{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__40-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-02-15","aktenzeichen":"I ZR 40/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Brüssel-I-VO Art. 23 Abs. 1; AGBG a.F. § 4; BGB § 305b a) Weist ein Konnossement den Charterer auf der Vorderseite deutlich her- vorgehoben als Verfrachter aus, so geht dies als Individualvereinbarung der Benennung des Reeders als Verfrachter in den Konnossementsbedingun- gen (Identity-of-Carrier-Klausel) vor (Bestätigung von BGH, Urt. v. 5.2.1990 – II ZR 15/89, TranspR 1990, 163 und BGH, Urt. v. 4.2.1991 – II ZR 52/90, TranspR 1991, 243). b) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte Gerichtsstandsklausel bindet den Drittinhaber des Konnossements, soweit dieser nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflich- ten des Befrachters eingetreten ist oder der Gerichtsstandsklausel zuge- stimmt hat. Da Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen im internationa- len Seerecht als handelsüblich gelten, ist von einer Zustimmung auszuge- hen, wenn der Drittinhaber Rechte aus dem Konnossement geltend macht. c) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte Gerichtsstandsklausel entfaltet gegenüber dem Reeder nur Wirkung, wenn dieser an dem Konnossement mitgewirkt oder der Gerichtsstandsklausel nachträglich zugestimmt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nI ZR 40/04 \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nBrüssel-I-VO Art. 23 Abs. 1; AGBG a.F. § 4; BGB § 305b \n\na) Weist ein Konnossement den Charterer auf der Vorderseite deutlich her-\nvorgehoben als Verfrachter aus, so geht dies als Individualvereinbarung der \nBenennung des Reeders als Verfrachter in den Konnossementsbedingun-\ngen (Identity-of-Carrier-Klausel) vor (Bestätigung von BGH, Urt. v. 5.2.1990 \n– II ZR 15/89, TranspR 1990, 163 und BGH, Urt. v. 4.2.1991 – II ZR 52/90, \nTranspR 1991, 243). \n\nb) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte \nGerichtsstandsklausel bindet den Drittinhaber des Konnossements, soweit \ndieser nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflich-\nten des Befrachters eingetreten ist oder der Gerichtsstandsklausel zuge-\nstimmt hat. Da Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen im internationa-\nlen Seerecht als handelsüblich gelten, ist von einer Zustimmung auszuge-\nhen, wenn der Drittinhaber Rechte aus dem Konnossement geltend macht. \n\nc) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte \nGerichtsstandsklausel entfaltet gegenüber dem Reeder nur Wirkung, wenn \ndieser an dem Konnossement mitgewirkt oder der Gerichtsstandsklausel \nnachträglich zugestimmt hat. \n\nBGH, Urt. v. 15. Februar 2007 – I ZR 40/04 – OLG Oldenburg \nLG Osnabrück \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Februar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht als Konnossementsberechtigte Schadensersatz we-\n\ngen Beschädigung von Transportgut gegen die in Deutschland ansässige be-\n\nklagte Reederei geltend. Die Parteien streiten um die internationale Zuständig-\n\nkeit des angerufenen Landgerichts Osnabrück. \n\nDie B. in Corby/Großbritannien beauftragte die S. Limi- \n\nted, deren Sitz ebenfalls in Großbritannien liegt, im Jahre 1998 mit dem Trans-\n\nport von 560 Stahlröhren von Großbritannien nach Schweden. Das Transport-\n\ngut wurde am 18. Mai 1999 in Goole/Großbritannien auf das MS „E. “, \n\ndessen Reeder die in Deutschland ansässige Beklagte ist, verladen und nach \n\nVarberg/Schweden gebracht, wo das Schiff am 21. Mai 1999 eintraf. \n\n3 \n\nDas für den Transport ausgestellte, vom Kapitän des MS „E. “ un- \n\nterschriebene Konnossement enthält auf der Vorderseite in Fettdruck die Be-\n\nzeichnung „S. Limited“ unter Beifügung der Telefonnummer, der Telefax- \n\nnummer und der Telexnummer. Die Klägerin ist im Konnossement als Emp-\n\nfängerin der Sendung bezeichnet. Die Konnossementsbedingungen weisen \n\nunter anderem folgende Regelungen auf: \n\n3. Jurisdiction \n\nAny dispute arising under this Bill of Lading shall be decided in the coun-\ntry where the carrier