{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_207-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-09-13","aktenzeichen":"I ZR 207/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 454 Abs. 2 Verkündet am: 13. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Hat der Spediteur die Pflicht zur Verpackung des Gutes aufgrund einer selb- ständigen Abrede unabhängig von der Speditionsleistung übernommen, so ist auf die Erbringung der Verpackungsleistung Werkvertragsrecht anzuwenden. Ist die Verpackungsleistung dagegen als beförderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags und nicht unabhängig davon übernommen worden, richtet sich die Haftung des Spediteurs auch hinsichtlich der Verpackungsleistung gemäß § 454 Abs. 2 HGB einheitlich nach Speditions- recht. HGB § 427 Abs. 1 Nr. 2, § 608 Abs. 1 Nr. 5 Von der Haftung für Schäden, die auf einer ungenügenden Verpackung des Gutes beruhen, ist der Frachtführer nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB befreit, wenn er das Gut als Erfüllungsgehilfe des Absenders verpackt hat. Das ist der Fall, wenn er die Verpackung aufgrund einer selbständigen Abrede als von den Pflichten des Frachtvertrags unabhängige zusätzliche werkvertragliche Pflicht übernommen hat. Handelt es sich um eine Beförderung von Gütern per Schiff, greift zugunsten des Verfrachters als Erfüllungsgehilfen des Befrachters der Haftungsausschlussgrund des § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB ein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 207/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nHGB § 454 Abs. 2 \n\nVerkündet am: \n13. September 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nHat der Spediteur die Pflicht zur Verpackung des Gutes aufgrund einer selb-\nständigen Abrede unabhängig von der Speditionsleistung übernommen, so ist \nauf die Erbringung der Verpackungsleistung Werkvertragsrecht anzuwenden. \nIst die Verpackungsleistung dagegen als beförderungsbezogene, speditionelle \nNebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags und nicht unabhängig davon \nübernommen worden, richtet sich die Haftung des Spediteurs auch hinsichtlich \nder Verpackungsleistung gemäß § 454 Abs. 2 HGB einheitlich nach Speditions-\nrecht. \n\nHGB § 427 Abs. 1 Nr. 2, § 608 Abs. 1 Nr. 5 \n\nVon der Haftung für Schäden, die auf einer ungenügenden Verpackung des \nGutes beruhen, ist der Frachtführer nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB befreit, wenn \ner das Gut als Erfüllungsgehilfe des Absenders verpackt hat. Das ist der Fall, \nwenn er die Verpackung aufgrund einer selbständigen Abrede als von den \nPflichten des Frachtvertrags unabhängige zusätzliche werkvertragliche Pflicht \nübernommen hat. Handelt es sich um eine Beförderung von Gütern per Schiff, \ngreift zugunsten des Verfrachters als Erfüllungsgehilfen des Befrachters der \nHaftungsausschlussgrund des § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB ein. \n\nBGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 207/04 - OLG Stuttgart \n\nLG Ellwangen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. September 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, \n\nPokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 25. August 2004 wird mit der Maßgabe zu-\n\nrückgewiesen, dass von den Kosten des Berufungsverfahrens \n\n78% der Klägerin zu 1, 22% der Klägerin zu 2 auferlegt werden. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 1 \n\n78%, die Klägerin zu 2 22%. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin zu 2, deren Transportversicherer die Klägerin zu 1 ist, stellt \n\nAnlagen für die Auto- und Motorenproduktion her. Sie beauftragte die Beklagte, \n\ndie ein Unternehmen für Verpackungen und Logistik betreibt und mit der sie in \n\nständiger Geschäftsbeziehung stand, mit der Verpackung und der Versendung \n\nvon vier Maschineneinheiten für eine Produktionsstraße für Pkw-Motoren zu \n\nfesten Kosten in die Vereinigten Staaten von Amerika. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin zu 2 vereinbarte mit der Beklagten, die Maschinen unter \n\nVerwendung einer neuen Methode zum Schutz vor Korrosion zu verpacken. Die \n\nBeklagte, die das Verpackungsmaterial von der Streithelferin zu 1 bezog, si-\n\ncherte der Klägerin zu 2 einen Korrosionsschutz von zwölf Monaten zu. \n\nDie Versendung der Maschinen durch die von der Beklagten beauftragte \n\nStreithelferin zu 2 erfolgte in vier Lieferungen zwischen November 2000 und \n\nEnde Februar 2001 mittels Lkw nach Bremerhaven und von dort per Schiff in \n\ndie Vereinigten Staaten von Amerika. \n\nDie Klägerinnen haben vorgetragen, aufgrund einer unzureichenden \n\nVerpackung durch die Beklagte seien an den Maschinen Korrosionsschäden \n\naufgetreten. Der Klägerin zu 2 sei dadurch ein Schaden in Höhe von ca. \n\n380.000 € entstanden. Davon habe die Klägerin zu 1 der Klägerin zu 2 bereits \n\n271.838,78 € erstattet. \n\n5 \n\nDie Klägerinnen haben beantragt, \n\ndie Beklagte zur Zahlung von 271.838,78 € nebst Zinsen an die \n\nKlägerin zu 1 zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagte \n\nder Klägerin zu 2 zum Ersatz sämtlichen Schadens verpflichtet ist, \n\nder dieser im Zusammenhang mit der Verpackung und Versen-\n\ndung der Maschinen künftig entstehen wird. \n\nDie Beklagte hat sich auf die in ihren Allgemeinen Verpackungsbedin-\n\ngungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse berufen. \n\nDie Verpackung sei ausreichend gewesen. Im Übrigen seien die Ansprüche \n\nverjährt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie Berufung der Klägerinnen ist erfolglos geblieben. \n\nDagegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer vom Senat zugelasse-\n\nnen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerinnen gegen die Be-\n\nklagte auf Schadensersatz verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nBei dem zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten geschlossenen \n\nVertrag handele es sich um einen gemischten Vertrag, der aus den abgrenzba-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nren und selbständig zu beurteilenden Teilen der Verpackung und der Fixkos-\n\ntenspedition bestehe. Die Verpackung sei nicht bloßes Vorbereitungsstadium \n\nfür den anschließenden Transport gewesen. Vielmehr sei ihr eine außerge-\n\nwöhnliche Bedeutung zugekommen, so dass insoweit Werkvertragsrecht An-\n\nwendung finde. Werkvertragliche Ansprüche hinsichtlich der Verpackung seien \n\nverjährt. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung frachtvertraglicher Pflich-\n\nten nach den §§ 459, 425 HGB seien nicht begründet. Hinsichtlich der unzurei-\n\nchenden Verpackung greife zugunsten der Beklagten der Haftungsausschluss \n\ndes § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ein. Die Klägerin zu 2 habe als Absenderin gemäß \n\n§ 411 Satz 1 HGB das Gut zu verpacken gehabt. Sie habe sich bei der Erfül-\n\nlung ihrer Verpackungspflicht der Beklagten als Gehilfin bedient. Deren Fehl-\n\nverhalten sei ihr daher zuzurechnen. Der Haftungsausschlussgrund nach § 427 \n\nAbs. 1 Nr. 2 HGB sei nicht durch § 435 HGB ausgeschlossen, weil ein qualifi-\n\nziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB nicht anzunehmen sei. \n\nDeliktische Ansprüche seien nicht geltend gemacht. \n\nII. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass \n\nauf die vertraglich von der Beklagten übernommene Pflicht, die Maschinen für \n\nden Transport in die Vereinigten Staaten von Amerika zu verpacken, Werkver-\n\ntragsrecht anzuwenden ist und etwaige Schadensersatzansprüche der Kläge-\n\nrinnen wegen mangelhafter Verpackung nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. \n\nverjährt sind. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\na) Die Beklagte hatte aufgrund der mit der Klägerin zu 2 getroffenen Ab-\n\nreden unstreitig zwei Leistungen zu erbringen: Sie hatte zum einen die Maschi-\n\nnen unter Anwendung einer neuen Methode zum Schutz vor Korrosion zu ver-\n\npacken; zum anderen hatte sie die Versendung der Maschinen in die Vereinig-\n\nten Staaten von Amerika zu besorgen. Das Berufungsgericht hat die Vereinba-\n\nrungen der Vertragsparteien dahin ausgelegt, dass es sich bei der Verpflichtung \n\nzur Verpackung und bei der Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen eines \n\nFixkostenspediteurs (§ 459 HGB) um abgrenzbare und selbständig zu behan-\n\ndelnde Vertragsteile gehandelt habe. Die Klägerin zu 2 habe die Beklagte als \n\nSpezialunternehmen mit der Verpackung beauftragt; diese habe unabhängig \n\ndavon auch die Speditionsaufgaben übernommen. Auf die Verpflichtung zur \n\nVerpackung sei daher Werkvertragsrecht anzuwenden. \n\n15 \n\nb) Die Auslegung der Vereinbarungen zwischen der Klägerin zu 2 und \n\nder Beklagten durch das Berufungsgericht hält den Angriffen der Revision \n\nstand. \n\n16 \n\naa) Der Fixkostenspediteur ist grundsätzlich nicht zur Verpackung ver-\n\npflichtet (vgl. § 459 Satz 1 HGB i.V. mit § 411 Satz 1 HGB). Er kann die Verpa-\n\nckung des Gutes allerdings kraft besonderer Vereinbarung als zusätzliche Spe-\n\nditionsleistung übernehmen (§ 454 Abs. 2 HGB) mit der Folge, dass auf diese \n\nihrer Natur nach werkvertragliche Pflicht die speditionsrechtlichen Rechtsvor-\n\nschriften anzuwenden sind (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 459 HGB \n\nRdn. 13). Von einer Vereinbarung i.S. des § 454 Abs. 2 HGB ist jedoch nur \n\nauszugehen, wenn die Verpackungsleistung als beförderungsbezogene, spedi-\n\ntionelle Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags (§ 453 Abs. 1 HGB) \n\nund nicht unabhängig davon übernommen wird (vgl. Regierungsentwurf zum \n\nTRG, BT-Drucks. 13/8445, S. 107; Koller aaO § 454 HGB Rdn. 21). \n\n17 \n\nbb) Im Streitfall ist nach der rechtlich unbedenklichen Würdigung des Be-\n\nrufungsgerichts die Verpackung von der Beklagten nicht als bloße Nebenpflicht \n\nim Rahmen eines Speditionsvertrags, sondern als eine selbständige, unabhän-\n\ngig von der Speditionsleistung bestehende Hauptleistungspflicht übernommen \n\nworden. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus den Umständen \n\nhergeleitet, unter denen die Abreden zwischen der Klägerin zu 2 und der Be-\n\nklagten getroffen worden sind. Die Beklagte ist ein Spezialunternehmen für Ver-\n\npackungen, das Geschäftsbedingungen verwendet, die sich ausschließlich auf \n\ndie Verpackung beziehen. Die Klägerin zu 2 hat selbst vorgetragen, dass ihr die \n\nBeklagte auf die Verpackung der zu befördernden Maschinen bezogene Ange-\n\nbote vorgelegt hat. Die Verpackung der nach Übersee zu befördernden Ma-\n\nschinen war zudem, wie den Vertragsparteien aufgrund eines früheren Trans-\n\nports nach Brasilien bekannt war, im Hinblick auf mögliche Probleme mit Korro-\n\nsion besonders wichtig. Aus diesem Grund wurde das ursprüngliche Angebot \n\nder Beklagten, das die zuvor angewendete Art der Verpackung vorgesehen hat-\n\nte, geändert und mündlich - schriftliche Vereinbarungen haben die Parteien \n\nnicht getroffen - eine neue Art der Verpackung mit einer speziellen Folie verein-\n\nbart. Dazu zog die