{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_199-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"I ZR 199/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 199/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 12. November 2004 wird auf Kosten der Kläge-\n\nrin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, die HERMÈS SELLIER S.A., gehört zu dem weltweit täti-\n\ngen, in Frankreich ansässigen HERMÈS-SELLIER-Konzern, der hochwertige \n\nDamenhandtaschen herstellt. Zur Produktpalette gehört eine seit den dreißiger \n\nJahren des vergangenen Jahrhunderts produzierte Modellreihe, welche seit den \n\nfünfziger Jahren unter der Bezeichnung \"Kelly-Bag\" (im Folgenden: \"Kelly\") un-\n\nter anderem in den aus den nachstehenden Abbildungen ersichtlichen Aufma-\n\nchungen auch in Deutschland in den Verkehr gebracht wird. \n\n2 \n\n3 \n\n(Abbildung 1) \n\nSeit 1984 vertreibt der Konzern eine \"Les Birkins\" (im Folgenden: \"Bir-\n\nkin\") genannte Modellreihe, die auch in Deutschland vertrieben wird und deren \n\nAufmachung sich aus den nachstehenden Abbildungen ergibt: \n\n4 \n\n5 \n\n(Abbildung 2) \n\nAm 12. August 2002 erwarb der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in \n\neinem Lederwarengeschäft \n\nin K. die \n\nin den \n\nfolgenden Abbil- \n\ndungen dargestellten Damenhandtaschen: \n\n6 \n\n(Abbildung 3) - Anlage K 7 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n(Abbildung 4) - Anlage BB 1 \n\nAusstellerin der den Kauf vom 12. August 2002 betreffenden Rechnung \n\nist die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafter nach Darstel-\n\nlung der Klägerin die Beklagten zu 2 und 3 sind. \n\nDie Klägerin behauptet, innerhalb des Konzerns Herstellerin der Handta-\n\nschen \"Kelly\" und \"Birkin\" zu sein. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei den \n\nHandtaschen in der Gestaltung der Abbildung 3 (im Folgenden: \"Kelly-Nach-\n\nahmung\") um wettbewerbsrechtlich unlautere Nachahmungen einer \"Kelly\" und \n\nbei der in der Abbildung 4 wiedergegebenen Tasche (im Folgenden: \"Birkin-\n\nNachahmung\") um eine solche der \"Birkin\" handele. Die Nachbildungen erfüll-\n\nten den Tatbestand einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Her-\n\nkunft. Zudem werde der gute Ruf der in Deutschland berühmten HERMÈS-\n\nTaschen ausgebeutet. Der Verbraucher erhalte durch die Nachahmungen die \n\nMöglichkeit, das mit dem Tragen einer HERMÈS-Tasche verbundene Prestige \n\nzu erlangen, ohne den entsprechenden Preis zahlen zu müssen. Durch den \n\nVerkauf billiger Nachahmerprodukte werde zudem der Ruf der exklusiven Origi-\n\nnalerzeugnisse beeinträchtigt. \n\n10 \n\nDie Klägerin hat in der Berufungsinstanz - soweit für das Revisionsverfahren \n\nvon Bedeutung - zuletzt beantragt, \n\nI. \n\ndie Beklagten zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, Damen-Handtaschen - wie nachstehend foto-\ngrafisch abgebildet - auch in anderer Farbe oder aus anderem Le-\nder bzw. Oberflächenmaterial feilzuhalten, zu bewerben, anzubie-\nten und/oder sonst wie in Verkehr zu bringen: \n\n(es folgen die Abbildungen 3 [Anlage K 7] und 4 [Anlage BB 1]); \n\n2. ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Hand-\nlungen gemäß Ziffer I. 1. vorgenommen hat, und zwar unter Vor-\nlage eines Verzeichnisses, aus welchem - gegliedert nach Ka-\nlendermonaten - Werbeaufwand (unter Nennung der Art der \nWerbeträger, der Auflage, der Erscheinungszeit, des Verbrei-\ntungsraums und der Werbekosten), Lieferzeiten, Lieferorte, Lie-\nfermengen und Umsätze sowie Gewinne - unter Benennung und \nBezifferung aller Kostenfaktoren - ersichtlich sind; \n\n3. ihr Angaben zu machen \n\n3.1. \nüber den Bezug der Taschen gemäß Ziffer I. 1., und zwar unter \nAngabe von Namen und Anschrift des jeweiligen Herstellers \nund/oder des Lieferanten, Bezugszeitpunkts und Bezugsmenge \nund unter Vorlage entsprechender Bezugsbelege und Liefer-\nscheine oder Rechnungen, \n\ninsoweit festzustellen, dass sich \n\n- dieser Auskunftsanspruch nach Maßgabe der mit Schriftsatz \nder Beklagten vom 15. August 2003, mit der Berufungserwide-\nrung vom 25. August 2004 sowie der Streitverkündungsschrift \ngleichen Datums erfolgten Auskünfte \n\n- sowie der ursprüngliche Auskunftsantrag zu Ziffer I. 3.2 \n\nteilweise erledigt haben; \n\nII. \n\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden \nzu ersetzen, den sie durch die unter Ziffer I. 1. genannten Handlun-\ngen erlitten hat oder noch erleiden wird. \n\n11 \n\nIn