{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__31-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"I ZR 31/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Db Verkündet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB droht, kann regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden, wobei maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen ist. Zu berücksichtigen ist insbesondere, in welcher Höhe der Schädiger Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Weiterhin ist in Rech- nung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur sel- ten - erreichen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 31/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nBGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Db \n\nVerkündet am: \n1. Dezember 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDie Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 \nBGB droht, kann regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Um-\nstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden, wobei maßgeblich auf die \nSicht des Schädigers abzustellen ist. Zu berücksichtigen ist insbesondere, in \nwelcher Höhe der Schädiger Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und \nandererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Weiterhin ist in Rech-\nnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur sel-\nten - erreichen. \n\nBGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - I ZR 31/04 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2004 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein \n\nMitverschulden verneint hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist Transportversicherer der K. GmbH \n\nin H. \n\n (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen \n\nPaketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem \n\nRecht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts von Transportgut auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Versicherungsnehmerin und die Beklagte standen in laufender Ge-\n\nschäftsbeziehung. Die Beklagte führte für die Versicherungsnehmerin zahlrei-\n\nche Pakettransporte durch. Den dabei geschlossenen Verträgen lagen eine Ta-\n\nrifvereinbarung vom 4. September 1996 sowie die Allgemeinen Beförderungs-\n\nbedingungen der Beklagten mit Stand September 1996 zugrunde. Diese ent-\n\nhielten u.a. folgende Bestimmungen: \n\n\"1. Allgemeines \n\n … \n\nDie Transporte werden auf Grundlage dieser Beförderungsbedin-\ngungen durchgeführt. … \n\n … \n\n 2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen \n\nSofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. \nden Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an: \n\n … \n\nb) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sen-\ndung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Lan-\ndeswährung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gülti-\ngen U. -Tariftabelle ('Die Tariftabelle') anders festgelegt. … \n\n… \n\n10. Haftung \n\n … U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden \nbis zu einer Höhe von … DM 1.000 pro Sendung … oder bis zu \ndem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag, je nach \ndem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie \nim Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben. \n\nDie Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte \nDeklaration des Wertes der Sendung … . Diese Wertangabe gilt als \nHaftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der \nWertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte \nGrundhaftung nicht übersteigt. \n\n … \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder \ngrober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder \nErfüllungsgehilfen. \n\nSofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die \nWertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des \nVersenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungs-\nunternehmen weitergeben. … \n\n …\" \n\n3 \n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 20. Februar \n\n1997 mit dem Transport von vier Paketen zu einem in F. ansässi-\n\ngen Unternehmen. Die Beklagte lieferte die von ihr übernommenen Pakete bei \n\ndem Empfänger nicht aus, da diese zu einem unbekannten Zeitpunkt an einem \n\nunbekannten Ort abhanden gekommen waren. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Versicherungsnehmerin hatte den Wert der Sendung nicht beson-\n\nders deklariert. Die Beklagte hat ihre Ersatzleistung deshalb unter Hinweis auf \n\nNr. 10 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen auf 1.000 DM beschränkt. \n\nDie Klägerin hat den ihrer Versicherungsnehmerin durch den Verlust ent-\n\nstandenen Schaden in Höhe von 30.383,52 € reguliert und sich von der Versi-\n\ncherungsnehmerin etwaige Ersatzansprüche gegen die Beklagte abtreten las-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte aufgrund \n\nqualifizierten Verschuldens unbeschränkt für den Schaden. Ein Mitverschulden \n\nwegen unterlassener Wertdeklaration komme nicht in Betracht. Die von der Be-\n\nklagten behaupteten Sicherungsvorkehrungen im Falle einer Wertdeklaration \n\nwürden in der Praxis nicht umgesetzt. Selbst wenn dies der Fall wäre, gewähr-\n\nleisteten sie keine erhöhte Sicherheit. Zudem habe die Versicherungsnehmerin \n\nkeine Kenntnis von den behaupteten Sicherungsvorkehrungen gehabt. Der Mit-\n\nverschuldenseinwand scheide im Übrigen auch deshalb aus, weil der Beklagten \n\naufgrund der laufenden Geschäftsbeziehung bekannt gewesen sei, dass die \n\nVersicherungsnehmerin hochwertige Mobiltelefone vertreibe und dementspre-\n\nchend auch befördern lasse. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 30.383,52 € nebst Zinsen zu \n\nbezahlen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, die \n\nKlägerin müsse sich ein Mitverschulden in Höhe von 80 % zurechnen lassen. \n\nIm Falle der Wertdeklaration hätte sie - im Einzelnen vorgetragene - Maßnah-\n\nmen ergriffen, die die Sicherheit der Beförderung dergestalt erhöht hätten, dass \n\nder Transportweg zu 80 % sicher gewesen wäre. Die Versicherungsnehmerin \n\nhabe auch Kenntnis davon gehabt, dass bei einer Wertsendung besondere Si-\n\ncherungsmaßnahmen ergriffen worden wären. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung der Beklagten - nach Rücknahme des Rechtsmittels in Höhe von \n\n6.076,70 € - und die in Höhe von 511,29 € eingelegte Anschlussberufung der \n\nKlägerin mit Urteil vom 24. Juli 2002 zurückgewiesen. Dieses Urteil hat der Se-\n\nnat, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde, auf die Revision der \n\nBeklagten aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen (Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317). Das Berufungsgericht \n\nhat die Berufung der Beklagten erneut zurückgewiesen. \n\n10 \n\nMit der vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-\n\nlassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, \n\nsoweit sie zur Zahlung von mehr als 6.076,70 € nebst Zinsen verurteilt worden \n\nist. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus übergegangenem Recht \n\n(§ 67 VVG) ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz \n\ngemäß § 51a ADSp a.F. i.V.m. Nr. 10 der zwischen den Vertragsparteien ver-\n\neinbarten Beförderungsbedingungen der Beklagten zuerkannt. Hierzu hat es \n\nausgeführt: \n\n12 \n\nIhre grundsätzliche Haftung für den Verlust der hier in Rede stehenden \n\nPakete stelle die Beklagte aufgrund der Ausführungen im Urteil des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 8. Mai 2003 und der von ihr erklärten teilweisen Berufungsrück-\n\nnahme nicht mehr in Frage. \n\n13 \n\nDer Anspruch bestehe auch in voller Höhe. Die Beklagte könne sich nicht \n\nauf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingun-\n\ngen und in den ADSp a.F. berufen, da sie den Verlust der Pakete wegen feh-\n\nlender Ein- und Ausgangskontrollen an den Schnittstellen grob fahrlässig verur-\n\nsacht habe. \n\n14 \n\nDie von der Versicherungsnehmerin unterlassene Wertdeklaration führe \n\nnicht zu einer Schadensminderung wegen Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 \n\nBGB, da nichts dafür ersichtlich sei, dass die Mitarbeiter der Versicherungs-\n\nnehmerin Kenntnis davon gehabt hätten oder hätten haben müssen, dass die \n\nBeklagte, wie sie behaupte, wertdeklarierte Pakete weiterreichenden Kontrollen \n\nunterziehe. Die erforderliche Kenntnis, die nicht Gegenstand der Entscheidung \n\ndes Revisionsgerichts vom 8. Mai 2003 gewesen sei, ergebe sich insbesondere \n\nnicht aus den Beförderungsbedingungen der Beklagten. \n\n15 \n\nEine Mithaftung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB komme ebenfalls nicht \n\nin Betracht, weil kein ungewöhnlich hoher Schaden eingetreten sei. Dieser sei \n\nerst oberhalb eines Wertes von 50.000 US-Dollar anzunehmen, da die Beklagte \n\nnach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen bereit sei, Pakete mit einem \n\nInhalt bis zu diesem Wert als Standardpakete zu befördern, und deshalb auch \n\nbis zu diesem Wert mit einem Schadenseintritt rechnete. \n\n16 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist be-\n\ngründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Beru-\n\nfungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlasse-\n\nner Wertdeklaration verneint hat, und im Umfang der Aufhebung zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n17 \n\n1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin müsse sich das Unterlassen der Wertdeklaration bei \n\nder in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden ihrer Versicherungs-\n\nnehmerin anrechnen lassen. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens zu be-\n\nrücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, \n\n471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, \n\n394). \n\n19 \n\nb) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner \n\nAnnahme, ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB - § 425 \n\nAbs. 2 HGB kommt im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung, da der \n\nstreitgegenständliche Transportauftrag vor dem Inkrafttreten des Transport-\n\nrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 erteilt wurde (vgl. BGHZ 149, 337, \n\n344 f.) - wegen unterlassener Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil die \n\nBeklagte nicht dargetan habe, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin bei \n\nAuftragserteilung Kenntnis von der besonderen Beförderung von Wertpaketen \n\ngehabt habe oder eine solche besondere Behandlung von Wertpaketen hätte \n\nkennen müssen. \n\n20 \n\naa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass ein Versender in einen gemäß § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwi-\n\nderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sen-\n\ndung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wert-\n\ndeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt \n\n(vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 17.6.2004 \n\n- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265). Mit Recht hat \n\ndas Berufungsgericht auch angenommen, dass es für ein zu berücksichtigen-\n\ndes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Be-\n\nhandlung von Wertpaketen hätte kennen müssen. Denn gemäß § 254 Abs. 1 \n\nBGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt \n\naußer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur \n\nVermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, \n\nUrt. v. 17.10.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu § 254 BGB; \n\nKoller, Transportrecht, 5. Aufl., § 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, \n\n12. Aufl., § 254 Rdn. 23). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer \n\nSorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, \n\nwenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er \n\nfür diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. \n\nDenn zur Vermeidung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungs-\n\ngemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt. \n\n21 \n\nbb) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin habe eine sorgfältigere Behandlung von Wertpake-\n\nten durch die Beklagte nicht kennen müssen. \n\n22 \n\nDem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedin-\n\ngungen der Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer \n\nWertdeklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus \n\n(1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus \n\nder versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be-\n\nklagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Die-\n\nse Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der \n\nBeklagten abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass \n\ndie Beklagte ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte \n\nSendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 \n\nder Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Möglichkeit er-\n\nöffnet, die Wertzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein \n\nverständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen \n\ngegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten \n\nin diesem Fall, wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Beförderung \n\nvon Wertpaketen erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen \n\nSchadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförde-\n\nrungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag über-\n\nschreitet. \n\n23 \n\nDanach hätte die Versicherungsnehmerin der Klägerin zumindest wissen \n\nmüssen, dass die Beklagte Wertpakete im Vergleich zu Standardsendungen mit \n\ngrößerer Sorgfalt behandelt. \n\n24 \n\n2. Der Mitverschuldenseinwand der Beklagten scheitert entgegen der \n\nAnsicht der Revisionserwiderung nicht an der fehlenden Kausalität der unter-\n\nlassenen Wertdeklaration für den eingetretenen Schaden, weil die Beklagte \n\naufgrund des ihr bekannten Unternehmensgegenstandes der Versicherungs-\n\nnehmerin mit einem hohen Warenwert habe rechnen müssen. \n\n25 \n\nDie Kausalität eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertangabe \n\nlässt sich in solchen Fällen nur verneinen, wenn der Schädiger zumindest \n\ngleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Ge-\n\nschädigte (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1952 - II ZR 56/52, VersR 1953, 14; Münch-\n\nKomm.BGB/Oetker, 4. Aufl., § 254 Rdn. 72; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., \n\n§ 254 Rdn. 38). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand nicht für be-\n\ngründet erachtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung auf-\n\ngrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209 = NJW-RR 2005, \n\n1058). Im vorliegenden Fall ist indes eine entsprechende Kenntnis der Beklag-\n\nten nicht festgestellt. Die Versicherungsnehmerin hatte vielmehr einen Wis-\n\nsensvorsprung gegenüber der Beklagten, da sie den Wert der zum Versand \n\ngebrachten Ware genau kannte, während der Beklagten allenfalls bewusst sein \n\nmusste, dass sich in den Paketen Ware befand, die möglicherweise höherwer-\n\ntig war. Der Beklagten kann allein aus dem Umstand, dass sie den Unterneh-\n\nmensgegenstand der Versicherungsnehmerin kannte, nicht die Kenntnis unter-\n\nstellt werden, dass ihr jeweils Güter von erheblichem Wert zur Beförderung ü-\n\nbergeben würden. \n\n26 \n\n3. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklara-\n\ntion scheitert auch dann nicht an der fehlenden Kausalität, wenn bei wertdekla-\n\nrierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann \n\n(vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mit-\n\nwirkendes Verschulden der Versender kommt vielmehr auch in Betracht, wenn \n\nbei wertdeklarierten Sendungen Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben \n\nund nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem \n\nBereich verloren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren \n\nVerlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318). \n\n27 \n\n4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nbislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-\n\nangabe auf der in Verlust geratenen Sendung den Schaden mit verursacht hat, \n\nweil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des \n\nhöheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es \n\ndann nicht zu dem Verlust gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Beweisan-\n\ntritt vorgetragen, dass der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten \n\nSendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wertdeklarierten \n\nSendung unterliege. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wieder-\n\neröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. Gelingt der Beklagten die-\n\nser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des Mitver-\n\nschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen haben, bei dem \n\nes nicht darauf ankommt, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte \n\nwissen müssen, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt \n\nhätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auf-\n\ntraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines au-\n\nßergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die \n\nMöglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohen-\n\nden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn \n\ner über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen \n\nwird (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.). \n\n28 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhnlich \n\nhoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von \n\n50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des \n\nSchadens lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten \n\nWertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Ge-\n\nsamtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB \n\n[2005], § 254 \n\nRdn. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr \n\nregelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen \n\nEinzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers \n\nabzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; \n\nOLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 \n\nRdn. 28). Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden er-\n\nfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des \n\nSchädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Höhe \n\ndieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, \n\nHaftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein \n\nauszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein \n\nBetrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum ste-\n\nhen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen \n\nSchadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in \n\ndenen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehnfachen Betrag der \n\nHaftungshöchstgrenze gemäß Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Be-\n\nklagten, übersteigt. \n\n29 \n\n30 \n\n5. Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem \n\nTatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402). \n\nIm Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite \n\ndes bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemes-\n\nsung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesi-\n\ncherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des \n\nVersenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-\n\nre außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, \n\n318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10). \n\n31 \n\nFerner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von \n\nBedeutung: Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung \n\nist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende \n\nSchadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung \n\nist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-\n\nders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist \n\ndas in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-\n\nders gegen sich selbst. \n\n32 \n\nIII. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es \n\nwar daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsge-\n\nricht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin verneint hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.1998 - 39 O 74/97 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2004 - 18 U 83/98 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__31-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/i-zr-31-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":10},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__31-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__31-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/i-zr-31-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__31-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:16:33.520925+00:00"}}