Beklagte die Streithelferin zu 1, die Herstellerin der Folie, \n\nhinzu. Außerdem übernahm die Beklagte für den Korrosionsschutz eine zwölf-\n\nmonatige Garantie. Diese Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei \n\ndahin gewürdigt, dass der Verpackung nach dem Willen der Vertragsparteien \n\neine außergewöhnliche Bedeutung im Verhältnis zu dem sich anschließenden \n\nTransport zukommen sollte. \n\n18 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt der Umstand, dass die \n\nVerpackung im Streitfall einen besonderen Bezug zu der anschließenden Be-\n\nförderung aufwies, weil sie notwendig war, um die Beförderung abwickeln zu \n\nkönnen, und genau auf diese zugeschnitten war, nicht die Annahme, es habe \n\nsich um eine beförderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht i.S. des § 454 \n\nAbs. 2 HGB gehandelt. Beförderungsbezogen in diesem Sinne ist eine Verpa-\n\nckungspflicht auch dann, wenn sie zum Zweck des Transports in einem geson-\n\nderten Werkvertrag vom Frachtführer oder von einem Dritten übernommen wird. \n\nWeitere Voraussetzung für die Anwendung des § 454 Abs. 2 HGB ist neben der \n\nBeförderungsbezogenheit der Verpackung, dass die Verpackungspflicht im \n\nRahmen eines Speditionsvertrags als speditionelle Nebenpflicht und nicht ge-\n\nsondert von der Speditionspflicht übernommen wird (Koller aaO § 454 HGB \n\nRdn. 21). Nach der rechtsfehlerfreien Vertragsauslegung des Berufungsgerichts \n\nwar dies hier jedoch nicht der Fall. \n\n19 \n\nc) Im vorliegenden Fall sind unterschiedliche Leistungen - Verpackungs- \n\nund Speditionsleistungen - vereinbart und erbracht worden, zwischen denen ein \n\nrechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang und deshalb eine vertragliche \n\nVerbindung besteht. In einem solchen Fall ist die Frage, welche Rechtsnormen \n\nauf die aufgrund selbständiger Verpflichtungen erbrachten Leistungen anzu-\n\nwenden sind, nach den Grundsätzen für gemischte oder zusammengesetzte \n\nVerträge zu beurteilen (vgl. auch BT-Drucks. 13/8445, S. 107). Haben die Ver-\n\ntragsparteien wie im vorliegenden Fall keine ausdrückliche Abrede darüber ge-\n\ntroffen, welche Rechtsvorschriften auf die einzelnen Teile ihrer vertraglichen \n\nAbreden anzuwenden sind, ist bei der Beurteilung maßgeblich auf die besonde-\n\nren Umstände des Einzelfalls, auf die Interessenlage der Vertragsparteien so-\n\nwie auf Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarungen abzustellen (vgl. \n\nStaudinger/Löwisch, BGB, Bearbeitung Juli 2005, § 311 Rdn. 32; Münch-\n\nKomm.BGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rdn. 46; Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n66. Aufl., Vor § 311 Rdn. 25; Koller, VersR 1989, 769, 770). Nach der tatrichter-\n\nlichen Auslegung des Berufungsgerichts sollte der Verpackung im Streitfall eine \n\nbesondere Bedeutung im Verhältnis zu dem sich anschließenden Transport \n\nzukommen. Es handelte sich um eine gegenüber der Speditionsleistung zumin-\n\ndest gleichwertige Leistung, wobei die Verpflichtungen unabhängig voneinander \n\nübernommen worden waren. Bei einer derartigen Verbindung mehrerer gleich-\n\nwertiger Leistungen geht der mutmaßliche Wille der Vertragsparteien in der Re-\n\ngel dahin, auf die jeweilige Leistungspflicht diejenigen Rechtsvorschriften an-\n\nzuwenden, die für diese zur Geltung kämen, wenn sie in einem gesonderten \n\nVertrag begründet worden wäre (vgl. BGHZ 63, 306, 311 ff.; Staudinger/ \n\nLöwisch aaO § 311 Rdn. 37 f.; MünchKomm.BGB/Emmerich aaO § 311 \n\nRdn. 47). Danach hat das Berufungsgericht mit Recht auf die von der Beklagten \n\nzu erbringende Verpackungsleistung Werkvertragsrecht angewendet. \n\n20 \n\nd) Die Ansicht des