{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__34-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"I ZR 34/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Dezember 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Archivfotos BGB § 929 Satz 1, § 985; UrhG § 31 Abs. 5 Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 34/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n14. Dezember 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nArchivfotos \n\nBGB § 929 Satz 1, § 985; \nUrhG § 31 Abs. 5 \n\nÜbernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, \nfolgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen \nKaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, \nauch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird. \n\nBGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04 - OLG München \n\nLG München II \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2004 unter Zu-\n\nrückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgeho-\n\nben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die \n\nKlage in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang abgewiesen \n\nhat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger ist Berufsfotograf. Die Beklagte verlegt die Zeitungen W. \n\n und H. . \n\n2 \n\nDie Parteien standen seit 1971 in Geschäftsverbindung. Der Kläger \n\nübersandte den Redaktionen der W. und des H. zum \n\nTeil auf deren Ersuchen, im Übrigen auf eigene Veranlassung bis in die 90er \n\nJahre Schwarz/Weiß-Abzüge seiner Fotografien. Die auf kartonstarkem Baryt-\n\npapier in den Formaten 24 cm x 30 cm oder 30 cm x 40 cm hergestellten Abzü-\n\nge waren auf der Rückseite in jedenfalls nahezu allen Fällen mit dem Namen \n\nund der Adresse des Klägers versehen und wiesen in den meisten Fällen auch \n\nden Stempelaufdruck \"Foto nur leihweise\" auf. In den den Sendungen der Fotos \n\nbeigefügten Lieferscheinen fand sich regelmäßig der Vermerk \"zur Archivaus-\n\nwahl\", zum Teil auch der Hinweis \"leihweise zur Auswahl\". \n\n3 \n\nAus dem vom Kläger übersandten Material suchten die Redaktionen Fo-\n\ntos heraus, die sie in ihre Bildarchive nahmen, und sandten die übrigen Fotos \n\nan den Kläger zurück. Honorarzahlungen erhielt der Kläger, wenn die Fotos \n\nveröffentlicht wurden. Von den Redaktionen nach der Veröffentlichung nicht \n\nmehr benötigte Fotos sandte die Beklagte an den Kläger zurück. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nAb dem Jahr 1975 waren auf der Rückseite der Lieferscheine des Klä-\n\ngers seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt, die u.a. die Klausel \n\nenthielten, dass die Zusendung des Bildmaterials leihweise erfolge. \n\nSeit 1975 berechnete der Kläger der Beklagten für einbehaltene Abzüge \n\neine Archivgebühr, die zunächst 10 DM und später 15 DM betrug. \n\nSeit Ende der 90er Jahre entwickelte sich ein Sammlermarkt für Presse-\n\nfotografien. Inzwischen werden für zeitnah nach den Aufnahmen vom Fotogra-\n\nfen selbst hergestellte Abzüge (sog. \"Vintage Prints\") auf Auktionen und bei \n\nVerkäufen nicht unerhebliche Preise erzielt. \n\n7 \n\n8 \n\n1998 und 1999 schenkte die Beklagte dem Deutschen Historischen Mu-\n\nseum in Berlin Fotos aus ihrem Archiv, unter denen sich auch zwei Fotos des \n\nKlägers befanden, die er zwischenzeitlich zurückerhalten hat. \n\nNachdem die Beklagte mehr als zehn Jahre keine Fotos des Klägers \n\nmehr veröffentlicht hatte, forderte er seine Fotos von der Beklagten zurück. Auf \n\ndieses Verlangen schickte die Beklagte dem Kläger ohne Anerkenntnis einer \n\nRechtspflicht die in den 90er Jahren übersandten Fotos sowie weitere 63 Abzü-\n\nge, die im Rahmen der normalen Archivarbeiten aufgefunden worden waren. \n\nDie Übersendung weiterer Fotos machte die Beklagte von der Zahlung eines \n\nStundensatzes von 300 DM zuzüglich Umsatzsteuer für das Heraussuchen der \n\nFotos des Klägers aus dem Gesamtbestand von 600.000 Schwarz/Weiß-Fotos \n\nihres Bildarchivs abhängig, in dem die Archive der W. und des \n\nH. zusammengefasst sind. \n\n9 \n\nDer Kläger hat geltend gemacht, die Fotos habe er