{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_171-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"I ZR 171/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. September 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Saugeinlagen UWG §§ 3, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5 a) Ob in einem Werbevergleich enthaltene Aussagen eine pauschale Abwer- tung des fremden Erzeugnisses enthalten, ist nicht anhand einer isolierten Betrachtung der einzelnen Erklärungen, sondern aufgrund des Gesamtzu- sammenhangs der Angaben zu beurteilen. b) Die Herabsetzung von Produkten in einem Werbevergleich durch eine ab- trägliche Wortwahl und die irreführende Darstellung von Gefahren der Pro- dukte wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch bei einem identischen Klageantrag unterschiedliche Streitgegenstände.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 171/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n20. September 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSaugeinlagen \n\nUWG §§ 3, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5 \n\na) Ob in einem Werbevergleich enthaltene Aussagen eine pauschale Abwer-\ntung des fremden Erzeugnisses enthalten, ist nicht anhand einer isolierten \nBetrachtung der einzelnen Erklärungen, sondern aufgrund des Gesamtzu-\nsammenhangs der Angaben zu beurteilen. \n\nb) Die Herabsetzung von Produkten in einem Werbevergleich durch eine ab-\nträgliche Wortwahl und die irreführende Darstellung von Gefahren der Pro-\ndukte wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch \nbei einem identischen Klageantrag unterschiedliche Streitgegenstände. \n\nBGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2004 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auch mit dem An-\n\ntrag zu II 1 abgewiesen worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung - auch über die Kosten der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde und der Revision - an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Parteien vertreiben Saugeinlagen für die Verpackungen von frischem \n\nFleisch, Fisch und Geflügel. Die Lebensmittel werden zum Verkauf in Kunst-\n\nstoffschalen angeboten, die eine Saugeinlage enthalten. Diese nimmt die aus \n\nden frischen Produkten austretende Flüssigkeit auf. \n\n2 \n\nDie von der Klägerin vertriebenen Saugeinlagen bestehen aus drei \n\nSchichten. Die mittlere Vliesschicht - von der Klägerin als \"Superabsorber\" be-\n\nzeichnet - enthält Polyacrylat-Polymeren. Eine entsprechende Schicht ist bei \n\nden Saugeinlagen der Beklagten, die ausschließlich aus Zellulose bestehen, \n\nnicht vorhanden. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 3. März 2003 wandte sich die Beklagte an die K. \n\n AG, die von der Klägerin vertriebene Saugeinlagen verwendet. In \n\ndem Schreiben, in dem die Beklagte Vorteile ihrer Produkte und Bedenken ge-\n\ngen die in den Saugeinlagen der Klägerin enthaltenen Kunststoffanteile darleg-\n\nte, heißt es auszugsweise: \n\nDie sogenannten Polymer-Saugeinlagen haben aber gerade in der Dis-\nkussion um QS-Fleisch Eigenschaften, die durch Auflagen in der Auf-\nzucht von Schlachtvieh erzielten Verbesserungen in den Fleischqualitä-\nten QS- und Biofleisch ad absurdum führen. \n\n … \n\n Die weiße Saugeinlage hat dazu noch eine Perforation an beiden Sei-\nten, durch die sich mit Polymer kontaminierter Fleischsaft an das Pack-\ngut drückt. \n\n … \n\n Es macht also keinen Sinn, weitestgehend unbelastetes Fleisch vom \nErzeuger zu verlangen, um es dann mit der Verpackung zu kontaminie-\nren. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat die in dem Schreiben der Beklagten enthaltenen Aussa-\n\ngen als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat geltend gemacht, die von ihr \n\nvertriebenen Saugeinlagen seien lebensmitteltechnisch getestet und gesund-\n\nheitlich unbedenklich. In dem Schreiben der Beklagten vom 3. März 2003 wür-\n\nden ihre Produkte durch die drei vorstehend angeführten Aussagen unsachlich \n\nabgewertet. \n\n5 \n\nNachdem die Beklagte im Hinblick auf die vorstehenden Aussagen eine \n\nUnterwerfungserklärung abgegeben hatte, hat die Klägerin - soweit für die Re-\n\nvisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, \n\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtli-\nchen gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Schaden zu erset-\nzen, der dieser dadurch entstanden ist bzw. noch entstehen wird, \ndass die Beklagte gegenüber Dritten im geschäftlichen Verkehr auf \ndem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wett-\nbewerbs, \n\n1. Schreiben mit dem \n\nInhalt des an die K. AG, \n\n(…) gerichteten Schreibens vom 3.3.2003 noch versendet hat. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, die \n\nAngaben in ihrem Schreiben seien inhaltlich richtig und nicht pauschal herab-\n\nsetzend. Die von der Klägerin gesondert angegriffenen Aussagen seien aus \n\ndem Gesamtzusammenhang gerissen. \n\nDas Landgericht hat der Klage mit dem vorstehenden Feststellungsan-\n\ntrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht \n\ndas landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. \n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin den \n\nFeststellungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag als unbegründet er-\n\nachtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nBei den Äußerungen der Beklagten in dem angegriffenen Schreiben \n\nhandele es sich um vergleichende Werbung i.S. des § 2 Abs. 1 UWG a.F., § 6 \n\nAbs. 1 UWG. Diese sei nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F., § 6 Abs. 2 \n\nNr. 5 UWG wettbewerbswidrig. Es lägen keine Umstände vor, die den Vergleich \n\nin unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lie-\n\nßen. Die drei angegriffenen Aussagen seien im Gesamtzusammenhang des \n\nSchreibens vom 3. März 2003 zu würdigen. Die Beklagte habe die Empfänger \n\nüber die von den Produkten der Klägerin ausgehenden Gefahren aufklären wol-\n\nlen. Dazu enthalte das Schreiben nahezu ausschließlich Informationen über die \n\nSaugeinlagen der Klägerin. In diesem Zusammenhang stünden auch die \n\n- vorstehend gesondert angeführten - drei Aussagen der Beklagten. \n\n11 \n\nDie Frage, ob die Saugeinlagen lebensmittelrechtlich unbedenklich sei-\n\nen, sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klägerin habe in der Klage-\n\nschrift klargestellt, dass sie sich gegen die gesondert angeführten Äußerungen \n\nder Beklagten wende, weil diese geeignet seien, ihre Produkte herabzuwürdi-\n\ngen. Auch aus dem weiteren Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, dass diese \n\ndie Frage der Unrichtigkeit der gegnerischen Behauptungen zur lebensmittel-\n\nrechtlichen Bedenklichkeit der klägerischen Produkte zum Streitgegenstand \n\ngemacht habe. \n\n12 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in \n\nallen Punkten stand. Die Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht, soweit die Klage mit dem Antrag zu II 1 abgewiesen worden ist. \n\n13 \n\nDie bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts vermögen die An-\n\nnahme nicht zu tragen, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch we-\n\ngen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten zu. In Betracht \n\nkommt vorliegend ein Schadensersatzanspruch wegen irreführender Werbung \n\nnach §§ 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 UWG a.F., § 9 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 5 UWG. \n\n14 \n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht einen Schadensersatz-\n\nanspruch der Klägerin wegen Herabsetzung oder Verunglimpfung i.S. von § 2 \n\nAbs. 2 Nr. 5 UWG a.F., § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG im Hinblick auf die Wortwahl im \n\nSchreiben der Beklagten vom 3. März 2003 verneint. \n\n15 \n\na) Das Berufungsgericht hat das von der Klägerin beanstandete Schrei-\n\nben der Beklagten zutreffend als vergleichende Werbung i.S. von § 2 Abs. 1 \n\nUWG a.F., § 6 Abs. 1 UWG angesehen. Der in diesen Vorschriften angeführte \n\nBegriff der vergleichenden Werbung ist in einem weiten Sinn zu verstehen. \n\nVergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur \n\nmittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder \n\nDienstleistungen Bezug nimmt (EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-44/01, Slg. 2003, \n\nI-3095 Tz. 35 = GRUR 2003, 533 = WRP 2003, 615 - Pippig Augenop-\n\ntik/Hartlauer; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte). Dabei ist es ohne Be-\n\nlang, ob sich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unterneh-\n\nmen richtet (BGHZ 139, 378, 382, 384 - Vergleichen Sie). \n\n16 \n\nEin Werbevergleich in diesem Sinn liegt im Streitfall vor, weil die Beklag-\n\nte dem Schreiben vom 3. März 2003, in dem sie die von ihr vertriebenen Saug-\n\neinlagen aus reiner Zellulose mit den Polymer-Saugeinlagen