{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_190-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"I ZR 190/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Internet-Versicherung Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell- schaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (\"Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr\") Art. 5 Abs. 1 lit. c Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer an- zugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effi- ziente Kommunikation zu ermöglichen? 2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elek- tronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Diens- tes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikations- weg eröffnen? b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nut- zer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 190/04 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n26. April 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nInternet-Versicherung \n\nRichtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni \n2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell-\nschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt \n(\"Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr\") Art. 5 Abs. 1 lit. c \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von \nArt. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der \nInformationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, \nim Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) folgende Fragen \nzur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\n1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor \nVertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer an-\nzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effi-\nziente Kommunikation zu ermöglichen? \n\n2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: \n\na) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elek-\ntronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Diens-\ntes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikations-\nweg eröffnen? \n\nb) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, \ndass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nut-\nzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die \nBeantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels \nE-Mail erfolgt? \n\nBGH, Beschl. v. 26. April 2007 - I ZR 190/04 - OLG Hamm \n\nLG Dortmund \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt. \n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden \n\nzur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG \n\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 \n\nüber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informati-\n\nonsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäfts-\n\nverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17. Juli \n\n2000, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\n1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie \n\nverpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des \n\nDienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle \n\nKontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente \n\nKommunikation zu ermöglichen? \n\n2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: \n\na) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse \n\nder elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit \n\neinem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der \n\nRichtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen? \n\nb) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunika-\n\ntionsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfrage-\n\nmaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Inter-\n\nnet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Be-\n\nantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Dienste-\n\nanbieter mittels E-Mail erfolgt? \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, bietet Kraftfahrzeugver-\n\nsicherungen an. Sie wirbt Kunden ausschließlich über das Internet. Auf ihren \n\nInternetseiten gibt die Beklagte ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse, nicht \n\naber ihre Telefonnummer an. Individuelle Fragen kann ein Interessent über eine \n\nInternet-Anfragemaske an die Beklagte richten. Die Antworten versendet die \n\nBeklagte per E-Mail. Ihre Telefonnummer teilt sie Kunden erst nach Abschluss \n\neines Versicherungsvertrags mit. \n\n2 \n\nDer Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-\n\ncherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., hat geltend gemacht, \n\ndie Beklagte sei verpflichtet, im Rahmen ihres Internetauftritts ihre Telefon-\n\nnummer anzugeben. Nur so sei die gesetzlich vorgesehene unmittelbare Kom-\n\nmunikation zwischen einem Interessenten und der Beklagten gewährleistet. \n\n3 \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, \n\n1. Endverbrauchern \n\nim \n\nInternet \n\nunter \n\nder \n\nAdresse \n\nwww.d. .de \n\nAngebote \n\nvon \n\nVersiche- \n\nrungsleistungen zu unterbreiten und die Möglichkeit des Ab-\n\nschlusses von Versicherungsverträgen anzubieten, ohne durch \n\nAngabe einer Telefonnummer die unmittelbare Kommunikation \n\ndes Verbrauchers mit dem Versicherer zu ermöglichen, \n\n hilfsweise \n\n2. auf \n\nder \n\nInternetseite \n\nmit \n\nwww.d. .de \n\nAngebote \n\nder \n\nvon \n\nAdresse \n\nVersiche- \n\nrungsleistungen zu unterbreiten und die Möglichkeit des Ab-\n\nschlusses von Versicherungsverträgen anzubieten, wie in der \n\nAnlage K 2a-K 5b wiedergegeben. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantrag verurteilt. Auf \n\ndie Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen \n\n(OLG Hamm NJW-RR 2004, 1045). \n\nDagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision \n\ndes Klägers, mit der er die Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt. Die Be-\n\nklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nII. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 1 \n\nlit. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates \n\nvom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informati-\n\nonsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Bin-\n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) ab. Vor einer Entschei-\n\ndung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß \n\nArt. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung zu den im Be-\n\nschlusstenor gestellten Fragen einzuholen. \n\n8 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bereitstellung einer tele-\n\nfonischen Kontaktaufnahme sei nicht zwingend erforderlich, um eine unmittel-\n\nbare Kommunikation zu ermöglichen. Diese sei auch über die bereitgestellte \n\nAnfragemaske und die Beantwortung der Fragen von Interessenten durch Mit-\n\narbeiter der Beklagten per E-Mail möglich. In die Kommunikation zwischen den \n\nInteressenten und der Beklagten seien selbständig tätige Dritte nicht zwischen-\n\ngeschaltet. Auch in zeitlicher Hinsicht werde eine unmittelbare Kommunikation \n\nmit der Beklagten erreicht. Diese beantworte Anfragen nach eigenen Angaben \n\ninnerhalb von 30 bis 60 Minuten. Nach den Feststellungen des gerichtlichen \n\nSachverständigen sei eine von diesem gestellte Probeanfrage innerhalb weni-\n\nger Minuten von der Beklagten beantwortet worden. \n\n9 \n\n2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach \n\n§ 2 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 UKlaG und aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu, \n\nwenn die Beklagte nach § 5 Satz 1 Nr. 2 TMG zur Angabe einer Telefonnum-\n\nmer im Rahmen ihrer Internetpräsentation verpflichtet ist. \n\n10 \n\na) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch ge-\n\nnommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfeh-\n\nlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die \n\ndem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Verbrau-\n\ncherschutzgesetze i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 \n\nUKlaG u.a. die Bestimmungen zur Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie \n\n2000/31/EG. Hierzu zählt die Bestimmung des § 5 TMG, die an die Stelle des \n\nwortgleichen § 6 TDG getreten ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf \n\neines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen \n\nGeschäftsverkehr \n\n[Elektronischer Geschäftsverkehr \n\n- Gesetz EGG] BT-\n\nDrucks. 14/6098, S. 21; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 228/03, GRUR \n\n2007, 159 Tz 15 = WRP 2006, 1507 - Anbieterkennzeichnung im Internet). \n\n11 \n\nNach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG müssen Diensteanbie-\n\nter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden Angaben, ein-\n\nschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar \n\nerreichbar und ständig verfügbar halten, die es ermöglichen, schnell mit dem \n\nDiensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu \n\nkommunizieren. Diese Bestimmung ist im deutschen Recht durch § 5 Abs. 1 \n\nNr. 2 TMG (= § 6 Abs. 1 Nr. 2 TDG a.F.) umgesetzt worden. Sowohl Art. 5 \n\nAbs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG als auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG erfordern \n\nnach ihrem Wortlaut keine Angabe einer Telefonnummer, unter der der \n\nDiensteanbieter erreichbar ist. \n\n12 \n\nb) Die Angabe einer Telefonnummer könnte jedoch nach Sinn und \n\nZweck des Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG erforderlich sein, um \n\neine unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen dem Diensteanbieter \n\nund dem Nutzer zu ermöglichen. \n\n13 \n\nIn der deutschen Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob die \n\nMöglichkeit zu einer unmittelbaren Kommunikation zwingend voraussetzt, dass \n\neine telefonische Kontaktaufnahme eröffnet wird (von der Notwendigkeit der \n\nAngabe einer Telefonnummer gehen aus: OLG Köln GRUR-RR 2005, 24; \n\nFezer/Mankowski, UWG, § 4-S 12 Rdn. 149; Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, \n\nTDG, 2004, § 6 Rdn. 25; Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht \n\nim \n\nInternet, \n\nRdn. 372; Wüstenberg, WRP 2002, 782, 783; Kaestner/Tews, WRP 2002, \n\n1011, 1013; Ernst, GRUR 2003, 759; Stickelbrock, GRUR 2004, 111, 113; a.A. \n\nHärting, DB 2001, 80, 81; Föhlisch in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-\n\nRecht (Stand August 2006), Kap. 13.4 Rdn. 127 f.). Auch die Begründung zum \n\nRegierungsentwurf des EGG (BT-Drucks. 