{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__94-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"I ZR 94/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. September 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Kinderzeit MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 a) Die Beurteilung der Warenähnlichkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Beklagte typische Ausstattungsmerkmale der Verpackungen der Klägerin übernommen hat. b) Zwischen Schokolade und Schokoladenwaren einerseits und einem Milch- dessert andererseits besteht durchschnittliche Warenähnlichkeit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 94/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n20. September 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKinderzeit \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\na) Die Beurteilung der Warenähnlichkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird \nnicht dadurch beeinflusst, dass die Beklagte typische Ausstattungsmerkmale \nder Verpackungen der Klägerin übernommen hat. \n\nb) Zwischen Schokolade und Schokoladenwaren einerseits und einem Milch-\n\ndessert andererseits besteht durchschnittliche Warenähnlichkeit. \n\nBGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 94/04 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 4. Juni 2004 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin produziert Schokoladenprodukte, die sie unter Verwendung \n\nvon Marken vertreibt, die mit dem Begriff \"Kinder\" beginnen. \n\nSie ist Inhaber der mit Priorität vom 16. Dezember 1996 für \"Schokolade, \n\nSchokoladenwaren, Fein- und Dauerbackwaren, Zuckerwaren\" eingetragenen \n\n(farbigen) Wort-/Bildmarke (Nr. 396 54 542): \n\n3 \n\nSie ist weiter Inhaberin der zweifarbigen (schwarz/roten) Wort-/Bildmarke \n\nNr. 301 14 181 \"Kinder\" und der nachstehend wiedergegebenen (schwarz/wei-\n\nßen) Wort-/Bildmarke Nr. 397 21 063: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beklagte stellt Molkereiprodukte her. Sie beabsichtigte, Ende des \n\nJahres 2002 ein Milchdessert der Produktlinie \"Monte\" unter Verwendung der \n\nBezeichnung \"Kinderzeit\" in der im Klageantrag wiedergegebenen Aufmachung \n\nauf den Markt zu bringen und zu bewerben. \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die beabsichtigte Verwendung der Be-\n\nzeichnung \"Kinderzeit\" erfolge durch die Beklagte nicht nur produktbeschrei-\n\nbend, sondern markenmäßig und verletze ihre Markenrechte. Erhebliche Teile \n\ndes Verkehrs erwarteten, dass die mit der Bezeichnung \"Kinderzeit\" versehe-\n\nnen Produkte von ihr stammten. \n\n6 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, \n\n1. Milchdesserts unter der Bezeichnung \"Kinderzeit\" in einer Verpa-\nckungsausstattung, wie nachstehend abgebildet, anzubieten, feilzu-\nhalten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu brin-\ngen: \n\n2. für Milchdesserts unter der Bezeichnung \"Kinderzeit\" in Anzeigen zu \n\nwerben, wie nachstehend abgebildet: \n\n3. für Milchdesserts unter der Bezeichnung \"Kinderzeit\" in TV-Spots ent-\nsprechend dem nachstehend abgebildeten Storyboard zu werben: \n\n(Es folgt das im landgerichtlichen Urteil aufgeführte Storyboard). \n\nDie Beklagte ist der Auffassung der Klägerin entgegengetreten, dass sich \n\nder Wortbestandteil \"Kinder\" der Klagemarken ohne graphische Gestaltung im \n\nVerkehr als Hinweis auf die Klägerin durchgesetzt habe. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Hamburg \n\nGRUR-RR 2005, 76 = MarkenR 2004, 413). \n\n10 \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG für nicht gegeben erachtet. Hierzu hat es \n\nausgeführt: \n\n12 \n\nDas Landgericht sei allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nBeklagte die Bezeichnung \"Kinderzeit\" nicht beschreibend, sondern unmittelbar \n\nproduktkennzeichnend in den angegriffenen Verwendungsformen nutze. Der \n\nKlägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gleichwohl nicht \n\nzu, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen gegeben \n\nsei. Der Klägerin stünden nur Wort-/Bildmarken zur Verfügung. Diese seien \n\nnicht gegen jede Art wortgleicher Verwendung ohne Rücksicht auf die Schreib-\n\nweise geschützt. \n\n13 \n\nDer reine Wortbestandteil \"Kinder\" sei durchschnittlich kennzeichnungs-\n\nkräftig. Seine ursprünglich fehlende Unterscheidungskraft