{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_165-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"I ZR 165/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 165/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. Januar 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2004 unter \n\nZurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag \n\nvon 5.100,51 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n\n15. August 2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie \n\nKlägerin \n\nist \n\nTransportversicherer \n\nder H. \n\n GmbH in Karlsbad (im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die Beklag- \n\nte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und überge-\n\ngangenem Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in 13 Fällen \n\nauf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nAlle Transportaufträge wurden im sogenannten EDI-Verfahren abgewi-\n\nckelt. Hierbei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem die \n\nVersenderin die zu befördernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur \n\nVerfügung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System \n\nteilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, \n\nden die Versenderin auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden \n\nauf elektronischem Wege an die Beklagte übermittelt. Der Abholfahrer der Be-\n\nklagten nimmt die Vielzahl der von der Versenderin üblicherweise in einen so-\n\ngenannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl \n\nder übernommenen Pakete auf einem Absendermanifest. Einen Abgleich zwi-\n\nschen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders nimmt der Abholfahrer \n\nnicht vor. \n\n3 \n\nDie von der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum verwendeten All-\n\ngemeinen Beförderungsbedingungen mit Stand von November 2000 enthielten \n\n(auszugsweise) folgende Regelungen: \n\n\"… \n\n2. \n\nServiceumfang \n\nSofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, \nbeschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, \nTransport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der \nSendung. \n\nUm die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer \nund das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden \ndie Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor-\ntiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in \nKauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche \nObhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden \nkann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-\nle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs-\ndokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des \nU. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine \nweitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die \nBeförderung als Wertpaket. \n\n… \n\n9. \n\nHaftung \n\n9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-\nde nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch die-\nse Bedingungen geregelt. \n\nIn Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be-\ngrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal \nDM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je \nnachdem welcher Betrag höher ist…. \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der \nSchaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen \nist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen \nvorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der \nSchaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-\nben. \n\n… \n\n9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-\nrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem \nFrachtbrief und durch Zahlung des in der \"Tariftabelle und Servi-\nceleistungen\" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen \n\nWert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) \nfestgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender er-\nklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Inter-\nesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht \nübersteigt. \n\nU. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versen- \nders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versen-\nders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem \nFall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadenser-\nsatz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesell- \nschaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Poli- \ncen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen wer-\nden. \n\n…\" \n\n4 \n\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe auch im Schadensfall 1 \n\ndas abhandengekommene Paket übernommen. Die verlorengegangenen Pake-\n\nte hätten die in den Rechnungen und Lieferscheinen aufgeführten Waren ent-\n\nhalten. Die Beklagte müsse für die Warenverluste in voller Höhe haften, da sie \n\nkeine Aufklärung über den Verbleib der Sendungen leisten könne. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 52.172,16 € nebst Zinsen zu zah-\n\nlen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, ihre All-\n\ngemeinen Beförderungsbedingungen mit Stand von November 2000 seien in \n\ndie streitgegenständlichen Beförderungsverträge einbezogen worden. Dadurch \n\nhabe sie mit der Versenderin einen Verzicht auf Schnittstellenkontrollen verein-\n\nbart, weshalb ihr der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens nicht gemacht \n\nwerden könne. Im Übrigen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden der Ver-\n\nsenderin wegen fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle einer \n\nWertdeklaration behandele sie die ihr zur Beförderung übergebenen Pakete \n\nsorgfältiger, sofern deren Wert den Betrag von 2.500 € übersteige. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen \n\nzur Zahlung von 50.997,99 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht der Klägerin unter Abweisung der Klage im \n\nÜbrigen und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels einen Scha-\n\ndensersatzanspruch in Höhe von 41.140,49 € nebst Zinsen zuerkannt. \n\n8 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren An-\n\ntrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB (Schadensfälle 2, 3, 8 \n\nund 12) sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR (Schadensfälle 1, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 \n\nund 13) angenommen. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfah-\n\nren von Bedeutung - ausgeführt: \n\n10 \n\nAuch im Schadensfall 1 stehe fest, dass die Beklagte das Paket zur Be-\n\nförderung übernommen habe. Die Unterschrift des Abholfahrers unter der EDI-\n\nVersanddaten-Zusammenfassung in Verbindung mit dem Absendermanifest \n\nerbringe den Beweis für die Übergabe des Pakets, da die Beklagte nach Ein-\n\ngang des Feeders im ersten Umschlagslager nicht unverzüglich eine Differenz \n\nzwischen der übertragenen Versandliste und dem tatsächlichen Paketeingang \n\nreklamiert habe. \n\n11 \n\nDer Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass die in den Liefer-\n\nscheinen und den korrespondierenden Rechnungen aufgeführten Waren dem \n\nvon der Klägerin behaupteten Paketinhalt entsprochen hätten. In den Scha-\n\ndensfällen 2, 3, 5, 7 und 9 gäben die Lieferscheine und Rechnungen allerdings \n\nden Inhalt mehrerer Pakete wieder. Der zugunsten der Klägerin sprechende \n\nAnscheinsbeweis beziehe sich in diesen Fällen zunächst (nur) auf die Gesamt-\n\nheit der versandten Waren. Daraus folge noch nicht, dass sich in dem jeweils in \n\nVerlust geratenen Paket die von der Klägerin behaupteten Waren befunden \n\nhätten. Die vorgelegten Absendermanifeste ließen aber weitere Rückschlüsse \n\nauf den Inhalt der Pakete zu. Gemäß § 287 ZPO stehe fest, dass die verloren \n\ngegangenen Pakete in den Schadensfällen 2 und 9 den von der Klägerin be-\n\nhaupteten Inhalt gehabt hätten. In den Schadensfällen 3, 5 und 7 sei dagegen \n\nvon einem geringeren Warenwert auszugehen. \n\n12 \n\nDie Beklagte hafte für die in Rede stehenden Verluste wegen qualifizier-\n\nten Verschuldens unbeschränkt, da sie keine durchgängigen Ein- und Aus-\n\ngangskontrollen an den Schnittstellen durchführe. Sie sei hiervon auch nicht \n\nbefreit. Der nähere Vortrag der Beklagten zum vermutlichen Zeitpunkt der Ver-\n\nluste und zum Schadensort in den Schadensfällen 6 und 8 führe zu keiner an-\n\nderen Beurteilung, da die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt habe, welche \n\nSicherungsmaßnahmen sie hinsichtlich des jeweiligen Pakets am Schadensort \n\nzum Zeitpunkt des Abhandenkommens ergriffen habe. \n\n13 \n\nEin der Klägerin zurechenbares Mitverschulden der Versenderin gemäß \n\n§ 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration komme nicht in Be-\n\ntracht. Es stehe nicht fest, dass die Beklagte die in Verlust geratenen Pakete \n\nmit erhöhter Sicherheit befördert hätte, wenn diese als Wertpakete versandt \n\nworden wären. In den Schadensfällen 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 scheitere der \n\nMitverschuldenseinwand schon daran, dass der Wert der Pakete unter der \n\nGrenze von 2.500 € gelegen habe. Nach ihrem eigenen Vortrag hätte die Be-\n\nklagte diese Pakete in jedem Fall wie Standardpakete behandelt. In den übrigen \n\nSchadensfällen, in denen der Wert der Pakete über 2.500 € gelegen habe, \n\nkomme ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB ebenfalls \n\nnicht in Betracht, weil die Beklagte nicht dargetan habe, auf welche Weise \n\nWertpakete im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert \n\nwürden. Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Unterlas-\n\nsens eines Hinweises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden scheide \n\nebenfalls aus, da ein ungewöhnlich hoher Schaden erst ab einem Paketwert \n\nvon über 50.000 US-Dollar anzunehmen sei. \n\n14 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen \n\nzur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht, soweit dieses über einen Betrag von 5.100,51 € hinaus \n\nzum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts kommt in den Schadensfällen 2, 3, 5, 7, 8 und 13 ein Mitver-\n\nschulden der Versenderin in Betracht. \n\n15 \n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Voraussetzungen einer ver-\n\ntraglichen Haftung der Beklagten für die hier in Rede stehenden Verluste von \n\nTransportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1 HGB (Schadensfälle 2, 3, 8 und \n\n12) und Art. 17 Abs. 1 CMR (Schadensfälle 1, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 und 13) be-\n\njaht. Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon \n\nausgegangen, dass die Beklagte von der Versenderin als Fixkostenspediteur \n\ni.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und dass sich ihre Haftung demge-\n\nmäß grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers \n\n(§§ 425 ff. HGB, Art. 17 ff. CMR) beurteilt. \n\n16 \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-\n\ngericht im Schadensfall 1 die Übergabe des verlorengegangenen Pakets an die \n\nBeklagte für bewiesen erachtet hat. Durch die Vereinbarung des EDI-Verfah-\n\nrens haben die Versenderin und die Beklagte die Abrede getroffen, dass der \n\nInhalt einer Versandliste für einen von dem Abholfahrer der Beklagten quittier-\n\nten Feeder als bestätigt gilt, sofern die Beklagte dem nicht unverzüglich wider-\n\nspricht. Denn der Versender kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon \n\nausgehen, dass der Spediteur/Frachtführer nach Öffnung des verplombten Be-\n\nhältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der Versandliste \n\nunverzüglich überprüft und dem Versender Beanstandungen ebenfalls unver-\n\nzüglich mitteilt. Unterbleibt eine solche Beanstandung, kann der Versender dies \n\nnach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Versandliste an-\n\nsehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält (BGH, Urt. v. \n\n4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404 = VersR 2006, 573). Die - wie \n\nbei einer Empfangsbestätigung - begründete Vermutung, dass die in der Ver-\n\nsandliste aufgeführten Pakete in die Obhut der Beklagten gelangt sind, hat die \n\nBeklagte im Schadensfall 1 nicht widerlegt. \n\n17 \n\n3. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde in den Schadensfällen 2, 3, 8 \n\nund 12 gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB und in den Schadensfällen 1, 4, 5, 6, \n\n7, 9, 10, 11 und 13 gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR Schadensersatz, ohne \n\nsich auf die im Gesetz und in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vor-\n\ngesehenen Haftungsbeschränkungen berufen zu können, da sie die hier in Re-\n\nde stehenden Warenverluste leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein \n\nSchaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht habe. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagten \n\nleichtfertiges Handeln i.S. von § 435 HGB vorzuwerfen ist, da ihre Betriebsor-\n\nganisation Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern \n\nnicht durchgängig vorsieht (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 \n\n- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570; BGH TranspR \n\n2005, 403, 405 m.w.N.). \n\n19 \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ver-\n\nsenderin nicht wirksam auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen ver-\n\nzichtet hat. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher Ver-\n\nzicht nicht aus Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten \n\n(Stand November 2000). Dabei kann offenbleiben, ob sich die Regelung in Nr. 2 \n\nder Beförderungsbedingungen der Beklagten lediglich auf die Dokumentation \n\nder Schnittstellenkontrollen bezieht oder sich auch auf die Durchführung der \n\nKontrollen selbst erstreckt. Wie der Senat zeitlich nach Verkündung des Beru-\n\nfungsurteils entschieden hat, wäre die Klausel, wenn sie einen Verzicht auf die \n\nDurchführung von Schnittstellenkontrollen selbst enthielte, gemäß § 449 Abs. 2 \n\nSatz 1 HGB bzw. Art. 41 CMR unwirksam (BGH, Urt. v. 1.12.2005 \n\n- I ZR 108/04, TranspR 2006, 171, 173; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, \n\nTranspR 2006, 169, 170 = NJW-RR 2006, 758 Tz. 18 ff.). \n\n20 \n\n4. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Inhalt und Wert der verlo-\n\nrengegangenen Pakete halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls \n\nstand. \n\n21 \n\na) Der Beweis für den Inhalt und den Wert des jeweils verlorengegange-\n\nnen Pakets unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 \n\nZPO (BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 17 = TranspR \n\n2006, 394; Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Tz. 13; Urt. v. \n\n20.9.2007 - I ZR 44/05, Umdr. S. 13). Der Tatrichter kann sich die Überzeugung \n\nvon der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dem Fahrer der Beklagten \n\nseien die in den Rechnungen und Lieferscheinen aufgeführten Waren überge-\n\nben worden, daher anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls bilden \n\n(BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 17). \n\n22 \n\nb) In den Schadensfällen 1, 4, 6, 