{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__63-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-02-15","aktenzeichen":"I ZR 63/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Februar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Parfümtester MarkenG § 24 Abs. 1 und Abs. 2 a) Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch be- liebige Dritte (hier: Duftwässer, die zu Testzwecken vom allgemeinen Publi- kum in den Ladenlokalen der Abnehmer des Markeninhabers verbraucht werden sollen), sind die Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft. b) In dem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverkäuflich bezeichneten Ware liegt keine Veränderung der Ware i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 63/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nParfümtester \n\nMarkenG § 24 Abs. 1 und Abs. 2 \n\na) Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im \nEuropäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch be-\nliebige Dritte (hier: Duftwässer, die zu Testzwecken vom allgemeinen Publi-\nkum in den Ladenlokalen der Abnehmer des Markeninhabers verbraucht \nwerden sollen), sind die Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft. \n\nb) In dem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverkäuflich bezeichneten \n\nWare liegt keine Veränderung der Ware i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG. \n\nBGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 63/04 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 21. April 2004 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin stellt hochwertige Parfümprodukte her und vertreibt diese \n\nunter den Marken L. , N. , C. , \n\n S. , \n\nJ. , D. , \n\nV. und \n\n Lo. . Der Vertrieb erfolgt über ein selektives \n\nVertriebssystem. Grundlage der vertraglichen Zusammenarbeit mit den als De-\n\npositären bezeichneten Abnehmern ist ein einheitlicher Mustervertriebsvertrag \n\nder Klägerin. Zur Verkaufsunterstützung überlässt die Klägerin ihren Depositä-\n\nren auch Parfümtester. Dabei handelt es sich um Originalwaren, die über eine \n\ngegenüber den zum Verkauf bestimmten Produkten einfachere Ausstattung \n\nverfügen (Transportschutz aus Pappe statt Flakondeckel, einfach-weiße Um-\n\nverpackung) und die mit Hinweisen auf die Unverkäuflichkeit des Produkts ver-\n\nsehen sind. Hierzu heißt es in dem Mustervertriebsvertrag mit den Depositären: \n\nVerkaufsunterstützung durch L. . \n\n5.1. L. wird den Depositär in einem wirtschaftlich vertretbaren \nUmfang bei seinen Bemühungen für den Verkauf der Produkte viel-\nseitig unterstützen. Einzelheiten werden von Fall zu Fall zwischen \nden Parteien vereinbart. \n\n5.2. In diesem Zusammenhang kann L. dem Depositär auch \n\nDekorations- sowie anderes Werbematerial unentgeltlich zur Verfü-\ngung stellen. Dieses Material bleibt, soweit es nicht dazu bestimmt \nist, an Verbraucher weitergegeben zu werden, Eigentum von L. \n und ist auf dessen Anforderung zurückzugeben. \n\n2 \n\nDie Beklagten betreiben unter dem Domainnamen www.ebay.de eine In-\n\nternet-Plattform, die ihren Nutzern in der Form eines Online-Marktplatzes die \n\nMöglichkeit bietet, Waren in eigener Verantwortung anderen Nutzern zum Kauf \n\nanzubieten. Auf der Internet-Plattform werden seit einiger Zeit von der Klägerin \n\nhergestellte und mit den streitgegenständlichen Marken versehene Parfümtes-\n\nter Endverbrauchern zum Kauf angeboten. \n\n3 \n\nDie Klägerin sieht in dem Angebot der Parfümtester eine Markenverlet-\n\nzung, für die die Beklagten nach Ansicht der Klägerin als Betreiber der Internet-\n\nPlattform haften. Sie hat geltend