{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__33-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"I ZR 33/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Oktober 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Regenwaldprojekt I UWG § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Satz 2 a) Verknüpft ein Unternehmen den Produktabsatz mit der Förderung sozialer, sportlicher, kultureller oder ökologischer Belange (sog. Sponsoring), ver- stößt es regelmäßig nicht gegen das Verbot unangemessener unsachlicher Beeinflussung des Kunden i.S. von § 4 Nr. 1 UWG. b) Verspricht ein Unternehmen allgemein für den Fall des Erwerbs seiner Pro- dukte, einen Dritten zu unterstützen, so folgt daraus noch nicht, dass über die Details dieser Leistung aufgeklärt werden muss. Erst wenn die Werbung konkrete, für die Kaufentscheidung relevante irrige Vorstellungen hervorruft, ergibt sich eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklären- den Hinweisen. c) Zu den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot nach § 5 UWG bei einer Verknüpfung des Produktabsatzes mit dem Ver- sprechen einer Sponsoringleistung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 33/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n26. Oktober 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nRegenwaldprojekt I \n\nUWG § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Satz 2 \n\na) Verknüpft ein Unternehmen den Produktabsatz mit der Förderung sozialer, \nsportlicher, kultureller oder ökologischer Belange (sog. Sponsoring), ver-\nstößt es regelmäßig nicht gegen das Verbot unangemessener unsachlicher \nBeeinflussung des Kunden i.S. von § 4 Nr. 1 UWG. \n\nb) Verspricht ein Unternehmen allgemein für den Fall des Erwerbs seiner Pro-\ndukte, einen Dritten zu unterstützen, so folgt daraus noch nicht, dass über \ndie Details dieser Leistung aufgeklärt werden muss. Erst wenn die Werbung \nkonkrete, für die Kaufentscheidung relevante irrige Vorstellungen hervorruft, \nergibt sich eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklären-\nden Hinweisen. \n\nc) Zu den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot \nnach § 5 UWG bei einer Verknüpfung des Produktabsatzes mit dem Ver-\nsprechen einer Sponsoringleistung. \n\nBGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - I ZR 33/04 - OLG Hamm \nLG Siegen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt eine Brauerei. Sie warb in der Zeit von Ende April \n\n2002 bis Ende Juli 2002 für das von ihr hergestellte und im gesamten Bundes-\n\ngebiet vertriebene Bier mit einer von ihr als \"Krombacher Regenwaldprojekt\" \n\nbezeichneten Aktion. Dazu legte sie in den Verkaufsstellen den Bierkästen das \n\nnachfolgend schwarz-weiß wiedergegebene Einlegeblatt (Anlage A zur Klage-\n\nschrift des Klägers zu 1) bei, in dem es u.a. heißt: \n\n\"Schützen Sie 1 m² Regenwald. \nDie Krombacher Regenwald-Aktion läuft vom 01.05. bis 31.07.2002. In \ndiesem Zeitraum wird mit jedem gekauften Kasten Krombacher 1 m² \nRegenwald in Dzanga Sangha nachhaltig geschützt. Dies stellt der \nWWF Deutschland sicher.\" \n\n2 \n\nZudem warb die Beklagte mit Fernsehwerbespots unter Beteiligung des \n\nJournalisten und Fernsehmoderators Günther Jauch, die (entsprechend der \n\nAnlage 3 zur Klageschrift des Klägers zu 2) folgende Inhalte hatten: \n\n\"Das Krombacher Regenwaldprojekt. \nStellen Sie sich vor, Sie gehen zu Ihrem Getränkehändler und der sagt \nIhnen, wenn Sie jetzt einen Kasten Krombacher kaufen, schützen Sie \n1 m² Regenwald. Häh, wieso Regenwald? Weil es Themen gibt, für die \nman sich auch mit ungewöhnlichen Mitteln engagieren kann und so ist \nKrombacher auf die Idee gekommen, unterstützt vom WWF und dem \nEntwicklungsministerium, eine einmalige Aktion ins Leben zu rufen. Das \nKrombacher Regenwaldprojekt. \nDieses Schutzprojekt hilft dort, wo die Natur besonders kostbar ist. In den \nafrikanischen Regenwäldern. Hier gibt es eine einzigartige Vielfalt von \nTier- und Pflanzenarten. Doch dieser