8, 10, 11, 12 und 13 hat das Berufungs-\n\ngericht zutreffend angenommen, dass der Beweis für den Paketinhalt durch die \n\nAngaben in den Rechnungen und Lieferscheinen erbracht ist. Es entspricht der \n\nständigen Rechtsprechung des Senats, dass - wenn die Übergabe des Pakets \n\nfeststeht - die Angaben in den Rechnungen und Lieferscheinen die Vermutung \n\nnahelegen, dass die Versenderin die darin aufgeführten Waren tatsächlich an \n\nden Transporteur übergeben hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass im kauf-\n\nmännischen Verkehr eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass an den \n\ngewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren ver-\n\nsandt wurden. Sofern die Güter - wie hier - in verschlossenen Behältnissen zum \n\nVersand gebracht wurden, ist bei kaufmännischen Absendern prima facie an-\n\nzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden \n\nRechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159; BGH NJW-RR 2007, \n\n28 Tz. 19). \n\n23 \n\nc) In den Schadensfällen 2, 3, 5, 7 und 9 hat sich das Berufungsgericht \n\nbei der Feststellung, welchen Inhalt die verlorengegangenen Pakete hatten, \n\nzwar auf § 287 ZPO gestützt, obwohl diese Frage einer Beweiswürdigung nach \n\n§ 286 ZPO unterliegt. Trotz der Berufung auf § 287 ZPO hat sich das Beru-\n\nfungsgericht jedoch in jedem Einzelfall aus den Gesamtumständen seine Über-\n\nzeugung verschafft, welche Güter in den abhandengekommenen Paketen ent-\n\nhalten waren und welchen Wert sie verkörperten. Diese Ausführungen begeg-\n\nnen auch unter dem Gesichtspunkt einer freien richterlichen Beweiswürdigung \n\nnach § 286 ZPO keinen Bedenken. \n\n24 \n\n5. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Versenderin in \n\nden Schadensfällen 2, 3, 5, 7, 8 und 13 nicht zurechnen lassen. \n\n25 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB bzw. Art. 29 Abs. 1 CMR zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. \n\n23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394; Urt. v. \n\n1.12.2005 - I ZR 4/04, TranspR 2006, 116, 117). Ein mitwirkender Schadens-\n\nbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdekla-\n\nration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich \n\nhohen Schadens abgesehen hat (BGH TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2006, \n\n116, 117; NJW-RR 2007, 28 Tz. 23). \n\n26 \n\nb) In den Schadensfällen 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 hat das Berufungsge-\n\nricht ein Mitverschulden der Versenderin zu Recht verneint, weil der Wert der \n\nabhandengekommenen Pakete in diesen Fällen jeweils unter 2.500 € lag und \n\ndie Beklagte selbst vorgetragen hat, sie befördere Pakete erst ab einem Wert \n\nvon mehr als 2.500 € sicherer. \n\n27 \n\nc) In den Schadensfällen 2, 3, 5, 7, 8 und 13 kann dem Berufungsgericht \n\ndagegen nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden der \n\nVersenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklara-\n\ntion komme nicht in Betracht. \n\n28 \n\naa) Die Annahme eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertde-\n\nklaration setzt voraus, dass der Versender wusste oder hätte wissen müssen, \n\ndass das Paket im Falle der Wertdeklaration sicherer befördert worden wäre \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 f.). Nach \n\ndem Vortrag der Beklagten waren deren Allgemeine Beförderungsbedingungen \n\n(Stand November 2000) Gegenstand der streitgegenständlichen Beförderungs-\n\nverträge. Hiervon ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts im Revisionsverfahren auszugehen. Aufgrund der Regelungen in Nr. 2 \n\ndieser Beförderungsbedingungen hätte die Versenderin erkennen können und \n\nmüssen, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen \n\neine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll (vgl. BGH \n\nTranspR 2006, 205, 206 f.; BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, Tz. 32 f.). \n\n29 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt auf der \n\nGrundlage des unstreitigen Sachverhalts und der bislang getroffenen Feststel-\n\nlungen in den Schadensfällen 2, 3, 5, 7, 8 und 13 ein Mitverschulden der Ver-\n\nsenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB in Betracht. Das Berufungsgericht hat zu \n\nUnrecht angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte \n\nPakete bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandele, also be-\n\nsonderen Sicherungen unterstelle, wenn der Wert des Paketinhalts 2.500 € \n\nübersteige. \n\n30 \n\n(1) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, \n\nauf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit \n\nerhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetrage-\n\nnen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht umgesetzt \n\nwerden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnähmen, bei der Eingabe der \n\nPaketdaten zwar eine Wertdeklaration vornähmen, das wertdeklarierte Paket \n\ndann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das \n\nPaket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Soweit