verglichen hat, \n\neine Saugeinlage der Klägerin beigefügt hat. \n\n17 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Werbevergleich der \n\nProdukte der Parteien die Waren der Klägerin unabhängig von deren lebensmit-\n\ntelrechtlicher Unbedenklichkeit nicht allein aufgrund der Ausdrucksform herab-\n\nsetzt oder verunglimpft. Es hat dazu ausgeführt, dass die drei Aussagen über \n\ndie Produkte der Klägerin im Gesamtzusammenhang des Schreibens vom \n\n3. März 2003 bewertet werden müssten. Dieses sei an die Verantwortlichen der \n\nK. AG gerichtet und enthalte Informationen über die Beschaf- \n\nfenheit und Gefahren der in Rede stehenden Saugeinlagen. Die erste Aussage, \n\nwonach die bei der Aufzucht von Schlachtvieh erzielten Verbesserungen durch \n\nPolymer-Saugeinlagen ad absurdum geführt würden, kündige mit einer miss-\n\nglückten Formulierung die folgenden Darlegungen in der Sache an. Die zweite \n\nAussage über die Wirkungen kontaminierten Fleischsaftes stehe in Zusammen-\n\nhang mit dem Austreten von Superabsorber-Partikeln, und mit der dritten Aus-\n\nsage werde der Schluss aus den vorangegangenen Darlegungen in dem \n\nSchreiben gezogen, ohne dass damit eine über den Vergleich hinausgehende \n\nHerabsetzung oder Verunglimpfung der Waren der Klägerin verbunden sei. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n18 \n\nEine Herabsetzung oder Verunglimpfung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG \n\na.F., § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG setzt mehr voraus als die einem kritischen Werbe-\n\nvergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der vergli-\n\nchenen Produkte. Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch \n\nin den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pau-\n\nschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Herabsetzend i.S. von § 2 \n\nAbs. 2 Nr. 5 UWG a.F., § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn \n\nzu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die \n\nKonkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfäl-\n\nlig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 12.7.2001 \n\n- I ZR 89/99, GRUR 2002, 72, 73 = WRP 2001, 1441 - Preisgegenüberstellung \n\nim Schaufenster; Urt. v. 17.1.2002 - I ZR 161/99, GRUR 2002, 633, 635 = WRP \n\n2002, 828 - Hormonersatztherapie). Nach diesen Maßstäben ist aufgrund des \n\nGesamtzusammenhangs des angegriffenen Schreibens, in dem die Beklagte \n\ndie aus ihrer Sicht bestehenden Bedenken gegen die unter Verwendung von \n\nPolyacrylat-Polymeren gefertigten Saugeinlagen der Klägerin angeführt hat, \n\nnicht von einem - unabhängig von der Richtigkeit der Aussagen - herabsetzen-\n\nden oder verunglimpfenden Vergleich der Waren der Klägerin auszugehen. \n\n19 \n\nIhre gegenteilige Ansicht stützt die Revision auf die Verwendung des \n\nBegriffs \"kontaminieren\" in dem angegriffenen Schreiben. Das Berufungsgericht \n\nhat den Begriff der \"Kontamination\" jedoch mit \"Verunreinigung\" gleichgesetzt \n\nund den angegriffenen Angaben der Beklagten, in denen von \"kontaminieren\" \n\ndie Rede ist, eine sachliche Aussage entnommen. Diese Würdigung ist revisi-\n\nonsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Inhalt des Schreibens der Be-\n\nklagten, in dem es um die Gefahren der Verunreinigung frischer Lebensmittel \n\ndurch Kunststoffbestandteile geht, ist nichts für die von der Revision vertretene \n\nAuffassung ersichtlich, die angesprochenen Verkehrskreise fassten das Wort \n\n\"kontaminieren\" als Verunreinigen von Menschen, Tieren und Material durch \n\natomare, biologische oder chemische (Kampf-)Stoffe auf oder es würden ent-\n\nsprechende Assoziationen hervorgerufen. \n\n20 \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht bei der Prüfung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklag-\n\nten die Frage, ob die von der Klägerin unter Verwendung von Polyacrylat-\n\nPolymeren hergestellten Saugeinlagen gegen lebensmittelrechtliche Vorschrif-\n\nten verstoßen und gesundheitsgefährlich sind, nicht als Streitgegenstand des \n\nvorliegenden Rechtsstreits angesehen hat. \n\n21 \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass Schadensersatzansprüche aufgrund einer die Produkte der Klägerin durch \n\ndie Wortwahl des Schreibens vom 3. März 2003 herabsetzenden vergleichen-\n\nden Werbung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F., §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG \n\neinerseits und einer irreführenden Werbung gemäß § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG \n\nwegen einer unrichtigen Darstellung von Gefahren durch Verunreinigung der \n\nverpackten Lebensmittel im Falle der Verwendung der Saugeinlagen der Kläge-\n\nrin andererseits unterschiedliche Streitgegenstände sind. \n\n22 \n\naa) Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Antrag und dem zu \n\nseiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt. Von einem einheitlichen \n\nLebenssachverhalt ist ungeachtet weiterer Erläuterungen, Berichtigungen und \n\nneuen Tatsachenvortrags auszugehen, wenn der Kern des in der Klage ange-\n\nführten Sachverhalts unverändert bleibt \n\n(BGH, Beschl. v. 11.10.2006 \n\n- KZR 45/05, GRUR 2007, 172 Tz. 10 = WRP 2007, 81 - Lesezirkel II; Urt. v. \n\n7.12.2006 - I ZR 166/03, GRUR 2007, 605 Tz. 25 = WRP 2007, 772 - Umsatz-\n\nzuwachs). \n\n23 \n\nbb) Je nachdem, ob die Produkte der Klägerin durch eine abträgliche \n\nWortwahl in dem in Rede stehenden Schreiben herabgesetzt werden oder ob in \n\nder Sache unzutreffend behauptet wird, von den Saugeinlagen der Klägerin \n\ngingen Gefahren für die Gesundheit aus, handelt es sich um unterschiedliche \n\nSachverhalte. Der ausschließlich auf die Verwendung abträglicher Begriffe ge-\n\nstützte Schadensersatzanspruch betrifft auch bei identischem Klageantrag im \n\nKern einen anderen Lebenssachverhalt als ein Schadensersatzanspruch, der \n\naus einer unrichtigen und deshalb irreführenden Darstellung von Gefahren der \n\nProdukte wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hergelei-\n\ntet wird. Zu dem zuletzt genannten Sachverhalt gehört die objektive Unrichtig-\n\nkeit der verbreiteten Behauptung. \n\n24 \n\nb) Mit Recht macht die Revision aber geltend, die Klägerin habe bereits \n\nin erster Instanz den mit dem Klageantrag verfolgten Schadensersatzanspruch \n\nauch darauf gestützt, dass die Äußerungen in dem angeführten Schreiben zu \n\nGesundheitsgefahren ihrer Saugeinlagen und zu Verstößen gegen lebensmittel-\n\nrechtliche Vorschriften unrichtig seien. Die Klägerin hatte hierzu in der Klage-\n\nschrift vorgetragen, die von ihr vertriebenen Produkte entsprächen in jeder Hin-\n\nsicht lebensmittelrechtlichen Anforderungen und internationalen Standards. Sie \n\nseien gesundheitlich unbedenkliche Hightech-Produkte. Durch ein patentiertes \n\nund mit einem Innovationspreis ausgezeichnetes Verfahren werde das Austre-\n\nten von Superabsorberfasern aus der Saugeinlage verhindert. Durch diesen \n\nVortrag hatte die Klägerin eindeutig und zweifelsfrei klargestellt (zu diesem Er-\n\nfordernis: BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP \n\n1992, 557 - Stundung ohne Aufpreis), dass sie den Schadensersatzanspruch \n\nauch auf eine unrichtige Behauptung gesundheitlicher Gefahren ihrer Produkte \n\nin dem in Rede stehenden Schreiben der Beklagten stützte. \n\n25 \n\nZu weitergehenden Ausführungen hatte die Klägerin keine Veranlassung. \n\nIn dem Urteil des vorausgegangenen Verfügungsverfahrens, dessen Akten Ge-\n\ngenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, hatte \n\ndas Landgericht das von der Klägerin begehrte Unterlassungsgebot ebenso wie \n\ndie Verurteilung im vorliegenden Rechtsstreit auf eine diskriminierende Aus-\n\ndrucksform im Schreiben der Beklagten gestützt. \n\n26 \n\nAus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, der Beweis für das \n\nmündliche Vorbringen der Parteien nach § 314 ZPO liefert, ergibt sich ebenfalls, \n\ndass die Klägerin die Wettbewerbswidrigkeit des in Rede stehenden Schreibens \n\nwegen unrichtiger inhaltlicher Angaben der Beklagten zum Streitgegenstand \n\ngemacht hatte. Dort ist der Sachvortrag der Klägerin zur gesundheitlichen Un-\n\nbedenklichkeit ihrer Produkte und zu einer sich daraus ergebenden Wettbe-\n\nwerbswidrigkeit der Äußerungen der Beklagten angeführt. \n\n27 \n\nDen auf eine Unrichtigkeit der Angaben der Beklagten gestützten Scha-\n\ndensersatzanspruch hat die Klägerin nach Klageerhebung nicht fallenlassen. \n\nWeder aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu \n\nden Gerichtsakten gelangten Schriftsätzen vom 23. Dezember 2003 und \n\n11. Februar 2004 noch aus der Berufungserwiderung ergeben sich hinreichend \n\ndeutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Klage nicht mehr auf den \n\nVorwurf der Unrichtigkeit der fraglichen Aussage hat stützen wollen. \n\n28 \n\nc) Die Rechtshängigkeit dieses