{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__18-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"I ZR 18/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Jugendgefährdende Medien bei eBay UWG § 3; JuSchG § 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien be- einträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG. UWG §§ 3, 8 Abs. 1 Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlau- teren Wettbewerbshandlung. UWG § 3; TMG § 7 Abs. 2; EWG-RL 2000/31 Art. 14 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1 a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktions- plattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prü- fungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet- Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Ti- tels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer An- gebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Ange- bot eingestellt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 18/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nJugendgefährdende Medien bei eBay \n\nUWG § 3; JuSchG § 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 \n\nVerstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien be-\neinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 \nUWG. \n\nUWG §§ 3, 8 Abs. 1 \n\nWer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, \ndass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern \nverletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, \ndiese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser \nWeise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlau-\nteren Wettbewerbshandlung. \n\nUWG § 3; TMG § 7 Abs. 2; EWG-RL 2000/31 Art. 14 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1 \n\na) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktions-\nplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prü-\nfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes \njugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der \nPlattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, \nsondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst \nnicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. \n\nb) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-\nAuktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Ti-\ntels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer An-\ngebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Ange-\nbot eingestellt hat. \n\nBGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - I ZR 18/04 - OLG Brandenburg \n\nLG Potsdam \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2003 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist ein Interessenverband des Videofachhandels, dem mehr als \n\n1.600 Videothekare aus dem gesamten Bundesgebiet angehören und zu dessen \n\nsatzungsgemäßen Zwecken auch die Förderung der gewerblichen Interessen sei-\n\nner Mitglieder zählt. \n\nDie Beklagte betreibt die Internetplattform eBay, auf der jedermann, also \n\nnicht nur Gewerbetreibende, beliebige Waren zum Verkauf gegen Höchstgebot \n\nanbieten kann. Die Nutzung der Internetplattform setzt für Verkäufer wie Kaufinte-\n\nressenten eine Registrierung voraus, bei der dem Nutzer per E-Mail die Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen der Beklagten übersandt werden. In § 1 der AGB \n\nheißt es: \n\neBay wird selbst nicht Vertragspartner der ausschließlich zwischen den Nut-\nzern dieses Marktplatzes geschlossenen Verträge. Auch die Erfüllung dieser \nüber die eBay-Website geschlossenen Verträge erfolgt ausschließlich zwi-\nschen den Nutzern. \n\n3 \n\nIn § 5 der AGB werden die Nutzer auf verbotene Artikel wie jugendge-\n\nfährdende Artikel hingewiesen sowie darauf, dass ein Nutzer gesperrt wird, wenn \n\ner gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gegen geltendes Recht \n\nverstößt. Die Beklagte führt umfangreiche Stichprobenkontrollen durch, um \n\nrechtswidrige Angebote wie jugendgefährdende Artikel von ihrer Website entfer-\n\nnen zu können. Jedes auf der Website der Beklagten erscheinende Angebot ent-\n\nhält folgenden Text: \n\nDer Verkäufer übernimmt die volle Verantwortung für das Einstellen des Arti-\nkels. Sie sollten Kontakt zum Verkäufer aufnehmen, um eventuelle Fragen vor \ndem Bieten zu klären. \n\n4 \n\n5 \n\nDie gesamte Internetversteigerung erfolgt automatisch durch entsprechende \n\nComputerprogramme. \n\nAm 21. Juli 2001 wurden auf der Auktionsplattform der Beklagten das Spiel \n\n\"Wolfenstein 3D\" sowie die Tonträger \"Der Clou\" und \"Der nette Mann\" der Grup-\n\npe \"Böhse Onkelz\" angeboten, die sämtlich wegen volksverhetzenden Inhalts all-\n\ngemein beschlagnahmt worden waren. Außerdem wurden im Juli 2001 gewaltver-\n\nherrlichende Medien wie das Spiel \"Mortal Kombat2\" und die DVD \"Brainddead-\n\nUncut\" sowie jugendgefährdende Schriften wie das Video \"Blade\" auf der Internet-\n\nplattform der Beklagten angeboten. Nachdem die Beklagte vom Kläger auf diese \n\nSachverhalte hingewiesen worden war, entfernte sie jeweils unverzüglich die be-\n\nanstandeten Angebote. \n\n6 \n\nDer Kläger hat ferner das Angebot zahlreicher weiterer indizierter Medienträ-\n\nger auf der Auktionsplattform der Beklagten am 28. August 2001 sowie im Mai \n\n2002 beanstandet, wobei es sich bei einem der beanstandeten Filme um eine \n\nnicht indizierte Filmversion und bei einem Teil von ca. 80 monierten Computer-\n\nspielen um nicht zu beanstandende Zusätze (Softwarepatches zu gleichnamigen \n\nComputerspielen) handelte. Die Beklagte entfernte die Spieleangebote, nachdem \n\nsie durch den Kläger von ihnen erfahren oder sie bereits selbst aufgespürt hatte. \n\n7 \n\nDer Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\nes zukünftig zu unterlassen, Schriften - Ton- und Bildträger, Datenspeicher \nund Abbildungen und andere Schriften gleichstehende Darstellungen - die \nnach § 1 GjSM in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen \nworden sind, sowie Schriften volksverhetzenden Inhalts (§ 130 Abs. 2 StGB) \nsowie gewaltverherrlichenden Inhalts (§ 131 StGB) zu bewerben und öffentlich \nin Medien - insbesondere im Internet - zum Kauf anzubieten oder anbieten zu \nlassen. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist oh-\n\nne Erfolg geblieben (OLG Brandenburg WRP 2004, 627). \n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen in \n\nden Vorinstanzen gestellten Antrag im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Erset-\n\nzung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Me-\n\ndieninhalte durch das Jugendschutzgesetz in folgender Fassung weiter: \n\n10 \n\nDie Beklagte wird verurteilt, \n\nes zukünftig zu unterlassen, Schriften - Ton- und Bildträger, Datenspeicher \nund Abbildungen und andere Schriften gleichstehende Darstellungen -, die \nnach §§ 18, 24 JuSchG in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufge-\nnommen und deren Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 JuSchG im \nBundesanzeiger bekanntgemacht worden sind, sowie Schriften volksverhet-\nzenden Inhalts (§ 130 Abs. 2 StGB) sowie gewaltverherrlichenden Inhalts \n\n(§ 131 StGB) zu bewerben und öffentlich in Medien - insbesondere im Inter-\nnet - zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen. \n\n11 \n\nDie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\n13 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus \n\n§ 1 UWG a.F. oder § 1004 Abs. 1 BGB verneint. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie beanstandeten Angebote seien weder eigene Inhalte der Beklagten i.S. \n\ndes § 8 Abs. 1 TDG (in der bis 28. Februar 2007 gültigen Fassung; nachfolgend: \n\nTDG) noch habe die Beklagte sie sich zu eigen gemacht. Es handele sich viel-\n\nmehr um fremde Informationen der Versteigerer. Die Beklagte gebe lediglich den \n\näußerlich einheitlichen und neutralen Rahmen für ihre Handelsplattform vor, auf \n\nder deren Nutzer selbständig Waren zum Verkauf anbieten bzw. gegen Höchstge-\n\nbot erwerben könnten. Die Beklagte weise für jeden Nutzer deutlich erkennbar \n\ndarauf hin, dass der Verkäufer die volle Verantwortung für das Anbieten des Arti-\n\nkels trage und ein etwaiger Kaufvertrag direkt zwischen Kaufinteressent und Ver-\n\nsteigerer zustandekomme. Das Provisionsinteresse der Beklagten führe nicht da-\n\nzu, dass sie sich die Fremdinhalte der Anbieter zu eigen mache. Die Beklagte ste-\n\nhe ähnlich wie ein Makler im Hintergrund des Geschehens. \n\n14 \n\nDa die Beklagte keine positive Kenntnis von den rechtsverletzenden Informa-\n\ntionen der Nutzer ihrer Plattform habe, sei sie dafür nach § 11 TDG nicht verant-\n\nwortlich. Mangels einer Sichtung der Angebote erlange die Beklagte faktisch erst \n\ndann von einem bestimmten Angebot Kenntnis, wenn es von einem Dritten unter \n\nAngabe der Auktionsnummer beanstandet werde. Bei dem der Veröffentlichung \n\nder Auktionsangebote vorgeschalteten Zulassungs- und Registrierungsverfahren \n\nhandele es sich um vollständig automatisierte Abläufe. § 8 Abs. 2 TDG bestimme \n\nausdrücklich, dass Diensteanbieter i.S. der §§ 9 bis 11 TDG nicht verpflichtet sei-\n\nen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen \n\noder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinwiesen. \n\nDer Beklagten sei es auch technisch weder möglich noch zumutbar, den Zugang \n\nfür rechtsverletzende Inhalte zu sperren. In ihr System würden täglich mehr als \n\n100.000 neue Angebote eingestellt. Eine vorherige Kontrolle dieser Angebote \n\ndurch Mitarbeiter sei nicht zumutbar, ohne die wirtschaftlichen Interessen der Be-\n\nklagten vollständig in den Hintergrund treten zu lassen. \n\n15 \n\n16 \n\nDie §§ 8, 11 TDG schlössen auch eine weitergehende verschuldensun-\n\nabhängige Haftung der Beklagten als Störer nach § 1004 Abs. 1 BGB analog aus. \n\nII. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur Zu-\n\nrückverweisung an das Berufungsgericht. Die Beklagte haftet zwar nicht nach § 4 \n\nNr. 11 UWG bzw. § 1 UWG a.F. aufgrund einer von ihr selbst begangenen Zuwi-\n\nderhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift. Nach den bislang getroffenen \n\nFeststellungen kommt aber ein Verstoß der Beklagten gegen die Generalklausel \n\ndes § 3 UWG (§ 1 UWG a.F.) in Betracht. \n\n17 \n\n1. Die Klage ist nicht bereits wegen Unbestimmtheit des Klageantrags (voll-\n\nständig oder teilweise) als unzulässig abzuweisen. Der Gegenstand des Klagean-\n\ntrags kann im Wege der Auslegung anhand seiner Begründung konkretisiert wer-\n\nden (vgl. BGHZ 156, 1, 9 - Paperboy). Der Kläger hat schriftsätzlich deutlich ge-\n\nmacht, dass der Klageantrag nur solche gewaltverherrlichenden und volksverhet-\n\nzenden Medienträger erfassen soll, die durch deutsche Gerichte allgemein be-\n\nschlagnahmt wurden und deren Beschlagnahme öffentlich bekannt gemacht wor-\n\nden ist. Er hat dieses Verständnis auch in der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nSenat bestätigt. Durch die Bezugnahme auf die gerichtliche Anordnung der allge-\n\nmeinen Beschlagnahme sowie deren öffentliche Bekanntmachung sind die vom \n\nAntrag erfassten Medien konkret bestimmt. Eine weitergehende Benennung der \n\neinzelnen Medien im Antrag ist nicht erforderlich. \n\n18 \n\n2. Der Kläger macht einen Unterlassungsanspruch geltend. Ob ihm dieser \n\nzusteht, ist zunächst nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht \n\nzu beurteilen (BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD, m.w.N.). Maßgeblich sind da-\n\nher das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004, das seit dem \n\n1. März 2007 geltende Telemediengesetz (TMG) sowie das am 1. April 2003 in \n\nKraft getretene Jugendschutzgesetz (JuSchG). Soweit sich der klägerische Unter-\n\nlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, besteht er allerdings nur, wenn \n\ndas beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbewerbs-\n\nwidrig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 234/03, GRUR 2006, \n\n953 Tz 14 = WRP 2006, 1505 - Warnhinweis II). Nichts anderes gilt für den Fall \n\nder Erstbegehungsgefahr, wenn sie auf Handlungen beruht, die noch unter Gel-\n\ntung des früheren Rechts begangen worden sind. Im Streitfall ist insofern auf das \n\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 8. Juli 2004 geltenden \n\nFassung, auf das zum 28. Februar 2007 außer Kraft getretene Gesetz über die \n\nNutzung von Telediensten und auf das vor dem 1. April 2003 geltende Gesetz \n\nüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM) zu-\n\nrückzugreifen. Die danach relevanten Vorschriften des Wettbewerbsrechts und \n\nRegelungen zur Verantwortlichkeit der Telediensteanbieter unterscheiden sich in-\n\nhaltlich jedoch nicht von der gegenwärtigen Rechtslage. Hingegen sind im Ju-\n\ngendschutzrecht inhaltliche Änderungen zu berücksichtigen (vgl. dazu unten \n\nII 5 b bb (4) und II 5 f). \n\n19 \n\n3. Das Telemediengesetz schließt Unterlassungsansprüche gegen die Be-\n\nklagte ebensowenig aus wie das frühere Gesetz über die Nutzung von Tele-\n\ndiensten. \n\n20 \n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei den vom \n\nKläger beanstandeten Angeboten um für die Beklagte als Diensteanbieter fremde \n\nInformationen handelt. Für sie gilt daher das Haftungsprivileg des § 10 TMG, der \n\ndem § 11 TDG entspricht. Wie der Bundesgerichtshof - zeitlich nach dem Beru-\n\nfungsurteil - entschieden hat, findet dieses Haftungsprivileg jedoch auf Unterlas-\n\nsungsansprüche keine Anwendung (BGHZ 158, 236, 246 ff. - Internet-Verstei-\n\ngerung I; BGH, Urt. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06, WRP 2007, 795 Tz 7; Urt. v. \n\n19.4.2007 - I ZR 35/04, Tz 19 - Internet-Versteigerung II). Soweit § 10 TMG (frü-\n\nher: § 11 TDG) von der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters spricht, werden \n\nlediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung be-\n\nhandelt. In § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG (früher: § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG) wird ausdrück-\n\nlich klargestellt, dass \"Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung \n\nvon Informationen nach den allgemeinen Gesetzen … auch im Falle der Nichtver-\n\nantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt (bleiben)\". \n\nDiese Regelung deckt sich mit Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektro-\n\nnischen Geschäftsverkehr. Dafür kann ergänzend zu den Ausführungen in dem \n\nUrteil \"Internet-Versteigerung I\" auf Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG \n\nverwiesen werden. Danach können die Mitgliedstaaten verlangen, dass \n\nDiensteanbieter, die von Nutzern ihres Dienstes bereitgestellte Informationen \n\nspeichern, die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in in-\n\nnerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um \n\nbestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. \n\n21 \n\n4. Die Beklagte haftet nicht als Täter oder Teilnehmer von Wettbewerbs-\n\nverstößen nach § 4 Nr. 11 UWG. Zwar können die Versteigerer durch das Ange-\n\nbot jugendgefährdender Medien im Wege der Internetauktion unlautere Wettbe-\n\nwerbshandlungen gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bzw. § 1 UWG a.F. begangen ha-\n\nben. Die Beklagte verstößt aber dadurch, dass sie den Anbietern ihre Plattform zur \n\nVerfügung stellt und dort jugendgefährdende Angebote veröffentlicht werden kön-\n\nnen, nicht selbst gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden \n\nMedien. Die Beklagte bietet diese Medien nicht selbst an. Eine Haftung der Be-\n\nklagten als Teilnehmerin scheidet ebenfalls aus. Die hier allein in Betracht zu zie-\n\nhende Gehilfenstellung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das \n\nBewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGHZ 42, 118, 122 f.; \n\n148, 13, 17 - ambiente.de). Da die Beklagte die Angebote nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts vor Veröffentlichung auf ihrer Auktionsplattform nicht \n\nzur Kenntnis nimmt, sondern sie im Rahmen des Registrierungsverfahrens auto-\n\nmatisch durch den Anbieter ins Internet gestellt werden, scheidet eine vorsätzliche \n\nTeilnahme der Beklagten aus. Die Beklagte hat keine Kenntnis von konkret dro-\n\nhenden Haupttaten, so dass es an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. \n\nBGHZ 158, 236, 250; BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, Tz 31 - Internet-\n\nVersteigerung I und II). \n\n22 \n\n5. \n\nIn Betracht kommt aber ein täterschaftlicher Verstoß der Beklagten ge-\n\ngen die Generalklausel des § 3 UWG. Derjenige, der durch sein Handeln im ge-\n\nschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass \n\nDritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht \n\ngeschützt sind, kann eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wenn er die-\n\nse Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt. Die Beklag-\n\nte hat in ihrem eigenen geschäftlichen Interesse eine allgemein zugängliche Han-\n\ndelsplattform geschaffen, deren Nutzung in naheliegender Weise mit der Gefahr \n\nverbunden ist, schutzwürdige Interessen von Verbrauchern zu beeinträchtigen. \n\nDer Beklagten ist auch bekannt, dass Versteigerer unter Nutzung ihrer Handels-\n\nplattform mit konkreten Angeboten gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen. Ihr \n\nVerhalten ist wettbewerbswidrig, wenn sie es unterlässt, im Hinblick auf die ihr \n\nkonkret bekannt gewordenen Verstöße zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um \n\nderartige Rechtsverletzungen künftig soweit wie möglich zu verhindern, und es in-\n\nfolge dieses Unterlassens entweder zu weiteren derartigen Verstößen von Ver-\n\nsteigerern gegen das Jugendschutzrecht kommt oder derartige Verstöße ernsthaft \n\nzu besorgen sind. \n\n23 \n\na) Die Bereitstellung der Plattform für Internetauktionen stellt eine Wett-\n\nbewerbshandlung der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Die Be-\n\nklagte erhält eine Provision für jedes auf ihrer Handelsplattform erfolgreich vermit-\n\ntelte Geschäft. \n\n24 \n\nb) Die Beklagte hat durch die Bereitstellung ihrer Internetplattform Dritten \n\nermöglicht, mühelos Angebote im Internet zu veröffentlichen, die gegen das Ju-\n\ngendschutzrecht verstoßen. Sie hat damit in zurechenbarer Weise die ernsthafte \n\nGefahr einer Verletzung des Jugendschutzrechts durch Dritte verursacht. \n\n25 \n\naa) Dem Geschäftsmodell der Beklagten ist die ernstzunehmende Gefahr \n\nimmanent, dass es von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender, \n\nvolksverhetzender und gewaltverherrlichender Medien und damit für die Begehung \n\nvon Straftaten und unlauteren Wettbewerbshandlungen genutzt wird. Eine solche \n\nGefahr folgt insbesondere aus der durch die Möglichkeit zur freien Wahl eines \n\nPseudonyms gewährleisteten Anonymität der Verkäufer, aus der problemlosen \n\nAbwicklung im Fernabsatz und aus der für das Internet typischen, deutlich herab-\n\ngesetzten Hemmschwelle potentieller Käufer, sich für den Erwerb jugendgefähr-\n\ndender Medien zu interessieren. Für Kaufinteressenten besteht insbesondere \n\nnicht mehr die Notwendigkeit, ein Ladengeschäft persönlich aufzusuchen und sich \n\ndabei dem Risiko auszusetzen, als Interessent derartiger Medien erkannt zu wer-\n\nden. Die potentiellen Käufer werden auch erwarten, aufgrund der Vielzahl der auf \n\nder Plattform der Beklagten handelnden Verkäufer dort einen umfassenderen \n\nMarktüberblick über jugendgefährdende Medien zu erhalten als bei Besuch eines \n\neinschlägigen Ladengeschäfts. Es liegt für sie deshalb zumindest nahe, auf der \n\nPlattform der Beklagten nach entsprechenden Medien zu suchen. Für Verkäufer, \n\ndenen diese Umstände bekannt sind, ist es daher besonders attraktiv, jugendge-\n\nfährdende Medien über die weithin bekannte, marktführende Auktionsplattform der \n\nBeklagten anzubieten. \n\n26 \n\nDas Risiko, dass Kinder und Jugendliche von Angeboten jugendgefähr-\n\ndender Medien in Internetauktionen auf dem Marktplatz der Beklagten erfahren, ist \n\nvor dem Hintergrund der weitverbreiteten Internetnutzung und der großen Be-\n\nkanntheit der Beklagten bei dieser Personengruppe sowie wegen des bei Heran-\n\nwachsenden verbreiteten Reizes, aus pädagogischen Gründen auferlegte Verbote \n\nzu übertreten, sehr hoch. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Möglichkeit \n\nzur Kenntniserlangung von Angeboten auch zu Käufen bzw. zur Teilnahme an ei-\n\nner Internetauktion führen kann. \n\n27 \n\nbb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden auf der Aukti-\n\nonsplattform der Beklagten zwischen Juli 2001 und Mai 2002 in verschiedenen \n\nFällen volksverhetzende, gewaltverherrlichende und indizierte jugendgefährdende \n\nMedien angeboten. Die jeweiligen Anbieter haben nicht gegen das Verbot der \n\nVerbreitung volksverhetzender oder gewaltverherrlichender Schriften (§ 130 \n\nAbs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verstoßen (dazu unten (1)). Wäh-\n\nrend ein möglicher Verstoß gegen Regelungen zur Einziehung von Schriften nach \n\n§ 74d StGB vom Schutzzweck des § 3 UWG nicht erfasst wird (dazu unten (2)), ist \n\ndies bei den Verstößen gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen nach altem \n\n(dazu unten (3)) wie neuem Recht (dazu unten (4)) der Fall. \n\n28 \n\n(1) Die jeweiligen Anbieter haben dadurch allerdings nicht gegen das Verbot \n\nder Verbreitung volksverhetzender oder gewaltverherrlichender Schriften (§ 130 \n\nAbs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verstoßen. Im Streitfall werden \n\ndie Medieninhalte nicht in elektronischer Form, sondern auf Trägermedien verkör-\n\npert verkauft. Ein \"Verbreiten\" im strafrechtlichen Sinne setzt dann eine körperli-\n\nche Weitergabe des Mediums voraus, die darauf gerichtet ist, das Medium seiner \n\nSubstanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, der nach \n\nZahl und Individualität so groß ist, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar \n\nist (BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 690). Die Weitergabe \n\nan einzelne bestimmte Dritte allein erfüllt das Merkmal des Verbreitens nur dann, \n\nwenn feststeht, dass der Dritte seinerseits die Schrift weiteren Personen überlas-\n\nsen wird. Selbst bei einem gewerblichen Vertrieb volksverhetzender und gewalt-\n\nverherrlichender Medien kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, \n\ndass ein Verbreiten in diesem Sinne vorliegt. Das Berufungsgericht hat dazu keine \n\nFeststellungen getroffen; auch sonst ist hierzu nichts ersichtlich. Damit sind die \n\nbeanstandeten Angebote schon tatbestandsmäßig keine Straftaten nach § 130 \n\noder § 131 StGB. \n\n29 \n\n(2) Der Verkauf allgemein beschlagnahmter - d.h. aufgrund einer vorläufigen \n\nSicherungsmaßnahme nach § 111b Abs. 1, § 111c Abs. 1 StPO sichergestellter \n\noder nach § 74d Abs. 1 oder § 76a StGB eingezogener - Medien kann zwar ent-\n\nweder das auf den Staat übergegangene Eigentum an diesen Medien verletzen \n\noder gegen ein gerichtliches oder behördliches Veräußerungsverbot verstoßen. \n\nDer Unterlassungsantrag richtet sich auch gegen die Verbreitung volksverhetzen-\n\nder und gewaltverherrlichender Medien, deren allgemeine Beschlagnahme durch \n\ndeutsche Gerichte angeordnet und öffentlich bekanntgemacht worden ist. Ein sol-\n\ncher Verstoß stellt aber keine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Denn der \n\nSchutzzweck des § 74d StGB geht nicht über den der Strafnorm hinaus, deren \n\nVerletzung im Einzelfall mit der Beschlagnahme geahndet wird. Das durch §§ 130, \n\n131 StGB geschützte Rechtsgut ist der öffentliche Friede, also das friedliche Zu-\n\nsammenleben in Deutschland (vgl. BGH, Beschl. v. 16.11.1993 - 1 StR 193/93, \n\nNStZ 1994, 140). Durch § 131 StGB soll auch der Einzelne vor einer aggressions-\n\nbedingten Fehlentwicklung bewahrt werden, wie sie etwa durch Aktivierung oder \n\nVerstärkung vorhandener Labilitäten oder Anlagemomente im Sinne einer Stimu-\n\nlierung oder Abstumpfung und Verrohung eintreten kann \n\n(vgl. Münch-\n\nKomm.StGB/Miebach/Schäfer, § 131 Rdn. 1 f.; LK/v. Bubnoff, 12. Aufl., § 131 \n\nRdn. 9 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien BT-Drucks. VI/3521, S. 6). We-\n\nder Mitbewerber noch Verbraucher werden aber von den §§ 130, 131 StGB im \n\nHinblick auf wettbewerbliche Interessen als Marktteilnehmer geschützt, die für ei-\n\nnen Verstoß gegen § 3 UWG allein relevant sind. \n\n30 \n\n(3) Die Versteigerer, die auf der Internetplattform der Beklagten jugend-\n\ngefährdende Medien angeboten haben, haben aber gegen das Vertriebsverbot \n\ndes seinerzeit geltenden § 4 Abs. 1 GjSM verstoßen und sich nach § 21 Abs. 1 \n\nNr. 4, Abs. 3 GjSM strafbar gemacht. Nach diesen Vorschriften war der Vertrieb \n\nindizierter jugendgefährdender Medien im Versandhandel wegen des damit für \n\nKinder und Jugendliche verbundenen sittlichen Gefährdungspotentials generell \n\nverboten und unter Strafe gestellt. Den indizierten jugendgefährdenden Schriften \n\nwaren in §§ 6, 21 Abs. 1 GjSM ausdrücklich die in den beanstandeten Fällen \n\nebenfalls angebotenen Schriften mit einem in § 130 Abs. 2, § 131 StGB bezeich-\n\nneten volksverhetzenden oder gewaltverherrlichenden Inhalt gleichgestellt, ohne \n\ndass es einer Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Schriften bedurfte. \n\nSchon unter Geltung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender \n\nSchriften und Medieninhalte war \"Versandhandel\" jedes entgeltliche Geschäft, das \n\nim Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware ohne persönlichen Kontakt \n\nzwischen Lieferant und Besteller vollzogen wurde (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1982 \n\n- 2 BvR 1339/81, NJW 1982, 1512). Ausreichend war danach ein einzelnes Ver-\n\nsandgeschäft gegen Entgelt; auf einen gewerblichen Vertrieb kam es nicht an. \n\nVersandhandel im Sinne der Definition des Bundesverfassungsgerichts sind auch \n\nInternetauktionen, die ebenso wie der klassische Versandhandel im Wege der Be-\n\nstellung und Übersendung der Ware ohne persönlichen Kontakt zwischen Anbieter \n\nund Kunden abgewickelt werden (Scholz/Liesching, Jugendschutz, 4. Aufl., § 1 \n\nJuSchG Rdn. 19; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl., § 1 \n\nJuSchG Rdn. 24). \n\n31 \n\n(4) Der Verkauf indizierter jugendgefährdender, volksverhetzender und ge-\n\nwaltverherrlichender Medien im Wege der Internetauktion ist als Form des Ver-\n\nsandhandels auch nach dem Jugendschutzgesetz weiterhin verboten und strafbar \n\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 JuSchG). \n\n32 \n\nAllerdings bestimmt § 1 Abs. 4 JuSchG anders als das Gesetz über die \n\nVerbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte, dass ein Ver-\n\nsandhandel einen Vollzug des Geschäfts \"ohne persönlichen Kontakt zwischen \n\nLieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkeh-\n\nrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt\", \n\nvoraussetzt. Die an Sinn und Zweck dieser Bestimmung unter Berücksichtigung \n\ndes Willens des Gesetzgebers orientierte Auslegung ergibt, dass bei Vorliegen \n\ntechnischer oder sonstiger Vorkehrungen, die sicherstellen, dass kein Versand an \n\nKinder und Jugendliche erfolgt, kein Versandhandel im Sinne des Jugendschutz-\n\ngesetzes vorliegt (OLG München GRUR 2004, 963, 964; Scholz/Liesching aaO \n\n§ 1 