{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_105-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"I ZB 105/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Sequestrationskosten ZPO §§ 103, 104 Die Kosten der Sequestration können im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die Sequestration angeordnet worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 105/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nSequestrationskosten \n\nZPO §§ 103, 104 \n\nDie Kosten der Sequestration können im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund \nder Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die \nSequestration angeordnet worden ist. \n\nBGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 - I ZB 105/05 - Brandenburgisches OLG \n\nLG Frankfurt (Oder) \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in \n\nBrandenburg vom 23. August 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\nder Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nWert der Rechtsbeschwerde: 4.923,35 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landge-\n\nrichts Frankfurt (Oder), durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, die in \n\nihrem Besitz befindlichen und auf ihrem Betriebsgrundstück in B. la- \n\ngernden Bierfässer, die mit \"S. \" gekennzeichnet waren, an einen Ge- \n\nrichtsvollzieher als Sequester herauszugeben. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nAm 19. Oktober 2001 übergab der mit der Durchführung der Zwangsvoll-\n\nstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher die Fässer an einen Gerichtsvollzieher \n\nals Sequester. Dieser lagerte die Fässer bei einem Speditionsunternehmen ein. \n\nDie Antragstellerin hat die Festsetzung der Kosten des Sequesters ein-\n\nschließlich der Lagerkosten beantragt. \n\nDas Landgericht hat die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin \n\nzu erstattenden Kosten auf 4.923,35 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwer-\n\nde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht den angefochtenen Kosten-\n\nfestsetzungsbeschluss aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der An-\n\ntragstellerin zurückgewiesen (OLG Brandenburg Rpfleger 2006, 101). \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrag-\n\nstellerin. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwer-\n\nde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Die Frage, ob eine Partei die Kosten der Sequestration als Kosten der \n\nZwangsvollstreckung zur Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren nach \n\n§§ 103, 104 ZPO festsetzen lassen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur \n\numstritten. \n\na) Zum Teil wird angenommen, die Kosten der Sequestration könnten \n\nnicht im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet werden, weil die Vollziehung \n\ndes Vollstreckungstitels mit der Übergabe an den Sequester beendet sei. Die \n\nKosten beruhten auf einem privatrechtlichen Sequestrationsvertrag und die Se-\n\nquestration sei keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Es sei eine mate-\n\nriell-rechtliche Frage, wer die Kosten der Sequestration zu tragen habe, für de-\n\nren Entscheidung das Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen sei (OLG \n\nKoblenz MDR 1981, 855; Rpfleger 1991, 523; OLG Schleswig SchlHA 1993, \n\n124; JurBüro 1996, 89, 90; OLG Hamm JurBüro 1997, 160; Wieczorek/Schütze/ \n\nThümmel, ZPO, 3. Aufl., § 938 Rdn. 15). Dieser Ansicht hat sich das Be-\n\nschwerdegericht angeschlossen. \n\n9 \n\nb) Dagegen wird zu Recht die Ansicht vertreten, die Kosten der Se-\n\nquestration könnten im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Kosten-\n\ngrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem Sequestration \n\nangeordnet worden sei (OLG Karlsruhe Rpfleger 1981, 157; OLG Düsseldorf \n\nJurBüro 1989, 550; 1996, 89; MünchKomm.ZPO/Heinze, 2. Aufl., § 938 \n\nRdn. 25; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 938 Rdn. 22; Schuschke in \n\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 938 \n\nRdn. 25; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 938 Rdn. 10). \n\n10 \n\naa) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten \n\ndes Rechtsstreits zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-\n\ngung notwendig waren. Hat das Gericht eine Sequestration angeordnet, rech-\n\nnen hierzu die mit der Durchführung der Sequestration verbundenen notwendi-\n\ngen Kosten. \n\n11 \n\nDem steht nicht entgegen, dass die Sequestration auf einem privatrecht-\n\nlichen Vertrag mit dem Sequester beruht und der Sequester kein Vollstre-\n\nckungsorgan im Sinne der Zivilprozessordnung ist (BGHZ 146, 17, 20). Die Er-\n\nstattung der Kosten der Rechtsverfolgung ist nicht von der Natur des Rechts-\n\nverhältnisses abhängig, von dem die Kosten herrühren. Zu den Kosten, die im \n\nKostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können, zählen etwa \n\nauch Kosten für Detektivermittlungen, für Testkäufe und für Nachforschungen \n\nim Zusammenhang mit Patentstreitigkeiten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2005 \n\n- I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz 11 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der \n\nAbmahnkosten), die ebenfalls auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge ent-\n\nstehen. \n\n12 \n\nbb) Für die Festsetzung der Kosten der Sequestration im Kostenfestset-\n\nzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO sprechen zudem Gründe der Prozess-\n\nwirtschaftlichkeit, weil in dem die Sequestration anordnenden Verfahren regel-\n\nmäßig eine Kostengrundentscheidung ergangen ist. Mit dem Kostenfestset-\n\nzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO steht ein gegenüber der Geltendma-\n\nchung im Klagewege einfacheres Verfahren zur Verfügung, um dem Gläubiger \n\neinen Vollstreckungstitel über die Sequestrationskosten an die Hand zu geben. \n\nSchutzwürdige Belange des Schuldners werden hierdurch nicht betroffen. So-\n\nweit diesem Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Tragung der Seque-\n\nstrationskosten dem Grunde oder der Höhe nach zustehen, die im Kostenfest-\n\nsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden können, kann er diese ohne die \n\nBeschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage \n\nnach §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 2, § 767 Abs. 1 ZPO geltend machen (vgl. BGHZ \n\n3, 381, 382; Schuschke in Schuschke/Walker aaO § 767 Rdn. 35; Zöller/Herget \n\naaO § 104 Rdn. 21, Stichwort \"Vollstreckungsgegenklage\"). \n\n13 \n\n2. Die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht \n\nzurückzuverweisen, weil die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Kosten der \n\nSequestration bestritten und das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt \n\nfolgerichtig - hierüber keine Entscheidung getroffen hat. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 11.01.2005 - 18 O 326/01 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.08.2005 - 6 W 21/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/i-zb-105-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/i-zb-105-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZB_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:45:33.792222+00:00"}}