gemacht, Inhaber der Marken L. und \n\nJ. zu sein und im Hinblick auf die übrigen angeführten Marken von deren \n\nInhabern ermächtigt zu sein, Verletzungshandlungen Dritter im eigenen Namen \n\nzu verfolgen. Sie ist der Ansicht, die Markenrechte seien mit der Überlassung \n\nder Parfümtester an die Depositäre nicht erschöpft. Die Testprodukte stünden \n\nnach den vertraglichen Vereinbarungen weiterhin in ihrem, der Klägerin, Eigen-\n\ntum. Sie dürften von den Depositären zu Marketingzwecken zwar verbraucht, \n\nnicht aber weitergegeben oder verkauft werden. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ver-\nkehr unter der Homepage www.ebay.de \n\n1. Angebote von Duftwässern der Marken L. , N. , J. , \n\nS. , D. , C. , V. oder \nLo. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die in der Artikel- \nbezeichnung und/oder der Artikelbeschreibung ausdrücklich mit dem \nWort \"Tester\" bezeichnet sind; \n\n hilfsweise, \n\n Angebote von Duftwässern der Marken L. , N. , J. , \n\nS. , D. , C. , V. oder \nLo. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die in der Artikel- \nbezeichnung und/oder der Artikelbeschreibung ausdrücklich mit dem \nWort \"Tester\" bezeichnet sind, sofern der Anbieter in den drei Wo-\nchen vor der Einstellung des Angebots mindestens fünf weitere An-\ngebote in der Rubrik \"Parfüm\" eingestellt hat; \n\n weiter hilfsweise, \n\n die in den Feldern \"Artikelbezeichnung\" und \"Beschreibung\" einge-\nstellten Inhalte des nachfolgend eingeblendeten Angebots in ihrer \nGesamtheit zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: \n\n- es folgt die Einblendung eines konkreten Angebots für einen D. \n -Tester in eBay (drei Seiten), wie dies aus dem landgerichtlichen \nUrteil ersichtlich ist - \n\n2. die Bilddatei aus dem im zweiten Hilfsantrag eingeblendeten Angebot \nzukünftig zu veröffentlichen oder zu verbreiten oder veröffentlichen \noder verbreiten zu lassen. \n\n5 \n\nDie Beklagten haben eingewandt, die Markenrechte der Klägerin seien \n\nerschöpft. Eine Haftung für vermeintliche Markenverletzungen scheide auch \n\ndeshalb aus, weil sie, die Beklagten, die ihnen abzuverlangenden Kontroll- und \n\nSicherungsmaßnahmen ergriffen hätten, um Markenverletzungen von Nutzern \n\nder Internet-Plattform zu verhindern. Sie würden den Markeninhabern zur Un-\n\nterbindung von Rechtsverletzungen Sicherungssysteme zur Verfügung stellen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg GRUR-RR 2004, \n\n355). \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Hier-\n\nzu hat es ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. Die Markenrechte \n\nseien gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft. Die Klägerin habe die Parfümtes-\n\nter den in ihr Vertriebssystem eingebundenen Depositären zur Verkaufsunter-\n\nstützung zur Verfügung gestellt und damit im Europäischen Wirtschaftsraum in \n\nden Verkehr gebracht. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass die \n\nmit den Marken gekennzeichneten Gefäße und die Verpackungen der Parfüm-\n\ntester nicht dazu bestimmt seien, an Verbraucher weitergegeben zu werden \n\nund deshalb nach Nr. 5.2. des Mustervertriebsvertrags Eigentum der Klägerin \n\nmit jederzeitigem Rückforderungsrecht geblieben seien. Die Klägerin schließe \n\ndurch diese vertragliche Gestaltung den Verlust der rechtlichen Verfügungs-\n\nmacht aus. Seien aber vor dem vollständigen Verbrauch der Sache keine Wei-\n\nterübertragungsakte vorgesehen, komme als Abgrenzungskriterium für das In-\n\nverkehrbringen i.S. von § 24 Abs. 1 MarkenG nur der Verlust der tatsächlichen \n\nVerfügungsgewalt in Betracht. Dieser genüge aufgrund der