{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__37-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"I ZR 37/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Oktober 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Goldhase Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b a) Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Gesamteindruck ei- ner aus einer Form, einer Farbe, Wort- und Bildbestandteilen sowie sonsti- gen Ausstattungselementen zusammengesetzten dreidimensionalen Marke unabhängig von der konkreten Anordnung und Gestaltung dieser Elemente regelmäßig durch den Wortbestandteil bestimmt wird. b) Form und Farbe einer derart zusammengesetzten Marke kann bei einer (durch Benutzung) gesteigerten Kennzeichnungskraft eine den Gesamtein- druck (mit)bestimmende Bedeutung zukommen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 37/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n26. Oktober 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGoldhase \n\nGemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b \n\na) Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Gesamteindruck ei-\nner aus einer Form, einer Farbe, Wort- und Bildbestandteilen sowie sonsti-\ngen Ausstattungselementen zusammengesetzten dreidimensionalen Marke \nunabhängig von der konkreten Anordnung und Gestaltung dieser Elemente \nregelmäßig durch den Wortbestandteil bestimmt wird. \n\nb) Form und Farbe einer derart zusammengesetzten Marke kann bei einer \n(durch Benutzung) gesteigerten Kennzeichnungskraft eine den Gesamtein-\ndruck (mit)bestimmende Bedeutung zukommen. \n\nBGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - I ZR 37/04 - OLG Frankfurt a.M. \nLG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2004 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin zu 1 ist ein schweizerisches Unternehmen, das hochwertige \n\nSchokoladenerzeugnisse und Süßwaren herstellt und vertreibt, darunter auch \n\nSchokoladenhasen. Herstellung und Vertrieb in Deutschland erfolgen über ein \n\nTochterunternehmen, die Klägerin zu 2. \n\nDie Klägerin zu 1 ist Inhaberin der am 8. Juni 2000 angemeldeten und \n\nam 6. Juli 2001 für Schokolade und Schokoladenwaren eingetragenen dreidi-\n\nmensionalen Gemeinschaftsmarke Nr. 1698885. Als Wiedergabe der Marke \n\nsind beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt folgende in den Farben \n\ngold, rot und braun gehaltene Abbildungen hinterlegt: \n\n3 \n\n4 \n\nDie Beklagte stellt ebenfalls Schokoladenhasen her und vertreibt diese. \n\nMit der Klage wenden sich die Klägerinnen gegen einen von der Beklag-\n\nten hergestellten und vertriebenen Schokoladenhasen, wie er Gegenstand der \n\nAbbildung im Klageantrag zu 1 ist. Die Klägerin zu 1 hat die Klägerin zu 2 er-\n\nmächtigt, im eigenen Namen gemeinsam mit der Klägerin zu 1 aus deren Marke \n\nvorzugehen. \n\n5 \n\nDie Klägerinnen haben - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeu-\n\ntung - beantragt, \n\n1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel \n\nzu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr \n\nSchokoladenhasen gemäß der nachstehend wiedergegebenen \n\nAbbildung anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonstig \n\nin den Verkehr zu bringen; \n\n2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen Auskunft darüber \n\nzu erteilen, in welchem Umfang sie den abgebildeten Schoko-\n\nladenhasen vertrieben hat; dies unter Angabe genauer Um-\n\nsatzzahlen und der gewerblichen Abnehmer sowie Auskunft \n\ndarüber zu erteilen, in welchem Umfang sie für den abgebilde-\n\nten Schokoladenhasen Werbung betrieben hat; \n\n3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen \n\nallen Schaden zu ersetzen, der diesen durch Handlungen ge-\n\nmäß Nr. 1 entstanden ist oder noch entstehen wird. \n\n6 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie vertritt die Auffassung, \n\ndass der auf der Klagemarke enthaltene deutlich sichtbare Schriftzug \"Lindt \n\nGOLDHASE\" sowie das rote Halsband mit Schleife und Glöckchen die Gefahr \n\nder Verwechslung mit der angegriffenen Ausführungsform ausschlössen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie Berufung der Klägerinnen ist erfolglos geblieben (OLG Frankfurt a.M. \n\nGRUR-RR 2004, 136 = WRP 2004, 638). \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr \n\nKlagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerinnen gemäß \n\nArt. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr \n\nverneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nZwar bestehe Warenidentität und komme der Klagemarke auch eine ge-\n\nsteigerte Kennzeichnungskraft zu. Der Schutz der Klagemarke müsse dabei an \n\nder Kennzeichnung festmachen, wie sie eingetragen sei, d. h. als Warenform \n\nmit weiteren Ausstattungsmerkmalen wie dem roten Halsband mit Schleife und \n\nGlöckchen sowie dem Wort-/Bildzeichen \"Lindt GOLDHASE\". Von dieser Kom-\n\nbinationswirkung sei auch bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit auszuge-\n\nhen, bei der auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden \n\nZeichen abzustellen sei. Es sei bei dreidimensionalen Marken, nicht anders als \n\nbei Wort-/Bildzeichen, von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass sich der Ver-\n\nkehr bei solchen Bezeichnungen eher am Wort- als am Bildbestandteil orientie-\n\nre, wenn das Bildelement keine ins Gewicht fallende graphische Gestaltung \n\naufweise. Dieser Erfahrungssatz gelte auch hier, da der Waren- bzw. Verpa-\n\nckungsform der Klagemarke jedenfalls keine derart prägende Bedeutung zu-\n\nkomme, dass der Verkehr den übrigen Gestaltungsmitteln und vor allem der \n\nWort-Kennzeichnung keine herkunftshinweisende Funktion beimesse. Es han-\n\ndele sich um die Form eines sitzenden Hasen, die für Osterhasen aus Schoko-\n\nlade zwar nicht allein üblich, aber typisch sei. Der Verkehr nehme diese Form \n\nzunächst nur als ästhetische Gestaltung einer aus Anlass des Osterfestes tradi-\n\ntionell vertriebenen Schokoladenware wahr, ohne daraus auf deren Herkunft zu \n\nschließen. \n\n12 \n\nNichts anderes ergebe sich aus dem von den Klägerinnen vorgelegten \n\nGutachten der GfK Marktforschung vom Mai 2003. Zwar hätten 65 % der be-\n\nfragten Konsumenten von Schokolade die Frage, ob der ihnen gezeigte Hase \n\neinem bestimmten Unternehmen zuzuordnen sei, bejaht und 58 % der Befrag-\n\nten die Frage, ob sie den Namen dieses Unternehmens nennen könnten, zu-\n\ntreffend mit \"Lindt\" beantwortet. Daraus könne jedoch nicht geschlossen wer-\n\nden, dass die Gestalt des Schokoladenhasen für 58 % der Befragten eine Her-\n\nkunftsfunktion besitze dergestalt, dass seine bloße Gestalt ihnen die Unter-\n\nscheidung des Produkts der Klägerinnen von Schokoladenhasen anderer be-\n\ntrieblicher Herkunft ermöglichte. Gerade wegen der Bekanntheit des Produkts \n\n\"Lindt Goldhase\" liege es nicht fern, dass ein erheblicher Teil dieser 58 % der \n\nBefragten mit \"Lindt\" geantwortet habe, weil ihm dieses Unternehmen als Pro-\n\nduzent derartiger Osterhasen aus Schokolade als erstes eingefallen sei, er je-\n\ndoch nicht in der Lage wäre, in bloße Goldfolie eingewickelte Schokoladenha-\n\nsen anderer Unternehmen als nicht aus dem Hause der Klägerinnen stammend \n\nzu erkennen. \n\n13 \n\nDahinstehen könne, ob möglicherweise ein gewisser Teil der Befragten \n\nzu dieser Abgrenzung in der Lage wäre, da eine gewisse herkunftshinweisende \n\nFunktion der reinen Form des \"Lindt-Goldhasen\" zu Gunsten der Klägerinnen \n\nunterstellt werden könne. Diese Funktion bleibe jedenfalls hinter dem Wortbe-\n\nstandteil \"Lindt GOLDHASE\" wie auch gegenüber dem weiteren Gestaltungs-\n\nelement des roten Halsbandes mit Schleife und Glöckchen zurück. Das