{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_164-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"I ZR 164/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. März 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Änderung der Voreinstellung UWG §§ 3, 4 Nr. 10 Für die Annahme einer unlauteren gezielten Mitbewerberbehinderung reicht es nicht aus, dass sich auch die bloß versehentliche Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die darauf gerichtet ist, dem Wettbewerber Kunden zuzuführen, auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 164/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n29. März 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nÄnderung der Voreinstellung \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 10 \n\nFür die Annahme einer unlauteren gezielten Mitbewerberbehinderung reicht es \nnicht aus, dass sich auch die bloß versehentliche Verletzung einer vertraglichen \nPflicht, die darauf gerichtet ist, dem Wettbewerber Kunden zuzuführen, auf den \nAbsatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken kann. \n\nBGH, Urt. v. 29. März 2007 - I ZR 164/04 - OLG Frankfurt am Main \nLG Frankfurt am Main \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2004 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Berufungsurteil aufgeho-\n\nben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli \n\n2002 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Telekommunikations-\n\ndienstleistungen. Die Klägerin ist Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes, \n\ndas keine Teilnehmeranschlüsse aufweist und Teilnehmernetze miteinander \n\nverbindet (Verbindungsnetzbetreiber - VNB). Die Beklagte ist Betreiberin eines \n\nTeilnehmeranschlüsse aufweisenden Telekommunikationsnetzes (Teilnehmer-\n\nnetzbetreiber - TNB) und hält für ihre Kunden auch ein Verbindungsnetz bereit. \n\nDie dauerhafte Voreinstellung (Preselection) eines Teilnehmeranschlusses auf \n\neinen Verbindungsnetzbetreiber kann auf Wunsch des Kunden durch eine Um-\n\nschaltung durch den Teilnehmernetzbetreiber auf einen anderen Verbindungs-\n\nnetzbetreiber geändert werden. \n\n2 \n\nDie Beklagte als Teilnehmernetzbetreiberin und verschiedene Verbin-\n\ndungsnetzbetreiber - darunter die Klägerin - haben sich für das Preselection-\n\nVerfahren auf eine \"Spezifikation - Administrative und betriebliche Abläufe bei \n\nÄnderung der dauerhaften Voreinstellung des Verbindungsnetzbetreibers (Spe-\n\nzifikation VNB-Wechsel 2.5)\" verständigt. Die Vereinbarung ist als Ausgangsba-\n\nsis und Empfehlung für das zur Änderung der dauerhaften Voreinstellung \n\ndurchzuführende Verfahren entworfen. Wenn ein Kunde der Beklagten die dau-\n\nerhafte Voreinstellung des Verbindungsnetzes zu einem bestimmten Zeitpunkt \n\nändern will, gibt er gegenüber dem neuen Verbindungsnetzbetreiber eine dar-\n\nauf gerichtete Erklärung ab. Der neue Verbindungsnetzbetreiber leitet die Ände-\n\nrungserklärung an die Beklagte weiter, die der Umstellung innerhalb von zwei \n\nTagen widersprechen kann (Negativbescheid). Lässt die Beklagte die Wider-\n\nspruchsfrist verstreichen, gilt die Änderung der Voreinstellung zum gewünsch-\n\nten Zeitpunkt als bestätigt (Positivbescheid). \n\n3 \n\n4 \n\nDie Beklagte bot verschiedene Tarife für Teilnehmeranschlüsse an. Die \n\nVertragsbedingungen für den Tarif Business-Call-500 sahen vor, dass eine Än-\n\nderung der dauerhaften Voreinstellung auf andere Verbindungsnetze ausge-\n\nschlossen war. \n\nDie Beklagte hatte mit einer Kundin, der O. GmbH, im Jahr 2001 den \n\nTarif Business-Call-500 vereinbart. Die O. GmbH schloss gleichwohl einen \n\nVertrag mit der Klägerin, die den Antrag auf Umstellung der dauerhaften Vor-\n\neinstellung des Anschlusses auf ihr Verbindungsnetz an die Beklagte weiterlei-\n\ntete. Die Beklagte bestätigte trotz des vertraglichen Ausschlusses die Ausfüh-\n\nrung der beantragten Änderung der dauerhaften Voreinstellung auf das Verbin-\n\ndungsnetz der Klägerin schriftlich gegenüber der O. GmbH zum 3. Juli \n\n2001. Sie nahm die Umstellung zu diesem Termin jedoch nicht vor. \n\n5 \n\nIn einem weiteren Fall beauftragte der Kunde Dr. P. die Beklag- \n\nte telefonisch am 16. Oktober 2001 mit der Bereitstellung eines Standardan-\n\nschlusses (T-Net-Standard). Die Auftragsbestätigung der Beklagten bezog sich \n\ndemgegenüber auf den Tarif T-Net-100. Während bei dem Standardanschluss \n\n(T-Net-Standard) eine dauerhafte Voreinstellung auf ein anderes Verbindungs-\n\nnetz zugelassen war, schlossen die Bedingungen des Tarifs T-Net-100 dies \n\naus. Dr. P. schloss im Oktober 2001 mit der Klägerin einen Preselec- \n\ntion-Vertrag. Die Klägerin leitete die auf die dauerhafte Voreinstellung des