Besonderheiten der \n\nvorliegenden Sachverhaltsgestaltung für den Eintritt der Erschöpfungswirkun-\n\ngen. Die Parfümtester seien zum vollständigen Verbrauch ihres Inhalts durch \n\ndie Endverbraucher bestimmt und den Depositären zu diesem Zweck überlas-\n\nsen. Die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 MarkenG sei nicht auf den regulären \n\nHandelsverkehr zum Absatz an Endverbraucher beschränkt, sondern beziehe \n\nalle Fälle ein, in denen der Markeninhaber die mit der Marke gekennzeichnete \n\nWare dauerhaft in den Verkehr entlasse. Die Abgabe der Parfümtester an die \n\nDepositäre stelle auch keinen rein internen Vorgang dar, wie er bei einer Liefe-\n\nrung zwischen konzernverbundenen Unternehmen angenommen werde. \n\n10 \n\nEine Begrenzung der Erschöpfungswirkung über den Ausnahmetatbe-\n\nstand des § 24 Abs. 2 MarkenG scheide aus. Berechtigte Gründe, aufgrund \n\nderen sich die Klägerin dem weiteren Vertrieb der Parfümtester widersetzen \n\nkönne, lägen nicht vor. Der Zustand der Parfümtester sei nicht verändert oder \n\nverschlechtert worden. Sie seien vielmehr von der Klägerin in dieser Form in \n\nden Verkehr gebracht worden. Die Klägerin selbst habe die einfachere Verpa-\n\nckung gewählt. Eine Schädigung des Markenimages durch den Handel mit den \n\nParfümtestern könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften zu einer Ausnahme von der Erschöpfungswirkung nur \n\nführen, wenn eine Rufschädigung durch die Benutzung der Marke im konkreten \n\nFall erwiesen sei. Hierfür reiche der Vortrag der Klägerin nicht aus. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG zu. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass \n\ndie Markenrechte der Klägerin im Hinblick auf die Parfümtester nach § 24 \n\nAbs. 1 MarkenG erschöpft sind. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nKlägerin die Parfümtester i.S. von § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr ge-\n\nbracht hat, als sie ihren Depositären die Parfümtester mit der Befugnis überge-\n\nben hat, das darin befindliche Parfüm vollständig zu verbrauchen (a.A. OLG \n\nDüsseldorf, Urt. v. 19.9.2006 - I-20 U 68/06; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. \n\n18.1.2007 - 6 U 134/06). \n\n14 \n\na) Die Regelung der Erschöpfung hat den Zweck, die Belange des Mar-\n\nkenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen (vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 11.7.1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3545 \n\n= GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 40, 42 = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb/ \n\nParanova, Boehringer). Dem Markeninhaber steht danach das ausschließliche \n\nRecht zu, das erste Inverkehrbringen der Markenware in der Gemeinschaft zu \n\nkontrollieren (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.2005 - C-405/03, Slg. 2005, I-8735 = \n\nGRUR 2006, 146 Tz. 33 = MarkenR 2005, 489 - Class International/Colgate-\n\nPalmolive). Dadurch soll dem Markeninhaber die Möglichkeit eingeräumt wer-\n\nden, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren. Von einem Inver-\n\nkehrbringen ist deshalb auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verfügungs-\n\ngewalt über die mit der Marke versehenen Waren auf einen Dritten übertragen \n\nund dadurch den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert hat (EuGH, Urt. v. \n\n30.11.2004 - C-16/03, Slg. 2004, I-11313 = GRUR 2005, 507 Tz. 40 und 42 = \n\nMarkenR 2005, 41 - Peak Holding/Axolin-Elinor). Eine Übertragung der Verfü-\n\ngungsgewalt liegt danach nicht nur vor, wenn der Markeninhaber die gekenn-\n\nzeichnete Ware an