{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_174-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"I ZR 174/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 412 Abs. 1 Satz 1 Verkündet am: 6. Dezember 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Allein aufgrund des Umstands, dass ein Transportfahrzeug mit besonderen technischen Verladevorrichtungen einschließlich einer Hebebühne zum Einsatz kommt und die Parteien des Beförderungsvertrags keine Bedienung der Verla- devorrichtung durch den Absender vereinbart haben, kann nicht angenommen werden, dass die beförderungssichere Verladung des Transportguts abwei- chend von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB dem Frachtführer obliegt. Der Frachtführer kann aber dann zur beförderungssicheren Verladung des Gu- tes verpflichtet sein, wenn er im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Verladetätigkeit übernommen hatte, so dass der Absender nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Frachtführer werde auch weiterhin so verfahren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 174/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nHGB § 412 Abs. 1 Satz 1 \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nAllein aufgrund des Umstands, dass ein Transportfahrzeug mit besonderen \ntechnischen Verladevorrichtungen einschließlich einer Hebebühne zum Einsatz \nkommt und die Parteien des Beförderungsvertrags keine Bedienung der Verla-\ndevorrichtung durch den Absender vereinbart haben, kann nicht angenommen \nwerden, dass die beförderungssichere Verladung des Transportguts abwei-\nchend von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB dem Frachtführer obliegt. \n\nDer Frachtführer kann aber dann zur beförderungssicheren Verladung des Gu-\ntes verpflichtet sein, wenn er im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die \nVerladetätigkeit übernommen hatte, so dass der Absender nach Treu und \nGlauben annehmen durfte, der Frachtführer werde auch weiterhin so verfahren. \n\nBGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 174/04 - OLG Frankfurt a.M. \n\nLG Darmstadt \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats in \n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n14. Oktober 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist Transportversicherer der DV \n\n GmbH \n\nin M. \n\n(im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie \n\nnimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin \n\nwegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 31. August \n\n2000 mit dem Transport von Computerhardware von ihrem Sitz in L. nach \n\nH. . Beim Verladen des Gutes stürzte ein Festplattenturm von der Hebe- \n\nbühne des Transportfahrzeugs auf die Straße und wurde beschädigt. \n\nDie Klägerin hat vorgetragen, es habe zwischen ihrer Versicherungs-\n\nnehmerin und der Beklagten eine Vereinbarung bestanden, dass das zu beför-\n\ndernde Gut von dem Verlader \"ab Rampe\" bereitgestellt werde. Es sei dann \n\nSache des Fahrers der Beklagten gewesen, das Transportgut sachgerecht auf \n\ndas Fahrzeug zu verbringen und dort beförderungssicher zu stauen. Auf diese \n\nWeise seien die der Beklagten erteilten Transportaufträge bis zu dem hier in \n\nRede stehenden Auftrag auch stets abgewickelt worden. Die Beschädigung des \n\nGutes sei daher in der Obhut der Beklagten beim Beladen des Transportfahr-\n\nzeugs entstanden. Eine Beladepflicht der Beklagten ergebe sich im Übrigen \n\nauch aus dem Umstand, dass sie für den Transport ein Spezialfahrzeug einge-\n\nsetzt habe, das wegen seiner Ausstattung mit einer Hebebühne in besonderem \n\nMaße für den Transport von hochempfindlicher Computerhardware geeignet \n\ngewesen sei. \n\nDie Klägerin hat behauptet, der an dem Festplattenturm entstandene \n\nSchaden belaufe sich einschließlich der für die Schadensfeststellung aufge-\n\nwandten Kosten auf 189.380,84 DM. Diesen Betrag habe sie abzüglich eines \n\nSelbstbehalts in Höhe von 250 DM an ihre Versicherungsnehmerin ausgezahlt. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 96.701,06 € (= 189.130,84 DM) \n\nnebst Zinsen zu zahlen. \n\n6 \n\nNach Darstellung der Beklagten hat sie sich nicht verpflichtet, das Bela-\n\nden des LKW zu übernehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den \n\nunstreitigen Umständen des Falles. Der Schaden sei von einem Mitarbeiter der \n\nVersicherungsnehmerin verursacht worden, der den Computerschrank auf die \n\nherabgelassene Hebebühne des LKW gerollt und dort ungesichert abgestellt \n\nhabe mit der Folge, dass der Schrank von der Hebebühne heruntergerollt und \n\nauf den Hof gestürzt sei. Die Beklagte hat ferner die Höhe des behaupteten \n\nSchadens bestritten. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung ist erfolglos geblieben. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klage-\n\nbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - \n\neine Haftung der Beklagten für den in Rede stehenden Schaden verneint, weil \n\ndieser nicht während der Obhutszeit der Beklagten eingetreten sei. Dazu hat es \n\nausgeführt: \n\n10 \n\nDie Verpflichtung zur Verladung des Transportgutes obliege gemäß \n\n§ 412 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich dem Absender der Ware. Den Fracht-\n\nführer treffe eine Beladungspflicht nur dann, wenn dies zwischen den Parteien \n\ndes Beförderungsvertrags ausdrücklich oder konkludent vereinbart sei oder sich \n\naus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergebe. Eine aus-\n\ndrückliche Vereinbarung habe die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Von einer \n\nkonkludent zustande gekommenen Vereinbarung zwischen der Beklagten und \n\nder Versicherungsnehmerin könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, weil \n\ndie Klägerin hierzu keinerlei Tatsachen vorgetragen habe. Ebenso wenig könne \n\neine Beladungspflicht der Beklagten aus den Umständen des vorliegenden \n\nFalls hergeleitet werden. Der Umstand, dass das Transportfahrzeug mit einer \n\nHebebühne ausgerüstet gewesen sei, reiche dafür nicht aus. An dieser Beurtei-\n\nlung ändere sich auch dann nichts, wenn die Behauptung der Klägerin zutreffe, \n\ndie Hebebühne sei von dem Fahrer der Unterfrachtführerin bedient worden. \n\nEine solche Tätigkeit stelle lediglich eine bloße Gefälligkeit dar. \n\n11 \n\nEine Verpflichtung der Beklagten zum Beladen des bereitgestellten \n\nTransportfahrzeugs könne schließlich auch nicht auf eine zwischen der Beklag-\n\nten bzw. ihrem Unterfrachtführer und der Versicherungsnehmerin wiederholt \n\npraktizierte Art und Weise der Verladung gestützt werden. Die Klägerin habe \n\nzwar behauptet, die Abwicklung der Transportaufträge sei stets in der Weise \n\ngehandhabt worden, dass die Absenderin die Ware an einem dafür bestimmten \n\nOrt abgestellt und der jeweilige Fahrer sie sodann auf das Transportfahrzeug \n\nverbracht und dort verstaut habe. Für diesen von der Beklagten bestrittenen \n\nVortrag habe die Klägerin jedoch keinen Beweis angetreten. Ihr Beweisangebot \n\nauf Seite 3 der Klageschrift beziehe sich ganz offensichtlich nicht auf die von ihr \n\nbehaupteten Verlademodalitäten. Gleiches gelte für den in der Berufungsbe-\n\ngründung auf Seite 4 enthaltenen Beweisantritt. \n\n12 \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das angefoch-\n\ntene Urteil kann keinen Bestand haben, da das Berufungsgericht einem erhebli-\n\nchen Beweisantrag der Klägerin rechtsfehlerhaft nicht nachgegangen ist. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-\n\ngegangen, dass die beförderungssichere Verladung des Transportgutes gemäß \n\n§ 412 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich dem Warenversender obliegt, sofern \n\nsich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt. \n\nRichtig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass es sich bei § 412 \n\nAbs. 1 Satz 1 HGB um eine dispositive Norm handelt, von der durch ausdrückli-\n\nche oder konkludente Parteivereinbarung abgewichen werden kann (vgl. nur \n\nKoller, Transportrecht, 6. Aufl., § 412 HGB Rdn. 7). \n\n14 \n\n2. Die Revision wendet sich erfolglos dagegen, dass das Berufungsge-\n\nricht aus den unstreitigen Umständen des Streitfalls nicht auf einen Übergang \n\nder Beladungspflicht von der Versicherungsnehmerin auf die Beklagte ge-\n\nschlossen hat. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Einsatz eines mit einer He-\n\nbebühne ausgerüsteten Transportfahrzeugs rechtfertige für sich allein nicht den \n\nSchluss auf eine Verlagerung der Beladungsverpflichtung vom Warenversender \n\nauf den Frachtführer, da die Bedienung einer solchen Einrichtung keinerlei kon-\n\nkrete Vorkenntnisse erfordere und von jedermann per Knopfdruck vorgenom-\n\nmen werden könne. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprü-\n\nfung im Ergebnis stand. Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht allein \n\naufgrund des Umstands, dass im Streitfall ein Transportfahrzeug mit besonde-\n\nren technischen Verladevorrichtungen einschließlich einer Hebebühne zum \n\nEinsatz gekommen ist und die Parteien keine Bedienung der Verladevorrich-\n\ntung durch den Absender vereinbart haben, angenommen werden, die beförde-\n\nrungssichere Verladung des Transportguts habe der Beklagten oblegen. \n\n16 \n\nWie die vertraglichen Pflichten verteilt sind, ergibt sich - vorbehaltlich ei-\n\nner späteren (einvernehmlichen) Änderung - zunächst grundsätzlich aus den \n\nvon den Parteien bei Abschluss des Frachtvertrages getroffenen Abreden. Zu \n\nden \"Umständen\" i.S. des § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB zählen daher in erster Linie \n\nsolche Gegebenheiten, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorge-\n\nlegen haben. Dementsprechend kommt es im Streitfall darauf an, ob nach der \n\nVorstellung der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beson-\n\ndere technische Verladevorrichtungen zum Einsatz kommen sollten (vgl. Koller \n\naaO § 412 HGB Rdn. 9). Im Streitfall fehlt es jedoch an Feststellungen, dass die \n\nVersicherungsnehmerin und die Beklagte bereits bei Abschluss des Frachtver-\n\ntrages davon ausgegangen sind, wegen der Art der zu befördernden Güter oder \n\naus anderen Gründen sei der Einsatz eines Transportfahrzeugs mit einer He-\n\nbebühne erforderlich. \n\n17 \n\n3. Mit Erfolg beanstandet die Revision aber die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, eine Verpflichtung der Beklagten zum Beladen des Transportfahr-\n\nzeugs könne auch nicht auf eine vor dem streitgegenständlichen Schadensfall \n\nzwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten bzw. deren Unter-\n\nfrachtführer wiederholt praktizierte Art und Weise der Verladung von Transport-\n\ngut gestützt werden. \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausge-\n\ngangen, dass der Frachtführer abweichend von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB zur \n\nbeförderungssicheren Verladung des Gutes verpflichtet sein kann, wenn er im \n\nRahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Verladetätigkeit übernommen \n\nhatte, so dass der Absender nach Treu und Glauben annehmen durfte, der \n\nFrachtführer werde auch weiterhin so verfahren (vgl. Koller aaO § 412 HGB \n\nRdn. 7). Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die Klägerin habe für eine derartige von ihr behauptete Abwicklung der \n\nTransportaufträge zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten kei-\n\nnen Beweis angetreten. Die Revision rügt mit Erfolg, dass die Beurteilung des \n\nBerufungsgerichts gegen § 286 ZPO verstößt. \n\n19 \n\na) Die Klägerin hat in der Klageschrift vorgetragen, ihre Versicherungs-\n\nnehmerin habe die Beklagte regelmäßig mit der Beförderung von hochempfind-\n\nlicher Computerware beauftragt. Die Aufträge seien stets in der Weise abgewi-\n\nckelt worden, dass die Versenderin die Ware jeweils \"ab Rampe\" bereitgestellt \n\nhabe. Es sei dann Sache des Fahrers der Beklagten gewesen, das Gut sachge-\n\nrecht auf das Transportfahrzeug zu bringen und dort beförderungssicher zu \n\nstauen. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, \n\ndass sie an ihrem Vortrag hinsichtlich der Verlademodalitäten festhalte. Darüber \n\nhinaus hat sie dargelegt, dass die geübte Praxis der Beklagten bekannt gewe-\n\nsen sei und deshalb in den schriftlichen Transportaufträgen der Versicherungs-\n\nnehmerin an die Beklagte nicht habe gesondert erwähnt werden müssen. \n\n20 \n\nDas Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Vor-\n\ntrag der Klägerin zu den Verlademodalitäten den Schluss auf eine zumindest \n\nkonkludente Vereinbarung hinsichtlich einer Verlagerung der Verladepflicht von \n\nder Versenderin (= Versicherungsnehmerin der Klägerin) auf die Beklagte zu-\n\nlässt. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, ihre Versi-\n\ncherungsnehmerin habe die Beklagte gerade deshalb laufend mit Transporten \n\nvon hochempfindlicher Computerware beauftragt, weil sie auf Computertrans-\n\nporte spezialisiert gewesen sei. Die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht sub-\n\nstantiiert entgegengetreten. \n\n21 \n\nb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Klägerin diesen \n\nVortrag unter Beweis gestellt. Sie hat hierzu bereits in der Klageschrift (GA 3) \n\nden Zeugen T. benannt. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin \n\ngerügt, das Landgericht habe \"den gesamten Sachvortrag auf Seite 3 der Kla-\n\ngeschrift einschließlich des dortigen Beweisantrittes übergangen, wonach im \n\nRahmen der von der Beklagten abgewickelten Transportaufträge die zu beför-\n\ndernde Ware vom Verlader 'ab Rampe' bereitgestellt wurde und es dann Sache \n\ndes Fahrers der Beklagten war, die Ware sachgerecht auf das Fahrzeug zu \n\nverbringen und dort beförderungssicher zu stauen\". Zudem enthält die Beru-\n\nfungsbegründung zusammenhängenden Vortrag der Klägerin zu den Verlade-\n\nmodalitäten und dazu, dass der Beklagten diese Umstände bekannt gewesen \n\nseien. Am Ende des Absatzes folgt erneut das Beweisangebot Zeugnis T. \n\n . Das Berufungsgericht konnte nicht davon ausgehen, dass sich dieses Be- \n\nweisangebot lediglich auf den unmittelbar vorangegangenen Satz und nicht auf \n\nden gesamten Absatz bezog. \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht durfte das Beweisangebot (Zeugnis T. ) auch \n\nnicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen, der Zeuge sei als Leiter der \n\nVertriebsabteilung der Versicherungsnehmerin nicht mit der tatsächlichen Ab-\n\nwicklung von Transportaufträgen befasst gewesen und könne daher keine An-\n\ngaben dazu machen, wie die Beladung in früheren Fällen und insbesondere im \n\nkonkreten Fall vor sich gegangen sei. Die Ablehnung eines Beweisantrages \n\nwegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ganz ausnahmsweise in \n\nBetracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu \n\ndem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (vgl. BVerfG \n\nNJW 1993, 254, 255; BGH, Urt. v. 26.11.2003 - IV ZR 438/02, NJW 2004, 767, \n\n769). \n\n23 \n\nHiervon kann im Streitfall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil \n\nder Zeuge T. zur maßgeblichen Zeit nicht nur Vertriebsleiter, sondern \n\nauch Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin der Klägerin war. Unter die-\n\nsen Umständen durfte es das Berufungsgericht nicht von vornherein als ausge-\n\nschlossen erachten, dass er zu den praktizierten Verlademodalitäten Angaben \n\nmachen kann. \n\n24 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuhe-\n\nben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 26.03.2002 - 14 O 475/01 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.10.2004 - 22 U 95/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/i-zr-174-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/i-zr-174-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:45.069151+00:00"}}