{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_162-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"I ZR 162/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 26 Abs. 1 Verkündet am: 18. Oktober 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AKZENTA Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeich- net werden. MarkenG § 26 Abs. 2 Der für eine Drittbenutzung i.S. des § 26 Abs. 2 MarkenG erforderliche Fremd- benutzungswille setzt allein voraus, dass der Dritte sich bewusst ist, eine frem- de Marke zu benutzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 162/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nMarkenG § 26 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n18. Oktober 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAKZENTA \n\nDie rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass \nder Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der \nVerwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern \nauch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei \nist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt \nist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeich-\nnet werden. \n\nMarkenG § 26 Abs. 2 \n\nDer für eine Drittbenutzung i.S. des § 26 Abs. 2 MarkenG erforderliche Fremd-\nbenutzungswille setzt allein voraus, dass der Dritte sich bewusst ist, eine frem-\nde Marke zu benutzen. \n\nBGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 162/04 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin der am 18. September 1990 für Dienstleistun-\n\ngen im Versicherungswesen einschließlich Vermittlung von Versicherungen \n\nbeim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 1164271 eingetragenen \n\nWortmarke \"AKZENTA\" (im Weiteren: Streitmarke). Sie benutzt die Streitmarke \n\nzumindest seit dem Jahr 1991 nicht selbst. \n\n2 \n\nDie Beklagte schloss mit der als Versicherungsmaklerin tätigen AKZEN-\n\nTA Gesellschaft zur Vermittlung von nationalen und internationalen Versiche-\n\nrungen mbH (im Weiteren: Lizenznehmerin) am 19. Februar 2001 einen Vertrag \n\nüber eine unentgeltliche und ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Bezeich-\n\nnung \"AKZENTA\". Dieser Vertrag ersetzte eine zwischen der Beklagten und der \n\nLizenznehmerin am 2. Juli 1991 abgeschlossene Abgrenzungsvereinbarung. \n\nDie Lizenznehmerin benutzt das Zeichen \"AKZENTA\" wie folgt: \n\n3 \n\nDie Klägerin, für die beim Deutschen Patent- und Markenamt mehrere \n\nMarken mit dem Wortbestandteil \"AKZENTA\" eingetragen sind, hält die Streit-\n\nmarke für löschungsreif, weil weder die Beklagte noch die Lizenznehmerin die-\n\nse rechtserhaltend benutzt hätten. Sie hat beantragt, \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ndie Beklagte zu verurteilen, in die Löschung ihrer beim Deutschen Pa-\ntent- und Markenamt unter der Nr. 1164271 eingetragenen Marke \n\"AKZENTA\" einzuwilligen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln GRUR-RR 2005, 186). \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nAntrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für gemäß §§ 55, 49 MarkenG be-\n\ngründet erachtet und hierzu ausgeführt: \n\nDa die Beklagte die Streitmarke nicht selbst benutzt habe, komme allein \n\neine ihr zurechenbare Nutzung durch die Lizenznehmerin in Betracht. Eine \n\nrechtserhaltende markenmäßige Benutzung liege nicht vor, wenn ein Zeichen \n\nausschließlich als Unternehmenskennzeichen verwendet werde. Bei Dienstleis-\n\ntungsmarken sei die Abgrenzung zwischen dem rein firmenmäßigen und dem \n\nzumindest auch markenmäßigen Gebrauch erschwert. Die Verwendung in \n\nWerbematerialien, Geschäftsbriefen und Rechnungen könne hier ausreichen. \n\nIm Streitfall sei das Zeichen \"AKZENTA\" allerdings ausschließlich als Firmen-\n\nbezeichnung verwendet worden. Das Zeichen sei in keinem der vorgelegten \n\nSchriftstücke in Alleinstellung, sondern stets nur in Verbindung mit der vollen \n\nweiteren Unternehmensbezeichnung der Lizenznehmerin benutzt worden. Der \n\nVerkehr werde deshalb auf einen rein firmenmäßigen Gebrauch schließen. Die \n\ndrucktechnisch und farblich herausgehobene Gestaltung des prägenden Fir-\n\nmenbestandteils \"AKZENTA\" ändere daran nichts. Die Lizenznehmerin habe \n\ndas Zeichen