Tele-\n\nfonanschlusses auf ihr Verbindungsnetz gerichtete Erklärung des Dr. P. \n\n an die Beklagte weiter. Die Beklagte lehnte die Ausführung mit der Be- \n\ngründung ab, es liege eine andere Willenserklärung des Kunden Dr. P. \n\n vor. \n\n6 \n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungs-\nmittel, zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstands, zu unterlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs \n\n1. die Änderung der dauerhaften Voreinstellung des Anschlusses von \nKunden auf das Verbindungsnetz der Klägerin (Preselection) nicht zu \ndem von der Beklagten der Klägerin ausdrücklich und/oder durch Po-\nsitivbescheid im Sinne der Spezifikation VNB-Wechsel und/oder den \njeweiligen Kunden ausdrücklich mitgeteilten Zeitpunkt auszuführen, \nwenn ein entsprechender Preselection-Vertrag zwischen dem jeweili-\ngen Kunden und der Klägerin besteht; \n\nund/oder \n\n2. an Kunden ein Auftragsbestätigungsschreiben für ein Produkt der \nBeklagten zu verschicken, wenn der jeweilige Kunde zuvor keine \nWillenserklärung abgegeben hat, die auf den Abschluss eines Ver-\ntrags mit der Beklagten über das Produkt, auf das sich das Auftrags-\nbestätigungsschreiben bezieht, gerichtet gewesen ist; \n\nund/oder \n\n3. gegenüber der Klägerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/ \noder behaupten zu lassen, eine Ausführung der Änderung der Vor-\neinstellung aufgrund eines Preselection-Auftrags zugunsten der Klä-\ngerin sei aufgrund eines schriftlichen und/oder mündlichen \"Stornos\" \ndurch den Kunden und/oder wegen einer anderen Willenserklärung \ndes Kunden und/oder wegen des Widerspruchs zu einem derzeitigen \nVertrag des Kunden mit der Beklagten nicht möglich und/oder durch \nBerufung auf derartige Umstände die Änderung der dauerhaften Vor-\neinstellung des Anschlusses von Kunden auf das Verbindungsnetz \nder Klägerin (Preselection) nicht auszuführen, \n\n wenn der Kunde zuvor nicht den entsprechenden Preselection-\nAuftrag widerrufen und/oder eine andere Willenserklärung abgege-\nben hat und/oder eine wirksame vertragliche Bindung des Kunden \nzur Beklagten besteht, die eine Änderung der Voreinstellung aus-\nschließt. \n\n7 \n\nMit ihrem Hilfsantrag zu 1 hat die Klägerin das Unterlassungsbegehren \n\nnach dem Klageantrag zu 1 auf die bewusste Nichtausführung der Änderung \n\nder dauerhaften Voreinstellung zu dem mitgeteilten Zeitpunkt beschränkt. Mit \n\ndem Hilfsantrag zu 2 hat sie das Unterlassungsbegehren nach dem Klagean-\n\ntrag zu 2 dahingehend ergänzt, dass durch den bestätigten Tarif ein Wechsel \n\ndes betroffenen Kunden von der Beklagten zu der Klägerin nicht mehr oder nur \n\nzeitlich verzögert möglich ist. \n\n8 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Eine Umstellung der Vor-\n\neinstellung im Fall der O. GmbH zum 3. Juli 2001 sei wegen des vereinbar- \n\nten Tarifs Business-Call-500 ausgeschlossen gewesen. Im Fall Dr. P. \n\nkomme ein Hör- oder Verständnisfehler in Betracht. Bei einem Massengeschäft \n\nwie der Umstellung der Voreinstellung auf ein anderes Verbindungsnetz könne \n\nbei einem Versehen von Mitarbeitern nicht auf eine Wettbewerbsförderungsab-\n\nsicht geschlossen werden. \n\n9 \n\n10 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil teil-\n\nweise abgeändert und die Beklagte nach den Hilfsanträgen zu 1 und 2 sowie \n\nnach dem Antrag zu 3 verurteilt (OLG Frankfurt a.M. CR 2005, 432 = MMR \n\n2005, 51). \n\n11 \n\nDie Klägerin erstrebt mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Re-\n\nvision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, die weitergehende Verur-\n\nteilung der Beklagten nach den Hauptanträgen zu 1 und 2. Die Beklagte verfolgt \n\nmit ihrer (gleichfalls vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zu-\n\nrückweisung die Klägerin beantragt, ihr Ziel auf vollständige Abweisung der \n\nKlage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Hauptanträge zu 1 und 2 als nicht be-\n\ngründet angesehen und die Beklagte nach den Hilfsanträgen zu 1 und 2 sowie \n\nnach dem Antrag zu 3 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n13 \n\nDer mit dem Hauptantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch \n\nstehe der Klägerin nicht zu, weil der Antrag auch die versehentliche Versäu-\n\nmung der Umstellung auf das Verbindungsnetz der Klägerin erfasse. In diesem \n\nFall liege keine Wettbewerbshandlung der Beklagten i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 \n\nUWG, § 1 UWG a.F. vor. Es fehle an der erforderlichen Wettbewerbsförde-\n\nrungsabsicht. Denn die Umstellung erfolge nur in Erfüllung der - an sich wett-\n\nbewerbsneutralen - Verpflichtung aus § 40 Abs. 1 Satz 2 TKG 2004, § 43 \n\nAbs. 6 TKG 1996. Unterbleibe