Berufungsgerichts, werkvertragliche Schadensersatz-\n\nansprüche wegen mangelhafter Verpackung seien verjährt, ist rechtsfehlerfrei. \n\nNach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden, im Streitfall anzuwendenden \n\nVorschrift des § 638 Abs. 1 BGB a.F. verjährten Schadensersatzansprüche des \n\nBestellers wegen eines Mangels des Werkes in sechs Monaten seit Abnahme \n\ndes Werkes. Wegen der von der Beklagten übernommenen Garantie für den \n\nKorrosionsschutz begann die Verjährungsfrist erst mit der Entdeckung des \n\nMangels (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1978 - VIII ZR 246/77, NJW 1979, 645; Urt. v. \n\n28.6.1979 - VII ZR 248/78, NJW 1979, 2036, 2037). Nach den von den Kläge-\n\nrinnen nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin \n\nzu 2 den Mangel spätestens am 7. September 2001 entdeckt, so dass die Ver-\n\njährungsfrist am 7. März 2002 endete. Der Verzicht der Beklagten auf die Ein-\n\nrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2002 mit Schreiben vom 26. August \n\n2002 ist unter dem Vorbehalt erklärt worden, dass die Verjährung nicht bereits \n\neingetreten sei. Die Ende Dezember 2002 erhobene Klage konnte daher die \n\nbereits eingetretene Verjährung der werkvertraglichen Schadensersatzansprü-\n\nche nicht mehr unterbrechen. \n\n21 \n\n2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass den Klägerinnen \n\nAnsprüche auf Ersatz der auf einer mangelhaften Verpackung der Maschinen \n\nberuhenden Schäden auch nicht nach den auf die Speditionsleistung anzuwen-\n\ndenden Rechtsvorschriften zustehen. Die dagegen gerichteten Rügen der Revi-\n\nsion bleiben ebenfalls ohne Erfolg. \n\n22 \n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten \n\nerbrachte Speditionsleistung nicht einheitlich nach den für den Frachtführer gel-\n\ntenden Vorschriften der §§ 407 ff. HGB zu beurteilen. Vielmehr sind auf den \n\nSchiffstransport die Vorschriften für den Verfrachter, §§ 556 ff. HGB, anzuwen-\n\nden. \n\n23 \n\naa) Die Beklagte hat die Besorgung der Versendung der Maschinen zu \n\nfesten Kosten übernommen, so dass sie hinsichtlich der Beförderung die Pflich-\n\nten eines Frachtführers oder Verfrachters hatte, § 459 Satz 1 HGB. Die als sol-\n\nche einheitliche Speditionsleistung hatte die Beförderung mit verschiedenarti-\n\ngen Transportmitteln (Lkw, Schiff) zum Gegenstand. Einzelne Teile wären, \n\nwenn für sie gesonderte Verträge geschlossen worden wären, verschiedenen \n\nRechtsvorschriften unterworfen gewesen. Der Transport der Maschinen per \n\nLkw nach Bremerhaven wäre nach den §§ 407 ff. HGB zu beurteilen; dasselbe \n\ngilt gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB für den Landtransport in den Vereinigten \n\nStaaten von Amerika. Für den Transport per Schiff kämen die §§ 556 ff. HGB \n\nzur Anwendung. Richtet sich die Leistung eines Fixkostenspediteurs auf die \n\nBesorgung eines solchen multimodalen Transports, greift § 452 HGB ein (vgl. \n\nKoller aaO § 452 HGB Rdn. 6). \n\n24 \n\nbb) Nach § 452 HGB sind die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB nur dann \n\neinheitlich auf die gesamte Beförderungsleistung anzuwenden, wenn sich aus \n\ninternationalen Übereinkommen oder den besonderen Vorschriften der \n\n§§ 452a ff. HGB nichts anderes ergibt. Internationale Übereinkommen greifen \n\nim Streitfall nicht ein. Eine Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für \n\neinzelne Teilstrecken der Beförderung ergibt sich hier jedoch aus § 452a HGB. \n\nNach § 452a Satz 1 HGB bestimmt sich die Haftung beim multimodalen Trans-\n\nport nach dem Recht einer Teilstrecke, wenn feststeht, dass der Schaden auf \n\ndieser Teilstrecke eingetreten ist, das heißt, die