{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_182-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"I ZR 182/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Rücktritt des Finanzministers KunstUrhG §§ 22, 23; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 823 Abs. 1 Ah a) Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses begründet im Allgemei- nen – sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der unge- rechtfertigten Bereicherung – einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öf- fentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen. b) Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis aus- einandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 182/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Oktober 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: ja \nBGHR: ja \n\nRücktritt des Finanzministers \n\nKunstUrhG §§ 22, 23; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 823 Abs. 1 Ah \n\na) Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses begründet im Allgemei-\nnen – sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der unge-\nrechtfertigten Bereicherung – einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen \nLizenzgebühr, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder \nin der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öf-\nfentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen. \n\nb) Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es \nzwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren \nWerbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung \nstatt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in \neiner Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis aus-\neinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss. \n\nBGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 – I ZR 182/04 – OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, \n\nPokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 9. November 2004 \n\naufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ham-\n\nburg, Zivilkammer 24, vom 9. Januar 2004 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Oskar Lafontaine. Er trat am 11. März 1999 von seinen Ämtern \n\nals Bundesminister der Finanzen und als Vorsitzender der SPD zurück. Die Be-\n\nklagte betreibt als Konzerntochter des Autovermieters S. AG das Fahrzeug- \n\nLeasing-Geschäft. Sie warb – jeweils ohne Einwilligung des Klägers – am \n\n21. März 1999 in der „Welt am Sonntag“ mit einer halbseitigen und am 22. März \n\n1999 in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ mit einer doppelseitigen Anzeige, \n\ndie nachstehend verkleinert wiedergegeben ist: \n\n2 \n\n3 \n\nDie Porträtaufnahmen zeigen sechzehn Mitglieder der damaligen Bundesre-\n\ngierung einschließlich des Klägers, dessen Bild durchgestrichen aber weiterhin er-\n\nkennbar ist. \n\nDer Kläger hat die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe \n\nvon 250.000 DM (127.822,27 €) in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung \n\nvertreten, die Beklagte habe auf seinen Bekanntheitsgrad abgestellt und sein Bild \n\nzu Werbezwecken zwangskommerzialisiert. Die Beklagte ist der Klage entgegen-\n\ngetreten. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 100.000 € verur-\n\nteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung \n\nder Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamburg ZUM 2005, 164 = AfP 2004, 566). \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren An-\n\ntrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuwei-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Li-\n\nzenzgebühr in Höhe von 100.000 € für begründet erachtet. Dazu hat es ausge-\n\nführt: \n\nEs könne dahinstehen, ob dem Kläger ein Anspruch aus § 823 BGB, §§ 22, \n\n23 KUG zustehe. Der Anspruch folge jedenfalls aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 \n\nBGB. Indem die Beklagte das Bildnis des Klägers in ihrer Werbeanzeige genutzt \n\nhabe, habe sie in rechtswidriger Weise in das dem Kläger zustehende Recht am \n\neigenen Bild eingegriffen und damit zugleich auf seine Kosten einen vermögens-\n\nwerten Vorteil