der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Anträge hinsichtlich der \"Kel-\n\nly-Nachahmung\" ergänzend auf eine zugunsten der Firma HERMÈS Internatio-\n\nnal S.c.A. am 22. April 2004 vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetra-\n\ngene dreidimensionale Marke gestützt, die der äußeren Form einer \"Kelly\"-\n\nHandtasche entspricht. In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin dar-\n\nauf, von der Markeninhaberin zur Geltendmachung markenrechtlicher Ansprü-\n\nche ermächtigt zu sein. \n\n12 \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie bestreiten die Aktiv-\n\nlegitimation der Klägerin und die Passivlegitimation der Beklagten zu 1 und 2. \n\nSie haben geltend gemacht, die in Rede stehenden Taschen der Klägerin ver-\n\nfügten nicht über wettbewerbliche Eigenart. Jedenfalls sei diese im Kollisions-\n\nzeitpunkt wegen der jahrzehntelangen Überschwemmung des Marktes mit \n\nNachahmungen entfallen. Die Annahme einer Rufausbeutung bzw. Rufbeein-\n\nträchtigung scheitere schon daran, dass die Taschen wegen einer sehr gerin-\n\ngen Marktdurchdringung nicht hinreichend bekannt seien. Aufgrund der beste-\n\nhenden Unterschiede zwischen den Taschen \"Kelly\" sowie \"Birkin\" und den an-\n\ngegriffenen Aufmachungen sei ausgeschlossen, dass das Publikum die Ta-\n\nschen verwechsle und über ihre betriebliche Herkunft getäuscht werde. Dabei \n\nsei auch zu berücksichtigen, dass die von ihnen vertriebenen Handtaschen für \n\nden Verkehr gut sichtbar mit ihrer Marke gekennzeichnet seien. \n\n13 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urt. v. 30.1.2004 \n\n- 81 O 45/03 - abrufbar unter juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung der \n\nKlägerin zurückgewiesen. Mit der (vom Berufungsgericht im Umfang der vor-\n\nstehenden Klageanträge zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Be-\n\ngehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n14 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 8 \n\nAbs. 1, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und lit. b UWG verneint. Zur Begründung hat es aus-\n\ngeführt: \n\n15 \n\nEs bedürfe keiner Feststellungen dazu, ob die Klägerin die Herstellerin \n\nder Taschen aus den Modellreihen \"Kelly\" und \"Birkin\" sei. Es könne auch of-\n\nfenbleiben, ob die Beklagten zu 1 und 2 für die streitgegenständlichen Forde-\n\nrungen passivlegitimiert seien. Die Klageansprüche scheiterten daran, dass \n\nsich das Inverkehrbringen der angegriffenen Damenhandtaschen unter keinem \n\nAspekt als wettbewerbsrechtlich unlauter i.S. der §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und lit. b \n\nUWG darstelle. \n\n16 \n\nAllerdings verfügten die Handtaschen \"Kelly\" und \"Birkin\" über wettbe-\n\nwerbliche Eigenart. Die \"Kelly\" weise eine Reihe von Merkmalen auf, die in ihrer \n\nKombination in hohem Maß geeignet seien, auf die betriebliche Herkunft hinzu-\n\nweisen. Die Merkmale würden in ihrem gestalterischen Zusammenwirken der \n\nHandtasche eine distinguiert vornehm wirkende Anmutung verschaffen. Die \n\n\"Birkin\" verfüge ebenfalls über charakteristische, auf die betriebliche Herkunft \n\nhinweisende Merkmale. Ob aufgrund einer Vielzahl von Nachahmungen ein \n\nVerlust der wettbewerblichen Eigenart der Taschen der Modellreihen \"Kelly\" \n\nund \"Birkin\" eingetreten sei, könne offenbleiben. Die weiteren für die Zuerken-\n\nnung der Klageansprüche erforderlichen Tatbestandsmerkmale der in Betracht \n\nkommenden Unlauterkeitstatbestände lägen nicht vor. \n\n17 \n\nDie zwei angegriffenen Taschenmodelle seien in der Gestaltung der die \n\nwettbewerbliche Eigenart ausmachenden Merkmale einer \"Kelly\" und einer \"Bir-\n\nkin\" nur angenähert. Eine identische Nachahmung liege nicht vor. Die angegrif-\n\nfenen Modelle wiesen zwar Ähnlichkeiten mit einer \"Kelly\" bzw. einer \"Birkin\" \n\nauf, aufgrund verschiedener Abweichungen sei der Gesamteindruck der sich \n\ngegenüberstehenden Taschen jedoch unterschiedlich. \n\n18 \n\nUnabhängig vom Grad der Annäherung sei eine vermeidbare Täuschung \n\nüber die betriebliche Herkunft i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a UWG nicht anzunehmen. \n\nDie Gefahr von Verwechslungen sei angesichts des Bewusstseins des Ver-\n\nkehrs vom gleichzeitigen Vorhandensein von Original und Kopie ausgeschlos-\n\nsen. Es handele sich bei den Handtaschen um Artikel, die erst nach genauer \n\nBegutachtung erworben würden. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre Produkte \n\nganz überwiegend \n\nin eigenen, als solche gekennzeichneten HERMÈS-\n\nGeschäften oder in Verkaufsstätten veräußere, in denen eigene, als solche ge-\n\nkennzeichnete HERMÈS-Abteilungen existierten. \n\n19 \n\nEine unlautere Ausnutzung des Rufs der Taschen der Klägerin i.S. von \n\n§ 4 Nr. 9 lit. b UWG liege ebenfalls nicht vor. Eine unlautere Anlehnung an den \n\nPrestigewert und den guten Ruf einer Ware komme zwar in Betracht, wenn \n\nnicht der Erwerber wohl aber das Publikum bei der Wahrnehmung des Produkts \n\nüber dessen Herkunft getäuscht werden könne und der Kaufinteressent zu ei-\n\nnem Erwerb des nachgeahmten Produkts verleitet werde, um mit einem billigen \n\nNachahmerprodukt die Wirkung eines Luxusgegenstands erreichen zu können. \n\nIm vorliegenden Fall unterliege aber auch das Publikum angesichts der Unter-\n\nschiede in der Gestaltung der Taschen nicht der Annahme, die Originale vor \n\nsich zu haben. Bei der \"Birkin-Nachahmung\" komme hinzu, dass die Gestaltung \n\ndas Bemühen belege, sich von dem Original abzusetzen, weil ein Anhänger mit \n\ndem Namen des Herstellers \"P. \" angebracht sei. Auch eine unangemesse- \n\nne Beeinträchtigung der Wertschätzung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG sei nicht \n\ngegeben. Aus den genannten Gründen sei auch keine unangemessene Beein-\n\nträchtigung der Wertschätzung der Handtaschenmodelle der Klägerin i.S. von \n\n§ 4 Nr. 9 lit. b UWG gegeben. \n\n20 \n\nDie Geltendmachung von markenrechtlichen Ansprüchen bezogen auf \n\ndie \"Kelly-Nachahmung\" sei eine unzulässige Klageerweiterung, da sie nicht auf \n\nTatsachen gestützt werden könne, die nach § 529 ZPO ohnehin der Verhand-\n\nlung und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen seien. \n\n21 \n\n22 \n\n23 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zuläs-\n\nsig. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\nAllerdings müssen in den Fällen des ergänzenden wettbewerbsrechtli-\n\nchen Leistungsschutzes Klageantrag und Verbotsausspruch zumindest unter \n\nHeranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lassen, in welchen \n\nMerkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüp-\n\nfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots \n\nliegen sollen (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP \n\n2001, 1294 - Laubhefter). Die Klägerin begehrt jedoch kein Verbot des Inver-\n\nkehrbringens von Handtaschen, die nur anhand bestimmter Merkmale um-\n\nschrieben sind. Auch ohne konkrete Bezeichnung der Farbe und der Oberflä-\n\nchenstruktur der Taschen sind der Unterlassungsantrag und die darauf bezo-\n\ngenen Anträge auf Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht durch die Gestaltung der angegriffenen Erzeugnisse eindeutig fest-\n\ngelegt. In einem solchen Fall ergibt sich der Umfang des Verbotsausspruchs mit \n\nausreichender Bestimmtheit aus der bildlichen Wiedergabe der konkreten Ver-\n\nletzungsform (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600 = \n\nWRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; Urt. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02, GRUR \n\n2006, 79 = WRP 2006, 75 - Jeans I). \n\n24 \n\n2. Mit Blick auf das im Laufe des Rechtsstreits in Kraft getretene neue \n\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der maßgeblichen \n\nRechtsgrundlagen zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und dem \n\nAuskunfts- und Schadensersatzanspruch andererseits zu unterscheiden. Da \n\nder Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist \n\neine Klage nur dann begründet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr \n\ngeltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die \n\nHandlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da \n\nes anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (BGH, Urt. v. 9.6.2005 \n\n- I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1063 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Ge-\n\nwinnauskunft). Demgegenüber kommt es bei der Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht und der Auskunftserteilung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der \n\nBegehung an (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP \n\n2005, 474 - Direkt ab Werk). Nachdem die Neufassung des Gesetzes gegen \n\nden unlauteren Wettbewerb in § 4 Nr. 9 UWG lediglich die gesetzlichen Grund-\n\nlagen, nicht aber den Inhalt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leis-\n\ntungsschutzes geändert hat (BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR \n\n2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen; vgl. auch Begründung \n\ndes Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 18), ist eine Differenzierung \n\nnach neuem und altem Recht nicht erforderlich. \n\n25 \n\n3. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der zwischen den \n\nParteien umstrittenen Frage getroffen, ob die Klägerin Herstellerin der Taschen \n\nund dementsprechend zur Verfolgung der Ansprüche aktivlegitimiert ist. Für das \n\nRevisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin von ihrer Aktivlegitimati-\n\non auszugehen. \n\n26 \n\n4. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Unterlassung \n\ndes Vertriebs der \"Kelly-Nachahmung\" und der \"Birkin-Nachahmung\" sowie die \n\ndarauf bezogenen Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht für unbegründet erachtet. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des \n\nergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist weder unter dem \n\nGesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 lit. a UWG) \n\nnoch der Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung der Wertschätzung (§ 4 Nr. 9 lit. b \n\nUWG) gegeben. Auch eine unlautere Behinderung der Klägerin durch die Be-\n\nklagten liegt nicht vor. Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Fra-\n\nge, ob Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz \n\nwegen vermeidbarer Herkunftstäuschung oder Ausnutzung und Beeinträchti-\n\ngung der Wertschätzung des Handtaschenmodells \"Kelly\" ganz oder teilweise \n\nnicht schon deshalb ausgeschlossen sind, weil für die Klägerin eine ihrem Pro-\n\ndukt entsprechende Formmarke eingetragen worden ist, kommt es danach nicht \n\nan. \n\n27 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines \n\nnachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von \n\nwettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die \n\nNachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad \n\nder wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Über-\n\nnahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwir-\n\nkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Über-\n\nnahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände \n\nzu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, \n\nUrt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 942 = WRP 2004, 1498 \n\n- Metallbett; GRUR 2006, 79 Tz 19 - Jeans I). \n\n28 \n\nb) Ob dem Berufungsgericht bei der Frage der wettbewerblichen Eigenart \n\nder in Rede stehenden Taschenmodelle, bei der Einschätzung des Grades der \n\nÜbereinstimmung der Modelle der Klägerin auf der einen und der angegriffenen \n\nAusführungsformen auf der anderen Seite sowie bei dem Merkmal einer ver-\n\nmeidbaren Herkunftstäuschung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, kann im Streit-\n\nfall allein anhand des bei den Akten befindlichen Fotomaterials beurteilt werden. \n\nAuf Originale der Taschen der Klägerin kann sich die Revision - soweit sie eine \n\nabweichende Würdigung beansprucht - nicht stützen. Zwar unterliegen der Be-\n\nurteilung durch das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch zu \n\nden Prozessakten gereichte Anlagen, Produkte und Modelle, die vom Beru-\n\nfungsgericht konkret in Bezug genommen worden sind (vgl. BGH, Urt. v. \n\n9.6.1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., \n\n§ 559 Rdn. 14). Das Berufungsurteil enthält aber eine solche Bezugnahme auf \n\ndie (Original-)Taschen der Klägerin nicht. Der Umstand, dass - wie sich aus \n\ndem Sitzungsprotokoll ergibt - die Original-Taschen der Klägerin dem Beru-\n\nfungsgericht vorgelegen haben, aber nicht zu den Akten genommen worden \n\nsind, stellt daher keinen von Amts wegen zu beachtenden Mangel im Tatbe-\n\nstand dar, der grundsätzlich zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (vgl. \n\nBGHZ 80, 64, 68; MünchKomm.ZPO-Aktualisierungsbd/Wenzel, § 559 Rdn. 4). \n\n29 \n\nc) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass Handtaschen \n\nder Modellreihen \"Kelly\" und \"Birkin\" ursprünglich über wettbewerbliche Eigen-\n\nart verfügten. \n\n30 \n\naa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkre-\n\nte Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten \n\nVerkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hin-\n\nzuweisen (BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; GRUR 2006, 79 \n\nTz 21 - Jeans I). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für die Mo-\n\ndelle \"Kelly\" und \"Birkin\" der Klägerin rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\n31 \n\nEs hat zur \"Kelly\" angenommen, die herkunftshinweisende Form ergebe \n\nsich aus der Form des Taschenkörpers, der bei seitlicher Sicht in der Art eines \n\nsich nach oben verjüngenden Keils gestaltet sei und bei frontaler Sicht eine \n\nleicht trapezförmige Kontur aufweise. Hinzu komme die den oberen Rand des \n\nTaschenkörpers überlappende Klappe, die die Frontseite des Taschenkörpers \n\nzu etwa einem Viertel im oberen Bereich überdecke und die an den seitlichen \n\nRändern jeweils rechteckig eingeschnittene Einkerbungen aufweise. Die bau-\n\nchig wirkende Form des Taschenkörpers und die durch die Klappe geschaffe-\n\nnen Proportionen würden den Taschenkörper dominieren lassen und suggerier-\n\nten auf diese Weise ein den Gebrauchszweck der Tasche gestalterisch beto-\n\nnendes Fassungsvermögen. Im besonderen Maße werde das Gesamterschei-\n\nnungsbild durch den Taschengürtel mitbestimmt. Bei der \"Birkin\" bestünden die \n\ncharakteristischen, auf die betriebliche Herkunft hinweisenden Merkmale in der \n\nbeinahe dreieckigen Form der Seitenansicht der Tasche, den parallel in Form \n\neines unvollständigen Ovals ausgestalteten Griffen, der sichtbaren Scheinla-\n\nsche auf der Vorderseite der Tasche sowie der Gestaltung des Taschengürtels. \n\n32 \n\nDer Annahme der wettbewerblichen Eigenart steht im vorliegenden Fall \n\nnicht entgegen, dass es sich bei den verschiedenen Handtaschen um Modell-\n\nreihen handelt. Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart aus den \n\nübereinstimmenden Merkmalen der jeweiligen Exemplare der beiden Modellrei-\n\nhen hergeleitet. Auf den von der Revisionserwiderung hervorgehobenen Um-\n\nstand, dass die Handtaschen in unterschiedlicher Größe, Farbe, Oberflächen-\n\nstruktur und -ausschmückung hergestellt werden, kommt es deshalb nicht an. \n\nDie Klägerin begehrt auch nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem \n\nSonderschutz nicht zugängliche Grundidee, sondern für konkrete Gestaltungs-\n\nmerkmale, die jeweils allen Modellen der \"Kelly\"- und \"Birkin\"-Handtaschen ei-\n\ngen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen. \n\n33 \n\nbb) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu-\n\ngunsten der Klägerin im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die wettbe-\n\nwerbliche Eigenart nicht infolge einer von den Beklagten behaupteten häufigen \n\nNachahmung verloren gegangen ist. Von einem Verlust der wettbewerblichen \n\nEigenart ist im Übrigen auch beim Vorhandensein zahlreicher Kopien auf dem \n\nMarkt nicht auszugehen, solange der Verkehr noch zwischen dem Original und \n\nden Nachahmungen unterscheidet (BGHZ 138, 143, 149 - Les-Paul-Gitarren). \n\n34 \n\nd) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die angegriffe-\n\nnen \"Kelly-\" und \"Birkin-Nachahmungen\" den Originalen in deren eine wettbe-\n\nwerbliche Eigenart ausmachenden Merkmalen nur angenähert sind und keine \n\nidentischen oder fast identischen Nachahmungen vorliegen. \n\n35 \n\naa) Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, das Berufungsge-\n\nricht sei von einem zu geringen Grad der Übernahme ausgegangen und habe \n\nbei der Feststellung der Unterschiede von Original und Nachahmung nicht be-\n\nrücksichtigt, dass der Verkehr die sich gegenüberstehenden Produkte nicht ne-\n\nbeneinander sehe. Das Berufungsgericht habe deshalb zu sehr auf die Unter-\n\nschiede und nicht auf die Übereinstimmungen abgestellt. \n\n36 \n\nbb) Die tatrichterliche Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberste-\n\nhenden Handtaschenmodelle ist revisionsrechtlich lediglich eingeschränkt über-\n\nprüfbar (vgl. BGHZ 153, 131, 147 - Abschlussstück). Sie unterliegt im Revisi-\n\nonsverfahren nur insoweit der Kontrolle, als geprüft wird, ob der Tatrichter den \n\nSachvortrag umfassend berücksichtigt hat und keine Verstöße gegen Denkge-\n\nsetze oder Erfahrungssätze vorliegen. \n\n37 \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der \n\nBeurteilung der Ähnlichkeit auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehen-\n\nden Produkte ankommt (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, GRUR 2002, \n\n629, 632 = WRP 2002, 1058 - Blendsegel; GRUR 2005, 166, 168 - Puppen-\n\nausstattungen; GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen). Dabei ist zu prü-\n\nfen, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die \n\nwettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für die der Schutz bean-\n\nsprucht