has his principal place of business, and the law of \nsuch country shall apply except as provided elsewhere herein ... \n\n17. Identity of Carrier \n\nThe contract evidenced by this Bill of Lading is between the Merchant \nand the Owner of the vessel named herein (or substitute) and it is there-\nfore agreed that said Shipowner only shall be liable for any damage or \nloss due to any breach or non-performance of any obligation arising out \nof the contract of carriage whether or not relating to the vessel's seawor-\nthiness ... \n\n4 \n\nDie Klägerin, die ihre Empfängerrechte aus dem Konnossement geltend \n\nmacht, hat behauptet, 114 der transportierten Stahlröhren hätten nach dem \n\nTransport erhebliche Beschädigungen aufgewiesen. Dafür müsse die Beklagte \n\nhaften, weil sie nach der Identity-of-Carrier-Klausel (im Folgenden: IOC-Klausel) \n\nals Verfrachter gelte und die Schäden bereits bei der Entladung festgestellt und \n\ngerügt worden seien. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen deut-\n\nschen Gerichts ergebe sich ebenfalls aus der IOC-Klausel. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 30.882,72 € nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte hat sich auf die fehlende internationale Zuständigkeit deut-\n\nscher Gerichte berufen, da die S. Limited im Konnossement unmissver- \n\nständlich als Verfrachter ausgewiesen sei. Zudem sei sie aus dem Konnosse-\n\nment nicht verpflichtet. Darüber hinaus hat sie ihre Verantwortung für die aufge-\n\ntretenen Schäden in Abrede gestellt. \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-\n\ndigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete \n\nBerufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher \n\nGerichte für die Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Konnossement ver-\n\nneint. Dazu hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nUnter Nr. 3 der Konnossementsbedingungen sei festgelegt, dass jede \n\naus dem Konnossement herrührende Rechtsstreitigkeit von den Gerichten des-\n\njenigen Staates entschieden werden solle, in dem der Verfrachter („carrier“) \n\nseinen Hauptgeschäftssitz („principal place of business“) habe. Verfrachter in \n\ndiesem Sinne sei nicht die Beklagte, sondern die S. Limited in Groß- \n\nbritannien, was sich insbesondere aus der in Fettdruck hervorgehobenen Be-\n\nzeichnung dieses Unternehmens im Konnossement ergebe. \n\n11 \n\nNach der in den Konnossementsbedingungen enthaltenen IOC-Klausel \n\nwerde allerdings der Reeder und nicht der aus dem Konnossement ersichtliche \n\nCharterer (Verfrachter) als Verfrachter behandelt. Diese Regelung sei jedoch \n\nwegen Verstoßes gegen § 4 AGBG (a.F.) unwirksam, da die formularmäßige \n\nBenennung des Reeders als Verfrachter im Widerspruch zu der aus dem Kon-\n\nnossement selbst ersichtlichen individualvertraglichen Festlegung der Person \n\ndes Verfrachters stehe. \n\n12 \n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin sei für die Beurteilung der Frage, \n\nob im Streitfall die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sei, \n\nnicht englisches Recht, nach dem die IOC-Klausel (möglicherweise) wirksam \n\nwäre, heranzuziehen mit der Folge, dass die Beklagte als Verfrachter ange-\n\nsehen werden müsste und deutsche Gerichte den Rechtsstreit zu entscheiden \n\nhätten. Die Frage, wer Verfrachter sei, beurteile sich vielmehr nach dem Kon-\n\nnossementsstatut. Dieses Recht entscheide über die Wirksamkeit der IOC-\n\nKlausel. Maßgeblich sei insoweit deutsches Recht. Danach komme der IOC-\n\nKlausel wegen deren Unwirksamkeit keine Wirkung zu. Dieses Ergebnis ent-\n\nspreche auch dem Sinn und Zweck der unter Nr. 3 niedergelegten Konnosse-\n\nmentsklausel, welche die Gerichtsstandsvereinbarung mit einer Rechtswahl-\n\nklausel verbinde. \n\n13 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n14 \n\nAuf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Fest-\n\nstellungen kann die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht \n\nverneint werden. Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass \n\nsich die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts nach \n\nden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. De-\n\nzember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und \n\nVollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-VO \n\noder EuGVVO) richtet. Danach entfällt die internationale Zuständigkeit der \n\ndeutschen Gerichte nur dann, wenn die Parteien den Regelgerichtsstand des \n\nArt. 2 Abs. 1 Brüssel-I-VO durch eine anderweitige Gerichtsstandsbestimmung \n\nwirksam ausgeschlossen haben. Hiervon kann jedoch nach den getroffenen \n\nFeststellungen nicht ausgegangen werden. \n\n15 \n\n1. Im Streitfall richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen \n\nGerichte nach der Brüssel-I-Verordnung. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutsch-\n\nland und damit in einem Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (Art. 2 Abs. 1, \n\nArt. 3 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO; vgl. auch Erwägungsgrund 8 der \n\nVerordnung). Die Klage wurde der Beklagten am 4. März 2002, also nach dem \n\nInkrafttreten der Brüssel-I-Verordnung am 1. März 2002 (Art. 76 Abs. 1 Brüssel-\n\nI-VO), zugestellt. Damit ist nach Art. 66 Abs. 1 Brüssel-I-VO auch der zeitliche \n\nAnwendungsbereich der Verordnung eröffnet. \n\n16 \n\n2. Nach Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Brüssel-I-VO kann eine Partei, die ih-\n\nren (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat, vor den Gerichten dieses Mitglied-\n\nstaates verklagt werden, wenn nicht ein in der Verordnung vorgesehener be-\n\nsonderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Im Streitfall kommt als ein den \n\nRegelgerichtsstand ausschließender besonderer Gerichtsstand allein ein ver-\n\ntraglich vereinbarter Gerichtsstand in Betracht (Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO). Ei-\n\nne solche Vereinbarung müsste in Nr. 3 der Konnossementsbedingungen ent-\n\nhalten sein. \n\n17 \n\n3. Von einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 \n\nBrüssel-I-VO kann nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht ausge-\n\ngangen werden. \n\n18 \n\na) Gemäß Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO können Parteien, von denen min-\n\ndestens eine ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbaren, \n\ndass die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine künftige aus einem bestimmten \n\nRechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen. Ist nichts \n\nanderes vereinbart, sind die Gerichte dieses Mitgliedstaats dann ausschließlich \n\nzuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung erfordert gemäß Art. 23 \n\nAbs. 1 Satz 3 lit. a Brüssel-I-VO grundsätzlich eine schriftliche oder schriftlich \n\nbestätigte Vereinbarung zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Im internati-\n\nonalen Handel muss die Gerichtsstandsvereinbarung in einer Form geschlos-\n\nsen werden, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten \n\noder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betref-\n\nfenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten (Art. 23 \n\nAbs. 1 Satz 3 lit. c Brüssel-I-VO). \n\n19 \n\nb) Im Streitfall haben die Parteien des Frachtvertrags im Konnossement \n\nvereinbart, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Konnossement von den Gerich-\n\nten des Staates entschieden werden sollen, in dem der Verfrachter seinen \n\nHauptgeschäftssitz („principal place of business“) hat, und dass die zur Ent-\n\nscheidung berufenen Gerichte das Recht ihres Staates anzuwenden haben, so-\n\nfern sich aus den Konnossementsbedingungen nichts anderes ergibt (Nr. 3 der \n\nKonnossementsbedingungen). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenom-\n\nmen, dass nicht die Beklagte, sondern die S. Limited in Großbritannien \n\nVerfrachter i.S. von Nr. 3 der Konnossementsbedingungen ist. \n\n20 \n\naa) Die IOC-Klausel in den Konnossementsbedingungen weist allerdings \n\nden Reeder als Verfrachter aus („The contract evidenced by this Bill of Lading is \n\nbetween the Merchant and the Owner of the vessel named herein …“). Diese \n\nKlausel hat das Berufungsgericht mit Recht als unwirksam erachtet. \n\n21 \n\n(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich \n\ndie Frage, wer Verfrachter ist, nach dem Konnossementsstatut bestimmt. Die-\n\nses Recht entscheidet über die Wirksamkeit der IOC-Klausel (vgl. Mankowski, \n\nRabelsZ 58 (1994), S. 772, 774). Das Konnossementsstatut bestimmt sich nach \n\nder mit der IOC-Klausel verknüpften Rechtswahlklausel. Eine Lösung dieser \n\nKonfliktsituation erfolgt – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen \n\nhat – über die Anwendung des in Art. 31 Abs. 1 EGBGB enthaltenen Rechtsge-\n\ndankens (BGH, Urt. v. 5.2.1990 – II ZR 15/89, TranspR 1990, 163, 164 = VersR \n\n1990, 503; Urt. v. 4.2.1991 – II ZR 52/90, TranspR 1991, 243, 244 = VersR \n\n1991, 715; Mankowski aaO S. 774; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., Vor § 556 \n\nRdn. 156). Die Vorschrift des Art. 37 EGBGB steht dem nicht entgegen (BGHZ \n\n99, 207, 209 f.). Damit ist für die Entscheidung über die Frage der Verfrachter-\n\neigenschaft dasjenige Recht maßgeblich, das im Falle der Wirksamkeit der \n\nIOC-Klausel anwendbar wäre. Nach dieser Klausel soll der Reeder der Ver-\n\nfrachter sein. Dementsprechend muss die Frage der Wirksamkeit der IOC-Klau-\n\nsel nach deutschem Recht beurteilt werden. \n\n22 \n\n(2) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die IOC-\n\nKlausel nach der Bestimmung des § 4 AGBG a.F. unwirksam ist, die im Streit-\n\nfall noch zur Anwendung kommt. Das den streitgegenständlichen Transport be-\n\ntreffende Konnossement enthält auf der Vorderseite in Fettdruck die sofort ins \n\nAuge fallende Bezeichnung „S. Limited“ unter Beifügung der Telefonnum- \n\ner, der Telefaxnummer und der Telexnummer. Aus diesen Angaben hat das Be-\n\nrufungsgericht mit Recht hergeleitet, dass die „S. Limited“ individualver- \n\ntraglich als Verfrachter festgelegt worden ist (vgl. BGH TranspR 1990, 163, \n\n165). Somit steht die formularmäßige Benennung des Reeders als Verfrachter \n\nim Widerspruch zur individualvertraglichen Festlegung der Person des Ver-\n\nfrachters mit der Folge, dass sie wegen § 4 AGBG a.F. keine Wirkung entfaltet \n\n(vgl. BGH TranspR 1990, 163, 165; TranspR 1991, 243, 244; Rabe aaO § 642 \n\nRdn. 12; kritisch Herber, TranspR 1990, 147, 148; Karsten Schmidt, TranspR \n\n1991, 217, 219). Der Senat sieht sich insofern im Einklang mit der Rechtspre-\n\nchung des House of Lords, das bei der Beurteilung eines Konnossements, das \n\nin allen entscheidenden Einzelheiten dem im Streitfall verwendeten Konnosse-\n\nment entsprach, die deutlich hervorgehobene Angabe des Verfrachters auf der \n\nVorderseite des Konnossements als maßgeblich, die dazu im Widerspruch ste-\n\nhende, den Reeder als Verfrachter benennende IOC-Klausel in den Konnosse-\n\nmentsbedingungen auf der Rückseite dagegen als unmaßgeblich erachtet hat \n\n(Homburg Houtimport BV v. Agrosin Ltd. [2003] 2 WLR 711 Tz. 6-18, 44-50, \n\n67-86, 123-129, 174-191). \n\n23 \n\nbb) Ist danach die IOC-Klausel als unwirksam zu behandeln, verbleibt es \n\nbei der individualvertraglichen Festlegung der Person des Verfrachters mit der \n\nFolge, dass nicht die Beklagte, sondern die „S. Limited“ als Verfrachter \n\nanzusehen ist. Dies bedeutet, dass im Konnossement die internationale Zu-\n\nständigkeit britischer Gerichte und die Geltung britischen Rechts vereinbart wor-\n\nden ist. \n\n24 \n\nc) Das Berufungsgericht hat jedoch bislang nicht geprüft, ob die Ge-\n\nrichtsstandsvereinbarung unter Nr. 3 der Konnossementsbedingungen nach \n\nArt. 23 Abs. 1 Satz 3 Brüssel-I-VO zwischen den Parteien wirksam ist. Voraus-\n\nsetzung dafür ist, dass die Formvorschriften eingehalten sind und die Vereinba-\n\nrung auch gegenüber beiden Parteien des Rechtsstreits Wirkung entfaltet. \n\n25 \n\naa) Die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung den Anforderungen \n\ndes Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Brüssel-I-VO genügt, ist grundsätzlich nach dem au-\n\ntonomen Recht der Verordnung zu beurteilen (EuGH, Urt. v. 10.3.1992 \n\n– C-214/89, Slg. 