habe er durch eine \n\nnachgewiesene Verkehrsdurchsetzung überwunden. Er verfüge aber nicht über \n\ngesteigerte Kennzeichnungskraft. Von den von der Klägerin vorgelegten demo-\n\nskopischen Gutachten der Jahre 1988 bis 2004 seien nur die aus der jüngsten \n\nVergangenheit relevant, weil wegen eines fehlenden Kennzeichenschutzes der \n\nBeklagten kein rückwirkender Kollisionszeitpunkt zu berücksichtigen sei. \n\n14 \n\nDie demoskopischen Erhebungen zum nicht gestalteten Schriftzug \"Kin-\n\nder\" ergäben einen Kennzeichnungsgrad von 61 % bis 69,9 %, der für eine Ver-\n\nkehrsdurchsetzung ausreiche. Das Ergebnis werde durch die umfangreichen \n\nWerbemaßnahmen und hohen Umsätze mit Produkten, die mit den Marken der \n\nKlägerin gekennzeichnet seien, bestätigt. Über eine deutlich gesteigerte Kenn-\n\nzeichnungskraft verfüge der Wortbestandteil allerdings nicht. Wegen des mit \n\neiner gesteigerten Kennzeichnungskraft verbundenen weiten Schutzumfangs \n\nsei bei verkehrsdurchgesetzten Zeichen erforderlich, dass die Befragten auch in \n\nder Lage seien, die Marke dem richtigen Unternehmen zuzuordnen. Dies sei \n\nnach der aktuellen Untersuchung von Januar 2004 aber nur bei weniger als \n\n50 % der Befragten der Fall gewesen. Eine Steigerung der Kennzeichnungs-\n\nkraft folge auch nicht aus der Marktpräsenz, den Umsatzzahlen und Werbeauf-\n\nwendungen. Diese bezögen sich nur auf die graphisch gestalteten Marken. \n\n15 \n\n16 \n\nDie Ähnlichkeit der Waren, für die die Zeichen verwendet würden, sei \n\nknapp durchschnittlich. \n\nZwischen den Zeichen bestehe keine ausgeprägte Zeichenähnlichkeit. \n\nEine unmittelbare Verwechslungsgefahr sei in Anbetracht der deutlichen Unter-\n\nschiede zwischen den Zeichen nicht gegeben. Für die Annahme einer Ver-\n\nwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens reiche die \n\nnur normale Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils \"Kinder\" der Marken \n\nder Klägerin nicht aus. Ansonsten bestünde die Gefahr einer Monopolisierung \n\neines freihaltebedürftigen Begriffs. \n\n17 \n\nEin Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG komme nicht in \n\nBetracht, weil die Klägerin für den nicht gestalteten Wortteil \"Kinder\" den Schutz \n\nals bekannte Marke nicht in Anspruch nehmen könne. Es fehle auch insoweit \n\nan einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des reinen Wortbestandteils. \n\n18 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch \n\ngegen die Beklagte nicht zu. \n\n19 \n\n1. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 Mar-\n\nkenG aufgrund der \n\nfarbigen Wort-/Bildmarken Nr. 396 54 542 und \n\nNr. 301 14 181 \"Kinder\" ist nicht gegeben. \n\n20 \n\na) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen den \n\nfarbigen Wort-/Bildmarken \"Kinder\" der Klägerin und der Bezeichnung \"Kinder-\n\nzeit\", die die Beklagte verwenden will, keine markenrechtliche Verwechslungs-\n\ngefahr besteht. \n\n21 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Fra-\n\nge, ob Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, unter \n\nHeranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei \n\nist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der \n\nWaren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Zeichen und der \n\nKennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, \n\ndass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen \n\ndurch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine gestei-\n\ngerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und \n\numgekehrt (BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600 = WRP \n\n2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, \n\n866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). \n\n22 \n\nbb) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwi-\n\nschen den Waren \"Schokolade, Schokoladenwaren\", für die die Klagemarken \n\nSchutz beanspruchen, und einem Milchdessert, für das die Beklagte die Be-\n\nzeichnung \"Kinderzeit\" verwenden will, Warenähnlichkeit besteht, die im Be-\n\nreich durchschnittlicher Warenähnlichkeit anzusiedeln ist. \n\n23 \n\n(1) Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Fakto-\n\nren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; \n\nhierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und \n\nihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander \n\nergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regel-\n\nmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt wer-\n\nden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in densel-\n\nben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH, Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, \n\nGRUR 2004, 594, 596 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; Urt. v. 30.3.2006 \n\n- I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz. 13 = WRP 2006, 1235 - TOSCA BLU). Die \n\nBeurteilung, ob Waren einander ähnlich sind, liegt im Wesentlichen auf tatrich-\n\nterlichem Gebiet (BGH, Beschl. v. 26.11.1998 - I ZB 18/96, GRUR 1999, 496, \n\n497 = WRP 1999, 528 - TIFFANY; Beschl. v. 16.3.2000 - I ZB 43/97, GRUR \n\n2000, 886, 887 = WRP 2001, 37 - Bayer/BeiChem). Im Revisionsverfahren ist \n\ndaher nur zu überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst \n\nund entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung \n\ngeurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellun-\n\ngen getragen wird. \n\n24 \n\n(2) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts stehen Schokoladenprodukte in einem Konkurrenzver-\n\nhältnis zu einem Milchdessert. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, \n\ndass die danach bestehende Warenähnlichkeit durch den Umstand nicht weiter \n\nvergrößert wird, dass die Produkte der Parteien über süße Inhaltsstoffe verfü-\n\ngen und deshalb einer einheitlichen Geschmacksrichtung zuzurechnen seien \n\nund sich an die Zielgruppe der Kinder richteten. \n\n25 \n\nZu Unrecht macht die Revision dagegen geltend, zwischen den Waren, \n\nfür die die Klagemarke Schutz beanspruche und einem Milchdessert bestehe \n\nan Identität heranreichende Warenähnlichkeit, weil das Dessertprodukt der Be-\n\nklagten wie die Waren der Klägerin aus Schokolade, Milch und Haselnüssen \n\nbestünde und die Beklagte typische Ausstattungsmerkmale der Verpackungen \n\nder Klägerin übernehme. \n\n26 \n\nFür die Beurteilung der Warenähnlichkeit ist bei den Klagemarken nur \n\nauf die Waren abzustellen, für die die Marken Schutz genießen. Etwaige Über-\n\neinstimmungen im Erscheinungsbild der von den Parteien verwandten Verpa-\n\nckungen lassen die Warenähnlichkeit unberührt. Dass das Berufungsgericht \n\naufgrund der Zusammensetzung des Milchdesserts der Beklagten, das neben \n\nanderen Bestandteilen auch Schokolade enthalten soll, keine hochgradige oder \n\nan Identität heranreichende Warenähnlichkeit zu Schokolade und Schokola-\n\ndenwaren angenommen hat, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu bean-\n\nstanden. \n\n27 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat angenommen, Grundlage der Verwechs-\n\nlungsprüfung könne nur eine reine Wortmarke \"Kinder\" bzw. der farblich und \n\ngraphisch nicht gestaltete Wortbestandteil \"Kinder\" sein, weil das Schriftbild der \n\nKlagemarken sich in der angegriffenen Bezeichnung nicht wiederfinde. Dieser \n\nWortbestandteil sei ursprünglich schutzunfähig, habe sich im Verkehr aber als \n\nHinweis auf die Klägerin durchgesetzt (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Die Vorausset-\n\nzungen einer gesteigerten Kennzeichnungskraft lägen allerdings nicht vor. \n\n28 \n\nDagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, dem \n\nWortelement \"Kinder\" der Klagemarken komme jedenfalls eine schwache origi-\n\nnäre Kennzeichnungskraft zu. Das Wortelement der Klagemarken verfüge un-\n\nabhängig von der graphischen Gestaltung der farbigen Wort-/Bildmarken auf-\n\ngrund umfänglicher Benutzung im Verkehr über gesteigerte Kennzeichnungs-\n\nkraft. \n\n29 \n\nEntgegen der Annahme des Berufungsgerichts lässt sich vielmehr auch \n\nfür den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Tatsachen-\n\ninstanz (12. Mai 2004), der für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der \n\nKlagemarken maßgeblich ist, eine Verkehrsdurchsetzung des reinen Wortele-\n\nments nicht feststellen. \n\n30 \n\n(1) Die Eintragung einer Marke als durchgesetztes Zeichen hat nicht zur \n\nFolge, dass der Marke im Verletzungsverfahren ein bestimmtes Maß an Kenn-\n\nzeichnungskraft beizumessen ist. Die Bindung des Verletzungsrichters an die \n\nEintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen \n\nSchutz versagen darf (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, \n\n610 = WRP 