wird (BGHZ 141, 329, 340 - Tele-Info-CD). \n\n38 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat die Annahme eines hinreichenden Ab-\n\nstands der \"Kelly-Nachahmung\" damit begründet, dass zwar Ähnlichkeiten bei \n\nder Form des Taschenkörpers und der die Vorderseite teilweise bedeckenden \n\nLasche vorhanden seien. Die Gesamtanmutung der angegriffenen Tasche sei \n\njedoch eine andere, weil das Modell deutlich plumper als die Handtasche der \n\nKlägerin wirke. Die Nachahmung greife die ausgeprägte Trapezform des Origi-\n\nnals nicht auf. Zudem sei die Überschlagslasche weiter heruntergezogen, wo-\n\ndurch dem Taschenkörper die für die \"Kelly\" typische Dominanz genommen \n\nwerde. In der Seitenansicht finde sich die für die \"Kelly\" maßgeblich prägende \n\nDreiecksform nicht. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler \n\nerkennen. \n\n39 \n\nDas Berufungsgericht hat insbesondere nicht den Erfahrungssatz unbe-\n\nrücksichtigt gelassen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regel-\n\nmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine \n\nAuffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. In diesem Eindruck \n\ntreten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unter-\n\nschiede, so dass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die \n\nÜbereinstimmungen ankommt. Die vom Berufungsgericht festgestellten Abwei-\n\nchungen sind in ihrer Summe jedoch nicht unerheblich. Zu Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht insoweit festgestellt, dass die Nachahmung dadurch weit weniger \n\nelegant wirkt und deshalb ein anderer Gesamteindruck besteht. \n\n40 \n\ndd) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch bei der \"Birkin\" nur von ei-\n\nner Annäherung der angegriffenen Produkte an die Handtaschenmodelle der \n\nKlägerin ausgegangen. \n\n41 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung eines hinreichenden Abstands \n\nzwischen dem Original und der \"Birkin-Nachahmung\" ausgeführt, dass zwar \n\nÄhnlichkeiten bei der Grundform des Taschenkörpers bestünden sowie - wie \n\nbeim Original - zwei Griffe und eine dreiteilige Lasche vorhanden seien. Die \n\nGesamtgestaltung weiche aber unverkennbar von der einer \"Birkin\" ab. Das die \n\näußere Form der \"Birkin\" wesentlich prägende Merkmal einer dreigeteilten \n\n(Überschlags-)Lasche finde sich bei dem angegriffenen Modell nur mit signifi-\n\nkanten Unterschieden wieder. Es handele sich nicht um eine Scheinlasche, \n\nsondern um einen in einem Stück geschnittenen Taschenüberschlag. Außer-\n\ndem seien die vorderen drei Laschen unterschiedlich gestaltet. Hinzu komme, \n\ndass die beiden Griffe länger seien. Auch diese Beurteilung ist aus Rechtsgrün-\n\nden nicht zu beanstanden. Die vom Berufungsgericht festgestellten Abweichun-\n\ngen sind auch hier in ihrer Summe nicht unerheblich und betreffen mit den Grif-\n\nfen und der (Überschlags-)Lasche zwei deutlich in Erscheinung tretende, die \n\nwettbewerbliche Eigenart begründende Faktoren. \n\n42 \n\ne) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Inverkehrbringen der \n\nNachahmungen keine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft \n\ni.S. von § 4 Nr. 9 lit. a UWG gesehen. \n\n43 \n\naa) Das Berufungsgericht hat eine Herkunftstäuschung verneint, weil der \n\nVerkehr vom Vorhandensein von Nachbildungen Kenntnis habe. Daher werde \n\nder Kaufinteressent seine Vorstellung von der konkreten betrieblichen Herkunft \n\nnicht allein an der äußeren Gestaltung festmachen, sondern sich anhand ande-\n\nrer Merkmale zunächst Klarheit verschaffen. Hinzu komme, dass der Verbrau-\n\ncher dem Erwerb der Produkte der Klägerin eine erhebliche Aufmerksamkeit \n\nentgegenbringe und die Tasche genau begutachten werde. Daher werde er das \n\nFehlen eines auf die Klägerin hinweisenden Kennzeichens bemerken. In die-\n\nsem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die angesprochenen \n\nVerkehrskreise Kenntnis vom selektiven Vertriebssystem des HERMÈS-Kon-\n\nzerns hätten. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\n44 \n\nbb) Der Annahme einer Herkunftstäuschung kann der Umstand entge-\n\ngenstehen, dass dem Verkehr das Nebeneinander von Originalen und Nach-\n\nahmungen bekannt ist und er deshalb davon ausgeht, dass er sich anhand be-\n\nstimmter Merkmale zunächst Klarheit darüber verschaffen muss, wer das jewei-\n\nlige Produkt hergestellt hat (BGH, Urt. v. 8.11.1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, \n\n876, 878 = WRP 1985, 397 - Tchibo/Rolex; BGHZ 138, 143, 150 f. - Les-Paul-\n\nGitarren). Zwar kann es für die Annahme einer Herkunftstäuschung genügen, \n\ndass durch die Ähnlichkeit der konkurrierenden Produkte zunächst eine Täu-\n\nschung hervorgerufen wird, auch wenn diese noch vor dem Kauf aufgrund einer \n\nnäheren Befassung mit dem Angebot wieder entfällt (BGH, Urt. v. 17.6.1999 \n\n- I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1109 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; \n\nBGHZ 161, 204, 211 - Klemmbausteine III). Wenn aber die angesprochenen \n\nVerkehrskreise von dem Vorhandensein von Original und Nachahmungen \n\nKenntnis haben, werden sie dem Angebot mit einem entsprechend hohen Auf-\n\nmerksamkeitsgrad begegnen und weder im Zeitpunkt der Werbung noch beim \n\nKauf einer Herkunftstäuschung unterliegen. \n\n45 \n\nDas Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der \n\nunterschiedliche Vertriebsweg einer Herkunftstäuschung entgegenstehen kann \n\n(BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 276/00, GRUR 2003, 973, 975 = WRP 2003, \n\n1338 - Tupperwareparty). Die Produkte der Klägerin werden ganz überwiegend \n\nnur in HERMÈS-Geschäften oder als solche gekennzeichneten HERMÈS-\n\nAbteilungen veräußert. \n\n46 \n\ncc) Aufgrund der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten un-\n\nterschiedlichen Gesamtanmutungen der Handtaschen der Klägerin und der an-\n\ngegriffenen Ausführungen besteht ein ausreichender Abstand zwischen den \n\nsich gegenüberstehenden Produkten, der schon bei geringer Aufmerksamkeit \n\nder angesprochenen Verkehrskreise der Gefahr einer Herkunftstäuschung ent-\n\ngegensteht. Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft bei Dritten wird da-\n\ngegen nicht von § 4 Nr. 9 lit. a UWG, sondern allenfalls von § 4 Nr. 9 lit. b UWG \n\nerfasst (dazu nachstehend II 4 f bb). \n\n47 \n\nf) Entgegen der Ansicht der Revision stellt das Inverkehrbringen der \"Kel-\n\nly-\" und der \"Birkin-Nachahmung\" auch keine unangemessene Ausnutzung der \n\nWertschätzung der Klagemodelle i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG dar. \n\n48 \n\naa) Zu einer Wertschätzung der Taschen der Modellreihen \"Kelly\" und \n\n\"Birkin\" hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Für die Revi-\n\nsionsinstanz ist daher zugunsten der Klägerin eine entsprechende Wertschät-\n\nzung der in Rede stehenden Erzeugnisse der Klägerin zu unterstellen. \n\n49 \n\nbb) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\neine Ausnutzung der Wertschätzung in Betracht kommt, wenn die Gefahr der \n\nTäuschung zwar nicht bei den Abnehmern der nachgeahmten Produkte der Be-\n\nklagten eintritt, wohl aber bei dem Publikum, das bei den Käufern die Nachah-\n\nmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird (BGH \n\nGRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex). Nicht ausreichend ist insoweit aller-\n\ndings, dass durch die Herbeiführung von bloßen Assoziationen an ein fremdes \n\nProdukt Aufmerksamkeit geweckt wird \n\n(BGH GRUR 2003, 973, 975 \n\n- Tupperwareparty; BGHZ 161, 204, 215 - Klemmbausteine III). Der Schutz der \n\nWertschätzung eines Produkts i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG ist nicht den Son-\n\nderschutzrechten mit Ausschließlichkeitsbefugnis gleichzusetzen (BGH, Urt. v. \n\n28.3.1996 - I ZR 11/94, GRUR 1996, 508, 509 = WRP 1996, 710 - Uhren-\n\nApplikation). \n\n50 \n\ncc) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\ndas allgemeine Publikum, das die Nachahmungen der \"Kelly\" und \"Birkin\" bei \n\nden Käufern sieht, keiner Herkunftstäuschung unterliegt, weil es an einer aus-\n\nreichend großen Ähnlichkeit der von den Parteien vertriebenen Handtaschen \n\nfehlt (hierzu oben unter II 4 d). Anders als die Revision meint, lässt sich eine \n\nandere Beurteilung in der Revisionsinstanz anhand des bei den Akten befindli-\n\nchen Fotomaterials nicht treffen. \n\n51 \n\nVor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht festgestellten unter-\n\nschiedlichen Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte ist die \n\nAnnahme rechtsfehlerfrei, die Nachahmungsprodukte wichen in einem Ausmaß \n\nvon den Originalen der Klägerin ab, dass auch keine Gefahr einer Herkunfts-\n\ntäuschung beim Publikum bestehe, das die Taschen bei Dritten sehe. Aufgrund \n\nder vom Berufungsgericht festgestellten Kenntnis des Verkehrs vom Vorhan-\n\ndensein von Original und Nachahmungen sowie der unterschiedlichen Gesamt-\n\nanmutung der Handtaschen wird auch das allgemeine