{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_169-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"I ZR 169/04","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":"UWG § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 Verkündet am: 6. Dezember 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Imitationswerbung a) Verwendet ein Dritter für seine Produkte Bezeichnungen, in denen der Inhaber einer bekannten Marke eine Darstellung der so bezeichneten Produkte als Imitation oder Nachahmung der unter seiner bekannten Marke vertriebenen Waren sieht, so ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wegen einer unzulässigen ver- gleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht wegen eines Vorrangs mar- kenrechtlicher Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausgeschlossen. b) Die Darstellung einer Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung ei- ner unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfordert, dass die Ware oder Dienstleistung mit ei- nem besonderen Grad an Deutlichkeit, der über ein bloßes Erkennbarmachen i.S. von § 6 Abs. 1 UWG hinausgeht, als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird. Es genügt nicht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise lediglich aufgrund außerhalb der beanstandeten Werbung liegender Umstände oder eines auf andere Weise erworbenen Wissens in der Lage sind, die Produkte des Werbenden mit Hilfe der für sie verwendeten Bezeichnungen jeweils bestimmten Produkten des Mitbewerbers zuzuordnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 169/04 \n\nTEILURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nUWG § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nImitationswerbung \n\na) Verwendet ein Dritter für seine Produkte Bezeichnungen, in denen der Inhaber einer \nbekannten Marke eine Darstellung der so bezeichneten Produkte als Imitation oder \nNachahmung der unter seiner bekannten Marke vertriebenen Waren sieht, so ist die \nGeltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wegen einer unzulässigen ver-\ngleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht wegen eines Vorrangs mar-\nkenrechtlicher Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausgeschlossen. \n\nb) Die Darstellung einer Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung ei-\nner unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung \ni.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfordert, dass die Ware oder Dienstleistung mit ei-\nnem besonderen Grad an Deutlichkeit, der über ein bloßes Erkennbarmachen i.S. \nvon § 6 Abs. 1 UWG hinausgeht, als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts \neines Mitbewerbers beworben wird. Es genügt nicht, wenn die angesprochenen \nVerkehrskreise lediglich aufgrund außerhalb der beanstandeten Werbung liegender \nUmstände oder eines auf andere Weise erworbenen Wissens in der Lage sind, die \nProdukte des Werbenden mit Hilfe der für sie verwendeten Bezeichnungen jeweils \nbestimmten Produkten des Mitbewerbers zuzuordnen. \n\nBGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 169/04 - OLG Frankfurt a.M. \nLG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2004 wird zurückgewiesen, \n\nsoweit sie gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichtet ist. \n\nDie Klägerin trägt die im Revisionsverfahren entstandenen außer-\n\ngerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 4. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin stellt her und vertreibt Markenparfüms, unter anderem der \n\nMarken \"JOOP!\", \"Davidoff\" und \"Jil Sander\". Die Beklagte zu 1 vertreibt unter \n\nder Dachmarke \"Creation Lamis\" niedrigpreisige Duftwässer. Die Beklagten \n\nzu 2 und 3 sind Gesellschafter der Beklagten zu 4, die als Großabnehmerin der \n\nBeklagten zu 1 deren Produkte in Deutschland vertreibt. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat den Gebrauch von Produktbezeichnungen, die nach ih-\n\nrer Behauptung in Verbindung mit der Dachmarke \"Creation Lamis\" einen Hin-\n\nweis auf einen jeweils nachgeahmten Markenduft geben, als unzulässige ver-\n\ngleichende Werbung beanstandet. Hilfsweise hat sie in erster Instanz ihr Klage-\n\nbegehren auch auf markenrechtliche Ansprüche gestützt. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - \n\nbeantragt, \n\nden Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmit-\ntel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik \nDeutschland Parfümprodukte der Marke \"Creation Lamis\" unter \nden folgenden Bezeichnungen anzubieten, zu bewerben, zu ver-\ntreiben und/oder anbieten oder bewerben oder vertreiben zu las-\nsen: \n\na) Icy Cold \nb) Sunset Boulevard \nc) Justice Blue und/oder Justice auf einer blauen Produktverpa-\n\nckung \n\nd) Justice Yellow und/oder Justice auf einer gelben Produktver-\n\npackung \n\ne) Jail Blue und/oder Jail auf einer blauen Produktverpackung \nf) Jail Red und/oder Jail auf einer roten Produktverpackung. \n\n4 \n\n5 \n\nFerner hat sie Verurteilung zur Auskunftserteilung und Feststellung der \n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. \n\nDas Landgericht hat die Klage - soweit im Revisionsverfahren von Be-\n\ndeutung - abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ausschließlich \n\nwettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben \n\n(OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2004, 359). \n\n6 \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagten zu 2 bis 4 beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-\n\ngehren weiter. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 ist das Verfahren unterbrochen, \n\nweil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (§ 240 \n\nZPO). \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nI. Wegen der Unterbrechung des Verfahrens durch die Insolvenz der Be-\n\nklagten zu 1 kann nur ein Teilurteil ergehen. Das Verfahren ist nicht insgesamt \n\nunterbrochen, weil die Beklagten keine notwendigen Streitgenossen i.S. von \n\n§ 62 ZPO sind. \n\nII. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die im \n\nBerufungsverfahren allein noch geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen An-\n\nsprüche gegen die Beklagten zu 2 bis 4 (im Folgenden: Beklagte) nicht zu. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt: \n\nDie Klägerin sei zwar unabhängig davon, ob ihr hinsichtlich der nachge-\n\nahmten Originalprodukte ein Alleinvertriebsrecht oder an den Bezeichnungen \n\ndieser Produkte markenrechtliche Befugnisse zustünden, für den Anspruch aus \n\nden §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F. schon deshalb aktivlegitimiert, weil sie Par-\n\nfüms zahlreicher Duftlinien, auch solcher der Marken \"JOOP!\", \"Davidoff\" und \n\n\"Jil Sander\", vertreibe und deshalb zu den Beklagten in einem unmittelbaren \n\nWettbewerbsverhältnis stehe. Ansprüche der Klägerin aus den §§ 1, 2 Abs. 2 \n\nNr. 6 UWG a.F. seien jedoch nicht gegeben, weil der markenrechtliche Schutz \n\nbekannter Kennzeichen Vorrang habe. Die Klägerin wende sich nicht gegen die \n\nkonkrete Ausstattung eines Parfümprodukts in Verbindung mit der Produktbe-\n\nzeichnung, sondern gegen die von den Beklagten für ihre Parfümprodukte ver-\n\nwendeten Bezeichnungen als solche, teilweise in Verbindung mit allgemeinen \n\nAusstattungsmerkmalen. Sie sehe die Gefahr, dass die angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise aufgrund gewisser Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten eine \n\ngedankliche Verbindung zwischen den beanstandeten Bezeichnungen und den \n\nbekannten Marken der von der Klägerin vertriebenen Produkte herstellten. Da-\n\nmit betreffe das Klagebegehren den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 \n\nMarkenG, so dass für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG a.F. grund-\n\nsätzlich kein Raum sei. Dem Vorrang des Markenrechts könne hier auch nicht \n\nentgegengehalten werden, § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F. sei die speziellere Norm. \n\nIm vorliegenden Fall gehe es nicht um eine Markennennung im Rahmen einer \n\nvergleichenden Werbung wie bei der Verwendung einer Duftvergleichsliste, die \n\nauf Markenparfüms Bezug nehme. Die Bezugnahme auf die geschützte Marke \n\nund das unter dieser Marke vertriebene Produkt solle sich vielmehr allein aus \n\nder von den Beklagten verwendeten Kennzeichnung ergeben, so dass das Mar-\n\nkenrecht vorrangig bleibe. \n\n10 \n\nAnsprüche aus den §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F. seien aber auch dann \n\nzu verneinen, wenn der Vorrang des Markenrechts nicht zum Zuge käme. § 2 \n\nAbs. 2 Nr. 6 UWG a.F. bezwecke nur das Verbot der \"offenen\" Imitationswer-\n\nbung. Im vorliegenden Fall, in dem eine vergleichende Bezugnahme allenfalls \n\nfür die Zwischenhändler angenommen werden könne, weil diese nach dem Vor-\n\ntrag der Klägerin mit Hilfe eines \"Übersetzungscodes\" in der Lage seien, die \n\nbeanstandeten Bezeichnungen der Beklagten im Sinne einer Bezugnahme auf \n\nProdukte der Klägerin zu verstehen, sei eine offene Imitationswerbung jeden-\n\nfalls zu verneinen. Im Übrigen sei die Behauptung der Klägerin, für die Zwi-\n\nschenhändler erschließe sich aus den angegriffenen Bezeichnungen die Aus-\n\nsage, das betreffende Produkt dufte wie ein bestimmtes Markenparfüm, durch \n\ndie hierfür vorgetragenen Indizien nicht hinreichend belegt. \n\n11 \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben \n\nohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, \n\ndass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten nach \n\n§ 8 Abs. 1, § 9 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG, § 242 BGB (§§ 1, 2 \n\nAbs. 2 Nr. 6 UWG a.F.) nicht zustehen. \n\n12 \n\n1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts reicht es zur Begründung der An-\n\nspruchsberechtigung der Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche auf \n\nUnterlassung (§ 8 i.V. mit §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG, §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG \n\na.F.), Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 9 i.V. \n\nmit §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG, §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F., § 