2000, 529 - ARD-1). Im Verletzungsverfahren hat das Gericht da-\n\nher den Grad der Kennzeichnungskraft der Klagemarke selbständig zu bestim-\n\nmen. Dies gilt auch für Marken, die aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetra-\n\ngen sind (BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 173 f. = WRP \n\n2001, 1315 - Marlboro-Dach; Urt. v. 25.1.2007 - I ZR 22/04 Tz. 35 - Pralinen-\n\nform). \n\n31 \n\n(2) Dem Wortbestandteil \"Kinder\" fehlt für die Waren \"Schokolade, Scho-\n\nkoladenwaren\" wegen der die Zielgruppe der Abnehmer der Produkte beschrei-\n\nbenden Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMarkenG. Jegliche Unterscheidungskraft fehlt einer Bezeichnung nicht nur \n\ndann, wenn es um eine Beschreibung konkreter Merkmale der in Rede stehen-\n\nden Waren oder Dienstleistungen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geht, son-\n\ndern auch dann, wenn es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen \n\nSprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unter-\n\nscheidungsmittel verstanden wird (BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 6/03, \n\nGRUR 2003, 1050 f. = WRP 2003, 1429 - Cityservice). Der Wortbestandteil \n\n\"Kinder\" der Klagemarken beschreibt allgemein den möglichen Abnehmerkreis \n\nder Produkte, so dass es nicht darauf ankommt, welche Waren die Klägerin \n\nherstellt und vertreibt und ob diese auch von Erwachsenen verzehrt werden. \n\n32 \n\n(3) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich der isolierte Wort-\n\nbestandteil \"Kinder\" der Klagemarke i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG im Verkehr \n\nals Kennzeichen durchgesetzt hat. Den von der Klägerin vorgelegten demosko-\n\npischen Gutachten lässt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt (12. Mai 2004) eine \n\nVerkehrsdurchsetzung des reinen Wortbestandteils \"Kinder\" ohne eine graphi-\n\nsche Gestaltung jedoch nicht entnehmen. \n\n33 \n\nBei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind alle \n\nrelevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigen-\n\nschaften, die die Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene \n\nMarktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der \n\nBenutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für eine Marke \n\nund der Teil der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistun-\n\ngen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend \n\nerkennen, gehören (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = \n\nGRUR Int. 1999, 734 Tz. 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 14.9.1999 \n\n- C-375/97, Slg. 1999, I-5421 = GRUR Int. 2000, 73 Tz. 27 = WRP 1999, 1130 \n\n- Chevy; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, GRUR 2005, 763 Tz. 31 = WRP 2005, \n\n1159 - Nestlé/Mars; BGH, Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, \n\n1069 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV). \n\n34 \n\nAufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marken verfügen regel-\n\nmäßig über durchschnittliche Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2002, 171, \n\n173 f. - Marlboro-Dach; zum WZG: BGHZ 113, 115, 118 - SL; BGH, Urt. v. \n\n10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694, 696 - apetito/apitta). Eine weiterge-\n\nhende Steigerung der Kennzeichnungskraft der Klagemarken ist aufgrund ihrer \n\nBenutzung bis zum Kollisionszeitpunkt nicht eingetreten. Da der Wortbestand-\n\nteil \"Kinder\" die Abnehmerkreise der in Rede stehenden Süßwaren glatt be-\n\nschreibt, ist für die Durchsetzung des Wortelements \"Kinder\" ein deutlich erhöh-\n\nter Durchsetzungsgrad erforderlich (BGHZ 156, 112, 125 - Kinder I; vgl. auch \n\nBGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Tz. 20 = WRP 2006, \n\n1130 - LOTTO). \n\n35 \n\nDiesen deutlich höheren Durchsetzungsgrad hat die Klägerin für das \n\nJahr 2004 nicht belegt. Nach der vom Berufungsgericht herangezogenen de-\n\nmoskopischen Untersuchung von Januar 2004 (Anlage BB 36) zu der maschi-\n\nnenschriftlichen Bezeichnung \"Kinder\" ohne graphische Gestaltung haben \n\n66,7 % der Gesamtbevölkerung und 68,8 % derjenigen, die Schokoladenwaren \n\nkaufen oder essen, die Bezeichnung \"Kinder\" im Zusammenhang mit Schoko-\n\nladenwaren einem bestimmten Unternehmen zugeordnet. Für die Feststellung \n\ndes Durchsetzungsgrades ist auf die Gesamtbevölkerung abzustellen, weil die-\n\nse bei den Waren des Massenkonsums, zu denen Schokoladenprodukte gehö-\n\nren, zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen (BGH GRUR 2006, 760 \n\nTz. 22 - LOTTO). Ob hiervon diejenigen Teile der Befragten auszunehmen sind, \n\ndie keinerlei Bezug zu Schokoladenwaren haben, kann offenbleiben. Dieser Teil \n\nist jedenfalls mit der Frage Nr. 1 des Gutachtens \"Kaufen oder essen Sie Scho-\n\nkoladenwaren?