Reichtum ist von der Zerstörung \nbedroht. So wie im afrikanischen Dzanga Sangha-Regenwald. Sie kön-\nnen helfen, dieses Naturparadies zu erhalten. Mit jedem Kasten Kromba-\ncher, den Sie kaufen, schützen Sie 1 m² Regenwald. \nUnd der WWF sorgt dafür, dass diesem Regenwald in den kommenden \n100 Jahren nichts passiert. Wir zeigen Ihnen in den nächsten Wochen, \nwarum es sich lohnt, für den Regenwald aktiv zu werden, und Sie sehen, \nwie mit jedem Kasten Krombacher Quadratmeter für Quadratmeter ein \nStück mehr von der Vielfalt des Regenwaldes geschützt wird. Der Anfang \nist also gemacht. Auf unserer Aktionsuhr sehen Sie jede Woche den ak-\ntuellen Stand und ich halte Sie über das Projekt ab jetzt auf dem Laufen-\nden. Das Krombacher Regenwaldprojekt.\" \n\n\"Mit Krombacher können Sie Natur genießen und jetzt auch schützen. \nDas hier ist das Dzanga Sangha-Regenwaldgebiet in Afrika. Für diesen \neinzigartigen Lebensraum hat Krombacher mit dem WWF ein Schutzpro-\njekt gestartet. Und Sie können es unterstützen. Mit jedem Kasten Krom-\nbacher, den Sie kaufen, schützen Sie 1 m² Regenwald. Dafür sorgt der \nWWF die nächsten 100 Jahre. Das find ich richtig gut. Das Krombacher \nRegenwaldprojekt. Handeln und genießen.\" \n\n\"Mit Krombacher können Sie Natur genießen und jetzt auch schützen. Mit \njedem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, schützen Sie 1 m² Regen-\nwald. Dafür sorgt der WWF die nächsten 100 Jahre. Das find ich richtig \ngut. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und genießen.\" \n\n\"Kennen Sie den Unterschied zwischen den Kästen hier und dem afrika-\nnischen Regenwald? Die werden wieder zurückgebracht, aber wenn der \nWald mal weg ist, wächst er nicht mehr nach. Jetzt schützen Sie mit je-\ndem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, 1 m² Regenwald. Dafür sorgt \nder WWF. Das finde ich richtig gut. Das Krombacher Regenwaldprojekt. \nHandeln und genießen.\" \n\n3 \n\nDer Kläger zu 1, der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft \n\ne.V., hat die im Einlegeblatt enthaltene Werbung wegen irreführender Angaben \n\nals wettbewerbswidrig beanstandet. Es werde der Anschein erweckt, dass mit \n\ndem Kauf jedes Kastens Krombacher Bier ein Quadratmeter Regenwald in ei-\n\nner Art dinglich gesicherter Patenschaft geschützt werde, während tatsächlich \n\nnur eine allgemeine finanzielle Unterstützung erfolge. Darüber hinaus ver-\n\nschleiere die Beklagte, dass sie pro Kasten Bier - entgegen der angesichts des \n\nhohen Werbeaufwands erweckten Verbrauchererwartung - nur einen geringen \n\nBetrag von wenigen Cent an den World Wide Fund for Nature (WWF) abführe, \n\nmit dem ein nachhaltiger Schutz kaum gewährleistet werden könne. Außerdem \n\nsei die Werbung intransparent. Es erfolge keine Aufklärung darüber, wie der \n\nSchutz aussehe, wie er gewährleistet werde und für welche Dauer er geschaf-\n\nfen werden solle. \n\n4 \n\nDer Kläger zu 2, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe \n\nKöln e.V., hat die Ansicht vertreten, eine derartige Umweltwerbung sei schon \n\ndeshalb unzulässig, weil es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen \n\ndem beworbenen Produkt und dem Engagement für die Umwelt fehle. Die Wer-\n\nbung sei zudem irreführend. Der Verbraucher verstehe die Werbung so, dass \n\ndie Beklagte oder der WWF eine Rechtsposition erwerbe, die das Regenwald-\n\nGebiet den Zugriffen Dritter entziehe, während tatsächlich nur eine Spende er-\n\nfolge. Durch die mit der Zuwendung finanzierten Maßnahmen könne das Gebiet \n\nnicht dauerhaft vor Rodungen geschützt werden. Aufgrund der fehlenden Auf-\n\nklärung über die Art und Weise der Unterstützung sei zudem dem Transpa-\n\nrenzgebot nicht ausreichend Rechnung getragen. \n\n5 \n\nDer Kläger zu 1 hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu \n\nverurteilen, es zu unterlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für den Absatz \n\nvon Krombacher Bier wie folgt zu werben: \n\n\"Schützen Sie 1 m² Regenwald. \n\n… \n\nIn diesem Zeitraum wird mit jedem gekauften Kasten Kromba-\n\ncher 1 m² Regenwald in Dzanga Sangha nachhaltig geschützt. \n\n… \n\nJeder Kasten Krombacher hilft. \n\nVielen Dank für Ihr Engagement.