schon vor dem Abschluss des Lizenzvertrages im Jahr 2001 in \n\nderselben Darstellungsweise verwendet, wobei ihr seinerzeit gemäß der Ver-\n\neinbarung aus dem Jahr 1991 nur das Recht zur Benutzung des Zeichens als \n\nFirmenbestandteil eingeräumt gewesen sei. Wenn der Verkehr an die Verwen-\n\ndung der reinen Unternehmensbezeichnung aus einer Zeit vor der Begründung \n\nvon Lizenzrechten gewöhnt sei, habe er keinen Anlass, bei äußerlich unverän-\n\nderten Umständen darin nunmehr (auch) eine markenmäßige Verwendung zu \n\nerkennen. \n\n9 \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an die Vorinstanz (§ 563 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts kann eine rechtserhaltende Benutzung der Streit-\n\nmarke zumindest für die Dienstleistung \"Vermittlung von Versicherungen\" nicht \n\nverneint werden. \n\n10 \n\n1. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nBenutzung einer eingetragenen Marke nur dann rechtserhaltend wirkt, wenn sie \n\nderen Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware \n\noder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie \n\nes ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleis-\n\ntungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, Urt. v. 11.3.2003 - C-40/01, \n\nSlg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Tz. 36 - Ansul/Ajax; BGH, Urt. v. \n\n21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO; \n\nBeschl. v. 15.9.2005 - I ZB 10/03, GRUR 2006, 150, 151 = WRP 2006, 241 \n\n- NORMA). Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in \n\nüblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für das Produkt verwendet wird, für \n\ndas sie eingetragen ist (BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, \n\n995, 997 = WRP 1999, 936 - HONKA; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; \n\nGRUR 2006, 150, 151 - NORMA). \n\n11 \n\nb) Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenommen, dass \n\nes an einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt, wenn das Zeichen ausschließ-\n\nlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Mar-\n\nke für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (BGH, Urt. v. \n\n10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 430 = WRP 2003, 647 - BIG BER-\n\nTHA; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; GRUR 2006, 150, 151 - NORMA). \n\nEntscheidend ist dabei, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objek-\n\ntiv entgegentretenden Umstände die Benutzung des Kennzeichens zumindest \n\nauch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung im Sinne \n\neines Herkunftshinweises ansieht (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1995 - I ZR 99/93, \n\nGRUR 1995, 583, 584 = WRP 1995, 706 - MONTANA; Urt. v. 13.6.2002 \n\n- I ZR 312/99, GRUR 2002, 1072, 1073 = WRP 2002, 1284 - SYLT-Kuh; BGH \n\nGRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO). \n\n12 \n\nc) Nach § 26 Abs. 3 MarkenG gilt als Benutzung einer Marke auch die \n\nBenutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit \n\ndie Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. \n\nDanach liegt eine rechtserhaltende Benutzung dann vor, wenn der Verkehr die \n\neingetragene und die benutzte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht und \n\nden hinzugefügten oder weggelassenen Bestandteilen keine eigene maßgebli-\n\nche kennzeichnende Wirkung beimisst (vgl. BGH, Beschl. v. 30.3.2000 \n\n- I ZB 41/97, GRUR 2000, 1038, 1039 = WRP 2000, 1161 - Kornkammer; Urt. v. \n\n26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 168 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud). \n\n13 \n\nd) Bei einer Dienstleistungsmarke erfordert die Beurteilung der Frage, ob \n\nsie rechtserhaltend benutzt worden ist, eine besondere Betrachtung, weil bei ihr \n\nanders als bei einer Warenmarke eine körperliche Verbindung zwischen der \n\nMarke und dem Produkt nicht möglich ist. Als Benutzungshandlungen i.S. des \n\n§ 26 MarkenG kommen bei ihr daher grundsätzlich nur die Anbringung der Mar-\n\nke am Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf Gegenständen in Betracht, die \n\nbei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere \n\nauf der Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preis-\n\nlisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n20.6.