\" nicht zuverlässig ausgegrenzt (vgl. BPatG, Beschl. v. \n\n17.5.2006 - 32 W(pat) 39/03, GRUR 2007, 324, 328 = MarkenR 2007, 167) und \n\nwird auch durch andere Fragen im Gutachten nicht näher festgelegt. \n\n36 \n\nVon den 66,7 % der Befragten, die die Bezeichnung \"Kinder\" ohne gra-\n\nphische Gestaltung bei Schokoladenwaren einem bestimmten Unternehmen \n\nzuordnen, sind allerdings diejenigen Befragten abzusetzen, die auf die Frage \n\nNr. 4 nach dem Namen dieses Unternehmens das Wortelement \"Kinder\" einem \n\nanderen Unternehmen als der Klägerin zurechneten. Dies sind 4,7 % aller Be-\n\nfragten. Die Befragten müssen das Unternehmen, das das Zeichen verwendet, \n\ndessen Verkehrsdurchsetzung in Rede steht, zwar nicht namentlich benennen \n\nkönnen. Diejenigen Befragten, die das Zeichen aber einem anderen, ausdrück-\n\nlich genannten Unternehmen zurechnen, haben bei der Beurteilung der Ver-\n\nkehrsdurchsetzung des Zeichens zugunsten eines bestimmten Unternehmens \n\naußer Betracht zu bleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, \n\nI-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 65 = WRP 2002, 924 - Philips; Fezer, Marken-\n\nrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 423; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, \n\n8. Aufl., § 8 Rdn. 315 und Rdn. 354; v. Schultz, Markenrecht, § 8 Rdn. 141; a.A. \n\nNiedermann, GRUR 2006, 367, 371: Außerachtlassung nur bei massiven Fehl-\n\nzuordnungen). Danach verbleiben 62 % der Befragten, die den Wortbestandteil \n\n\"Kinder\" einem bestimmten Unternehmen zuordnen, ohne dass es zu Fehlzu-\n\nordnungen zu anderen Unternehmen kommt. Das reicht für eine Verkehrs-\n\ndurchsetzung des Wortbestandteils \"Kinder\" ohne graphische Gestaltung in An-\n\nbetracht des glatt beschreibenden Charakters nicht aus (vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom). \n\n37 \n\nDen Umsatz- und Absatzzahlen, dem Marktanteil und der Marktpräsenz \n\nder Produkte der Klägerin sowie ihren Werbeaufwendungen kommt im Streitfall \n\nein entscheidendes Gewicht für die Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung \n\ndes Wortbestandteils \"Kinder\" nicht zu. Diese beziehen sich sämtlich auf die \n\nfarbigen Wort-/Bildmarken. Ihnen lässt sich daher - entgegen der Ansicht der \n\nRevision - nicht entnehmen, dass der isolierte Wortbestandteil \"Kinder\" sich im \n\nVerkehr als Hinweis auf die Herkunft von Schokoladenprodukten aus dem Un-\n\nternehmen der Klägerin durchgesetzt hat. \n\n38 \n\nDa von einer Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht unterhalb eines \n\nDurchsetzungsgrads von 50 % auszugehen ist (BGH, Beschl. v. 1.3.2001 \n\n- I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND \n\nSCHOEN; GRUR 2006, 760 Tz. 20 - LOTTO) und aufgrund von Verkehrs-\n\ndurchsetzung eingetragene Marken regelmäßig nur über normale Kennzeich-\n\nnungskraft verfügen, reicht in Anbetracht des glatt beschreibenden Charakters \n\ndes Wortbestandteils \"Kinder\" ein Anteil, der 60 % aller Befragten nicht deutlich \n\nübersteigt, auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin durch Umsatz- \n\nund Absatzzahlen, Marktpräsenz und Marktanteil, Werbeaufwendungen und \n\nVerbraucherkontakte dargelegten Benutzung der farbigen Wort-/Bildmarken zur \n\nAnnahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke nicht aus. \n\n39 \n\ndd) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit und \n\nder Verwechslungsgefahr ausschließlich auf den Wortbestandteil \"Kinder\" ab-\n\ngestellt, weil das Schriftbild und die Farbkombination der Klagemarken in der \n\nangegriffenen Bezeichnung nicht übernommen sind. Das Berufungsgericht ist \n\ndanach ersichtlich von einer Zeichenunähnlichkeit zwischen den farbigen Wort-/ \n\nBildmarken der Klägerin und der Bezeichnung \"Kinderzeit\" der Beklagten aus-\n\ngegangen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n40 \n\n(1) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-\n\neindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das \n\nschließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer \n\nkomplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen \n\nVerkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH, \n\nUrt. v. 6.10.2005 - C-120/04, GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 \n\n- THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 \n\nTz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein \n\nZeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine kom-\n\nplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende \n\nStellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten \n\nMarke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (EuGH GRUR \n\n2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-\n\nDach; BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Bei der Identität oder Ähnlichkeit \n\ndieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder \n\neingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechs-\n\nlungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch \n\nbei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden \n\nkann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirt-\n\nschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR \n\n2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz). \n\n41 \n\n(2) Der Gesamteindruck der farbigen Wort-/Bildmarken der Klägerin wird \n\nnicht durch den Wortbestandteil \"Kinder\" geprägt. Dieser Wortbestandteil ver-\n\nfügt für die Produkte \"Schokolade, Schokoladenwaren\" über keine Unterschei-\n\ndungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und hat diese auch nicht durch \n\nVerkehrsdurchsetzung \n\ni.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erworben \n\n(s. \n\noben II 1 a cc (3)). Ohne Kennzeichnungskraft kann das Wortelement der farbi-\n\ngen Wort-/Bildmarken der Klägerin keine Prägung des Gesamteindrucks der \n\nMarke bewirken (BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002, 814, 815 = \n\nWRP 2002, 987 - Festspielhaus I; Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, \n\n778, 779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB DIREKT). \n\n42 \n\n(3) In der Bezeichnung \"Kinderzeit\" hat der Wortbestandteil \"Kinder\" kei-\n\nne selbständig kennzeichnende Stellung. Gegenteiliges hat das Berufungsge-\n\nricht nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Es \n\nbestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wortbestandteil \"Kinder\" \n\nden Begriff \"Kinderzeit\" dominiert. \n\n43 \n\nStehen sich bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die aus Wort- und \n\nBildbestandteilen bestehenden Klagemarken und die Bezeichnung \"Kinderzeit\" \n\ngegenüber, ist die Annahme des Berufungsgerichts, das von absoluter Zeichen-\n\nunähnlichkeit ausgegangen ist, rechtsfehlerfrei. \n\n44 \n\nb) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den \n\nfarbigen Wort-/Bildmarken Nr. 396 54 542 und 301 14 181 und der angegriffe-\n\nnen Bezeichnung \"Kinderzeit\" auch nicht unter dem Aspekt eines Serienzei-\n\nchens angenommen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n45 \n\naa) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat \n\nunter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der jüngeren mit der \n\nälteren Marke Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz ge-\n\nfunden (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, \n\n387 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont). \n\nDiese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die einander \n\ngegenüberstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nach ihrem Gesamteindruck \n\nnicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zei-\n\nchen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehre-\n\nrer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Be-\n\nzeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Inha-\n\nber zuordnet (BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99, GRUR 2002, 542, 544 = \n\nWRP 2002, 534 - BIG; Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 = \n\nWRP 2002, 537 - BANK 24). \n\n46 \n\nbb) Bei der Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt ei-\n\nnes Serienzeichens sind besonders strenge Anforderungen an die Wesens-\n\ngleichheit