{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_161-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"I ZR 161/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 161/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Oktober 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2004 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin und die Beklagte zu 1 sind Wettbewerber bei der Herstel-\n\nlung und dem Vertrieb von Decksteinen aus Schiefer für Fassaden- und Dach-\n\neindeckungen. Der Beklagte zu 2 war Geschäftsführer der Beklagten zu 1. \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der am 21. Juli 1998 angemeldeten und am \n\n9. Dezember 1998 unter der Nr. 49807218 für \"Fassaden- oder Dacheinde-\n\nckungsplatten\" eingetragenen und nachfolgend abgebildeten Geschmacksmus-\n\nter \n\nF.1 7/98 \n\nund \n\nF.2 7/98 \n\n3 \n\nDie Klägerin ist weiter Inhaberin der am 26. August 1998 angemeldeten \n\nund am 5. Januar 1999 unter der Nr. 49808495 für \"Fassaden- oder Dachein-\n\ndeckungsplatten\" eingetragenen und nachfolgend abgebildeten Geschmacks-\n\nmuster \n\nFlos 13.8/98 \n\nund \n\nFlos 16.8/98 \n\n4 \n\n5 \n\nSeit Ende 1998/Anfang 1999 vertreibt die Klägerin im Inland musterge-\n\nmäße Schieferplatten unter der eingetragenen Marke \"WARIO\". \n\nEs gibt verschiedene Arten, ein Dach mit Schiefer einzudecken, so die \n\nAltdeutsche Deckung, die Schuppenschablonendeckung und die Bogenschnitt-\n\ndeckung, jeweils mit zahlreichen Varianten. Dazu werden unterschiedlich ge-\n\nstaltete Decksteine verwendet. Vor der Anmeldung der Muster der Klägerin gab \n\nes u.a. die sog. Schuppenschablone \n\n(rechte Schuppe) \n\nund die sog. Bogenschnittschablone \n\n(Bogenschnittschablone rechts) \n\n6 \n\n7 \n\nBei der Bogenschnittschablone läuft eine der Seitenkanten in einem \n\nasymmetrischen Bogen, dem sog. Bogenschnitt, aus. \n\nDie Schuppenschablone wird seit etwa 1850, die Bogenschnittschablone \n\nseit etwa 1980 (aus Asbestzement seit 1950) verwendet. Bei der Deckung mit \n\ndiesen Steinen werden für die Rechtsdeckung und die Linksdeckung unter-\n\nschiedlich gestaltete Decksteine benötigt und zwar jeweils in einer auf diese \n\nDeckrichtung ausgerichteten Gestaltung. Die mustergemäßen Decksteine kön-\n\nnen dagegen wegen ihrer symmetrischen Form sowohl für die Rechts- als auch \n\nfür die Linksdeckung verwendet werden. \n\n8 \n\nDie Beklagten bringen Schieferplatten, die den Klagegeschmacksmus-\n\ntern ähnlich sind, unter der Bezeichnung \"Multiform\" in den Verkehr. Die Kläge-\n\nrin ist der Ansicht, dass die Beklagten dadurch ihre Rechte aus den eingetrage-\n\nnen Geschmacksmustern verletzt und wettbewerbswidrig gehandelt haben. Sie \n\nhat deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Ver-\n\nnichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten geklagt. Vor \n\ndem Landgericht hat die Klägerin zudem Ansprüche wegen Verletzung eines \n\ninternational registrierten Geschmacksmusters in Spanien geltend gemacht. \n\n9 \n\nDie Beklagten haben vorgetragen, die eingetragenen Muster seien am \n\nTag ihrer Anmeldung nicht schutzfähig gewesen, da sie weder neu noch eigen-\n\ntümlich seien. Die von ihnen vertriebenen Decksteine seien zudem von den \n\nDecksteinen der Klägerin nicht nur in optischer, sondern auch in technischer \n\nHinsicht vollkommen verschieden. \n\n10 \n\n11 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nIm Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt, \n\nI. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, \n\n1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-\nhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, er-\nsatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Mona-\nten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, \n\n Schieferplatten, die nach Maßgabe nachfolgender Abbildungen \n\nfolgende Gestaltungsmerkmale aufweisen: \n\n(1) die Schieferplatte weist im Wesentlichen die Grundform eines \n\nVierecks auf; \n\n(2) diese Grundform ist als Quadrat (für die Deckung im Rundbo-\ngen-Format) oder als Rhombus (für die Deckung im Schablo-\nnen-Format) ausgebildet; \n\n(3) eine der Ecken des Vierecks ist mittig als die Rundung eines \n\nkreisförmigen Segments ausgebildet (Eckabrundung); \n\n(4) die Eckabrundung ist symmetrisch zu einer gedachten win-\n\nkelhalbierenden Diagonalen angeordnet; \n\na) vorzugsweise