{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__69-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"I ZR 69/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EG-VO 510/06 Art. 14 Abs. 1; EWG-VO 2081/92 Art. 17 Verkündet am: 14. Februar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Bayerisches Bier Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 510/06 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 anwendbar, wenn die ge- schützte Angabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ur- sprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v. 24.7.1992, S. 1) wirksam eingetragen ist? 2. a) Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Auf welchen Zeitpunkt ist für die Beurtei- lung des Zeitrangs der geschützten geographischen Angabe i.S. von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 abzustellen? b) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Nach welcher Vorschrift richtet sich die Kollision einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wirksam eingetragenen geographischen Angabe mit einer Marke und wonach richtet sich der Zeitrang der geschützten geogra- phischen Angabe? 3. Kann auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geographischer Bezeich- nungen zurückgegriffen werden, wenn die Angabe \"Bayerisches Bier\" die Voraussetzungen zur Eintragung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 510/06 erfüllt, die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 jedoch unwirksam ist?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 69/04 \n\nBESCHLUSS \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nEG-VO 510/06 Art. 14 Abs. 1; \nEWG-VO 2081/92 Art. 17 \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBayerisches Bier \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der \nVerordnung (EG) Nr. 510/06 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von \ngeographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse \nund Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12) folgende Fragen zur \nVorabentscheidung vorgelegt: \n\n1. Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 anwendbar, wenn die ge-\nschützte Angabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung \n(EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ur-\nsprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli \n1992 (ABl. EG Nr. L 208 v. 24.7.1992, S. 1) wirksam eingetragen ist? \n\n2. a) Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Auf welchen Zeitpunkt ist für die Beurtei-\nlung des Zeitrangs der geschützten geographischen Angabe i.S. von \nArt. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 abzustellen? \n\nb) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Nach welcher Vorschrift richtet sich die \nKollision einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung \n(EWG) Nr. 2081/92 wirksam eingetragenen geographischen Angabe mit \neiner Marke und wonach richtet sich der Zeitrang der geschützten geogra-\nphischen Angabe? \n\n3. Kann auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geographischer Bezeich-\nnungen zurückgegriffen werden, wenn die Angabe \"Bayerisches Bier\" die \nVoraussetzungen zur Eintragung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 \nund der Verordnung (EG) Nr. 510/06 erfüllt, die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 \njedoch unwirksam ist? \n\nBGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - I ZR 69/04 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff \n\nund Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt. \n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur \n\nAuslegung der Verordnung (EG) Nr. 510/06 des Rates vom \n\n20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und \n\nUrsprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmit-\n\ntel (ABl. EG Nr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12) folgende Fragen zur \n\nVorabentscheidung vorgelegt: \n\n1. \n\nIst Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 anwend-\n\nbar, wenn die geschützte Angabe im vereinfachten Verfah-\n\nren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum \n\nSchutz von geographischen Angaben und Ursprungsbe-\n\nzeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom \n\n14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v. 24.7.1992, S. 1) wirk-\n\nsam eingetragen ist? \n\n2. a) Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Auf