{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_205-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"I ZR 205/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Versandhandel mit Arzneimitteln ArzneimittelG § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 3 a) Im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Fall 1 AMG ist nicht allein die in Deutschland und in dem anderen Mitgliedstaat jeweils gegebene Gesetzes- lage, sondern die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tatsächlich beste- henden Sicherheitsstandards miteinander zu vergleichen. b) Der Umstand, dass das niederländische Recht den Versandhandel mit Arz- neimitteln nicht von der Führung einer Präsenzapotheke abhängig macht, kann einem Versandhandelsunternehmen, das eine Präsenzapotheke in den Niederlanden nach den dort bestehenden Bestimmungen betreibt, nicht entgegengehalten werden. c) Die Veröffentlichung einer Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG bindet die Gerichte insoweit, als sie Feststel- lungen dazu enthält, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 205/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Dezember 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVersandhandel mit Arzneimitteln \n\nArzneimittelG § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 3 \n\na) Im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Fall 1 AMG ist nicht allein die in \nDeutschland und in dem anderen Mitgliedstaat jeweils gegebene Gesetzes-\nlage, sondern die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tatsächlich beste-\nhenden Sicherheitsstandards miteinander zu vergleichen. \n\nb) Der Umstand, dass das niederländische Recht den Versandhandel mit Arz-\nneimitteln nicht von der Führung einer Präsenzapotheke abhängig macht, \nkann einem Versandhandelsunternehmen, das eine Präsenzapotheke in \nden Niederlanden nach den dort bestehenden Bestimmungen betreibt, nicht \nentgegengehalten werden. \n\nc) Die Veröffentlichung einer Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln \nnach § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG bindet die Gerichte insoweit, als sie Feststel-\nlungen dazu enthält, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen \nUnion vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. \n\nBGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 205/04 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 9. November 2004 aufgehoben, soweit \n\ndem Beklagten verboten worden ist, in Deutschland zugelassene \n\nverschreibungspflichtige Arzneimittel im Wege des Versandhan-\n\ndels in den Verkehr zu bringen und für den Bezug im Wege des \n\nVersandhandels zu bewerben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., zu dessen sat-\n\nzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglie-\n\nder zu wahren und insbesondere darauf zu achten, dass die Regeln des laute-\n\nren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu seinen Mitgliedern gehören unter an-\n\nderem 60 Unternehmen, die pharmazeutische Produkte herstellen oder vertrei-\n\nben, sowie drei Innungen und zehn Fachverbände der Wirtschaft. \n\n2 \n\nDer Beklagte ist ein niederländischer Apotheker. Er ist Inhaber der Inter-\n\nnet-Adresse \"0800Doc.Morris.com\". Bis mindestens 29. November 2000 war er \n\nverantwortlicher Apotheker und bis mindestens 31. Mai 2001 Mitglied des Vor-\n\nstands der DocMorris N.V., einer Aktiengesellschaft niederländischen Rechts \n\n(im Weiteren: DocMorris). Diese betrieb und betreibt eine \"Internet-Apotheke\", \n\nbei der sich die Kunden über die Internet-Adresse \"0800Doc.Morris.com\" über \n\nArzneimittel informieren, Fragen an Pharmazeuten stellen und frei verkäufliche \n\nwie auch verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen können, wobei ihr An-\n\ngebot auch in deutscher Sprache abrufbar ist. Die bestellte Ware wird \n\n- gegebenenfalls nach Einsendung des entsprechenden ärztlichen Rezepts - \n\nvon den Niederlanden aus per Boten oder Post an den Besteller verschickt; \n\nhierbei wird darauf geachtet, dass nur die für den persönlichen Bedarf üblichen \n\nMengen bezogen werden. Die Zulassung der Arzneimittel richtet sich nach nie-\n\nderländischem Recht. Hinsichtlich der Verschreibungspflicht wird, wenn in den \n\nNiederlanden und im Empfangsstaat unterschiedliche Regelungen bestehen, \n\ndie jeweils strengere Bestimmung zugrunde gelegt. Eine persönliche Beratung \n\nkann der Patient per E-Mail oder telefonisch einholen. Zur