{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_198-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"I ZR 198/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Januar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Handtaschen UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und lit. b a) Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz we- gen unangemessener Ausnutzung der Wertschätzung eines nachgeahmten Produkts nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG können bestehen, wenn die Gefahr einer Täuschung über die Herkunft beim allgemeinen Publikum eintritt, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit der Nachahmungen verleitet wird. b) Liegt keine der Fallgruppen des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG vor, kann das Nachahmen eines fremden Produkts nur in Ausnahmefällen nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unlauter i.S. von § 3 UWG sein. Ein solcher Ausnahmefall kann unter beson- deren Umständen vorliegen, wenn der Mitbewerber durch die Nachahmung wettbewerbswidrig behindert wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 198/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nHandtaschen \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und lit. b \n\na) Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz we-\ngen unangemessener Ausnutzung der Wertschätzung eines nachgeahmten \nProdukts nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG können bestehen, wenn die Gefahr \neiner Täuschung über die Herkunft beim allgemeinen Publikum eintritt, das \nbei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über \ndie Echtheit der Nachahmungen verleitet wird. \n\nb) Liegt keine der Fallgruppen des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG vor, kann das \nNachahmen eines fremden Produkts nur in Ausnahmefällen nach den \nGrundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes \nunlauter i.S. von § 3 UWG sein. Ein solcher Ausnahmefall kann unter beson-\nderen Umständen vorliegen, wenn der Mitbewerber durch die Nachahmung \nwettbewerbswidrig behindert wird. \n\nBGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 198/04 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 12. November 2004 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, die HERMÈS SELLIER S.A., gehört zu dem weltweit täti-\n\ngen, in Frankreich ansässigen HERMÈS-SELLIER-Konzern, der hochwertige \n\nDamenhandtaschen herstellt. Zur Produktpalette gehört eine seit den dreißiger \n\nJahren des vergangenen Jahrhunderts produzierte Modellreihe, die seit den \n\nfünfziger Jahren unter der Bezeichnung \"Kelly-Bag\" (im Folgenden auch: \"Kel-\n\nly\") unter anderem in den aus den nachstehenden Abbildungen ersichtlichen \n\nAufmachungen auch in Deutschland in den Verkehr gebracht wird. \n\n(Abbildung 1) \n\n2 \n\nSeit 1984 produziert der Konzern auch eine \"Les Birkins\" (im Folgenden: \n\nauch \"Birkin\") genannte Modellreihe, die auch in Deutschland vertrieben wird \n\nund deren Aufmachung sich aus den nachstehenden Abbildungen ergibt: \n\n (Abbildung 2) \n\n3 \n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt \n\nunter anderem die in den folgenden Abbildungen dargestellten Damenhandta-\n\nschen: \n\n(Abbildung 3) - Anlage K 11 \n\n(Abbildung 4) - Anlage K 10 \n\n4 \n\nDie Klägerin behauptet, innerhalb des Konzerns Herstellerin der Damen-\n\nhandtaschen des Typs \"Kelly\" und \"Birkin\" zu sein. Sie ist der Ansicht, dass es \n\nsich bei den Handtaschen in der Gestaltung der Abbildung 3 (im Folgenden: \n\n\"Kelly-Nachahmung\") um wettbewerblich unlautere Nachahmungen einer \"Kel-\n\nly\" und bei der in der Abbildung 4 wiedergegebenen Tasche (im Folgenden: \n\n\"Birkin-Nachahmung\") um eine solche der \"Birkin\" handele. Die Nachbildungen \n\nerfüllten den Tatbestand einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche \n\nHerkunft. Zudem werde der gute Ruf der in Deutschland berühmten HERMÈS-\n\nTaschen ausgebeutet. Der Verbraucher erhalte durch die Nachahmungen die \n\nMöglichkeit, das mit dem Tragen einer HERMÈS-Tasche verbundene Prestige \n\nzu erlangen, ohne deren Preis zahlen zu müssen. Durch den Verkauf billiger \n\nNachahmerprodukte werde zudem der Ruf der exklusiven Originalerzeugnisse \n\nbeeinträchtigt. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nI. die Beklagten zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, Damen-Handtaschen - wie nachstehend foto-\ngrafisch abgebildet - auch in anderer Farbe oder aus anderem Le-\nder bzw. Oberflächenmaterial feilzuhalten, zu bewerben, anzubie-\nten und/oder sonst wie in Verkehr zu bringen: \n\n(es folgen die Abbildungen 3 [Anlage K 11] und 4 [Anlage K 10]); \n\n2. der Klägerin über die Mitteilung der bezogen auf den Zeitraum vom \n20. Juli 2001 bis 29. April 2002 verkauften Stückzahlen (Kelly-\nNachahmung 187 Stück, Birkin-Nachahmung 99 Stück) hinaus \nAuskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen \ngemäß I. 1. vorgenommen hat, und zwar unter Vorlage von geord-\nneten Verzeichnissen einschließlich zugehöriger Belege, aus wel-\nchen - gegliedert nach Kalendermonaten - Werbeaufwand (unter \nNennung der Art der Werbeträger, der Auflage, der Erscheinungs-\nzeit, des Verbreitungsraumes und der Werbekosten), Lieferzeiten, \nLieferorte, Liefermengen und Umsätze sowie Gewinne - unter Be-\nnennung und Bezifferung aller Kostenfaktoren - ersichtlich sind; \n\n3. der Klägerin Angaben zu machen über Namen und Anschrift des \nHerstellers und/oder des Lieferanten der Taschen gemäß Nr. 1; \n\nII. \n\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen \nSchaden zu ersetzen, den diese durch die unter I. 1. genannten Hand-\nlungen erlitten hat oder noch erleiden wird. \n\n6 \n\nIn der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Anträge hinsichtlich der \"Kel-\n\nly-Nachahmung\" ergänzend auf eine zugunsten der Firma HERMÈS Internatio-\n\nnal S.c.A. am 22. April 2004 vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetra-\n\ngene dreidimensionale Marke gestützt, die der äußeren Form einer \"Kelly\"-\n\nHandtasche entspricht. In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin dar-\n\nauf, von der Markeninhaberin zur Geltendmachung markenrechtlicher Ansprü-\n\nche ermächtigt zu sein. \n\n7 \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend ge-\n\nmacht, die in Rede stehenden Taschen der Klägerin verfügten nicht über wett-\n\nbewerbliche Eigenart. Jedenfalls sei diese im Kollisionszeitpunkt wegen der \n\njahrzehntelangen Überschwemmung des Marktes mit Nachbildungen entfallen. \n\nAufgrund der bestehenden Unterschiede zwischen den Taschen \"Kelly\" sowie \n\n\"Birkin\" und den angegriffenen Aufmachungen sei ausgeschlossen, dass das \n\nPublikum die Taschen verwechsle und über ihre betriebliche Herkunft getäuscht \n\nwerde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die von ihr, der Beklagten, ver-\n\ntriebenen Handtaschen für den Verkehr gut sichtbar mit ihrer Marke gekenn-\n\nzeichnet seien. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urt. v. 30.1.2004 \n\n- 81 O 209/02 - abrufbar unter juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung der \n\nKlägerin zurückgewiesen. Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revisi-\n\non verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, die \n\nRevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 8 \n\nAbs. 1, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und lit. b UWG verneint. Zur Begründung hat es aus-\n\ngeführt: \n\n10 \n\nEs bedürfe keiner Feststellungen dazu, ob die Klägerin Herstellerin der \n\nTaschen aus den Modellreihen \"Kelly\" und \"Birkin\" sei. Die Klageansprüche \n\nscheiterten daran, dass sich das Inverkehrbringen der angegriffenen Damen-\n\nhandtaschen unter keinem Aspekt als wettbewerbsrechtlich unlauter i.S. der \n\n§§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und lit. b UWG darstelle. \n\n11 \n\nAllerdings verfügten die Handtaschen \"Kelly\" und \"Birkin\" über wettbe-\n\nwerbliche Eigenart. Die \"Kelly\" weise eine Reihe von Merkmalen auf, die in ihrer \n\nKombination in hohem Maße geeignet seien, auf die betriebliche Herkunft hin-\n\nzuweisen. Die Merkmale würden in ihrem gestalterischen Zusammenwirken der \n\nHandtasche eine distinguiert vornehm wirkende Anmutung verschaffen. Die \n\n\"Birkin\" verfüge ebenfalls über charakteristische, auf die betriebliche Herkunft \n\nhinweisenden Merkmale. Ob aufgrund einer Vielzahl von Nachahmungen ein \n\nVerlust der wettbewerblichen Eigenart der Taschen der Modellreihen \"Kelly\" \n\nund \"Birkin\" eingetreten sei, könne offenbleiben. Die weiteren für die Zuerken-\n\nnung der Klageansprüche erforderlichen Tatbestandsmerkmale der in Betracht \n\nkommenden Unlauterkeitstatbestände lägen nicht vor. \n\n12 \n\nDie zwei angegriffenen Taschenmodelle seien einer \"Kelly\" und einer \n\n\"Birkin\" nur angenähert. Eine identische Nachahmung liege nicht vor. Die ange-\n\ngriffenen Modelle wiesen zwar Ähnlichkeiten mit einer \"Kelly\" bzw. einer \"Birkin\" \n\nauf, aufgrund verschiedener Unterschiede sei der Gesamteindruck der sich ge-\n\ngenüberstehenden Taschen jedoch ein anderer. \n\n13 \n\nUnabhängig vom Grad einer Annäherung sei eine vermeidbare Täu-\n\nschung über die betriebliche Herkunft i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a UWG nicht anzu-\n\nnehmen. Die Gefahr von Verwechslungen sei angesichts des Bewusstseins des \n\nVerkehrs vom gleichzeitigen Vorhandensein von Original und Kopie ausge-\n\nschlossen. Es handele sich bei den Handtaschen um Artikel, die erst nach ge-\n\nnauer Begutachtung erworben würden. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre \n\nProdukte ganz überwiegend \n\nin eigenen, als solche gekennzeichneten \n\nHERMÈS-Geschäften oder in Verkaufsstätten veräußere, in denen eigene, als \n\nsolche gekennzeichnete HERMÈS-Abteilungen existierten. \n\n14 \n\nEine unlautere Ausnutzung des Rufs der Taschen der Klägerin i.S. von \n\n§ 4 Nr. 9 lit. b UWG liege ebenfalls nicht vor. Eine unlautere Anlehnung an den \n\nPrestigewert und den guten Ruf einer Ware komme zwar in Betracht, wenn \n\nnicht die Erwerber, wohl aber das Publikum bei der Wahrnehmung des Pro-\n\ndukts über dessen Herkunft getäuscht werden könne und der Kaufinteressent \n\nzu einem Erwerb des nachgeahmten Produkts verleitet werde, um mit einem \n\nbilligen Nachahmerprodukt die Wirkung eines Luxusgegenstands erreichen zu \n\nkönnen. Im vorliegenden Fall unterliege aber auch das Publikum angesichts der \n\nUnterschiede in der Gestaltung der angegriffenen Taschen nicht der Annahme, \n\ndie Originale vor sich zu haben. Aus den genannten Gründen sei auch keine \n\nunangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b \n\nUWG gegeben. \n\n15 \n\nDie Geltendmachung von markenrechtlichen Ansprüchen bezogen auf \n\ndie \"Kelly-Nachahmung\" sei eine unzulässige Klageerweiterung, weil sie nicht \n\nauf Tatsachen gestützt werden könne, die nach § 529 ZPO ohnehin der Ver-\n\nhandlung und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen seien. \n\n16 \n\n17 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zuläs-\n\nsig. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n18 \n\nAllerdings müssen in den Fällen des ergänzenden wettbewerbsrechtli-\n\nchen Leistungsschutzes Klageantrag und Verbotsausspruch zumindest unter \n\nHeranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lassen, in welchen \n\nMerkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüp-\n\nfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots \n\nliegen sollen (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP \n\n2001, 1294 - Laubhefter). Die Klägerin begehrt jedoch kein allgemeines Verbot \n\ndes Inverkehrbringens von Handtaschen, die nur anhand bestimmter Merkmale \n\numschrieben sind. Auch ohne konkrete Bezeichnung der Farbe und der Ober-\n\nflächenstruktur der Taschen sind der Unterlassungsantrag und die darauf bezo-\n\ngenen Anträge auf Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadenser-\n\nsatzverpflichtung durch die Gestaltung der angegriffenen Erzeugnisse eindeutig \n\nfestgelegt. In einem solchen Fall ergibt sich der Umfang des Verbotsausspruchs \n\nmit hinreichender Bestimmtheit aus der bildlichen Wiedergabe der konkreten \n\nVerletzungsform (BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600 = \n\nWRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; Urt. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02, GRUR \n\n2006, 79 = WRP 2006, 75 - Jeans I). \n\n19 \n\n2. Mit Blick auf das im Laufe des Rechtsstreits in Kraft getretene neue \n\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der maßgeblichen \n\nRechtsgrundlagen zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und dem \n\nAuskunfts- und Schadensersatzanspruch andererseits zu unterscheiden. Da \n\nder Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist \n\neine Klage nur dann begründet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr \n\ngeltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die \n\nHandlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da \n\nes anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (BGH, Urt. v. 9.6.2005 \n\n- I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1063 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Ge-\n\nwinnauskunft). Demgegenüber kommt es bei der Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht und der Auskunftserteilung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der \n\nBegehung an (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP \n\n2005, 474 - Direkt ab Werk). Nachdem die Neufassung des Gesetzes gegen \n\nden unlauteren Wettbewerb in § 4 Nr. 9 UWG lediglich die gesetzlichen Grund-\n\nlagen, nicht aber den Inhalt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leis-\n\ntungsschutzes geändert hat (BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR \n\n2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen; vgl. auch Begründung \n\ndes Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 18), ist eine Differenzierung \n\nnach neuem und altem Recht nicht erforderlich. \n\n20 \n\n3. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der zwischen den \n\nParteien umstrittenen Frage getroffen, ob die Klägerin Herstellerin der Taschen \n\nund dementsprechend zur Verfolgung der Ansprüche aktivlegitimiert ist. Für das \n\nRevisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin von ihrer Aktivlegitimati-\n\non auszugehen. \n\n21 \n\n4. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Unterlassung \n\ndes Vertriebs der \"Kelly-Nachahmung\" und der \"Birkin-Nachahmung\" sowie die \n\ndarauf bezogenen Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht für unbegründet erachtet. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des \n\nergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist weder unter dem \n\nGesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 lit. a UWG) \n\nnoch der Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung (§ 4 Nr. 9 lit. b \n\nUWG) gegeben. Auch eine unlautere Behinderung der Klägerin durch die Be-\n\nklagten liegt nicht vor. Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Fra-\n\nge, ob Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz \n\nwegen vermeidbarer Herkunftstäuschung oder Ausnutzung oder Beeinträchti-\n\ngung der Wertschätzung des Handtaschenmodells \"Kelly\" ganz oder teilweise \n\nnicht schon deshalb ausgeschlossen sind, weil für die Klägerin eine ihrem Pro-\n\ndukt entsprechende Formmarke eingetragen worden ist, kommt es danach nicht \n\nan. \n\n22 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines \n\nnachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von \n\nwettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die \n\nNachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad \n\nder wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Über-\n\nnahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwir-\n\nkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Über-\n\nnahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände \n\nzu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, \n\nUrt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 942 = WRP 2004, 1498 \n\n- Metallbett; GRUR 2006, 79 Tz 19 - Jeans I). \n\n23 \n\nb) Ob dem Berufungsgericht bei der Frage der wettbewerblichen Eigenart \n\nder in Rede stehenden Taschenmodelle, bei der Einschätzung des Grades der \n\nÜbereinstimmung der Modelle der Klägerin auf der einen und der angegriffenen \n\nAusführungsformen auf der anderen Seite sowie bei dem Merkmal einer ver-\n\nmeidbaren Herkunftstäuschung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, kann im Streit-\n\nfall allein anhand des bei den Akten befindlichen Fotomaterials beurteilt werden. \n\nAuf Originale der Taschen der Klägerin kann sich die Revision - soweit sie eine \n\nabweichende Würdigung beansprucht - nicht stützen. Zwar unterliegen der Be-\n\nurteilung durch das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch zu \n\nden Prozessakten gereichte Anlagen, Produkte und Modelle, die vom Beru-\n\nfungsgericht konkret in Bezug genommen worden sind (vgl. BGH, Urt. v. \n\n9.6.1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., \n\n§ 559 Rdn. 14). Das Berufungsurteil enthält aber eine solche Bezugnahme auf \n\ndie (Original-)Taschen der Klägerin nicht. Der Umstand, dass - wie sich aus \n\ndem Sitzungsprotokoll ergibt - die Original-Taschen der Klägerin dem Beru-\n\nfungsgericht vorgelegen haben, aber nicht zu den Akten genommen worden \n\nsind, stellt daher keinen von Amts wegen zu beachtenden Mangel im Tatbe-\n\nstand dar, der grundsätzlich zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (vgl. \n\nBGHZ 80, 64, 68; MünchKomm.ZPO-Aktualisierungsbd/Wenzel, § 559 Rdn. 4). \n\n24 \n\nc) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Handta-\n\nschen der Modellreihen \"Kelly\" und \"Birkin\" ursprünglich über wettbewerbliche \n\nEigenart verfügten. \n\n25 \n\naa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkre-\n\nte Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten \n\nVerkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hin-\n\nzuweisen (BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; GRUR 2006, 79 \n\nTz 21 - Jeans I). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für die \n\nHandtaschenmodelle \"Kelly\" und \"Birkin\" der Klägerin rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt. \n\n26 \n\nEs hat zur \"Kelly\" angenommen, die herkunftshinweisende Form ergebe \n\nsich aus der Gestaltung des Taschenkörpers, der bei seitlicher Sicht in der Art \n\neines sich nach oben verjüngenden Keils gestaltet sei und bei frontaler Sicht \n\neine leicht trapezförmige Kontur aufweise. Hinzu komme die den oberen Rand \n\ndes Taschenkörpers überlappende Klappe, die die Frontseite des Taschenkör-\n\npers zu etwa einem Viertel im oberen Bereich überdecke und die an den seitli-\n\nchen Rändern jeweils rechteckig eingeschnittene Einkerbungen aufweise. Die \n\nbauchig wirkende Form des Taschenkörpers und die durch die Klappe geschaf-\n\nfenen Proportionen würden den Taschenkörper dominieren lassen und sugge-\n\nrierten auf diese Weise ein den Gebrauchszweck der Tasche gestalterisch be-\n\ntonendes Fassungsvermögen. Im besonderen Maße werde das Gesamter-\n\nscheinungsbild durch den Taschengürtel bestimmt. Bei der \"Birkin\" bestünden \n\ndie charakteristischen, auf die betriebliche Herkunft hinweisenden Merkmale in \n\nder beinahe dreieckigen Form der Seitenansicht der Tasche, den parallel in \n\nForm eines unvollständigen Ovals ausgestalteten Griffen, der sichtbaren \n\nScheinlasche auf der Vorderseite der Tasche sowie der Gestaltung des Ta-\n\nschengürtels. \n\n27 \n\nDer Annahme der wettbewerblichen Eigenart steht im vorliegenden Fall \n\nnicht entgegen, dass es sich bei den verschiedenen Handtaschen um Modell-\n\nreihen handelt. Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart aus den \n\nübereinstimmenden Merkmalen der jeweiligen Exemplare der beiden Modellrei-\n\nhen hergeleitet. Auf den von der Revisionserwiderung hervorgehobenen Um-\n\nstand, dass die Handtaschen in unterschiedlicher Größe, Farbe, Oberflächen-\n\nstruktur und -ausschmückung hergestellt werden, kommt es deshalb nicht an. \n\nDie Klägerin begehrt auch nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem \n\nSonderschutz nicht zugängliche Grundidee, sondern für konkrete Gestaltungs-\n\nmerkmale, die jeweils allen Modellen der \"Kelly\"- und \"Birkin\"-Handtaschen ei-\n\ngen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen. \n\n28 \n\nbb) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu-\n\ngunsten der Klägerin im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die wettbe-\n\nwerbliche Eigenart nicht infolge einer von den Beklagten behaupteten häufigen \n\nNachahmung verloren gegangen ist. Von einem Verlust der wettbewerblichen \n\nEigenart ist im Übrigen auch beim Vorhandensein zahlreicher Kopien auf dem \n\nMarkt nicht auszugehen, solange der Verkehr noch zwischen dem Original und \n\nden Nachahmungen unterscheidet (BGHZ 138, 143, 149 - Les-Paul-Gitarren). \n\n29 \n\nd) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass die \n\nangegriffenen \"Kelly-\" und \"Birkin-Nachahmungen\" den Originalen in den eine \n\nwettbewerbliche Eigenart ausmachenden Merkmalen nur angenähert sind und \n\nkeine identischen oder fast identischen Nachahmungen vorliegen. \n\n30 \n\naa) Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, das Berufungsge-\n\nricht sei von einem zu geringen Grad der Übernahme ausgegangen und habe \n\nbei der Feststellung der Unterschiede von Original und Nachahmung nicht be-\n\nrücksichtigt, dass der Verkehr die sich gegenüberstehenden Produkte nicht ne-\n\nbeneinander sehe. Das Berufungsgericht habe deshalb zu sehr auf die Unter-\n\nschiede und nicht auf die Übereinstimmungen abgestellt. \n\n31 \n\nbb) Die tatrichterliche Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberste-\n\nhenden Handtaschenmodelle ist revisionsrechtlich lediglich eingeschränkt über-\n\nprüfbar (vgl. BGHZ 153, 131, 147 - Abschlussstück). Sie unterliegt im Revisi-\n\nonsverfahren nur insoweit der Kontrolle, als geprüft wird, ob der Tatrichter den \n\nSachvortrag umfassend berücksichtigt hat und keine Verstöße gegen Denkge-\n\nsetze oder Erfahrungssätze vorliegen. \n\n32 \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der \n\nBeurteilung der Ähnlichkeit auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehen-\n\nden Produkte ankommt (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, GRUR 2002, \n\n629, 632 = WRP 2002, 1058 - Blendsegel; GRUR 2005, 166, 168 - Puppen-\n\nausstattungen; GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen). Dabei ist zu prü-\n\nfen, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die \n\nwettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz bean-\n\nsprucht wird (BGHZ 141, 329, 340 - Tele-Info-CD). \n\n33 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat die Annahme eines hinreichenden Ab-\n\nstands der \"Kelly-Nachahmung\" damit begründet, die angegriffene Ausführung \n\nunterscheide sich von der eleganten, raffiniert-schlichten Gesamtanmutung der \n\nTaschen der Modellreihe \"Kelly\" der Klägerin dadurch, dass bei der Nachah-\n\nmung in deutlich stärkerem Maße von Metallelementen Gebrauch gemacht \n\nworden sei. Ein weiterer Unterschied bestehe in den unterschiedlichen Propor-\n\ntionen der Taschenvorderseiten. Bei der Ausführung der Beklagten sei der \n\nÜberschlag weiter nach unten