{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__51-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-03-01","aktenzeichen":"I ZR 51/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 Verkündet am: 1. März 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Krankenhauswerbung Für die Annahme, dass ein Verband eine im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Zahl von Unternehmern als Mitglieder hat, kommt es nicht darauf an, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Ge- wicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem maßgeblichen Markt tätigen Un- ternehmern repräsentativ sind. HeilmittelwerbeG § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG setzt voraus, dass die Wer- bung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken (Aufgabe von","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 51/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 \n\nVerkündet am: \n1. März 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nKrankenhauswerbung \n\nFür die Annahme, dass ein Verband eine im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG \nerhebliche Zahl von Unternehmern als Mitglieder hat, kommt es nicht darauf an, \nob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Ge-\nwicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem maßgeblichen Markt tätigen Un-\nternehmern repräsentativ sind. \n\nHeilmittelwerbeG § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \n\nDer Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG setzt voraus, dass die Wer-\nbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch \nzumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken (Aufgabe von \nBGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, \n400 - TCM-Zentrum). \n\nBGH, Urt. v. 1. März 2007 - I ZR 51/04 - OLG Frankfurt a.M. \n\nLG Fulda \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. März 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in \n\nKassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßige Aufga-\n\nbe es ist, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zu überwachen. \n\nDie Beklagte, die Stadt F. , ist die Trägerin des Eigenbetriebs Klinikum F. \n\n(im Weiteren als \"Klinikum\" bezeichnet). Sie gibt die Informationsschrift \"Medi-\n\nzin für O. - Aktuelle Informationen aus dem führenden Krankenhaus der \n\nRegion\" heraus. In den Ausgaben 1/02 und 2/02 dieser Informationsschrift, die \n\nals Beilage zur F. Tageszeitung verteilt wurden, waren Angehörige der \n\nHeilberufe in der typischen weißen Berufskleidung, zum Teil bei beruflichen Tä-\n\ntigkeiten, abgebildet. Entsprechende Darstellungen enthält auch der Internet-\n\nauftritt des Klinikums. \n\n2 \n\nDer Kläger hat diese Werbung als unzulässige Öffentlichkeitswerbung \n\n(im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG) und als wettbewerbswidrig bean-\n\nstandet. Er hat beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter \n\nOrdnungsmittel zu untersagen, \n\nim geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für Heilbehandlun-\ngen mit bildlichen Darstellungen von Personen in Berufskleidung und/oder \nbei Ausübung der Tätigkeit als Angehörige der Heilberufe (gemäß dem \nDruck \"Medizin für O. \", Nr. 1/02, Internet-Ausdruck v. 17.05.2002 \nund/oder \"Medizin für O. \", Nr. 2/02) zu werben. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen \n\nKlageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig erachtet, weil der \n\nKläger im Streitfall nicht als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen i.S. \n\ndes § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) klagebefugt sei. Ihm gehöre keine erhebliche \n\nZahl von Unternehmen an, die Wettbewerber des Klinikums auf demselben \n\nräumlichen und sachlichen Markt seien. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n7 \n\nZu den mit dem Klinikum im Wettbewerb stehenden Mitgliedern des Klä-\n\ngers gehörten die Unternehmen, die bundesweit oder im Raum O. \n\nHeilbehandlungen im weitesten Sinne anböten. Die für den räumlichen Markt \n\nmaßgebliche Geschäftstätigkeit des Klinikums erstrecke sich auf den Raum \n\nO. , in dem auch die beanstandete Informationsschrift verteilt werde. \n\nDer Umstand, dass die Beklagte ihr Klinikum auch im Internet bewerbe, führe \n\nzwar dazu, dass die Information zwangsläufig potentielle Verbraucher in aller \n\nWelt erreiche; eine Erweiterung des räumlichen Marktes werde damit aber nicht \n\nangestrebt und trete auch nicht ein. Auch wenn mittlerweile wohl jedes Kran-\n\nkenhaus sein Angebot im Internet präsentiere, sei die wohnortnahe Versorgung \n\nim Bereich der Akutmedizin noch immer die Regel. Das Klinikum werbe nicht \n\nmit Behandlungen, die eine hohe Spezialisierung voraussetzten und nicht auch \n\nin jedem anderen Krankenhaus der Maximalversorgung vorgenommen werden \n\nkönnten. \n\n8 \n\nIn sachlicher Hinsicht sei auf den Markt für Heilbehandlungen abzustel-\n\nlen. Hersteller und Versandhändler von Arzneimitteln kämen als Wettbewerber \n\neines Akutkrankenhauses nicht ernsthaft in Betracht. Die beanstandete Wer-\n\nbung könne auch nicht den Absatz der Waren von Herstellern oder Händlern \n\nvon Naturheilmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Medizintechnik beein-\n\nträchtigen. Die sieben Kliniken und Kurkliniken, die dem Kläger als Mitglieder \n\nangehörten und dem Klinikum auf demselben räumlichen und sachlichen Markt \n\nbegegneten, stellten keine repräsentative Anzahl von Mitbewerbern dar. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klagebe-\n\nfugnis des Klägers nicht bereits daraus folgt, dass er zu den in § 1 UKlaV auf-\n\ngeführten auskunftsberechtigten Wettbewerbsverbänden zählt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n16.11.2006 - I ZR 218/03, WRP 2007, 778 Tz 12 - Sammelmitgliedschaft V, \n\nm.w.N.). \n\n11 \n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei auch nicht nach \n\n§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. (nunmehr: § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) klagebefugt, ist \n\njedoch nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n12 \n\na) Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-\n\nwerb vom 3. Juli 2004 in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in § 8 Abs. 3 \n\nNr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen ein Ver-\n\nband zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlas-\n\nsungsansprüche geltend machen kann, betrifft sowohl die prozessuale Klage-\n\nbefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung. Dementspre-\n\nchend muss der Verband nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbe-\n\nwerbshandlung klagebefugt gewesen sein; seine Klagebefugnis muss vielmehr \n\nauch im Revisionsverfahren noch fortbestehen. Bei der Prüfung, ob dies der \n\nFall ist, ist der Senat auch als Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.2006 \n\n- I ZR 116/03, GRUR 2006, 873 Tz 14 = WRP 2006, 1118 - Brillenwerbung, \n\nm.w.N.). Das Revisionsgericht hat vielmehr selbständig festzustellen, ob die \n\nVoraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind. Dabei ist grundsätzlich zu \n\nverlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, spä-\n\ntestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsachenin-\n\nstanz vorgelegen haben (BGH WRP 2007, 778 Tz 14 - Sammelmitglied-\n\nschaft V, m.w.N.). \n\n13 \n\nb) Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 \n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erhebli-\n\nchen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind \n\nwie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Aus den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass dem Kläger sieben Kliniken und \n\nKurkliniken angehören, die dem Klinikum auf dem Markt für Heilbehandlungen \n\nbegegnen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch die \n\nBenennung dieser Mitglieder die Voraussetzungen für seine Klagebefugnis \n\nnicht dargetan, wird von der Revision mit Erfolg angegriffen. \n\n14 \n\naa) Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwand-\n\nter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) ist weit \n\nauszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer \n\nArt nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unterneh-\n\nmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt \n\nwerden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle \n\nBeeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlich-\n\nkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbs-\n\nverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben \n\nBranche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf \n\nSeiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, \n\ndem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n16.3.2006 - I ZR 103/03, GRUR 2006, 778 Tz 19 = WRP 2006, 1023 - Sammel-\n\nmitgliedschaft IV; BGH WRP 2007, 778 Tz 17 - Sammelmitgliedschaft V). Das \n\nist hier der Branchenbereich der Heilbehandlungen. Danach hat das Beru-\n\nfungsgericht mit Recht angenommen, dass die Klinik für \"naturgemäße Ganz-\n\nheitsmedizin\" in G. , die bundesweit agierende neurologische Klinik in \n\nB. , die Migräneklinik \n\nin K. , die Klinik \n\nin N. und \n\ndie drei bundesweit tätigen Kurkliniken, die sämtlich Mitglieder des Klägers \n\nsind, bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob dieser nach § 8 Abs. 3 \n\nNr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) klagebefugt ist. Nicht maßgeblich ist, \n\nob das Klinikum der Beklagten gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, \n\ndie