einen Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum veräußert \n\nhat, sondern auch, wenn er sie, wie im Streitfall, Abnehmern innerhalb des Eu-\n\nropäischen Wirtschaftsraums zum Verbrauch durch beliebige Dritte überlässt. \n\nIndem die Klägerin den Depositären die Parfümtester mit der Bestimmung über-\n\nlassen hat, die Essenz der Ware an Verbraucher weiterzugeben, hat sie das \n\nRecht über die mit der Marke versehenen Waren zu verfügen, auf Dritte über-\n\ntragen und durch den dem Verbrauch zu Werbezwecken dienenden Vertrieb \n\nden wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert. Sie hat sich dadurch der Mög-\n\nlichkeit begeben, den weiteren Vertrieb der Markenware innerhalb des Europäi-\n\nschen Wirtschaftsraums zu kontrollieren. Wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nangenommen hat, ändert daran weder das selektive Vertriebssystem der Kläge-\n\nrin noch die Vereinbarung in Ziffer 5.2. des Mustervertriebsvertrags etwas. Dies \n\ngilt in gleicher Weise, soweit die Klägerin nicht selbst Markeninhaberin ist, son-\n\ndern die gekennzeichneten Waren als Lizenznehmerin ihren Abnehmern über-\n\nlässt. \n\n15 \n\nb) In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass ein Inver-\n\nkehrbringen nicht schon bei unternehmensinternen Warenbewegungen zwi-\n\nschen verschiedenen Betrieben des Markeninhabers oder bei einem Warenver-\n\nkehr innerhalb eines Konzernverbunds anzunehmen ist, bei dem die Waren \n\neinem verbundenen Konzernunternehmen zum Verkauf zur Verfügung gestellt \n\nwerden (EuGH GRUR 2005, 507 Tz. 44 - Peak Holding/Axolin-Elinor; BGH, Urt. \n\nv. 27.4.2006 - I ZR 162/03, GRUR 2006, 863 Tz. 15 = WRP 2006, 1233 - ex \n\nworks). Zwischen der Klägerin und ihren Depositären liegt jedoch keine Kon-\n\nzernverbindung vor und die zwischen ihnen bestehende Vertriebsbindung ist \n\nder Leitungsmacht innerhalb eines Konzerns nicht vergleichbar. Die Depositäre \n\nsind von der Klägerin unabhängige Drittunternehmen, die einander nur im Rah-\n\nmen vertraglicher Absprachen verpflichtet sind. \n\n16 \n\nc) Die Regelung in Nr 5.2. des Mustervertriebsvertrags vermag den Ver-\n\nlust der Kontrollmöglichkeit der Klägerin über einen weiteren Vertrieb der Mar-\n\nkenware mit der Übergabe der Parfümtester an die Depositäre ebensowenig zu \n\nverhindern. Dabei ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, welche Bedin-\n\ngungen die Klägerin mit den Depositären vereinbart hat. Entscheidend ist viel-\n\nmehr der Verwendungszweck, zu dem sie die Parfümtester ihren Depositären \n\nüberlassen hat und der den Verbrauch der Duftwässer durch das Publikum ein-\n\nschließt. Die Vereinbarung der Zweckbindung zum Verbrauch des Parfüms bei \n\nden Depositären zum Test durch das allgemeine Publikum ist der Vereinbarung \n\nräumlicher Vertriebsbeschränkungen vergleichbar. Diese betreffen allein das \n\nVerhältnis zwischen den Parteien des Vertriebsvertrags und können den Eintritt \n\nder Erschöpfung nicht ausschließen (EuGH GRUR 2005, 507 Tz. 54 f. - Peak \n\nHolding/Axolin-Elinor; BGH GRUR 2006, 863 Tz. 16 - ex works). Einem Inver-\n\nkehrbringen i.S. des § 24 Abs. 1 MarkenG steht die Vereinbarung in Nr. 5.2. \n\ndes Mustervertriebsvertrags selbst dann nicht entgegen, wenn sie dahin aufzu-\n\nfassen ist, dass die Klägerin das Eigentum an den Parfümtestern nicht auf ihre \n\nAbnehmer überträgt. Dies erlaubt dem Markeninhaber ebensowenig wie eine \n\nschuldrechtliche Vertriebsbeschränkung eine Kontrolle der den nicht konzern-\n\nangehörigen Abnehmern überlassenen Markenware. \n\n17 \n\nd) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Charakter der nur zum \n\nVerbrauch