dieses Zeichens mit dem angegriffenen Zeichen zu stellen (BGHZ \n\n131, 122, 127 - Innovadiclophlont; Ullmann, GRUR 1993, 334, 337; Eichelber-\n\nger, WRP 2006, 316, 321). Daran fehlt es vorliegend. \n\n47 \n\nDer Wortbestandteil \"Kinder\" ist nicht verkehrsdurchgesetzt und kann die \n\nKlagemarke daher nicht prägen. Demnach kann bei der Prüfung einer Ver-\n\nwechslungsgefahr nicht entscheidend auf Übereinstimmungen allein mit der \n\nbeschreibenden Angabe abgestellt werden. Maßgebend für die Beurteilung der \n\nVerwechslungsgefahr muss vielmehr gegenüber der angegriffenen Bezeich-\n\nnung die Klagemarke in der den Schutz dieses Zeichens begründenden Gestal-\n\ntung sein (BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 60/01, GRUR 2003, 963, 965 = WRP \n\n2003, 1353 - AntiVir/AntiVirus). \n\n48 \n\nDie typische graphische Gestaltung der Wort-/Bildmarken der Klägerin \n\nweicht in der farbigen Aufmachung aufgrund ihrer bildlichen Gesamtwirkung \n\ndeutlich von dem Wort \"Kinder\" in Maschinenschrift ab. Zwischen den farbigen \n\nKlagemarken Nr. 396 54 542 und Nr. 301 14 181 und dem Wortbestandteil \"Kin-\n\nder\" der angegriffenen jüngeren Bezeichnung, der als Stamm einer Zeichense-\n\nrie der Klägerin in Betracht kommt, besteht danach ebenfalls keine Zeichenähn-\n\nlichkeit. \n\n49 \n\nc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-\n\ngericht auch einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 \n\nMarkenG aufgrund der Klagemarken Nr. 396 54 542 und Nr. 301 14 181 ver-\n\nneint hat. \n\n50 \n\nBei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 \n\nMarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei der Prüfung dieses \n\nTatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (BGH GRUR \n\n2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd). Mangels Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen \n\nkommt auch ein auf den Schutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 \n\nMarkenG gestützter Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. \n\n51 \n\n2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch \n\nnicht aufgrund der schwarz-weiß gestalteten Wort-/Bildmarke Nr. 397 21 063 \n\n\"Kinder\" nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG zu. \n\n52 \n\na) Zwischen der graphisch gestalteten schwarz-weißen Wort-/Bildmarke \n\nder Klägerin und der angegriffenen Bezeichnung \"Kinderzeit\" der Beklagten hat \n\ndas Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG ebenfalls verneint. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im \n\nErgebnis stand. \n\n53 \n\naa) Das Wortelement \"Kinder\" verfügt aus den oben unter II 1 a cc) dar-\n\ngelegten Gründen von Hause aus über keine Kennzeichnungskraft für Schoko-\n\nlade und Schokoladenwaren und genießt auch keinen Schutz aufgrund Ver-\n\nkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG. \n\n54 \n\nDanach stehen sich die Klagemarke, die Schutz nur durch die Kombina-\n\ntion des Wortelements mit der graphischen Gestaltung erlangt hat, und die Be-\n\nzeichnung \"Kinderzeit\" gegenüber. Zwischen diesen Zeichen besteht keine Zei-\n\nchenähnlichkeit, weil die Wort-Bildmarke der Klägerin nicht durch den Wortbe-\n\nstandteil \"Kinder\", sondern ebenso wie die farbigen Wort-/Bildmarken der Klä-\n\ngerin durch die graphische Gestaltung bestimmt wird, während die Bezeichnung \n\n\"Kinderzeit\" durch beide Wortbestandteile geprägt wird. Die graphische Gestal-\n\ntung der Klagemarken, aus der sich ihre Schutzfähigkeit ableitet, findet sich in \n\nder angegriffenen Bezeichnung der Beklagten nicht. Allein die teilweise Über-\n\neinstimmung des schutzunfähigen Wortbestandteils \"Kinder\" mit der angegriffe-\n\nnen Bezeichnung vermag eine Zeichenähnlichkeit nicht zu begründen (BGH, \n\nUrt. v. 25.3.2004 - I ZR 130/01, GRUR 2004, 775, 777 = WRP 2004, 1037 \n\n- EURO 2000; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn. 150). \n\n55 \n\nEine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der schwarz-weißen \n\ngraphisch gestalteten Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung \"Kinder-\n\nzeit\" besteht wegen Zeichenunähnlichkeit nicht. \n\n56 \n\nbb) Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist \n\nzwischen der Klagemarke Nr. 397 21 063 und der Bezeichnung \"Kinderzeit\" \n\nebenfalls nicht gegeben. \n\n57 \n\nDie typische graphische Gestaltung der