Publikum über die be-\n\ntriebliche Herkunft der Produkte nicht getäuscht. \n\n52 \n\nDie Annahme einer fehlenden Herkunftstäuschung beim Publikum ist \n\nauch dann gerechtfertigt, wenn der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt \n\nwird, es handele sich bei der \"Kelly\" und der \"Birkin\" um berühmte Produkte. \n\nZwar werden dem Verkehr bekannte Erzeugnisse eher in Erinnerung bleiben, \n\nso dass das Publikum deshalb auch eher in einer Nachbildung das Original wie-\n\nderzuerkennen glaubt. Aufgrund der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest-\n\ngestellten unterschiedlichen Gesamtanmutung ist aber auch vor diesem Hinter-\n\ngrund ein hinreichender Abstand gewahrt. \n\n53 \n\ng) Zu Recht hat das Berufungsgericht im Inverkehrbringen der \"Kelly-\" \n\nund der \"Birkin-Nachahmung\" auch keine unangemessene Beeinträchtigung \n\nder Wertschätzung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG gesehen. Zwar kann bei Luxus-\n\ngütern durch den massenhaften Vertrieb billiger Imitate eine Zerstörung des \n\nPrestigewerts zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Beeinträchtigung i.S. \n\nvon § 4 Nr. 9 lit. b UWG führen (BGH GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex). \n\nDies ist aber dann nicht der Fall, wenn aufgrund eines hinreichenden Abstands \n\nnicht nur bei den Kaufinteressenten, sondern auch beim allgemeinen Publikum, \n\ndas die Produkte bei Dritten sieht, keine Gefahr einer Herkunftstäuschung be-\n\nsteht (BGHZ 138, 143, 151 - Les-Paul-Gitarren). \n\n54 \n\n55 \n\nh) Schließlich liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine \n\nwettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin vor. \n\naa) Allerdings kann in diesem Zusammenhang eine Behinderung eben-\n\nfalls in die wettbewerbsrechtliche Bewertung einbezogen werden, weil die Auf-\n\nzählung der Fallgruppen in § 4 Nr. 9 UWG nicht abschließend ist (BGH GRUR \n\n2004, 941, 943 - Metallbett; Begründung des Regierungsentwurfs, BT-\n\nDrucks. 15/1487, S. 18; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbs-\n\nrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 9.63; MünchKomm.UWG/Wiebe, § 4 Nr. 9 \n\nRdn. 210; Gloy/Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., \n\n§ 43 Rdn. 127; Fezer/Götting, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 64; Kotthoff in HK-\n\nWettbewR, 2. Aufl., § 4 Rdn. 404; a.A. Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9 \n\nRdn. 3; Ullmann in Ullmann jurisPK-UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 17). Eine unlautere \n\nBehinderung der Klägerin ist jedoch nicht gegeben. \n\n56 \n\nbb) Liegt keiner der Fälle des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG vor, kann mit \n\nBlick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit nur in Ausnahme-\n\nfällen das Nachahmen eines fremden Produkts als wettbewerbswidrig angese-\n\nhen werden. Für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Behinderung bedarf \n\nes dazu besonderer Umstände (so bei der fast identischen Nachahmung des \n\nDesigns eines berühmten Produkts, ohne dass ein Grund für die Anlehnung zu \n\nerkennen wäre: BGHZ 138, 143 - Les-Paul-Gitarren). Derartige besondere Um-\n\nstände sind hier auch dann nicht ersichtlich, wenn die \"Kelly\"- und die \"Birkin\"-\n\nHandtaschen entsprechend dem Vortrag der Klägerin Berühmtheit erlangt ha-\n\nben. Da aufgrund des hinreichenden Abstands der sich gegenüberstehenden \n\nHandtaschen keine Gefahr besteht, dass maßgebliche Teile des allgemeinen \n\nPublikums die \"Kelly-\" oder die \"Birkin-Nachahmung\" für das Original halten, \n\nsondern aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds Original und Kopie unter-\n\nscheiden können, wird die Klägerin nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem \n\nBemühen behindert, die Wertschätzung und die Exklusivität ihrer Waren und \n\nsomit ihrer Absatzmöglichkeiten aufrecht zu erhalten. \n\n57 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 30.01.2004 - 81 O 45/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 12.11.2004 - 6 U 57/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_199-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/i-zr-199-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_199-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_199-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/i-zr-199-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_199-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:15:41.563313+00:00"}}