überlassenen Produkte sei in einer die Erschöpfung ausschließen-\n\nden Weise dadurch verändert worden, dass diese zu veräußerlichen Waren \n\ngemacht worden seien. Die Veräußerung sei ein Akt der Benutzung, deren sich \n\nder Markeninhaber in der erstmaligen Überlassung nur zum Gebrauch noch \n\nnicht begeben habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. \n\n18 \n\nMit dem Inverkehrbringen der Markenware tritt die alle Benutzungshand-\n\nlungen umfassende Erschöpfung ein (vgl. zu Art. 7 Abs. 1 MarkenRL: EuGH \n\nGRUR 2005, 507 Tz. 53 - Peak Holding/Axolin-Elinor). Ist - wie hier - das Recht \n\naus der Marke erschöpft, kann der Markeninhaber den weiteren Vertrieb weder \n\nsteuern noch verbieten (EuGH, Urt. v. 1.7.1999 - C-173/98, Slg. 1999, I-4103 = \n\nGRUR Int. 1999, 870 Tz. 20 = WRP 1999, 803 - Sebago; BGH, Urt. v. \n\n3.11.2005 - I ZR 29/03, GRUR 2006, 329 = WRP 2006, 470 - Gewinnfahrzeug \n\nmit Fremdemblem; hierzu bereits zum Gesetz zum Schutze der Warenbezeich-\n\nnungen: RGZ 50, 229, 231 - Kölnisch Wasser). \n\n19 \n\nVergeblich beruft sich die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen \n\nAuffassung auf die Regelung der Erschöpfung im Urheberrecht. Zwar unterliegt \n\nnach § 17 Abs. 2 UrhG das Vermietrecht nicht der Erschöpfung durch Veräuße-\n\nrung von urheberrechtlich geschützten Werken. Dabei handelt es sich aber um \n\neine Sonderregelung, die Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates \n\nvom 19.11.1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem \n\nUrheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums \n\n(ABl. EG Nr. L 346 v. 27.11.1992, S. 61 = GRUR Int. 1993, 144) umsetzt und \n\nder besonderen Situation im Urheberrecht Rechnung trägt (vgl. dazu EuGH, \n\nUrt. v. 28.4.1998 - C-200/96, Slg. 1998, I-1953 = GRUR Int. 1998, 596 Tz. 3, \n\n15 ff. - Metronome Music/Music Point Hokamp). Ein auf andere gewerbliche \n\nSchutzrechte übertragbarer Rechtsgedanke liegt dem nicht zugrunde. Im Übri-\n\ngen überlässt die Klägerin die Parfümtester ihren Depositären nicht allein zum \n\nGebrauch, sondern gerade zum Verbrauch des darin befindlichen und den Wert \n\nder Tester ausmachenden Parfüms. \n\n20 \n\nDer auf den Parfümtestern angebrachte Hinweis auf die Unverkäuflich-\n\nkeit der Produkte steht der Annahme einer Erschöpfung i.S. von § 24 Abs. 1 \n\nMarkenG ebenfalls nicht entgegen. Mit diesem Hinweis lässt sich eine Weiter-\n\nveräußerung markenrechtlich nicht unterbinden. \n\n21 \n\n2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Er-\n\nschöpfungswirkung nicht gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG ausgeschlossen ist (a.A. \n\nOLG München, Beschl. v. 17.7.2006 - 6 W 1863/06). Nach dieser Vorschrift tritt \n\ndie Erschöpfungswirkung nicht ein, wenn der Markeninhaber sich dem weiteren \n\nVertrieb der Markenware aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere \n\nwenn der Zustand der Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder ver-\n\nschlechtert wird. \n\n22 \n\na) Der Inhaber des Markenrechts kann auch nach dem Inverkehrbringen \n\nrechtmäßig gekennzeichneter Ware solche Handlungen verbieten, die die Her-\n\nkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen (EuGH, Urt. v. \n\n23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 = GRUR 2002, 879 Tz. 30 = WRP \n\n2002, 666 - Boehringer/Swingward u.a.). Eine solche Beeinträchtigung ist an-\n\nzunehmen, wenn die Veränderung die Eigenart der Ware berührt (BGHZ 131, \n\n308, 316 - Gefärbte Jeans; BGH, Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 13/02, GRUR 2005, \n\n160, 161 = WRP 2005, 106 - SIM-Lock I). \n\n23 \n\nb) Eine