welchen Zeitpunkt \n\nist für die Beurteilung des Zeitrangs der geschützten \n\ngeographischen Angabe i.S. von Art. 14 Abs. 1 der Ver-\n\nordnung (EG) Nr. 510/06 abzustellen? \n\nb) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Nach welcher Vor-\n\nschrift richtet sich die Kollision einer im vereinfachten \n\nVerfahren nach Art. 17 der Verordnung \n\n(EWG) \n\nNr. 2081/92 wirksam eingetragenen geographischen \n\nAngabe mit einer Marke und wonach richtet sich der \n\nZeitrang der geschützten geographischen Angabe? \n\n3. Kann auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geogra-\n\nphischer Bezeichnungen zurückgegriffen werden, wenn die \n\nAngabe \"Bayerisches Bier\" die Voraussetzungen zur Ein-\n\ntragung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der \n\nVerordnung (EG) Nr. 510/06 erfüllt, die Verordnung (EG) \n\nNr. 1347/01 jedoch unwirksam ist? \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der \n\nbayerischen Brauwirtschaft. Nach § 2 seiner Satzung gehört es zu seinen Auf-\n\ngaben, gegen die unlautere Verwendung der Angabe \"Bayerisches Bier\" vorzu-\n\ngehen. \n\n2 \n\nAuf Antrag des Klägers meldete die Bundesregierung am 20. Januar \n\n1994 die Bezeichnung \"Bayerisches Bier\" zur Eintragung in das von der Euro-\n\npäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeich-\n\nnungen und der geschützten geographischen Angaben an. Mit der Verordnung \n\n(EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 182 v. 5.7.2001, \n\nS. 3) wurde die Bezeichnung \"Bayerisches Bier\" als geschützte geographische \n\nAngabe (g.g.A.) eingetragen. \n\n3 \n\nDie Beklagte ist eine niederländische Brauerei. Sie ist Inhaberin der in-\n\nternational registrierten Marke Nr. 645 349: \n\n. \n\n4 \n\n5 \n\nDie IR-Marke genießt mit Priorität vom 28. April 1995 Schutz in Deuts-\n\nchland für die Waren \"Bières; eaux minérales et gazeuses et autres boissons \n\nnon alcooliques; boissons de fruits et jus de fruits; sirops et autres préparations \n\npour faire des boissons\". \n\nDer Kläger sieht eine Verletzung der geschützten geographischen Anga-\n\nbe \"Bayerisches Bier\" in der Schutzerstreckung der IR-Marke der Beklagten auf \n\nDeutschland. Er hat die mangelnde Benutzung der Marke mit Ausnahme der \n\nWare \"Bières\" geltend gemacht. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, in die Schutzentziehung der IR-Marke \nNr. 645 349 in Deutschland einzuwilligen. \n\nDie Beklagte hat eine Verletzung der geschützten geographischen Anga-\n\nbe durch ihre Marke in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die Verord-\n\nnung (EG) Nr. 1347/01, durch die die Bezeichnung \"Bayerisches Bier\" ge-\n\nschützt werde, sei unwirksam. Zudem sei der Schutz der IR-Marke zeitlich vor-\n\nrangig vor demjenigen der geschützten geographischen Angabe \"Bayerisches \n\nBier\". \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nDagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und hilfsweise beantragt \n\nfestzustellen, \n\ndass die Bundesregierung insoweit gegen die Verordnung (EWG) \n2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 verstoßen hat, als sie den An-\ntrag des Klägers auf Eintragung der Angabe \"Bayerisches Bier\" als \nnach der Verordnung geschützte geographische Angabe an die \nKommission der Europäischen Gemeinschaft weitergeleitet hat. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen \n\n(OLG München GRUR Int. 2005, 72). \n\nDagegen richtet sich die (vom Senat) zugelassene Revision der Beklag-\n\nten. Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage auf \n\nEinwilligung in die Schutzentziehung der IR-Marke Nr. 645 349, soweit die Mar-\n\n12 \n\n13 \n\nke für Bier eingetragen ist. Zudem verfolgt sie ihren hilfsweise gestellten Fest-\n\nstellungsantrag weiter. \n\nDer Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nII. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 14 Abs. 1 \n\nder Verordnung (EG) Nr. 510/06 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von \n\ngeographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse \n\nund Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12) ab. Vor einer Entschei-\n\ndung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß \n\nArt. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung zu den im Be-\n\nschlusstenor gestellten Fragen einzuholen. \n\n14 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein An-\n\nspruch auf Entziehung des Schutzes der IR-Marke der Beklagten für Deutsch-\n\nland im Hinblick auf die Eintragung für \"Bier\" zu. Die Bezeichnung \"Bayerisches \n\nBier\" sei durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 im vereinfachten Verfahren \n\nnach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von \n\ngeographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse \n\nund Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v. 24.7.1992, S. 1) wirk-\n\nsam als geschützte geographische Angabe in das Verzeichnis der Kommission \n\neingetragen worden. Die von der Beklagten gegen die Gültigkeit der Verord-\n\nnung (EG) Nr. 1347/01 vorgebrachten Einwände griffen sämtlich nicht durch. \n\nDas Eintragungsverfahren sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kommission \n\nhabe auch zutreffend verneint, dass die Bezeichnung \"Bayerisches Bier\" zu \n\neiner Gattungsbezeichnung geworden sei. Die IR-Marke verletze den für die \n\ngeschützte geographische Angabe \"Bayerisches Bier\" nach Art. 13 Abs. 1 lit. b \n\nder Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bestehenden Schutzbereich. Sie dürfe \n\nauch nicht nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 weiterver-\n\nwendet werden. Es fehle an einem zeitlich vorrangigen Schutz der IR-Marke vor \n\nder geschützten geographischen Angabe. Ausschlaggebend für den Zeitrang \n\nder geschützten geographischen Angabe i.S. von Art. 14 Abs. 1 und 2 der Ver-\n\nordnung (EWG) Nr. 2081/92 sei der Tag der Stellung des Eintragungsantrags \n\nnach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 für die Bezeichnung \n\n\"Bayerisches Bier\" am 20. Januar 1994. Dagegen verfüge die IR-Marke nur \n\nüber die Benelux-Priorität vom 28. April 1995. Auf ältere Markeneintragungen \n\nzugunsten der Beklagten in anderen Mitgliedstaaten komme es nicht an. Der \nvon der Beklagten beanspruchte Telle-quelle-Schutz nach Art. 6quinquies PVÜ \n\nstehe dem Antrag auf Einwilligung in die Löschung der IR-Marke nicht ent-\n\ngegen. Der Telle-quelle-Schutz regele den Maßstab für absolute Schutzversa-\n\ngungsgründe, nicht aber Prioritätsfragen. Der Anspruch des Klägers sei nicht \n\nverwirkt, und die Entziehung des Schutzes der prioritätsjüngeren IR-Marke für \n\nDeutschland sei nicht unverhältnismäßig. \n\n15 \n\n2. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Schutzbereichs der ge-\n\nschützten geographischen Angabe \"Bayerisches Bier\" i.S. von Art. 13 Abs. 1 \n\nlit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 durch die IR-Marke bejaht. Nach Er-\n\nlass des Berufungsurteils ist die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 mit Wirkung \n\nvom 31. März 2006 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 510/06 des \n\nRates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ur-\n\nsprungsbezeichnungen \n\nfür Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG \n\nNr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12) ersetzt worden (Art. 19, 20 Abs. 1 der Verordnung \n\n(EG) Nr. 510/06). Die Verordnung (EG) Nr. 510/06 sieht in Art. 13 Abs. 1 lit. b \n\nfür geschützte Namen einen inhaltsgleichen Schutz wie Art. 13 Abs. 1 lit. b der \n\nVerordnung (EWG) Nr. 2081/92 vor. Danach werden eingetragene Namen ge-\n\ngen jede widerrechtliche Anspielung geschützt, selbst wenn der tatsächliche \n\nUrsprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in \n\nÜbersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie \"Art\", \"Typ\", \"Verfahren\", \n\n\"Fasson\", \"Nachahmung\" oder dergleichen verwendet wird. \n\n16 \n\nNach Auffassung des Senats kommt es für die Entscheidung des vorlie-\n\ngenden Rechtsstreits darauf an, ob die Verordnung (EG) Nr. 1347/01, durch die \n\ndie Bezeichnung \"Bayerisches Bier\" als geschützte geographische Angabe in \n\ndas Verzeichnis der Kommission eingetragen worden ist, wirksam ist (dazu \n\nnachstehend II 3) und ob die geschützte geographische Angabe \"Bayerisches \n\nBier\" der IR-Marke der Beklagten im Rang vorgeht und diese Marke auch nicht \n\nim Verhältnis zu der geschützten geographischen Angabe koexistenzberechtigt \n\nist (dazu nachstehend II 4 und 5). \n\n17 \n\nIst die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 wirksam, verfügt die geschützte \n\ngeographische Angabe über einen besseren Zeitrang als die IR-Marke und ist \n\ndiese auch nicht koexistenzberechtigt, möchte der