\" \n\nund/oder \n\n\"Helfen Sie! Mit jedem Kasten Krombacher von … bis …\" \n\n(es folgt jeweils eine Zeitangabe) \n\nnach Maßgabe der Anlage A zur Klageschrift vom 1. April 2003. \n\n6 \n\nDer Kläger zu 2 hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu \n\nverurteilen, es zu unterlassen, \n\nwie in Anlage 3 zur Klageschrift vom 16. April 2003 wiedergegeben, \n\nmit Werbespots zu werben, in denen es heißt \n\n(es folgt die vorstehend wiedergegebene Darstellung des Fernseh-\n\nwerbespots). \n\n7 \n\n8 \n\nWeiterhin hat der Kläger zu 2 die Erstattung von Kosten in Höhe von \n\n235,82 € nebst Zinsen für eine Abmahnung und das Verlangen einer Ab-\n\nschlusserklärung gegenüber der Beklagten begehrt. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, \n\nmit der Werbung werde keine weitergehende Förderung zugunsten des Re-\n\ngenwald-Projekts versprochen als im Ergebnis gewährleistet sei. Der pro Kas-\n\nten abgeführte Betrag reiche aus, um den versprochenen Schutz von einem \n\nQuadratmeter Regenwald nachhaltig zu ermöglichen. Die Werbung sei auch \n\nnicht wegen fehlender Aufklärung über die Durchführung des Schutzes des Re-\n\ngenwaldes wettbewerbswidrig. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb \n\nenthalte kein allgemeines Transparenzgebot. Aufklärungspflichten im Rahmen \n\nvon Kopplungsgeschäften bestünden nur dann, wenn die versprochene Leis-\n\ntung einen Marktwert habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die angegriffenen \n\nWerbeaussagen fielen zudem in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Man-\n\ngels spürbarer Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs sei das beantragte \n\nVerbot verfassungswidrig. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\n10 \n\nDie hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-\n\nricht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass hinsichtlich des Antrags des Klä-\n\ngers zu 1 die \"Oder\"-Verknüpfung entfallen ist (OLG Hamm, Urt. v. 13.1.2004 \n\n- 4 U 112/03, abrufbar bei juris; zum Verbot im Verfahren auf Erlass einer \n\neinstweiligen Verfügung: OLG Hamm GRUR 2003, 975). \n\n11 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren An-\n\ntrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche sowie den An-\n\nspruch auf Aufwendungsersatz für begründet erachtet. Hierzu hat es ausge-\n\nführt: \n\n13 \n\nDie angegriffenen Werbemaßnahmen verstießen gegen § 1 UWG (a.F.). \n\nZwar sei die Werbung weder unter dem Gesichtspunkt des psychischen Kauf-\n\nzwangs noch unter dem der gefühlsbetonten Werbung wettbewerbswidrig. Der \n\nWerbung fehle es aber an der erforderlichen Transparenz. Allerdings gebe es \n\nim Wettbewerbsrecht kein allgemeines Transparenzgebot. Die Vorschrift des \n\n§ 1 UWG (a.F.) habe jedoch auch den Zweck, den Verbraucher vor unlauterer \n\nBeeinflussung zu schützen. Die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung sei bei \n\neiner Werbung für ein Kopplungsgeschäft gegeben, das in besonderer Weise \n\nanlockend wirke, wenn der Kunde nur unzureichend über dessen Zusammen-\n\nsetzung informiert und dadurch über den tatsächlichen Wert der Zusatzleistung \n\ngetäuscht werde. Den Anforderungen an die erforderliche Transparenz müsse \n\nauch genügt werden, wenn - wie vorliegend - eine nicht handelsübliche Ware \n\nals Zusatzleistung angeboten werde. Die Attraktivität des streitgegenständli-\n\nchen Angebots liege in dem problemlos erscheinenden \"Kauf\" eines \"guten \n\nUmweltgewissens\". Im Falle der Verbindung einer altruistischen Handlung mit \n\ndem Absatz einer Ware sei es daher erforderlich, dass der Verbraucher in der \n\nWerbung darüber aufgeklärt werde, wie das für die Kaufentscheidung mit ent-\n\nscheidende Ziel der altruistischen Handlung erreicht werden solle. \n\n14 \n\nDen Anforderungen