der Beklagten nur \n\nleihweise überlassen. Die Archivgebühr habe nicht einmal die Materialkosten \n\nfür die Barytabzüge gedeckt. \n\n10 \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, sämtliche, mindestens 437, Schwarz/ \n\nWeiß-Barytabzüge von Fotos des Klägers im Format DIN A4 und \n\ngrößer bis 30/40 cm, die dadurch gekennzeichnet sind, dass auf \n\nder Rückseite jedes Abzugs u.a. der vollständige Name des Klä-\n\ngers (K. ) angegeben ist, wie es in der Anlage K 4 \n\nbeispielhaft der Fall ist, und die ferner dadurch gekennzeichnet \n\nsind, dass sie folgenden Themen zugeordnet werden können, auf \n\nder Rückseite jedes Fotos die nachfolgend jeweils angegebene \n\nLieferscheinnummer des Klägers tragen und dass sie ebenfalls auf \n\nder Rückseite jedes Fotos eine Negativnummer aufweisen, die in \n\nden jeweils dazugehörigen Bereich der nachfolgend angegebenen \n\nNegativnummern fällt, nämlich: \n\n(es folgt eine Liste mit Angaben zu den Themen der herausver-\n\nlangten Fotos mit der jeweiligen Zahl der Fotos, zu den auf der \n\nRückseite der Fotos aufgedruckten Lieferscheinnummern, zu den \n\nLieferscheinen und zu dem Bereich der auf der Rückseite der Fo-\n\ntos angegebenen Negativnummern.) \n\nherauszusuchen und an den Kläger herauszugeben. \n\n11 \n\n12 \n\nMit einem Hilfsantrag hat der Kläger eine Stufenklage erhoben, mit der er \n\nAuskunft über die Fotos und deren Herausgabe begehrt. \n\nDie Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat die Ansicht vertre-\n\nten, der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Sie habe die einbehalte-\n\nnen Fotos mit Zahlung der Archivgebühr vom Kläger gekauft und zu Eigentum \n\nerworben. Das Bildmaterial habe ihr der Kläger unverlangt übersandt. Es sei ihr \n\nwegen des unverhältnismäßigen Aufwands nicht zuzumuten, die Fotografien \n\naus ihrem Archiv herauszusuchen. \n\n13 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe von 437 Abzügen ver-\n\nurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. \n\n14 \n\nUnter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers hat das Beru-\n\nfungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen \n\n(OLG München GRUR-RR 2004, 220 = AfP 2004, 142). \n\n15 \n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Re-\n\nvision. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n16 \n\n17 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Be-\n\nklagte auf Herausgabe der Abzüge verneint. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Klageantrag sei hinrei-\n\nchend bestimmt. Um den Erfordernissen der Bestimmtheit i.S. von § 253 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO zu genügen, müssten die herausverlangten Gegenstände nicht in \n\nallen ihren Besonderheiten so genau wie irgend möglich beschrieben werden. \n\nAusreichend sei eine Angabe, die es erlaube, zu entscheiden, ob der Gegen-\n\nstand vom Herausgabeanspruch erfasst werde oder nicht. Es genüge deshalb, \n\ndass der Kläger die Anzahl der herausverlangten Abzüge angegeben habe und \n\nauf der Rückseite der Fotokopien Name und Anschrift des Klägers vermerkt \n\nseien, was nach den Feststellungen des Landgerichts für alle herausverlangten \n\nAbzüge zutreffe. \n\n18 \n\nDem Kläger stehe jedoch kein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu, \n\nweil er nicht mehr Eigentümer der in Rede stehenden Abzüge sei. Er habe sein \n\nEigentum dadurch verloren, dass er die Abzüge der Beklagten zugesandt und \n\ndiese ihm mitgeteilt habe, sie nehme die Fotografien in ihr Archiv auf. Die \n\nrechtsgeschäftlich relevanten Handlungen der Parteien im Zusammenhang mit \n\nder Übersendung und der Auswahl der Abzüge seien auslegungsbedürftig. Ein \n\neindeutiger Wille, wie der Umgang mit den Abzügen geregelt sein solle, könne \n\ndem Verhalten der Parteien nicht entnommen werden. Die Bezahlung einer \n\nGebühr und der Umstand, dass die Abzüge regelmäßig dauerhaft im Archiv \n\nverblieben, lasse Zweifel aufkommen, ob die Parteien ein Leihverhältnis im \n\nRechtssinne hätten begründen wollen. Die Auslegung der Erklärungen der Par-\n\nteien habe dem Grundsatz einer