{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR___2-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"I ZR 2/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1 Verkündet am: 21. September 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Frage der Verjährung, die von der materiell-rechtlichen Natur des Anspruchs abhängt, beschränkt werden. HGB § 439 Abs. 1 Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld einer Beför- derung zuzurechnen sind, verjähren nicht nach § 439 Abs. 1 HGB, sondern nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschriften. Ein Anspruch aus einer Vereinbarung, die vorsieht, dass dem Transportunter- nehmer unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Transportleistungen erbracht werden, je Arbeitstag und Fahrzeug ein bestimmtes Entgelt zusteht, unterfällt dementsprechend nicht der Verjährungsvorschrift des § 439 HGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 2/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1 \n\nVerkündet am: \n21. September 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDie Zulassung der Revision kann nicht auf die Frage der Verjährung, die von \nder materiell-rechtlichen Natur des Anspruchs abhängt, beschränkt werden. \n\nHGB § 439 Abs. 1 \n\nAnsprüche aus selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld einer Beför-\nderung zuzurechnen sind, verjähren nicht nach § 439 Abs. 1 HGB, sondern \nnach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschriften. \n\nEin Anspruch aus einer Vereinbarung, die vorsieht, dass dem Transportunter-\nnehmer unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Transportleistungen \nerbracht werden, je Arbeitstag und Fahrzeug ein bestimmtes Entgelt zusteht, \nunterfällt dementsprechend nicht der Verjährungsvorschrift des § 439 HGB. \n\nBGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 2/04 - OLG Bremen \nLG Bremen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. September 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. \n\nDr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts in Bremen - 2. Zivilsenat - vom 4. Dezember 2003 wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Rechtsvorgängerin \n\nder \n\nBeklagten, \n\ndie \n\nS. \n\n GmbH in Bremen (im Weiteren: Beklagte), veräußerte mit \n\ninsgesamt vier am 19. Dezember 1997 abgeschlossenen schriftlichen Verträ-\n\ngen den \"Teilbetrieb Fuhrpark\" an die Klägerin. Die mit \"Vereinbarung\" über-\n\nschriebene Abrede hatte u.a. folgenden Wortlaut: \n\n\"1. S. verkauft mit gesondertem Unternehmenskaufvertrag zum \n\n01.01.1998 - 00.00 h - den Teilbetrieb Fuhrpark an B. . \n\n … \n\n 3. B. erhält von S. 13 Lkw auf Basis eines Charterway- \nVertrages. Die monatliche Rate beträgt DM 3.419,00 bei \n60 Monaten Laufzeit. Die Lkw werden nach Ablauf der \n60 Monate an S. zurückgegeben. Als Laufleistung wurden \ndurchschnittlich 13.000 km pro Monat vereinbart. \n\n 4. S. übernimmt die Disposition der 13 Lkw in Vollchar- \n\nter. \n\n … \n\n 6. Ein Mindestauftragsvolumen von DM 1.050,00 je Einsatz- und \nArbeitstag (ohne Samstage und Sonn-/Feiertage) über alle \nFahrzeuge bei einer durchschnittlichen Laufleistung von \n600 km kalendertäglich wird vereinbart. Nicht realisierte Um-\nsätze, die durch Ausfallzeiten von Fahrzeugen, Fahrern etc. \nverlorengegangen sind, werden von B. nicht gefordert. \n\n 7. Der beiden Parteien bekannte Rahmenvertrag zwischen der \nFirma S. und B. kann mit einer Frist von sechs Mona- \nten zum Ende eines Monats von der Firma B. schriftlich \nganz oder bezüglich einzelner Lkw gekündigt werden. Die Lkw \nkönnen dann an S. zurückgegeben werden.