die \n\nBeklagte in anderen Verfahren hierzu ausgeführt habe, der EDI-Kunde müsse \n\ndem Fahrer wertdeklarierte Pakete gesondert übergeben, fehle es vorliegend \n\nan näherem Vortrag dazu, wie sie die Versenderin hierüber informiert habe. \n\n31 \n\n(2) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-\n\ngen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Zwar hat \n\ndas Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die von der Beklagten \n\nvorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen nicht umge-\n\nsetzt werden können, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der \n\nEingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornehmen, das wertdeklarierte \n\nPaket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. Eine \n\ngesonderte Behandlung ist aber im Falle einer separaten Übergabe an den \n\nFrachtführer möglich (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Da dies offenkundig ist, \n\nwar dieser Umstand auch ohne einen ausdrücklichen Vortrag der Beklagten \n\nhierzu zu berücksichtigen (vgl. auch BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 85/05, \n\nTranspR 2007, 419 Tz. 22; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 \n\nTz. 22). \n\n32 \n\nDer Annahme eines Mitverschuldens steht nicht entgegen, dass die Be-\n\nklagte die Versenderin hierüber nicht informiert hat. Wenn - was mangels ge-\n\ngenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu \n\nunterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Ab-\n\nsender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete \n\neinem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst \n\nMaßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdekla-\n\nrierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). \n\nVon einem schadensursächlichen Mitverschulden der Versenderin ist deshalb \n\nauszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behand-\n\nlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht \n\nmit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der \n\nBeklagten separat übergeben werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe \n\nan den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vor-\n\nliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Be-\n\nschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst \n\nunterbleiben (vgl. BGH TranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und \n\nvernünftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Da die \n\nPakete im Falle einer erfolgten Wertdeklaration und gesonderten Übergabe an \n\nden Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen wer-\n\nden, bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keines \n\nweiteren Vortrags zur Beförderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, für die es \n\nkeinerlei Frachtpapiere gibt. Auf die von der Revision erhobene Rüge der Ver-\n\nletzung von § 139 ZPO kommt es daher nicht an. \n\n33 \n\nd) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, ein anspruchs-\n\nminderndes Mitverschulden der Versenderin ergebe sich in den Schadensfäl-\n\nlen 2, 3, 5, 8 und 13 auch nicht daraus, dass diese nicht auf die Gefahr eines \n\nbesonders hohen Schadens hingewiesen habe (§ 254 Abs. 2 BGB). Entgegen \n\nder Ansicht des Berufungsgerichts ist ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht \n\nerst bei einem Paketwert oberhalb von 50.000 US-Dollar gegeben. Wie der Se-\n\nnat zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es ange-\n\nsichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten \n\nBeträge von etwa 500 € und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Ge-\n\nfahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen \n\nder Wert des Pakets 5.000 € übersteigt, also etwa den zehnfachen Betrag der \n\nHaftungshöchstgrenze von 511 € gemäß den Beförderungsbedingungen der \n\nBeklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, \n\n208, 209; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). \n\n34 \n\nDie Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises \n\nauf den ungewöhnlichen Wert des Guts keine besonderen Maßnahmen ergrif-\n\nfen hätte (BGH TranspR 2006, 208, 209). Dazu hat das Berufungsgericht bis-\n\nlang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. \n\n35 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Beru-\n\nfungsgericht über einen Betrag von 5.100,51 € (Summe der Schadensfälle 1, 4, \n\n6, 9, 10, 11 und 12) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang \n\nder Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2004 - 31 O 170/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.10.2004 - I-18 U 78/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_165-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/i-zr-165-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_165-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_165-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/i-zr-165-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_165-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:22.023905+00:00"}}