die Umstellung in Einzelfällen versehentlich, \n\nkönne nicht auf eine Wettbewerbsförderungsabsicht geschlossen werden. Die \n\nobjektive Förderung des eigenen Absatzes der Beklagten sei nur eine nicht be-\n\nzweckte Nebenfolge eines außerwettbewerblichen Verhaltens. \n\n14 \n\nDer Hilfsantrag zu 1 sei aus §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 2 UWG, §§ 1, 13 \n\nAbs. 4 UWG a.F. begründet (Fall O. GmbH). Führten die Mitarbeiter der \n\nBeklagten eine Umstellung der Voreinstellung bewusst nicht zu dem zuvor be-\n\nstätigten Termin aus, verfolgten sie auch das Ziel, von der hiermit zugleich ver-\n\nbundenen Förderung des eigenen Absatzes zu profitieren. Darin liege eine ge-\n\nzielte Behinderung der Klägerin. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte auf die \n\nVereinbarung eines die Umstellung ausschließenden Tarifs mit der O. \n\nGmbH. Die Beklagte habe den Umstellungstermin unabhängig davon, ob sie \n\nberechtigt gewesen wäre, der gewünschten Änderung zu widersprechen, bestä-\n\ntigt. Damit habe sie konkludent der Beendigung des Tarifs mit dem Kunden zu-\n\ngestimmt und sei verpflichtet gewesen, die Umstellung zu dem bestätigten Zeit-\n\npunkt vorzunehmen. \n\n15 \n\nDer Hauptantrag zu 2 sei unbegründet. Die Übersendung einer unrichti-\n\ngen Auftragsbestätigung an Kunden sei jedenfalls nicht in allen Fällen eine \n\nWettbewerbshandlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 1 UWG a.F. Es sei \n\ndenkbar, dass der eigene Absatz der die Auftragsbestätigung versendenden \n\nBeklagten objektiv nicht gefördert werde. Damit fehle es an einer darauf gerich-\n\nteten Absicht. \n\n16 \n\nDer Hilfsantrag zu 2 sei gemäß §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 UWG, § 1 \n\nUWG a.F. begründet (Fall Dr. P. ). Eine Wettbewerbshandlung liege \n\nvor, soweit die Übersendung der unrichtigen Auftragsbestätigungen dazu führe, \n\neine Änderung der Voreinstellung auf ein anderes Verbindungsnetz zumindest \n\nzu gefährden. \n\n17 \n\nDer Klageantrag zu 3 sei gemäß §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 UWG, § 1 \n\nUWG a.F. begründet (Fall Dr. P. ). Eine Wettbewerbshandlung sei ge- \n\ngeben, da die mit einer Begründung versehene Ablehnung der Änderung der \n\nVoreinstellung auf ein anderes Verbindungsnetz stets ein bewusstes Handeln \n\ndarstelle. Die Ablehnung der Umstellung mit einer unzutreffenden Begründung \n\nstelle eine gezielte Behinderung der Klägerin dar. \n\n18 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und \n\ninsoweit zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. \n\nDie Revision der Klägerin bleibt dagegen erfolglos. \n\n1. Klageantrag zu 1 (Nichtausführung von Umstellungsaufträgen zum \n\nmitgeteilten Zeitpunkt) - Hauptantrag \n\n19 \n\na) Der mit dem Hauptantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsantrag \n\nist, soweit er auf Wettbewerbsrecht gestützt ist, schon deshalb unbegründet, \n\nweil er, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, \n\nauch Verhaltensweisen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind. Die dage-\n\ngen gerichteten Angriffe der Revision der Klägerin bleiben ohne Erfolg. \n\n20 \n\naa) Auf das in die Zukunft gerichtete Begehren der Klägerin sind die Be-\n\nstimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 \n\n(UWG) anzuwenden. Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gestützte Unter-\n\nlassungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch \n\nzur Zeit der Begehung im Jahr 2001 wettbewerbswidrig war. Maßgebend ist \n\ninsoweit das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der zu diesem Zeit-\n\npunkt geltenden Fassung. \n\n21 \n\nbb) Der Unterlassungsantrag nach dem Hauptantrag zu 1 stellt nur dar-\n\nauf ab, dass die Änderung der dauerhaften Voreinstellung auf die Klägerin nicht \n\nzu dem ausdrücklich mitgeteilten Zeitpunkt erfolgt. Die Verhaltensweisen, deren \n\nUnterlassung die Klägerin begehrt, werden lediglich dadurch umschrieben, dass \n\nein bestimmter Erfolg (Änderung der dauerhaften Voreinstellung) zu einem be-\n\nstimmten Zeitpunkt nicht eintritt. Damit erfasst der Antrag alle Verhaltensweisen \n\n(Handlungen und Unterlassungen) der Beklagten, die dazu führen (können), \n\ndass die Änderung der dauerhaften Voreinstellung nicht zu dem ausdrücklich \n\nmitgeteilten Zeitpunkt erfolgt. \n\n22 \n\ncc) Dieser Unterlassungsantrag ist, wie das Berufungsgericht mit Recht \n\nangenommen hat, zu weit gefasst. Eine unlautere Handlung i.S. von §§ 3, 4 \n\nNr. 10 UWG setzt die Vornahme einer Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 \n\nUWG) voraus, also einer Handlung mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder \n\neines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die \n\nErbringung von Dienstleistungen zu fördern. Nach § 1 UWG a.F. war ein Han-\n\ndeln zu Zwecken des Wettbewerbs erforderlich. Unter die weite Fassung des \n\nUnterlassungsantrags nach dem Hauptantrag zu 1 fallen aber beispielsweise \n\nauch Fallgestaltungen, in denen eine Änderung der dauerhaften Voreinstellung \n\nzu dem mitgeteilten Zeitpunkt an technischen Störungen scheitert, die etwa auf \n\neiner mangelhaften Wartung der erforderlichen technischen Anlagen beruhen, \n\noder bei denen eine Verzögerung der Änderung der Voreinstellung durch einen \n\nvorhersehbaren, aber aufgrund unzureichender organisatorischer Vorkehrun-\n\ngen nicht rechtzeitig behobenen Personalausfall bedingt ist. Der Unterlas-\n\nsungsantrag nach dem Hauptantrag zu 1 erfasst somit auch Sachverhalte, in \n\ndenen es an dem für ein Handeln im Wettbewerb i.S. von § 1 UWG a.F. und für \n\neine Wettbewerbshandlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erforderlichen Markt-\n\nbezug (vgl. dazu Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, \n\n25. Aufl., § 2 UWG Rdn. 12 ff.; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 2 Rdn. 9) \n\nder jeweiligen Verhaltensweisen der Beklagten oder jedenfalls an einer geziel-\n\nten Behinderung der Klägerin i.S. von § 4 Nr. 10 UWG, § 1 UWG a.F. fehlt. Der \n\nHauptantrag zu 1 bezieht demzufolge Verhaltensweisen ein, in denen ein wett-\n\nbewerbswidriges Verhalten der Beklagten nicht angenommen werden kann. Ein \n\nsolcher zu weit gefasster Unterlassungsantrag ist unbegründet (BGH, Urt. v. \n\n10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vor-\n\nratslücken; Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 188 = WRP 2000, \n\n1131 - Lieferstörung). \n\n23 \n\nb) Bei einem weit gefassten Unterlassungsantrag ist im Allgemeinen an-\n\nzunehmen, dass jedenfalls die mit der Klage konkret beanstandeten Verlet-\n\nzungshandlungen untersagt werden sollen \n\n(BGH, Urt. v. 16.11.2000 \n\n- I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 = WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild, \n\nm.w.N.). Das Unterlassungsbegehren der Klägerin nach ihrem Hauptantrag \n\nzu 1 ist jedoch auch nicht beschränkt auf die konkreten Verletzungshandlungen \n\nbegründet, soweit bei diesen nur von einer versehentlichen Nichtausführung der \n\nÄnderung der Voreinstellung auszugehen ist. \n\n24 \n\naa) Durch einen versehentlichen Verstoß gegen die Verpflichtung, die \n\nVoreinstellung auf die Klägerin umzustellen, mag die Beklagte zwar im Einzel-\n\nfall eine Verletzung des mit ihrem Kunden bestehenden Vertrags oder der mit \n\nder Klägerin und den anderen Verbindungsnetzbetreibern geschlossenen Ver-\n\neinbarung (Spezifikation VNB-Wechsel 2.5) begangen haben. Eine versehentli-\n\nche Vertragsverletzung im Einzelfall ist als solche jedoch noch keine Wettbe-\n\nwerbshandlung der Beklagten, durch die sie die Klägerin i.S. von § 4 Nr. 10 \n\nUWG, § 1 UWG a.F. unlauter behindert. Bei bloßen Vertragsverletzungen geht \n\ndie Rechtsprechung des Senats vom Vorliegen eines Handelns im geschäftli-\n\nchen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs (§ 1 UWG a.F.) sowie von einer \n\nWettbewerbshandlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nur aus, wenn diese in \n\nUmfang und Ausmaß ein besonderes Gewicht haben (vgl. BGH, Urt. v. \n\n27.6.2002 - I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093, 1094 = WRP 2003, 975 - Konto-\n\nstandsauskunft; Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 87/04 Tz. 13 f. - Irreführender Konto-\n\nauszug). Daran fehlt es bei dem Verletzungsfall O. GmbH selbst dann, \n\nwenn der Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt wird, es sei in zwei weiteren \n\nFällen (versehentlich) die Änderung der Voreinstellung vertragswidrig nicht zu \n\ndem bestätigten Zeitpunkt vorgenommen worden. Im Rahmen des hier vorlie-\n\ngenden Massengeschäfts kommt dem keine besondere Bedeutung zu. \n\n25 \n\nbb) Im Übrigen sind insoweit die Voraussetzungen einer unlauteren Be-\n\nhinderung der Klägerin i.S. von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG, § 1 UWG a.F. nicht gege-\n\nben. Zwar bewirkt die Nichtausführung der Umstellung zu dem bestätigten Ter-\n\nmin, dass die Leistungsbeziehung des Teilnehmers zur Beklagten (faktisch) \n\nweitergeführt und er daran gehindert wird, die Leistungen der Klägerin in An-\n\nspruch zu nehmen. Damit verbleibt der betreffende Kunde (zumindest für einen \n\ngewissen Zeitraum) bei der Beklagten und wird der Klägerin entzogen. Diese \n\nobjektive Wirkung der versehentlichen Nichtausführung der Umstellung zu dem \n\nbestätigten Zeitpunkt macht das Verhalten der Beklagten jedoch noch nicht un-\n\nlauter. Ein Mitbewerber hat keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kunden-\n\nstammes. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen \n\nsowie Abfangen von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden \n\nsind, gehören vielmehr grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs (vgl. BGHZ \n\n110, 156, 171 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; BGH, Urt. v. \n\n8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagen-\n\nkostenersatz). Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist nur wettbe-\n\nwerbswidrig, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzu-\n\ntreten. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist gegeben, wenn auf \n\nKunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener \n\nWeise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten \n\n(vgl. BGHZ 148, 1, 8 - Mitwohnzentrale.de, m.w.N.). Eine solche unangemes-\n\nsene Einwirkung auf den Kunden liegt nach der Rechtsprechung insbesondere \n\ndann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewer-\n\nber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, \n\ndie Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, \n\naufzudrängen (BGH, Urt. v. 30.10.1962 - I ZR 128/61, GRUR 1963, 197, 200 f. \n\n= WRP 1963, 50 - Zahnprothesen-Pflegemittel; Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, \n\nGRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung; Urt. v. \n\n15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 - Zollabfer-\n\ntigung; BGHZ 148, 1, 8 - Mitwohnzentrale.de). Bei nur versehentlichen Ver-\n\ntragsverletzungen der hier in Rede stehenden Art kann dagegen nicht von einer \n\nunangemessenen Einwirkung in diesem Sinne ausgegangen werden. Für die \n\nAnnahme einer unlauteren Behinderung reicht nicht aus, dass sich auch die \n\nversehentliche Nichtausführung zu dem bestätigten Zeitpunkt nachteilig auf den \n\nAbsatz der Klägerin auswirkt (vgl. Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 10.25). \n\n26 \n\nc) Soweit die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren nach dem Hauptantrag \n\nzu 1 auch auf Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (§ 40 Satz 2 \n\ni.V. mit § 43 Abs. 6 TKG 1996, § 44 Abs. 1 Satz 1 bis 3 i.V. mit § 40 Abs. 1 TKG \n\n2004) gestützt hat, ist es gleichfalls unbegründet. \n\n27 \n\naa) Nach § 40 Satz 2 TKG 1996 bestand ein Anspruch auf Unterlassung \n\nbei einem Verstoß gegen Bestimmungen des TKG 1996, die den Schutz eines \n\nNutzers bezweckten; anspruchsberechtigt war nur der verletzte Nutzer. Zwar \n\nwar der Begriff des Nutzers nach § 3 Nr. 11 TKG 1996 nicht auf Verbraucher \n\nbeschränkt, sondern umfasste alle Nachfrager nach Telekommunikationsdienst-\n\nleistungen. Auch einem Wettbewerber, der seinerseits Telekommunikations-\n\ndienstleistungen anbot, konnten demnach Unterlassungsansprüche als Nutzer \n\nnach § 40 Satz 2 TKG 1996 zustehen, soweit er einem (anderen) Anbieter von \n\nTelekommunikationsdienstleistungen als Nutzer gegenübertrat (vgl. Büchner in \n\nBeckscher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 3 Rdn. 14, § 40 Rdn. 4; Lünenbürger in \n\nScheuerle/Mayen, TKG, § 3 Rdn. 34 f; Husch ebenda § 40 Rdn. 4). Dagegen \n\nwar er nicht nach § 40 Satz 2 TKG 1996 geschützt, wenn er nicht in seiner Ei-\n\ngenschaft als Nutzer, sondern lediglich als Wettbewerber eines Anbieters von \n\nTelekommunikationsdienstleistungen in seinen Rechten betroffen war (Büchner \n\naaO § 40 Rdn. 4). \n\n28 \n\nbb) Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch \n\nnach § 40 Satz 2 TKG 1996 auf einen Verstoß der Beklagten gegen § 43 Abs. 6 \n\nTKG 1996. Sie macht aber nicht geltend, sie sei als Nutzer in ihrem Recht aus \n\n§ 43 Abs. 6 TKG 1996 auf freie Betreiberauswahl verletzt worden. Sie nimmt \n\ndie Beklagte vielmehr auf Unterlassung in Anspruch, weil diese Ansprüche von \n\n(dritten) Nutzern aus § 43 Abs. 6 TKG 1996 zum Nachteil der Klägerin als \n\nWettbewerberin der Beklagten nicht beachtet habe. Insofern ist sie nicht nach \n\n§ 40 Satz 2 TKG 1996 anspruchsberechtigt. \n\n29 \n\ncc) Auf die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004, nach der \n\nnunmehr sowohl Endverbraucher als auch Wettbewerber als Betroffene an-\n\nspruchsberechtigt sind (§ 44 Abs. 1 Satz 3 TKG 2004), kann die Klägerin ihr \n\nUnterlassungsbegehren schon deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil die von ihr \n\nbehaupteten Verletzungshandlungen der Beklagten im Jahr 2001 und damit vor \n\ndem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 - TKG \n\n2004 (BGBl. I 2004, S. 1190) liegen. Der Unterlassungsanspruch nach § 44 \n\nAbs. 1 Satz 1 TKG 2004 setzt einen Verstoß gegen \"dieses