{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__11-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"I ZR 11/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Dezember 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten GMV Art. 9 Abs. 1, Art. 12 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, Art. 92 lit. a; Brüssel-I-VO Art. 6 Nr. 1; MarkenG § 14 Abs. 1, § 23 Nr. 2 a) Werden mehrere Konzernunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitglied- staaten mit der Begründung in Anspruch genommen, sie hätten auf ver- schiedenen Absatzstufen in einer \"Verletzerkette\" (hier: Aufarbeitung und Vertrieb von Komponenten der Brems- und Fahrwerkssteuerung für Lkw) zu- sammengewirkt und dabei eine Markenverletzung begangen, ist der beson- dere Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO begründet. b) Befindet sich auf aufgearbeiteten Fahrzeugkomponenten neben der Marke des Herstellers die Marke des aufarbeitenden Unternehmens, deutet dies für den gewerblichen Nachfrager solcher Austauschteile darauf hin, dass sich die Herstellermarke nicht auf den Aufarbeitungsvorgang bezieht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 11/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n14. Dezember 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAufarbeitung von Fahrzeugkomponenten \n\nGMV Art. 9 Abs. 1, Art. 12 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, Art. 92 lit. a; Brüssel-I-VO \nArt. 6 Nr. 1; MarkenG § 14 Abs. 1, § 23 Nr. 2 \n\na) Werden mehrere Konzernunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitglied-\nstaaten mit der Begründung in Anspruch genommen, sie hätten auf ver-\nschiedenen Absatzstufen in einer \"Verletzerkette\" (hier: Aufarbeitung und \nVertrieb von Komponenten der Brems- und Fahrwerkssteuerung für Lkw) zu-\nsammengewirkt und dabei eine Markenverletzung begangen, ist der beson-\ndere Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO \nbegründet. \n\nb) Befindet sich auf aufgearbeiteten Fahrzeugkomponenten neben der Marke \ndes Herstellers die Marke des aufarbeitenden Unternehmens, deutet dies für \nden gewerblichen Nachfrager solcher Austauschteile darauf hin, dass sich \ndie Herstellermarke nicht auf den Aufarbeitungsvorgang bezieht. \n\nBGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Bergmann und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2003 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin produziert und vertreibt Komponenten der Brems- und \n\nFahrwerksteuerung für Nutzfahrzeuge, darunter Motorwagen- und Anhänger-\n\nbremsventile, Bremskraft- und Druckregler, Relais- und Luftfederventile, Kupp-\n\nlungskraftverstärker und Lufttrockner. Sie ist Inhaberin der nachfolgend abge-\n\nbildeten Gemeinschaftsmarke Nr. 00226738 und der identischen nationalen \n\nMarke Nr. 991110 (Wort-/Bildmarke), die unter anderem für Fahrzeugbremsen \n\nund deren Einzelteile, Luftfederungen für Kraftfahrzeuge und deren Teile, Gerä-\n\nte, Apparate und daraus zusammengesetzte Anlagen zur Steuerung, Regelung, \n\nBeeinflussung und/oder Überwachung von Fahrzeugbremsen, für Teile solcher \n\nGeräte und Apparate sowie für selbsttätige und nicht selbsttätige Kupplungen \n\nfür Schienen- und Straßenfahrzeuge eingetragen ist: \n\n2 \n\n3 \n\nDiese Marke ist regelmäßig, aber nicht ausnahmslos in die Metallkörper \n\nder genannten Komponenten eingeprägt; ansonsten ist sie auf Plastik-\n\nVerschlusskappen aufgeformt, mit denen Öffnungen dieser Teile verschlossen \n\nwerden. \n\nDie Beklagten zu 1 und 2 gehören zur spanischen JALAIR-Unter-\n\nnehmensgruppe. Die Beklagte zu 1 beschäftigt sich mit der Wiederaufarbeitung \n\nvon Teilen der Fahrwerk- und Bremssteuerung verschiedener Hersteller, darun-\n\nter auch der eingangs genannten Produkte der Klägerin; sie hat ihren Ge-\n\nschäftssitz in Spanien und ist dort auch registriert. Die Beklagte zu 2 hat ihren \n\nGeschäftssitz in Mülheim an der Ruhr; sie vertreibt die von der Beklagten zu 1 \n\naufgearbeiteten, u. a. ursprünglich von der Klägerin stammenden Teile in \n\nDeutschland, und zwar im so genannten Austauschgeschäft. Dabei geben die \n\nKäufer wiederaufgearbeiteter Stücke im Gegenzug die von ihnen ausgebauten \n\nund zu ersetzenden Teile zur anderweitigen Aufarbeitung ab. Der Beklagte zu 3 \n\nwar bis zum 28. Januar 2003 gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1 und bis \n\nzum 13. Juni 2002 Geschäftsführer der Beklagten zu 2. \n\n4 \n\nBei der Wiederaufarbeitung werden die aufzuarbeitenden Stücke kom-\n\nplett zerlegt und gereinigt; Verschleiß- und defekte Einzelteile werden ersetzt, \n\nKunststoffteile mit begrenzter Lebensdauer erneuert. Die ins Metall eingepräg-\n\nten Klagemarken verbleiben auf den Metallkörpern; soweit die Marke lediglich \n\nauf Verschlusskappen angebracht ist, ist streitig geblieben, ob diese stets durch \n\neigene, neutrale Kappen in roter Farbe ersetzt werden. Die Beklagte zu 1 bringt \n\nan den von ihr wiederaufgearbeiteten Teilen Blechschilder an, die ein Kennzei-\n\nchen der JALAIR-Gruppe tragen und in die die Daten des betreffenden Geräts \n\neingestanzt sind. Ein Beispiel für ein solches Schild ist nachstehend wiederge-\n\ngeben: \n\n5 \n\nDie Klägerin hat in der Wiederaufarbeitung und dem anschließenden \n\nVertrieb der auf diese Weise gekennzeichneten überarbeiteten Teile eine Ver-\n\nletzung der ihr aus den Klagemarken zustehenden Schutzrechte gesehen und \n\nUnterlassungs-, Auskunfts- sowie Schadensersatz-Feststellungsklage erhoben, \n\nder die Beklagten entgegengetreten sind. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 3 unter Androhung von Ord-\n\nnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im Einzelnen spezifizierte gebrauchte \n\nGeräte für Bremssysteme in Nutzfahrzeugen, auf denen die Gemeinschafts-\n\nmarke der Klägerin angebracht ist, wiederaufzuarbeiten und diese Geräte unter \n\ndieser Gemeinschaftsmarke ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen \n\nVerkehr in der Europäischen Gemeinschaft anzubieten, solche Geräte in den \n\nVerkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, auszuführen oder für \n\nsolche Geräte unter dieser Gemeinschaftsmarke zu werben. Die Beklagte zu 2 \n\nist bis auf den Tatbestand des Wiederaufarbeitens gleichlautend verurteilt wor-\n\nden. Des Weiteren hat das Landgericht die Verurteilung der Beklagten zu 2 \n\nund 3 zur Auskunftserteilung über Namen und Anschrift ihrer gewerblichen Ab-\n\nnehmer, der Menge der in Deutschland ausgelieferten besagten Geräte und \n\nüber die damit in Deutschland erzielten Umsätze ausgesprochen und festge-\n\nstellt, dass die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, \n\nder Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den untersagten, in \n\nDeutschland begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die (vom Berufungsgericht zugelassene) Revision, \n\nmit der die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. \n\nDie Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-\n\nschen Gerichte bejaht. Es hat sich dabei hinsichtlich der gegen die Beklagten \n\nzu 1 und 3 gerichteten Klage aus der Gemeinschaftsmarke auf Art. 90 Abs. 1 \n\nGMV i. V. mit - je nach Zeitpunkt der Klagezustellung - Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO \n\nbzw. Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ gestützt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegan-\n\ngen, dass die Klage auch auf die nationale Marke gestützt ist, und hat die inter-\n\nnationale Zuständigkeit insoweit aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO bzw. Art. 5 Nr. 3 \n\nEuGVÜ begründet. \n\n10 \n\nDie von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und \n\nSchadensersatzansprüche hat das Berufungsgericht als unbegründet angese-\n\nhen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nDer Klägerin stünden keine Ansprüche auf Unterlassung wegen Verlet-\n\nzung der Gemeinschaftsmarke aus Art. 9 Abs. 1, Art. 98 Abs. 1 GMV zu. Auch \n\nwenn sich die Klagemarke nach der Wiederaufarbeitung noch auf den Geräten \n\nbefinde und eine Erschöpfung wegen der mit der Wiederaufarbeitung verbun-\n\ndenen Veränderung der Ware nicht in Betracht komme, sei die Gemein-\n\nschaftsmarke nicht verletzt, weil die Beklagte zu 1 auf den aufgearbeiteten Tei-\n\nlen gut sichtbar ihre eigene Kennzeichnung anbringe. Die maßgeblichen Ver-\n\nkehrskreise - Personen, die die fraglichen Erzeugnisse gewerbsmäßig und da-\n\nmit häufiger nachfragten - verstünden diese Aufmachung als unmissverständli-\n\nchen Hinweis darauf, dass die Teile nur im ursprünglichen Zustand von der \n\nKlägerin stammten und später eine - mehr oder weniger tiefgreifende - Aufar-\n\nbeitung durch ein anderes Unternehmen erfahren hätten. Es sei daher davon \n\nauszugehen, dass der Verkehr die Ware ihrer Herkunft nach richtig zuordne, \n\nund zwar infolge der festen Anbringung des Kennzeichens auf den Geräten \n\nauch bei nachgeordneten Vertriebsvorgängen und unabhängig davon, ob die \n\nVerpackung der wiederaufgearbeiteten Geräte zusätzlich auf die JALAIR-\n\nGruppe hinweise. Damit sei eine Verletzung der Gemeinschaftsmarke aus \n\nRechtsgründen ausgeschlossen. Entsprechendes gelte für die nationale Marke. \n\n12 \n\n13 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-\n\nschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revi-\n\nsionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, Urt. v. \n\n13.10.2004 - I ZR 163/02, WRP 2005, 493 f. - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, \n\n91 Tz 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, \n\nWRP 2006, 1235 Tz 10 - TOSCA BLU), entgegen der Ansicht der Revisionser-\n\nwiderung zu Recht bejaht. \n\n14 \n\nDie internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 90 \n\nAbs. 1, Art. 92 lit. a GMV i. V. mit Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO bzw. Art. 6 Nr. 1 \n\nEuGVÜ. Die Anwendung dieser Gerichtsstandsregelungen ist in Klageverfahren \n\nwegen (drohender) Verletzung einer Gemeinschaftsmarke nicht ausgeschlos-\n\nsen (vgl. Art. 90 Abs. 2 GMV). Danach können mehrere Personen mit Wohnsitz \n\nin verschiedenen Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten gemeinsam vor dem Wohnsitz- \n\noder Sitzgericht (vgl. Art. 53 EuGVÜ, Art. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO) eines Streit-\n\ngenossen verklagt werden, wenn zwischen den Klagen eine so enge Beziehung \n\ngegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten \n\nerscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren bei derselben Sach- \n\nund Rechtslage widersprechende Entscheidungen ergehen (Konnexität, vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 13.7.2006 - C-539/03, GRUR Int. 2006, 836 Tz 19 ff. - Roche Ne-\n\nderland BV/Primus u. a.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. \n\n15 \n\na) Die Beklagte zu 2 hat ihren Sitz (Art. 2, 53 EuGVÜ, Art. 2 Abs. 1, \n\nArt. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO) in Deutschland. Die Beklagten zu 1 und 3 haben \n\nihren Wohnsitz bzw. Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats. Damit besteht \n\nein Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit der deutschen Ge-\n\nrichte nach Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ bzw. Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO für die Verfahren \n\ngegen die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 3. \n\n16 \n\nb) aa) Im markenrechtlichen Schrifttum wird Konnexität i. S. von Art. 6 \n\nNr. 1 EuGVÜ und Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO bei der Verletzung von Gemein-\n\nschaftsmarken etwa in Fällen so genannter Verletzerketten bejaht, wenn an der \n\nMarkenverletzung beteiligte Hersteller, Importeure, Lieferanten bzw. Groß- und \n\nEinzelhändler in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind (vgl. Kouker, Mitt. \n\n2000, 241, 246; Bumiller, Durchsetzung der Gemeinschaftsmarke in der Euro-\n\npäischen Union, 1997, Rdn. 72; von Kapff in: Heidelberger Kommentar zum \n\nMarkenrecht, Art. 93 GMV Rdn. 73 f.; weitergehend Knaak, GRUR 2001, 21, \n\n25). Dagegen begründen gleichartige Verletzungen eines europäischen Pa-\n\ntents, die von den Mitarbeitern verschiedener, zum selben Konzern gehörender \n\nUnternehmen begangen worden sind, keine Konnexität i. S. von Art. 6 Nr. 1 \n\nEuGVÜ (EuGH GRUR Int. 2006, 836 Tz 25 ff. - Roche Nederland BV/Primus u. \n\na.). \n\n17 \n\nbb) Im Streitfall ist Konnexität zu bejahen. Nach den vom Berufungsge-\n\nricht getroffenen Feststellungen vertreibt die Beklagte zu 1 die von ihr aufgear-\n\nbeiteten Teile über die Beklagte zu 2 in Deutschland, wobei der Beklagte zu 3 \n\nzeitweilig gesetzlicher Vertreter beider Unternehmen war. Beim Zusammenwir-\n\nken von Konzernunternehmen in einer solchen Verletzerkette - dass es sich bei \n\ndem beanstandeten Verhalten um eine Markenverletzung handelt, ist in diesem \n\nZusammenhang zu unterstellen - ist die gemeinsame Verhandlung und Ent-\n\nscheidung aller Klagen geboten, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfah-\n\nren trotz gleicher Sach- und Rechtslage (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 836 Tz 26 \n\n- Roche Nederland BV/Primus u. a.) widersprechende Entscheidungen erge-\n\nhen. \n\n18 \n\nDer Bejahung von Konnexität im Streitfall steht deren Verneinung durch \n\nden Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Falle der Verletzung des \n\neuropäischen Patents nicht entgegen (vgl. dazu EuGH GRUR Int. 2006, 836 \n\nTz 27 ff. - Roche Nederland BV/Primus u. a.). Das europäische Patent stellt ein \n\nBündel nationaler Schutzrechte dar, die in jedem Vertragsstaat, für den sie er-\n\nteilt worden sind, dieselbe Wirkung haben und denselben Vorschriften unterlie-\n\ngen wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent. In einer solchen Situati-\n\non besteht eine geringere Gefahr sich widersprechender Entscheidungen als im \n\nFalle der - hier in Rede stehenden - Verletzung eines einheitlichen Gemein-\n\nschaftsschutzrechts, zumal es im Falle der \"Verletzerkette\" auch nicht um paral-\n\nlele Verletzungshandlungen, sondern um die Beteiligung an einer einheitlichen \n\nSchutzrechtsverletzung geht. Zwar sind mit den Beklagten zu 1 bis 3 mehrere \n\nPersonen beteiligt. Das ist aber bestimmungsgemäße Voraussetzung für die \n\nAnwendung von Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ bzw. Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO. Die Klägerin \n\nerstrebt mit der Unterlassungsklage - abgesehen von der allein die Beklagte \n\nzu 1 betreffenden Wiederaufarbeitung - ein gemeinschaftsweites Verbot identi-\n\nscher Handlungen (Angebot, In-Verkehr-Bringen, Besitz und Ausfuhr der auf-\n\ngearbeiteten Teile sowie Werbung dafür). Dieses Klagebegehren bezieht sich \n\nsomit bezüglich aller Beklagter im Wesentlichen auf die identische Sachlage. \n\n19 \n\nDie Entscheidung ergeht, in Anbetracht der Einheitlichkeit des Schutz-\n\nrechts, auf einer gegenüber allen Beklagten identischen Rechtslage. Die Ge-\n\nmeinschaftsmarke stellt anders als das europäische Bündelpatent ein suprana-\n\ntionales, EU-weit einheitlich geltendes Schutzrecht dar (vgl. Eisenführ/ \n\nSchennen, Komm. zur GMV, Art. 1 Rdn. 22; von Kapff aaO Art. 1 GMV \n\nRdn. 57). Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft und kann \n\nnur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Ge-\n\ngenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte \n\ndes Inhabers oder die Nichtigkeit sein. Ihre Benutzung kann nur für die gesamte \n\nGemeinschaft untersagt werden, sofern nicht in der Gemeinschaftsmarkenver-\n\nordnung etwas Abweichendes bestimmt ist (Art. 1 Abs. 2 GMV; zu den Aus-\n\nnahmen vgl. Eisenführ/Schennen aaO Art. 1 Rdn. 45 ff.). \n\n20 \n\nc) Offenbleiben kann, ob das Berufungsgericht seine internationale Zu-\n\nständigkeit für die auf die nationale Marke gestützte Klage gegen die Beklagte \n\nzu 1 und den Beklagten zu 3 auch wegen der allein in Spanien vorgenomme-\n\nnen Handlungen auf Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ bzw. Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO stützen \n\nkonnte. Die Zuständigkeit aus Art. 90 Abs. 1 GMV, Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ, Art. 6 \n\nNr. 1 Brüssel-I-VO besteht umfassend für alle in jedem Mitgliedstaat begange-\n\nnen oder drohenden Verletzungshandlungen (vgl. Art. 93 Abs. 1, Art. 94 Abs. 1, \n\n1. Spiegelstrich GMV). Das Klageziel wird deshalb umfassend von den Rechten \n\naus der Gemeinschaftsmarke abgedeckt. \n\n21 \n\n2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin keine An-\n\nsprüche aus Art. 9 Abs. 1, Art. 98 GMV zustehen, greift die Revision ohne Er-\n\nfolg an. Dabei kann offenbleiben, ob schon kein markenmäßiger, weil nur be-\n\nschreibender Gebrauch vorliegt. Denn jedenfalls bewegt sich dieser in den \n\nSchranken von Art. 12 lit. b GMV, § 23 Nr. 2 MarkenG. \n\n22 \n\na) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass markenrechtliche Ansprü-\n\nche der Klägerin nicht erschöpft sind (Art. 13 Abs. 2 GMV, § 24 Abs. 2 Mar-\n\nkenG), nimmt die Revision als ihr günstig hin; Rechtsfehler sind insoweit auch \n\nnicht zu erkennen. \n\n23 \n\nb) Der von der Revision ebenfalls nicht beanstandete Ausgangspunkt \n\ndes Berufungsgerichts, es sei ein unmissverständlicher Hinweis auf die Wie-\n\nderaufarbeitung der weiterhin mit der Klagemarke versehenen Teile erforder-\n\nlich, um eine Verletzung der Markenrechte des Herstellers des Originalprodukts \n\nauszuschließen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die \n\nherkunftshinweisende Funktion einer Marke kann dadurch teilweise aufgehoben \n\nwerden, dass unter Beibehaltung der Marke auf der vom Markeninhaber in Ver-\n\nkehr gebrachten Ware ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich ge-\n\nmacht wird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke \n\nbeschränkt ist (BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, GRUR 2005, 162 = WRP \n\n2005, 222 - SodaStream). Wird auf einer umgebauten Ware der ursprünglichen \n\nHerstellerbezeichnung die für das umgebaute Gerät benutzte eigene Marke \n\ngegenübergestellt und auf den Umbau hingewiesen, wird dem Verkehr deutlich \n\ngemacht, dass die ursprüngliche Herstellerbezeichnung ein fremdes Zeichen \n\nist, nämlich zur Kennzeichnung des Geräts in seinem Ursprungszustand. Durch \n\ndie Gegenüberstellung der eigenen Marke als neue Kennzeichnung des umge-\n\nbauten Geräts ist es der Lebenserfahrung nach ausgeschlossen, dass der Ver-\n\nkehr die ursprüngliche Herstellermarke als Mittel der Kennzeichnung des nun-\n\nmehr in Verkehr gebrachten umgebauten Erzeugnisses ansieht. Die Erwähnung \n\nder ursprünglichen Herstellermarke hält sich dann im Rahmen der vom marken-\n\nrechtlichen Schutz freistellenden Schrankenbestimmung des § 23 Nr. 2 Mar-\n\nkenG (BGH, Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 259/95, GRUR 1998, 697 ff. = WRP 1998, \n\n763 ff. - VENUS MULTI; vgl. auch RGZ 161, 29, 43 f.). \n\n24 \n\nc) Die Beurteilung des Streitfalls in der Sache hängt danach davon ab, \n\nob die angesprochenen Verkehrskreise allein aufgrund der von der Beklagten \n\nzu 1 angebrachten Kennzeichnung an den weiterhin mit der Klagemarke verse-\n\nhenen Erzeugnissen ohne zusätzliche Informationen erkennen, dass die Pro-\n\ndukte nur ursprünglich von der Klägerin stammen und unabhängig von ihrer \n\nProduktverantwortung wiederaufgearbeitet worden sind. Das hat das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. \n\n25 \n\naa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es in \n\ndiesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die angesprochenen Verkehrs-\n\nkreise die Wiederaufarbeitung einem von der Klägerin unabhängigen Unter-\n\nnehmen zuordnen. \n\n26 \n\nDer Einwand der Klägerin, die Anbringung der Blechschilder neben der \n\nKlagemarke könne dahin verstanden werden, dass die Teile von ihr selbst auf-\n\ngearbeitet worden seien und unter einer Zweitmarke vertrieben würden, geht \n\nfehl. Er berücksichtigt nicht hinreichend, dass sich das Angebot der Beklagten \n\nan Fachkreise richtet, nämlich an Personen, welche die angebotenen Produkte \n\ngewerbsmäßig für den Reparaturbetrieb von Nutzfahrzeugen nachfragen, ins-\n\nbesondere Kfz-Techniker und Monteure. Sie sind erfahrungsgemäß im Interes-\n\nse der eigenen optimalen Nachfrage über das am Markt erhältliche Angebot im \n\nEinzelnen unterrichtet und sehen \"JALAIR\" schon deshalb nicht als Zweitmarke \n\nder Klägerin an, weil die Klägerin selbst einzelne der streitgegenständlichen \n\nKomponenten nicht nur als fabrikneue Ersatzteile anbietet, sondern auch als \n\nwiederaufgearbeitete Ware. Dass die Klägerin diese und ähnliche Produkte zu-\n\nsätzlich unter einer Zweitmarke anbietet, erwartet der Verkehr erfahrungsge-\n\nmäß nicht. \n\n27 \n\nEs spricht auch kein Erfahrungssatz dafür, nicht unerhebliche Teile des \n\nangesprochenen Verkehrs könnten der Gegenüberstellung von Klagemarke \n\nund \"JALAIR\"-Zeichen entnehmen, die betreffenden Geräte seien zumindest \n\nunter der Kontrolle der Klägerin, jedenfalls mit ihrer Zustimmung oder techni-\n\nschen Unterstützung aufgearbeitet worden. Die Wiederaufarbeitung setzt all-\n\ngemein keine Gestattung durch die Hersteller der Originalteile voraus. Eine \n\nVerpflichtung oder wenigstens Übung der wiederaufarbeitenden Unternehmen, \n\nsich für das Austauschgeschäft ihrer Kontrolle zu unterwerfen oder sich ihrer \n\nZustimmung zu versichern, besteht ersichtlich nicht. Die Revision vermag auch \n\nsonst keine Umstände aufzuzeigen, die das Verständnis der angesprochenen \n\nVerkehrskreise in diesem Sinne geprägt haben könnten und die das Beru-\n\nfungsgericht bei der Feststellung der Verkehrsauffassung vernachlässigt hätte. \n\nZur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr bedarf es deshalb entgegen