{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_183-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-11-22","aktenzeichen":"I ZR 183/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 3 Direktansprache am Arbeitsplatz III Ein Personalberater, der bei einem ersten Telefongespräch, das er mit einem Arbeitnehmer eines Mitbewerbers seines Auftraggebers zur Personalsuche an dessen Arbeitsplatz führt, dem Arbeitnehmer Daten zu dessen Lebenslauf und bisherigen Tätigkeiten vorhält, geht über das für eine erste Kontaktaufnahme Notwendige hinaus und handelt daher wettbewerbswidrig (Fortführung von BGHZ 158, 174 - Direktansprache am Arbeitsplatz I).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 183/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. November 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG § 3 \n\nDirektansprache am Arbeitsplatz III \n\nEin Personalberater, der bei einem ersten Telefongespräch, das er mit einem \nArbeitnehmer eines Mitbewerbers seines Auftraggebers zur Personalsuche an \ndessen Arbeitsplatz führt, dem Arbeitnehmer Daten zu dessen Lebenslauf und \nbisherigen Tätigkeiten vorhält, geht über das für eine erste Kontaktaufnahme \nNotwendige hinaus und handelt daher wettbewerbswidrig (Fortführung von \nBGHZ 158, 174 - Direktansprache am Arbeitsplatz I). \n\nBGH, Urt. v. 22. November 2007 - I ZR 183/04 - OLG Karlsruhe \nLG Mannheim \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. November 2007 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin vertreibt Computer-Software. Sie beschäftigt hoch qualifi-\n\nzierte und spezialisierte Mitarbeiter, deren Kenntnisse und Fähigkeiten sie \n\ndurch Schulungen auf dem neuesten Stand hält. Der Beklagte befasst sich als \n\nselbständiger Unternehmer mit der Suche und Vermittlung von Führungs- und \n\nFachkräften. Aufgrund eines Personalsuchauftrags nahm er am 22. September \n\n1999 telefonisch Kontakt mit der Zeugin M. , einer Projektleiterin der Klä- \n\ngerin, an deren Arbeitsplatz auf. Nach der Darstellung der Klägerin bot er der \n\nZeugin bei diesem Gespräch eine Stelle als Projektleiterin bei einem ausländi-\n\nschen Softwareunternehmen an. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat jeden Telefonkontakt am Arbeitsplatz zur Abwerbung \n\nvon Mitarbeitern für wettbewerbswidrig gehalten und den Beklagten auf Unter-\n\nlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zah-\n\nlung in Anspruch genommen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Mannheim WRP 2001, \n\n974). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe WRP \n\n2001, 1092). Im ersten Revisionsverfahren hat der Senat das Berufungsurteil \n\naufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGHZ \n\n158, 174 - Direktansprache am Arbeitsplatz I). \n\n4 \n\nIm wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Klägerin unter Berück-\n\nsichtigung der Ausführungen im ersten Revisionsurteil beantragt, den Beklag-\n\nten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, \n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Mitarbei-\nter der Klägerin erstmals und unaufgefordert an ihrem betrieblichen Arbeitsplatz \nzum Zwecke der Abwerbung mit einem Telefongespräch anzusprechen, das \nüber eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht. \n\n5 \n\nHinsichtlich der weiteren Klageanträge hat die Klägerin den Rechtsstreit \n\nin der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungser-\n\nklärung nicht angeschlossen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläge-\n\nrin wiederum zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Der Beklagte be-\n\nantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage auch mit den zuletzt verfolgten An-\n\nträgen für unschlüssig gehalten. Die Klägerin habe nichts Erhebliches dafür \n\nvorgetragen, dass der Beklagte sich bei dem zu Abwerbungszwecken geführ-\n\nten Telefongespräch nicht auf das zur ersten Kontaktaufnahme Notwendige \n\nbeschränkt habe. Insbesondere sei das Telefongespräch nach der Darstellung \n\nder Klägerin sofort beendet worden, als die Zeugin M. erklärt habe, an der \n\nStelle nicht interessiert zu sein, und es fehle an schlüssigem Vortrag dazu, \n\ndass der Beklagte das Gespräch über Gebühr ausgedehnt und die Zeugin un-\n\nlauter umworben habe. Der Beklagte habe die Zeugin zwar mit zentralen Daten \n\naus ihrer Arbeitsbiographie konfrontiert. Damit habe er ihr jedoch lediglich in \n\nzulässiger Weise das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle aufge-\n\nzeigt und ihr persönliches Interesse daran zu wecken gesucht. \n\n7 \n\nII. Die Revision der Klägerin führt erneut zur Aufhebung des Berufungs-\n\nurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Be-\n\nrufungsgericht hat entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin nicht berück-\n\nsichtigt. Infolgedessen hat es den Klagevortrag zu Unrecht als unschlüssig an-\n\ngesehen. \n\n8 \n\n1. Nach dem ersten Revisionsurteil vom 4. März 2004 sind bei der Beur-\n\nteilung, ob ein Personalberater wettbewerbswidrig handelt, wenn er zum Zweck \n\nder Personalsuche mit dem Mitarbeiter eines Wettbewerbers seines Auftragge-\n\nbers ein erstes Telefongespräch an dessen Arbeitsplatz führt, die berücksichti-\n\ngungsfähigen Interessen des Personalberaters, seines Auftraggebers, des be-\n\ntroffenen Mitarbeiters und dessen Arbeitgebers gegeneinander abzuwägen. \n\nDanach ist eine erste Kontaktaufnahme nicht wettbewerbswidrig, wenn der Mit-\n\narbeiter lediglich nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt, diese \n\nkurz beschrieben und gegebenenfalls eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des \n\nUnternehmens besprochen wird. Ein solcher erster Telefonanruf am Arbeits-\n\nplatz muss sich auf das zur ersten Kontaktaufnahme Notwendige beschränken. \n\nEine wenige Minuten überschreitende Gesprächsdauer ist ein Indiz dafür, dass \n\nder Personalberater bereits den ersten Kontakt in wettbewerbswidriger Weise, \n\ninsbesondere zu einem unzulässigen Umwerben des Angerufenen, genutzt hat. \n\nDer Personalberater ist gehalten, nachdem er sich bekannt gemacht und den \n\nZweck seines Anrufs mitgeteilt hat, zunächst festzustellen, ob der Angerufene \n\nan einer Kontaktaufnahme als solcher und zu diesem Zeitpunkt Interesse hat. \n\nNur wenn dies der Fall ist, darf der Personalberater die in Rede stehende offe-\n\nne Stelle knapp umschreiben und, falls das Interesse des Mitarbeiters danach \n\nfortbesteht, eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs verabreden. \n\nEin zu Abwerbungszwecken geführtes Telefongespräch, das über eine solche \n\nKontaktaufnahme hinausgeht, ist als unlauterer Wettbewerb zu beurteilen \n\n(BGHZ 158, 174, 180, 185; vgl. dazu Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, \n\n25. Aufl., § 7 UWG Rdn. 65; Harte/Henning/Omsels, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 32; \n\nFezer/Götting, UWG, § 4-10 Rdn. 43 f.; Wulf, NJW 2004, 2424, 2425; Dittmer, \n\nEWiR 2004, 881). \n\n9 \n\nDie für diese Beurteilung in dem ersten Revisionsurteil vom 4. März \n\n2004 maßgebliche Rechtslage hat sich durch das In-Kraft-Treten des Gesetzes \n\ngegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 inhaltlich nicht geändert. \n\nEin zum Zwecke der Abwerbung eines Mitarbeiters geführter Telefonanruf an \n\ndessen Arbeitsplatz, der über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht, ist nun-\n\nmehr nach § 3 UWG unlauter (BGH, Urt. v. 9.2.2006 - I ZR 73/02, GRUR 2006, \n\n426 Tz. 14, 16 = WRP 2006, 577 - Direktansprache am Arbeitsplatz II). \n\n10 \n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nichts Er-\n\nhebliches dafür vorgetragen, dass im vorliegenden Fall das zur ersten Kontakt-\n\naufnahme Notwendige überschritten worden sei. Die Revision rügt mit Recht, \n\ndass das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen der Klägerin übergangen \n\nhat. \n\n11 \n\na) Nach dem ersten Revisionsurteil hat der Personalberater, nachdem er \n\nsich bekannt gemacht und den Zweck seines Anrufs mitgeteilt hat, zu Beginn \n\ndes Gespräch zunächst festzustellen, ob der Angerufene an einer Kontaktauf-\n\nnahme als solcher und zu diesem Zeitpunkt Interesse hat. Nach dem Vortrag \n\nder Klägerin in der wiedereröffneten Berufungsinstanz hat der Beklagte diese \n\nAnforderung nicht erfüllt, weil er die Zeugin M. zunächst mit Informationen \n\nüber sie selbst (insbesondere ihre Handy-Nummer, ihren Lebenslauf und ihre \n\nbisherigen Tätigkeiten) konfrontiert habe. \n\n12 \n\nb) Zudem war es - unabhängig vom zeitlichen Ablauf des Telefonge-\n\nsprächs - bei der ersten Kontaktaufnahme unter keinem Gesichtspunkt not-\n\nwendig, der Zeugin Daten vorzuhalten, die sie selbst betrafen. Entgegen der \n\nAnsicht des Berufungsgerichts ist es nicht erforderlich, den Angerufenen mit \n\n(detaillierten) Kenntnissen seines eigenen beruflichen