Senat - ebenso wie das Be-\n\nrufungsgericht auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - eine \n\nVerletzung des Schutzbereichs der geschützten geographischen Angabe \n\n\"Bayerisches Bier\" nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 510/06 \n\ndurch die IR-Marke der Beklagten bejahen. \n\n18 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften erfasst der Begriff der Anspielung i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. b der \n\nVerordnung (EWG) Nr. 2081/92 eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung \n\neines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil der geschützten Bezeich-\n\nnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des \n\nErzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustel-\n\nlen, die die Bezeichnung trägt, ohne dass hierzu die Voraussetzungen einer \n\nVerwechslungsgefahr vorliegen müssen (EuGH, Urt. v. 4.3.1999 - C-87/97, Slg. \n\n1999, \n\nI-1301 = GRUR \n\nInt. 1999, 443 Tz. 25 f. = WRP 1999, 486 \n\n- Gorgonzola/Cambozola). Der Schutz nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung \n\n(EWG) Nr. 2081/92 und nach der entsprechenden Vorschrift der Verordnung \n\n(EG) Nr. 510/06 umfasst auch den geschützten Namen in einer Übersetzung. \n\n19 \n\nb) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der \n\nVerbraucher einen gedanklichen Bezug zu der geschützten geographischen \n\nAngabe \"Bayerisches Bier\" herstellt, wenn Bier mit der IR-Marke der Beklagten \n\ngekennzeichnet wird. Dass der tatsächliche Ursprung des mit der IR-Marke der \n\nBeklagten gekennzeichneten Bieres aus Holland in der Marke zum Ausdruck \n\nkommt, ist unerheblich (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 443 Tz. 29 - Gorgonzola/ \n\nCambozola). \n\n20 \n\nDa die Beklagte sich im Revisionsverfahren nur noch gegen die Schutz-\n\nentziehung der IR-Marke für die Ware \"Bières\" wendet, steht die gleiche Er-\n\nzeugnisklasse i.S. von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) \n\nNr. 510/06 in Rede wie diejenige der geschützten geographischen Angabe. \n\n21 \n\nc) Dem Kläger steht deshalb nach § 135 MarkenG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG \n\ni.V. mit Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) \n\nNr. 510/06 - Entsprechendes galt nach Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 \n\nUnterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - ein Löschungsanspruch zu, \n\nder auf Entziehung des Schutzes der IR-Marke für Deutschland gerichtet ist, \n\nwenn die vorstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind (Wirksamkeit \n\nder Verordnung (EG) Nr. 1347/01, besserer Zeitrang der geschützten geogra-\n\nphischen Angabe \"Bayerisches Bier\" und keine Koexistenzberechtigung der IR-\n\nMarke). \n\n22 \n\n3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Wirksamkeit \n\nder den Schutz der geschützten geographischen Angabe \"Bayerisches Bier\" \n\nbegründenden Verordnung (EG) Nr. 1347/01 an. \n\n23 \n\na) Ohne die wirksame Begründung des Schutzes als geschützte geogra-\n\nphische Angabe kann die Bezeichnung \"Bayerisches Bier\" zwar als geographi-\n\nsche Herkunftsangabe i.S. des § 126 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich Schutz \n\nnach den Vorschriften des deutschen Markengesetzes beanspruchen (EuGH, \n\nUrt. v. 7.11.2000 - C-312/98, Slg. 2000, I-9187, GRUR 2001, 64 Tz. 47 ff. = \n\nWRP 2000, 1389 - Warsteiner; Urt. v. 18.11.2003 - C-216/01, Slg. 2003, \n\nI-13617 = GRUR Int. 2004, 131 Tz. 74 - American Bud). Das Berufungsgericht \n\nist zu Recht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung in Deutschland keine \n\nGattungsbezeichnung i.S. des § 126 Abs. 2 MarkenG ist. Es hat von seinem \n\nStandpunkt aus aber folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen, ob dem \n\nKläger für die Zeit nach dem Inkrafttreten des deutschen Markengesetzes am \n\n1. Januar 1995 ein aus §§ 127, 128 MarkenG i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG \n\na.