242 BGB) aus, \n\ndass zwischen ihr und den Beklagten ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis \n\nbesteht. Dagegen wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, die Regelung \n\ndes § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.), nach der unlauter han-\n\ndelt, wer vergleichend wirbt und dabei eine Ware oder Dienstleistung als Imita-\n\ntion oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebe-\n\nnen Ware oder Dienstleistung darstellt, bezwecke allein den Schutz des Her-\n\nstellers des Originalprodukts, der deshalb allein anspruchsberechtigt sei (vgl. \n\nKöhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 6 Rdn. 85, § 8 \n\nRdn. 3.6 a.E.; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 6 Rdn. 73; Münch-\n\nKomm.UWG/Menke, § 6 Rdn. 238; a.A. Harte/Henning/Sack, UWG, § 6 \n\nRdn. 179). Die Frage, ob bei § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG wie beim ergänzenden \n\nwettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.10.1990 \n\n- I ZR 283/88, GRUR 1991, 223, 224 - Finnischer Schmuck; Urt. v. 24.3.1994 \n\n- I ZR 42/93, GRUR 1994, 630, 634 = WRP 1994, 519 - Cartier-Armreif, inso-\n\nweit in BGHZ 125, 322 nicht abgedruckt) die Anspruchsberechtigung auf den \n\nHersteller und den Alleinvertriebsberechtigten des nachgeahmten Produkts zu \n\nbeschränken ist und in diesem Fall die Klägerin möglicherweise hinsichtlich ei-\n\nnes Teils der Produkte, auf die sich die Klageanträge beziehen, ihre An-\n\nspruchsberechtigung nicht hinreichend nachgewiesen hat, kann jedoch offen-\n\nbleiben, weil bereits kein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 \n\nUWG (§§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.) vorliegt. \n\n13 \n\n2. Ansprüche der Klägerin nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (§§ 1, 2 Abs. 2 \n\nNr. 6 UWG a.F.) sind allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - \n\nnicht schon wegen des Vorrangs des markenrechtlichen Schutzes bekannter \n\nMarken nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausgeschlossen. \n\n14 \n\na) Gemäß § 2 MarkenG schließt der Schutz von Marken nach dem Mar-\n\nkengesetz die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzei-\n\nchen nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Senats ist daher neben dem \n\nmarkenrechtlichen Schutz bekannter Marken grundsätzlich auch Raum für lau-\n\nterkeitsrechtlichen Schutz nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den un-\n\nlauteren Wettbewerb. Der Markenschutz verdrängt den lauterkeitsrechtlichen \n\nSchutz lediglich im Anwendungsbereich der Regelungen des Markengesetzes \n\n(vgl. BGHZ 149, 191, 195 f. - shell.de, m.w.N.). Erschöpft sich ein Verhalten \n\ndagegen nicht in Umständen, die eine markenrechtliche Verletzungshandlung \n\nbegründen, sondern tritt ein von der markenrechtlichen Regelung nicht erfasster \n\nUnlauterkeitstatbestand hinzu, kann die betreffende Handlung neben einer \n\nKennzeichenverletzung auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen (st. Rspr.; \n\nvgl. BGHZ 147, 56, 61 - Tagesschau; BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, \n\nGRUR 2002, 167, 171 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud; vgl. ferner Bornkamm, \n\nGRUR 2005, 97, 98 m.w.N.). Ein Vorrang des Markenrechts besteht auch dann \n\nnicht, wenn die wettbewerbsrechtliche Beurteilung zwar nicht an zusätzliche, \n\nüber die Zeichenbenutzung hinausgehende Umstände anknüpft, das betreffen-\n\nde Geschehen jedoch unter anderen Gesichtspunkten gewürdigt wird als bei \n\nder markenrechtlichen Beurteilung (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 37/01, \n\nGRUR 2005, 163, 165 = WRP 2005, 219 - Aluminiumräder). \n\n15 \n\nb) Dies ist beim wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen unzulässige ver-\n\ngleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG der Fall. Vergleichende Wer-\n\nbung ist, wenn sie bestimmten Anforderungen genügt (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und \n\n2 UWG), ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher (vgl. Erwä-\n\ngungsgrund 5 der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des \n\nRates v. 6.10.1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG, ABl. Nr. L 290 v. \n\n23.10.1997, S. 18; Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäi-\n\nschen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über irreführende und ver-\n\ngleichende Werbung in der kodifizierten Fassung, ABl. Nr. L 376 v. 27.12.2006, \n\nS. 21). Nach § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die \n\nunmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber \n\nangebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Die Bezugnahme \n\nauf die Marke oder ein anderes Kennzeichen des Mitbewerbers kann daher für \n\neine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein und stellt, wenn sie die \n\nZulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung beachtet, keine Ver-\n\nletzung des Ausschließlichkeitsrechts des Mitbewerbers dar (vgl. Erwägungs-\n\ngründe 14 und 15 der Richtlinie 97/55/EG