letztere \n\nGestaltungselement weise auch deshalb eine nicht völlig unbedeutende her-\n\nkunftshinweisende Funktion auf, weil es in der Werbung der Klägerinnen als \n\nQualitäts- und Erkennungsmerkmal besonders herausgestellt werde. \n\n14 \n\nIm Hinblick darauf, dass die Klagemarke in erster Linie durch den Wort-\n\nbestandteil \"Lindt GOLDHASE\" und in zweiter Linie durch das rote Halsband \n\nmit Schleife und Glöckchen geprägt werde, bestehe keine Ähnlichkeit mit der \n\nangegriffenen Form. Dieser ebenfalls in Goldfolie eingewickelte Schokoladen-\n\nOsterhase zeichne sich zunächst dadurch aus, dass sich an der Seite vor ei-\n\nnem weißen und damit hervorgehobenen Hintergrund eingerahmt die Wörter \n\n\"RIEGELEIN CONFISERIE\" befänden. Außerdem trage dieser Schokoladenha-\n\nse kein rotes Band mit einem Glöckchen; stattdessen sei an der Seite eine \n\nbräunlich-rötliche Schleife aufgedruckt. Damit bestehe ein so großer Abstand \n\nzu den maßgeblich herkunftshinweisenden Elementen der Klagemarke, dass \n\neine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. \n\n15 \n\nDa die Beklagte die Markenrechte der Klägerinnen nicht verletze, könn-\n\nten auch die Schadensersatzfeststellungsklage und die zur Vorbereitung der \n\nBezifferung eines Schadensersatzes geltend gemachten Auskunftsansprüche \n\nkeinen Erfolg haben. \n\n16 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen \n\nzur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. Nach den bislang getroffenen Feststellungen können die \n\nauf Verwechslungsgefahr gestützten Klageansprüche nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 \n\nlit. b, Abs. 2 lit. a, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GMV i.V. mit § 14 Abs. 5 und 6 \n\nMarkenG nicht verneint werden. \n\n17 \n\n1. Das Bestehen von Verwechslungsgefahr i.S. von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 \n\nlit. b GMV ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten \n\nFalles umfassend zu beurteilen. Nach der siebten Begründungserwägung der \n\nVerordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 30. Dezember 1993 über die Ge-\n\nmeinschaftsmarke (ABl. Nr. L 11 vom 14.1.1994, S. 1) hängt das Vorliegen von \n\nVerwechslungsgefahr insbesondere von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf \n\ndem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene \n\nZeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der \n\nMarke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und \n\nDienstleistungen ab (vgl. EuGH, Urt. v. 12.1.2006 - C-361/04 P, GRUR 2006, \n\n237 Tz. 18 - PICASSO/PICARO; Urt. v. 23.3.2006 - C-206/04 P, GRUR 2006, \n\n413 Tz. 17/18 - ZIRH; BGH, Urt. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, \n\n429 = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade, m.w.N.). \n\n18 \n\n19 \n\na) Im Streitfall besteht zwischen den von der Klagemarke und den von \n\ndem Zeichen der Beklagten erfassten Waren Identität. \n\nb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klagemarke \n\nals Hinweis auf die Herkunft von in dieser Aufmachung vertriebenen Schokola-\n\ndenhasen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt hat. \n\n20 \n\nc) Hinsichtlich der Ähnlichkeit zwischen der Klagemarke und der ange-\n\ngriffenen Gestaltung des von der Beklagten vertriebenen Schokoladenhasen \n\nhat das Berufungsgericht angenommen, es bestehe ein so großer Abstand, \n\ndass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Diese Beurteilung ist, wie \n\ndie Revision mit Recht beanstandet, nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n21 \n\naa) Bei der Beurteilung hinsichtlich der Ähnlichkeit der Zeichen im Bild, \n\nim Klang oder in der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den \n\ndie Zeichen hervorrufen (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - C-251/95, Slg. 1997, \n\nI-6191 Tz. 23 = GRUR 1998, 387 = WRP 1998, 39 - Sabèl; EuGH GRUR 2006, \n\n237 Tz. 19 - PICASSO/PICARO). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon \n\nausgegangen, dass bei der Ermittlung des Gesamteindrucks der Klagemarke \n\ndie eingetragene Kombination der Warenform mit den weiteren Ausstattungs-\n\nmerkmalen zugrunde zu legen ist. Dieser Ansatz beachtet nicht nur den Grund-\n\nsatz, dass für den Umfang des Schutzes einer eingetragenen Marke der Ge-\n\ngenstand der Eintragung maßgeblich ist (vgl. BGHZ 153, 131, 142 - Abschluss-\n\nstück, m.w.N.), sondern berücksichtigt auch den Erfahrungssatz, dass der \n\nDurchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und \n\nnicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 \n\nTz. 23 - Sabèl; EuGH, Beschl. v. 28.4.2004 - C-3/03 P, Slg. 2004, I-3657 Tz. 29 \n\n= GRUR Int. 2004, 843 - Matratzen Concord; Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, \n\nSlg. 2005, I-8551 Tz. 28 = GRUR 2005, 1042 = WRP 2005, 1505 - THOMSON \n\nLIFE; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 f. = WRP \n\n2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX, m.w.N.). \n\n22 \n\nbb) Dementsprechend kann nicht angenommen werden, dass der Ge-\n\nsamteindruck der Klagemarke in erster Linie durch den Wortbestandteil \"Lindt \n\nGOLDHASE\" geprägt wird. Das Berufungsgericht führt für seine gegenteilige \n\nAuffassung den Erfahrungssatz an, der Verkehr orientiere sich bei dreidimensi-\n\nonalen Marken nicht anders als bei Wort-/Bildzeichen eher am Wort- als am \n\nBildbestandteil. Dieser Erfahrungssatz entfaltet seine Wirkung jedoch im Regel-\n\nfall, sofern es sich bei dem Bildbestandteil nicht lediglich um eine nichtssagen-\n\nde oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende graphische Gestaltung (Verzie-\n\nrung) handelt, lediglich bei der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr, \n\nweil eine bildliche Gestaltung nicht die akustische, sondern allein die visuelle \n\nWahrnehmung anspricht (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, \n\n506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND). Es ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, nach \n\ndem der Verkehr (auch) bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort-\n\n/Bildmarke in erster Linie die Wörter (gegebenenfalls in ihrer inhaltlichen Be-\n\ndeutung), nicht jedoch den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufnimmt \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.1999 - I ZB 33/96, GRUR 1999, 733, 735 - LION \n\nDRIVER; BGHZ 139, 340, 348 - Lions; BGH GRUR 2000, 506, 509 \n\n- ATTACHÉ/TISSERAND; BGH, Beschl. v. 11.5.2006 - I ZB 28/04, GRUR \n\n2006, 859 Tz. 30 = WRP 2006, 1227 - Malteserkreuz). Für eine dreidimensiona-\n\nle Marke, die neben der Form aus einer bestimmten Farbe und weiteren Aus-\n\nstattungsmerkmalen besteht, gilt nichts anderes. Das Berufungsgericht hat \n\nnicht festgestellt, dass es sich bei den neben dem Wortbestandteil gegebenen \n\nsonstigen Ausstattungsmerkmalen der durch die Klagemarke geschützten Ges-\n\ntaltung um nicht ins Gewicht fallende bloße Verzierungen handelt. Es ist viel-\n\nmehr selbst davon ausgegangen, dass der Verkehr auch übrige Gestaltungs-\n\nelemente als herkunftshinweisend auffasst. \n\n23 \n\ncc) Der Form und der Farbe des durch die Klagemarke geschützten Ha-\n\nsen hat das Berufungsgericht jedoch keine für den Gesamteindruck des Klage-\n\nzeichens maßgebliche Bedeutung beigemessen. Es hat hierzu ausgeführt, es \n\nhandele sich um die Form eines sitzenden Hasen, die für Osterhasen zwar \n\nnicht allein üblich, aber typisch sei. Der Verkehr nehme diese Form zunächst \n\nnur als ästhetische Gestaltung einer aus Anlass des Osterfestes traditionell ver-\n\ntriebenen Schokoladenware wahr, ohne daraus auf deren Herkunft zu schlie-\n\nßen. Diese Erwägungen