Schadensursache auf ihr ge-\n\nsetzt worden ist (vgl. Koller aaO § 452a HGB Rdn. 3). \n\n25 \n\n(1) Die Klägerinnen machen als Schadensursache hinsichtlich der einge-\n\ntretenen Korrosionsschäden an allen Maschinen ausschließlich eine unzurei-\n\nchende Verpackung der Maschinen durch die Beklagte geltend. Die gegenüber \n\nder Klägerin zu 2 übernommene Verpflichtung, die Maschinen zu verpacken, \n\nhat als solche im Rahmen der Beurteilung, welche Pflichten die Beklagte als \n\nFixkostenspediteurin trafen, außer Betracht zu bleiben, weil es sich, wie oben \n\nunter II 1 ausgeführt, nach den Abreden der Vertragsparteien bei der Ver-\n\npackungsleistung um eine eigenständig, unabhängig von der Speditionsleistung \n\nübernommene Pflicht der Beklagten und damit, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt hat, um eine der Beförderung vorgelagerte Leistung handel-\n\nte (Koller aaO § 425 HGB Rdn. 23). Der Schlechterfüllung der Verpackungs-\n\npflicht als solcher kann demnach auch bei der Bestimmung, nach welchen \n\nRechtsvorschriften die Erbringung der multimodalen Speditionsleistung der Be-\n\nklagten zu beurteilen ist, keine Bedeutung zukommen. \n\n26 \n\n(2) Es ist insoweit vielmehr allein darauf abzustellen, dass die Beklagte \n\nnach dem Vortrag der Klägerinnen ihre Pflichten als Fixkostenspediteurin im \n\nHinblick auf die Verpackung der Maschinen dadurch verletzt haben soll, dass \n\nsie deren Beförderung trotz unzureichender Verpackung durchgeführt hat. Darin \n\nliegt nicht die Behauptung einer Schadensursache, die einmal zu Beginn der \n\ngesamten Beförderungsstrecke hinsichtlich aller behaupteten Schäden gesetzt \n\nworden ist. Denn nach dem Vortrag der Klägerinnen sind die Korrosionsschä-\n\nden in unterschiedlicher Weise durch eine unzureichende Verpackung der Be-\n\nklagten verursacht worden. Bei einem Teil der Maschinen, die in Containern \n\nbefördert worden sind, soll die Korrosion eingetreten sein, weil Holzteile zum \n\nSichern von Anlagenteilen in der Verpackung verwendet worden seien und die \n\nRest- oder Kondensationsfeuchte des Holzes zu den Korrosionsspuren geführt \n\nhabe. Bei dem anderen Teil der Maschinen, der ohne Container in Holzkisten \n\ntransportiert worden sei, habe der Eintritt von Seewasser während des Schiffs-\n\ntransports zu den Korrosionsschäden geführt. Entsprechend ist hinsichtlich der \n\nhier in Rede stehenden Pflichtverletzung (Beförderung eines unzureichend ver-\n\npackten Transportgutes), soweit sie als Schadensursache für die geltend ge-\n\nmachten Korrosionsschäden in Betracht kommt, zwischen der Beförderung des \n\nGutes auf der Straße und der Beförderung per Schiff zu unterscheiden. Da sich \n\ninsoweit die Anforderungen an eine pflichtgemäße Ausführung der Beförderung \n\nunterscheiden, handelt es sich bei etwaigen Pflichtverletzungen auch um unter-\n\nschiedliche Schadensursachen. Danach ergibt sich, dass gemäß den §§ 452, \n\n452a Satz 1 HGB hinsichtlich des ersten Schadenskomplexes (Korrosions-\n\nschäden an den in Containern beförderten Maschinen) die Vorschriften der \n\n§§ 407 ff. HGB, hinsichtlich des zweiten Schadenskomplexes (Korrosionsschä-\n\nden durch Seewassereintritt an den nur in Holzkisten transportierten Maschi-\n\nnen) die Vorschriften der §§ 556 ff. HGB anzuwenden sind. \n\n27 \n\nb) Soweit auf die Haftung der Beklagten als Fixkostenspediteurin danach \n\ndie für den Frachtführer geltenden Vorschriften Anwendung finden, greift der \n\nHaftungsausschluss nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ein, wie die Vorinstanzen mit \n\nRecht angenommen haben. Nach dieser Vorschrift ist der Frachtführer von sei-\n\nner Haftung befreit, soweit die Beschädigung des