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG folgender Anspruch auf Einwilligung in die Schutz-\n\nentziehung der IR-Marke der Beklagten zusteht. Das Berufungsurteil muss da-\n\nher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wer-\n\nden, wenn die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 unwirksam wäre und auf die natio-\n\nnalen Vorschriften zum Schutz geographischer Herkunftsangaben nach §§ 127, \n\n128 MarkenG im Streitfall zurückgegriffen werden kann (dazu nachstehend un-\n\nter II 6). \n\n24 \n\nb) Die Frage der Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 ist be-\n\nreits Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens der Corte d'appello Turin \n\nvom 19. Juli 2007 an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in ei-\n\nnem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in Italien geführten \n\nProzess (Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-343/07). \n\n25 \n\nDas italienische Gericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften unter anderem Fragen zur Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 \n\nunter dem Aspekt formeller und materieller Mängel vorgelegt. Im Hinblick auf \n\ndieses Vorabentscheidungsersuchen in einem zwischen den Parteien des vor-\n\nliegenden Rechtsstreits geführten Prozess sieht der Senat von weitergehenden \n\nAusführungen zur Frage der Wirksamkeit dieser Verordnung ab. \n\n26 \n\n4. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 wirksam, kommt es für die Ent-\n\nscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob die geschützte geographische Anga-\n\nbe \"Bayerisches Bier\" i.S. von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) \n\nNr. 510/06 vorrangig gegenüber der IR-Marke der Beklagten ist und diese Mar-\n\nke nicht nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 im Verhältnis zu \n\nder geschützten geographischen Angabe koexistenzberechtigt ist. \n\n27 \n\na) Nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 wird \n\ndie Eintragung einer Marke, auf die einer der in Art. 13 der Verordnung aufge-\n\nführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abge-\n\nlehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach Einreichung des Antrags \n\nauf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe bei \n\nder Kommission gestellt wird. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift eingetrage-\n\nne Marken werden nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung gelöscht. \n\nEine inhaltsgleiche Regelung enthielt Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) \n\nNr. 2081/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 692/03 des Rates vom \n\n8. April 2003 (ABl. EG Nr. L 99 v. 17.4.2003, S. 1) mit Wirkung vom 24. April \n\n2003 geänderten Fassung. \n\n28 \n\nb) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Verord-\n\nnung (EG) Nr. 510/06 vor, weil der Antrag auf Eintragung der geschützten geo-\n\ngraphischen Angabe \"Bayerisches Bier\" bei der Kommission am 20. Januar \n\n1994 eingegangen ist, während die IR-Marke der Beklagten über die Priorität \n\nvom 28. April 1995 verfügt. Entsprechendes gilt nach Art. 14 Abs. 1 der Verord-\n\nnung (EWG) Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 692/03 geänder-\n\nten Fassung. \n\n29 \n\naa) In der zuvor gültigen Fassung sah Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der \n\nVerordnung (EWG) Nr. 2081/92 dagegen vor, dass der Antrag auf Eintragung \n\nder Marke, auf den einer der in Art. 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und der \n\ndie gleiche Art von Erzeugnissen betrifft, zurückgewiesen wird, sofern dieser \n\nAntrag nach der in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichung eingereicht \n\nwird. Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist \n\nallerdings im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 dieser Verordnung nicht an-\n\nwendbar. Das vereinfachte Verfahren richtet sich nach Art. 15 der Verordnung, \n\nder eine Veröffentlichung nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung nicht vorsieht. Die \n\nVorschrift des Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 über das vereinfachte \n\nVerfahren ist durch Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 692/03 gestrichen \n\nworden. Sie gilt nur fort für die eingetragenen Bezeichnungen oder die Be-\n\nzeichnungen, für die die Eintragung nach dieser Vorschrift beantragt ist. Nach \n\nArt. 17 Abs. 3 konnten die Mitgliedstaaten einen einzelstaatlichen Schutz der \n\ngemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, \n\nzu dem über den Antrag entschieden worden ist. \n\n30 \n\nbb) Der Umstand, dass im vereinfachten Verfahren eine Art. 6 Abs. 2 und \n\nArt. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 entsprechende \n\nausdrückliche Regelung des Zeitrangs der geschützten geographischen Anga-\n\nbe fehlt, könnte seinen Grund in der Ausgestaltung des vereinfachten Verfah-\n\nrens nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 haben. Die Vorschrift des \n\nArt. 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 setzt für die Anmel-\n\ndung und Eintragung im vereinfachten Verfahren voraus, dass es sich in den \n\njeweiligen Mitgliedstaaten um gesetzlich geschützte oder üblich gewordene Be-\n\nzeichnungen handelt. Der Gerichtshof hat in den Urteilen \"Grana padano\" (v. \n\n20.5.2003 - C-469/00, Slg. 2003, I-5053 = GRUR 2003, 609 Tz. 93 ff.) und \n\n\"Prosciutto di Parma\" (v. 20.5.2003 - C-108/01, Slg. 2003, I-5121 = GRUR \n\n2003, 616 Tz. 95 ff.) entschieden, dass es den Betroffenen aus Gründen der \n\nRechtssicherheit möglich sein muss, den Umfang der ihnen durch eine Ge-\n\nmeinschaftsregelung auferlegten Pflichten genau zu erkennen. Er hat daraus \n\ngefolgert, dass die Voraussetzung einer Spezifikation nach Art. 4 Abs. 2 der \n\nVerordnung (EWG) Nr. 2081/92 einem Betroffenen in einem Zivilverfahren nur \n\nentgegengehalten werden kann, wenn die Voraussetzung in angemessener \n\nWeise bekannt gemacht worden ist. Der Gerichtshof hat des Weiteren in der \n\nEntscheidung \"Grana padano\" (GRUR 2003, 609 Tz. 101 f.) ausgesprochen, \n\ndass eine entsprechende Voraussetzung auch vor Bekanntmachung der Anfor-\n\nderungen der Spezifikation einem Betroffenen entgegengesetzt werden kann, \n\nwenn dieser sie aufgrund der bis zum Inkrafttreten der Verordnung fortgelten-\n\nden nationalen Vorschriften zu beachten hatte. \n\n31 \n\ncc) Würden diese Grundsätze auf die Kollision einer im vereinfachten \n\nVerfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen ge-\n\nschützten geographischen Angabe mit einer Marke übertragen, könnte sich \n\ndaraus ergeben, dass für den Zeitrang einer geschützten geographischen An-\n\ngabe der Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Eintragung maßgeblich ist und \n\ndass ein früherer Zeitrang sich für die geschützte geographische Angabe in \n\ndem zeitlichen Umfang ergibt, in dem sie bereits vor dem Inkrafttreten der Ver-\n\nordnung nach nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats geschützt war. \n\n32 \n\nIn diesem Fall stellt sich die weitere Frage, ob es für die Bestimmung des \n\nZeitrangs nach den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats nur darauf an-\n\nkommt, ob die geschützte geographische Angabe vor dem Inkrafttreten der \n\nVerordnung nach den nationalen Vorschriften allgemein Schutz beanspruchen \n\nkonnte, oder ob es erforderlich ist, dass auch aufgrund der Vorschriften des \n\nMitgliedstaats die geltend gemachten Ansprüche aus der geographischen Be-\n\nzeichnung gegen die Marke begründet sind. Bezogen auf den vorliegenden Fall \n\nist die Frage darauf gerichtet, ob es für die Beurteilung des Zeitrangs der ge-\n\nschützten geographischen Angabe \"Bayerisches Bier\" auf das Inkrafttreten der \n\nVerordnung (EG) Nr. 1347/01 am 5. Juli 2001 und bejahendenfalls darauf an-\n\nkommt, ab welchem Zeitpunkt diese Bezeichnung Schutz nach §§ 127, 128 des \n\nam 1. Januar 1995 in Kraft getretenen deutschen Markengesetzes beanspru-\n\nchen konnte, oder ob zudem erforderlich ist, dass auch aufgrund dieser Vor-\n\nschriften (§§ 127, 128 MarkenG) die begehrte Einwilligung in die Schutzentzie-\n\nhung der IR-Marke der Beklagten zum Prioritätszeitpunkt (28. April 1995) ver-\n\nlangt werden konnte. \n\n33 \n\ndd) Im vorliegenden Verfahren stellt sich danach die Frage, ob Art. 14 \n\nAbs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 auf geschützte geographi-\n\nsche Angaben anwendbar ist, die im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der \n\nVerordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen sind, und bejahendenfalls welcher \n\nZeitpunkt für den Zeitrang der geschützten geographischen Angabe maßgeblich \n\nist. \n\n34 \n\nSollte die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 \n\nauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 eingetragene geschützte geogra-\n\nphische Angaben nicht anwendbar sein, stellt sich die Frage, nach welcher Be-\n\nstimmung sich die Kollision einer nach Art. 17 der Verordnung (EWG) \n\nNr. 2081/92 geschützten geographischen Angabe mit einer Marke richtet. \n\n35 \n\n5. Die Bestimmung des Zeitrangs der im vereinfachten Verfahren nach \n\nArt. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen geschützten geogra-\n\nphischen Angabe ist auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 \n\nder Verordnung (EG) Nr. 510/06 entbehrlich, der eine Koexistenzberechtigung \n\nfür eine Marke vorsieht, auf die einer der in Art. 13 aufgeführten Tatbestände \n\nzutrifft. \n\n36 \n\nDie Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 setzt \n\nfür eine Koexistenzberechtigung zwischen der geschützten geographischen \n\nAngabe und der Marke voraus, dass die Marke vor dem 1. Januar 1996 in gu-\n\ntem Glauben angemeldet oder eingetragen worden ist. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 14 Abs. 2 \n\nder Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Begriff des guten Glaubens unter \n\nBerücksichtigung aller Vorschriften des nationalen Rechts und des Völkerrechts \n\nzu betrachten, die in dem Zeitpunkt galten, als der Antrag auf Eintragung der \n\nMarke eingereicht wurde. Standen die seinerzeit geltenden Vorschriften dem \n\nEintragungsantrag für die Marke eindeutig entgegen, kann ein guter Glaube \n\ngrundsätzlich nicht vermutet werden (EuGH GRUR Int. 1999, 443 Tz. 35 \n\n- Gorgonzola/Cambozola). Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Fest-\n\nstellungen getroffen hat, kann im Revisionsverfahren nicht zu Lasten des Revi-\n\nsionsbeklagten davon ausgegangen werden, die Revisionsklägerin sei gutgläu-\n\nbig i.S. des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 gewesen. \n\n37 \n\n6. Sollte die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 aus formalen Gründen unwirk-\n\nsam sein, stellt sich die weitere Frage nach der Anwendbarkeit des nationalen \n\nSchutzes geographischer Herkunftsangaben. \n\n38 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften steht die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nationalen Bestimmun-\n\ngen nicht entgegen, die die irreführende Verwendung geographischer Her-\n\nkunftsangaben verbieten, bei denen kein Zusammenhang zwischen den Eigen-\n\nschaften des Produkts und seiner geographischen Herkunft besteht (EuGH, Urt. \n\nv. 7.5.1997 - C-321-324/94, Slg. 1997, I-2343 = GRUR Int. 1997, 737 Tz. 39 f. \n\n- Piestre; GRUR 2001, 64 Tz. 54 - Warsteiner; GRUR Int. 2004, 131 Tz. 74 \n\n- American Bud). \n\n39 \n\nb) Umstritten geblieben ist allerdings auch nach diesen Entscheidungen, \n\nob die geographischen Herkunftsangaben, die die Voraussetzungen einer Ein-\n\ntragung nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG) Nr. 510/06 erfül-\n\nlen, die aber nicht zur Eintragung angemeldet worden sind, nach dem Recht der \n\nMitgliedstaaten geschützt werden können (bejahend: Fezer, Markenrecht, \n\n3. Aufl., Vor § 130 Rdn. 21a; Fezer/Marx, UWG, § 4-S 10 Rdn. 235; Gloy/ \n\nLoschelder/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 57 Rdn. 41; \n\nHacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 126 Rdn. 41 f.; Obergfell, \n\nGRUR 2001, 313, 315; Loschelder, FS Erdmann, S. 387, 395 f.; Büscher, FS \n\nErdmann, S. 237, 240; Knaak, FS Schricker, S. 815, 818; a.A. Meyer/Klaus, \n\nGRUR 2003, 553, 557; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 130-136 \n\nRdn. 2; wohl auch Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hierzu Art. 1 \n\nder Verordnung Nr. 918/04, ABl. EG Nr. L 163 v. 30.4.2004, S. 88). \n\n40 \n\nSollte die den Schutz der geographischen Angabe \"Bayerisches Bier\" \n\nbegründende Verordnung (EG) Nr. 1347/01 aus formalen Gründen unwirksam \n\nsein, obwohl die Bezeichnung die Anforderungen an eine Eintragung nach der \n\nVerordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 510/06 an sich \n\nerfüllt, stellt sich die Frage, ob auf die nationalen Vorschriften (§§ 127, 128 \n\nMarkenG) zum Schutz der geographischen Bezeichnung zurückgegriffen wer-\n\nden kann. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 02.10.2003 - 7 O 16532/01 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 27.05.2004 - 29 U 5084/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__69-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/i-zr-69-04","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__69-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__69-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/i-zr-69-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__69-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:44.932353+00:00"}}