{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_167-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"I ZR 167/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 167/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz \n\n- 2. Zivilkammer - vom 15. Oktober 2004 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie stand in Ge-\n\nschäftsbeziehung zu der mittlerweile insolventen K. AG, für die sie Waren-\n\nsendungen beförderte. \n\nDie Beklagte, die ein Einzelhandelskaufhaus betreibt, bezog von der \n\nK. AG im November und Dezember 2001 Warensendungen. Die Ausliefe-\n\nrung der Sendungen erfolgte durch die Klägerin. \n\n3 \n\nDie Klägerin behauptet, die K. AG habe ihre Frachtlohnansprüche \n\nfür die im November und Dezember 2001 an die Beklagte ausgelieferten Wa-\n\nrensendungen in Höhe von 1.256,18 € nicht beglichen. Sie ist der Auffassung, \n\ndie Beklagte sei, da sie die Warensendungen entgegengenommen habe, ver-\n\npflichtet, die Frachtlohnansprüche zu erfüllen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 1.256,18 € nebst \n\nZinsen in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (LG Görlitz, Urt. v. \n\n15.10.2004 - 2 S 27/04, in juris dokumentiert). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\nDas Amtsgericht habe der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der of-\n\nfenstehenden Fracht aus § 421 Abs. 2 HGB im Ergebnis zutreffend versagt. Der \n\ndort normierte gesetzliche Schuldbeitritt des Empfängers setze wegen der mit \n\nihm verbundenen erheblichen Verpflichtungen des Empfängers die Abgabe ei-\n\nner entsprechenden Willenserklärung in Form der Geltendmachung des Abliefe-\n\nrungsverlangens voraus, wobei diese Erklärung auch konkludent abgegeben \n\nwerden könne. Eine derartige Willenserklärung habe die Beklagte durch die \n\nbloße Entgegennahme des Frachtgutes nicht abgegeben. Zwar setze die An-\n\nnahme einer konkludenten Willenserklärung nicht notwendig das Vorliegen ei-\n\nnes hierauf gerichteten Erklärungsbewusstseins voraus. Eine ohne ein solches \n\nBewusstsein vorgenommene Handlung könne dem Handelnden aber nur dann \n\nals Willenserklärung zugerechnet werden, wenn dieser bei pflichtgemäßer \n\nSorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Ausdruck eines be-\n\nstimmten Rechtsfolgewillens aufgefasst werden könnte, und beim Erklärungs-\n\nempfänger Vertrauen auf einen bestimmten Erklärungsinhalt hervorgerufen ha-\n\nbe. \n\n11 \n\nEin mit der Problematik im Nachgang der Entgegennahme erstmals kon-\n\nfrontierter durchschnittlicher Empfänger könne aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt \n\nnicht erkennen, dass die bloße Entgegennahme eines bei einem Dritten bestell-\n\nten Frachtgutes vom ausliefernden Frachtführer als Abgabe einer zu einem \n\nSchuldbeitritt führenden Willenserklärung in Form der Geltendmachung eines \n\nHerausgabeverlangens anzusehen sein könnte. Der Frachtführer sei zudem \n\nnicht schutzwürdig, da er sich schon mangels entsprechender obergerichtlicher \n\nEntscheidungen zu § 421 Abs. 2 HGB nicht ohne weiteres darauf verlassen \n\ndürfe, dass dessen für ihn positiven Rechtsfolgen allein schon durch die kom-\n\nmentarlose Entgegennahme des Frachtgutes ausgelöst würden, zumal er sich \n\nbei dessen Auslieferung durchaus explizit eine entsprechende Erklärung abge-\n\nben lassen und bei Verweigerung sein Zurückbehaltungsrecht ausüben könnte. \n\n12 \n\nII. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht an-\n\ngenommen, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 421 \n\nAbs. 2 Satz 1 HGB auf Begleichung der streitgegenständlichen Frachtlohnan-\n\nsprüche erworben hat. \n\n13 \n\n1. Die im transportrechtlichen Schrifttum herrschende Auffassung geht \n\nallerdings davon aus, dass die vom Gesetzgeber beim Erlass des Transport-\n\nrechtsreformgesetzes im Blick auf die Bezahlung der Fracht bezweckte Stär-\n\nkung der Stellung des Frachtführers gegenüber dem früheren Rechtszustand, \n\nwonach gemäß § 436 HGB a.F. auch die Annahme des Frachtbriefs durch den \n\nEmpfänger erforderlich war, nur dann erreicht wird, wenn das Einverständnis \n\ndes Empfängers mit der Übernahme der Sachherrschaft über das Frachtgut als \n\nkonkludente Geltendmachung seines Rechts auf Ablieferung nach § 421 Abs. 1 \n\nSatz 1 HGB verstanden wird (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 421 HGB \n\nRdn. 23; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 421 Rdn. 9; Baumbach/Hopt/ \n\nMerkt, HGB, 32. Aufl., § 421 Rdn. 2; Fremuth, TranspR 2005, 211, 212). Die \n\nEntgegennahme des Frachtguts braucht danach nicht von einem entsprechen-\n\nden Geschäftswillen getragen zu sein und soll auch nicht gemäß § 119 Abs. 1 \n\nBGB wegen Irrtums über den Eintritt der Haftungsfolgen nach § 421 Abs. 2 und \n\n3 HGB angefochten werden können (Koller aaO § 421 HGB Rdn. 23; Pöttinger \n\nin Lammich/Pöttinger, Gütertransportrecht, EL 46, § 421 HGB Rdn. 48; das Ver-\n\nhalten als rechtsgeschäftsähnliche Handlung qualifizierend, aber im Ergebnis \n\nnicht abweichend: Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 31 Rdn. 63; a.A. Andre-\n\nsen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Erg.-Lfg. 3/05, § 421 \n\nHGB Rdn. 20). \n\n14 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt allein in dem Umstand, \n\ndass der Empfänger das Frachtgut entgegennimmt, keine die Verpflichtung zur \n\nZahlung des Frachtlohns auslösende Geltendmachung des Rechts auf Abliefe-\n\nrung des Frachtguts. \n\n15 \n\nDie entgegenstehende Auffassung des Schrifttums steht mit dem Wort-\n\nlaut des im Zuge des Transportrechtsreformgesetzes von 1998 geänderten \n\n§ 421 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht in Einklang. Die Verpflichtung des Empfängers \n\nzur Zahlung des Frachtlohns setzt danach - anders als unter Geltung des § 436 \n\nHGB a.F. - nicht mehr die Annahme des Gutes und des Frachtbriefs, sondern \n\nallein die Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs durch den Empfänger \n\nvoraus. Auf der einen Seite kommt die Gesetzesänderung damit dem Interesse \n\ndes Frachtführers entgegen: Denn die Eintrittspflicht kann nunmehr auch aus-\n\ngelöst werden, wenn kein Frachtbrief ausgestellt ist; außerdem reicht zur Aus-\n\nlösung der Eintrittspflicht - die Fälligkeit des Frachtlohnanspruchs vorausge-\n\nsetzt - bereits die Geltendmachung des Anspruchs auf Ablieferung aus, auch \n\nwenn der Empfänger das Frachtgut noch nicht entgegengenommen hat. Auf der \n\nanderen Seite genügt nach neuem Recht die bloße Annahme des Frachtguts \n\nnicht mehr, wenn der Empfänger den Anspruch auf Ablieferung des Frachtguts \n\nnicht geltend macht. Für eine Auslegung der Norm gegen ihren eindeutigen \n\nWortlaut ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision (vgl. auch Bodis/ \n\nRemiorz, TranspR 2005, 438, 442) auch aus der Entstehungsgeschichte des \n\n§ 421 Abs. 2 Satz 1 HGB keine Anhaltspunkte. § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB orien-\n\ntiert sich insoweit - ungeachtet bestehender Unterschiede - an der Vorschrift \n\ndes Art. 13 Abs. 2 CMR. Diese Bestimmung geht zwar - wie das frühere deut-\n\nsche Recht - davon aus, dass ein Frachtbrief ausgestellt worden ist. Sie knüpft \n\ndie Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung \"der aus dem Frachtbrief her-\n\nvorgehenden Kosten\" aber daran an, dass der Empfänger \"die ihm nach Ab-\n\nsatz 1 zustehenden Rechte\" - diese sind die Rechte auf Aushändigung des \n\nFrachtbriefs und Ablieferung des Frachtguts - \"geltend macht\" (vgl. Koller aaO \n\n§ 421 