an die Transparenz trage die angegriffene Werbung \n\nnicht Rechnung. Die Beklagte mache nicht deutlich, wie das Resultat des Kaufs \n\neines Kastens Krombacher Bier, das auch in dem Schutz eines Quadratmeters \n\nRegenwald bestehe, erreicht werden solle und ob es überhaupt realisierbar sei. \n\n15 \n\nAuf den Schutz von Art. 5 GG könne sich die Beklagte nicht berufen, da \n\nes sich bei den beanstandeten Werbeaussagen um Tatsachenbehauptungen \n\nhandele. \n\n16 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dem Senat ist eine abschlie-\n\nßende Entscheidung über die Klageanträge nicht möglich, weil das Berufungs-\n\ngericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getrof-\n\nfen hat, ob die angegriffene Werbung der Beklagten irreführend ist (§ 3 UWG \n\na.F., §§ 3, 5 UWG). \n\n17 \n\n1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wieder-\n\nholungsgefahr gestützt ist, setzt voraus, dass auch auf der Grundlage der \n\nRechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb \n\nvom 3. Juli 2004 ein solcher Anspruch begründet ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk). \n\n18 \n\n2. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch \n\nnach § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 1 UWG zu. Die Werbung der Beklagten ist \n\nnicht geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemesse-\n\nnen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Aus den bisherigen Feststellun-\n\ngen ergibt sich auch nicht, dass die beanstandete Werbung irreführend i.S. von \n\n§ 5 UWG ist. \n\n19 \n\na) Das Berufungsgericht hat die angegriffene Werbung zu Recht nicht be-\n\nreits deshalb als wettbewerbswidrig angesehen, weil diese an das Umweltbe-\n\nwusstsein der angesprochenen Verkehrskreise appelliert, ohne dass ein sachli-\n\ncher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen Enga-\n\ngement und der beworbenen Ware besteht. Nach der Rechtsprechung des Se-\n\nnats reicht dieser Umstand für sich allein nicht aus, um eine unangemessene \n\nunsachliche Einflussnahme i.S. von § 4 Nr. 1 UWG anzunehmen (vgl. BGHZ \n\n164, 153 Tz 18 ff. - Artenschutz). \n\n20 \n\nb) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass \n\ndie Verknüpfung der Förderung des Umweltprojektes der Beklagten mit dem \n\nWarenabsatz für sich allein gesehen die Unlauterkeit der beanstandeten Wer-\n\nbung nicht begründen kann. \n\n21 \n\nIm Rahmen der Wertreklame ist es dem Unternehmer nach der Recht-\n\nsprechung des Senats grundsätzlich nicht verwehrt, die Abgabe von zwei keine \n\nFunktionseinheit bildenden Produkten in einer Weise miteinander zu verbinden, \n\ndass beim Erwerb des einen Produkts das andere ohne Berechnung abgege-\n\nben wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz 14 \n\n= WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zu § 1 UWG a.F.: BGHZ 151, 84, \n\n86 - Kopplungsangebot I). Entsprechendes hat zu gelten, wenn der Unterneh-\n\nmer den Produktabsatz statt mit einer zusätzlichen Ware mit der Förderung so-\n\nzialer, sportlicher, kultureller oder ökologischer Belange (sogenanntes Sponso-\n\nring) koppelt. Die freie Entscheidung des Verbrauchers wird regelmäßig nicht \n\ndadurch gefährdet, dass seine Kaufentscheidung nicht auf ausschließlich wirt-\n\nschaftlichen Überlegungen, sondern auch auf der Möglichkeit beruht, sich durch \n\ndie vom Unternehmer versprochene Förderung eines Dritten mittelbar für das \n\ndamit verbundene Ziel zu engagieren. Die Schwelle zur Unlauterkeit nach § 4 \n\nNr. 1 UWG wird erst überschritten, wenn der Einfluss ein solches Ausmaß er-\n\nreicht, dass er die freie Entscheidung des Verbrauchers zu beeinträchtigen \n\nvermag (BGH, Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 245/02, GRUR 2006, 511 Tz 21 = WRP \n\n2006, 582 - Umsatzsteuererstattungs-Modell; Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 145/03, \n\nGRUR 2006, 949 Tz 16 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden). Davon \n\nkann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Denn