erlangt. \n\n8 \n\nDie Beklagte habe mit der Veröffentlichung des Fotos das Recht des Klägers \n\nam eigenen Bild verletzt. Auch wenn der Kläger eine Person der Zeitgeschichte \n\nsei und die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorlägen, sei die Veröf-\n\nfentlichung des Bildnisses nicht zulässig. Die gemäß § 23 Abs. 2 KUG gebotene \n\nInteressenabwägung ergebe, dass das berechtigte, gegen die Veröffentlichung \n\nsprechende Interesse des Klägers überwiege. Zwar sei das Interesse der Beklag-\n\nten durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützt; die in Rede stehende \n\nAnzeige habe nicht nur Werbezwecken gedient, sondern enthalte auch eine in die \n\nForm der Satire gegossene politische Meinungsäußerung. Die Frage, ob ihr zu-\n\nsätzlich der Schutz der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) zukomme, könne offen-\n\nbleiben. Jedenfalls müsse das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten hinter \n\ndem Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückstehen. Das allgemeine Persönlich-\n\nkeitsrecht des Klägers schütze auch sein Interesse, nicht ohne seine Einwilligung \n\nvon einem Dritten zu Werbezwecken eingesetzt zu werden. Gerade Personen des \n\nöffentlichen Lebens, die ohnehin in besonderem Maße der Beachtung und der Kri-\n\ntik durch die Öffentlichkeit ausgesetzt seien, müssten es in der Regel nicht hin-\n\nnehmen, dass ihre Bildnisse in der Werbung als Blickfang verwendet würden. Der \n\ndeutlich im Vordergrund stehende Zweck der Produktwerbung müsse letztlich da-\n\nzu führen, dass das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Inte-\n\nresse des Klägers gegenüber der Meinungs- und Kunstfreiheit der Beklagten über-\n\nwiege. \n\n9 \n\nMit dem Eingriff in das dem Kläger zustehende Recht am eigenen Bild habe \n\ndie Beklagte zugleich auf dessen Kosten einen vermögenswerten Vorteil erlangt. \n\nDie Beklagte habe eine fiktive Lizenzgebühr zu entrichten, die das Landgericht zu-\n\ntreffend auf 100.000 € geschätzt habe. \n\n10 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Dem Kläger steht der geltend \n\ngemachte Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr weder aus § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG zu. Sämtli-\n\nche Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte den Kläger in rechtswidriger \n\nWeise in seinem Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Rechts am eigenen \n\nBild verletzt hat. Daran fehlt es, weil die Verbreitung der Porträtaufnahme des Klä-\n\ngers in der fraglichen Werbeanzeige als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschich-\n\nte auch ohne seine Einwilligung grundsätzlich zulässig war (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 \n\nKUG) und durch die Verbreitung im Einzelfall auch kein berechtigtes Interesse des \n\nKlägers verletzt worden ist (§ 23 Abs. 2 KUG). \n\n11 \n\n1. Ohne Erfolg beruft sich die Revision allerdings darauf, dass die bean-\n\nstandete Veröffentlichung nicht den Schutzzweck des § 22 KUG betreffe. Das \n\nBildnis habe – so meint die Revision – in der beanstandeten Anzeige allein der In-\n\ndividualisierung des Klägers gedient und hätte auch durch ein Namensschild er-\n\nsetzt werden können. Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass die \n\nVeröffentlichung der Fotografie des Klägers den Schutzbereich des Rechts am ei-\n\ngenen Bild berührt. Zwar unterscheidet sich die beanstandete Veröffentlichung \n\nvon anderen Fällen, in denen die Fotografie einer bekannten Persönlichkeit ohne \n\nderen Zustimmung in der Werbung eingesetzt wird, dadurch, dass es hier nicht um \n\nden Sympathie- und Imagewert des Abgebildeten geht, der auf das beworbene \n\nProdukt übertragen werden soll. Die Werbewirkung erzielt die beanstandete An-\n\nzeige vielmehr dadurch, dass sie den Kläger als gescheiterten „Mitarbeiter in der \n\nProbezeit“ darstellt; ihre Wirkung beruht somit auf einem Scherz auf Kosten des \n\nKlägers. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Recht am eigenen Bild, das die \n\nVerbreitung und öffentliche Wiedergabe einer Abbildung grundsätzlich von der \n\nEinwilligung des Abgebildeten abhängig macht, nicht berührt wäre. \n\n12 \n\n2. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, ein Bereicherungsanspruch \n\nscheide von vornherein aus, weil der Kläger wegen des für Bundesminister gel-\n\ntenden Verbots anderer besoldeter Tätigkeiten (Art. 66 GG) oder aus Gründen der \n\npolitischen Glaubwürdigkeit an der eigenen kommerziellen Verwertung seines \n\nBildnisses gehindert gewesen sei. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon aus-\n\ngegangen, dass ein Bereicherungsanspruch unabhängig davon besteht, ob der \n\nAbgebildete bereit oder in der Lage ist, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung \n\nund öffentliche Wiedergabe seiner Abbildung zu gewähren. Die unbefugte kom-\n\nmerzielle Nutzung eines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtli-\n\nchen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen \n\nPersönlichkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich – neben dem Verschulden \n\nvoraussetzenden Schadensersatzanspruch – einen Anspruch aus Eingriffskondik-\n\ntion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 \n\n– I ZR 226/97, GRUR 2000, 715, 716 = WRP 2000, 754 – Der blaue Engel; ferner \n\nBVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 – 1 BvR 1168/04, WRP 2006, 1361 Tz 28 u. 31). Be-\n\nreicherungsgegenstand ist die Nutzung des Bildnisses. Da diese nicht herausge-\n\ngeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Wer das \n\nBildnis eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke ausnutzt, zeigt damit, \n\ndass er ihm einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An der damit geschaffenen ver-\n\nmögensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer festhalten lassen und ei-\n\nnen der Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt unabhängig davon, \n\nob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen \n\nZahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten; denn der Zahlungsan-\n\nspruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen, er stellt vielmehr den Aus-\n\ngleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zu-\n\ngewiesene Dispositionsbefugnis dar (vgl. MünchKomm.BGB/Rixecker, 4. Aufl., \n\n§ 12 Anh. Rdn. 226; Schricker/Götting, Urheberrecht, 3. Aufl., § 60 UrhG/§§ 33-50 \n\nKUG, Rdn. 10 u. 14; Wenzel/v. Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildbericht-\n\nerstattung, 5. Aufl., Kap. 9 Rdn. 10 m.w.N.; Ullmann, AfP 1999, 209, 212 f.). So-\n\nweit sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen lässt, dass ein \n\nSchadens- oder Bereicherungsausgleich auf der Grundlage einer angemessenen \n\nLizenzgebühr ein grundsätzliches Einverständnis des Abgebildeten mit der Ver-\n\nmarktung seines Rechts am eigenen Bild voraussetze (vgl. BGHZ 26, 349, 353 \n\n– Herrenreiter; 30, 7, 16 f. – Caterina Valente; BGH, Urt. v. 26.6.1979 \n\n– VI ZR 108/78, GRUR 1979, 732, 734 = NJW 1979, 2205 – Fußballtor), wird dar-\n\nan nicht festgehalten. \n\n13 \n\n3. Die Verbreitung der Fotografie des Klägers in der streitgegenständlichen \n\nWerbeanzeige war gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG – vorbehaltlich der Prüfung der \n\nVoraussetzungen des § 23 Abs. 2 KUG (dazu sogleich unter 4.) – erlaubt. Danach \n\ndarf ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abge-\n\nbildeten verbreitet werden. \n\n14 \n\na) Bei der Porträtaufnahme des Klägers handelt es sich – dies steht jeden-\n\nfalls für den unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit seinem \n\nRücktritt als Finanzminister und SPD-Vorsitzender außer Zweifel – um ein Bildnis \n\naus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Hieran vermag auch \n\nder Umstand nichts zu ändern, dass das Bildnis im Rahmen einer Werbeanzeige \n\nverbreitet worden ist. \n\n15 \n\nb) Allerdings kann sich derjenige nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen, \n\nder keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt. \n\nDas schutzwürdige Informationsinteresse fehlt bei Werbeanzeigen, wenn sie aus-\n\nschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unterneh-\n\nmens dienen (BGHZ 20, 345, 350 f. – Paul Dahlke; BGH, Urt. v. 14.4.1992 \n\n– VI ZR 