gefasst und der Gürtel auffallend breiter und tie-\n\nfer gesetzt als bei den Modellen der Klägerin, wodurch die bei der \"Kelly\" vor-\n\nhandene Dominanz des eleganten Taschenkörpers fehle. Bei der \"Kelly\" sei der \n\nGürtel auf der Taschenrückseite seitlich außen angenäht und von dort über die \n\nSeiten nach vorne gefädelt, während die Rückseite bei dem angegriffenen Mo-\n\ndell glatt und ohne Gürtelansatz gestaltet sei. Diese Beurteilung lässt keinen \n\nRechtsfehler erkennen. \n\n34 \n\nDas Berufungsgericht hat insbesondere nicht den Erfahrungssatz unbe-\n\nrücksichtigt gelassen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regel-\n\nmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine \n\nAuffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. In diesem Eindruck \n\ntreten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unter-\n\nschiede, so dass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die \n\nÜbereinstimmungen ankommt. Die vom Berufungsgericht festgestellten Abwei-\n\nchungen sind in ihrer Summe jedoch nicht unerheblich. Das Berufungsgericht \n\nhat vielmehr aufgrund der vorhandenen Abweichungen den Gesamteindruck \n\nder Handtaschen der Parteien auch unter Berücksichtigung der Übereinstim-\n\nmungen als unterschiedlich angesehen. Diese auf tatrichterlichen Feststellun-\n\ngen beruhende Annahme des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich hinzu-\n\nnehmen. \n\n35 \n\ndd) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch bei der \"Birkin\" nur von ei-\n\nner Annäherung des angegriffenen Produkts an die Handtaschenmodelle der \n\nKlägerin ausgegangen. \n\n36 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung eines hinreichenden Abstands \n\nzwischen dem Original und der \"Birkin-Nachahmung\" ausgeführt, dass zwar \n\nÄhnlichkeiten bei der Grundform des Taschenkörpers, den Griffen und den auf \n\ndem oberen Drittel der Vorderseite befindlichen Dekorationselementen in der \n\nArt einer dreiteiligen Lasche mit Taschengürtel bestünden. In der Gesamtge-\n\nstaltung lägen jedoch in hohem Maße Abweichungen zu den Handtaschenaus-\n\nführungen der Klägerin vor. Das die äußere Form der \"Birkin\" ganz maßgeblich \n\nprägende Merkmal einer nach unten dreigeteilten Lasche finde sich bei der \n\n\"Birkin-Nachahmung\" nur als ein seiner Funktion beraubtes rein schmückendes \n\nBeiwerk wieder. Anders als das Original werde die \"Birkin-Nachahmung\" mit \n\neinem aus allen Perspektiven zu erkennenden Reißverschlusssystem ge-\n\nschlossen, weshalb der Taschengürtel keine schließende Funktion habe. Daher \n\nwerde in der Seitenansicht die Dreiecksform mit spitzem Abschluss nach oben \n\nnicht erreicht. Zudem sei bei der \"Birkin-Nachahmung\" die Lasche unten nicht \n\ngleich groß geschnitten. Auch diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden. Die vom Berufungsgericht festgestellten Abweichungen sind auch \n\nbei der \"Birkin-Nachahmung\" in der Summe nicht unerheblich und betreffen mit \n\nder unterschiedlichen Form der Taschen in der Seitenansicht, der unterschiedli-\n\nchen Gestaltung des Taschengürtels sowie der unterschiedlichen Größe der \n\nLasche die wettbewerbliche Eigenart begründende Faktoren. Dass die tatrich-\n\nterlichen Feststellungen erfahrungswidrig sind, zeigt die Revision nicht auf und \n\nlässt sich dem bei den Akten befindlichen Fotomaterial auch nicht entnehmen. \n\n37 \n\ne) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Inverkehrbringen der \n\n\"Kelly-\" und \"Birkin-Nachahmung\" keine vermeidbare Täuschung über die be-\n\ntriebliche Herkunft i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a UWG gesehen. \n\n38 \n\naa) Das Berufungsgericht hat eine Herkunftstäuschung verneint, weil der \n\nVerkehr vom Vorhandensein von Nachbildungen Kenntnis habe. Daher werde \n\nder Kaufinteressent seine Vorstellung von der konkreten betrieblichen Herkunft \n\nnicht allein an der äußeren Gestaltung festmachen, sondern sich anhand ande-\n\nrer Merkmale zunächst Klarheit verschaffen. Hinzu komme, dass der Verbrau-\n\ncher dem Erwerb der Produkte der Klägerin erhebliche Aufmerksamkeit entge-\n\ngenbringe und die Tasche genau begutachten werde. Daher werde er das Feh-\n\nlen eines auf die Klägerin hinweisenden Kennzeichens bemerken. In diesem \n\nZusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise Kenntnis vom selektiven Vertriebssystem des HERMÈS-Konzerns \n\nhätten. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n39 \n\nbb) Der Annahme einer Herkunftstäuschung kann der Umstand entge-\n\ngenstehen, dass dem Verkehr das Nebeneinander von Originalen und Nach-\n\nbauten bekannt ist und er deshalb davon ausgeht, dass er sich anhand be-\n\nstimmter Merkmale zunächst Klarheit darüber verschaffen muss, wer das jewei-\n\nlige Produkt hergestellt hat (BGH, Urt. v. 8.11.1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, \n\n876, 878 = WRP 1985, 397 - Tchibo/Rolex; BGHZ 138, 143, 150 f. - Les-Paul-\n\nGitarren). Zwar kann es für die Annahme einer Herkunftstäuschung genügen, \n\ndass durch die Ähnlichkeit der konkurrierenden Produkte zunächst eine Täu-\n\nschung hervorgerufen wird, auch wenn diese noch vor dem Kauf aufgrund einer \n\nnäheren Befassung mit dem Angebot entfällt (BGH, Urt. v. 17.6.1999 \n\n- I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1109 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; \n\nBGHZ 161, 204, 211 - Klemmbausteine III). Wenn aber die angesprochenen \n\nVerkehrskreise von dem Vorhandensein von Original und Nachahmungen \n\nKenntnis haben, werden sie dem Angebot mit einem entsprechend hohen Auf-\n\nmerksamkeitsgrad begegnen und weder im Zeitpunkt der Werbung noch beim \n\nKauf einer Herkunftstäuschung unterliegen. \n\n40 \n\nDas Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der \n\nunterschiedliche Vertriebsweg einer Herkunftstäuschung entgegenstehen kann \n\n(BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 276/00, GRUR 2003, 973, 975 = WRP 2003, \n\n1338 - Tupperwareparty). Die Produkte der Klägerin werden ganz überwiegend \n\nnur in eigenen HERMÈS-Geschäften oder als solche gekennzeichneten \n\nHERMÈS-Abteilungen veräußert. \n\n41 \n\ncc) Aufgrund der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten un-\n\nterschiedlichen Gesamtanmutungen der Handtaschen der Klägerin und der an-\n\ngegriffenen Ausführungen besteht ein ausreichender Abstand zwischen den \n\nsich gegenüberstehenden Produkten, der schon bei geringer Aufmerksamkeit \n\nder angesprochenen Verkehrskreise der Gefahr einer Herkunftstäuschung ent-\n\ngegensteht. Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft bei Dritten wird da-\n\ngegen nicht von § 4 Nr. 9 lit. a UWG, sondern allenfalls von § 4 Nr. 9 lit. b UWG \n\nerfasst (dazu nachstehend II 4 f bb). \n\n42 \n\nf) Entgegen der Ansicht der Revision stellt das Inverkehrbringen der \"Kel-\n\nly-\" und \"Birkin-Nachahmung\" auch keine unangemessene Ausnutzung der \n\nWertschätzung der Klagemodelle i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG dar. \n\n43 \n\naa) Zu einer Wertschätzung der Taschen der Modellreihen \"Kelly\" und \n\n\"Birkin\" hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Für die Revi-\n\nsionsinstanz ist daher zugunsten der Klägerin eine entsprechende Wertschät-\n\nzung der in Rede stehenden Erzeugnisse der Klägerin zu unterstellen. \n\n44 \n\nbb) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\neine Ausnutzung der Wertschätzung in Betracht kommt, wenn die Gefahr der \n\nTäuschung zwar nicht bei den Abnehmern der nachgeahmten Produkte der Be-\n\nklagten eintritt, wohl aber bei dem Publikum, das bei den Käufern die Nachah-\n\nmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird (BGH \n\nGRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex). Nicht ausreichend ist insoweit aller-\n\ndings, dass durch die Herbeiführung von bloßen Assoziationen an ein fremdes \n\nProdukt Aufmerksamkeit geweckt wird (BGH GRUR 2003, 973, 975 - Tupper-\n\nwareparty; BGHZ 161, 204, 215 - Klemmbausteine III). Der Schutz der Wert-\n\nschätzung eines Produkts i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG ist nicht den Sonder-\n\nschutzrechten mit Ausschließlichkeitsbefugnis gleichzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n28.3.1996 - I ZR 11/94, GRUR 1996, 508, 509 = WRP 1996, 710 - Uhren-\n\nApplikation). \n\n45 \n\ncc) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\ndas allgemeine Publikum, das die Nachahmungen der \"Kelly\" und der \"Birkin\" \n\nbei den Käufern sieht, keiner Herkunftstäuschung unterliegt, weil es an einer \n\nausreichend großen Ähnlichkeit zwischen den Handtaschen der Modellserien \n\n\"Kelly\" und \"Birkin\" auf der einen und den angegriffenen Ausführungen der Be-\n\nklagten auf der anderen Seite fehlt (hierzu oben unter II 4 d). Anders als die \n\nRevision meint, lässt sich eine andere Beurteilung in der Revisionsinstanz an-\n\nhand des bei den Akten befindlichen Fotomaterials nicht treffen. \n\n46 \n\nVor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht festgestellten unter-\n\nschiedlichen Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte ist die \n\nAnnahme rechtsfehlerfrei, die Nachahmungsprodukte wichen in einem Ausmaß \n\nvon den Originalen der Klägerin ab, dass auch keine Gefahr einer Herkunfts-\n\ntäuschung beim Publikum bestehe, das die Taschen bei Dritten sehe. Aufgrund \n\nder vom Berufungsgericht festgestellten Kenntnis des Verkehrs vom