Gesetz\" voraus, \n\nalso gegen das TKG 2004 (§ 152 TKG 2004; vgl. Rugullis in Berliner Kommen-\n\ntar zum TKG, § 44 Rdn. 15). Mit ihren Handlungen im Jahr 2001 kann die Be-\n\nklagte allenfalls gegen Bestimmungen des TKG 1996 verstoßen haben. Etwai-\n\nge Verstöße gegen Bestimmungen des TKG 1996 können jedoch einen Unter-\n\nlassungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004 unter dem Gesichtspunkt \n\nder Wiederholungsgefahr nicht begründen. Hinreichende Anhaltspunkte für die \n\nAnnahme einer Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf Verstöße gegen Bestim-\n\nmungen des TKG 2004 hat die Klägerin nicht vorgetragen. \n\n2. Klageantrag zu 1 (Nichtausführung von Umstellungsaufträgen zum \n\nmitgeteilten Zeitpunkt) - Hilfsantrag \n\n30 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch der Hilfsantrag zu 1 \n\nunbegründet. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die \n\nAnnahme, dass die Beklagte im Verletzungsfall O. GmbH durch bewusstes \n\nHandeln im Sinne des Hilfsantrags zu 1 die Klägerin unlauter i.S. von §§ 3, 4 \n\nNr. 10 UWG, § 1 UWG a.F. behindert hat. Es fehlt daher jedenfalls an der einen \n\nUnterlassungsanspruch begründenden Wiederholungsgefahr. \n\n31 \n\na) Nach dem Hilfsantrag zu 1 - und dem ihm entsprechenden Urteilsaus-\n\nspruch - hat es die Beklagte zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwe-\n\ncken des Wettbewerbs die Änderung der dauerhaften Voreinstellung des An-\n\nschlusses von Kunden auf das Verbindungsnetz der Klägerin bewusst nicht zu \n\ndem von ihr ausdrücklich mitgeteilten Zeitpunkt auszuführen. Dieser Antrag \n\n- sowie das ausgesprochene Verbot - ist auch hinsichtlich des Merkmals der \n\nbewussten Nichtausführung hinreichend bestimmt. Aus den Entscheidungs-\n\ngründen, die zur Auslegung heranzuziehen sind, ergibt sich, dass von einer \n\nbewussten Nichtausführung immer dann auszugehen ist, wenn ein mit der Be-\n\narbeitung des Umstellungsauftrags befasster Mitarbeiter der Beklagten in \n\nKenntnis des Umstands, dass eine Umstellung zu erfolgen hat, davon absieht, \n\ndie hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. \n\n32 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Klägerin gegen die \n\nBeklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 2 UWG, \n\n§§ 1, 13 Abs. 4 UWG a.F. zusteht, wenn die Beklagte in diesem Sinne die Än-\n\nderung einer Voreinstellung bewusst nicht vorgenommen hat. Es liegt nahe, \n\ndass die bewusste Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die wie hier darauf \n\ngerichtet ist, dem Wettbewerber Kunden zuzuführen, nicht nur als ein Handeln \n\nzu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG a.F. und als Wettbe-\n\nwerbshandlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, sondern auch als eine unlautere \n\nMitbewerberbehinderung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG, § 1 UWG a.F. zu beurtei-\n\nlen ist. Dient eine derartige Vertragsverletzung als Mittel, um den eigenen Kun-\n\ndenstamm zu erhalten, spricht viel dafür, das darin liegende, auch objektiv ziel-\n\ngerichtete Abfangen oder Zurückhalten von Kunden (zum Tatbestandsmerkmal \n\ndes \"gezielten\" Behinderns vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 96/04, WRP 2007, \n\n951 Tz. 22 - Außendienstmitarbeiter) nicht mehr als wettbewerbskonform anzu-\n\nsehen. \n\n33 \n\nDiese Frage braucht hier aber nicht entschieden zu werden, weil es in \n\ndem von der Klägerin zur Begründung der Wiederholungsgefahr vorgetragenen \n\nVerletzungsfall \"O. GmbH\" an einem in diesem Sinne bewussten Handeln \n\nder Beklagten fehlt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die \n\nBeklagte, nachdem sie die Änderung der Voreinstellung zum 3. Juli 2001 \n\nschriftlich bestätigt hatte, die Umstellung deshalb zu diesem Termin nicht aus-\n\ngeführt, weil einer ihrer Mitarbeiter, als die Umstellung anstand, bemerkt hat, \n\ndass die Beklagte wegen des bestehenden Tarifs Business-Call-500 die Um-\n\nstellung zu dem bestätigten Zeitpunkt gar nicht hätte akzeptieren müssen, und \n\ner sich deshalb für berechtigt gehalten hat, nunmehr die Umstellung zu unter-\n\nlassen. Das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten, das ihr gemäß § 8 Abs. 2 \n\nUWG zugerechnet wird, in der Annahme, zur \"Korrektur\" der versehentlichen \n\nBestätigung der Änderung der Umstellung berechtigt zu sein, stellt kein Han-\n\ndeln in dem vom Hilfsantrag zu 1 vorausgesetzten Sinne dar, dass bewusst ge-\n\ngen eine (vertragliche oder gesetzliche) Verpflichtung verstoßen worden ist. \n\n34 \n\n35 \n\n3. Klageantrag zu 2 (Unzutreffende Auftragsbestätigungen) - Hauptan-\n\ntrag \n\nDie Revision der Klägerin bleibt bezogen auf den Klageantrag