{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_201-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"I ZR 201/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 421 Abs. 3 Dem Unterfrachtführer steht gegenüber dem Empfänger, der sein Ablieferungs- recht gemäß § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend macht, kein eigener Anspruch auf Zahlung eines Standgelds zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 201/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. Oktober 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nHGB § 421 Abs. 3 \n\nDem Unterfrachtführer steht gegenüber dem Empfänger, der sein Ablieferungs-\n\nrecht gemäß § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend macht, kein eigener Anspruch \n\nauf Zahlung eines Standgelds zu. \n\nBGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - I ZR 201/04 - LG Heilbronn \n\n AG Heilbronn \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in \n\ndem den Parteien Schriftsätze bis zum 1. September 2005 nachgelassen waren, \n\nam 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts \n\nHeilbronn vom 3. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, ein Transportunternehmen, begehrt von der Beklagten Zah-\n\nlung eines Standgeldes sowie Ersatz von Umdispositionskosten. Die Beklagte \n\nhatte bei der E. GmbH & Co. KG (im Weiteren: Absenderin) Lebensmittel zur \n\nAnlieferung am 30. Dezember 2002 bestellt. Die von der Absenderin mit der \n\nBeförderung der Waren zur Niederlassung der Beklagten beauftragte R. \n\n Transport GmbH (im Weiteren: Hauptfrachtführerin) beauftragte ihrerseits \n\ndie Klägerin mit der Ausführung des Transports. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat vorgetragen, ihr Fahrer sei am 30. Dezember 2002 be-\n\nreits um 7.30 Uhr auf dem Gelände der Niederlassung der Beklagten erschie-\n\nnen. Er habe aber erst gegen 12.00 Uhr eine Rampe anfahren dürfen und habe \n\nohne vertragliche Verpflichtung sein Fahrzeug selbst entladen. Für die Über-\n\nschreitung der Entladezeit verlangt sie ein Standgeld i.H. von 196 € zuzüglich \n\nMehrwertsteuer. Da wegen der Wartezeit keine Rückfracht mehr habe geladen \n\nwerden können, macht sie außerdem als Ersatz für die Kosten der Umdispositi-\n\non einen Pauschalbetrag von 128 € zuzüglich Mehrwertsteue r geltend. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 375,83 € \n\nzu zahlen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, ein An-\n\nspruch der Klägerin auf Standgeld scheitere bereits daran, dass zwischen der \n\nKlägerin und dem Absender des Frachtgutes keine vertraglichen Beziehungen \n\nbestünden. Sie hat ferner bestritten, dass der Fahrer der Klägerin so lange ha-\n\nbe warten müssen, und hat geltend gemacht, im Übrigen hätte die behauptete \n\nWartezeit durch eine Terminsvereinbarung vermieden werden können. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe gegen die \n\nBeklagte keinen Anspruch auf Standgeld und auf Schadensersatz. Zur Begrün-\n\ndung hat es ausgeführt: \n\nFür eine deliktische Haftung der Beklagten bestünden keine Anhalts-\n\npunkte. Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte schieden ebenfalls aus, \n\nweil die Klägerin ihre Frachtleistung allein aufgrund eines ihr von der Haupt-\n\nfrachtführerin erteilten Auftrages erbracht habe, die ihrerseits von der Absende-\n\nrin mit der Beförderung des Frachtgutes zur Beklagten betraut worden sei. An \n\ndieser Konstellation scheitere schließlich auch ein Anspruch aus § 421 Abs. 3 \n\nHGB gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Empfängerin des Frachtgutes. \n\nNach Sinn und Zweck dieser Regelung und deren systematischer Stellung im \n\nTransportrecht setze eine Verpflichtung des Empfängers zur Leistung von \n\nStandgeld und sonstiger Vergütungen einen entsprechenden Anspruch des \n\nFrachtführers gegen den Absender voraus. \n\nII. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat vertragliche oder deliktische Ansprüche der \n\nKlägerin rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rü-\n\ngen. \n\n12 \n\n2. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin, \n\nwie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, auch nicht nach § 421 \n\nAbs. 3 HGB zu. Nach dieser Vorschrift ist der Empfänger, der sein Abliefe-\n\nrungsrecht nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend macht, bei Überschreitung \n\nder Ladezeit, auch der Entladezeit (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 421 \n\nHGB Rdn. 30; Ruß in: HK-HGB, 6. Aufl., § 421 Rdn. 8), zur Zahlung von Stand-\n\ngeld verpflichtet. Der Anspruch auf Standgeld gemäß § 421 Abs. 3 HGB richtet \n\nsich auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (vgl. § 412 Abs. 3 HGB); ei-\n\nnen Anspruch auf Ersatz durch Entladeverzögerungen entstandener Schäden \n\nbegründet diese Vorschrift nicht (vgl. dazu Koller aaO § 421 HGB Rdn. 60). \n\nZahlung eines Standgelds gemäß § 421 Abs. 3 HGB kann die Klägerin, wie das \n\nBerufungsgericht zu Recht angenommen hat, schon deshalb nicht verlangen, \n\nweil sie nicht von