Beantwortung allge-\n\nmeiner Fragen zur Gesundheit und zu Arzneimitteln stehen drei approbierte \n\nApotheker, eine Ärztin und pharmazeutisch-technische Assistenten zur Verfü-\n\ngung. \n\n3 \n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, die Internet-Aktivitäten des Beklag-\n\nten stellten einen Arzneimittel-Versandhandel dar und verstießen damit gegen \n\n§ 43 Abs. 1 AMG (a.F.). Das Geschäftsgebaren des Beklagten verletze auch \n\ndas Werbeverbot nach § 8 Abs. 1 HWG (a.F.). Der Beklagte handele in beider-\n\nlei Hinsicht zugleich wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG (a.F.). \n\n4 \n\nDer Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, \n\nes dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbie-\nten, im geschäftlichen Verkehr apothekenpflichtige Arzneimittel \n\na) für den Endverbraucher im Wege des Versandhandels in den Ver-\n\nkehr zu bringen, \n\nb) für den Bezug im Wege des Versandhandels durch den letzten \n\nVerbraucher zu bewerben. \n\n5 \n\nDer Beklagte hat die Auffassung vertreten, der beanstandete Versand-\n\nhandel sei erlaubt. Wegen seines grenzüberschreitenden Bezugs seien die ein-\n\nschlägigen Bestimmungen des deutschen Arzneimittelrechts und Heilmittelwer-\n\nberechts gemeinschaftsrechtskonform einschränkend auszulegen. Die vom \n\nKläger beanstandete Tätigkeit werde zwar grundsätzlich von dem Verbotstatbe-\n\nstand des § 43 Abs. 1 AMG (a.F.) erfasst, sei aber nach der Ausnahmeregelung \n\ndes § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG zulässig. Gegen die Vorschriften des Heilmittel-\n\nwerbegesetzes habe er, der Beklagte, nicht verstoßen, weil sein Verhalten nicht \n\nunter den dort geltenden Werbebegriff falle. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Berlin MD 2002, 93). \n\nIm zweiten Rechtszug hat der Kläger zuletzt beantragt, \n\nes dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbie-\nten, im geschäftlichen Verkehr apothekenpflichtige Arzneimittel \n\na) für den Endverbraucher in der Bundesrepublik Deutschland im \n\nWege des Versandhandels in den Verkehr zu bringen, \n\nb) für den Bezug im Wege des Versandhandels durch den letzten \n\nVerbraucher in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, \n\nsofern es sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel und/oder um \nsolche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel handelt, für die eine \nin Deutschland gültige Arzneimittelzulassung nicht besteht, \n\nund den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n8 \n\n9 \n\nDer Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und \n\nhat beantragt, die Berufung unter Abweisung der Klage auch mit den im Beru-\n\nfungsverfahren gestellten Anträgen zurückzuweisen. \n\nDas Berufungsgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung der Beru-\n\nfung im Übrigen nach dem im zweiten Rechtszug gestellten Unterlassungsan-\n\ntrag verurteilt (KG GRUR-RR 2005, 170 = WRP 2005, 514). \n\n10 \n\nDer Senat hat die Revision des Beklagten insoweit zugelassen, als ihm \n\nverboten worden ist, in Deutschland zugelassene verschreibungspflichtige Arz-\n\nneimittel im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für den \n\nEndverbraucher im Wege des Versandhandels in Verkehr zu bringen und für \n\neinen solchen Bezug zu werben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein \n\nKlageabweisungsbegehren in diesem Umfang weiter. Der Kläger beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit diese in der Re-\n\nvision zur Überprüfung steht, wie folgt begründet: \n\n12 \n\nDie Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen \n\nGerichte folge aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, die Klagebefugnis des Klägers insbe-\n\nsondere aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. \n\n13 \n\nDie Tathandlungen seien unter verantwortlicher Beteiligung des Beklag-\n\nten begangen worden. Da die Gestaltung des Internetauftritts des Beklagten \n\nden deutschen Benutzern das Aufrufen eines deutschsprachigen Bestellformu-\n\nlars ermögliche, habe sich das Angebot von DocMorris auch an deutsche Kun-\n\nden gerichtet. Ein Inverkehrbringen außerhalb der Apotheke im Geltungsbe-\n\nreich des Arzneimittelgesetzes liege sowohl im Falle des Versands per Post als \n\nauch bei einer Zustellung per Boten vor. Das in § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG a.F. \n\nenthaltene Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimit-\n\nteln sei mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar gewesen. Die Bestimmung des \n\n§ 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG erlaube den grenzüberschreitenden Versandhandel mit \n\nzugelassenen Arzneimitteln nicht. Die Tathandlungen des Beklagten bzw. von \n\nDocMorris seien auch nach den aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der \n\ngesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190 \n\n- GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) nunmehr in § 43 Abs. 1, § 73 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1a AMG, §§ 11a, 11b und 21 ApoG, § 17 Abs. 1 ApoBetrO enthalte-\n\nnen gemeinschaftsrechtskonformen Neuregelungen verboten. Insbesondere \n\nentsprächen die niederländischen Regelungen über den Versandhandel mit \n\nArzneimitteln nicht den insoweit in Deutschland geltenden Bestimmungen. \n\n14 \n\nDie Werbung für den danach unzulässigen Versandhandel mit verschrei-\n\nbungspflichtigen Arzneimitteln nach Deutschland sei ein Teil der untersagten \n\nVertriebshandlungen und daher ungeachtet der Aufhebung des in § 8 Abs. 1 \n\nHWG a.F. enthaltenen Werbeverbots unzulässig. Außerdem verbiete § 8 HWG \n\nin seiner Neufassung eine Werbung für eine Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 \n\nNr. 6a AMG auch für in Deutschland zugelassene Arzneimittel. Die beanstande-\n\nte Werbung sei im Übrigen deshalb unzulässig, weil sie sowohl nach deut-\n\nschem Recht als auch nach niederländischem Recht irreführend sei. \n\n15 \n\nEs bestehe weiterhin Wiederholungsgefahr, weil der Beklagte, auch \n\nwenn er bei DocMorris keine verantwortliche Stellung mehr innehaben sollte, \n\neine solche zukünftig wieder einnehmen könne. Auch die \"DocMorris\"-Ent-\n\nscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften habe die Wie-\n\nderholungsgefahr nicht beseitigt. Zwar könne diese entfallen, wenn der Verstoß \n\nunter Geltung einer zweifelhaften Rechtslage erfolgt sei und die dadurch ent-\n\nstandenen Zweifelsfragen inzwischen durch eine Gesetzesänderung beseitigt \n\nseien. Der Beklagte gehe aber nach wie vor irrig davon aus, dass die von ihm \n\njedenfalls formal geführte Internet-Apotheke die nach dem GKV-Modernisie-\n\nrungsgesetz für Versandapotheken bestehenden Anforderungen erfülle. \n\n16 \n\nII. Die Revision führt in dem Umfang, in dem der Senat sie zugelassen \n\nhat, zur Aufhebung und Zurückverweisung. Nach den vom Berufungsgericht \n\nbislang getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, \n\ndass der Beklagte beim Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimit-\n\nteln nach Deutschland rechts- und wettbewerbswidrig gehandelt hat. \n\n17 \n\n18 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als zulässig angesehen. \n\na) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch in \n\nder Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGHZ 162, 246, 249 \n\n- Vitamin-Zell-Komplex; 167, 91 Tz. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet, je-\n\nweils m.w.N.), folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, aus \n\nArt. 5 Nr. 3 EuGVÜ (vgl. - zu § 3a HWG und §§ 2, 21 AMG - BGHZ 167, 91 \n\nTz. 20 f. - Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.). Dieses Übereinkommen ist \n\nhier noch anwendbar, weil die Klage vor dem Inkrafttreten der Brüssel-\n\n \n \n \n \n\n19 \n\n20 \n\nI-Verordnung am 1. März 2002 erhoben worden ist (Art. 66 Abs. 1, Art. 76 Brüs-\n\nsel-I-VO). Ort des schädigenden Ereignisses i.S. des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist \n\nsowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort (vgl. EuGH, Urt. v. 5.2.2004 \n\n- C-18/02, Slg. 2004, I-1417 = IPRax 2006, 161 Tz. 40 - DFDS Torline, m.w.N.). \n\nDieses gilt namentlich auch insoweit, als im Rahmen des Fernabsatzes - wie \n\nhier gemäß §§ 43, 73 AMG - begangene Rechtsverstöße in Rede stehen (vgl. \n\nBGHZ 153, 82, 87 ff., 92). \n\nb) Die Klagebefugnis des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG unter-\n\nliegt keinen Bedenken und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. \n\n2. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-\n\ngegangen, dass der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag des Klägers, \n\nder auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, nur dann besteht, wenn das bean-\n\nstandete Wettbewerbsverhalten des Beklagten zur Zeit seiner Begehung den \n\nUnterlassungsanspruch begründet hat und dieser auch auf der Grundlage der \n\nnunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2006 \n\n- I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz. 22 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern, \n\nm.w.N.). Dies bedeutet, dass das Unterlassungsurteil nur aufrechterhalten wer-\n\nden kann, wenn der beanstandete Versandhandel auch nach §§ 3, 4 Nr. 11 \n\nUWG in Verbindung mit der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neurege-\n\nlung in § 43 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG, §§ 11a, 11b und 21 ApoG, \n\n§ 17 Abs. 1 ApoBetrO verboten ist. \n\n21 \n\n3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-\n\nstimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG entgegen ihrem womöglich weiterrei-\n\nchenden Wortlaut im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte und den mit ihr \n\nverfolgten Zweck den gewerbsmäßigen Versandhandel mit Arzneimitteln nicht \n\nerlaubt (vgl. BGHZ 151, 286, 298 f. - Muskelaufbaupräparate). \n\n22 \n\n4. Das Berufungsgericht ist, soweit es das Verhalten des Beklagten auch \n\nnach der zum Zeitpunkt der letzten Berufungsverhandlung geltenden Rechtsla-\n\nge als unzulässig angesehen hat, von einem unzutreffenden rechtlichen Maß-\n\nstab ausgegangen. \n\n23 \n\na) Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist seit dem 1. Januar 2004 nicht \n\nmehr, wie bis dahin, grundsätzlich verboten, sondern bedarf nur noch einer be-\n\nsonderen Erlaubnis. Dies gilt gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG auch für \n\neinen Arzneimittelversand an Endverbraucher von einer Apotheke eines Mit-\n\ngliedstaates der Europäischen Union aus. Voraussetzung ist, dass das Arznei-\n\nmittel entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum \n\nelektronischen Handel versandt wird. Zum anderen muss die Apotheke nach \n\ndem deutschen Apothekengesetz oder nach ihrem nationalen Recht, soweit \n\ndieses dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum \n\nVersandhandel entspricht, zum Versandhandel befugt sein. \n\n24 \n\nb) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser zuletzt genannten Vor-\n\naussetzung verneint. Es ist dabei aber von einem zu strengen Maßstab ausge-\n\ngangen. \n\n25 \n\naa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, das Erfordernis, \n\ndass in dem betreffenden Mitgliedstaat dem deutschen Recht entsprechende \n\nVersandhandelsregelungen bestehen, solle gewährleisten, dass der Arzneimit-\n\ntelversandhandel aus dem EG-Ausland das deutsche Schutzniveau nicht unter-\n\nschreitet (vgl. Begründung des Entwurfs eines GKV-Modernisierungsgesetzes, \n\nBT-Drucks. 15/1525, S. 166). \n\n26 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass für die Ver-\n\ngleichbarkeit allein das den grundlegenden deutschen Sicherheitsstandards für \n\nden Versandhandel mit Arzneimitteln in § 11a ApoG nicht annähernd gerecht \n\nwerdende geschriebene Recht der Niederlande maßgeblich sei. Diese Beurtei-\n\nlung widerspricht der Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG, nach der \n\nnicht allein die in Deutschland und in dem anderen Mitgliedstaat jeweils gege-\n\nbene Gesetzeslage, sondern die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tatsäch-\n\nlich bestehenden Sicherheitsstandards miteinander zu vergleichen ist. Dies er-\n\ngibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG; nach dieser Bestimmung veröffentlicht \n\ndas Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in regelmäßigen \n\nAbständen eine aktualisierte Übersicht über diejenigen Mitgliedstaaten, in de-\n\nnen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln \n\ndem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. \n\n27 \n\ncc) Ergänzend hat das Berufungsgericht ausgeführt, das deutsche \n\nSchutzniveau wäre auch dann nicht hinreichend gewährleistet, wenn die Er-\n\ngebnisse der internen mündlichen Diskussion innerhalb der niederländischen \n\nApothekenaufsichtsinspektion mit einbezogen werden könnten. Es fehle danach \n\nschon an einem Gebot zur Führung einer Präsenzapotheke. Darüber hinaus \n\nbestünden erhebliche Lücken im Hinblick auf das Schutzniveau des § 11a \n\nApoG. \n\n28 \n\nAuch mit dieser Begründung kann das ausgesprochene Verbot auf der \n\nGrundlage der getroffenen Feststellungen nicht bestätigt werden. Denn auch \n\nwenn das niederländische Recht den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht von \n\nder Führung einer Präsenzapotheke abhängig macht, kann dieser Umstand \n\neinem Versandhandelsunternehmen nicht entgegengehalten werden, das tat-\n\nsächlich eine Präsenzapotheke betreibt. Deswegen ist auch das Bundesminis-\n\nterium für Gesundheit und Soziale Sicherung in seiner Bekanntmachung nach \n\n§ 73 Abs. 1 Satz 3 AMG vom 16. Juni 2005 (BAnz. v. 21.6.2005 Az.: \n\n113 - 5028 - 3) im Blick auf die zu dieser Zeit bestehende Rechtslage in den \n\nNiederlanden davon ausgegangen, dass in den Niederlanden für den Versand-\n\nhandel dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen, \n\nsoweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten. \n\n29 \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben; es ist \naufzuheben. Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an \ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n30 \n\nDieses wird nochmals zu prüfen haben, ob DocMorris bei dem vom Klä-\n\nger beanstandeten Arzneimittelversandhandel einen dem geltenden deutschen \n\nRecht vergleichbaren Schutzstandard eingehalten hat. Es wird sich dabei ins-\n\nbesondere an der genannten Bekanntmachung des Bundesministeriums für \n\nGesundheit und Soziale Sicherung vom 16. Juni 2005 zu orientieren haben. \n\nDiese bindet die Gerichte insoweit, als sie feststellt, dass in bestimmten Mit-\n\ngliedstaaten der Europäischen Union - gegebenenfalls unter bestimmten Vor-\n\naussetzungen - zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung vergleichbare Sicherheits-\n\nstandards bestanden \n\n(vgl. LG Frankfurt a.M. A&R 2006, 174, 178; \n\nKlahn/Vorbeck, ZESAR 2005, 464, 465 ff.). Das Berufungsgericht wird dement-\n\nsprechend insbesondere zu prüfen haben, ob sich die im Juni 2005 gegebene \n\nRechtslage in den Niederlanden im Blick auf die Sicherheitsstandards beim \n\nVersandhandel mit Arzneimitteln gegenüber der Zeit, während der der Beklagte \n\nfür DocMorris tätig war, verändert hat. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das \n\nBerufungsgericht der zwischen den Parteien streitigen Frage nachzugehen ha-\n\nben, ob DocMorris zur damaligen Zeit eine Präsenzapotheke betrieben hat. Da \n\nder Bekanntmachung vom 16. Juni 2005 ein Vergleich der rechtlichen Vorga-\n\nben für den Versandhandel in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und \n\nin den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zugrunde \n\nliegt, bei dem die jeweiligen nationalen Besonderheiten berücksichtigt wurden, \n\nwird diese Frage nach den für den Betrieb einer Präsenzapotheke in den Nie-\n\nderlanden bestehenden Erfordernissen zu beurteilen sein. Sollte das Beru-\n\nfungsgericht dabei feststellen, dass DocMorris diese Erfordernisse eingehalten \n\nhat, wird es die Klage abzuweisen haben. \n\n31 \n\nSollte das Berufungsgericht demgegenüber feststellen, dass die für den \n\nVersandhandel mit Arzneimitteln in den Niederlanden bestehenden Sicherheits-\n\nstandards in der Zeit bis zum 16. Juni 2005 maßgeblich erhöht worden sind \n\noder dass DocMorris früher keine Präsenzapotheke unterhalten hat, wird es \n\nauch zu beachten haben, dass dem Kläger der streitgegenständliche Unterlas-\n\nsungsanspruch allein in Bezug auf einen Arzneimittel-Versandhandel von den \n\nNiederlanden aus und zudem nur unter der Voraussetzung zustehen kann, \n\ndass dieser Versandhandel von einer Versandapotheke betrieben wird, die \n\nnicht gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhält. \n\n32 \n\nBei der Beurteilung des auf die Werbung bezogenen Unterlassungsan-\n\ntrags wird das Berufungsgericht auch die gleichfalls seit dem 1. Januar 2004 \n\ngeltende Bestimmung des § 1 Abs. 6 HWG zu berücksichtigen haben. Danach \n\nfindet das Heilmittelwerbegesetz beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln \n\nkeine Anwendung auf das Bestellformular und die in ihm aufgeführten Angaben, \n\nsoweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind (vgl. Bülow in \n\nBülow/Ring, HWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 3c). \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2001 - 103 O 109/01 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2004 - 5 U 300/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_205-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/i-zr-205-04","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":12},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_205-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_205-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/i-zr-205-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_205-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:00.492332+00:00"}}