\" \n\n2 \n\n3 \n\nDie weiteren Verträge zwischen den Parteien waren mit \"Unternehmens-\n\nkaufvertrag\", \"Rahmenvertrag\" und \"Mietvertrag Wechselbrücken-Koffer\" über-\n\nschrieben. \n\nDie Klägerin erachtete die Zusammenarbeit mit der Beklagten in der Fol-\n\ngezeit als betriebswirtschaftlich unbefriedigend. Sie richtete deshalb am 4. April \n\n2000 ein Schreiben an die Beklagte, das auszugsweise wie folgt lautete: \n\n\"Aufgrund der am 30. sowie 31.03.2000 getroffenen Vereinbarung \nkündigen wir hiermit folgende Verträge mit fristloser und sofortiger \nWirkung: \n\n1.) Unternehmervertrag vom 19.12.1997 \n2.) Packmittel-Tauschvereinbarung vom 19.12.1997 \n\n3.) Charterway Mietvertrag vom 19.12.1997 \n4.) Mietvertrag Wechselbrücken vom 19.12.1997. \n\nOben genannte Verträge werden fristlos gekündigt, da mit Wir-\nkung zum 01.04.2000 grundlegende Veränderungen im Bereich \nder Fahrzeuggestellung sowie der Zusammenarbeit getroffen \nwurden. Die Kündigung sowie Neuordnung unserer Zusammen-\narbeit erfolgte aufgrund fehlender wirtschaftlicher Fahrzeug-\nAuslastungen. \n\nDie weitere Zusammenarbeit wird auf den nachfolgenden Seiten \nunsererseits bestätigt und wie folgt fixiert. \n\n…\" \n\n4 \n\nDie Beklagte widersprach der fristlosen Kündigung mit Schreiben vom \n\n19. April 2000 unter Hinweis auf die im Rahmenvertrag fest vereinbarte Ver-\n\ntragslaufzeit von 60 Monaten (beginnend ab dem 1. Januar 1998), zeigte sich \n\naber gesprächsbereit. In der Folgezeit kam es auch zu Gesprächen und weite-\n\nrem Schriftwechsel zwischen den Parteien. \n\n5 \n\nMit Schreiben vom 19. Dezember 2000 verlangte die Beklagte von der \n\nKlägerin schließlich die Rückgabe der 13 übernommenen Fahrzeuge bis zum \n\n2. Januar 2001. Die Klägerin hat diesem Begehren entsprochen. Seitdem wur-\n\nden die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nicht mehr fortge-\n\nführt. \n\n6 \n\nMit ihrer am 17. August 2001 eingereichten und am 31. August 2001 zu-\n\ngestellten Klage hat die Klägerin die Beklagte zunächst auf Zahlung von \n\n447.396,93 DM (229.739,59 DM = 117.463,98 € wegen Nichterreichens des \n\nvereinbarten Mindestauftragsvolumens in den Monaten Januar bis Juli 2000 \n\nund 217.657,34 DM = 111.286,43 € wegen offener Frachtansprüche) in An-\n\nspruch genommen. \n\n7 \n\n8 \n\nNach teilweiser Rücknahme der Klage hat die Klägerin beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 212.818,29 € nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgebracht, die \n\neinzelnen Zahlungsansprüche seien nicht hinreichend substantiiert dargelegt. \n\nDie am 19. Dezember 1997 getroffene Abrede über das Mindestauftragsvolu-\n\nmen sei zudem durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 4. April 2000 \n\nhinfällig geworden. Zumindest hätten die Parteien diese Abrede durch eine En-\n\nde Mai 2000 getroffene Vereinbarung aufgehoben. Darüber hinaus hat sich die \n\nBeklagte auf Verjährung der Klageansprüche berufen. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen \n\nverurteilt, an die Klägerin 181.295,56 € nebst Zinsen zu zahlen, wobei es der \n\nBeklagten die Aufrechnung mit Gegenforderungen im Gesamtbetrag von \n\n26.267,65 € vorbehalten hat. \n\n10 \n\nDie dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben \n\n(OLG Bremen OLG-Rep 2004, 148). Das Berufungsgericht hat die Revision \n\nbeschränkt \"auf die Entscheidung zu den der Klägerin zuerkannten Teilansprü-\n\nchen von 117.463,98 € und 3.749,66 €\" zugelassen, \"soweit es um die von der \n\nBeklagten erhobene Einrede der Verjährung geht\". \n\n11 \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt \n\ndie Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 121.213,64 € nebst \n\nZinsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\n13 \n\nI. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von \n\n121.213,64 € für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe gegen die Beklagte für die Monate Januar bis Juli \n\n2000 einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 117.463,98 € als \"entgangene \n\nFracht\", weil die zwischen den Parteien am 19. Dezember 1997 getroffene Ab-\n\nrede über ein von der Beklagten geschuldetes \"Mindestauftragsvolumen\" für \n\ndiesen Zeitraum fortbestanden habe. Die unter Ziffer 6 Satz 1 der \"Vereinba-\n\nrung\" niedergelegte Abrede sei nicht durch die von der Klägerin mit Schreiben \n\nvom 4. April 2000 erklärte Kündigung weggefallen. Es könne auch nicht davon \n\nausgegangen werden, dass die in Rede stehende Vereinbarung in einem zwi-\n\nschen den Parteien am 29. Mai 2000 geführten Gespräch aufgehoben worden \n\nsei. \n\n14 \n\nDer Klägerin stehe weiterhin ein Anspruch in Höhe von insgesamt \n\n3.749,66 € zu, der sich aus vier Teilbeträgen zusammensetze, über die Rech-\n\nnungen wegen zu niedriger Frachtgutschriften erteilt worden seien. \n\n15 \n\nDie Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Es handele sich bei den \n\nAnsprüchen auf Ausgleichszahlung wegen zu niedriger Frachtumsätze nicht um \n\nForderungen aus einem Beförderungsvertrag i.S. von § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB. \n\nDie unter Ziffer 6 Satz 1 der \"Vereinbarung\" vom 19. Dezember 1997 getroffene \n\nAbrede sei ein Garantievertrag. Eine derartige Vereinbarung könne nicht als \n\n\"Frachtgeschäft\" i.S. von § 407 Abs. 1 HGB eingeordnet werden. \n\n16 \n\nNach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelung verjährten die \n\nvon der Klägerin erhobenen Ansprüche in 30 Jahren seit ihrer Entstehung. Seit \n\ndem 1. Januar 2002 sei auf die Ansprüche die Regelung des § 195 BGB anzu-\n\nwenden, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre betrage. Die Ver-\n\njährungsfrist habe frühestens am 1. Januar 2000 in Lauf gesetzt werden kön-\n\nnen. Die erstgenannte Verjährungsfrist sei mithin gemäß § 209 Abs. 1 BGB in \n\nder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung durch Erhebung der vorlie-\n\ngenden Klage unterbrochen worden. Infolgedessen sei die Verjährung der ein-\n\ngeklagten Ansprüche nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB seit dem 1. Januar 2002 \n\ngehemmt. \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nII. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. \n\n1. Die Revision ist in dem Umfang, in dem sie von der Beklagten einge-\n\nlegt worden ist, uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\na) Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entschei-\n\ndungsgründen zwar auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjäh-\n\nrung beschränkt. Diese Beschränkung der Zulassung ist jedoch unzulässig und \n\ndamit wirkungslos. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-\n\ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Unzulässig ist es, die Zu-\n\nlassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte \n\nRechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt. \n\nv. 23.9.2003 - XI ZR 135/02, NJW 2003, 3703; Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 404/02, \n\nNJW 2004, 766; Urt. v. 5.4.2006 - VIII ZR 163/05, BB 2006, 1358, 1359 \n\nm.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulas-\n\nsung der Revision auf die Frage der Verjährung, die von der materiell-\n\nrechtlichen Natur des Anspruchs abhängt, zielt auf eine einzelne Rechtsfrage \n\nab und ist deshalb unwirksam (BGH, Urt. v. 27.9.1995 - VIII ZR 257/94, NJW \n\n1995, 3380, 3381; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rdn. 10; \n\na.A. MünchKomm.ZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 543 Rdn. 35; \n\nMusielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 543 Rdn. 12). \n\n20 \n\nb) Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein \n\ndie Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam; die Revision ist daher \n\nunbeschränkt zugelassen (BGH, Urt. v. 5.4.2005 - XI ZR 167/04, ZIP 2005, \n\n1024 f. = WM 2005, 1076; Urt. v. 4.4.2006 - VI ZR 151/05, NJW-RR 2006, \n\n1098, 