{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_172-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"I ZR 172/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Glücksbon-Tage ZPO § 544 a) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung be- schwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teil- weise zu beseitigen. b) An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn das Verbot eine Werbeaktion betrifft, die aus zwei kumulativ genannten Bestandteilen besteht - und hier wegen dieser beiden Bestandteile als wettbewerbswidriges Gewinnspiel untersagt ist -, sich die Revision des Beschwerdeführers aber nur gegen den vermeint- lichen Ausspruch des Verbots einer Werbemaßnahme mit nur einem dieser Bestandteile richten soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nI ZR 172/04 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nGlücksbon-Tage \n\nZPO § 544 \n\na) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, \nwenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung be-\nschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teil-\nweise zu beseitigen. \n\nb) An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn das Verbot eine Werbeaktion betrifft, \ndie aus zwei kumulativ genannten Bestandteilen besteht - und hier wegen \ndieser beiden Bestandteile als wettbewerbswidriges Gewinnspiel untersagt \nist -, sich die Revision des Beschwerdeführers aber nur gegen den vermeint-\nlichen Ausspruch des Verbots einer Werbemaßnahme mit nur einem dieser \nBestandteile richten soll. \n\nBGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - I ZR 172/04 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nam 21. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivil-\n\nsenat, vom 21. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklagten als \n\nunzulässig verworfen. \n\nGegenstandswert: 110.000 € \n\nGründe: \n\nI. Die Beklagte führte in ihren Kaufhäusern im Oktober 2003 sog. \n\n\"Glücks-Bon-Tage\" durch. Bei dieser Aktion wurde jeder 1.000ste Kassenbon in \n\neiner Filiale von der Beklagten \"storniert\". Der jeweilige Kunde brauchte die ge-\n\nkaufte Ware nicht zu bezahlen und nahm zusätzlich an der Verlosung eines \n\nWarengutscheins im Wert von 10.000 € teil. \n\nDer klagende Wettbewerbsverein hat dies wegen Koppelung des Waren-\n\nabsatzes mit einem Gewinnspiel als wettbewerbswidrig beanstandet. \n\nDer Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzli-\n\nchen Ordnungsmittel zu untersagen, \n\nwie folgt zu werben: \n\n\"Mit etwas Glück einkaufen ohne zu bezahlen! - Glücksbon-Tage \n\n- Wir stornieren jeden 1.000sten Kassenbon!\" \n\nund im Zusammenhang damit die Verlosung eines Warengutscheins in \n\nHöhe von 10.000 € wie folgt anzukündigen: \n\n\"Was für die Kunden noch einen besonderen Reiz bietet, ist der \n\nJackpot. Denn K. verlost nach dem 18. Oktober unter al- \n\nlen Gewinnern zusätzlich einen Warengutschein über \n\n10.000 €!\" \n\nund entsprechend den vorstehenden Ankündigungen zu verfahren. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung \n\nder Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. \n\nNach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \n\ndurch das Berufungsgericht hat die Beklagte sich dem Kläger gegenüber ver-\n\npflichtet, es zukünftig zu unterlassen, mit der Ankündigung der zusätzlichen \n\nVerlosung eines Warengutscheins über 10.000 € zu werben u nd entsprechend \n\ndieser Ankündigung zu verfahren. Der Kläger hat diese Unterlassungserklärung \n\nder Beklagten angenommen. Unter Hinweis auf diese Unterlassungserklärung \n\nhat die Beklagte in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ange-\n\nführt, sie wolle mit der Revision ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren \n\nnur insoweit weiterverfolgen, als ihr auch unabhängig von der zusätzlichen Ver-\n\nlosung verboten worden sei, damit zu werben \"Mit etwas Glück einkaufen ohne \n\nzu bezahlen - Glücksbon-Tage - Wir stornieren jeden 1.000sten Kassenbon\" \n\nund entsprechend dieser Ankündigung zu verfahren. \n\nSie hat beantragt, im Umfange der beabsichtigten Anfechtung die Revisi-\n\non gegen das Berufungsurteil zuzulassen. \n\nII. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision \n\ndurch das Berufungsgericht ist unzulässig. \n\n1. Wie jedes Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene \n\nEntscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer \n\nzumindest \n\nteilweise zu beseitigen \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2003 \n\n- XII ZB 191/02, NJW 2003, 2172, 2173; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., \n\nVor § 511 Rdn. 10 m.w.N.). Das Zulassungsbegehren des Beschwerdeführers \n\nmuß sich daher im Rahmen seiner Beschwer halten, die sich nach dem der \n\nRechtskraft fähigen Inhalt des Berufungsurteils bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n20.7.1999 - X ZR 175/98, NJW 1999, 3564, m.w.N.). Begehrt der Beschwerde-\n\nführer nur eine Teilzulassung, so muß sich sein Begehren auf einen Teil des \n\nStreitstoffs beziehen, auf den das Berufungsgericht die Zulassung der Revision \n\nhätte beschränken können. \n\n2. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der \n\nBeschwerde enthält das Berufungsurteil nicht das Verbot, auch unabhängig von \n\nder zusätzlichen Verlosung mit der Ankündigung, jeden 1.000sten Kassenbon \n\nzu stornieren, zu werben und entsprechend dieser Ankündigung zu verfahren. \n\nEin solches isoliertes Verbot ist nicht Streitgegenstand der Vorinstanzen gewe-\n\nsen und ist auch nicht von der Entscheidung des Berufungsgerichts umfaßt. \n\na) Maßgeblich für den die Beschwer der Beklagten bestimmenden \n\nrechtskraftfähigen Inhalt des Berufungsurteils ist der aus der Urteilsformel unter \n\nHeranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen erkennbare Streit-\n\ngegenstand, über den in dem Urteil entschieden worden ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n23.9.1992 - I ZR 224/90, GRUR 1993, 157, 158 = WRP 1993, 99 - Dauernd \n\nbillig; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 \n\nUWG Rdn. 2.113). Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag und den \n\ndazu vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, \n\n342, 347 f. - Reinigungsarbeiten, m.w.N.). \n\nb) Mit seinem Klageantrag hat der Kläger die als wettbewerbswidriges \n\nGewinnspiel beanstandete Werbeaktion der Beklagten dahin umschrieben, daß \n\n\"im Zusammenhang\" mit der Werbung, es werde jeder 1.000ste Kassenbon \n\n\"storniert\", die Verlosung eines Warengutscheins in Höhe von 10.000 € ange-\n\nkündigt und sodann entsprechend verfahren werde. Damit hat er eine Werbe-\n\nmaßnahme beanstandet, die beide im Antrag umschriebenen Bestandteile auf-\n\nweist. Aus dem zur Begründung angeführten Vorbringen des Klägers ergibt sich \n\ngleichfalls, daß sich sein Unterlassungsbegehren gegen eine als Einheit ver-\n\nstandene Aktion der Beklagten richtet, die wegen ihrer beiden im Klageantrag \n\nangeführten Bestandteile als ein Gewinnspiel beanstandet wird. Die Wettbe-\n\nwerbswidrigkeit ist vom Kläger aus dem (gleichzeitigen) Vorliegen beider Um-\n\nstände hergeleitet worden. Seinem Klagevorbringen läßt sich dagegen nicht \n\nentnehmen, daß sein Begehren auch darauf gerichtet sein sollte, die beanstan-\n\ndete Werbeaktion schon dann als wettbewerbswidriges Gewinnspiel zu unter-\n\nsagen, wenn nur jeweils einer der beiden als unlauterkeitsbegründend ange-\n\nführten Umstände gegeben ist. \n\nc) In diesem Sinne hat auch das Berufungsgericht das Unterlassungsbe-\n\ngehren des Klägers verstanden, wie sich aus den Entscheidungsgründen des \n\nBerufungsurteils ergibt. Das Berufungsgericht ist ersichtlich von einem (einheit-\n\nlichen) Gewinnspiel ausgegangen, das beide Bestandteile (\"Stornierung\" des \n\n1.000sten Kassenbons, Auslosung eines Einkaufsgutscheins im Wert von \n\n10.000 €) aufweist und deshalb wettbewerbswidrig ist. D er Verbotsausspruch \n\ndes Berufungsgerichts erfaßt daher nur ein beide Bestandteile aufweisendes \n\nGewinnspiel. Das Verbot eines Gewinnspiels, das nur aus der Werbung mit der \n\n\"Stornierung\" des 1.000sten Kassenbons besteht, bei dem jedoch die Verlo-\n\nsung eines Warengutscheins über 10.000 € nicht angekünd igt wird, ist, anders \n\nals die Beschwerde meint, auch nicht als Teil des Streitgegenstands von dem \n\nVerbotsausspruch des Berufungsurteils umfaßt. Das Unterlassungsbegehren \n\ndes Klägers geht dahin, daß die beiden im Klageantrag angeführten Bestandtei-\n\nle der beanstandeten Werbeaktion der Beklagten nicht als unabhängig vonein-\n\nander gegebene, jeweils selbständig die Unlauterkeit begründende Umstände, \n\nsondern als in ihrer Verbindung (\"im Zusammenhang damit\") das beanstandete \n\nGewinnspiel kennzeichnende Elemente angesehen werden. Ist eines dieser \n\nbeiden Elemente nicht gegeben, so handelt es sich bei dem durch den verblei-\n\nbenden Teil umschriebenen Rest nicht um einen Teil des (umfassenderen) \n\nStreitgegenstands, sondern um einen durch einen anderen Antrag und einen \n\nanderen Lebenssachverhalt beschriebenen neuen Streitgegenstand. Auf die \n\nFrage, ob der rechtlichen Begründung des Berufungsurteils möglicherweise \n\nentnommen werden kann, daß das Berufungsgericht bereits eine auf die \"Stor-\n\nnierung\" des 1.000sten Kassenbons beschränkte Aktion gleichfalls als ein wett-\n\nbewerbswidriges Gewinnspiel ansehen würde, kommt es schon deshalb nicht \n\nan, weil allein in einer Belastung durch die Gründe keine mit einem Rechtsmittel \n\nangreifbare Beschwer der Beklagten läge (vgl. Wenzel, NJW 2002, 3353, 3357 \n\nm.w.N.). \n\nIII. Danach ist die Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/i-zr-172-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/i-zr-172-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:54:29.052595+00:00"}}