ZPO zur Vorauszahlung der ihm durch die teilweise Befriedigung des \n\nMietwagenunternehmens entstandenen Kosten in Höhe von 670 € und weiterer \n\nKosten zu verpflichten. \n\nDas Amtsgericht hat diese Anträge abgelehnt. \n\nMit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Gläubi-\n\nger beantragt, die Schuldnerinnen gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die ihm \n\ndurch die Selbstvornahme entstehenden und entstandenen Kosten in Höhe von \n\n2.013,69 € vorauszuzahlen und die durch die Vornahme der Handlung entste-\n\nhenden Kosten zu tragen, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, \n\nwenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Beschwerdegericht hat die Schuldnerinnen gesamtschuldnerisch \n\nverurteilt, die dem Gläubiger durch die Ersatzvornahme entstehenden Kosten in \n\nHöhe von 471,69 € vorauszuzahlen. Im Übrigen hat es das Rechtsmittel zu-\n\nrückgewiesen. \n\nMit seiner (vom Beschwerdegericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde \n\nverfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter, soweit dieser im Verfahren der so-\n\nfortigen Beschwerde erfolglos geblieben ist. Die Schuldnerinnen sind der \n\nRechtsbeschwerde entgegengetreten und haben Anschlussrechtsbeschwerde \n\neingelegt. Mit ihr erstreben sie die Wiederherstellung des den Vollstreckungsan-\n\ntrag des Gläubigers insgesamt ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts. \n\n10 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers ist aufgrund ihrer Zulassung \n\nstatthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten \n\nzulässig. Dasselbe gilt für die rechtzeitig eingelegte und begründete Anschluss-\n\nrechtsbeschwerde der Schuldnerinnen (vgl. § 574 Abs. 4 ZPO). In der Sache \n\nhaben beide Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu berücksichtigen ist lediglich der \n\nTeilerfolg des Gläubigers bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung (§ 891 \n\nSatz 3 i.V. mit § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO). \n\n11 \n\n12 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\nDer Anspruch auf Befreiung von einer hinreichend bestimmten oder be-\n\nstimmbar bezeichneten Geldverbindlichkeit sei als vertretbare Handlung nach \n\n§ 887 ZPO zu vollstrecken. Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme sei aber \n\nausgeschlossen, wenn der Schuldner oder der Gläubiger die Handlung bereits \n\nordnungsgemäß vorgenommen habe. Im Hinblick auf die unstreitig erfolgten \n\nZahlungen in Höhe von insgesamt 1.542 € sei der Gläubiger daher zu ermäch-\n\ntigen, die nach dem Urteil vom 20. August 2002 den Schuldnerinnen obliegende \n\nVerpflichtung zur Freistellung im Umfang von 471,69 € vorzunehmen. \n\n13 \n\nDie Freistellungserklärung vom 6. Dezember 2002 habe entgegen der \n\nAuffassung der Schuldnerinnen nicht zur Erfüllung des Befreiungsanspruchs \n\ngeführt. Der Gläubiger sei der Forderung des Mietwagenunternehmens weiter \n\nausgesetzt. Im Vollstreckungsverfahren sei allein vom titulierten Anspruch aus-\n\nzugehen; nicht zu entscheiden sei daher, ob der Anspruch des Mietwagenun-\n\nternehmens mittlerweile verjährt sei. Ebenso sei auch unbeachtlich, ob sich der \n\nGläubiger den Schuldnerinnen gegenüber möglicherweise schadensersatz-\n\npflichtig machte, wenn er auf eine verjährte Forderung freiwillig zahlte oder eine \n\nRatenzahlungsvereinbarung träfe, und ob der Gläubiger durch sein Verhalten \n\neinen von den Schuldnerinnen im Übrigen nicht substantiiert vorgetragenen \n\nSchadensersatzanspruch gegenüber dem Mietwagenunternehmen vereitelt ha-\n\nbe. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Rechtsbeschwerde des Gläubigers \n\naa) Der Gläubiger hat seinen ursprünglich weiterreichenden Antrag im \n\nVerfahren der sofortigen Beschwerde dahingehend eingeschränkt, dass er die \n\nVerurteilung der Schuldnerinnen zur Vorauszahlung der Kosten der Selbstvor-\n\nnahme in Höhe von 2.013,69 € und zur Tragung der durch die Vornahme der \n\nHandlung zukünftig entstehenden Kosten begehrt hat. \n\n17 \n\nbb) Das Beschwerdegericht hat mit Recht entschieden, dass von dem \n\ndanach in Rede stehenden Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 2.013,69 € zum \n\neinen - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - der von der \n\nSchuldnerin zu 2 an das Mietwagenunternehmen gezahlte Betrag von 872 € \n\nund zum anderen auch die vom Gläubiger auf die Rechnung des Mietwagenun-\n\nternehmens gezahlten 670 € in Abzug zu bringen sind. \n\n18 \n\nDer Gläubiger, der die dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung \n\n- wie hier die Befreiung von einer Zahlungsverpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. \n\n22.10.1957 - VI ZR 231/56, NJW 1958, 497; Urt. v. 28.6.1983 - VI ZR 285/81, \n\nNJW 1983, 2438, 2439) - in eigener Person oder durch von ihm beauftragte \n\nDritte vorgenommen hat, kann die ihm dadurch entstandenen Kosten nicht noch \n\nnachträglich im Vollstreckungsverfahren erstattet verlangen (vgl. OLG Hamm \n\nMDR 1972, 615; OLG Hamburg MDR 1973, 768; OLG Köln Rpfleger 1993, 84; \n\nMusielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 887 Rdn. 23; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, \n\n22. Aufl., § 887 Rdn. 49; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 887 Rdn. 7; Schneider, \n\nMDR 1975, 279, 281 mit Nachweisen zur früher auch vertretenen Gegenauffas-\n\nsung). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt aus dem Sinn und \n\nZweck der Regelung des § 887 ZPO nichts Gegenteiliges. Die dort getroffene \n\nRegelung soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Gläubi-\n\ngers an einer erfolgreichen Vollstreckung und dem ihm gegenüberstehenden \n\nInteresse des Schuldners an einem möglichst geringen Eingriff in seine Rechte \n\nherstellen (vgl. Musielak/Lackmann aaO § 887 Rdn. 1). Ein solcher Interessen-\n\nausgleich setzt voraus, dass dem Schuldner, der einen titulierten Anspruch des \n\nGläubigers auf Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht erfüllt, die Folgen \n\nseines weiteren Untätigbleibens vor Augen geführt werden. Dementsprechend \n\nist der Schuldner vor dem Ergehen einer nach § 887 ZPO zu erlassenden Ent-\n\nscheidung gemäß § 891 Satz 2 ZPO zwingend zu hören. Soweit der Gläubiger \n\ndas insoweit vorgesehene Verfahren nicht einhält, sondern die Anspruchserfül-\n\nlung selbst herbeiführt, bleibt es ihm zwar unbenommen, die entstandenen Kos-\n\nten vom Schuldner etwa unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne \n\nAuftrag (§§ 677 ff. BGB) oder auch nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) \n\nerstattet zu verlangen. Die betreffenden Ansprüche unterliegen jedoch mögli-\n\nchen Einwendungen, die bei Einhaltung des in den §§ 887, 891 ZPO vorgese-\n\nhenen Verfahrens nicht in Betracht kommen und dort sinnvollerweise auch nicht \n\nbehandelt werden. Die bei der Beurteilung nach materiellem Recht möglicher-\n\nweise auftretenden Streitfragen lassen sich auch nicht - wie die Rechtsbe-\n\nschwerde meint - mit den Problemen vergleichen, die sich ergeben, wenn der \n\nGläubiger gemäß § 887 Abs. 2 ZPO a.E. eine Nachforderung mit der Begrün-\n\ndung erhebt, die Vornahme der Handlung verursache einen größeren Kosten-\n\naufwand als vom Gericht angenommen. \n\nb) Anschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerinnen \n\naa) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Freistellungserklärung \n\nvom 6. Dezember 2002 habe nicht zur Erfüllung des Befreiungsanspruchs ge-\n\nführt, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Regelung in den §§ 414 bis \n\n416 BGB, wonach ein Wechsel in der Person des Schuldners grundsätzlich nur \n\nim Einverständnis mit dem Gläubiger möglich ist. Eine befreiende Schuldüber-\n\nnahme, die zur Erfüllung und damit zum Erlöschen des Befreiungsanspruchs \n\nführt, ist im Streitfall nicht erfolgt. Den Schuldnerinnen ist es im Übrigen unbe-\n\nnommen, den ihnen vom Gläubiger abgetretenen Schadensersatzanspruch, \n\ndessen Bestehen sie stets betont haben, gegenüber dem Mietwagenunterneh-\n\nmen geltend zu machen. \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\nbb) Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Unzu-\n\nmutbarkeit der Erfüllung des titulierten materiell-rechtlichen Anspruchs auch \n\nnoch weitergehende Einwendungen erhebt, kann sie damit im Ermächtigungs-\n\nverfahren gemäß § 887 ZPO nicht gehört werden (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n7.4.2005 - I ZB 2/05, NJW-RR 2006, 202, 203). \n\n22 \n\nIII. Danach sind die Rechtsbeschwerde des Gläubigers und die An-\n\nschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerinnen unbegründet. Sie sind daher zu-\n\nrückzuweisen. \n\n23 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i.V. mit § 92 Abs. 1 ZPO \n\n(vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 100 Rdn. 11). \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Marienberg, Entscheidung vom 14.07.2004 - 2 C 685/01 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 23.08.2005 - 3 T 3275/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_110-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-10/i-zb-110-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_110-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_110-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-10/i-zb-110-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_110-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:51:54.342437+00:00"}}