{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__92-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"I ZR 92/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Gefälligkeit UWG § 8 Abs. 2 Nach § 8 Abs. 2 UWG werden dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhand- lungen eines Mitarbeiters, die dieser in seinem privaten Bereich begeht, nicht zugerechnet, auch wenn die Tätigkeit ihrer Art nach zur Unternehmenstätigkeit gehört.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 92/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n19. April 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nGefälligkeit \n\nUWG § 8 Abs. 2 \n\nNach § 8 Abs. 2 UWG werden dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhand-\nlungen eines Mitarbeiters, die dieser in seinem privaten Bereich begeht, nicht \nzugerechnet, auch wenn die Tätigkeit ihrer Art nach zur Unternehmenstätigkeit \ngehört. \n\nBGH, Urt. v. 19. April 2007 - I ZR 92/04 - OLG Dresden \nLG Dresden \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juni 2004 insoweit auf-\n\ngehoben, als die Berufung des Beklagten gegen seine Verurtei-\n\nlung nach dem Klageantrag zu 1b zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Beklagte ist ein überregional tätiger Lohnsteuerhilfeverein. Die Leite-\n\nrin seiner Beratungsstelle in S. beschäftigte im Außendienst die Zeugin \n\nSt. . Diese fertigte für den Gewerbetreibenden D. , der unter der Be- \n\nzeichnung \n\n\"B. \n\n- Russische Spezialitäten\" \n\ntätig \n\nist, Einnahme-Über- \n\nschuss-Rechnungen für die Jahre 2001 und 2002. Die Zeugin St. hat die Ein- \n\nnahme-Überschuss-Rechnung 2001 unterschrieben mit dem Vermerk: \n\n\"bei der Erstellung hat mitgewirkt \nFrau St. \nLSHV V. e.V.\", \n\ndie Einnahme-Überschuss-Rechnung 2002 mit dem Vermerk: \n\n\"Erstellt am 09.07.2002 \nvon St. \nLohnsteuerhilfeverein \nV. e.V. \n M. .\" \n\n2 \n\nDie klagende Steuerberaterkammer hat die Erstellung der Einnahme-\n\nÜberschuss-Rechnungen als Wettbewerbsverstoß des Beklagten beanstandet. \n\nDer Beklagte sei als Lohnsteuerhilfeverein nicht befugt, bei Einkünften aus Ge-\n\nwerbebetrieb geschäftsmäßig in Steuersachen Hilfe zu leisten. Er habe sich \n\ndas Verhalten seiner Mitarbeiterin St. zurechnen zu lassen. Eine weitere, \n\nebenfalls beanstandete Anzeige des Beklagten ist nicht mehr Gegenstand des \n\nRevisionsverfahrens. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - \n\n(mit ihrem Klageantrag zu 1b) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu \n\nunterlassen, Einnahme-Überschuss-Rechnungen für Gewerbetreibende zu er-\n\nstellen. \n\nDer Beklagte hat vorgetragen, zwischen ihm und der Zeugin St. be- \n\nstehe kein Vertragsverhältnis. Die Leiterin seiner Beratungsstelle in S. ha- \n\nbe sie eigenverantwortlich und ohne seine Kenntnis in der Beratungsstelle be-\n\nschäftigt. Die Zeugin St. habe die Einnahme-Überschuss-Rechnungen als \n\nprivate Gefälligkeit und nicht für steuerliche Zwecke, sondern zur Vorlage bei \n\nder Wohngeldstelle gefertigt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben. \n\nDie Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nDer Senat hat die Revision des Beklagten beschränkt auf seine Verurtei-\n\nlung gemäß dem Klageantrag zu 1b zugelassen. In diesem Umfang verfolgt der \n\nBeklagte mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, sei-\n\nnen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag (Klageantrag \n\nzu 1b) stattgegeben. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDer Beklagte müsse sich zurechnen lassen, dass die Zeugin St. , die in \n\nseiner Beratungsstelle S. im Außendienst tätig gewesen sei, mit der Erstel- \n\nlung der Einnahme-Überschuss-Rechnungen für die Jahre 2001 und 2002 \n\nwettbewerbswidrig gehandelt habe. Es sei unerheblich, ob zwischen dem Be-\n\nklagten und der Zeugin St. ein Vertragsverhältnis bestanden habe und ob er \n\nvon deren Tätigkeit gewusst habe. Die Zeugin St. habe durch ihre Vermerke \n\nauf den Einnahme-Überschuss-Rechnungen deutlich gemacht, dass sie als Mit-\n\narbeiterin der Beratungsstelle des Beklagten gehandelt habe. \n\n10 \n\nEinem Lohnsteuerhilfeverein sei die geschäftsmäßige Hilfeleistung in \n\nSteuersachen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht erlaubt. Dem habe die \n\nZeugin St. zuwidergehandelt. Wofür der Kunde das Leistungsergebnis letzt- \n\nlich verwende, sei unbeachtlich. Eine unzulässige Hilfe in Steuersachen sei hier \n\ndeshalb auch dann gegeben, wenn die Einnahme-Überschuss-Rechnungen \n\nlediglich für Wohngeldzwecke vorgesehen gewesen sein sollten. \n\nDer Wettbewerbsverstoß sei geeignet, den Wettbewerb auf dem betref-\n\nfenden Markt wesentlich zu beeinträchtigen. \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend - und insoweit von der \n\nRevision nicht angegriffen - davon ausgegangen, dass ein Lohnsteuerhilfever-\n\nein wettbewerbswidrig handelt (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG bzw. § 1 UWG a.F. i.V. mit \n\n§ 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG), wenn er einem Mitglied Hilfe in Steuersachen \n\nleistet, das (auch) Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat. Das Berufungsgericht hat \n\nweiter zu Recht darauf abgestellt, dass es sich bei der geleisteten Hilfe ihrem \n\nGegenstand nach um Hilfe in Steuersachen handelte. Die Vorschrift des § 4 \n\nNr. 11 StBerG ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das \n\nMarktverhalten zu regeln (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbe-\n\nwerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.72; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., \n\n§ 4 Rdn. 11/128; Fezer/Götting, UWG, § 4-11 Rdn. 79; MünchKomm.UWG/ \n\nSchaffert § 4 Nr. 11 Rdn. 120). \n\n2. Nach dem gegenwärtigen Sachstand kann jedoch nicht davon ausge-\n\ngangen werden, dass der Beklagte für das Verhalten der Zeugin St. haftet. \n\na) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt eine vereins-\n\nrechtliche Haftung des Beklagten (§ 31 BGB) für das Handeln der Zeugin St. \n\nnicht in Betracht. Dies gilt schon deshalb, weil die Revisionserwiderung nicht \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nauf tatsächliches Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen verweisen kann, \n\naus dem sich ergeben könnte, dass die Zeugin St. als verfassungsmäßig be- \n\nrufene Vertreterin des Beklagten im Sinne des § 31 BGB gehandelt hat oder \n\ndass das Verhalten der Zeugin dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der \n\nHaftung für einen Organisationsmangel zuzurechnen wäre. \n\n16 \n\nb) Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann auch nicht da-\n\nvon ausgegangen werden, dass der Beklagte für das Handeln der Zeugin St. \n\ngemäß § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG a.F.) wettbewerbsrechtlich verant-\n\nwortlich ist. \n\n17 \n\naa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Zeugin St. habe im Un- \n\nternehmen des Beklagten in Ausübung ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin der Bera-\n\ntungsstelle S. gehandelt. Dies werde durch die Vermerke auf den beiden \n\nEinnahme-Überschuss-Rechnungen bestätigt. Bei dieser Feststellung hat das \n\nBerufungsgericht jedoch wesentliches Vorbringen des Beklagten übergangen. \n\n18 \n\nbb) Der Beklagte hat wiederholt vorgetragen und durch Antrag auf Ver-\n\nnehmung der Zeugin St. unter Beweis gestellt, dass diese die Einnahme-- \n\nÜberschuss-Rechnungen außerhalb ihrer Mitarbeitertätigkeit und ohne Kennt-\n\nnis der Beratungsstellenleiterin gefertigt habe. Sie habe damit dem Gewerbe-\n\ntreibenden D. , der unstreitig nicht Mitglied des Beklagten ist, eine Gefäl- \n\nligkeit erweisen wollen. In gleicher Weise hat der Beklagte unter Beweis ge-\n\nstellt, dass die Einnahme-Überschuss-Rechnungen ausschließlich Wohngeld-\n\nzwecken dienen sollten. \n\n19 \n\nTrifft dieses Vorbringen des Beklagten zu, hat die Zeugin St. nicht im \n\nUnternehmen des Beklagten gehandelt, sondern rein privat, dies allerdings un-\n\nter Missbrauch des Namens des Beklagten und außerhalb der Grenzen seiner \n\nrechtlichen Befugnisse, in Steuersachen Hilfe zu leisten. In diesem Fall ist der \n\nBeklagte für einen etwaigen Wettbewerbsverstoß der Zeugin St. nicht ver- \n\nantwortlich; für private Handlungen seiner Mitarbeiter haftet der Unternehmens-\n\ninhaber wettbewerbsrechtlich nicht (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 133/93, \n\nGRUR 1995, 605, 608 = WRP 1995, 696 - Franchise-Nehmer; Köhler in Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm aaO § 8 UWG Rdn. 2.47; Fezer/Büscher aaO § 8 \n\nRdn. 179; Harte/Henning/Bergmann, UWG, § 8 Rdn. 254; MünchKomm.UWG/ \n\nFritzsche § 8 Rdn. 307; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Ver-\n\nfahren, 9. Aufl., Kap. 14 Rdn. 18). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass \n\nHilfeleistungen in Steuersachen als solche in beschränktem Umfang zur Unter-\n\nnehmenstätigkeit des Beklagten gehören. Nach § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 \n\nUWG a.F.) werden dem Inhaber des Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner \n\nAngestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die \n\narbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für das Ver-\n\nhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die \n\nWettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kom-\n\nmen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von \n\nihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 \n\n- I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kun-\n\ndenlisten, m.w.N.). Für Handlungen von Mitarbeitern in ihrem privaten Bereich \n\ngilt dieser Rechtsgedanke nicht. \n\n20 \n\ncc) Das Berufungsgericht wird danach dem Antrag des Beklagten, die \n\nZeugin St. zum Beweis seiner Behauptungen zu vernehmen, stattzugeben \n\nhaben. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen \n\ndes § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG a.F.) trägt der Anspruchsteller (vgl. - zu \n\n§ 13 Abs. 3 UWG a.F. - BGH, Urt. v. 24.4.1963 - Ib ZR 109/61, GRUR 1963, \n\n434, 436 = WRP 1963, 240 - Reiseverkäufer; MünchKomm.UWG/Fritzsche § 8 \n\nRdn. 309). \n\n21 \n\nIII. Auf die Revision des Beklagten ist danach das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen seiner \n\nVerurteilung gemäß dem Klageantrag zu 1b zurückgewiesen hat. Im Umfang \n\nder Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 05.12.2003 - 45 O 223/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 15.06.2004 - 14 U 2285/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__92-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/i-zr-92-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__92-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__92-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/i-zr-92-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__92-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:36:40.348451+00:00"}}