es bleibt der freien Ent-\n\nschließung des Verbrauchers überlassen, ob er sich bei seiner Kaufentschei-\n\ndung von dem Engagement des Unternehmers beeinflussen lässt. \n\n22 \n\nc) Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, dass die angegriffe-\n\nnen Werbemaßnahmen wettbewerbswidrig seien, weil die Beklagte nicht aus-\n\nreichend über die Art und Weise informiert habe, wie der angekündigte Schutz \n\ndes Regenwaldes erreicht werden solle. Das hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. Eine entsprechende allgemeine Informationspflicht ist \n\ndem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu entnehmen. \n\n23 \n\naa) Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der UWG-Reform ausdrücklich \n\ngegen ein allgemeines Transparenzgebot entschieden (vgl. Begr. zum Regie-\n\nrungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 19 f.). Er hat vielmehr Informationspflich-\n\nten bei Verkaufsförderungsmaßnahmen und Preisausschreiben oder Gewinn-\n\nspielen in § 4 Nr. 4 und Nr. 5 UWG vorgesehen und in § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG \n\nanerkannt, dass das Verschweigen einer Tatsache irreführend sein kann. Letz-\n\nteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache \n\nnach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so \n\ndass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezu-\n\nführen, also seine Entschließung zu beeinflussen (vgl. Begr. zum Regierungs-\n\nentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 20). Allein aus der Tatsache, dass der Kunde \n\nmit dem Erwerb des Bieres die angekündigte umweltpolitische Leistung an den \n\nWWF unterstützt, also insoweit mit dem Unternehmen \"an einem Strang zieht\", \n\noder, wie das Berufungsgericht es ausgedrückt hat, ein gutes Umweltgewissen \n\n\"kauft\", folgt noch nicht, dass er im Rahmen der Werbung über die Details auf-\n\ngeklärt werden muss, wie der versprochene Schutz des Regenwalds erreicht \n\nwerden soll. Erst wenn die Werbung konkrete, für die Kaufentscheidung rele-\n\nvante irrige Vorstellungen hervorruft, ergibt sich aus dem Irreführungsverbot \n\neine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklärenden Hinweisen. \n\n24 \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den missbräuchlichen \n\nKopplungsangeboten kann eine Irreführung anzunehmen sein, wenn über den \n\nInhalt der zusätzlichen Leistung nur unzureichend informiert wird (vgl. zu § 4 \n\nNr. 1 UWG: BGH GRUR 2006, 161 Tz 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zu § 1 \n\nUWG a.F.: BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGHZ 154, 105, 108 f. \n\n- Gesamtpreisangebot). Diese zu § 1 UWG a.F. entwickelte Rechtsprechung ist \n\nauf das nunmehr geltende UWG übertragbar, wobei die Frage der Unlauterkeit \n\neiner unzureichenden Information am Maßstab des § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG zu \n\nmessen \n\nist \n\n(Köhler \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, \n\n24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 1.39; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 1 \n\nRdn. 58; Lettl, WRP 2004, 1079, 1104; Heermann, WRP 2005, 141, 146; für \n\neine Anwendung im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG: Fezer/Steinbeck, UWG, § 4-1 \n\nRdn. 129). Hieraus folgt aber keine Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung; \n\neine solche wird von einem verständigen Verbraucher auch nicht erwartet. Die \n\nVerpflichtung zu aufklärenden Angaben besteht nur dann, wenn anderenfalls \n\ndie Gefahr einer unlauteren Beeinflussung des Verbrauchers durch Täuschung \n\nüber den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesondere über den Wert einer \n\nangebotenen Zusatzleistung, gegeben ist (BGHZ 154, 105, 108 f. - Gesamt-\n\npreisangebot; BGH GRUR 2006, 161 Tz 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille). \n\n25 \n\ncc) Danach besteht im Falle der Kopplung eines Absatzgeschäftes mit \n\neinem sozialen, kulturellen, sportlichen