sowie der Richtlinie 2006/114/EG). \n\nBereits aus diesem Grund kommt dem markenrechtlichen Schutz gegenüber \n\ndem harmonisierten Recht der vergleichenden Werbung grundsätzlich kein Vor-\n\nrang zu (vgl. Bornkamm, GRUR 2005, 97, 101). \n\n16 \n\nGegen einen Vorrang des Markenrechts spricht ferner, dass das Unlau-\n\nterkeitsurteil nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG anders als § 14 Abs. 2 MarkenG nicht \n\nan die Benutzung des Zeichens als solches anknüpft, sondern an den Vergleich \n\nder Produkte, bei dem das beworbene Produkt als eine Imitation oder Nachah-\n\nmung des mit dem geschützten Zeichen versehenen Produkts dargestellt wird. \n\nDie Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG verlangt nicht, dass die Darstellung als \n\nImitation oder Nachahmung (gerade) durch Bezugnahme oder Nennung des \n\ngeschützten Zeichens erfolgt. Sie hat auch aus diesem Grund einen anderen \n\nRegelungsgehalt als die markenrechtlichen Verletzungstatbestände. Da auch \n\ndie mittelbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder dessen Produkte unter \n\nden Begriff der vergleichenden Werbung fällt, ist es insoweit - anders als das \n\nBerufungsgericht meint - ohne Bedeutung, dass sich im vorliegenden Fall die \n\nBezugnahme nicht aus einer ausdrücklichen Nennung der Marken der Klägerin, \n\nsondern allein aus den von den Beklagten verwendeten Bezeichnungen erge-\n\nben soll. \n\n17 \n\n3. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass die Vor-\n\naussetzungen der §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (§§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.) im \n\nvorliegenden Fall nicht gegeben sind. Nach den zutreffenden Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts liegt zwar eine vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 1 \n\nUWG (§ 2 Abs. 1 UWG a.F.) vor, während dagegen die Tatbestandsmerkmale \n\ndes § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.) nicht erfüllt sind. \n\n18 \n\na) Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG ist jede Äußerung bei der Aus-\n\nübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, \n\nden Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern \n\n(Art. 2 lit. a der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 \n\nüber irreführende und vergleichende Werbung, ABl. Nr. L 250 v. 19.9.1984, \n\nS. 17). Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Fall unter Berufung auf die \n\nnach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG unzulässige vergleichende Werbung dagegen, dass \n\ndie Beklagten Parfümprodukte unter bestimmten Bezeichnungen anbieten, be-\n\nwerben oder vertreiben. Die Verwendung bestimmter Produktbezeichnungen ist \n\neine Äußerung zum Zwecke des Absatzes der betreffenden Produkte und damit \n\nWerbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG (Art. 2 lit. a der Richtlinie 84/450/EWG). \n\n19 \n\nb) Mit den von ihnen verwendeten Produktbezeichnungen machen die \n\nBeklagten nach dem Vorbringen der Klägerin, von dem das Berufungsgericht \n\nausgegangen ist und das daher im Revisionsverfahren zu Gunsten der Klägerin \n\nzu unterstellen ist, Mitbewerber zumindest mittelbar erkennbar. \n\n20 \n\naa) Für das für eine vergleichende Werbung unerlässliche Erfordernis, \n\ndass ein erkennbarer Bezug zu einem Mitbewerber oder dessen Produkten \n\nhergestellt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 19.4.2007 - C-381/05, GRUR 2007, 511 \n\nTz. 17, 51 - De Landtsheer/Comité Interprofessionnel, m.w.N.), reicht die - ohne \n\nnamentliche Nennung von Mitbewerbern erfolgende - nur mittelbar erkennbare \n\nBezugnahme aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften ist von einer weiten Definition auszugehen, die es \n\nermöglicht, alle Arten der vergleichenden Werbung abzudecken (vgl. EuGH, \n\nUrt. v. 25.10.2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Tz. 30 f. = \n\nWRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; Urt. v. 8.4.2003 - C-44/01, Slg. 2003, I-3095 \n\n= GRUR 2003, 533 Tz. 35 = WRP 2003, 615 - Pippig Augenoptik/Hartlauer; vgl. \n\nauch Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 97/55/EG). Bei der Prüfung, ob für die \n\nAdressaten der Werbung in diesem Sinne eine Bezugnahme auf Mitbewerber \n\nerkennbar gemacht wird, sind alle Umstände der betreffenden Werbemaßnah-\n\nme zu berücksichtigen. Die Bezugnahme kann sich daher beispielsweise auch \n\naus der Angabe bestimmter Eigenschaften des beworbenen Produkts ergeben \n\n(vgl. BGHZ 138, 55, 65 - Testpreis-Angebot; BGH, Urt. v. 17.1.2002 \n\n- I ZR 161/99, GRUR 2002, 633, 635 = WRP 2002, 828 - Hormonersatz-\n\ntherapie). Dagegen liegt keine vergleichende Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG \n\nvor, wenn die Bezugnahme nicht durch eine in der betreffenden Werbemaß-\n\nnahme enthaltene Äußerung (vgl. Art. 2 lit. a der Richtlinie 84/450/EWG) erfolgt, \n\nsondern die angesprochenen Verkehrskreise allein aufgrund außerhalb der an-\n\ngegriffenen Werbung liegender Umstände eine Verbindung zwischen dem be-\n\nworbenen Produkt und denjenigen von Mitbewerbern herstellen. \n\n21 \n\nbb) Eine hinreichende mittelbare Bezugnahme auf Mitbewerber ergibt \n\nsich im Streitfall daraus, dass als Adressaten der Werbung der Beklagten auch \n\nGroß- und Zwischenhändler in Betracht kommen, die nach dem Vorbringen der \n\nKlägerin, das das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, die \n\nÜbereinstimmungen mit dem Duft von Markenparfüms kennen und deshalb an-\n\nhand der von den Beklagten verwendeten Produktbezeichnungen in der Lage \n\nsind, einen Bezug zu bestimmten Markendüften herzustellen, indem sie die Be-\n\nzeichnungen gleichsam als \"Übersetzungscode\" oder als \"Eselsbrücke\" benut-\n\nzen. Im Hinblick auf den breit zu fassenden Begriff der vergleichenden Werbung \n\n(vgl. Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 97/55/EG) genügt es für die Annahme \n\neiner vergleichenden Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG (§ 2 Abs. 1 UWG a.F.), \n\ndass auf diese Weise durch die Bezeichnungen der Beklagten für die mit ent-\n\nsprechenden Kenntnissen ausgestatteten Groß- und Zwischenhändler die ent-\n\nsprechenden Produkte der Klägerin erkennbar werden. \n\n22 \n\nc) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass damit die \n\nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.) noch \n\nnicht erfüllt sind. Für eine vergleichende Werbung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 \n\nUWG (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.) durch Darstellung der eigenen beworbenen \n\nProdukte als Imitation oder Nachahmung von fremden Originalprodukten ist ein \n\nhöherer Grad an Deutlichkeit der Bezugnahme auf die Produkte des Mitbewer-\n\nbers erforderlich, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch \n\nfehlt. \n\n23 \n\naa) Mit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG \n\na.F.) ist Art. 3a Abs. 1 lit. h der Richtlinie 97/55/EG umgesetzt worden. Nach der \n\nBegründung des Regierungsentwurfs des die Richtlinie umsetzenden Gesetzes \n\nzur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vor-\n\nschriften soll diese Richtlinienbestimmung nicht verbieten, das eigene Produkt \n\nals einem Markenprodukt gleichwertig darzustellen, weil anderenfalls anlehnen-\n\nde vergleichende Werbung, soweit sie Markenprodukte betrifft, nahezu voll-\n\nständig verboten wäre (BT-Drucks. 14/2959, S. 12 = WRP 2000, 555, 561; vgl. \n\nferner Scherer, WRP 2001, 89, 95; \n\ninsoweit zustimmend auch Harte/ \n\nHenning/Sack aaO § 6 Rdn. 159). Sie enthalte vielmehr das Verbot, das eigene \n\nProdukt offen als \"Imitation\" oder \"Nachahmung\" zu bezeichnen. Für die Ausle-\n\ngung im Sinne einer Beschränkung auf die \"offene Nachahmung\" spreche auch \n\nErwägungsgrund 15 der Richtlinie 97/55/EG, wonach keine Markenverletzung \n\nvorliege, wenn die Benutzung von Marken nur eine Unterscheidung bezwecke, \n\ndurch die Unterschiede objektiv herausgestellt werden sollten (BT-Drucks. \n\n14/2959, S. 12 = WRP 2000, 555, 561). Eine \"offene\" Darstellung der beworbe-\n\nnen Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung wird auch im \n\nSchrifttum verlangt (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 6 \n\nRdn. 82; Götting, Wettbewerbsrecht, 2005, § 8 Rdn. 75; Jestaedt, Wettbe-\n\nwerbsrecht, 2008, Rdn. 797; Lettl, Das neue UWG, 2004, Rdn. 515; Norde-\n\nmann, Wettbewerbsrecht, 10. Aufl., Rdn. 1554), wobei dieser Begriff teilweise \n\neng auf die wörtliche Bezeichnung des angebotenen Produkts als \"Imitation\" \n\noder \"Nachahmung\" beschränkt (vgl. Berlit, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., Rdn. \n\n1460; Eck/Ikas in Münchner Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, \n\nhrsg. v. Hasselblatt, 2001, § 18 Rdn. 125; dies., WRP 1999, 251, 273; Kebbe-\n\ndies, Vergleichende Werbung, 2005, S. 231; ebenso wohl Ohly in Piper/Ohly \n\naaO § 6 Rdn. 70) und teilweise weit in einem auch eine implizite Darstellung \n\numfassenden Sinne verstanden wird (vgl. MünchKomm.UWG/Menke, § 6 \n\nRdn. 222, 224; Fezer/Koos, UWG, § 6 Rdn. 270, 272; Müller-Bidinger in Ull-\n\nmann, jurisPK-UWG, § 6 Rdn. 155). Nach anderer Auffassung liegt eine Imitati-\n\nonswerbung dann vor, wenn in irgendeiner Weise erkennbar gemacht wird, \n\ndass das in den Vergleich einbezogene fremde Produkt als Vorlage gedient hat \n\n(Harte/Henning/Sack aaO § 6 Rdn. 159; ähnlich Plaß in HK-Wettbewerbsrecht, \n\n2. Aufl., § 6 UWG Rdn. 135). \n\n24 \n\nbb) Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, weil sie die \n\nVerbraucher über die Vorteile der miteinander verglichenen Waren unterrichten \n\nkann, wenn sie wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaf-\n\nten vergleicht und nicht irreführend ist (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie \n\n97/55/EG). Für eine wirksame vergleichende Werbung kann es unerlässlich \n\nsein, Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu \n\nmachen, dass auf eine ihm gehörende Marke oder auf seinen Handelsnamen \n\nBezug genommen wird (Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/55/EG). Eine sol-\n\nche im Interesse der Information der Verbraucher gegebene Notwendigkeit der \n\nBezugnahme auf unter geschützten Kennzeichen vertriebene Produkte Dritter \n\nkann auch bestehen, wenn im Sinne eines Vergleichs wesentlicher, relevanter, \n\nnachprüfbarer und typischer Eigenschaften auf eine Gleichwertigkeit der Pro-\n\ndukte des Werbenden und des Mitbewerbers in Bezug auf die betreffenden Ei-\n\ngenschaften hingewiesen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.2006 - C-59/05, Slg. \n\n2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Tz. 17 - Siemens/VIPA, m.w.N.). Bestehen \n\nhinsichtlich des Produkts des Mitbewerbers keine Ausschließlichkeitsrechte, die \n\nden Werbenden an der Übernahme der als gleichwertig beworbenen Eigen-\n\nschaften für sein eigenes Erzeugnis hindern, kann die Werbung auch unter die-\n\nsem Gesichtspunkt nicht beanstandet werden. \n\n25 \n\nAus der grundsätzlichen Zulässigkeit sowohl der vergleichenden Wer-\n\nbung als auch der Nachahmung sonderrechtlich nicht geschützter Produkte \n\nfolgt für die Auslegung des die Unlauterkeit des Werbevergleichs nach § 6 \n\nAbs. 2 Nr. 6 UWG (Art. 3a Abs. 1 lit. h der Richtlinie 97/55/EG) begründenden \n\nTatbestandsmerkmals der \"Darstellung\" einer Ware oder Dienstleistung \"als \n\nImitation oder Nachahmung\" einer unter einem geschützten Kennzeichen ver-\n\ntriebenen Ware oder Dienstleistung, dass eine solche Darstellung über eine \n\nbloße Bezugnahme oder ein Kenntlichmachen des Mitbewerbers oder dessen \n\nWaren oder Dienstleistungen hinausgehen muss. Denn ansonsten wäre eine \n\nWerbung für ein mit einem Markenprodukt als gleichwertig herausgestelltes Er-\n\nzeugnis, die eine der Verbraucherinformation dienende Unterrichtung über den \n\nzwischen den verglichenen Produkten bestehenden Preisunterschied bezweckt, \n\ngrundsätzlich unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften sind im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie \n\n97/55/EG und insbesondere im Hinblick darauf, dass vergleichende Werbung \n\ndazu beiträgt, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnisse ob-\n\njektiv herauszustellen und so den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Wa-\n\nren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher zu fördern (vgl. Erwä-\n\ngungsgrund 2 der Richtlinie 97/55/EG), die an (zulässige) vergleichende Wer-\n\nbung gestellten Anforderungen jedoch in dem für diese günstigsten Sinn auszu-\n\nlegen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.9.2006 - C-356/04, Slg. 2006, I-8501 = GRUR \n\n2007, 69 Tz. 22, 32 = WRP 2006, 1348 - LIDL Belgium/Colruyt, m.w.N.). Das \n\nVerbot nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (Art. 3a Abs. 1 lit. h der Richtlinie 97/55/EG) \n\nist daher restriktiv auszulegen, um zu verhindern, dass den Verbrauchern ent-\n\ngegen dem Regelungszweck der Richtlinie 97/55/EG im Hinblick auf die Ver-\n\ngleichbarkeit gleichwertiger Fremdprodukte mit Markenprodukten vorteilhafte \n\nSachinformationen vorenthalten werden (in diesem Sinne auch Scherer, WRP \n\n2001, 89, 95; Ohly/Spence, GRUR Int. 1999, 681, 695). \n\n26 \n\nDies erfordert allerdings keine Beschränkung der Vorschrift des § 6 \n\nAbs. 2 Nr. 6 UWG auf eine \"offene\" Imitationswerbung in dem Sinne, dass nur \n\nWerbeaussagen erfasst werden, bei denen explizit die Bezeichnungen \"Imitati-\n\non\" oder \"Nachahmung\" verwendet werden. Vielmehr kann auch die implizite \n\nBehauptung einer Imitation oder Nachahmung den Tatbestand einer nach § 6 \n\nAbs. 2 Nr. 6 UWG unzulässigen vergleichenden Werbung erfüllen. Die Darstel-\n\nlung als Imitation oder Nachahmung muss jedoch über eine bloße Gleichwertig-\n\nkeitsbehauptung hinausgehen. Mit einer entsprechenden Deutlichkeit muss aus \n\nder Werbung selbst hervorgehen, dass das Produkt des Werbenden gerade als \n\neine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben \n\nwird, wobei für die Beurteilung auf die mutmaßliche Wahrnehmung des normal \n\ninformierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-\n\nverbrauchers abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2007, 511 Tz. 23 - De Landts-\n\nheer/Comité Interprofessionnel, m.w.N.). Für das Erfordernis einer in diesem \n\nSinne \"offenen\" oder deutlich erkennbaren Imitationsbehauptung spricht auch \n\nder Wortlaut der durch § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG umgesetzten Richtlinienbestim-\n\nmung, die die Tathandlung in der deutschen Fassung mit \"darstellt\", in der fran-\n\nzösischen mit \"présente\" und in der englischen Fassung mit \"presents\" um-\n\nschreibt (vgl. auch Ziervogel, Rufausbeutung im Rahmen vergleichender Wer-\n\nbung, 2002, S. 139 f.). \n\n27 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass \n\neine Darstellung als Imitation oder Nachahmung in dem vorstehend dargelegten \n\nSinne einer über eine bloß mittelbare Bezugnahme hinausgehenden deutlich \n\nerkennbaren Imitationsbehauptung nach dem von der Klägerin vorgetragenen \n\nSachverhalt nicht gegeben ist. \n\n28 \n\n(1) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das Vorbringen der Klägerin \n\nnicht hinreichend belegt, die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen den \n\nangegriffenen Bezeichnungen der Beklagten die Aussage, das betreffende Pro-\n\ndukt zeichne sich durch den gleichen Duft aus wie das Markenparfüm der Klä-\n\ngerin mit dem ähnlichen Namen. Die Klägerin hat insoweit behauptet, die von \n\nden Beklagten verwendeten Bezeichnungen enthielten bestimmte Merkmale, \n\ndie aufgrund eines den angesprochenen Verkehrskreisen bekannten Vorver-\n\nständnisses im Sinne einer konkreten Aussage verstanden würden. So sei die \n\nBezeichnung \"Icy Cold\" als Hinweis auf das Originalprodukt \"Cool Water\" von \n\nDavidoff und \"Sunset Boulevard\" als Hinweis auf das Originalprodukt \"Sun\" von \n\nJil Sander zu verstehen. Die Verwendung des Anfangsbuchstabens \"J\" bei ei-\n\nnem Parfümprodukt der Dachmarke \"Creation Lamis\" sei dahingehend zu deu-\n\nten, dass es sich um eine Nachahmung eines Originalparfüms der Marke \n\n\"JOOP!\" handele. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, für die End-\n\nverbraucher könne die Kenntnis eines entsprechenden \"Codes\" nicht ange-\n\nnommen werden, sie würden allenfalls zu bloßen Assoziationen geführt. Soweit \n\nauch Groß- und Zwischenhändler als angesprochene Verkehrsteilnehmer in \n\nBetracht kämen, könne zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass es sich \n\nbei den von den Beklagten vertriebenen Duftwässern um Imitationen bekannter \n\nMarkenparfüms handele und dies den Groß- und Zwischenhändlern bekannt \n\nsei. Dann bleibe aber die Frage, auf welchen Umständen diese Kenntnis beru-\n\nhe. Neben der Orientierung an den Produktbezeichnungen kämen zahlreiche \n\nandere Erkenntnisquellen wie etwa eine konkrete Unterrichtung, Hinweise bei \n\nder Akquisition, die Verwendung von Vergleichslisten, anderweitige Duftverglei-\n\nche oder auch eine Orientierung an konkreten Ausstattungsmerkmalen in Be-\n\ntracht. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen gäben dazu keinen weite-\n\nren Aufschluss. \n\n29 \n\nDiese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler \n\nerkennen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass für die Endverbraucher \n\ndas von der Klägerin behauptete Verständnis der beanstandeten Bezeichnun-\n\ngen nicht angenommen werden kann, wird von der Revision nicht angegriffen. \n\nDen Umstand, dass die Endverbraucher durch die von den Beklagten verwen-\n\ndeten Bezeichnungen möglicherweise zu Assoziationen mit ähnlichen Bezeich-\n\nnungen anderer Hersteller veranlasst werden könnten, hat das Berufungsge-\n\nricht für die Annahme einer vergleichenden Werbung zu Recht nicht ausreichen \n\nlassen. Denn der Begriff der vergleichenden Werbung erfasst nur so deutliche \n\nWerbeaussagen, bei denen sich den angesprochenen Verkehrsteilnehmern \n\neine Bezugnahme auf Mitbewerber aufdrängt, nicht dagegen jede noch so fern-\n\nliegende, \"nur um zehn Ecken gedachte\" Bezugnahme (vgl. BGH, Urt. v. \n\n25.3.1999 - I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1101 = WRP 1999, 1141 \n\n- Generika-Werbung). Jedenfalls fehlt es im Hinblick auf die Endverbraucher an \n\ndem für eine Darstellung als Imitation oder Nachahmung i.S. von § 6 Abs. 2 \n\nNr. 6 UWG erforderlichen deutlichen Grad einer Bezugnahme auf Produkte der \n\nKlägerin. \n\n30 \n\n(2) Das Berufungsgericht ist aufgrund des Vorbringens der Klägerin, die \n\nfür die Voraussetzungen eines unlauteren Werbevergleichs darlegungspflichtig \n\nist (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2006 - I ZR 166/03, GRUR 2007, 605 Tz. 33 = WRP \n\n2007, 772 - Umsatzzuwachs), und der von ihr dazu vorgelegten Unterlagen \n\nauch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass jedenfalls die Groß- und Zwi-\n\nschenhändler die beanstandeten Bezeichnungen der Beklagten in dem von der \n\nKlägerin behaupteten Sinne verstehen. Insoweit könne daher gleichfalls nicht \n\nvon einer als Imitationswerbung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 \n\nUWG a.F.) unzulässigen vergleichenden Werbung ausgegangen werden. Auch \n\ndagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Insbesondere ist die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts nicht erfahrungswidrig, die Groß- und Zwischen-\n\nhändler könnten die Kenntnis, es handele sich bei den Produkten der Beklagten \n\num Imitate von Markenprodukten, aus anderen Quellen erlangt haben. Wissen \n\ndie Groß- und Zwischenhändler aber (bereits) aufgrund anderer Umstände, \n\ndass in besonderer Weise bezeichnete Produkte der Beklagten Imitate be-\n\nstimmter Markenprodukte sind, ist auch die Würdigung des Berufungsgerichts \n\nnicht zu beanstanden, es könne sich nicht mit der notwendigen Gewissheit da-\n\nvon überzeugen, dass die Groß- und Zwischenhändler gerade den angegriffe-\n\nnen Bezeichnungen die Aussage entnähmen, das betreffende Produkt dufte wie \n\nein bestimmtes Markenprodukt und sei dessen Imitation oder Nachahmung. \n\nWird die Verbindung zwischen den Produkten der Beklagten und bestimmten \n\nanderen Markenprodukten aufgrund der aus anderen Quellen erlangten Kennt-\n\nnis hergestellt, ermöglichen die von den Beklagten verwendeten Bezeichnun-\n\ngen den