285/91, GRUR 1992, 557 = NJW 1992, 2084 – Talkmaster-Foto; Urt. v. \n\n14.3.1995 – VI ZR 52/94, WRP 1995, 613, 614 = NJW-RR 1995, 789 – Chris Re-\n\nvue; Urt. v. 1.10.1996 – VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 126 = NJW 1997, 1152 \n\n– Bob-Dylan-CD; BGHZ 143, 214, 229 – Marlene Dietrich; BGH GRUR 2000, 715, \n\n717 – Der blaue Engel; BGHZ 151, 26, 30). Dies ist insbesondere dann der Fall, \n\nwenn das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nur verwendet wird, um den \n\nWerbewert der prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf das beworbene \n\nProdukt überzuleiten. Dagegen ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 \n\nKUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen In-\n\nformationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist (BGH GRUR 1997, 125, 126 \n\n– Bob-Dylan-CD; BGHZ 151, 26, 30; vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.8.2000 \n\n– 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594). Denn der kommerzielle Zusammenhang \n\nschließt es nicht aus, dass die Veröffentlichung auch der Information der Allge-\n\nmeinheit dient (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2006 – I ZR 277/03 – kinski-klaus.de, unter \n\nII.4.c) a.E.). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle \n\nMeinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, \n\nmeinungsbildenden Inhalt hat, und zwar auch auf die Veröffentlichung eines Bild-\n\nnisses, das die Meinungsäußerung transportiert oder ergänzt (vgl. BVerfGE 71, \n\n162, 175; 102, 347, 359 – Benetton-Werbung; BGH, Urt. v. 14.11.1995 \n\n– VI ZR 410/94, GRUR 1996, 195, 197 = NJW 1996, 593 – Abschiedsmedaille; \n\nBGH GRUR 1997, 125, 126 – Bob-Dylan-CD; BGHZ 151, 26, 30). \n\n16 \n\nDie vom Kläger beanstandete Werbeanzeige dient nicht ausschließlich ei-\n\nnem Werbezweck, sondern enthält im Zusammenhang mit der Abbildung des Klä-\n\ngers auch eine auf ein aktuelles Ereignis bezogene politische Meinungsäußerung \n\nin Form der Satire. Indem die Beklagte den Kläger mit einem Mitarbeiter ver-\n\ngleicht, der bereits in der Probezeit scheitert, setzt sie sich in ironischer Weise mit \n\ndem Umstand auseinander, dass der Kläger nach kurzer Amtszeit als Finanzmi-\n\nnister zurückgetreten ist. Dieser meinungsbildende Inhalt wird durch den offen-\n\nsichtlichen Werbezweck der Anzeige nicht verdrängt. \n\n17 \n\n4. Die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Grundsatz zulässige Verbreitung des \n\nBildnisses des Klägers verletzt auch in der konkret beanstandeten Werbeanzeige \n\nnicht dessen berechtigte Interessen (§ 23 Abs. 2 KUG). \n\n18 \n\na) Nach § 23 Abs. 2 KUG erstreckt sich die Befugnis zur einwilligungsfreien \n\nVeröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte nicht auf eine \n\nVerbreitung, die im Einzelfall ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt. \n\nOb dies der Fall ist, ist aufgrund einer umfassenden, am Einzelfall orientierten Gü-\n\nter- und Interessenabwägung zu beantworten. Denn wegen der Eigenart des Per-\n\nsönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts fehlt es an einem absoluten Schutzbe-\n\nreich des Rechts; der Schutzumfang muss vielmehr jeweils durch eine Abwägung \n\nmit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (BVerfGE \n\n101, 361, 393; BGH, Urt. v. 12.10.1993 – VI ZR 23/93, GRUR 1994, 391, 392 = \n\nNJW 1994, 124 – Alle reden vom Klima; BGHZ 156, 206, 210). Dabei ist unter Be-\n\nrücksichtigung der Intensität des in Rede stehenden Eingriffs zu ermitteln, ob dem \n\nhier nur vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts des Klägers ein \n\ngrößeres Gewicht beizumessen ist als der Rechtsposition, auf die sich die Beklag-\n\nte bei der Verbreitung der Werbeanzeige unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 \n\nGG stützt. \n\n19 \n\nb) \n\nIm Falle der Verwendung eines Bildnisses in einer Werbeanzeige wird \n\n– wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – im Regelfall das allge-\n\nmeine Persönlichkeitsrecht des ohne seine Einwilligung Abgebildeten gegenüber \n\ndem Veröffentlichungsinteresse des Werbenden überwiegen (vgl. Schricker/ \n\nGötting aaO § 60 UrhG/§ 23 KUG Rdn. 16). Denn es stellt einen wesentlichen Be-\n\nstandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, selbst darüber zu entschei-\n\nden, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung \n\ngestellt werden soll. Dabei steht allerdings der Umstand im Vordergrund, dass \n\ndurch die Verwendung eines Bildnisses der Image- oder Werbewert des Abgebil-\n\ndeten ausgenutzt und der Eindruck erweckt wird, der Abgebildete identifiziere sich \n\nmit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (vgl. BGHZ 20, 345, \n\n352 – Paul Dahlke; BGH WRP 1995, 613, 614 – Chris Revue; BGHZ 151, 26, 33). \n\n20 \n\nc) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, der erkennbare Werbezweck führe dazu, dass die Meinungsfreiheit der \n\nBeklagten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers zurücktreten müsse. \n\nIm Streitfall geht es ersichtlich nicht darum, einen Image- oder Werbewert des \n\nKlägers auf die beworbene unternehmerische Leistung zu übertragen. Die Anzei-\n\nge erweckt auch nicht den Eindruck, als empfehle der Kläger das beworbene Pro-\n\ndukt. Zwar lässt sich allein damit noch nicht begründen, dass der Kläger die Ver-\n\nwendung seines Bildnisses in einer Werbeanzeige hinnehmen muss. Doch führen \n\ndiese Umstände sowie das gegenläufige Interesse des Werbenden, sich auch im \n\nRahmen einer Werbeanzeige in satirisch-spöttischer Form mit einem aktuellen po-\n\nlitischen Tagesereignis auseinandersetzen zu können, dazu, dass das Interesse \n\ndes Klägers, die Verwendung seines Bildnisses in der Werbung zu verhindern, zu-\n\nrücktreten muss. \n\n21 \n\nDie Beklagte nimmt den Rücktritt des Klägers als Finanzminister zum Anlass \n\nfür ihren als Satire verfassten Werbespruch, ohne über eine bloße Aufmerksam-\n\nkeitswerbung hinaus die Person des Klägers als Vorspann zur Anpreisung ihrer \n\nDienstleistung zu vermarkten. Die Abbildung des Klägers behält im Rahmen der \n\nWerbeanzeige ihre Zuordnung zu dem kommentierten politischen Zeitgeschehen. \n\nDie Anzeige verwendet eine kontextneutrale Porträtaufnahme, die sich in Größe \n\nund Anordnung in die ebenfalls in der Werbeanzeige enthaltenen Porträtaufnah-\n\nmen der weiteren fünfzehn Mitglieder des Kabinetts einreiht. Diese Abbildungen \n\nsind Teil der satirischen Auseinandersetzung der Beklagten mit dem Zeitgesche-\n\nhen, in dessen Mittelpunkt der Kläger steht. Auch wenn die politische Auseinan-\n\ndersetzung im Rahmen einer Werbeanzeige erfolgt und von der Beklagten einge-\n\nsetzt wird, um die Aufmerksamkeit auf ihr Leasinggeschäft zu lenken, steht sie un-\n\nter dem besonderen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 \n\nGG). Im Streitfall muss das Interesse des Klägers, nicht ohne seine Erlaubnis in \n\neiner Werbeanzeige abgebildet zu werden, gegenüber der Ausübung dieses Frei-\n\nheitsrechts zurücktreten. Die Werbung berührt lediglich den zivilrechtlich, nicht \n\nverfassungsrechtlich begründeten Schutz der vermögenswerten Bestandteile des \n\nPersönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG WRP 2006, 1361 Tz 27 ff.). Die ideellen Teile \n\ndes allgemeinen Persönlichkeitsrechts, deren Schutz durch die Menschenwürde-\n\ngarantie von Verfassungs wegen geboten ist, sind im Streitfall nicht betroffen. Eine \n\nBeschädigung des Ansehens des Klägers durch die beanstandete Anzeige steht \n\nnicht zur Debatte. \n\n5. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da die Sache zur Ent-\n\nscheidung reif ist, ist die Klage abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\n22 \n\n23 \n\nUllmann \n\n Bornkamm \n\nPokrant \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2004 - 324 O 554/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 09.11.2004 - 7 U 18/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_182-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/i-zr-182-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_182-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_182-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/i-zr-182-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_182-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:24.285790+00:00"}}