einer \n\nin der Literatur vertretenen Ansicht auch nicht des ergänzenden Hinweises \"re-\n\nmanufactured by…\"/\"wiederaufgearbeitet durch…\" (vgl. Riehle, Trade Mark \n\nRights and Remanufacturing in the European Community, 2003, S. 63 f.). \n\n28 \n\nAnsprüche der Klägerin aus Art. 9 Abs. 1, Art. 98 GMV ergeben sich \n\nauch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin bei zwei von den Beklagten zu \n\nden Akten gereichten Teilen Abweichungen von den Sicherheitsvorgaben ge-\n\nmessen hat, welche die Toleranzen ihrer unternehmensinternen Herstellerprüf-\n\nvorschriften überschritten. Da die angesprochenen Verkehrskreise in der Kla-\n\ngemarke nur noch den Hinweis auf die ursprüngliche Herkunft der Produkte \n\nsehen, werden eventuelle qualitative Mängel der aufgearbeiteten Teile dem \n\nwiederaufarbeitenden Unternehmen zugerechnet und nicht auf den Hersteller \n\nder Originalteile zurückgeführt. Eine Schädigung des Rufs der Klagemarke hat \n\ndie Klägerin schon deshalb nicht zu befürchten. Es sprechen im Übrigen entge-\n\ngen der Revision keine Erfahrungssätze dafür, dass der Verkehr mit den aufge-\n\narbeiteten Erzeugnissen gedanklich die Sicherheitsvorgaben der Klägerin in \n\nVerbindung bringt, zumal diese - laufend überarbeiteten und aktualisierten - \n\nWerte nicht publik gemacht werden. Einen Hinweis im Zusammenhang mit der \n\nvon der Beklagten zu 1 angebrachten Kennzeichnung darauf, dass die Herstel-\n\nlerprüfvorschriften für die Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen nicht berück-\n\nsichtigt sind, kann die Klägerin vom wiederaufarbeitenden Unternehmen des-\n\nhalb nicht verlangen. \n\n29 \n\nbb) Ohne Erfolg wendet die Revision des Weiteren ein, die angebrachten \n\nBlechetikette wiesen gar nicht auf die Beklagte zu 1 hin, weil sie nur das \n\n\"JALAIR\"-Logo enthielten. Markenrechtlich entscheidend ist allein, dass die \n\nFunktion der Klagemarke als Hinweis auf den Herstellerbetrieb neutralisiert ist. \n\nDass die von der Beklagten zu 1 angebrachten Etiketten nicht auf sie selbst \n\nhinweisen, sondern auf die Unternehmensgruppe, zu der sie gehört, ist im \n\nStreitfall nicht von Bedeutung. \n\n30 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat sich auch nicht in Widerspruch zu der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften begeben, \n\nwonach die Marke Gewähr dafür bieten soll, dass alle von ihr gekennzeichneten \n\nWaren als unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt erkannt \n\nwerden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH, Urt. \n\nv. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz 48, 58 \n\n- Arsenal FC). Bei wiederaufgearbeiteten Fahrzeugersatzteilen wird, wie ausge-\n\nführt, das aufarbeitende Unternehmen für die Qualität der Teile verantwortlich \n\ngemacht. Die Markenrechte des Original-Herstellers werden deshalb nicht ver-\n\nletzt, wenn die Kennzeichnung eine vom ursprünglichen Teilehersteller auto-\n\nnome Wiederaufarbeitung erkennen lässt, was im Streitfall, wie ebenfalls aus-\n\ngeführt, der Fall ist. \n\n31 \n\n3. Für die Rechte aus der nationalen Marke gilt das vorstehend Ausge-\n\nführte entsprechend. \n\n32 \n\nIII. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung be-\n\nruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBergmann \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2002 - 4 O 377/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2003 - 20 U 36/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/i-zr-11-04","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/i-zr-11-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:20.196834+00:00"}}