{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__90-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"I ZR 90/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"CMR Art. 39 Abs. 2 Die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR bezieht sich allein auf Regressansprüche im Innenverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Fracht- führern i.S. von Art. 34 CMR (Ergänzung zu BGH TranspR 1985, 48, 50; TranspR 1990, 418, 419).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 90/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. April 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nCMR Art. 39 Abs. 2 \n\nDie Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR bezieht sich allein auf \nRegressansprüche im Innenverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Fracht-\nführern i.S. von Art. 34 CMR (Ergänzung zu BGH TranspR 1985, 48, 50; \nTranspR 1990, 418, 419). \n\nBGH, Urt. v. 19. April 2007 - I ZR 90/04 - OLG Karlsruhe \nLG Freiburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Speditionsgesellschaft österreichischen Rechts, nimmt \n\ndie Beklagte, eine Speditionsgesellschaft spanischen Rechts, wegen der Be-\n\nschädigung von Transportgut im Wege des Regresses auf Schadensersatz in \n\nAnspruch. \n\n2 \n\nDie R. AG mit Sitz in Freiburg beauftragte die Klägerin im April \n\n1997, 32 Ballen Rohmaterial für Zigarettenfilter mit einem Gesamtgewicht von \n\n20.039 kg zu festen Kosten von Freiburg nach Madrid zu befördern. Die Kläge-\n\nrin führte den Transport nicht selbst durch, sondern beauftragte die Beklagte mit \n\nder Beförderung, die ihrerseits einen portugiesischen Unterfrachtführer einsetz-\n\nte. Dieser übernahm die Ware in Freiburg. Auf dem Transport nach Madrid \n\nwurde ein Teil der Ladung beschädigt. \n\n3 \n\nDer Transportversicherer der R. AG ersetzte dieser deren Schaden \n\nund nahm die Klägerin im Wege des Regresses aus übergegangenem Recht \n\nauf Zahlung von 36.154,05 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte trat die-\n\nsem Rechtsstreit im zweiten Rechtszug auf Seiten der in erster Instanz zur Zah-\n\nlung von 35.478,85 DM nebst Zinsen verurteilten Klägerin bei. Das Rechtsmittel \n\nder damals beklagten Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG Karlsruhe TranspR \n\n2002, 410). \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin will die in jenem Verfahren festgestellte Schadenssumme \n\nund die ihr dort entstandenen Kosten im vorliegenden Rechtsstreit von der Be-\n\nklagten erstattet haben. Sie ist der Auffassung, dass die deutschen Gerichte zur \n\nEntscheidung des Rechtsstreits international zuständig seien. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. In der Sache hat sie geltend \n\ngemacht, dass der Schaden durch einen Verladefehler der Absenderin verur-\n\nsacht worden sei; außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-\n\ndigkeit abgewiesen. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin \n\n27.460,27 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten zu zahlen. \n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die \n\nKlägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-\n\nschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 31 Abs. 1 lit. b \n\nCMR für gegeben und die Klage für begründet erachtet. Hierzu hat es ausge-\n\nführt: \n\n10 \n\nDie für das Rückgriffsverfahren zwischen aufeinanderfolgenden Fracht-\n\nführern geltende Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR, die im \n\nStreitfall keinen Gerichtsstand in Deutschland begründe, verdränge nicht die \n\nallgemeine Zuständigkeitsregelung des Art. 31 Abs. 1 CMR. Bereits der Wort-\n\nlaut des Art. 39 Abs. 2 CMR spreche hiergegen. Es sei auch kein Grund ersicht-\n\nlich, weshalb zwar der Sitz eines beliebigen nicht in die Regressklage einbezo-\n\ngenen weiteren Frachtführers i.S. von Art. 39 Abs. 2 CMR, nicht aber der Ort \n\nder Übernahme des Gutes oder seiner Ablieferung Anknüpfungspunkt für die \n\ninternationale Zuständigkeit sein könne. Ebensowenig sei es einzusehen, dass \n\neine Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen sein sollte. \n\n11 \n\nIn der Sache habe die Klägerin gegen die Beklagte einen Rückgriffsan-\n\nspruch aus Art. 37 lit. a CMR. Die Klägerin sei als Fixkostenspediteurin Haupt-\n\nfrachtführerin und die Beklagte daher nachfolgende Frachtführerin. Deren Ein-\n\nwand, der Schaden beruhe auf einem Verladefehler der Versenderin, sei ge-\n\nmäß Art. 39 Abs. 1 CMR ausgeschlossen. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, \n\nweil die Klägerin vor Ablauf der in Art. 39 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR \n\nbestimmten Frist Rückgriffsklage erhoben habe. \n\n12 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass \n\ndie deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits gemäß Art. 31 \n\nAbs. 1 lit. b CMR international zuständig sind. Die von ihm behandelte Frage, \n\nob die internationale Zuständigkeit im Rückgriffsverfahren zwischen aufeinan-\n\nderfolgenden Frachtführern ausschließlich aus Art. 39 Abs. 2 CMR folgt oder ob \n\ndort ergänzend auf Art. 31 Abs. 1 CMR zurückgegriffen werden kann, stellt sich \n\nim Streitfall allerdings nicht. \n\n14 \n\na) Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist auch unter der Geltung \n\ndes § 545 Abs. 2 ZPO n.F. in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen \n\n(vgl. BGHZ 162, 246, 249 - Vitamin-Zell-Komplex, m.w.N.). \n\n15 \n\nb) Die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR gilt - ebenso \n\nwie die Regelung des Art. 37 CMR - allein für das Innenverhältnis zwischen auf-\n\neinanderfolgenden Frachtführern i.S. von Art. 34 CMR. Auf andere Regressan-\n\nsprüche ist sie weder direkt noch analog anwendbar. Dies folgt aus ihrer syste-\n\nmatischen Stellung in Kapitel VI der CMR (Art. 34 bis 40), dessen Bestimmun-\n\ngen allein für aufeinanderfolgende Frachtführer gelten (vgl. zu Art. 37 CMR: \n\nBGH, Urt. v. 25.10.1984 - I ZR 138/82, TranspR 1985, 48, 50 = NJW 1985, 555; \n\nUrt. v. 10.5.1990 - I ZR 234/88, TranspR 1990, 418, 419 = VersR 1991, 238; \n\nösterr. OGH TranspR 1988, 273, 276 f.; zu Art. 39 CMR: OGH TranspR 1986, \n\n377, 378; Herber/Piper, CMR, Art. 39 Rdn. 1; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., \n\nArt. 39 CMR Rdn. 1; Schmid in: Thume, CMR-Kommentar, Art. 39 Rdn. 1, 2; \n\nThume in Fremuth/Thume, Transportrecht, Art. 39 CMR Rdn. 1; Huther in: \n\nEbenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 39 CMR Rdn. 1; MünchKomm.HGB/ \n\nBasedow, Art. 39 CMR Rdn. 2; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach \n\n§ 452: CMR Art. 39 Rdn. 1). \n\n16 \n\nc) Die Revisionserwiderung weist unter Bezugnahme auf den von der \n\nKlägerin vorgelegten CMR-Frachtbrief vom 15. April 1997 mit Recht darauf hin, \n\ndass die Parteien keine aufeinanderfolgenden Frachtführer i.S. von Art. 34 \n\nCMR sind. \n\n17 \n\naa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die Vorschriften des Kapitels VI der CMR auch dann anwendbar sind, \n\nwenn der erste Auftragnehmer für die gesamte Strecke - wie hier die Klägerin - \n\nein Fixkostenspediteur ist (BGH TranspR 1985, 48, 49; Koller aaO Art. 34 CMR \n\nRdn. 5 m.w.N.; a.A. Neumann, TranspR 2006, 384, 386 f.). \n\n18 \n\nbb) Entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung ist \n\nein in die Beförderung eingeschalteter Unterfrachtführer nicht ohne weiteres \n\nauch aufeinanderfolgender Straßenfrachtführer i.S. von Art. 34 CMR. Eine bloß \n\ntatsächliche Aufeinanderfolge von Unterfrachtführern im Zusammenhang mit \n\nder Beförderung ein und desselben Transportguts reicht dafür nicht aus. Auf-\n\neinanderfolgender Frachtführer i.S. von Art. 34 CMR ist vielmehr nur derjenige \n\nUnterfrachtführer, der durch die Annahme von Gut und Frachtbrief als soge-\n\nnannter Samtfrachtführer gesamtschuldnerisch neben dem ihn beauftragenden \n\nHaupt- oder Unterfrachtführer Vertragspartei des Absenders wird (BGH \n\nTranspR 1985, 48, 49; TranspR 1990, 418, 419; OGH TranspR 1991, 135, 137; \n\nKoller aaO Art. 34 CMR Rdn. 3; Herber/Piper aaO Art. 34 Rdn. 9 und 10; \n\nSchmid in: Thume aaO Art. 34 Rdn. 4). Im Streitfall fehlt es hierfür zumindest an \n\neinem entsprechenden Frachtbrief, dem insoweit konstitutive Bedeutung zu-\n\nkommt. \n\n19 \n\n(1) Frachtbrief i.S. des Art. 34 CMR ist der über den Frachtvertrag zwi-\n\nschen dem Absender und dem Hauptfrachtführer ausgestellte durchgehende, \n\nauf die gesamte Beförderungsstrecke lautende und dem Hauptfrachtführer vom \n\nAbsender ausgehändigte Frachtbrief. Wenn ein solcher Frachtbrief nicht ausge-\n\nstellt oder vom Unterfrachtführer nicht angenommen oder an diesen nicht wei-\n\ntergegeben worden ist, ist der Unterfrachtführer kein aufeinanderfolgender \n\nFrachtführer i.S. von Art. 34 CMR (BGH, Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 18/82, TranspR \n\n1984, 146, 148 = VersR 1984, 578; BGH TranspR 1985, 48, 49; OGH TranspR \n\n1991, 135, 137). Der über die gesamte Strecke ausgestellte Frachtbrief muss \n\nvom Absender und vom Hauptfrachtführer unterzeichnet sein (Koller aaO \n\nArt. 34 CMR Rdn. 4; Großkomm.HGB/Helm aaO CMR Art. 34 Rdn. 11; Trappe/ \n\nGierke, TranspR 1996, 260, 261; Neumann, TranspR 2006, 384, 386). \n\n20 \n\n(2) Dem Berufungsurteil lassen sich keine entsprechenden Feststellun-\n\ngen über den Inhalt des Frachtbriefs entnehmen. Der von der Klägerin mit der \n\nKlage vorgelegte Frachtbrief entspricht den in dieser Hinsicht bestehenden An-\n\nforderungen schon deshalb nicht, weil er nicht über den Frachtvertrag zwischen \n\nder Absenderin und der Klägerin als Hauptfrachtführerin ausgestellt und von der \n\nKlägerin auch nicht unterschrieben worden ist. \n\n21 \n\nd) Das Berufungsgericht hat seine internationale Zuständigkeit jedoch im \n\nErgebnis zutreffend aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR abgeleitet. \n\n22 \n\nDie Klägerin macht einen Regressanspruch gegen die Beklagte geltend. \n\nDas Berufungsgericht hat dabei mit Recht und von der Revision unangegriffen \n\nangenommen, dass die CMR auch für das Vertragsverhältnis zwischen der \n\nKlägerin und der Beklagten gilt. Da die Parteien keine aufeinanderfolgenden \n\nFrachtführer i.S. von Art. 34 CMR sind, kommt eine Haftung der Beklagten ge-\n\ngenüber der Klägerin als ihrer Auftraggeberin allein gemäß den Bestimmungen \n\nder Art. 17 ff. i.V. mit Art. 3 CMR in Betracht (BGH TranspR 1985, 48, 50; OGH \n\nTranspR 1991, 135, 137; TranspR 2001, 79, 80; Thume in Fremuth/Thume aaO \n\nvor Art. 34 CMR Rdn. 2; Großkomm.HGB/Helm aaO CMR Art. 34 Rdn. 27). Für \n\neinen derartigen Anspruch ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deut-\n\nschen Gerichte aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR. \n\n23 \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß Art. 37 \n\nlit. a CMR bejaht hat. Die genannte Bestimmung ist im Streitfall nicht anwend-\n\nbar, weil die Parteien hier keine aufeinanderfolgenden Frachtführer i.S. von \n\nArt. 34 CMR sind (vgl. oben unter II 1 b und c). \n\n24 \n\n3. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung der Sache verwehrt. \n\nDas Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine \n\nFeststellungen zu dem angesichts der Nichtanwendbarkeit der Art. 34 bis \n\n40 CMR allein in Betracht kommenden Anspruch aus Art. 17 i.V. mit Art. 3 CMR \n\ngetroffen. Da im Streitfall namentlich Art. 39 Abs. 1 und 4 CMR nicht einschlä-\n\ngig sind (vgl. Koller aaO Art. 39 CMR Rdn. 1 und 5), fehlt es bislang insbeson-\n\ndere an Feststellungen zu der von der Klägerin im Vorprozess mit der R. \n\nAG gegenüber der Beklagten vorgenommenen Streitverkündung, zur Reichwei-\n\nte einer sich daraus möglicherweise ergebenden Bindungswirkung gemäß § 68 \n\nZPO sowie auch zu der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung. \n\n25 \n\nIII. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Freiburg, Entscheidung vom 16.05.2003 - 10 O 166/02 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2004 - 9 U 118/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__90-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/i-zr-90-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__90-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__90-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/i-zr-90-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__90-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:34:25.743639+00:00"}}