zu 2 \n\n(Hauptantrag) ebenfalls ohne Erfolg. \n\na) Das Berufungsgericht hat zu Recht auch diesen Antrag in seiner wei-\n\nten Fassung als unbegründet angesehen, weil er nicht wettbewerbswidrige \n\nVerhaltensweisen einbezieht. Die weite Fassung des Unterlassungsantrags \n\nnach dem Hauptantrag zu 2 stellt nicht darauf ab, in welcher Weise die Auf-\n\ntragsbestätigung von dem Kundenauftrag abweicht. Es wird insbesondere nicht \n\ndanach unterschieden, ob durch die Abweichung von dem Kundenauftrag der \n\nWechsel des Kunden zur Klägerin erschwert wird oder nicht. \n\n36 \n\nb) Das weit gefasste Unterlassungsbegehren nach dem Hauptantrag \n\nzu 2 umfasst damit auch Sachverhalte, bei denen es an einer Wettbewerbs-\n\nhandlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG fehlt. Unterscheidet sich der Tarif, auf \n\nden die Auftragsbestätigung der Beklagten Bezug nimmt, von dem von dem \n\nKunden mit seinem Auftrag gewünschten Tarif etwa nur hinsichtlich des Preises \n\noder anderer Leistungsmerkmale, die keine Bedeutung im Hinblick auf eine Än-\n\nderung der Voreinstellung auf die Klägerin haben, so kommt die Annahme ei-\n\nnes für eine Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erforderlichen \n\nmarktbezogenen Handelns nur in Betracht, wenn solche von den Kundenauf-\n\nträgen abweichenden Auftragsbestätigungen zielgerichtet und systematisch als \n\nMittel des Wettbewerbs eingesetzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1986 \n\n- I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 f. = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung \n\nbei Teilzahlungskauf; Urt. v. 10.12.1986 - I ZR 136/84, GRUR 1987, 180, 181 = \n\nWRP 1987, 379 - Ausschank unter Eichstrich II; BGHZ 123, 330, 334 - Folge-\n\nverträge I; 147, 296, 303 f. - Gewinn-Zertifikate; BGH GRUR 2002, 1093, 1094 \n\n- Kontostandsauskunft). Auf ein derartiges systematisches und zielgerichtetes \n\nVorgehen ist das Unterlassungsbegehren der Klägerin nach dem Hauptantrag \n\nzu 2 jedoch nicht gerichtet. Die weite Fassung des Hauptantrags zu 2 bezieht \n\ndarüber hinaus sogar Fallgestaltungen ein, in denen sich aus der von dem Kun-\n\ndenauftrag abweichenden Auftragsbestätigung der Beklagten ein für den Kun-\n\nden günstigeres als das tatsächlich in Auftrag gegebene Angebot ergibt. \n\n37 \n\nc) Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, die \n\nÜbersendung unzutreffender Auftragsbestätigungen begründe in jedem Fall die \n\nGefahr, dass der Kunde den unzutreffend bestätigten Auftrag annehme und es \n\ndadurch den Wettbewerbern erschwert werde, bei dem betreffenden Kunden \n\neigene Produkte abzusetzen. Jeder Vertragsabschluss mit einem Kunden be-\n\neinträchtigt den Mitbewerber in seinen Möglichkeiten, seine Produkte abzuset-\n\nzen. Dies ist eine Folge jeden Wettbewerbs und kann daher als solche nicht die \n\nUnlauterkeit eines auf den Abschluss von Verträgen gerichteten Handelns be-\n\ngründen. \n\n4. Klageantrag zu 2 (Unzutreffende Auftragsbestätigungen, die eine \nVoreinstellung auf das Verbindungsnetz der Klägerin erschweren) \n- Hilfsantrag \n\n38 \n\nDie Klage ist auch nicht mit dem Hilfsantrag zu 2, der - im Gegensatz \n\nzum Hauptantrag zu 2 - voraussetzt, dass die unzutreffende Auftragsbestäti-\n\ngung der Beklagten die dauerhafte Voreinstellung des Anschlusses auf das \n\nVerbindungsnetz der Klägerin erschwert, gemäß §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und \n\n2 UWG, §§ 1, 13 Abs. 4 UWG a.F. begründet. Das beanstandete Verhalten der \n\nBeklagten ist entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht unlauter. \n\n39 \n\na) Im Gegensatz zum Hilfsantrag zu 1 hat die Klägerin den Hilfsantrag \n\nzu 2 dem Wortlaut nach nicht auf ein bewusstes Handeln der Beklagten be-\n\nschränkt. Soweit er danach auch ein versehentliches Handeln der Beklagten \n\numfassen sollte, wäre er zu weit und daher unbegründet. Denn das Versenden \n\nvon unrichtigen Auftragsbestätigungen in Unkenntnis der Umstände, aus denen \n\nsich deren Unrichtigkeit ergibt, mag zwar im Einzelfall eine Vertragsverletzung \n\nder Beklagten darstellen. Aus den oben unter II 1 b dargelegten Gründen kann \n\ndie bloße Vertragsverletzung im Einzelfall jedoch nicht als eine Wettbewerbs-\n\nhandlung und im Übrigen auch nicht als eine unlautere Mitbewerberbehinde-\n\nrung angesehen werden. \n\n40 \n\nb) Aber auch wenn der Hilfsantrag zu 2 dahin ausgelegt wird, dass hier \n\ngleichfalls nur ein bewusstes Handeln im Sinne der in den Hilfsantrag zu 1 aus-\n\ndrücklich aufgenommenen Ergänzung erfasst sein soll, ist er unbegründet, weil \n\nein bewusstes Handeln der Beklagten, das als unlautere Mitbewerberbehinde-\n\nrung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG, § 