beiderseits interessengerechten Interpretation \n\nzu folgen. Danach sei davon auszugehen, dass die ausgewählten Abzüge an \n\ndie Beklagte übereignet worden seien. \n\n19 \n\nDer Interessenlage der Parteien werde am ehesten eine Auslegung da-\n\nhin gerecht, dass beide Parteien die Übertragung des Eigentums auf die Be-\n\nklagte wollten. Dem stehe eine Anwendung der Zweckübertragungstheorie nicht \n\nentgegen. Im vorliegenden Fall sei gerade die Übereignung an die Beklagte \n\nerforderlich gewesen, um ihr das von beiden Parteien gewollte langfristige Ar-\n\nbeiten mit den Abzügen ohne Gefahr von Ersatzansprüchen zu ermöglichen. \n\nDer Zweck des Rechtsgeschäfts habe die Übertragung des Eigentums geboten. \n\nDas anhand der Interessenlage gefundene Ergebnis stehe auch nicht in Wider-\n\nspruch zum dokumentierten Willen der Parteien. Der auf der Rückseite der Fo-\n\ntos abgedruckte Vermerk \"Foto nur leihweise\" und die entsprechende Klausel in \n\nden Geschäftsbedingungen des Klägers behielten ihre Bedeutung für die der \n\nÜbereignung vorgelagerte Übersendung der Fotos. Der Kläger habe ein Inter-\n\nesse daran gehabt, dass die Beklagte die Fotos, die sie nicht in ihr Archiv auf-\n\nnehmen wollte, nicht wegwarf, sondern zurücksandte. \n\n20 \n\nJede Übersendung der Bilder stelle ein Angebot des Klägers an die Be-\n\nklagte zur Übereignung dar, das die Beklagte bei den einbehaltenen Abzügen \n\nangenommen habe. \n\n21 \n\nDer Kläger könne das Herausgabeverlangen auch nicht auf andere An-\n\nspruchsgrundlagen stützen. Im Streitfall gebe es keine Veranlassung, anzu-\n\nnehmen, die Beklagte sei verpflichtet, unter bestimmten Umständen die Fotos \n\nwieder an den Kläger zurückzugeben. Ansprüche auf Herausgabe aus unge-\n\nrechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB seien ebenfalls nicht \n\ngegeben, da über die einbehaltenen Fotos, soweit die Archivgebühr vereinbart \n\nworden sei, jeweils Kaufverträge zwischen den Parteien zustande gekommen \n\nseien und im Übrigen der Kläger der Beklagten die Fotos geschenkt habe. \n\n22 \n\nII. Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die \n\nKlage in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang abgewiesen hat. Im Übri-\n\ngen hat die Revision keinen Erfolg. \n\n23 \n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass der Klageantrag, soweit er auf Herausgabe der 437 Fotos gerichtet ist, \n\nhinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Davon ist auszugehen, \n\nwenn der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den \n\nRahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt \n\nund Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 \n\nZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch \n\nvermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine \n\nZwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im \n\nZwangsvollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; BGHZ 156, 1, 8 \n\n- Paperboy). Bei den Anforderungen an die Konkretisierung des Klageantrags \n\nsind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Um-\n\nstände des Einzelfalls ebenfalls zu berücksichtigen. In die Beurteilung einzube-\n\nziehen sind nicht nur die Interessen des Beklagten, sich gegen die Klage er-\n\nschöpfend verteidigen zu können, sondern auch die Belange des Klägers, dem \n\nein wirksamer Rechtsschutz nicht verwehrt werden darf (BGHZ 153, 69, 75 \n\n- P-Vermerk; 158, 174, 186 - Direktansprache am Arbeitsplatz I). Diesen Anfor-\n\nderungen genügt der Antrag des Klägers, soweit die Anzahl der Fotos und ihre \n\nArt und Kennzeichnung näher angegeben sind. Dies ist bei 437 Abzügen ge-\n\nschehen, zu denen der Kläger neben der Anzahl der Fotos ihre Beschaffenheit \n\n(Schwarz/Weiß-Foto, Barytabzug, Größe DIN A4-Format und größer bis \n\n30/40 cm) und ihre Thematik sowie die genaue Kennzeichnung der Abzüge mit \n\nNamen und Anschrift des Klägers, seiner Lieferscheinnummer und einer näher \n\neingegrenzten Negativnummer auf der Rückseite angegeben hat. Anhand die-\n\nser Merkmale kann der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan eine