1099 = VersR 2006, 931 m.w.N.). \n\n21 \n\n2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungs-\n\ngericht Ansprüche der Klägerin in Höhe von 117.463,98 € aus Ziffer 6 Satz 1 \n\nder \"Vereinbarung\" vom 19. Dezember 1997 für begründet erachtet hat. \n\n22 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Abrede über ein Mindest-\n\nauftragsvolumen in Ziffer 6 der \"Vereinbarung\" vom 19. Dezember 1997 habe in \n\ndem hier maßgeblichen Zeitraum von Januar bis Juli 2000 noch Gültigkeit ge-\n\nhabt, da sie nicht durch die von der Klägerin mit Schreiben vom 4. April 2000 \n\nerklärte fristlose Kündigung entfallen sei. \n\n23 \n\naa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung u.a. darauf gestützt, \n\ndass die Beklagte der Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2000 \n\nwidersprochen habe. Eine Kündigung stelle zwar eine einseitige Willenserklä-\n\nrung des Kündigenden dar, die keiner \"Annahme\" durch den Erklärungsemp-\n\nfänger bedürfe. Eine aus wichtigem Grund erklärte Kündigung sei aber nur \n\ndann wirksam, wenn dem Kündigenden ein solcher Grund auch zustehe. Daran \n\nfehle es hier jedoch. Die Klägerin habe weder vor noch während des Rechts-\n\nstreits Tatsachen vorgetragen, die berechtigten Anlass für eine (fristlose) Kün-\n\ndigung hätten geben können. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung stand. \n\n24 \n\nbb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenom-\n\nmen, dass der Klägerin kein wichtiger Grund für die sofortige Vertragsbeendi-\n\ngung zur Seite gestanden habe. Die Klägerin habe ihre Kündigung mit der feh-\n\nlenden wirtschaftlichen Fahrzeugauslastung begründet. Damit habe sie zum \n\nAusdruck gebracht, dass die bisherige Vertragsgestaltung für sie bis zum Ab-\n\nlauf der vereinbarten fünfjährigen Vertragsdauer wirtschaftlich nicht mehr trag-\n\nbar gewesen sei. Dieser Umstand sei entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts als wichtiger Grund für die Kündigung anzuerkennen. \n\n25 \n\ncc) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es kann of-\n\nfen bleiben, ob die Kündigung der Klägerin vom 4. April 2000 - wie die Revision \n\ngeltend macht - auch die in Ziffer 6 der \"Vereinbarung\" vom 19. Dezember 1997 \n\nniedergelegte Abrede über ein Mindestauftragsvolumen umfasst. Denn das Be-\n\nrufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin keine Tat-\n\nsachen dafür dargelegt hat, dass der angegebene Kündigungsgrund auch tat-\n\nsächlich bestanden hat. \n\n26 \n\nb) Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, dem Kündigungsschrei-\n\nben der Klägerin vom 4. April 2000 sei jedenfalls eine schriftliche Bestätigung \n\neiner einvernehmlichen Vertragsänderung zu entnehmen, die auch die Aufhe-\n\nbung der Regelung betreffend das Mindestauftragsvolumen zum Gegenstand \n\ngehabt habe. Damit kann die Revision schon deshalb nicht gehört werden, weil \n\nsie nicht auf entsprechenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen verweist. \n\n27 \n\nDer Annahme, die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 4. April 2000 \n\nlediglich eine einvernehmliche Vertragsänderung bestätigt, steht zudem das \n\nAntwortschreiben der Beklagten vom 19. April 2000 entgegen. Darin hat sich \n\ndiese nicht nur gegen die Verwendung des Begriffs der \"fristlosen Kündigung\" \n\ngewandt, sondern geltend gemacht, dass der am 19. Dezember 1997 abge-\n\nschlossene \"Rahmenvertrag\" - im Kündigungsschreiben vom 4. April 2000 als \n\n\"Unternehmervertrag\" bezeichnet - eine feste Laufzeit von 60 Monaten, begin-\n\nnend ab 1. Januar 1998, vorsehe. Dementsprechend hat sich die Beklagte auch \n\ngegen die fristlose Kündigung der weiteren im Schreiben vom 4. April 2000 ge-\n\nnannten Verträge gewandt. Von einer am 30./31. März 2000 einvernehmlich \n\nvereinbarten Vertragsänderung ist in dem Schreiben der