1992, I-1745 Tz. 14 – Powell Duffryn; Urt. v. 9.12.2003 \n\n– C-116/02, Slg. 2003, I-14693 Tz. 51 – Gasser; vgl. auch Kropholler, Europäi-\n\nsches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 23 Rdn. 23; Kröll, ZZP 2000, 137, 142). \n\nEtwas anderes gilt nur für die in Art. 23 Brüssel-I-VO nicht geregelten Voraus-\n\nsetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Zuständigkeitsvereinba-\n\nrung. Insoweit ist das nationale Recht maßgeblich, das vom Internationalen Pri-\n\nvatrecht des Forums für anwendbar erklärt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 19.6.1984 \n\n– C-71/83, Slg. 1984, 2417 Tz. 24 ff. – Tilly Russ; Urt. v. 9.11.2000 – C-387/98, \n\nSlg. 2000, I-9337 Tz. 23 = NJW 2001, 501 – Coreck Maritime; Kropholler aaO \n\nArt. 23 Rdn. 28; Kröll, ZZP 2000, 137, 147; kritisch zu dieser Unterscheidung \n\nGeimer in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., A1 Art. 23 \n\nRdn. 81). Dies ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die unter Nr. 3 der Konnos-\n\nsementsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel in Verbindung mit Art. 31 \n\nAbs. 1 EGBGB britisches Recht. \n\n26 \n\nbb) Die Formvorschriften des Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO sind eingehal-\n\nten, da Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen im internationalen Seerecht \n\nhandelsüblich sind (vgl. OLG Stuttgart, TranspR 2004, 406, 407; Kropholler \n\naaO Art. 23 Rdn. 62; Geimer aaO Art. 23 Rdn. 60; Stöve, Gerichtsstandsver-\n\neinbarungen nach Handelsbrauch, Art. 17 EuGVÜ und § 38 ZPO, S. 169; Haß, \n\n27 \n\n28 \n\nEuZW 1999, 444, 445; Girsberger, IPRax 2000, 87, 89; Rabe, TranspR 2000, \n\n389, 393; v. Werder, TranspR 2005, 112). \n\ncc) Die Gerichtsstandsvereinbarung unter Nr. 3 der Konnossementsbe-\n\ndingungen wirkt auch gegenüber der Klägerin als Konnossementsberechtigte. \n\n(1) Eine zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte und in das \n\nKonnossement aufgenommene Gerichtsstandsklausel entfaltet für den Drittin-\n\nhaber des Konnossements Wirkung, soweit dieser nach dem anwendbaren na-\n\ntionalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (vgl. \n\nEuGH Slg. 1984, I-2417 Tz. 24 ff. – Tilly Russ; EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 23 \n\n– Coreck Maritime) oder der Gerichtsstandsklausel zugestimmt hat (EuGH Slg. \n\n2000, I-9337 Tz. 26 – Coreck Maritime). \n\n29 \n\n(2) Die Bindung der Klägerin an die Gerichtsstandsklausel unter Nr. 3 der \n\nKonnossementsbedingungen folgt im Streitfall aus deren Zustimmung. Die Fra-\n\nge, ob eine Zustimmung des Drittberechtigten vorliegt, ist am Maßstab des \n\nArt. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO zu beurteilen (vgl. EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 26 \n\n– Coreck Maritime). Danach kann ein Einverständnis vermutet werden, wenn in \n\ndem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs ein \n\nentsprechender Handelsbrauch besteht, der den Parteien bekannt ist oder der \n\nals ihnen bekannt angesehen werden muss (vgl. EuGH, Urt. v. 16.3.1999 \n\n– C-159/97, Slg. 1999, I-1597 Tz. 20 = EuZW 1999, 441 – Castelletti). Maßgeb-\n\nliches Kriterium ist insoweit, ob die Kaufleute in dem Geschäftszweig des inter-\n\nnationalen Handelsverkehrs, in dem die Vertragsparteien tätig sind, das betref-\n\nfende Verhalten allgemein und regelmäßig befolgen (EuGH Slg. 1999, I-1597 \n\nTz. 27 – Castelletti). Wenn – wie dargelegt – Gerichtsstandsklauseln in Kon-\n\nnossementen im internationalen Seerecht als handelsüblich gelten, ist davon \n\nauszugehen, dass der als Empfänger Ansprüche aus dem Konnossement gel-\n\ntend machende Konnossementsberechtigte – unabhängig davon, ob er wie ein \n\nAbtretungsempfänger in die Rechte des Befrachters eintritt oder originär eigene \n\nRechte und Pflichten erwirbt – aufgrund dieses Handelsbrauchs der Gerichts-\n\nstandsvereinbarung zugestimmt hat (so auch OLG Stuttgart TranspR 2004, \n\n406, 410; Kropholler aaO Art. 23 Rdn. 68; Geimer aaO Art. 23 Rdn. 122; Stöve \n\naaO S. 271; Basedow, IPrax 1985, 133, 137; Herber, TranspR 2004, 410, 