Groß- und Zwischenhändlern zwar die Identifizierung des jeweiligen \n\nImitats. Dazu reicht es jedoch schon aus, dass die Groß- und Zwischenhändler, \n\netwa aufgrund von Duftvergleichslisten, wissen, welches Produkt der Beklagten \n\neinem Markenprodukt entspricht und wie die entsprechende Bezeichnung der \n\nBeklagten lautet. Aus dem von der Klägerin angeführten Umstand, dass die \n\nGroß- und Zwischenhändler anhand der Bezeichnungen der Beklagten heraus-\n\nfinden könnten, um welches Markenprodukt es im Einzelnen gehe, lässt sich \n\ndaher nicht herleiten, dass mit den von den Beklagten verwendeten Bezeich-\n\nnungen als solchen die Aussage verbunden ist, das betreffende Produkt sei das \n\nImitat eines bestimmten Markenparfüms. \n\n31 \n\nJedenfalls fehlt es danach bei der Verwendung der beanstandeten Be-\n\nzeichnungen der Beklagten an dem für eine Darstellung als Imitation oder \n\nNachahmung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erforderlichen Grad an deutlicher \n\nBezugnahme auf die Markenparfüms der Klägerin. Insoweit genügt es nicht, \n\nwenn bloßes Hintergrundwissen die Groß- und Zwischenhändler in die Lage \n\nversetzt, die Produkte der Beklagten mit Hilfe der für sie verwendeten Bezeich-\n\nnungen jeweils bestimmten Markenparfüms der Klägerin zuzuordnen. Bereits \n\naus diesem Grund ist die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsge-\n\nricht habe das Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt. \n\n32 \n\n(3) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass \n\nsich auch aus der von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung \n\ndes Händlers A. M. (Anl. K 37) das behauptete Verständnis der ange- \n\ngriffenen Bezeichnungen nicht ergibt. Denn dort ist im Hinblick auf die Produkte \n\nder Beklagten nur ausgeführt, der Händler habe - ebenso wie seine Kunden - \n\ndurch Zuordnung von Flakon und Duft Duftvergleiche zum Originalduft vorge-\n\nnommen und auf dieser Grundlage eine interne Liste aufgestellt. Werden die \n\nBezeichnungen der Beklagten jedoch in dem dargelegten Sinne nur als Identifi-\n\nzierungsmittel verstanden, stellen sie - auch aus der Sicht der angesprochenen \n\nGroß- und Zwischenhändler - keine Äußerung dar, die als hinreichend deutliche \n\nBezugnahme auf Mitbewerber und damit als Darstellung der so bezeichneten \n\nProdukte als Imitation oder Nachahmung fremder Produkte i.S. von § 6 Abs. 2 \n\nNr. 6 UWG verstanden wird. \n\n33 \n\n4. Hinsichtlich der Auslegung von Art. 3a Abs. 1 lit. h der Richtlinie \n\n97/55/EG ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten nach Art. 234 EG nicht erforderlich, da die richtige Anwendung des Ge-\n\nmeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünf-\n\ntigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Rechtsfrage bleibt (st. Rspr.; \n\nvgl. EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 \n\nTz. 16 - CILFIT; Urt. v. 15.9.2005 - C-495/03, Slg. 2005, I-8151 Tz. 33). Die der \n\nBeurteilung des Streitfalls in Übereinstimmung mit der Literatur zugrunde geleg-\n\nte Auffassung, für den Begriff der Darstellung als Imitation oder Nachahmung \n\nsei ein gegenüber dem Begriff der vergleichenden Werbung i.S. von Art. 2a der \n\nRichtlinie 97/55/EG höherer Grad der Deutlichkeit der Bezugnahme auf einen \n\nMitbewerber oder dessen Produkte erforderlich, folgt aus dem systematischen \n\nVerhältnis der genannten Richtlinienbestimmungen zueinander sowie aus der \n\nangeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten zum Begriff und zur Zulässigkeit vergleichender Werbung. Die Prüfung, ob \n\nim Einzelfall eine Werbung Mitbewerber oder deren Produkte in dem für die An-\n\nnahme einer (unzulässigen) vergleichenden Werbung erforderlichen Maße un-\n\nmittelbar oder mittelbar erkennbar macht, obliegt dem nationalen Gericht (vgl. \n\nEuGH GRUR 2007, 511 Tz. 22 - De Landtsheer/Comité Interprofessionnel). \n\n34 \n\nIV. Die Revision ist daher zurückzuweisen, soweit sie gegen die Beklag-\n\nten zu 2 bis 4 gerichtet ist. \n\n35 \n\nDa das Teilurteil den Prozess hinsichtlich der Beklagten zu 2 bis 4 ab-\n\nschließend entscheidet, kann der Senat insoweit eine Teilkostenentscheidung \n\ntreffen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2001 - V ZR 22/00, NJW-RR 2001, 642 \n\nm.w.N.). Nach § 97 Abs. 1 ZPO sind der Klägerin die im Revisionsverfahren \n\nentstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 4 aufzuerlegen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.07.2003 - 2/6 O 266/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.07.2004 - 6 U 126/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_169-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/i-zr-169-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":35},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":19},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_169-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_169-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/i-zr-169-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_169-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:24.070443+00:00"}}