Vorhan-\n\ndensein von Original und Nachahmungen sowie der unterschiedlichen Gesamt-\n\nanmutung der Handtaschen wird auch das allgemeine Publikum über die be-\n\ntriebliche Herkunft der Produkte nicht getäuscht. \n\n47 \n\nDie Annahme einer fehlenden Herkunftstäuschung beim Publikum ist \n\nauch dann gerechtfertigt, wenn der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt \n\nwird, es handele sich bei der \"Kelly\" und der \"Birkin\" um berühmte Produkte. \n\nZwar werden dem Verkehr bekannte Erzeugnisse eher in Erinnerung bleiben, \n\nso dass das Publikum deshalb auch eher in einer Nachahmung das Original \n\nwiederzuerkennen glaubt. Aufgrund der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellten unterschiedlichen Gesamtanmutung ist aber auch vor diesem \n\nHintergrund ein hinreichender Abstand gewahrt. \n\n48 \n\ng) Zu Recht hat das Berufungsgericht im Inverkehrbringen der \"Kelly-\" \n\nund der \"Birkin-Nachahmung\" auch keine unangemessene Beeinträchtigung \n\nder Wertschätzung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG gesehen. Zwar kann bei Luxus-\n\ngütern durch den massenhaften Vertrieb billiger Imitate eine Zerstörung des \n\nPrestigewerts zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Beeinträchtigung i.S. \n\nvon § 4 Nr. 9 lit. b UWG führen (BGH GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex). \n\nDies ist aber dann nicht der Fall, wenn aufgrund eines hinreichenden Abstands \n\nnicht nur bei den Kaufinteressenten, sondern auch beim allgemeinen Publikum, \n\ndas die Produkte bei Dritten sieht, keine Gefahr einer Herkunftstäuschung be-\n\nsteht (BGHZ 138, 143, 151 - Les-Paul-Gitarren). \n\nh) Schließlich liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine \n\nwettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin vor. \n\naa) Allerdings kann in diesem Zusammenhang eine Behinderung eben-\n\nfalls in die wettbewerbsrechtliche Bewertung einbezogen werden, weil die Auf-\n\nzählung der Fallgruppen in § 4 Nr. 9 UWG nicht abschließend ist (BGH GRUR \n\n2004, 941, 943 \n\n- Metallbett; Begründung des Regierungsentwurfs, \n\nBT-Drucks. 15/1487, S. 18; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbe-\n\nwerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 9.63; MünchKomm.UWG/Wiebe, § 4 Nr. 9 \n\n49 \n\n50 \n\nRdn. 210; Gloy/Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., \n\n§ 43 Rdn. 127; Fezer/Götting, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 64; Kotthoff in HK-\n\nWettbewR, 2. Aufl., § 4 Rdn. 404; a.A. Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9 \n\nRdn. 3; Ullmann in Ullmann jurisPK-UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 17). Eine unlautere \n\nBehinderung der Klägerin ist jedoch nicht gegeben. \n\n51 \n\nbb) Liegt keiner der Fälle des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG vor, kann mit \n\nBlick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit nur in Ausnahme-\n\nfällen das Nachahmen eines fremden Produkts als wettbewerbswidrig angese-\n\nhen werden. Für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Behinderung bedarf \n\nes deshalb besonderer Umstände (so bei der fast identischen Nachahmung des \n\nDesigns eines berühmten Produkts, ohne dass ein Grund für die Anlehnung zu \n\nerkennen wäre: BGHZ 138, 143 - Les-Paul-Gitarren). Derartige Umstände sind \n\nhier auch dann nicht ersichtlich, wenn die \"Kelly\"- und die \"Birkin\"-Handtaschen \n\nentsprechend dem Vortrag der Klägerin Berühmtheit erlangt haben. Da auf-\n\ngrund des hinreichenden Abstands der sich gegenüberstehenden Handtaschen \n\nkeine Gefahr besteht, dass maßgebliche Teile des allgemeinen Publikums die \n\n\"Kelly-\" und die \"Birkin-Nachahmung\" der Beklagten für die Originale halten, \n\nsondern aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds Originale und Kopien unter-\n\nscheiden können, wird die Klägerin nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem \n\nBemühen behindert, die Wertschätzung und die Exklusivität ihrer Waren und \n\nsomit ihre Absatzmöglichkeiten aufrecht zu erhalten. \n\n52 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 30.01.2004 - 81 O 209/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 12.11.2004 - 6 U 56/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_198-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/i-zr-198-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":16},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_198-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_198-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/i-zr-198-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_198-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:15:59.343213+00:00"}}