411; \n\nkritisch: Mankowski, Seerechtliche Vertragsverhältnisse im internationalen Pri-\n\nvatrecht, S. 276 ff.). \n\n30 \n\n(3) Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Klägerin nach \n\ndem aufgrund der Rechtswahlklausel anwendbaren britischen Recht auch in die \n\nRechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist. \n\n31 \n\ndd) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht \n\nangenommen werden, dass die Gerichtsstandsvereinbarung auch im Verhältnis \n\nzur Beklagten wirksam ist. \n\n32 \n\nDie im Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel kann der Be-\n\nklagten nur entgegengehalten werden, wenn sie als Vertragspartei an der Ver-\n\neinbarung beteiligt war, die die Gerichtsstandsklausel enthält, wenn sie in die \n\nRechte und Pflichten einer der ursprünglichen Vertragsparteien eingetreten ist \n\noder wenn sie der Gerichtsstandsklausel nachträglich zugestimmt hat (vgl. \n\nEuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 13, 26 – Coreck Maritime). Anders als bei der Klä-\n\ngerin, die als benannte Empfängerin aus dem Konnossement berechtigt ist, be-\n\nsteht bei der Beklagten, die aus dem Konnossement keinerlei Rechte herleitet, \n\nkein Anhaltspunkt für die Annahme, sie sei in die Rechte eines Beteiligten ein-\n\ngetreten oder habe der Gerichtsstandsvereinbarung nachträglich zugestimmt. \n\nVielmehr kann sich eine Bindung der Beklagten an die Gerichtsstandsvereinba-\n\nrung nur ergeben, wenn sie an den dem Konnossement zugrunde liegenden \n\nVereinbarungen beteiligt war. Denn auch die aus einem Handelsbrauch folgen-\n\nde Vermutung, dass eine Einigung über eine Gerichtsstandsklausel vorliegt, \n\nsetzt ein dem Handelsbrauch entsprechendes Verhalten einer Partei voraus, \n\ndie als Vertragspartei an der der Gerichtsstandsklausel zugrunde liegenden \n\nVereinbarung beteiligt war (vgl. EuGH Slg. 1999, I-1597 Tz. 19, 21 – Castellet-\n\nti). \n\n33 \n\nIm Streitfall kommt eine solche Beteiligung der Beklagten nur in Betracht, \n\nwenn sie wirksam aus dem Konnossement verpflichtet worden ist. Diese Frage \n\nist anhand der bislang getroffenen Feststellungen nicht zu beantworten. \n\n34 \n\nIII. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sa-\n\nche ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der \n\nRevision – an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nDie Frage der internationalen Zuständigkeit ist zwar auch unter der Geltung des \n\n§ 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr.; \n\nvgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 – I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz. 10 = WRP 2006, \n\n1235 – TOSCA BLU). Im vorliegenden Fall sind jedoch noch Feststellungen zu \n\nden Voraussetzungen einer Verpflichtung der Beklagten als Reeder nach engli-\n\nschem Recht (§ 293 ZPO) und – abhängig hiervon – den tatsächlichen Um-\n\nständen der Ausstellung des Konnossements zu treffen, wozu Parteivortrag bis-\n\nlang fehlt. Daher ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n35 \n\nIm wiedereröffneten Berufungsverfahren haben die Parteien Gelegen-\n\nheit, ihren Sachvortrag zu ergänzen. Maßgeblich wird es darauf ankommen, ob \n\ndie Beklagte durch den Kapitän, der das Konnossement unterzeichnet hat, \n\nwirksam vertreten worden ist. Da Art. 23 Brüssel-I-VO insoweit keine Regelung \n\nenthält, ist dies im Streitfall nach der insoweit maßgeblichen Rechtswahlklausel \n\nnach englischem Recht zu beurteilen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\n Bergmann \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 13.01.2003 - 16 O 100/02 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.02.2004 - 5 U 61/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__40-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/i-zr-40-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__40-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__40-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/i-zr-40-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__40-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:07.226380+00:00"}}