{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_108-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"I ZB 108/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 108/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Un-\n\ngern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2005 wird auf Kosten der \n\nBeklagten als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 225.000 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte unter anderem wegen Marken-\n\nverletzung auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit \n\nUrteil vom 14. Januar 2005 überwiegend stattgegeben und sie im Übrigen ab-\n\ngewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zweimal, \n\nam 8. März 2005 und am 19. März 2005, zugestellt worden. Nachdem das \n\nEmpfangsbekenntnis der ersten Zustellung zunächst nicht an das Landgericht \n\nzurückgelangt ist, hat die Geschäftsstelle am 16. März 2005 die erneute Zustel-\n\nlung des Urteils an den Beklagtenvertreter veranlasst. Mit Schriftsatz vom \n\n17. März 2005 ist das Empfangsbekenntnis vom 8. März 2005 beim Landgericht \n\neingegangen. Die Beklagte hat gegen das Urteil verspätet am 11. April 2005 \n\nBerufung eingelegt, die Berufungsbegründung ist ebenfalls verspätet beim Be-\n\nrufungsgericht eingegangen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beklagte hat gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und \n\ndazu ausgeführt: \n\nDie aus unerfindlichen Gründen erfolgte zweite Zustellung des Urteils am \n\n19. März 2005 habe dazu geführt, dass das Sekretariat ihres Prozessbevoll-\n\nmächtigten die bei der ersten Zustellung am 8. März 2005 richtig notierten Fris-\n\nten gestrichen und dafür Fristen zur Berufungseinlegung bis zum 19. April 2005 \n\nund zur Berufungsbegründung bis zum 19. Mai 2005 notiert habe. Ihrem Pro-\n\nzessbevollmächtigten seien von seinem Sekretariat nur die neuen, späteren \n\nFristen mitgeteilt worden. Bei der Prüfung der Fristen sei er davon ausgegan-\n\ngen, dass sie eingehalten worden seien. Die ursprünglichen Fristen habe er \n\nnicht erkennen können, weil sie gestrichen worden seien. \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit \n\nder sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt und ihren Wie-\n\ndereinsetzungsantrag weiterverfolgt. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit \n\n§ 238 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig, \n\nweil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Ent-\n\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, Altern. 2 ZPO) ist nicht geboten. Die ange-\n\nfochtene Entscheidung, die der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung \n\nwegen eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsver-\n\nschuldens ihres Prozessbevollmächtigten versagt hat, steht in Einklang mit der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Rechtsanwalt auch bei \n\nsolchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet bleibt, durch \n\nallgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigen-\n\nmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt \n\ninsbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung wie \n\neine abermalige Zustellung des Urteils Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits \n\neingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (BGH, Beschl. v. \n\n17.4.1991 – XII ZB 40/91, VersR 1991, 1309, 1310; Beschl. v. 8.2.1996 \n\n– IX ZB 95/95, NJW 1996, 1349, 1350; Beschl. v. 8.3.2004 – II ZB 21/03, \n\nFamRZ 2004, 865, 866 m.w.N.). Den von der Rechtsbeschwerde zitierten Ent-\n\nscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1986 (VI ZB 8/86, VersR \n\n1987, 258) und vom 26. Oktober 1994 (IV ZB 12/94, VersR 1995, 680) lagen \n\nandere, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Fallgestaltungen zugrun-\n\nde. Dort hatte – anders als im Streitfall – jeweils das Gericht einen Vertrauens-\n\ntatbestand geschaffen. \n\n6 \n\nGegen diese Sorgfaltspflicht hat der Prozessbevollmächtigte der Beklag-\n\nten verstoßen. Nach seiner Darstellung hat sein Sekretariat die zunächst richtig \n\nnotierten Fristen wegen der erneuten Zustellung des Urteils eigenmächtig ge-\n\nlöscht und durch neue Fristen ersetzt. Dass sein Personal dadurch gegen eine \n\nin der Kanzlei bestehende organisatorische Anweisung verstoßen hätte, wo-\n\nnach in derartigen Fällen vor der Änderung der Frist mit dem Rechtsanwalt \n\nRücksprache zu nehmen ist, ergibt sich aus der Darstellung nicht. Das Fehlen \n\neiner solchen allgemeinen Anweisung begründet das Verschulden des Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Beklagten. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend auf die vor-\n\nstehenden Erwägungen abgestellt. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde \n\neine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht hat die Sorg-\n\nfaltspflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten nicht darin gesehen, dass er \n\nbei der Vorlage der Handakte die zu diesem Zeitpunkt bereits gestrichenen \n\nFristen nicht kontrolliert hat. Tragender Grund der Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts ist vielmehr, dass der Prozessbevollmächtigte keine allgemeinen \n\norganisatorischen Vorkehrungen dagegen getroffen hat, dass in Zweifelsfragen \n\nwie bei der mehrfachen Zustellung eines Urteils die Fristen überhaupt ohne sei-\n\nne Kontrolle geändert werden konnten. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 14.01.2005 - 7 O 280/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.07.2005 - 6 U 47/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_108-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/i-zb-108-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_108-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_108-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/i-zb-108-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_108-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:00:17.593792+00:00"}}