Zuord-\n\nnung des im Besitz der Beklagten befindlichen Bildmaterials zu den mit der Kla-\n\nge herausverlangten Fotografien ohne weiteres vornehmen. \n\n24 \n\n2. Das Berufungsgericht hat die auf § 985 BGB gestützte Herausgabe-\n\nklage mit der Begründung abgewiesen, über die in Rede stehenden Fotoabzü-\n\nge seien zwischen den Parteien Kaufverträge zustande gekommen. Dement-\n\nsprechend habe der Kläger das Eigentum an diesen Abzügen den Verträgen \n\nentsprechend auf die Beklagte übertragen. Diese Beurteilung hält der revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n25 \n\na) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat der Kläger der Be-\n\nklagten an den von ihr zurückbehaltenen 437 Fotoabzügen kein Eigentum nach \n\n§ 929 Satz 1 BGB übertragen. \n\n26 \n\naa) Allerdings kann die Auslegung der Erklärungen der Parteien durch \n\ndas Berufungsgericht vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob \n\ngesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgeset-\n\nze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, \n\nUrt. v. 7.6.2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 21). Diese Nachprüfung ergibt, \n\ndass die Auslegung der Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht \n\nAuslegungsgrundsätze verletzt und deshalb rechtsfehlerhaft ist. \n\n27 \n\nMaßgebend für die Reichweite der Erklärungen der Parteien ist ihr wirkli-\n\ncher Wille (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Er-\n\nklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und \n\nWeise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessen-\n\nlage der Beteiligten heranzuziehen sind. \n\n28 \n\nbb) Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht den wirkli-\n\nchen Willen der Parteien nicht ermittelt, sondern in den Mittelpunkt seiner Aus-\n\nlegung die Frage gestellt hat, welche Regelung den beiderseitigen Interessen \n\nder Parteien am besten entsprochen hätte. \n\n29 \n\n(1) Der Wortlaut der Erklärungen des Klägers spricht dagegen, dass mit \n\nder Zusendung der Fotos ein Angebot zur Übertragung des Eigentums an die \n\nBeklagte nach § 929 Satz 1 BGB verbunden war. Nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts hat der Kläger regelmäßig auf der Rückseite der Abzüge den \n\nVermerk \"Foto nur leihweise\" angebracht. Dieser Hinweis steht der Annahme \n\ndes Berufungsgerichts entgegen, die Übersendung der Abzüge sei zugleich ein \n\nAngebot des Klägers zur Übertragung des Eigentums an den Abzügen auf die \n\nBeklagte. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Reduzierung des auf \n\nden Fotos angebrachten Vermerks des Klägers darauf, er habe nur auf Rück-\n\nforderungsansprüche wegen der von der Beklagten nicht in ihr Archiv einge-\n\nstellten Bilder hinweisen wollen, gibt der Wortsinn der Erklärung des Klägers \n\nnichts her. \n\n30 \n\n(2) Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Erklärungen des Klä-\n\ngers anhand der beiderseitigen Interessenlage scheidet im Streitfall ebenfalls \n\naus. \n\n31 \n\nBei der Frage, ob die Beklagte die Übersendung der Fotos, soweit sie sie \n\nin ihr Archiv stellte, auch als Angebot des Klägers zur Eigentumsübertragung \n\nauffassen durfte, ist der Grundgedanke der im Urheberrecht geltenden Zweck-\n\nübertragungsregel (zur Zweckübertragungsregel: BGHZ 131, 8, 12 - Pauschale \n\nRechtseinräumung; 148, 221, 228 - SPIEGEL-CD-ROM) heranzuziehen. Der \n\nZweckübertragungsgedanke findet auch bei der Prüfung Anwendung, ob der \n\nUrheber dem Verwerter im Rahmen des Nutzungsvertrags an den Werkstücken \n\neine sachenrechtliche Position in Form des Eigentums einräumen wollte (OLG \n\nMünchen GRUR 1984, 516, 517; vgl. auch OLG Hamburg GRUR 1980, 909, \n\n911; Schricker in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 31 Rdn. 37; Hertin in \n\nFromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., §§ 31/32 Rdn. 28; Loewenheim/ \n\nJ. B. Nordemann, Handbuch des Urheberrechts, § 60 Rdn. 16; Kotthoff in HK-\n\nUrhR, § 44 Rdn. 2; a.A. KG ZUM-RD 1998, 9, 10). Dies gilt ebenfalls bei der \n\nÜbersendung von Fotoabzügen (Vogel in Schricker aaO § 44 