Gutes auf eine ungenügende \n\nVerpackung durch den Absender zurückzuführen ist. Von einer Verpackung \n\ndurch den Absender ist auch dann auszugehen, wenn der Frachtführer als Er-\n\nfüllungsgehilfe des Absenders die Verpackung vorgenommen hat (vgl. Koller \n\naaO § 427 HGB Rdn. 23 m.w.N.). Der Frachtführer wird als Erfüllungsgehilfe \n\ndes Absenders tätig, wenn er die Verpackung nicht in Abänderung des Fracht-\n\nvertrags als frachtrechtliche Nebenpflicht, sondern als von den Pflichten des \n\nFrachtvertrags unabhängige zusätzliche Pflicht aufgrund eines mit dem Absen-\n\nder geschlossenen Werkvertrags übernommen hat. In diesem Fall haftet er für \n\ndie Erfüllung der Verpackungspflicht wie jeder andere Werkunternehmer nach \n\nWerkvertragsrecht, als Frachtführer ist seine Haftung dagegen nach § 427 \n\nAbs. 1 Nr. 2 HGB ausgeschlossen (Koller aaO). Dasselbe gilt, wenn er, wie im \n\nStreitfall, die Verpackungspflicht in einem zusammengesetzten oder gemisch-\n\nten Vertrag unabhängig und neben den Pflichten eines Fixkostenspediteurs als \n\neine nach Werkvertragsrecht zu beurteilende Leistung übernommen hat. \n\n28 \n\nDie Anwendung des Haftungsausschlussgrundes nach § 427 Abs. 1 \n\nNr. 2 HGB ist nicht nach § 435 HGB ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat \n\nunter Berücksichtigung der Absprachen zwischen den Parteien und deren \n\nKenntnis von den Korrosionsrisiken sowie des Umstands, dass die sachkundige \n\nStreithelferin zu 1 hinzugezogen wurde, nicht feststellen können, dass die \n\nSchäden darauf zurückzuführen sind, dass die Beklagte leichtfertig und in dem \n\nBewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten \n\nwerde. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf den Vortrag der Klägerinnen \n\nin den Tatsacheninstanzen geltend macht, hinsichtlich der Verpackungsmängel \n\nsei ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. des § 435 HGB zu bejahen, \n\nzeigt sie nicht auf, dass die gegenteilige Würdigung des Berufungsgerichts auf \n\nRechts- oder Verfahrensfehlern beruht. \n\n29 \n\nc) Hinsichtlich der Haftung der Beklagten als Verfrachterin (zweiter \n\nSchadenskomplex) führt die Anwendung der §§ 556 ff. HGB zum selben Er-\n\ngebnis. Die zureichende Verpackung des zu verschiffenden Gutes wird grund-\n\nsätzlich nicht von der Ladungsfürsorge des Verfrachters gemäß den §§ 559, \n\n606 HGB erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1971 - II ZR 78/69, NJW 1971, 1363; \n\nOLG Hamburg TranspR 2001, 38, 40). Gemäß § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB ist viel-\n\nmehr insoweit ein Haftungsausschluss zugunsten des Verfrachters vorgesehen \n\n(vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 608 HGB Rdn. 12). Danach haftet der \n\nVerfrachter nicht für Schäden, die aus Handlungen oder Unterlassungen des \n\nAbladers oder Eigentümers des Gutes, seiner Agenten oder Vertreter entste-\n\nhen. Nach § 608 Abs. 3 HGB tritt diese Haftungsbefreiung nicht ein, wenn \n\nnachgewiesen wird, dass der Eintritt der Gefahr auf einem Umstand beruht, den \n\nder Verfrachter zu vertreten hat. Nimmt der Verfrachter, wie im vorliegenden \n\nFall die Beklagte, die Verpackung aufgrund eines selbständigen Werkvertrags \n\nmit dem Befrachter vor, so handelt der Verfrachter, wie oben unter II 2 b für das \n\nVerhältnis des Frachtführers zum Versender dargelegt worden ist, als dessen \n\nErfüllungsgehilfe. Er hat daher Mängel der Verpackung als solche im Rahmen \n\nseiner Haftung als Verfrachter nicht zu vertreten; seine Haftung richtet sich in-\n\nsoweit vielmehr nach Werkvertragsrecht. Soweit sich die Pflicht des Verfrach-\n\nters zur Ladungsfürsorge (§§ 559, 606 HGB) darauf erstreckt, äußerlich