Werdegangs zu konfron-\n\ntieren, um das Anforderungsprofil der offenen Stelle in einer Weise darzulegen, \n\ndie dem Angerufenen die Entscheidung ermöglicht, das Gespräch sofort oder \n\nzu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen oder davon Abstand zu nehmen. \n\nVielmehr ist, wie die Revision zutreffend ausführt, die (umfangreiche) Konfron-\n\ntation mit Lebenslaufkenntnissen schon Teil des Umwerbens, das dem Angeru-\n\nfenen den Eindruck vermittelt, der Personalberater habe sich bereits näher mit \n\nseiner Persönlichkeit befasst und er sei aufgrund seiner konkreten Berufsbio-\n\ngraphie für die offene Stelle besonders geeignet. Ein solches Umwerben geht \n\nüber den notwendigen Inhalt einer ersten Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz \n\nhinaus und ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, wie der Senat in seinem ersten \n\nRevisionsurteil ausdrücklich ausgeführt hat (BGHZ 158, 174, 185). Entgegen \n\nder Ansicht des Berufungsgerichts ist es wettbewerbswidrig, wenn der Per-\n\nsonalberater bei der ersten unaufgeforderten Kontaktaufnahme versucht, das \n\npersönliche Interesse der Zielperson an der betreffenden Stelle in einer Weise \n\nzu wecken, wie dies hier nach der Behauptung der Klägerin geschehen ist. \n\n13 \n\nc) Die Klägerin hat ferner ausdrücklich unter Bezug auf den von ihr de-\n\ntailliert dargestellten Ablauf des Gesprächs vorgetragen, das Telefonat mit der \n\nZeugin M. habe länger als nur wenige Minuten gedauert. Die Gesprächs- \n\ntaktik des Beklagten sei nicht auf einen kurzen Erstanruf, sondern darauf ge-\n\nrichtet gewesen, die Zeugin M. in ein längeres Gespräch zu verwickeln. \n\nDies sei dem Beklagten auch gelungen. Das Berufungsgericht hat diesen Sach-\n\nvortrag übergangen. Nach dem ersten Revisionsurteil ist eine wenige Minuten \n\nüberschreitende Gesprächsdauer ein Indiz dafür, dass der Personalberater be-\n\nreits den ersten Kontakt in wettbewerbswidriger Weise genutzt hat (BGHZ 158, \n\n174, 185). Das Berufungsgericht hätte daher Feststellungen zur Gesprächs-\n\ndauer treffen und das danach gegebenenfalls vorliegende Indiz für die Wettbe-\n\nwerbswidrigkeit bei seiner Bewertung des Verhaltens des Beklagten berück-\n\nsichtigen müssen. \n\n14 \n\n3. Hingegen vermag die Klägerin ihr Begehren nicht darauf zu stützen, \n\nder Beklagte habe die Zeugin M. unstreitig zunächst nicht erreicht und \n\ndas Telefonat mit ihr sei deshalb nur aufgrund von deren Rückruf zustande ge-\n\nkommen, den der Beklagte über die Telefonzentrale der Klägerin veranlasst \n\ngehabt habe. Unabhängig von den näheren Umständen dieser Rückrufbitte, die \n\nzwischen den Parteien streitig sind, hat die Klägerin den Umstand, dass das \n\nTelefongespräch erst nach einem Rückruf des Mitarbeiters zustande gekom-\n\nmen ist, nicht zum Gegenstand ihres Unterlassungsantrags gemacht. Dem Be-\n\nklagten sollen vielmehr über eine erste Kontaktaufnahme hinausgehende Tele-\n\nfongespräche generell verboten werden, ohne Rücksicht darauf, wie sie im Ein-\n\nzelfall zustande kommen. \n\n15 \n\nIII. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Im erneut eröffneten Berufungsverfahren wird \n\ndas Berufungsgericht nunmehr die bereits im ersten Revisionsurteil für erforder-\n\nlich gehaltenen Tatsachenfeststellungen zu Inhalt und Dauer des beanstande-\n\nten Telefongesprächs nachzuholen haben. Sollte sich der Vortrag der Klägerin \n\nals zutreffend erweisen, könnte ihr Unterlassungsantrag nicht abgewiesen wer-\n\nden. Ferner wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, in welchem Umfang \n\ndie auf Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und \n\nZahlung gerichteten Ansprüche bis zur Erledigungserklärung der Klägerin zu-\n\nlässig und begründet waren \n\n(vgl. dazu BGHZ 158, 174, 187 f. \n\n- Direktansprache am Arbeitsplatz I). \n\nBergmann \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 19.06.2000 - 24 O 2/00 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.10.2004 - 6 U 134/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_183-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/i-zr-183-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_183-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_183-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/i-zr-183-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_183-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:26.745622+00:00"}}