{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_177-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"I ZR 177/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Januar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle HGB § 421 Abs. 2 Satz 1 Die bloße Übernahme des Frachtguts stellt keine die Zahlungspflicht des Emp- fängers gemäß § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB begründende konkludente Geltend- machung des Rechts auf Ablieferung nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 177/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nHGB § 421 Abs. 2 Satz 1 \n\nDie bloße Übernahme des Frachtguts stellt keine die Zahlungspflicht des Emp-\nfängers gemäß § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB begründende konkludente Geltend-\nmachung des Rechts auf Ablieferung nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB dar. \n\nBGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 177/04 - OLG Düsseldorf \n\nLG Krefeld \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 17. November 2004 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie stand in ständiger \n\nGeschäftsbeziehung zu der mittlerweile insolventen K. AG, für die sie \n\nWarensendungen zu fixen Kosten beförderte. \n\nDie Beklagte, die ein Handelsunternehmen betreibt, bezog von der K. \n\n AG im November und Dezember 2001 über 170 Warensendungen. Die \n\nAuslieferung der Sendungen, für die keine Frachtbriefe ausgestellt waren, er-\n\nfolgte durch die Klägerin. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie Klägerin behauptet, die K. AG habe ihre Frachtlohnansprüche \n\nfür die ausgelieferten Warensendungen in Höhe von 40.133,58 € nicht begli-\n\nchen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei, da sie die Warensendungen ent-\n\ngegengenommen habe, verpflichtet, die Frachtlohnansprüche zu erfüllen. \n\nDie Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 40.133,58 € nebst \n\nZinsen in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf \n\nTranspR 2005, 209). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\nDie Voraussetzungen des § 421 Abs. 2 HGB seien nicht schon dann er-\n\nfüllt, wenn der Empfänger eine Warensendung annehme. Die Bestimmung \n\nknüpfe die Frachtzahlungspflicht des Empfängers nicht mehr wie § 436 HGB \n\na.F. an die Entgegennahme der Warensendung (und des Frachtbriefes), son-\n\ndern daran an, dass der Empfänger sein Recht nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB \n\ngeltend mache. Der Empfänger erwerbe einen Anspruch auf Ablieferung des an \n\nder Ablieferungsstelle angekommenen Gutes erst dann, wenn er sich bereit \n\nerkläre, die Ansprüche des Frachtführers aus dem Frachtvertrag zu erfüllen. \n\nAuch wenn er die insoweit erforderliche Willenserklärung nicht abgebe, sei der \n\nFrachtführer dem Absender gegenüber zur Ablieferung der Sendung an den \n\nEmpfänger verpflichtet. Die tatsächliche Entgegennahme der Sendung bedeute \n\naus der Sicht des Frachtführers mithin zunächst einmal nur, dass der Empfän-\n\nger seiner Aufforderung zur Mitwirkung tatsächlich nachkomme. Das gelte auch \n\nfür den Regelfall, dass der Empfänger die Warensendung beim Absender ge-\n\nkauft habe. Dabei werde in Bezug auf die Frachtkosten häufig vereinbart sein, \n\ndass der Verkäufer diese verauslage und der Käufer sie ihm erstatten müsse; in \n\nBetracht komme aber auch, dass der Verkäufer die Fracht in den Kaufpreis mit \n\neinkalkuliere und dem Käufer daher eine frachtfreie Lieferung verspreche. Biete \n\nder Verkäufer die Kaufsache in einem solchen Fall unter der Bedingung an, \n\ndass sich der Käufer zur Begleichung der Frachtkosten bereit erkläre, gerate \n\ndieser im Hinblick auf die vertragliche Abrede über die Frachtkosten nicht in \n\nAnnahmeverzug. Zum Zeitpunkt des Übergabeangebots könne der Käufer nicht \n\nbeurteilen, ob er bei Verweigerung der Annahme in Annahmeverzug gerate, da \n\ner nicht wisse, ob die Fracht bereits bezahlt sei oder der Absender mit dem \n\nFrachtführer vereinbart habe, dass dieser die Fracht vom Käufer nicht fordern \n\ndürfe. Ein Käufer, dem eine Kaufsache ausgehändigt werde, sei danach aus \n\nder Sicht eines objektiven Frachtführers zwar regelmäßig daran interessiert, die \n\nWarensendung tatsächlich in Empfang zu nehmen; ihm liege aber häufig nichts \n\ndaran, einen eigenen Übergabeanspruch gegen den Frachtführer dadurch zu \n\nbegründen, dass er diesem die Zahlung der Fracht verspreche. Ein Frachtführer \n\nkönne die Bereitschaft des Empfängers, die Sendung entgegenzunehmen, da-\n\nher nicht als eine entsprechende Willenserklärung verstehen. Dieses Ergebnis \n\nsei interessengerecht, weil der Frachtführer, dem daran gelegen sei, dass auch \n\nder Empfänger Schuldner der Fracht werde, bei der Ablieferung erklären könne, \n\ndass die Fracht noch nicht beglichen sei und daher vom Empfänger übernom-\n\nmen werden müsse. \n\n11 \n\nII. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht an-\n\ngenommen, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 421 \n\nAbs. 2 Satz 1 HGB auf Begleichung der streitgegenständlichen Frachtlohnan-\n\nsprüche erworben hat. \n\n12 \n\n1. Die im transportrechtlichen Schrifttum herrschende Auffassung geht \n\nallerdings davon aus, dass die vom Gesetzgeber beim Erlass des Transport-\n\nrechtsreformgesetzes im Blick auf die Bezahlung der Fracht bezweckte Stär-\n\nkung der Stellung des Frachtführers gegenüber dem früheren Rechtszustand, \n\nwonach gemäß § 436 HGB a.F. auch die Annahme des Frachtbriefs durch den \n\nEmpfänger erforderlich war, nur dann erreicht wird, wenn das Einverständnis \n\ndes Empfängers mit der Übernahme der Sachherrschaft über das Frachtgut als \n\nkonkludente Geltendmachung seines Rechts auf Ablieferung nach § 421 Abs. 1 \n\nSatz 1 HGB verstanden wird (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 421 HGB \n\nRdn. 23; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 421 Rdn. 9; Baumbach/Hopt/ \n\nMerkt, HGB, 32. Aufl., § 421 Rdn. 2; Fremuth, TranspR 2005, 211, 212). Die \n\nEntgegennahme des Frachtguts braucht danach nicht von einem entsprechen-\n\nden Geschäftswillen getragen zu sein und soll auch nicht gemäß § 119 Abs. 1 \n\nBGB wegen Irrtums über den Eintritt der Haftungsfolgen nach § 421 Abs. 2 und \n\n3 HGB angefochten werden können (Koller aaO § 421 HGB Rdn. 23; Pöttinger \n\nin Lammich/Pöttinger, Gütertransportrecht, EL 46, § 421 HGB Rdn. 48; das Ver-\n\nhalten als rechtsgeschäftsähnliche Handlung qualifizierend, aber im Ergebnis \n\nnicht abweichend: Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 31 Rdn. 63; a.A. Andre-\n\nsen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Erg.-Lfg. 3/05, § 421 \n\nHGB Rdn. 20). \n\n13 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt allein in dem Umstand, \n\ndass der Empfänger das Frachtgut entgegennimmt, keine die Verpflichtung zur \n\nZahlung des Frachtlohns auslösende Geltendmachung des Rechts auf Abliefe-\n\nrung des Frachtguts. \n\n14 \n\nDie entgegenstehende Auffassung des Schrifttums steht mit dem Wort-\n\nlaut des im Zuge des Transportrechtsreformgesetzes von 1998 geänderten \n\n§ 421 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht in Einklang. Die Verpflichtung des Empfängers \n\nzur Zahlung des Frachtlohns setzt danach - anders als unter Geltung des § 436 \n\nHGB a.F. - nicht mehr die Annahme des Gutes und des Frachtbriefs, sondern \n\nallein die Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs durch den Empfänger \n\nvoraus. Auf der einen Seite kommt die Gesetzesänderung damit dem Interesse \n\ndes Frachtführers entgegen: Denn die Eintrittspflicht kann nunmehr auch aus-\n\ngelöst werden, wenn kein Frachtbrief ausgestellt ist; außerdem reicht zur Aus-\n\nlösung der Eintrittspflicht - die Fälligkeit des Frachtlohnanspruchs vorausge-\n\nsetzt - bereits die Geltendmachung des Anspruchs auf Ablieferung aus, auch \n\nwenn der Empfänger das Frachtgut noch nicht entgegengenommen hat. Auf der \n\nanderen Seite genügt nach neuem Recht die bloße Annahme des Frachtguts \n\nnicht mehr, wenn der Empfänger den Anspruch auf Ablieferung des Frachtguts \n\nnicht geltend macht. Für eine Auslegung der Norm gegen ihren eindeutigen \n\nWortlaut ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision (vgl. auch Bodis/ \n\nRemiorz, TranspR 2005, 438, 442) auch aus der Entstehungsgeschichte des \n\n§ 421 Abs. 2 Satz 1 HGB keine Anhaltspunkte. § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB orien-\n\ntiert sich insoweit - ungeachtet bestehender Unterschiede - an der Vorschrift \n\ndes Art. 13 Abs. 2 CMR. Diese Bestimmung geht zwar - wie das frühere deut-\n\nsche Recht - davon aus, dass ein Frachtbrief ausgestellt worden ist. Sie knüpft \n\ndie Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung \"der aus dem Frachtbrief her-\n\nvorgehenden Kosten\" aber daran an, dass der Empfänger \"die ihm nach Ab-\n\nsatz 1 zustehenden Rechte\" - diese sind die Rechte auf Aushändigung des \n\nFrachtbriefs und Ablieferung des Frachtguts - \"geltend macht\" (vgl. Koller aaO \n\n§ 421 HGB Rdn. 1; Pöttinger in Lammich/Pöttinger aaO § 421 HGB Rdn. 1; An-\n\ndresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO § 421 HGB Rdn. 17). Bei Art. 13 \n\nAbs. 2 CMR besteht Einigkeit darüber, dass die Zahlungspflicht des Empfän-\n\ngers nicht durch die bloße Annahme des Frachtguts entsteht (vgl. Koller aaO \n\nArt. 13 CMR Rdn. 11; ders., TranspR 1993, 41; MünchKomm.HGB/Basedow, \n\nArt. 13 CMR Rdn. 25; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452: \n\nCMR Art. 13 Rdn. 19; Temme/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, \n\nArt. 13 Rdn. 31 u. 37; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 20). \n\n15 \n\nDer Revision ist allerdings einzuräumen, dass die Begründung des Ent-\n\nwurfs eines Transportrechtsreformgesetzes teilweise die Geltendmachung des \n\nAblieferungsverlangens mit der Annahme des Gutes gleichsetzt (BT-Drucks. \n\n13/8445, S. 55), so dass der Eindruck entstehen kann, die vorgeschlagene und \n\nspäter Gesetz gewordene Änderung des Wortlauts (§ 436 HGB a.F.: \"Durch \n\nAnnahme des Gutes … wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer … \n\nZahlung zu leisten\"; § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB: \"Der Empfänger, der sein Recht \n\nnach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht … zu \n\nzahlen …\") sei lediglich redaktioneller Natur. Falls darin ein entsprechender Wil-\n\nle des Gesetzgebers zum Ausdruck kommen sollte, kann er zur Auslegung des \n\nGesetzes nicht herangezogen werden, weil er in dessen insoweit eindeutigen \n\nWortlaut keinen Eingang gefunden hat. \n\n16 \n\nAuch wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Frachtlohns nicht rechts-\n\ngeschäftlich, sondern - als ein Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts - gesetzlich \n\nbegründet wird, erscheint es im Übrigen nicht interessengerecht, die (Mit-)Über-\n\nnahme der Verpflichtung zur Zahlung der Frachtkosten lediglich an ein tatsäch-\n\nliches Verhalten zu knüpfen, bei dem sich der Empfänger häufig der Rechtser-\n\nheblichkeit seines Handelns nicht bewusst sein wird. Die gesetzliche Regelung \n\nerfasst nicht nur Fälle, in denen Absender und Empfänger vereinbart haben, \n\ndass der Empfänger die Frachtkosten zu tragen hat. Sie gilt auch dann, wenn \n\nsich der Absender zur Tragung dieser Kosten verpflichtet oder wenn er dem \n\nEmpfänger die Versandkosten bereits in Rechnung gestellt hat. Dem Frachtfüh-\n\nrer, der seinen Frachtlohn noch nicht erhalten hat, steht es demgegenüber frei, \n\ndie Ablieferung des Gutes im Hinblick auf die noch offenen Frachtkosten abzu-\n\nlehnen und den Empfänger zur Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs \n\nmit den im Gesetz vorgesehenen Folgen herauszufordern. Damit ist der Fracht-\n\nführer, der mit der Ablieferung des Gutes sein gesetzliches Pfandrecht lockert \n\nund dessen Durchsetzung gefährdet (vgl. § 441 Abs. 2 und 3 HGB), hinrei-\n\nchend gesichert. Hat der Empfänger den Ablieferungsanspruch geltend ge-\n\nmacht, steht dem Frachtführer unter den weiteren Voraussetzungen des § 421 \n\nAbs. 2 HGB ein eigener Anspruch auf Zahlung des restlichen Frachtlohns zu, \n\nsodass er auf einer Zug-um-Zug-Zahlung der restlichen Frachtkosten gegen \n\nAblieferung des Frachtguts bestehen kann. \n\n17 \n\nIII. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Krefeld, Entscheidung vom 14.04.2004 - 11 O 14/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2004 - I-18 U 125/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_177-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/i-zr-177-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":18},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 436","ref_norm":"436","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_177-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_177-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/i-zr-177-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_177-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:54.362572+00:00"}}