er-\n\nkennbare Verpackungsmängel zu ermitteln (vgl. OLG Hamburg TranspR 2001, \n\n38, 40; Rabe aaO § 608 Rdn. 13), bestimmt sich seine Kontrollpflicht nach der \n\nSorgfalt eines ordentlichen Verfrachters (§ 606 HGB), d.h. es ist ein objektiver \n\nMaßstab anzulegen und nicht auf die individuellen Umstände des jeweiligen \n\nVerfrachters abzustellen (vgl. Rabe aaO § 606 Rdn. 3). Nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass ein ordentli-\n\ncher Verfrachter aufgrund einer auf äußerliche Verpackungsmängel beschränk-\n\nten Überprüfung hätte erkennen können, dass die Verpackung der Maschinen \n\nim Hinblick auf mögliche Korrosionsschäden durch Seewassereintritt unzurei-\n\nchend war. Auf die besonderen Kenntnisse der Beklagten als der mit der Ver-\n\npackung beauftragten Werkunternehmerin kann, wie dargelegt, im Rahmen ih-\n\nrer Haftung als Verfrachterin nicht abgestellt werden. \n\n30 \n\n3. Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 823, 831 BGB haben die \n\nKlägerinnen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht. Die \n\ndagegen erhobenen Rügen der Revision verhelfen dieser im Ergebnis gleich-\n\nfalls nicht zum Erfolg. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Erörterung \n\ndes Eigentums an den beschädigten Maschinen in der Berufungsverhandlung \n\nlassen hinreichend deutlich erkennen, dass die Berufung der Klägerinnen nach \n\nAuffassung des Berufungsgerichts auch wegen möglicher Ansprüche aus Ei-\n\ngentumsverletzung unabhängig davon, ob die Klägerinnen solche Ansprüche \n\nüberhaupt geltend gemacht hatten, jedenfalls deshalb zurückzuweisen war, weil \n\ndie Klägerinnen zu den Voraussetzungen dieser Ansprüche nicht hinreichend \n\nsubstantiiert vorgetragen hatten. Den Vortrag in der mündlichen Verhandlung, \n\nes handele sich um ausschließlich bei der Klägerin zu 2 hergestellte Maschi-\n\nnen, hat das Berufungsgericht mit Recht für eine substantiierte Darlegung, dass \n\nder Klägerin zu 2 in dem maßgeblichen Zeitpunkt das Eigentum an den be-\n\nschädigten Maschinen zustand, nicht ausreichen lassen. Die von der Revision \n\ninsoweit erhobene Rüge der Verletzung des § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat schon \n\ndeshalb keinen Erfolg, weil nicht darlegt ist, was die Klägerinnen auf einen ent-\n\nsprechenden Hinweis des Gerichts vorgetragen hätten (vgl. BGH, Urt. v. \n\n3.3.1998 - X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270, m.w.N.). Mit der Rüge aus \n\n§ 139 ZPO muss der zunächst unterbliebene Vortrag vollständig nachgeholt \n\nwerden. Dem genügt das Vorbringen der Revision nicht, die Klägerinnen hätten \n\nohne den Verstoß die Möglichkeit gehabt, Nachweise für das Eigentum der \n\nKlägerin zu 2 an den beschädigten Maschinen beizubringen. \n\n31 \n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerinnen zurückzuweisen. Die Kos-\n\ntenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ellwangen, Entscheidung vom 09.02.2004 - 10 O 145/02 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2004 - 3 U 55/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_207-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-13/i-zr-207-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452a","ref_norm":"452a","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 608","ref_norm":"608","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 606","ref_norm":"606","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_207-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_207-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-13/i-zr-207-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_207-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:00:10.831957+00:00"}}