Veränderung oder Verschlechterung der Parfümtester nach dem \n\nInverkehrbringen durch die Klägerin ist nicht erfolgt. Die gegenüber den zum \n\nVerkauf bestimmten Produkten einfachere Aufmachung für die Testflakons hat \n\ndie Klägerin selbst gewählt. \n\n24 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision liegt in dem Verkauf einer als un-\n\nverkäuflich bezeichneten Ware auch keine Veränderung der Ware i.S. von § 24 \n\nAbs. 2 MarkenG. Ein entgegen dem anderslautenden Hinweis vorgenommener \n\nVerkauf lässt die Eigenart der Ware unberührt und beeinträchtigt die Herkunfts- \n\nund Garantiefunktion der Marke nicht. Dass der Hinweis auf die Unverkäuflich-\n\nkeit der Parfümtester entfernt, überklebt oder verdeckt wird, was die Revision \n\nals naheliegend ansieht, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\n25 \n\nc) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Kläge-\n\nrin auch nicht aus anderen Gründen dem Vertrieb der Parfümtester widersetzen \n\nkann. \n\n26 \n\nEin berechtigter Grund i.S. des § 24 Abs. 2 MarkenG kann allerdings \n\nauch dann vorliegen, wenn die Ware selbst unverändert bleibt, im konkreten \n\nFall aber die Benutzung der Marke ihren Ruf erheblich schädigt (zu Art. 7 \n\nAbs. 2 MarkenRL: EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - C-337/95, Slg. 1997, I-6013 = \n\nGRUR Int. 1998, 140 Tz. 46 und 48 = WRP 1998, 150 - Christian Dior/Evora). \n\nEine derartige Rufschädigung hat die Klägerin, wovon das Berufungsgericht \n\nzutreffend ausgegangen ist, jedoch nicht dargelegt. \n\n27 \n\nDie Revision rügt in diesem Zusammenhang nicht, dass tatsächliches \n\nVorbringen der Klägerin übergangen worden sei. Sie meint lediglich, der Ver-\n\ntrieb der Parfümtester habe - vom Berufungsgericht entgegen der Lebenserfah-\n\nrung nicht bedachte - psychologische Auswirkungen, die das Image der Marken \n\nder Klägerin beeinträchtigten. Die Tester seien für wesentliche Gebrauchszwe-\n\ncke (Verwendung als Geschenk oder zum Verzieren von Toilettenräumen oder \n\nBadezimmern) nicht geeignet. Die Veräußerung der einfach aufgemachten Pro-\n\ndukte lege den Schluss nahe, der Markeninhaber habe es nötig, sogar Parfüm-\n\ntester zu verkaufen. Der Kartonverschluss erwecke den Eindruck, der Inhalt sei \n\nnicht mehr unangetastet oder habe durch eine längere Lagerung gelitten. Die-\n\nses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Der von der Revision an-\n\ngenommene Verstoß gegen die Lebenserfahrung liegt nicht vor. Es ist nicht \n\nersichtlich, inwiefern die von der Klägerin selbst zu Werbezwecken eingesetz-\n\nten, als Parfümtester erkennbaren Produkte die Wertschätzung der aufwendiger \n\nausgestatteten und von der Klägerin für den Vertrieb vorgesehenen Produkte \n\nschädigen könnten. \n\n28 \n\n3. Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften bedarf es nicht, weil keine vernünftigen Zweifel an der \n\nAuslegung des Begriffs des Inverkehrbringens nach Art. 7 Abs. 1 MarkenRL \n\nbestehen, wenn der Markeninhaber bei der Überlassung der Ware an Abneh-\n\nmer damit einverstanden ist, dass die Essenz der Ware an Verbraucher weiter-\n\ngegeben wird (vgl. EuGH, Urt. v. 30.9.2003 - C-224/01, Slg. 2003, I-10239 = \n\nNJW 2003, 3539 Tz. 118 - Köbler). \n\n29 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2003 - 312 O 519/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2004 - 5 U 174/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/i-zr-63-04","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":13},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/i-zr-63-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:01.600452+00:00"}}