14/6098, S. 21) sieht es als erforder-\n\nlich an, dass der Diensteanbieter eine Telefonnummer angibt, um eine unmit-\n\ntelbare Kommunikation zu ermöglichen. \n\n14 \n\nFür diese Ansicht spricht, dass nur telefonisch und nicht per E-Mail oder \n\nTelefax eine Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede im Sinne eines \n\nechten Dialogs möglich ist. Zudem erleichtert die Einrichtung eines Telefonan-\n\nschlusses dem Nutzer die Kontaktaufnahme, der so nicht allein auf eine schrift-\n\nliche Kommunikation mit dem Diensteanbieter verwiesen wird. \n\n15 \n\nAndererseits könnten E-Mail, Computer- und Telefax auch den Anforde-\n\nrungen genügen, die an eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu stel-\n\nlen sind. Entsprechend wird in der Rechtsprechung angenommen, dass neben \n\nder E-Mail-Adresse die Angabe einer Telefaxnummer ausreicht (österreichi-\n\nscher OGH, Urt. v. 18.11.2003 - 4 Ob 219/03, MMR 2004, 599, 601 = CR 2004, \n\n684). Die Notwendigkeit, telefonische Anfragen von Interessenten zu beantwor-\n\nten, würde die Beklagte zwingen, ihr Geschäftskonzept einer Kundenakquisition \n\nausschließlich über das Internet zu ändern. Die Beklagte würde in ihrer Ge-\n\nschäftstätigkeit eingeschränkt, obwohl die Richtlinie 2000/31/EG nach ihren Er-\n\nwägungsgründen 4 bis 6 gerade auf den Abbau von Hemmnissen, auf die Wei-\n\nterentwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft \n\nund auf die Nutzung der Chancen des Binnenmarktes durch den elektronischen \n\nGeschäftsverkehr abzielt. Zudem würde die Einrichtung eines Telefonanschlus-\n\nses nicht notwendigerweise eine unmittelbare und effiziente Kommunikation \n\nzwischen Nutzer und Diensteanbieter erlauben. Wird die Telefonnummer als \n\nMehrwertdienstenummer eingerichtet, könnten potentielle Nutzer durch die da-\n\nmit verbundenen zusätzlichen Kosten von einer Kontaktaufnahme abgehalten \n\nwerden. Einschränkungen der Erreichbarkeit in zeitlicher und kapazitätsmäßiger \n\nHinsicht könnten die Kontaktaufnahme erschweren und weitere Reglementie-\n\nrungen erfordern. \n\n16 \n\n3. Ist die Beklagte zur Angabe einer Telefonnummer nach Art. 5 Abs. 1 \n\nlit. c der Richtlinie 2000/31/EG nicht verpflichtet, wäre das mit dem Hilfsantrag \n\nzu 2 verfolgte Verbot auszusprechen, wenn die Beklagte nach dieser Bestim-\n\nmung der Richtlinie verpflichtet wäre, neben der Kontaktmöglichkeit im Wege \n\nder elektronischen Post einen weiteren Kommunikationsweg zu ihr zu eröffnen \n\nund die von ihr eingerichtete Anfragemaske diesen Anforderungen nicht genügt. \n\n17 \n\na) Die Notwendigkeit, einen zweiten Kommunikationsweg zu eröffnen, ist \n\nin Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG nicht ausdrücklich vorgeschrie-\n\nben. Auch der Formulierung \"einschließlich seiner Adresse der elektronischen \n\nPost\" lässt sich das Erfordernis eines zweiten Kommunikationswegs neben der \n\nAngabe der E-Mail-Adresse nicht zwingend entnehmen. Allerdings hat der ös-\n\nterreichische Oberste Gerichtshof zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des österreichischen \n\nE-Commerce-Gesetzes (öECG), durch das die Richtlinie 2000/31/EG umge-\n\nsetzt worden ist (§ 31 Abs. 2 öECG), angenommen, neben der Angabe der \n\nelektronischen Postadresse sei mindestens ein anderer individueller Kommuni-\n\nkationsweg erforderlich (öOGH MMR 2004, 599, 601). \n\n18 \n\nb) Sollte ein zweiter Kommunikationsweg nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der \n\nRichtlinie 2000/31/EG vom Diensteanbieter eingerichtet werden müssen, \n\nkommt es für die Entscheidung des Streitfalls darauf an, ob neben der Angabe \n\nder E-Mail-Adresse die Einrichtung einer Anfragemaske, mit der sich der Nutzer \n\nüber das Internet mit schriftlichen Anfragen an den Diensteanbieter wenden \n\nkann, der diese nach seiner Ankündigung innerhalb einer Stunde per E-Mail \n\nbeantwortet, den Anforderungen an eine schnelle Kontaktaufnahme und unmit-\n\ntelbare und effiziente Kommunikation i.S. von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie \n\n2000/31/EG genügt. Zwar hat nicht jeder Internetnutzer eine eigene E-Mail-\n\nAdresse. Gleichwohl spricht für eine solche Auslegung, dass von einem Inter-\n\nnetnutzer erwartet werden kann, dass er über die für die Kommunikation im In-\n\nternet üblichen Empfangseinrichtungen verfügt, wenn er sich an einen nach \n\nseinem Geschäftsmodell vor Vertragsschluss nur \n\nim \n\nInternet präsenten \n\nDiensteanbieter wenden will. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 09.07.2003 - 5 O 120/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2004 - 20 U 222/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_190-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/i-zr-190-04","cited_norms":[{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_190-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_190-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/i-zr-190-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_190-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:36:13.187504+00:00"}}