der Absenderin, sondern von der Hauptfrachtführerin beauf-\n\ntragt worden ist, also lediglich als Unterfrachtführerin tätig geworden ist. Es \n\nkann daher dahinstehen, ob es sich bei der von ihr geltend gemachten \"Pau-\n\nschale für Umdisposition\" um ein auf Schadensersatz gerichtetes Verlangen \n\nhandelt oder ob damit nur ein zur Bestimmung der Angemessenheit der Stand-\n\ngeldvergütung dienender Umstand (vgl. dazu Koller aaO § 421 HGB Rdn. 58) \n\ndargelegt werden sollte. \n\n13 \n\na) Die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung eines Standgelds ent-\n\nsteht gemäß § 421 Abs. 3 HGB nur, wenn er sein Recht nach § 421 Abs. 1 \n\nSatz 1 HGB geltend macht. Gemäß § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Empfänger \n\nnach Ankunft des Frachtgutes an der Ablieferungsstelle berechtigt, vom Fracht-\n\nführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem \n\nFrachtvertrag abzuliefern. Der durch § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB begründete ei-\n\ngenständige Anspruch des Empfängers entspricht dem Ablieferungsanspruch \n\ndes Absenders (§ 407 Abs. 1 HGB). Dieser hat seine Verpflichtung zur Zahlung \n\nder vereinbarten Fracht (§ 407 Abs. 2 HGB) gleichfalls bei Ablieferung des Gu-\n\ntes zu erfüllen (§ 420 Abs. 1 Satz 1 HGB). § 421 Abs. 1 HGB begründet somit \n\neine Doppellegitimation von Empfänger und Absender für frachtvertragliche \n\nAnsprüche gegenüber dem Frachtführer (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, \n\n31. Aufl., § 421 Rdn. 2; MünchKomm.HGB/Dubischar, Aktualisierungsband zum \n\nTransportrecht, § 422 HGB Rdn. 1). Dem Empfänger sollen als Drittbegünstig-\n\ntem Rechte aus dem Frachtvertrag zustehen, die er im eigenen Namen geltend \n\nmachen kann. Die Zug-um-Zug-Verknüpfung in § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB ist \n\nfolglich dahin zu verstehen, dass dem Empfänger nur Ansprüche aus dem zwi-\n\nschen dem Absender und dem Hauptfrachtführer geschlossenen Frachtvertrag \n\nentgegengehalten werden können (vgl. Koller aaO § 421 HGB Rdn. 8). \n\n14 \n\nb) In welchem Umfang der Empfänger dem Frachtführer gegenüber An-\n\nsprüche aus dem Frachtvertrag zu erfüllen hat, wenn er sein Ablieferungsrecht \n\ngeltend macht, ist in § 421 Abs. 2 und 3 HGB geregelt. In § 421 Abs. 4 HGB ist \n\nbestimmt, dass der Absender zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten \n\nBeträge verpflichtet bleibt. Das Ablieferungsverlangen nach § 421 Abs. 1 Satz 1 \n\nHGB führt danach zu einem Schuldbeitritt des Empfängers, der Absender und \n\nEmpfänger zu Gesamtschuldnern hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem \n\nFrachtvertrag macht (vgl. Koller aaO § 421 HGB Rdn. 25; Ebenroth/Boujong/ \n\nJoost/Gass, HGB, § 421 Rdn. 38; Ruß in: HK-HGB aaO § 421 Rdn. 11; \n\nMünchKomm.HGB/Dubischar aaO § 422 Rdn. 6; Baumbach/Hopt/Merkt aaO \n\n§ 421 Rdn. 3). Die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung von Standgeld \n\ngemäß § 421 Abs. 3 HGB knüpft demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nangenommen hat, gleichfalls an die entsprechende Verpflichtung des Absen-\n\nders aus dem von diesem geschlossenen Frachtvertrag an (vgl. § 412 Abs. 3 \n\nHGB). Auch insoweit besteht eine vertragliche Verpflichtung des Absenders nur \n\ngegenüber dem Hauptfrachtführer, nicht dagegen im Verhältnis zu Unterfracht-\n\nführern, deren sich der Hauptfrachtführer zur Erfüllung seiner frachtvertragli-\n\nchen Verpflichtungen dem Absender gegenüber bedient. Erklärt der Empfänger \n\nsein Ablieferungsverlangen dem vom Hauptfrachtführer eingesetzten Unter-\n\nfrachtführer gegenüber, so erlangt dieser daher keine Ansprüche gemäß § 421 \n\nAbs. 2 und 3 HGB gegenüber dem Empfänger (vgl. Koller aaO § 421 HGB \n\nRdn. 25). Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich weder dem Wortlaut \n\nnoch dem Zweck von § 421 Abs. 3 HGB entnehmen, dass durch diese Vor-\n\nschrift eigene Ansprüche des Unterfrachtführers dem Empfänger gegenüber \n\nbegründet werden sollen. Der Unterfrachtführer, dem im Verhältnis zum Haupt-\n\nfrachtführer ein Anspruch auf Standgeld gemäß § 412 Abs. 3 HGB zusteht, \n\nbleibt es unbenommen, sich dessen Anspruch auf Standgeld (§ 412 Abs. 3, \n\n§ 421 Abs. 3 HGB) abtreten zu lassen. Im Streitfall geht die Klägerin aber nicht \n\naus abgetretenem Recht vor. \n\n15 \n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuwei-\n\nsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Heilbronn, Entscheidung vom 07.05.2004 - 2 C 2339/03 - \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 03.12.2004 - 7 S 20/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_201-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/i-zr-201-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":23},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_201-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_201-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/i-zr-201-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_201-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:59.501257+00:00"}}