1 UWG a.F. zu beurteilen wäre, nicht \n\nnachgewiesen ist. \n\n41 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszu-\n\ngehen, dass der Zeuge Dr. P. bei dem mit einer Mitarbeiterin der Be- \n\nklagten geführten Telefongespräch am 16. Oktober 2001 nicht den später bes-\n\ntätigten Tarif T-Net-100, sondern lediglich einen Standardanschluss (T-Net-\n\nStandard) in Auftrag gegeben hat. Das Berufungsgericht hat es auch als aus-\n\ngeschlossen angesehen, dass sich Dr. P. bei der Auftragserteilung \n\ngegenüber der Mitarbeiterin der Beklagten missverständlich ausgedrückt haben \n\nkönnte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schließt dies nach der Le-\n\nbenserfahrung (§ 286 ZPO) jedoch nicht aus, dass die fehlerhafte Ausführung \n\ndes Auftrags lediglich auf einem Versehen der Mitarbeiterin der Beklagten be-\n\nruht und deshalb nicht in dem dargelegten Sinne bewusst eine unrichtige Auf-\n\ntragsbestätigung versandt worden ist. \n\n5. Klageantrag zu 3 (Unzutreffende Behauptung der Unmöglichkeit der \nUmstellung und Nichtausführung von Umstellungsaufträgen mit die-\nser Begründung) \n\n42 \n\nDie Revision der Beklagten hat schließlich auch Erfolg, soweit sie sich \n\ngegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 3 wendet. Der Klägerin steht \n\ngegen die Beklagte insoweit gleichfalls kein Anspruch auf Unterlassung aus \n\n§§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 2 UWG, §§ 1, 13 Abs. 4 UWG a.F. zu. \n\n43 \n\nDer Anspruch bezieht sich - vereinfacht - auf die unzutreffende Behaup-\n\ntung der Beklagten, es gebe ein der Umstellung der Voreinstellung auf das Ver-\n\nbindungsnetz der Klägerin entgegenstehendes Hindernis, insbesondere eine \n\nWillenserklärung des Kunden, die einen Wechsel vertraglich ausschließe, sowie \n\ndie darauf gestützte Nichtausführung der Umstellung. Auch hinsichtlich dieses \n\nAntrags ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das damit verfolgte \n\nBegehren ein bewusstes Handeln im Sinne seiner Ausführungen zum Hilfsan-\n\ntrag zu 1 zum Gegenstand hat, also eine \"bewusst\" unrichtige Begründung für \n\ndie Ablehnung der Umstellung im Sinne einer Kenntnis der Umstände, aus de-\n\nnen sich die Unrichtigkeit ergibt. Im Fall Dr. P. stellt sich das bean- \n\nstandete Verhalten aus den vorstehend unter II 4 b genannten Gründen, auf die \n\nBezug genommen wird, jedoch nicht als ein bewusstes Handeln der Beklagten \n\nim Sinne einer unlauteren Behinderung der Klägerin dar. \n\n44 \n\nIII. Soweit die Klägerin mit ihrem Revisionsvorbringen unter Bezugnahme \n\nauf § 286 ZPO geltend macht, sie habe neben dem Fall Dr. P. weitere \n\nVerletzungsfälle vorgetragen, welche die Verurteilung der Beklagten nach dem \n\nHaupt- und Hilfsantrag zu 2 sowie nach dem Klageantrag zu 3 trügen, vermag \n\nsie damit nicht durchzudringen. Die insoweit von der Klägerin dargelegten und \n\nunter Beweis gestellten Umstände der Verletzungsfälle O. GmbH, K. \n\nGmbH \n\nund \n\nW. AG \n\nlassen \n\neben- \n\nso wie in dem Fall Dr. P. nicht den Schluss zu, es habe sich in diesen \n\nFällen nicht lediglich um bloße Bearbeitungsfehler von Mitarbeitern der Beklag-\n\nten \n\ngehandelt. \n\nIn \n\nden \n\nFällen \n\nK. GmbH \n\nund W. AG sind die vertraglichen Vereinbarungen entgegen der in \n\nder Revisionserwiderung der Klägerin vertretenen Ansicht von dem erst nach \n\ndem Abschluss dieser Verträge ergangenen Beschluss der Regulierungsbehör-\n\nde für Telekommunikation und Post vom 25. September 2001 nicht berührt \n\nworden. Denn durch diesen Beschluss ist der Ausschluss der Umstellung durch \n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen nur für künftige Verträge untersagt worden. \n\n45 \n\nIV. Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil daher auf-\n\nzuheben, soweit zu deren Nachteil entschieden worden ist (Hilfsanträge zu 1 \n\nund 2 sowie Klageantrag zu 3). Die Revision der Klägerin sowie ihre Berufung \n\ngegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts sind zurückzuweisen. \n\n46 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\n Bergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.07.2002 - 3/11 O 13/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.10.2004 - 6 U 169/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_164-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/i-zr-164-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":18},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_164-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_164-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/i-zr-164-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_164-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:32:16.484278+00:00"}}