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 43 - REHAB; BPatGE 40, 192, 198 \n\n- AIG; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 26 Rdn. 32; Ingerl/ \n\nRohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 26 Rdn. 58; Lange, Marken- und Kennzei-\n\nchenrecht, 2006, Rdn. 794; Hackbarth, Grundfragen des Benutzungszwangs im \n\nGemeinschaftsmarkenrecht, 1993, S. 250 ff.). Voraussetzung ist dabei, dass \n\nder Verkehr die konkrete Benutzung des Zeichens zumindest auch als Her-\n\nkunftshinweis versteht; er muss erkennen können, dass mit der Verwendung \n\nder Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine \n\nLeistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Des Weiteren muss sich die Be-\n\nnutzung auf eine bestimmte Dienstleistung beziehen. Dies setzt voraus, dass \n\nder Verkehr ersehen kann, auf welche konkrete Dienstleistung sich der Kenn-\n\nzeichengebrauch bezieht (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 26 Rdn. 33; \n\nHackbarth aaO S. 250 f.). Zudem stimmt bei Dienstleistungsmarken die Marke \n\nin vielen Fällen mit der Firma überein; daher gehen die firmenmäßige Benut-\n\nzung und die markenmäßige Benutzung bei ihnen häufiger ineinander über als \n\nbei Warenmarken (vgl. Hackbarth aaO S. 250 f.; Ströbele in Ströbele/Hacker \n\naaO § 26 Rdn. 33; Bous in Ekey/Klippel, Markenrecht, § 26 Rdn. 31). \n\n14 \n\n2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hält die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Verkehr gehe hier von einem rein firmenmäßigen Gebrauch \n\nder Bezeichnung \"AKZENTA\" aus, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n15 \n\na) Nach den Umständen ist davon auszugehen, dass der Verkehr die \n\neingetragene und die benutzte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht und \n\nden hinzugefügten Bestandteilen keine eigene maßgebende kennzeichnende \n\nWirkung beimisst. \n\n16 \n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts benutzt die als Versi-\n\ncherungsmaklerin tätige Lizenznehmerin das Zeichen in ihrer Geschäftskorres-\n\npondenz, auf Briefbögen und Umschlägen, auf Visitenkarten und Rechnungen \n\nin der Form, dass sie der Darstellung des graphisch und farblich hervorgehobe-\n\nnen Zeichens \"AKZENTA\" die konkrete Dienstleistung \"Vermittlung von nationa-\n\nlen und internationalen Versicherungen\" sowie ihren Rechtsformzusatz nach-\n\nstellt. In der Verwendung des unterscheidungskräftigen Firmenbestandteils \n\n\"AKZENTA\" im Zusammenhang mit der konkret bezeichneten Dienstleistung \n\ndes Unternehmens wird der Verkehr nicht allein die Benennung des gleichna-\n\nmigen Geschäftsbetriebs der Lizenznehmerin sehen, sondern zugleich auch die \n\nbestimmte Leistung, die aus diesem Geschäftsbetrieb stammt. In diesem Zu-\n\nsammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen \n\ndaran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensna-\n\nmen gekennzeichnet werden (Bous in Ekey/Klippel aaO § 26 Rdn. 31; Hack-\n\nbarth aaO S. 250 f.). Soweit der Unternehmensname oder ein unterscheidungs-\n\nkräftiger Bestandteil in Zusammenhang mit einer konkret bezeichneten Dienst-\n\nleistung steht, wird der Verkehr die Verwendung daher zugleich regelmäßig als \n\nHinweis auf die von dem Unternehmen erbrachte Dienstleistung verstehen. \n\nDem steht die Anfügung eines Rechtsformzusatzes grundsätzlich nicht entge-\n\ngen. \n\n17 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es im vorlie-\n\ngenden Zusammenhang auf den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zwi-\n\nschen der Beklagten und der Lizenznehmerin nicht an. Diesen Vereinbarungen \n\nkommt für die hier allein maßgebliche Beurteilung, ob der Verkehr die Verwen-\n\ndung des Zeichens (auch) als Herkunftshinweis versteht, keine Bedeutung zu. \n\n18 \n\nd) Der Verkehr wird im Übrigen auch die in Alleinstellung erfolgte Ver-\n\nwendung des Zeichens \"AKZENTA\" in den Sonderinformationen der Reihe \"Im-\n\npulse\" der Lizenznehmerin für Juli und September 2001 nicht lediglich dahin \n\nverstehen, dass es sich um Informationen eines Unternehmens mit dem ent-\n\nsprechenden Firmennamen handelt, sondern auch die dabei angebotenen Ver-\n\nsicherungsdienstleistungen