vermögen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht \n\nzu tragen, neben dem den Gesamteindruck in erster Linie prägenden Wortbe-\n\nstandteil und dem in zweiter Linie prägenden Ausstattungsmerkmal des roten \n\nHalsbands mit Schleife und Glöckchen komme der Form und der Farbe für den \n\nGesamteindruck keine Bedeutung zu. Sie beziehen sich nur auf die Form eines \n\nsitzenden Hasen im Allgemeinen und besagen daher nichts darüber, ob die \n\nFarbe oder die konkrete Form in Verbindung mit der Farbe eine den Gesamt-\n\neindruck der Klagemarke maßgeblich (mit)prägende Bedeutung hat. \n\n24 \n\nDas Berufungsgericht hat zudem nicht hinreichend beachtet, dass Ges-\n\ntaltungsmerkmalen, die über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen, \n\nregelmäßig eine für den Gesamteindruck der Gestaltung maßgebliche Bedeu-\n\ntung zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, GRUR 1998, 942 = \n\nWRP 1998, 990 - ALKA-SELTZER; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR \n\n2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus; Beschl. v. 24.2.2005 - I ZB 2/04, \n\nGRUR 2005, 513, 514 = WRP 2005, 744 - MEY/Ella May; BGH GRUR 2006, \n\n859 Tz. 31 - Malteserkreuz). Die Beurteilung, welche Bestandteile beim Ge-\n\nsamteindruck dominieren, kann dadurch beeinflußt sein, dass als Folge der \n\nPräsentation und Bewerbung der Marke (in ihrer eingetragenen Form) dem \n\nVerkehr einzelne Bestandteile als besonders herkunftshinweisend erscheinen \n\n(vgl. BGHZ 153, 131, 140 f. - Abschlussstück; BGH, Urt. v. 28.11.2002 \n\n- I ZR 204/00, GRUR 2003, 712, 714 = WRP 2003, 889 - Goldbarren). Die Klä-\n\ngerinnen haben zur Kennzeichnungskraft von Form und Farbe ihres \"Goldha-\n\nsen\" eine \"Verkehrsbefragung über die Bekanntheit des Produktes Goldhase\" \n\nder GfK Marktforschung vom Mai 2003 vorgelegt, bei der den Befragten ein in \n\nGoldfolie eingewickelter Schokoladenhase in der durch die Klagemarke ge-\n\nschützten Form ohne die übrigen Ausstattungsmerkmale (rotes Halsband mit \n\nGlöckchen, Bemalung und Aufschrift \"Lindt GOLDHASE\") vorgelegt worden ist. \n\nDanach ist 82 % aller Befragten und 86 % des engeren Verkehrskreises, d. h. \n\nder Käufer oder Verwender von Schokoladenwaren, der gezeigte Schokola-\n\ndenhase bekannt. 61 % aller Befragten und 65 % des engeren Verkehrskreises \n\nhaben die Frage, ob dieser Schokoladenhase auf ein ganz bestimmtes Unter-\n\nnehmen hinweise, bejaht. 55 % aller Befragten und 58 % des engeren Ver-\n\nkehrskreises haben auf die Frage, ob sie den Namen dieses Unternehmens \n\nnennen könnten, das Unternehmen der Klägerinnen angegeben; 4,9 % haben \n\nandere Unternehmen genannt. \n\n25 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann demgegenüber eine \n\ngesteigerte Kennzeichnungskraft des in Goldfolie eingewickelten Hasen in der \n\ndurch die Klagemarke geschützten Form nicht deshalb verneint werden, weil es \n\nwegen der Bekanntheit des Produkts \"Lindt Goldhase\" nicht fern liege, dass ein \n\nerheblicher Teil der Befragten den gezeigten Hasen dem Unternehmen der \n\nKlägerinnen zugeordnet habe, weil ihnen dieses Unternehmen als Produzent \n\nderartiger Osterhasen aus Schokolade als erstes eingefallen sei. Diese Erwä-\n\ngung spricht vielmehr dafür, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs Form und \n\nFarbe des Hasen in ihrer Kombination auch unabhängig von den sonstigen \n\nGestaltungsmerkmalen als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerinnen ver-\n\nsteht. Dafür spricht auch, dass bei der Verkehrsbefragung vom Juli 2001, in der \n\nden Befragten ein Schokoladenhase gezeigt wurde, der neben Form und Farbe \n\nzusätzlich das rote Bändchen mit Glocke aufwies, keine wesentlich höheren \n\nKennzeichnungs- und Zuordnungsgrade ermittelt worden sind. Für die Frage, in \n\nwelchem Umfang Form und Farbe des Hasen vom Verkehr als Herkunftshin-\n\nweis verstanden werden, kommt es zudem in erster Linie darauf an, welcher \n\nAnteil der befragten Personen diese Gestaltungsmerkmale einem bestimmten \n\nUnternehmen zuordnet. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass das Unterneh-\n\nmen von ihnen auch richtig benannt wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.2005 \n\n- I ZR 151/02, GRUR 2006, 79, 82 = WRP 2006, 75 - Jeans I). Ob die Befrag-\n\nten erkennen könnten, dass ein in Goldfolie eingewickelter Schokoladenhase \n\neines anderen Unternehmens nicht aus dem Hause der Klägerinnen stammte, \n\nist für die Feststellung, dass die Verkehrsbefragung eine hohe Kennzeich-\n\nnungskraft hinsichtlich Form und Farbe des \"Goldhasen\" der Klägerinnen erge-\n\nben hat, ohne Bedeutung. \n\n26 \n\n2. Da das Berufungsgericht demnach den Gesamteindruck des Klagezei-\n\nchens nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, fehlt es an der tatsächlichen Grund-\n\nlage für seine Beurteilung, trotz Warenidentität und gesteigerter Kennzeich-\n\nnungskraft des Klagezeichens sei der Abstand der Zeichen so groß, dass eine \n\nVerwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Den Umstand, dass der Schokola-\n\ndenhase der Beklagten kein rotes Band mit einem Glöckchen trägt, sondern \n\nstattdessen bei ihm an der Seite eine bräunlich-rötliche Schleife aufgedruckt ist, \n\nhat das Berufungsgericht nur im Zusammenhang mit den unterschiedlichen \n\nWortbestandteilen zur Verneinung der Verwechslungsgefahr ausreichen lassen. \n\nKommt dem Wortbestandteil die vom Berufungsgericht angenommene maß-\n\ngebliche Bedeutung für den Gesamteindruck des Klagezeichens aber nicht zu \n\nund ist außerdem die kennzeichnende Bedeutung von Form und Farbe des \n\nKlagezeichens noch nicht hinreichend geklärt, kann allein wegen des Unter-\n\nschieds hinsichtlich des Ausstattungsmerkmals der Schleife eine Verwechs-\n\nlungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. \n\n27 \n\n3. Das Berufungsurteil kann bereits aus den vorgenannten Gründen kei-\n\nnen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird die Feststellungen zur Kenn-\n\nzeichnungskraft der einzelnen Gestaltungselemente der Klagemarke und zu \n\nderen Gesamteindruck nachzuholen haben. \n\n28 \n\nMit der - an sich vorrangigen - Frage, ob die Beklagte die Gestaltung ih-\n\nres Schokoladenhasen markenmäßig verwendet (vgl. dazu BGH, Urt. v. \n\n3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 f. = WRP 2005, 610 - Russisches \n\nSchaumgebäck), hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Insoweit ist dem \n\nSenat eine eigene abschließende Entscheidung jedoch gleichfalls nicht mög-\n\nlich, weil die Frage der markenmäßigen Verwendung der angegriffenen Ausfüh-\n\nrungsform davon abhängen kann, ob und in welchem Umfang Bestandteile des \n\nKlagezeichens, die über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen, von \n\nder Beklagten in ihrer Gestaltung verwendet werden (vgl. BGH GRUR 2005, \n\n427, 428 f. - Lila-Schokolade). \n\n29 \n\nSoweit die Klageansprüche nur (noch) auf die für die Klägerin zu 1 einge-\n\ntragene Gemeinschaftsmarke Nr. 1698885 gestützt werden, wird das Beru-\n\nfungsgericht weiter der Frage nachzugehen haben, ob die Klägerin zu 2 neben \n\nder Klägerin zu 1 klagebefugt ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, \n\nGRUR 1989, 350, 353 - Abbo/Abo; Ullmann, Festschrift v. Gamm, S. 315, 316). \n\n30 \n\nIII. Auf die Revision der Klägerinnen war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nPokrant \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.12.2002 - 2/3 O 443/02 - \n\nOLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.01.2004 - 6 U 10/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/i-zr-37-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/i-zr-37-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:47.540765+00:00"}}