Streitgegenstands ist auch nicht nach-\n\nträglich dadurch entfallen, dass das Berufungsgericht den prozessualen An-\n\nspruch versehentlich übergangen und die Klägerin keine Urteilsergänzung nach \n\n§ 321 ZPO beantragt hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.2.2005 - VIII ZR 133/04, \n\nNJW-RR 2005, 790, 791). Eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO kommt \n\nnur in Betracht, wenn das Urteil versehentlich lückenhaft ist, nicht dagegen, \n\nwenn ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsirrtümlich nicht be-\n\nschieden wurde (BGH, Urt. v. 16.12.2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 \n\nTz. 9; MünchKomm.ZPO/Musielak, 2. Aufl., § 321 Rdn. 6). Im Streitfall hat das \n\nBerufungsgericht den auf eine irreführende Darstellung der Gesundheitsgefah-\n\nren der Saugeinlagen der Klägerin gestützten prozessualen Anspruch nicht ver-\n\nsehentlich übergangen, sondern bewusst von der Entscheidung ausgeklam-\n\nmert. In einem derartigen Fall scheidet eine Urteilsergänzung aus; das Beru-\n\nfungsurteil muss vielmehr - wie vorliegend mit der Revision auch geschehen - \n\nmit dem jeweils statthaften Rechtsmittel angefochten werden (BGH, Urt. v. \n\n27.11.1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840, 841). \n\n29 \n\nd) Sollten die Saugeinlagen der Klägerin, anders als in dem Schreiben \n\nder Beklagten vom 3. März 2003 dargestellt, nicht gegen lebensmittelrechtliche \n\nVorschriften verstoßen und gesundheitlich unbedenklich sein, liegt ein Verstoß \n\ngegen das Irreführungsverbot nach § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG vor. Denn die \n\nBehauptung, die Waren der Klägerin verstießen gegen lebensmittelrechtliche \n\nBestimmungen, die dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefahren die-\n\nnen, war, sofern die Angabe unrichtig war, geeignet, die angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise - im Streitfall die mit der Frage der Verwendung der Saugeinlagen \n\nder Klägerin befassten Mitarbeiter der K. AG - \n\nirrezuführen. \n\nDie dadurch hervorgerufene Fehlvorstellung bei den angesprochenen Ver-\n\nkehrskreisen ist auch wettbewerbsrechtlich relevant. Sie ist geeignet, das \n\nMarktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufentschluss, zu be-\n\neinflussen (zu diesem Erfordernis beim Irreführungsverbot: BGH, Urt. v. \n\n26.10.2006 \n\n- I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 34 = WRP 2007, 303 \n\n- Regenwaldprojekt I). In der Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvor-\n\nstellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen \n\nwerden. Eine Ausnahme hiervon, die in Betracht kommt, wenn über Umstände \n\ngetäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine un-\n\nwesentliche Bedeutung haben (vgl. BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 122/04, WRP \n\n2007, 1346 Tz. 26 - Bundesdruckerei), scheidet vorliegend aus, weil die le-\n\nbensmittelrechtliche Unbedenklichkeit der Saugeinlagen für deren Verwendung \n\nim Zusammenhang mit Fleischprodukten von großer Bedeutung ist. \n\n30 \n\ne) Dazu, ob die Angaben der Beklagten über die Saugeinlagen der Klä-\n\ngerin in dem angeführten Schreiben unzutreffend sind und die Beklagte das für \n\neinen Schadensersatzanspruch nach § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 UWG a.F., § 9 \n\nSatz 1 UWG erforderliche Verschulden trifft, hat das Berufungsgericht - von \n\nseinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. \n\nDiese wird es im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben. Die \n\nBeweislast dafür, dass die Beklagte schuldhaft unrichtige Angaben im vorste-\n\nhenden Sinn gemacht hat, trifft die Klägerin (vgl. BGH GRUR 2007, 247 Tz. 33 \n\n- Regenwaldprojekt I). \n\nBornkamm \n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg \nist ausgeschieden und kann da- \nher nicht unterschreiben. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2004 - 34 O 143/03 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2004 - I-20 U 62/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_171-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/i-zr-171-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_171-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_171-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/i-zr-171-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_171-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:59:37.092861+00:00"}}