Wort-/Bildmarke der Klägerin, \n\naus der sich die Schutzfähigkeit ergibt, ist in der Bezeichnung der Beklagten \n\nnicht aufgenommen. Der reine Wortbestandteil der Klagemarke genießt man-\n\ngels Verkehrsdurchsetzung keinen Schutz. Seine Übereinstimmung mit dem \n\nWortbestandteil \"Kinder\" der angegriffenen Bezeichnung, der als Stamm einer \n\nZeichenserie der Klägerin in Betracht kommt, kann keine Zeichenähnlichkeit \n\nbegründen. \n\n58 \n\nb) Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Mar-\n\nkenG aufgrund des Schutzes der Klagemarke Nr. 397 21 063 \"Kinder\" als be-\n\nkannte Marke kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwischen den sich gegenüber-\n\nstehenden Zeichen besteht Zeichenunähnlichkeit. \n\n59 \n\n3. Anders als die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \n\ngeltend gemacht hat, kann die Klägerin den Unterlassungsanspruch nach § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG schließlich nicht auf eine Marke kraft Ver-\n\nkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG an dem Wort \"Kinder\" stützen. Eine ent-\n\nsprechende Wortmarke ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden. \n\n60 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der \n\nStreitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem \n\nsich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und \n\nden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehr-\n\nte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 166, 253, 259 - Markenparfümverkäufe, \n\nm.w.N.). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der \n\nKlage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festge-\n\nlegt (BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP \n\n2001, 804 - Telefonkarte). \n\n61 \n\nb) Die Klägerin hat die Verletzung einer aus dem Wort \"Kinder\" beste-\n\nhenden Marke kraft Verkehrsgeltung in den Tatsacheninstanzen nicht zum Ge-\n\ngenstand des Rechtsstreits gemacht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, \n\ndass das Berufungsgericht die Möglichkeit des Vorliegens einer durch Ver-\n\nkehrsgeltung entstandenen Marke erwogen hat. Die Revision hat daher in der \n\nRevisionsbegründung auch nur die Wort-/Bildmarken Nr. 396 54 542, \n\n301 14 181 und 397 21 063 als diejenigen Marken angeführt, auf die die Kläge-\n\nrin ihren Unterlassungsanspruch gestützt hat. In der Revisionsinstanz kann die \n\nKlägerin ein neues Schutzrecht nicht mehr in den Rechtsstreit einführen. \n\n62 \n\n63 \n\n4. Die von der Revision angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG ist nicht geboten. \n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften erlangt eine sehr bekannte beschreibende Bezeichnung - in jenem Fall \n\neine geographische Angabe - Unterscheidungskraft i.S. des Art. 3 Abs. 3 MRRL \n\n(= § 8 Abs. 3 MarkenG) nur bei einer offenkundig besonders langfristigen und \n\nintensiven Benutzung der Marke (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108 und 109/97, \n\nSlg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Tz. 50 = MarkenR 1999, 189 - Chiemsee). \n\n64 \n\nWelche Umstände für diese Beurteilung als relevant anzusehen sind, ist \n\nin der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt (EuGH GRUR 1999, 723 \n\nTz. 51 - Chiemsee; GRUR Int. 2000, 73 Tz. 27 - Chevy) und in der Entschei-\n\ndung \"Kinder I\" des Senats angeführt (BGHZ 156, 112, 125 - Kinder I). Diese \n\nrelevanten Umstände haben die mit der Entscheidung befassten Gerichte um-\n\nfassend zu würdigen (EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 49 - Chiemsee). Die Feststel-\n\nlung und Bewertung dieser Umstände im Einzelfall ist Aufgabe der nationalen \n\nGerichte (EuGH, Urt. v. 28.1.1999 - C-303/97, GRUR Int. 1999, 345 Tz. 36 \n\n- Kessler Hochgewächs). \n\n65 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 15.08.2003 - 416 O 85/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 04.06.2004 - 5 U 123/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__94-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/i-zr-94-04","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__94-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__94-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/i-zr-94-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__94-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:57:24.125042+00:00"}}