oder ökologischen Engagement weder \n\naufgrund des Verbots einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme auf \n\nMarktteilnehmer (§§ 3, 4 Nr. 1 UWG) noch unter dem Gesichtspunkt der irrefüh-\n\nrenden Werbung (§§ 3, 5 UWG) eine allgemeine Verpflichtung des Unterneh-\n\nmens, über die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe bzw. den Wert \n\nder Zuwendung aufzuklären (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 51, 52; Fe-\n\nzer/Steinbeck aaO § 4-1 Rdn. 370; Gloy/Loschelder/Hasselblatt, Handbuch des \n\nWettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 63 Rdn. 67; Harte/Henning/Stuckel, UWG, § 4 \n\nNr. 1 Rdn. 109; Hartwig, GRUR 2003, 924, 927; Günther/Beyerlein, WRP 2004, \n\n1142, 1144; \n\nfür weitergehende \n\nInformationspflichten: Köhler \n\nin Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 1.165; Seichter in Ullmann aaO § 4 \n\nNr. 1 Rdn. 116; Nordemann/Dustmann, Festschrift Tilmann, 2003, S. 207, 217; \n\noffengelassen von Lindacher, Festschrift Tilmann, 2003, S. 195, 205). Ver-\n\nspricht ein Unternehmen in der Werbung, ein bestimmtes Projekt zu unterstüt-\n\nzen, besteht der zusätzliche Kaufanreiz darin, dass sich der Verbraucher durch \n\nden Warenbezug für das entsprechende Ziel engagieren kann, ohne eigene \n\nweitere Aufwendungen über den Kaufpreis hinaus tätigen zu müssen. Hat der \n\nWerbende keine nach Art und Umfang näher bestimmte Leistung versprochen, \n\nwird der Verbraucher nur erwarten, dass das werbende Unternehmen zeitnah \n\nüberhaupt eine Unterstützungsleistung erbringt und diese nicht so geringfügig \n\nist, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt. Davon abgesehen \n\nist die Werbung mit einem nicht näher spezifizierten Sponsoring allein nicht ge-\n\neignet, aufgrund mangelnder Transparenz die angesprochenen Verkehrskreise \n\nunangemessen unsachlich i.S. von § 4 Nr. 1 UWG zu beeinflussen oder sie \n\nüber die Art und Weise der Unterstützungsleistung oder deren Umfang zu täu-\n\nschen. \n\n26 \n\ndd) Trifft die Beklagte danach keine generelle Pflicht, in der Werbung \n\nüber die konkret ergriffenen Maßnahmen zur Förderung des Regenwaldprojek-\n\ntes zu informieren, steht den Klägern kein Unterlassungsanspruch wegen feh-\n\nlender Transparenz der Werbung mit der Förderung des Projekts nach § 4 Nr. 1 \n\nUWG zu. \n\n27 \n\n3. Da die Werbung der Beklagten auch nicht wegen fehlender Transpa-\n\nrenz nach § 1 UWG a.F. unlauter ist, können die Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts auch nicht die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Auf-\n\nwendungen des Klägers zu 2 tragen. \n\n28 \n\nIII. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden \n\n(§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil \n\nsie nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\n29 \n\n1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die \n\nBeklagte gegen das Irreführungsverbot nach § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG ver-\n\nstoßen hat, weil sie in ihrer Werbung zur Förderung des Regenwaldprojektes \n\nmehr verspricht, als sie tatsächlich an Leistung erbringt und dadurch die be-\n\nrechtigten Erwartungen der Verbraucher in relevanter Weise enttäuscht werden. \n\n30 \n\n2. Die Kläger haben hierzu vorgebracht, der Verkehr verstehe die bean-\n\nstandeten Werbeaussagen, insbesondere die in den sonstigen Werbetext ein-\n\ngebundene Werbeformel, mit jedem gekauften Kasten Krombacher werde ein \n\nQuadratmeter Regenwald in Dzanga Sangha geschützt, dahin, dass der ver-\n\nsprochene Schutz von einem Quadratmeter Regenwald dergestalt realisiert \n\nwerde, dass eine wie auch immer geschützte Rechtsposition erworben werde, \n\nmit der eine Abholzung der geschützten Flächen verhindert werden könne. Tat-\n\nsächlich sei dies aber nicht der Fall. \n\n31 \n\nDer Kläger zu 1 hat außerdem vorgetragen, die Beklagte habe je Kasten \n\nBier nur wenige Cent an den WWF abgeführt, während der Verbraucher mit \n\nBlick auf die beanstandete Werbung von einer umfangreicheren Unterstützung \n\nausgegangen sei (vgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein: Lindacher aaO \n\nS. 195, 205; Nordemann/Dustmann aaO S. 207, 217). \n\n32 \n\na) Das Berufungsgericht wird insoweit zu prüfen haben, wie der Verkehr \n\ndie Werbung der Beklagten im Hinblick auf die Art und Weise und den Umfang \n\nder Unterstützung zur Sicherung des Regenwaldes auffasst und ob diese Vor-\n\nstellung sich mit den Unterstützungsleistungen der Beklagten an den WWF \n\ndeckt. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die an-\n\ngegriffenen Werbeaussagen in einem Kontext stehen, von dem sie nicht ohne \n\nweiteres losgelöst beurteilt werden können. \n\n33 \n\nBei der Beurteilung der Frage, ob die Auffassung des Verkehrs von Art \n\nund Umfang des Engagements der Beklagten für das Regenwaldprojekt mit \n\nihren tatsächlichen Unterstützungsleistungen übereinstimmt, wird das Beru-\n\nfungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Darlegungs- und Beweislast \n\nfür die Voraussetzungen der Annahme einer Irreführung grundsätzlich bei den \n\nKlägern liegt. Diese haben jedoch hinsichtlich des konkret abgeführten Betra-\n\nges keine genaue Kenntnis und auch keine Möglichkeit, den Sachverhalt von \n\nsich aus aufzuklären, während die Beklagte über diese Kenntnis verfügt und die \n\nAufklärung ohne Weiteres leisten kann. Daher kann die Beklagte nach dem \n\nauch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 \n\nBGB eine prozessuale Erklärungspflicht treffen. Dies setzt voraus, dass die \n\nKläger über bloße Verdachtsmomente hinaus die für die Irreführung sprechen-\n\nden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt haben (BGH, Urt. v. \n\n19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungs-\n\nkompetenz; Bornkamm \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG \n\nRdn. 3.23; Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 276). \n\n34 \n\nb) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass eine \n\nFehlvorstellung des Publikums vorliegt, wird es in die Beurteilung einzubezie-\n\nhen haben, dass unrichtige Angaben nur dann gegen das Irreführungsverbot \n\nnach § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG verstoßen, wenn sie geeignet sind, das \n\nMarktverhalten der Gegenseite, im vorliegenden Fall also den Kaufentschluss \n\nder Verbraucher, zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 253/97, GRUR \n\n2000, 914, 915 = WRP 2000, 1129 - Tageszulassung II; Urt. v. 7.11.2002 \n\n- I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei). Zwar \n\nkann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbe-\n\nwerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden (BGH, Urt. v. \n\n17.6.1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 - Last-Minute-\n\nReise). Im vorliegenden Fall könnten sich aber im Hinblick auf die Werbung mit \n\ndem Schutz eines Quadratmeters Regenwald beim Erwerb eines Kastens \n\nKrombacher Bier Zweifel ergeben, wenn es dem Verbraucher nicht unbedingt \n\nauf die Art und Weise ankommt, wie den Belangen des Umweltschutzes Rech-\n\nnung getragen wird, sondern vielmehr darauf, dass eine nennenswerte Förde-\n\nrung des Umweltprojekts erfolgt. In diesem Zusammenhang könnte die Bereit-\n\nschaft des Publikums zum Kauf der derart beworbenen Produkte der Beklagten \n\naber auch größer sein, wenn der Käufer die Vorstellung hat, mit seiner im Streit-\n\nfall nur mittelbaren Zuwendung einen ganz konkreten Schutz für eine bestimmte \n\nFläche Regenwald zu erreichen und nicht nur ein Umweltprojekt allgemein zu \n\nfördern. \n\nUllmann \n\n Bornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Siegen, Entscheidung vom 22.08.2003 - 7 O 50/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 13.01.2004 - 4 U 112/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/i-zr-33-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/i-zr-33-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:38.719250+00:00"}}