der Lizenznehmerin zuordnen. \n\n19 \n\n3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Marke mangels \n\nBenutzung löschungsreif ist, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig (§ 561 ZPO). \n\n20 \n\na) Der Beklagten kommen, anders als die Revisionserwiderung meint, \n\ngemäß § 26 Abs. 2 MarkenG die Benutzungshandlungen der Lizenznehmerin \n\nzugute. Zwar hatte die Beklagte der Lizenznehmerin mit der Abgrenzungsver-\n\neinbarung vom 2. Juli 1991 lediglich den firmenmäßigen Gebrauch der Be-\n\nzeichnung \"AKZENTA\" gestattet. Nach dem Lizenzvertrag vom 19. Februar \n\n2001 war die Lizenznehmerin dann aber auch zu einer markenmäßigen Benut-\n\nzung dieser Bezeichnung berechtigt. \n\n21 \n\nb) Der Lizenznehmerin fehlte im Übrigen nicht etwa deshalb der insoweit \n\nerforderliche Fremdbenutzungswille, weil sie für Mitbewerber der Beklagten \n\nebenfalls Versicherungen vermittelte. Maßgeblich ist im Rahmen des § 26 \n\nAbs. 2 MarkenG allein, dass der Dritte sich bewusst ist, eine fremde Marke zu \n\nbenutzen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 26 Rdn. 78; Ingerl/Rohnke \n\naaO § 26 Rdn. 86). Davon kann bei einem wirksamen Lizenzvertrag regelmäßig \n\nausgegangen werden. Dagegen ist es unerheblich, ob der Verkehr die Benut-\n\nzungshandlungen dem Markeninhaber oder dem Zustimmungsempfänger i.S. \n\ndes § 26 Abs. 2 MarkenG zutreffend zuordnen kann (vgl. - zu § 11 Abs. 1 Nr. 4 \n\nWZG - BGHZ 112, 316, 321 - Silenta; Ingerl/Rohnke aaO § 26 Rdn. 88; Fezer, \n\nMarkenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn. 86). \n\n22 \n\nc) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht \n\nabschließend beurteilt werden, ob nicht im Hinblick auf den sehr weiten Ober-\n\nbegriff \"Versicherungswesen\" eine Teillöschung der Streitmarke in Betracht \n\nkommt (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 62 = WRP \n\n2001, 1211 - ISCO; Ingerl/Rohnke aaO § 49 Rdn. 26). Nach den Ausführungen \n\noben unter II 2 ist die Streitmarke jedenfalls für die von dem Oberbegriff aus-\n\ndrücklich erfasste Dienstleistung \"Vermittlung von Versicherungen\" herkunfts-\n\nhinweisend benutzt worden. Ob sie darüber hinaus auch noch für weitere \n\nDienstleistungen aus dem Bereich des Versicherungswesens benutzt worden \n\nist, lässt sich den bislang getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. \n\n23 \n\n4. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits fer-\n\nner deshalb verwehrt, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus \n\nebenfalls folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die \n\nBenutzung der Streitmarke als i.S. des § 26 MarkenG ernsthaft anzusehen ist \n\n(vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 425 Tz. 43 - Ansul/Ajax; EuGH, Urt. v. 11.5.2006 \n\n- C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237 = GRUR 2006, 582 Tz. 68 ff. = GRUR Int. 2006, \n\n735 = WRP 2006, 1102 - VITAFRUIT; BGH, Beschl. v. 6.10.2005 - I ZB 20/03, \n\nGRUR 2006, 152 Tz. 21 = WRP 2006, 102 - GALLUP). In diesem Zusammen-\n\nhang ist zu berücksichtigen, dass die für die Rechtserhaltung notwendige Mar-\n\nkenbenutzung nicht ständig während des im Streitfall maßgeblichen Zeitraums \n\nvon Juni 1998 bis Juni 2003 erfolgt sein muss, sondern lediglich - in Wechsel-\n\nwirkung mit dem Umfang der Benutzung - die Annahme einer wirtschaftlich \n\nsinnvollen und nicht nur aus Gründen des Rechtserhalts erfolgten Verwendung \n\nder Marke rechtfertigen muss (BGH GRUR 1999, 995, 996 - HONKA; GRUR \n\n2000, 1038, 1039 - Kornkammer). \n\n24 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg \nist ausgeschieden und kann da- \nher nicht unterschreiben. \n Bornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 11.03.2004 - 31 O 695/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 01.10.2004 - 6 U 62/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_162-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/i-zr-162-04","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_162-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_162-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/i-zr-162-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_162-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:29.862505+00:00"}}