HGB Rdn. 1; Pöttinger in Lammich/Pöttinger aaO § 421 HGB Rdn. 1; An-\n\ndresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO § 421 HGB Rdn. 17). Bei Art. 13 \n\nAbs. 2 CMR besteht Einigkeit darüber, dass die Zahlungspflicht des Empfän-\n\ngers nicht durch die bloße Annahme des Frachtguts entsteht (vgl. Koller aaO \n\nArt. 13 CMR Rdn. 11; ders., TranspR 1993, 41; MünchKomm.HGB/Basedow, \n\nArt. 13 CMR Rdn. 25; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452: \n\nCMR Art. 13 Rdn. 19; Temme/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, \n\nArt. 13 Rdn. 31 u. 37; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 20). \n\n16 \n\nDer Revision ist allerdings einzuräumen, dass die Begründung des Ent-\n\nwurfs eines Transportrechtsreformgesetzes teilweise die Geltendmachung des \n\nAblieferungsverlangens mit der Annahme des Gutes gleichsetzt (BT-Drucks. \n\n13/8445, S. 55), so dass der Eindruck entstehen kann, die vorgeschlagene und \n\nspäter Gesetz gewordene Änderung des Wortlauts (§ 436 HGB a.F.: \"Durch \n\nAnnahme des Gutes … wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer … \n\nZahlung zu leisten\"; § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB: \"Der Empfänger, der sein Recht \n\nnach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht … zu \n\nzahlen …\") sei lediglich redaktioneller Natur. Falls darin ein entsprechender Wil-\n\nle des Gesetzgebers zum Ausdruck kommen sollte, kann er zur Auslegung des \n\nGesetzes nicht herangezogen werden, weil er in dessen insoweit eindeutigen \n\nWortlaut keinen Eingang gefunden hat. \n\n17 \n\nAuch wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Frachtlohns nicht rechts-\n\ngeschäftlich, sondern - als ein Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts - gesetzlich \n\nbegründet wird, erscheint es im Übrigen nicht interessengerecht, die (Mit-)Über-\n\nnahme der Verpflichtung zur Zahlung der Frachtkosten lediglich an ein tatsäch-\n\nliches Verhalten zu knüpfen, bei dem sich der Empfänger häufig der Rechtser-\n\nheblichkeit seines Handelns nicht bewusst sein wird. Die gesetzliche Regelung \n\nerfasst nicht nur Fälle, in denen Absender und Empfänger vereinbart haben, \n\ndass der Empfänger die Frachtkosten zu tragen hat. Sie gilt auch dann, wenn \n\nsich der Absender zur Tragung dieser Kosten verpflichtet oder wenn er dem \n\nEmpfänger die Versandkosten bereits in Rechnung gestellt hat. Dem Frachtfüh-\n\nrer, der seinen Frachtlohn noch nicht erhalten hat, steht es demgegenüber frei, \n\ndie Ablieferung des Gutes im Hinblick auf die noch offenen Frachtkosten abzu-\n\nlehnen und den Empfänger zur Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs \n\nmit den im Gesetz vorgesehenen Folgen herauszufordern. Damit ist der Fracht-\n\nführer, der mit der Ablieferung des Gutes sein gesetzliches Pfandrecht lockert \n\nund dessen Durchsetzung gefährdet (vgl. § 441 Abs. 2 und 3 HGB), hinrei-\n\nchend gesichert. Hat der Empfänger den Ablieferungsanspruch geltend ge-\n\nmacht, steht dem Frachtführer unter den weiteren Voraussetzungen des § 421 \n\nAbs. 2 HGB ein eigener Anspruch auf Zahlung des restlichen Frachtlohns zu, \n\nso dass er auf einer Zug-um-Zug-Zahlung der restlichen Frachtkosten gegen \n\nAblieferung des Frachtguts bestehen kann. \n\n18 \n\nIII. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nAG Löbau, Entscheidung vom 02.03.2004 - 4 C 680/02 - \n\nLG Görlitz, Entscheidung vom 15.10.2004 - 2 S 27/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/i-zr-167-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":16},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 436","ref_norm":"436","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/i-zr-167-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:14:57.157731+00:00"}}