mit den beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen beworben worden sind, \n\nmit diesen Unternehmen im Wettbewerb steht. \n\n15 \n\nbb) Die danach als Wettbewerber des Klinikums zu berücksichtigenden \n\nsieben Mitglieder des Klägers sind eine erhebliche Zahl von Unternehmern im \n\nSinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.). Erheblich in \n\ndiesem Sinn ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen \n\nMarkt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeb-\n\nlichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorge-\n\nhen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei \n\neiner geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen \n\nsein (vgl. BGH WRP 2007, 778 Tz 18 - Sammelmitgliedschaft V, m.w.N.). Dar-\n\nauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem \n\nGewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern \n\nrepräsentativ sind, kommt es nicht an. \n\n16 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im wiedereröffneten Beru-\n\nfungsverfahren zu prüfen haben, ob die beanstandete Werbung der Beklagten \n\ngegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG verstößt. \n\n17 \n\n1. Dabei wird zunächst zu prüfen sein, ob bzw. inwieweit es sich bei die-\n\nser Werbung um eine an § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG zu messende produkt-\n\nbezogene Werbung oder aber um eine sog. Imagewerbung handelt, die der \n\nSteigerung des Ansehens des Unternehmens dienen soll und von vornherein \n\nvom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes ausgenommen ist (vgl. \n\nzu der nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung vorzunehmenden Ab-\n\ngrenzung BGH, Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Tz 23 = WRP \n\n2006, 1370 - Kunden werben Kunden; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, \n\nWettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.134; MünchKomm.UWG/Schaf-\n\nfert, § 4 Nr. 11 Rdn. 208, jeweils m.w.N.). \n\n18 \n\n2. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG darf für Verfahren und Behand-\n\nlungen außerhalb der Fachkreise im Sinne von § 2 HWG nicht mit der bildlichen \n\nDarstellung von Personen in der Berufskleidung geworben werden, wenn sich \n\ndie dabei gemachten Werbeäußerungen auf die Erkennung, Beseitigung oder \n\nLinderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Be-\n\nschwerden bei Mensch oder Tier beziehen. Diese Regelung gilt, da § 11 HWG \n\nkeine dem § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG entsprechende Einschränkung enthält, \n\nauch für die Werbung von Kliniken, Sanatorien und Kuranstalten (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 26.6.1970 - I ZR 14/69, GRUR 1970, 558, 560 - Sanatorium I; Urt. v. \n\n28.3.1985 - I ZR 42/83, GRUR 1985, 936, 937 = WRP 1985, 483 - Sanato-\n\nrium II). \n\n19 \n\n3. Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG soll insbesondere \n\nverhindern, dass durch Abbildungen der Eindruck erzeugt wird, das fragliche \n\nHeilmittel oder Behandlungsverfahren werde fachlich empfohlen oder ange-\n\nwendet, und dass die Autorität der Heilberufe dazu ausgenutzt wird, direkt oder \n\nindirekt die Vorstellung besonderer Wirksamkeit bestimmter Präparate oder Be-\n\nhandlungen zu wecken (BGH GRUR 1985, 936 - Sanatorium II; BGH, Urt. v. \n\n26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-\n\nZentrum). Die Vorschrift ist vom historischen Gesetzgeber als abstrakter Ge-\n\nfährdungstatbestand verstanden und vom Senat bisher auch so ausgelegt wor-\n\nden (vgl. BGH GRUR 1985, 936, 937 - Sanatorium II; GRUR 2001, 453, 455 \n\n- TCM-Zentrum). An dieser Auslegung kann jedoch mit Rücksicht auf die Trag-\n\nweite der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit, die \n\ndurch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG eingeschränkt wird, nicht festgehalten \n\nwerden. Im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts zum Heilmittelwerberecht (vgl. insbesondere - zu § 10 Abs. 1 HWG - \n\nBVerfG GRUR 2004, 797) ist vielmehr eine einschränkende Auslegung der \n\nVorschrift geboten. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG setzt \n\ndanach voraus, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich \n\nzu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung \n\nzu bewirken (vgl. auch Ring in Bülow/Ring, HWG, 3. Aufl., § 11 Abs. 1 Nr. 4 \n\nRdn. 32a f.). \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Fulda, Entscheidung vom 03.02.2003 - 2 O 511/02 - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 10.02.2004 - 14 U 72/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/i-zr-51-04","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/i-zr-51-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:47.306462+00:00"}}