{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__24-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-10-05","aktenzeichen":"I ZR 24/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 24/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. Oktober 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Kleve vom 30. Januar 2004 \n\naufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts \n\nEmmerich am Rhein vom 25. Oktober 2002 - 2 C 345/02 - abge-\n\nändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Emmerich. Die Beklagten, \n\ndie als Rechtsanwälte in einer Kanzlei in Hamburg tätig sind, vertraten das spa-\n\nnische Unternehmen S. S.A. in einem Rechtsstreit vor dem Amtsge- \n\nricht Emmerich. Sie wandten sich mit Schreiben vom 28. Juni 2002 an den Klä-\n\nger mit der Bitte um Wahrnehmung des Termins in dem Rechtsstreit der S. \n\n S.A. In dem Schreiben heißt es unter anderem: \n\n\"Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, \n\n in diesem Rechtsstreit vertreten wir die klagende Partei. Wir bitten Sie \n- wie bereits heute vorab telefonisch mit Ihrer Frau Sc. bespro- \nchen -, den anberaumten Termin in Untervollmacht für uns wahrzu-\nnehmen, und dies dem Gericht sicherheitshalber vorher schriftlich an-\nzuzeigen. Der Verkehr mit dem Mandanten und die Fertigung der \nSchriftsätze geschieht ausschließlich von uns aus. Wir gehen daher von \nIhrem Einverständnis dahingehend aus, dass die anfallenden Gebühren \nim Verhältnis 60/40 zu unseren Gunsten geteilt werden. Ferner weisen \nwir darauf hin, dass eine allfällige Beweis- oder Vergleichsgebühr der \nMandantschaft nur einmal berechnet wird, da wir eine zweimalige Be-\nrechnung der Mandantschaft nicht zumuten können. \n\n … \n\n Bitte stellen Sie \nausschließlich auf unsere Kanzlei aus.\" \n\nIhre Rechnungen aus steuerlichen Gründen \n\n2 \n\nDer Kläger, der die im Auftragsschreiben vorgeschlagene Gebührentei-\n\nlung ablehnte und dem die Beklagten daraufhin das Mandat entzogen, ist der \n\nAuffassung, die Beklagten hätten die Übertragung des Mandats von einer unzu-\n\nlässigen Unterschreitung der Anwaltsgebühren abhängig gemacht und sich da-\n\ndurch wettbewerbswidrig verhalten. \n\n3 \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-\n\nlen, es zu unterlassen, Rechtsanwälten Untervollmachtsmandate \n\nzu niedrigeren als den gesetzlichen Gebühren anzutragen oder zu \n\nerteilen, insbesondere unter der Bedingung, dass \"die anfallenden \n\nGebühren im Verhältnis 60/40 zu unseren Gunsten\" geteilt wer-\n\nden. \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die \n\nBeklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, \n\ndas Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren nach § 1 UWG \n\n(a.F.) i.V. mit § 49b Abs. 1 BRAO für begründet erachtet. Hierzu hat es ausge-\n\nführt: \n\nDer Umstand, dass die Beklagten den Kläger nicht - wie dieser meine - \n\nim Namen ihrer Mandantin, sondern im eigenen Namen beauftragt hätten, än-\n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\ndere nichts daran, dass sie dem Kläger angesonnen hätten, unter Verstoß ge-\n\ngen § 49b Abs. 1 BRAO zu niedrigeren als den gesetzlichen Gebühren tätig zu \n\nwerden. Die in der Entscheidung \"Gebührenvereinbarung I\" (GRUR 2001, 256) \n\nvorgenommene gegenteilige Beurteilung laufe dem Sinn und Zweck der gesetz-\n\nlichen Regelung zuwider und erscheine auch mit dem standesrechtlichen \n\nSelbstverständnis der Anwaltschaft nicht vereinbar. Soweit die Bestimmungen \n\ndes § 49b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 5 BRAO Gebührenunterschreitungen \n\nbzw. -teilungen ausnahmsweise zuließen, lägen deren Voraussetzungen nicht \n\nvor. Der von den Beklagten behauptete Umstand, dass Gebührenvereinbarun-\n\ngen wie die von ihnen dem Kläger angesonnene \"allgemein anerkannt und üb-\n\nlich sein dürften\", ändere nichts an der Gesetz- und Wettbewerbswidrigkeit der \n\nVerhaltensweise der Beklagten. \n\n10 \n\nII. Die Revision ist begründet. Die vom Berufungsgericht vorgenommene \n\nBeurteilung hält weder mit der im angefochtenen Urteil gegebenen Begründung \n\nnoch im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n11 \n\n1. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über Mindestpreise nach der \n\nBundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und \n\ndem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind Marktverhaltensregelungen i.S. des \n\n§ 4 Nr. 11 UWG. Ihre Verletzung ist wettbewerbswidrig i.S. der § 1 UWG a.F., \n\n§§ 3, 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 268/03, WRP 2006, 1221 \n\nTz 11 - Gebührenvereinbarung II, m.w.N.). \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten den Klä-\n\nger im eigenen Namen mit der Terminsvertretung beauftragt haben. Die Pflicht \n\nzur Entschädigung des Terminsvertreters richtet sich in einem solchen Fall \n\nnach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Pro-\n\nzessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters einzustehen \n\nhat. Wenn der Terminsvertreter dabei weniger als die in § 53 BRAGO vorgese-\n\nhenen Gebühren erhält, liegt kein Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO vor (BGH, \n\nUrt. v. 29.6.2000 - I ZR 122/98, GRUR 2001, 256, 257 = WRP 2001, 144 \n\n- Gebührenvereinbarung I; WRP 2006, 1221 Tz 14-18 - Gebührenvereinba-\n\nrung II, m.w.N.). \n\n13 \n\n3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht deshalb im Ergebnis als rich-\n\ntig dar, weil - wie die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge geltend macht - \n\ndie Beklagten den Kläger entgegen der Beurteilung des Landgerichts nicht im \n\neigenen Namen, sondern im Namen der S. S.A. mit der Terminsvertre- \n\ntung beauftragt haben. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des \n\nSchreibens vom 28. Juni 2002 lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen. \n\n14 \n\na) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die Mandatsertei-\n\nlung mit den Worten \"wir bitten Sie …, den anberaumten Termin in Untervoll-\n\nmacht für uns wahrzunehmen\" keinen Hinweis darauf, dass sie im fremden \n\nNamen erfolgen sollte, und sprechen auch ansonsten keine Umstände dafür, \n\ndass der Auftrag im fremden Namen erteilt werden sollte. Die Aufforderung in \n\ndem Schreiben, die Rechnung aus steuerlichen Gründen ausschließlich auf den \n\nNamen der Beklagten auszustellen, könne zwar als Ansinnen, die Rechnung \n\neinem anderen als dem Auftraggeber zu erteilen, aber auch als Bitte verstan-\n\nden werden, die Rechnung auf die Beklagten auszustellen, weil diese aus steu-\n\nerlichen Gründen selbst Auftraggeber sein wollten. \n\n15 \n\nb) Diese Beurteilung entspricht der Auslegungsregel, wonach von einem \n\nEigengeschäft auszugehen ist, wenn Zweifel verbleiben, ob ein Fremdgeschäft \n\noder ein Eigengeschäft vorliegt (vgl. § 164 Abs. 2 BGB; BGHZ 85, 252, 258 f.; \n\nBGH, Urt. v. 28.1.1992 - XI ZR 149/91, NJW 1992, 1380, 1381; Habermeier in \n\nBamberger/Roth, BGB, § 164 Rdn. 47 m.w.N.). Sie lässt auch ansonsten kei-\n\nnen revisionsrechtlich erheblichen Fehler erkennen. \n\n16 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Emmerich, Entscheidung vom 25.10.2002 - 2 C 345/02 - \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 30.01.2004 - 8 S 5/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/i-zr-24-04","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/i-zr-24-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:33.509833+00:00"}}