Rdn. 17). Zwar \n\nkann sich aus der Überlassung von Fotoabzügen zu Archivzwecken ergeben, \n\ndass diese zum Kauf angeboten werden und bei Übernahme in das Archiv ein \n\nEigentumserwerb stattfindet (OLG Hamburg GRUR 1989, 912, 914). Das setzt \n\naber entsprechende Anhaltspunkte für den Abschluss eines Kaufvertrags und \n\nden Erwerb des Eigentums an den Abzügen durch den Verlag voraus. Allein \n\naus der Überlassung der Fotos zu Archivzwecken kann dies regelmäßig nicht \n\ngefolgert werden (Vogel in Schricker aaO § 44 Rdn. 17; a.A. Wandtke in \n\nWandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 44 Rdn. 14). Daran ändert auch die \n\nVereinbarung einer Archivgebühr, soweit sie den Wert der Fotos nicht erreicht, \n\nregelmäßig nichts. Denn durch die Vereinbarung einer Archivgebühr werden die \n\nParteien häufig nur dem Umstand Rechnung tragen, dass der Fotograf mit der \n\nHerstellung der Fotos Vorleistungen erbringt und die Überlassung der Fotos zu \n\nArchivzwecken auch im Interesse des Verwerters liegt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n19.9.2001 - I ZR 343/98, GRUR 2002, 282, 284 = WRP 2002, 105 - Bild-\n\nagentur). \n\n32 \n\n(3) Die Revision weist zudem mit Recht darauf hin, dass das Berufungs-\n\ngericht dem Verhalten der Beklagten bei der Abwicklung der Geschäftsverbin-\n\ndung für die Auslegung des von den Parteien Gewollten nicht die nötige Bedeu-\n\ntung beigemessen hat. Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar \n\nden objektiven Inhalt ihrer Erklärungen nicht mehr beeinflussen. Es hat aber \n\nBedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und für das Verständnis \n\nder an dem Rechtsgeschäft Beteiligten \n\n(BGH, Urt. v. 26.11.1997 \n\n- XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803). Die Beklagte hat dem Kläger nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts wiederholt Fotos zurückgesandt und \n\nzwar unabhängig davon, ob sie eine Archivgebühr bezahlt hatte. \n\n33 \n\nb) Die Beklagte hat das Eigentum an den Fotos auch nicht durch Ersit-\n\nzung nach § 937 BGB erworben. Ob die Beklagte bei Besitzerwerb Eigenbesitz \n\ni.S. von § 872 BGB begründet hat, kann offenbleiben. Im Streitfall ist eine Ersit-\n\nzung nach § 937 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte war aufgrund der \n\nErklärungen des Klägers über die nur leihweise Überlassung der Fotoabzüge \n\nbei einem Besitzerwerb jedenfalls nicht gutgläubig. Ihr war bekannt oder blieb \n\ninfolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass sie bei Überlassung der Fotos \n\nkein Eigentum erwarb. \n\n34 \n\nc) Dem Herausgabeanspruch des Klägers kann die Beklagte kein Recht \n\nzum Besitz i.S. von § 986 Abs. 1 BGB entgegenhalten. \n\n35 \n\nZwischen den Parteien kamen in den Fällen, in denen sie keine Archiv-\n\ngebühr vereinbarten, Leihverträge nach §§ 598 ff. BGB zustande. Der Kläger \n\nüberließ der Beklagten die Abzüge für ihr Archiv für eine bestimmte Zeit unent-\n\ngeltlich. Dass die Überlassung nicht auf Dauer erfolgte, ergibt sich aus dem \n\nWesen der Leihe (BGHZ 82, 354, 356 f.; MünchKomm.BGB/Kollhosser, 4. Aufl., \n\n§ 598 Rdn. 1). \n\n36 \n\nIn den übrigen Fällen, in denen die Parteien die Zahlung einer Archivge-\n\nbühr vereinbarten, kamen ebenfalls keine Kaufverträge, sondern aus miet- und \n\nleihvertraglichen Elementen bestehende gemischte Verträge zustande, die die \n\nzeitweise Überlassung der Fotos des Klägers für das Archiv der Beklagten ge-\n\ngen Zahlung der Archivgebühr zum Gegenstand hatten. \n\n37 \n\nDie bestehenden Verträge über die zeitweise Überlassung der Fotos hat \n\nder Kläger spätestens mit Erhebung der Klage gekündigt. Zu der Kündigung der \n\nLeihverträge war er nach § 604 Abs. 2 Satz 2 BGB berechtigt. Die mit der vor-\n\nliegenden Klage herausverlangten Bilder hat die Beklagte in der Zeit vor 1987 \n\nerhalten. Die Beklagte hatte mithin ausreichend Zeit, die Bilder zu veröffentli-\n\nchen (§ 604 Abs. 2 Satz 2 BGB). Soweit es sich um gemischte Verträge mit \n\nleih- und mietvertraglichen Elementen handelt, war die Kündigung analog § 543 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 553 BGB a. F., § 604 Abs. 2 Satz 2 BGB auch ohne vorherige \n\nAbmahnung zulässig, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts seit mehr als zehn Jahren vor Klageerhebung keine Bilder mehr \n\nveröffentlicht und Fotos des Klägers an einen Dritten verschenkt hatte. \n\n38 \n\nd) Die Herausgabeansprüche des Klägers aus § 985 BGB sind nicht ge-\n\nmäß § 242 BGB verwirkt. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Gel-\n\ntendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen \n\nwerden (BGHZ 25, 47, 51 f.). An einer illoyal verspäteten Geltendmachung der \n\nRechte durch den Kläger fehlt es vorliegend. Die Archivierung der nicht tages-\n\naktuellen Fotos des Klägers war auf lange Zeiträume angelegt. Die Beklagte \n\nkonnte deshalb auch mehr als zehn Jahre nach der letzten Veröffentlichung \n\nnoch nicht darauf vertrauen, der Kläger werde auf seine Herausgabeansprüche \n\nnicht mehr zurückkommen. \n\n39 \n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist es ihr auch trotz des mit der \n\nRückgabe verbundenen Aufwands zuzumuten, dem Kläger die Bilder heraus-\n\nzugeben. Der Herausgabeanspruch entfällt nicht deshalb nach Treu und Glau-\n\nben gem. § 242 BGB, weil die Beklagte die Fotoabzüge in ihr umfangreiches \n\nArchiv eingestellt hat, ohne deren direktes Auffinden anhand des Namens des \n\nKlägers zu ermöglichen. \n\n40 \n\n3. Ist der Kläger danach Eigentümer der in Rede stehenden Fotos ge-\n\nblieben und steht der Durchsetzung seiner Herausgabeansprüche weder ein \n\nRecht der Beklagten zum Besitz noch eine Verwirkung der Ansprüche entge-\n\ngen, kommt es darauf an, ob der Kläger der Beklagten die 437 näher bezeich-\n\nneten Fotos überlassen und diese die Fotos noch im Besitz hat (vgl. RGZ 143, \n\n374, 376; BGH, Urt. v. 15.12.1975 - II ZR 49/74, WM 1976, 248, 250; Urt. v. \n\n12.5.1982 - VIII ZR 132/81, WM 1982, 749, 750). Hierzu hat das Berufungsge-\n\nricht von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen getroffen. \n\nDiese wird es im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben. \n\n4. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil \n\nist dagegen unbegründet. \n\nMit der Anschlussberufung hat der Kläger eine Verurteilung der Beklag-\n\nten zur Herausgabe sämtlicher Schwarz/Weiß-Barytabzüge seiner Fotos be-\n\ngehrt und die Anzahl von 437 Fotos nur als Mindestzahl angegeben. \n\n41 \n\n42 \n\n43 \n\n44 \n\nWegen der 437 Abzüge übersteigenden Anzahl ist der Klageantrag teil-\n\nweise unzulässig; im Übrigen ist er unbegründet. \n\na) Der mit der Anschlussberufung verfolgte weitergehende Klageantrag \n\nist zulässig, aber unbegründet, soweit der Kläger mit ihm von der Beklagten \n\nnach wie vor die Herausgabe der zwei Fotoabzüge begehrt, die die Beklagte \n\ndem Deutschen Historischen Museum in Berlin geschenkt und die das Museum \n\nan den Kläger herausgegeben hat. Da der Kläger unstreitig die Bilder zurücker-\n\nhalten hat, ist der Herausgabeanspruch erloschen. \n\n45 \n\nb) Der weitergehende Klageantrag ist wegen fehlender Bestimmtheit un-\n\nzulässig, weil der Kläger die über 439 Fotoabzüge (437 Fotos zuzüglich der \n\nbeiden an das Deutsche Historische Museum verschenkten Fotos) hinausge-\n\nhende Anzahl der herausverlangten Fotos nicht näher konkretisiert hat. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 30.04.2003 - 1 O 5650/00 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 12.02.2004 - 29 U 3316/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__34-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/i-zr-34-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 604","ref_norm":"604","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 872","ref_norm":"872","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 598","ref_norm":"598","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__34-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__34-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/i-zr-34-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__34-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:50.587787+00:00"}}