Beklagten vom \n\n19. April 2000 keine Rede. \n\n28 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht daher \n\nmit Recht davon ausgegangen, dass die Abrede in Ziffer 6 der \"Vereinbarung\" \n\nvom 19. Dezember 1997 auch nach dem 4. April 2000 noch Gültigkeit hatte. \n\n29 \n\nc) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht \n\nsei zu Unrecht davon ausgegangen, die Vereinbarung über ein Mindestauf-\n\ntragsvolumen sei nicht in einem zwischen den Parteien am 29. Mai 2000 ge-\n\nführten Gespräch aufgehoben worden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehler-\n\nfrei angenommen, von einem Fortbestand der in Rede stehenden Vereinbarung \n\nsei auszugehen, weil diese nach den Bekundungen des Zeugen H. in \n\ndem Gespräch am 29. Mai 2000 nicht berührt worden sei. Etwas anderes ergibt \n\nsich auch nicht aus dem von der Revision angeführten Schreiben der Klägerin \n\nvom 18. Mai 2000 an die Beklagte, in dem die Abrede über ein Mindestauf-\n\ntragsvolumen ebenfalls nicht erwähnt ist. Die Fortgeltung der nicht wirksam ge-\n\nkündigten \"Vereinbarung\" vom 19. Dezember 1997 musste in dem Gespräch \n\nvom 29. Mai 2000 nicht ausdrücklich vereinbart werden. Ihre Aufhebung in einer \n\ngesonderten Vereinbarung behauptet auch die Beklagte nicht. \n\n30 \n\nd) Die Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin über 117.463,98 € \n\nseien nicht gemäß § 439 Abs. 1 HGB verjährt. \n\n31 \n\naa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese \n\nAnsprüche in den zeitlichen Anwendungsbereich des am 1. Juli 1998 in Kraft \n\ngetretenen § 439 Abs. 1 HGB fallen. Die von der Klägerin erhobenen Ansprü-\n\nche haben ihre Grundlage zwar in einer vor dem 1. Juli 1998 abgeschlossenen \n\nVereinbarung, nämlich in Ziffer 6 Satz 1 der \"Vereinbarung\" vom 19. Dezember \n\n1997. Die Forderungen sind jedoch erst im Jahre 2000 entstanden. Nach dem \n\nRechtsgedanken des Art. 169 EGBGB beurteilt sich die Verjährung deshalb \n\nnach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verjährungsvorschriften (vgl. auch \n\nBGH, Urt. v. 15.12.2005 - I ZR 9/03, TranspR 2006, 70, 71). \n\n32 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die \n\nAnsprüche der Klägerin aus Ziffer 6 Satz 1 der \n\n\"Vereinbarung\" vom \n\n19. Dezember 1997 wegen Nichterreichens des vereinbarten Mindestauftrags-\n\nvolumens nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des § 439 Abs. 1 HGB \n\nunterfallen. \n\n33 \n\n(1) Nach § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjähren Ansprüche aus einer Beför-\n\nderung, die den §§ 407 bis 450 HGB unterliegt, grundsätzlich in einem Jahr. Die \n\nBestimmung lehnt sich in ihrem Regelungsgehalt an Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR \n\nan und soll dem Interesse an einer schnellen Schadensabwicklung im Handels-\n\nverkehr dienen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechts-\n\nreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Die dem § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB \n\nunterfallenden Ansprüche müssen \"aus einer Beförderung\" entstanden sein. \n\nErfasst sind somit alle vertraglichen Ansprüche, auch solche aus der Verletzung \n\nvertraglicher Nebenpflichten, soweit diese unmittelbar zu der \"Beförderung\" ge-\n\nhören und sich nicht etwa aus einer selbständigen vertraglichen Abrede erge-\n\nben. Darüber hinaus unterfallen der Verjährungsregelung - ebenfalls in Über-\n\neinstimmung mit dem CMR-Vorbild - auch außervertragliche Ansprüche (vgl. \n\nBT-Drucks. 13/8445, S. 77). Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die ledig-\n\nlich dem Umfeld der Beförderung zuzurechnen sind, verjähren nicht nach § 439 \n\nHGB, sondern nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschrif-\n\nten (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75 f.; Koller, \n\nTransportrecht, 5. Aufl., § 439 HGB Rdn. 12; Gass in Ebenroth/Boujong/Joost, \n\nHandelsgesetzbuch, 2001, § 439 Rdn. 9). \n\n34 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den Ansprüchen der \n\nKlägerin aus Ziffer 6 Satz 1 der \"Vereinbarung\" vom 19. Dezember 1997 hande-\n\nle es sich nicht um solche \"aus einer Beförderung\" i.S. von § 439 Abs. 1 Satz 1 \n\nHGB. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Abrede über ein Mindestauftragsvo-\n\nlumen, der darin bestehe, der Klägerin Gewissheit zu verschaffen, dass ihr un-\n\nabhängig davon, ob und in welchem Umfang Beförderungsleistungen erbracht \n\nwürden, je Arbeitstag und Fahrzeug ein Entgelt von 1.050 DM zustehe. Eine \n\nderartige vertragliche Vereinbarung sei ein Garantievertrag, der dadurch ge-\n\nkennzeichnet sei, dass der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolges \n\neinzustehen habe. Die Einordnung einer solchen Abrede als \"Frachtgeschäft\" \n\nwiderspreche dem in § 407 Abs. 1 HGB angesprochenen Vertragstypus. \n\n35 \n\n(3) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Der An-\n\nspruch aus Ziffer 6 der \"Vereinbarung\" vom 19. Dezember 1997 ist seiner \n\nRechtsnatur nach ein Anspruch auf Garantieleistung bei Nichterreichen des \n\nMindestfrachtumsatzes. Für den Fall, dass ihr keine Beförderungsaufträge er-\n\nteilt würden, obwohl sie die Beförderungsleistungen erbringen könnte, sollte der \n\nKlägerin - unabhängig von den Gründen für das Ausbleiben der Aufträge - das \n\nvereinbarte Mindestentgelt je Arbeitstag und Fahrzeug zustehen. Der Anspruch \n\nsollte sich danach nicht aus einer bestimmten, den §§ 407 ff. HGB unterliegen-\n\nden, Beförderung ergeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auf \n\nden Anspruch Entgelte für abgerufene Beförderungsleistungen angerechnet \n\nwerden sollten und - gemäß Ziffer 6 der \"Vereinbarung\" vom 19. Dezember \n\n1997 - berücksichtigt werden sollte, ob die Klägerin tatsächlich Beförderungs-\n\nleistungen hätte erbringen können. \n\n36 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision kann die Anwendung von § 439 \n\nAbs. 1 Satz 1 HGB auf die Ansprüche aus Ziffer 6 Satz 1 der \"Vereinbarung\" \n\nvom 19. Dezember 1997 auch nicht aus dem Wortlaut von § 439 Abs. 2 Satz 2 \n\nHGB hergeleitet werden. Denn die Anwendung der zuletzt genannten Bestim-\n\nmung bezieht sich auf Ansprüche \"aus einer Beförderung\", woran es bei einem \n\nAnspruch aus Ziffer 6 Satz 1 der \"Vereinbarung\" vom 19. Dezember 1997 gera-\n\nde fehlt. \n\n37 \n\ne) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin \n\naus Ziffer 6 Satz 1 der \"Vereinbarung\" vom 19. Dezember 1997 seien demge-\n\nmäß nach § 195 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, § 195 BGB n.F. nicht \n\nverjährt, ist rechtsfehlerfrei. \n\n38 \n\n3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung \n\nweiterer 3.749,66 € für begründet erachtet hat. \n\n39 \n\nDas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht, des-\n\nsen Entscheidungsgründe es sich durch Bezugnahme zueigen gemacht hat \n\n(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), davon ausgegangen, dass die Klägerin den Anspruch \n\nüber 3.749,66 € schlüssig dargelegt hat. Den Vortrag der Beklagten zu dieser \n\nForderung hat das Berufungsgericht mangels hinreichender Substantiierung \n\nnicht berücksichtigt. Die dagegen vorgebrachten Verfahrensrügen hat der Senat \n\ngeprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). \n\n40 \n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 02.04.2003 - 11 O 402/01 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 04.12.2003 - 2 U 37/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/i-zr-2-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":13},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/i-zr-2-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:54:58.070723+00:00"}}