JuSchG Rdn. 21; Nikles/Roll/Spürck/Umbach aaO § 1 JuSchG Rdn. 23). Der \n\ngesetzlichen Bestimmung liegt die Erwägung zugrunde, dass die für einen effekti-\n\nven Kinder- und Jugendschutz notwendige Sicherstellung eines Versandes nur an \n\nErwachsene nicht nur durch einen persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und \n\nBesteller erreicht werden könne, sondern auch durch technische Vorkehrungen \n\nwie z.B. sichere Altersverifikationssysteme (vgl. Vorschlag des Ausschusses für \n\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 14/9410, S. 30). \n\n33 \n\nEs ist nichts dazu festgestellt oder vorgetragen, dass die Verkäufer in den \n\nvom Kläger beanstandeten Fällen ein Altersverifikationssystem eingesetzt haben. \n\nDeshalb ist für die Revision davon auszugehen, dass die beanstandeten Internet-\n\nauktionen auch nach der gegenwärtigen Rechtslage gegen das Verbot des Ver-\n\nsandhandels mit indizierten jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden und \n\nvolksverhetzenden Medien verstoßen würden. \n\n34 \n\ncc) Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit solchen Medien be-\n\neinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des \n\n§ 3 UWG. Die Beschränkung des Versandhandels mit indizierten Medien dient ins-\n\nbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um be-\n\nsonders schutzwürdige Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses \n\nJugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwider-\n\nhandlungen gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit \n\nderartigen Medien. \n\n35 \n\nDass die Beschränkung des Versandhandels mit jugendgefährdenden Me-\n\ndien wettbewerbliche Interessen der Verbraucher schützt, zeigt sich auch in ihrer \n\nQualität als Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr. 11 UWG (Köhler in Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.35 a.E. \n\nund 11.180; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 UWG Rdn. 181; Link in Ull-\n\nmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 159). Denn § 3 und § 4 Nr. 11 UWG schüt-\n\nzen dieselben Interessen der Marktteilnehmer. In beiden Fällen ist derselbe Wett-\n\nbewerbsbezug der Interessenbeeinträchtigung erforderlich. Wird gegen verbrau-\n\ncherschützende Marktverhaltensnormen verstoßen, so wird der Wettbewerb im \n\nSinne des § 3 UWG zum Nachteil der Verbraucher beeinträchtigt. \n\n36 \n\nc) \n\nIm Hinblick darauf, dass die Beklagte mit ihrer Internetplattform die \n\nernsthafte Gefahr einer Verletzung des Jugendschutzrechts und damit auch der \n\nlauterkeitsrechtlich geschützten Verbraucherinteressen eröffnet hat, kommt unter \n\ndem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht eine Haf-\n\ntung der Beklagten nach § 3 UWG in Betracht (vgl. MünchKomm.UWG/Fritzsche, \n\n§ 8 Rdn. 260; MünchKomm.BGB/Wagner, § 823 Rdn. 532). Wer durch sein Han-\n\ndeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbe-\n\nwerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbe-\n\nwerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zu-\n\nmutbaren zu begrenzen (vgl. Schieferdecker, Die Haftung der Domainvergabe-\n\nstelle, 2003, S. 150; Freytag, Haftung im Netz, 1999, S. 74; Spindler/Volkmann, \n\nWRP 2003, 1, 7). Im Bereich der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sind \n\nVerkehrspflichten als Verkehrssicherungspflichten in ständiger Rechtsprechung \n\nanerkannt (vgl. nur RGZ 54, 53, 57 f.; BGHZ 60, 54, 55; 108, 273, 274; 123, 102, \n\n105 f.). Verkehrspflichten hat der Bundesgerichtshof auch bereits im Immaterialgü-\n\nterrecht sowie der Sache nach im Wettbewerbsrecht angenommen (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 9.6.1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden, für das Urheberrecht; \n\nUrt. v. 23.3.1995 - I ZR 92/93, GRUR 1995, 601 = WRP 1995, 691 - Bahnhofs-\n\nVerkaufsstellen, für das Wettbewerbsrecht; zur auf die Verletzung von Verkehrs-\n\npflichten gestützten Begründung wettbewerbsrechtlicher Verantwortung der Pres-\n\nse für Anzeigen vgl. Ahrens in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbs-\n\nrechts, 3. Aufl., § 73 Rdn. 73). Dieser Rechtsprechung aus unterschiedlichen \n\nRechtsbereichen ist der allgemeine Rechtsgrundsatz gemeinsam, dass jeder, der \n\nin seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern \n\nlässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur \n\nAbwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Wer gegen \n\neine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren \n\nWettbewerbshandlung. \n\n37 \n\nDer Annahme wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten steht nicht entgegen, \n\ndass diese auf die Abwehr der Beeinträchtigung wettbewerbsrechtlich geschützter \n\nInteressen von Marktteilnehmern gerichtet sind und damit auf die Abwendung ei-\n\nnes Verhaltens. Die Verkehrspflichten wurden zwar im Rahmen von § 823 Abs. 1 \n\nBGB zur Abwendung eines Erfolgsunrechts, nämlich einer Rechtsgutverletzung, \n\nentwickelt. Der Rechtsgedanke der Verkehrspflichten, dass der Verantwortung für \n\neine Gefahrenquelle in den Grenzen der Zumutbarkeit eine Pflicht zu gefahrverhü-\n\ntenden Maßnahmen entspricht, gilt aber unabhängig davon, ob sich die Gefahr in \n\neinem Erfolgs- oder in einem Handlungsunrecht realisiert (vgl. Schieferdecker aaO \n\nS. 153). \n\n38 \n\nd) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht eines Telediensteanbieters \n\nhinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als Prüfungs-\n\npflicht. Voraussetzung einer Haftung des Telediensteanbieters ist daher eine Ver-\n\nletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie Umfang richtet sich im Einzel-\n\nfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen \n\nWertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich \n\num eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt wer-\n\nden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es \n\nentscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach \n\nden Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 \n\n- I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; \n\nBGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; 158, 236, 251 - Internetversteigerung I, jeweils \n\nm.w.N.). Damit wird einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechts-\n\nverstöße Dritter entgegengewirkt. \n\n39 \n\nDer Beklagten dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der \n\nRechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unver-\n\nhältnismäßig erschweren. In diesem Zusammenhang ist die Regelung des § 7 \n\nAbs. 2 TMG zu beachten, der Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den \n\nelektronischen Geschäftsverkehr in das deutsche Recht umsetzt. Danach sind \n\nDiensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten \n\nInformationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine \n\nrechtswidrige Tätigkeit hindeuten. \n\n40 \n\nAndererseits ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor dem Inhalt ju-\n\ngendgefährdender Medien ein Rechtsgut von hoher Bedeutung. Das ergibt sich \n\ninsbesondere aus der Strafbewehrung der Zuwiderhandlung gegen das Verbot \n\ndes Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien. Zum Schutz \n\ndieses Rechtsguts reicht es nicht aus, allein die Anbieter in Anspruch zu nehmen. \n\nDies würde eine Vielzahl von Abmahnungen und gegebenenfalls Gerichtsverfah-\n\nren erfordern. Für außenstehende Anspruchsinhaber wird es auch allenfalls spo-\n\nradisch, nicht jedoch systematisch und annähernd umfassend möglich sein, die \n\nAnbieter zu identifizieren, die zudem häufig nicht unter ihrem richtigen Namen auf-\n\ntreten. Schließlich könnte eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme der An-\n\nbieter notwendig immer erst nach einer gewissen Zeit zu einer Rücknahme oder \n\nSperrung des Angebots führen, so dass dessen jugendgefährdende Wirkung \n\nschon eingetreten wäre. Würde eine Haftung der Beklagten für die Angebote ju-\n\ngendgefährdender Schriften auf ihrer Plattform grundsätzlich ausgeschlossen, so \n\nergäben sich folglich empfindliche Lücken im Rechtsschutz. \n\n41 \n\nBei der gebotenen Abwägung dieser Gesichtspunkte kann die Bereitstellung \n\nder Internet-Auktionsplattform durch die Beklagte für sich allein nicht schon Prü-\n\nfungspflichten der Beklagten begründen. Die Beklagte nimmt die Angebote nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts vor Veröffentlichung auf ihrer Auktions-\n\nplattform nicht zur Kenntnis. Sie werden vielmehr im Rahmen des Registrierungs-\n\nverfahrens automatisch durch den Anbieter ins Internet gestellt. Der Beklagten ist \n\nes als Betreiberin einer Plattform für Internetauktionen nicht zuzumuten, jedes An-\n\ngebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu \n\nuntersuchen. Dem entspricht die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 2 TMG, die ei-\n\nne entsprechende Verpflichtung ausschließt. \n\n42 \n\nEine Handlungspflicht der Beklagten entsteht aber, sobald sie selbst oder \n\nüber Dritte Kenntnis von konkreten jugendgefährdenden Angeboten erlangt hat. \n\nAb Kenntniserlangung kann sie sich nicht mehr auf ihre medienrechtliche Freistel-\n\nlung von einer Inhaltskontrolle der bei ihr eingestellten Angebote berufen (vgl. \n\nMünchKomm.UWG/Fritzsche, § 8 Rdn. 265). Ist die Beklagte auf eine klare \n\nRechtsverletzung hingewiesen worden, besteht für sie ein lauterkeitsrechtliches \n\nHandlungsgebot. Es ist mit der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, \n\nwenn die Beklagte bewusst in Kauf nimmt, ihre Umsätze mit Provisionen für Aukti-\n\nonsgeschäfte zu erzielen, die aufgrund von Angeboten abgeschlossen worden \n\nsind, die gegen das Jugendschutzrecht verstoßen. \n\n43 \n\ne) Die Beklagte ist nicht nur verpflichtet, das konkrete jugendgefährdende \n\nAngebot, von dem sie Kenntnis erlangt hat, unverzüglich zu sperren. Sie muss \n\nauch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen \n\nRechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 158, 236, 252; BGH, Urt. v. 19.4.2007 \n\n- I ZR 35/04, Tz 45 - Internet-Versteigerung I und II). Solche gleichartigen Rechts-\n\nverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen \n\nidentisch sind, also das Angebot des gleichen Artikels durch denselben Versteige-\n\nrer betreffen. Vielmehr hat die Beklagte auch zu verhindern, dass die ihr konkret \n\nbenannten jugendgefährdenden Medien durch andere Bieter erneut über ihre \n\nPlattform angeboten werden. Eine solche Prüfungs- und Überwachungspflicht ist \n\nschon deshalb notwendig, weil sich andernfalls der Versteigerer, dessen Angebot \n\ngelöscht wurde, ohne weiteres unter einem anderen Mitgliedsnamen bei der Be-\n\nklagten registrieren lassen und das Angebot wiederholen könnte. Sie steht daher \n\nauch mit § 7 Abs. 2 TMG in Einklang, der die effektive Durchsetzung von Lö-\n\nschungs- und Sperrungsansprüchen nach den allgemeinen Gesetzen gewährleis-\n\nten soll. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass es der Beklagten \n\nunmöglich oder unzumutbar sein könnte, ihre Plattform mit Hilfe einer entspre-\n\nchenden Filtersoftware auf das Angebot eines bestimmten, konkreten jugendge-\n\nfährdenden Mediums abzusuchen. \n\n44 \n\nFerner kommen als gleichartig mit einem bestimmten Verstoß gegen das Ju-\n\ngendschutzrecht auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Ver-\n\nsteigerer auf demselben Trägermedium (z.B. Bildträger, Tonträger, Printmedium, \n\nComputerspiel) Inhalte derselben jugendgefährdenden Kategorie (z.B. Verherrli-\n\nchung der NS-Ideologie, Anreize zur Gewalttätigkeit, Pornographie) anbietet. Einer \n\nPflicht, derartige Angebote zu identifizieren, steht § 7 Abs. 2 TMG ebenfalls nicht \n\nentgegen. Diese Vorschrift schließt es aus, Diensteanbieter zu verpflichten, in von \n\nihnen gespeicherten fremden Informationen nach Umständen zu forschen, die auf \n\neine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Hat ein Internet-Auktionshaus aber Kennt-\n\nnis von einem konkreten Verstoß eines bestimmten Versteigerers gegen das Ju-\n\ngendschutzrecht, so liegt der Hinweis auf eine rechtswidrige Tätigkeit bereits vor. \n\nEs liegt nach der Lebenserfahrung nahe, dass ein Versteigerer eines jugendge-\n\nfährdenden Mediums als Anbieter weiterer Medien jedenfalls derselben Kategorie \n\nin Betracht kommt. Unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes eines effekti-\n\nven Jugendschutzes rechtfertigt es diese gegenüber der Gesamtheit aller Verstei-\n\ngerer signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit einer rechtswidrigen Tätigkeit, dem \n\nDiensteanbieter eine entsprechende Prüfungspflicht in Bezug auf Versteigerer \n\naufzuerlegen, die bereits wegen Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutz-\n\nrecht aufgefallen sind. Da bei dieser Bietergruppe aufgrund eines konkreten Ver-\n\nstoßes Hinweise auf eine rechtswidrige Tätigkeit vorliegen, kann insoweit von der \n\nBeklagten verlangt werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch eine effektive \n\nÜberwachung weitere Rechtsverletzungen zu verhindern (vgl. Art. 14 Abs. 3 der \n\nRichtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr). Auch nach Er-\n\nwägungsgrund 48 der Richtlinie können von Diensteanbietern, die Informationen \n\nihrer Nutzer speichern, angemessene Kontrollen verlangt werden, um bestimmte \n\nArten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Eine Prüfungs-\n\npflicht für gleichartige Rechtsverletzungen in dem dargelegten Umfang steht daher \n\nmit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang. \n\n45 \n\nZur Möglichkeit, sinnvoll und praktikabel Kategorien jugendgefährdender \n\nMedien zu bilden und mit zumutbarem Aufwand entsprechende Angebote bei ei-\n\nnem bestimmten Versteigerer zu identifizieren, sind bisher keine Feststellungen \n\ngetroffen. \n\n46 \n\nDie Prüfungspflicht der Beklagten bezieht sich dagegen nicht auf alle in die \n\nListe nach §§ 18, 24 JuSchG aufgenommenen jugendgefährdenden Medien. Die \n\nBeklagte braucht nicht die Gesamtheit der auf ihrer Auktionsplattform freigeschal-\n\nteten Angebote daraufhin zu überprüfen, ob sie indizierte Medien betreffen. Eben-\n\nsowenig trifft sie eine solche Prüfungspflicht für die Angebote derjenigen Verstei-\n\ngerer, die bereits durch ein gegen das Jugendschutzrecht verstoßendes Angebot \n\naufgefallen sind. Eine auf die gesamte Liste bezogene Überwachungspflicht wird \n\ndurch § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG ausgeschlossen, der einer derartigen aktiven Such-\n\npflicht entgegensteht (vgl. Sobola/Kohl, CR 2005, 443, 446; Leible/Sosnitza, WRP \n\n2004, 592, 596; Heß, Die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für Informatio-\n\nnen im Internet nach der Novellierung des Teledienstegesetzes, 2005, S. 76). Zur \n\nBegründung einer Prüfungspflicht bedarf es eines konkreten Hinweises auf ein ju-\n\ngendgefährdendes Angebot bei einem bestimmten Versteigerer. Für eine solche \n\nKonkretisierung hinsichtlich der Gesamtheit der Versteigerer, die die Auktionsplatt-\n\nform der Beklagten nutzen, reicht es nicht aus, dass es in der Vergangenheit be-\n\nreits derartige Angebote bei anderen Versteigerern gegeben hat. Ebensowenig \n\nliegt bezüglich eines bestimmten Versteigerers eine Konkretisierung der Rechts-\n\ngefährdung auf den Gesamtinhalt der Liste jugendgefährdender Medien schon \n\ndann vor, wenn er ein Trägermedium einer bestimmten jugendgefährdenden Ka-\n\ntegorie angeboten hat. So wird etwa ein Versteigerer indizierter Horrorfilme nicht \n\nmit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch Medien anbieten, die die NS-Ideologie ver-\n\nherrlichen. \n\n47 \n\nf) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Sperrung von Auktionsangeboten \n\nfür jugendgefährdende Medien besteht zudem nur insoweit, als nicht durch techni-\n\nsche oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder \n\nund Jugendliche erfolgt (§ 1 Abs. 4 JuSchG). Werden solche Vorkehrungen getrof-\n\nfen, ist die Internetauktion mit dem Jugendschutzrecht vereinbar, so dass auch ein \n\nWettbewerbsverstoß ausscheidet (vgl. oben II 5 a bb (4)). \n\n48 \n\nDie Anforderungen an das Altersverifikationssystem ergeben sich aus dem \n\nSchutzzweck des Jugendschutzrechts. Die besonderen Regelungen für die vom \n\nJugendschutzgesetz als Versandhandel bezeichneten Geschäfte bezwecken zu \n\nverhindern, dass Minderjährige jugendschutzrelevante Medieninhalte wahrneh-\n\nmen. Für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz ist deshalb einerseits eine \n\nzuverlässige Altersverifikation vor dem Versand der Medien erforderlich. Anderer-\n\nseits muss aber auch sichergestellt sein, dass die abgesandte Ware nicht von \n\nMinderjährigen in Empfang genommen wird (vgl. OLG München GRUR 2004, 963, \n\n964 f.). So lässt sich etwa durch das Postidentverfahren vor Versendung der Ware \n\nausreichend gewährleisten, dass der Kunde volljährig ist (OLG München GRUR \n\n2004, 963, 965; Scholz/Liesching aaO § 1 JuSchG Rdn. 24; Nikles/Roll/Spürck/Um-\n\nbach aaO § 1 JuSchG Rdn. 23). Außerdem muss die Ware in einer Weise ver-\n\nsandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an \n\nden sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das kann etwa durch eine \n\nVersendung als \"Einschreiben eigenhändig\" gewährleistet werden. \n\n49 \n\nDer Beklagten ist die Prüfung zuzumuten, ob ein von einem Verkäufer ange-\n\nwandtes Altersverifikationssystem ausreichend ist. Sie unterliegt keiner Verpflich-\n\ntung, den Handel mit jugendgefährdenden Medien auf ihrem Internet-Marktplatz \n\nzuzulassen. Tut sie dies, ist es sachgerecht und notwendig, eine für sie als Betrei-\n\nberin der Handelsplattform bestehende Prüfungspflicht auch auf die für den Ver-\n\nsandhandel mit derartigen Erzeugnissen geltenden jugendschutzrechtlichen Vor-\n\ngaben und insbesondere die Einhaltung der sich aus § 1 Abs. 4 JuSchG ergeben-\n\nden Erfordernisse zu beziehen. Der Beklagten steht frei, den Handel mit jugendge-\n\nfährdenden Medien auf ihrer Handelsplattform generell zu unterbinden. \n\n50 \n\ng) Soweit eine Prüfungspflicht besteht, schuldet die Beklagte angemessene \n\nBemühungen, entsprechende Angebote aufzudecken und zu entfernen. Sofern \n\ntrotz angemessener Bemühungen ein vollständiger Ausschluss der fraglichen An-\n\ngebote von der Handelsplattform technisch oder faktisch zuverlässig nicht möglich \n\nist, fehlt es an einem Verstoß der Beklagten gegen die Prüfungspflicht. \n\n51 \n\nDie Prüfungspflicht der Beklagten beschränkt sich auf Medien, deren Auf-\n\nnahme in die Liste jugendgefährdender Medien oder deren allgemeine Beschlag-\n\nnahme als gewaltverherrlichend oder volksverhetzend öffentlich bekanntgemacht \n\nworden ist. Eine eigene Beurteilung, welche Medien als jugendgefährdend anzu-\n\nsehen sind, ist der Beklagten grundsätzlich nicht zuzumuten. \n\n52 \n\nh) Eine aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht abzuleitende Prü-\n\nfungspflicht bestand für die Beklagte im vorliegenden Fall spätestens ab Juli 2001. \n\nDenn zu diesem Zeitpunkt ist die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen \n\ndurch den Kläger auf verschiedene Fälle auf ihrer Plattform rechtswidrig angebo-\n\ntener jugendgefährdender Medien hingewiesen worden. \n\n53 \n\ni) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers setzt weiter Wiederholungs- \n\noder Erstbegehungsgefahr voraus. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist \n\neine vollendete Verletzung nach Begründung der Prüfungspflicht erforderlich. Eine \n\nsolche Verletzung würde zum einen vorliegen, wenn es infolge einer Verletzung \n\nder Prüfungspflicht der Beklagten zu mindestens einem weiteren jugendgefähr-\n\ndenden Angebot eines von dem Kläger zuvor auf der Plattform der Beklagten kon-\n\nkret beanstandeten Mediums bei demselben oder einem anderen Versteigerer ge-\n\nkommen ist. Wiederholungsgefahr wäre zum anderen auch gegeben, wenn ein \n\nAnbieter, der der Beklagten bereits in der Vergangenheit wegen eines Verstoßes \n\ngegen den Jugendschutz bekannt geworden ist, nachfolgend Inhalte derselben ju-\n\ngendgefährdenden Kategorie auf demselben Trägermedium ohne ausreichende \n\nAltersverifikation zur Auktion anbietet, sofern die Beklagte insoweit nach den oben \n\n(unter II 5 e) dargelegten Grundsätzen zur Prüfung verpflichtet war. Feststellungen \n\ndazu, ob die Beklagte ihre Prüfungspflichten in dieser Hinsicht verletzt hat, hat das \n\nBerufungsgericht bislang nicht getroffen. Dem festgestellten Sachverhalt ist ledig-\n\nlich zu entnehmen, dass die Beklagte die konkret beanstandeten Angebote jeweils \n\nunverzüglich entfernt hat. \n\n54 \n\nSollte sich ergeben, dass die Beklagte ihre Prüfungspflichten verletzt hat, \n\nkönnte ein Unterlassungsanspruch des Klägers auch unter dem Aspekt der Erst-\n\nbegehungsgefahr begründet sein. Steht fest, dass die Beklagte die ihr obliegen-\n\nden Prüfungspflichten verletzt, kann die ernstliche, unmittelbar bevorstehende Ge-\n\nfahr drohen, dass es in Zukunft zu identischen oder gleichartigen Angeboten \n\nkommt. Die Beurteilung der Erstbegehungsgefahr obliegt als Tatfrage dem Beru-\n\nfungsgericht. \n\n55 \n\nIII. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es kann auf \n\nder Grundlage des für die Revision maßgeblichen Sachverhalts nicht ausge-\n\nschlossen werden, dass der Kläger nach den §§ 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG ei-\n\nnen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hat, weil die Beklagte nach \n\nKenntnis konkreter Verstöße gegen das Jugendschutzrecht ihre deshalb beste-\n\nhenden Prüfungspflichten verletzt hat und es infolgedessen zu weiteren gleicharti-\n\ngen Verstößen gekommen ist oder solche Verstöße ernsthaft zu besorgen sind. \n\n56 \n\nDa das Berufungsgericht die für eine abschließende Beurteilung erfor-\n\nderlichen Feststellungen noch nicht getroffen hat, ist die Sache zur erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Den \n\nParteien ist Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen und gegebenenfalls \n\nihre Anträge anzupassen. Sie hatten bisher keinen Anlass, auf verschiedene Ge-\n\nsichtspunkte einzugehen, die nach der vorliegenden Entscheidung für die Beurtei-\n\nlung des Streitfalles von Bedeutung sind. \n\n57 \n\n1. \n\nIn der neuen Verhandlung wird der Kläger Gelegenheit haben, seinen \n\nVortrag zu einer Verletzung von Prüfungspflichten durch die Beklagte sowie im \n\nHinblick auf den nach dem Jugendschutzgesetz bei ausreichender Alters-\n\nverifikation nunmehr zulässigen Versandhandel mit indizierten Medien zu ergän-\n\nzen. Er kann insbesondere dazu vortragen, ob auch Angebote konkreter jugend-\n\ngefährdender Medien, auf die er die Beklagte hingewiesen hat, weiterhin von an-\n\nderen Anbietern auf der Plattform angeboten worden sind und ob diejenigen An-\n\nbieter, die der Beklagten als Anbieter konkreter jugendgefährdender Medien be-\n\nnannt worden waren, danach noch andere gleichartige indizierte Titel auf der Platt-\n\nform angeboten haben. Die Beklagte hat Gelegenheit, ergänzend zu den von ihr \n\nergriffenen Überwachungsmaßnahmen sowie dazu vorzutragen, ob ihr eine Kon-\n\ntrolle der konkret durch das Angebot bestimmter jugendgefährdender Medien auf-\n\ngefallenen Versteigerer auf Angebote anderer gleichartiger indizierter Medien \n\ntechnisch möglich und wirtschaftlich zuzumuten ist. \n\n58 \n\n59 \n\n2. Für die erneute Verhandlung wird außerdem auf Folgendes hingewiesen: \n\na) Das Berufungsgericht wird insbesondere unter Berücksichtigung der \n\nRechtsauffassung des Senats zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die \n\nBeklagte Prüfungspflichten hinsichtlich gleichartiger Verstöße gegen das Jugend-\n\nschutzrecht durch einen Versteigerer hat, der bereits durch ein konkretes jugend-\n\ngefährdendes Angebot aufgefallen ist. \n\n60 \n\nDabei ist die Frage, ob der Beklagten geeignete technische Möglichkeiten \n\nwie insbesondere Filterprogramme zur Verfügung stehen, um jugendgefährdende \n\nMedienangebote zu identifizieren, zwischen den Parteien streitig und in der erneu-\n\nten Berufungsverhandlung zu klären. Die Beklagte weist in diesem Zusammen-\n\nhang darauf hin, dass beim Einsatz automatischer Suchfilterprogramme häufig \n\nauch nicht indizierte Versionen oder nicht zu beanstandende Zusätze, Software-\n\npatches zu indizierten Filmen und Spielen und dergleichen erfasst würden, was \n\nsich nur bei einer ihr nicht zumutbaren, aufwendigen manuellen Nachkontrolle \n\ndurch Mitarbeiter aufdecken ließe. Auch wenn dieses Problem tatsächlich häufiger \n\nund nicht nur, wie das Landgericht angenommen hat, in Einzelfällen auftreten soll-\n\nte, besagt dies nicht notwendig, dass der Beklagten eine entsprechende Prü-\n\nfungspflicht unzumutbar wäre. Denn es stünde der Beklagten in einer derartigen \n\nSituation frei, sich der Notwendigkeit einer aufwendigen manuellen Nachprüfung \n\ndadurch zu entziehen, dass sie die durch die Filtersoftware identifizierten Angebo-\n\nte unabhängig davon sperrt, ob es sich im Einzelfall um eine indizierte Version des \n\nfraglichen Titels handelt oder nicht. Eine Verpflichtung, derartige Angebote auf ih-\n\nrer Plattform zuzulassen, bestünde für die Beklagte unter den gegebenen Um-\n\nständen auch dann nicht, wenn sie einem Diskriminierungsverbot unterworfen wä-\n\nre. \n\n61 \n\nb) Es ist nicht Aufgabe des Senats, den (allenfalls) begründeten Teil des \n\nKlageantrags herauszuarbeiten. Dies sollte sinnvollerweise nach einer Erörterung \n\nmit dem Tatrichter in der neuen Berufungsverhandlung geschehen. Dabei wird \n\nauch zu berücksichtigen sein, dass noch kein Fall dargelegt ist, in dem die Beklag-\n\nte selbst als Anbieter indizierter jugendgefährdender, volksverhetzender oder ge-\n\nwaltverherrlichender Schriften anzusehen wäre. Soweit sich der Antrag des Klä-\n\ngers weiterhin auch darauf richten sollte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unter-\n\nlassen, derartige Medien zum Kauf anzubieten, bedürfte es entsprechenden Vor-\n\ntrags. Ebensowenig ist bisher dargetan, dass die Beklagte Angebote jugendge-\n\nfährdenden Inhalts beworben hat. Die Eröffnung der Möglichkeit, derartige Medien \n\ndurch Eingabe entsprechender Suchwörter auf der Plattform der Beklagten aufzu-\n\nfinden, stellt kein Bewerben dar. \n\n62 \n\nAuch wird ein etwaiger Unterlassungsausspruch auf Angebote der den \n\nMarktplatz der Beklagten nutzenden Anbieter im Internet zu beschränken sein. Für \n\neine Tätigkeit der Beklagten mit ihrem Marktplatz in anderen Medien ist nichts er-\n\nsichtlich. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 10.10.2002 - 51 O 12/02 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2003 - 6 U 161/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__18-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/i-zr-18-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74d","ref_norm":"74d","n":2},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76a","ref_norm":"76a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111c","ref_norm":"111c","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__18-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__18-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/i-zr-18-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__18-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:51:46.600503+00:00"}}