für die Schablonen-Deckung \n\n(aa) \n\nund/oder \n\n(bb) \n\nund/oder \n\n(cc) \n\nund/oder \n\nb) vorzugsweise für die Rundbogen-Deckung \n\n(aa) \n\nund/oder \n\n(bb) \n\nund/oder \n\n(cc) \n\nin Deutschland herzustellen oder herstellen zu lassen und/oder \ndie in Deutschland hergestellten Schieferplatten zu bewerben, \nanzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder bewerben, anbie-\nten oder in den Verkehr bringen zu lassen; \n\nhilfsweise im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-\nwerbs in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in den Ver-\nkehr zu bringen oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr \nbringen zu lassen; \n\n2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le-\ngen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter Zif-\nfer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 15. Februar 1999 be-\ngangen haben, und zwar unter Angabe \n\na) der Herstellungsmengen und -zeiten, der in eigenen oder \nfremden Räumen gelagerten Mengen sowie - im Falle der Lie-\nferung von Spanien nach Deutschland - der Mengen der erhal-\ntenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und An-\nschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, \n\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-\ngen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen, Qua-\nlitäten, Größen usw.) sowie den Namen und Anschriften der \ngewerblichen Abnehmer, \n\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-\ngen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen, Qua-\nlitäten, Größen usw.) sowie den Namen und Anschriften der \nAngebotsempfänger, \n\nd) der betriebenen Werbung (einschließlich Bemusterungen), \naufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen \npro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungszeiten und \nVerbreitungsgebieten, \n\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten rein \nproduktbezogenen Gestehungskosten und des erzielten Ge-\nwinns; \n\n3. die im Eigentum oder im (auch mittelbaren) Besitz der Beklagten \nbefindlichen, vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten Erzeugnis-\nse an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzie-\nher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben; \n\nII. \n\nfestzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet \nsind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, welcher der Klägerin \ndurch die vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten, von den Beklag-\nten seit dem 15. Februar 1999 begangenen Handlungen entstanden \nist und/oder künftig noch entstehen wird. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. \n\n13 \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die \n\nBeklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n14 \n\n15 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu \n\nhat es ausgeführt: \n\nDer Klägerin stünden keine Ansprüche aus Geschmacksmusterrecht zu, \n\nweil ihre Klagegeschmacksmuster nach dem insoweit noch anzuwendenden \n\nGeschmacksmustergesetz in dessen früherer Fassung nicht schutzfähig seien. \n\nBei der Prüfung der Schutzfähigkeit der Muster sei auf das Erscheinungsbild \n\nder einzelnen Muster, also des einzelnen Decksteins, abzustellen. Es sei be-\n\nreits fraglich, ob die symmetrische Gestaltungsform der Muster im Anmelde-\n\nzeitpunkt neu gewesen sei. Jedenfalls fehle es den Mustern an der erforderli-\n\nchen Eigentümlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. Die symmetri-\n\nsche Form der Decksteine habe gestalterisch auf der Hand gelegen. Die alther-\n\ngebrachten Decksteine wiesen traditionell und grundsätzlich asymmetrische \n\nKrümmungen auf, die seitlich ausgebildet seien und sich je nach Deckrichtung \n\nan der linken oder rechten Längsseite des Decksteins befänden. Dieser Bogen-\n\nschnitt führe bei den einzelnen Decksteinen zu wenig ansprechenden, \"gequält\" \n\nwirkenden Formen, bei denen schon die zeichnerische Darstellung kompliziert \n\nsei. Das traditionelle Vorherrschen dieser in Bezug auf den einzelnen Stein äs-\n\nthetisch unbefriedigenden Formen lasse sich nur dadurch erklären, dass sie als \n\ntechnisch notwendig angesehen worden seien, um bestimmte Verlegeergeb-\n\nnisse zu erreichen. Technische Erfordernisse, die sich etwa aus den Besonder-\n\nheiten des Schiefergesteins ergeben haben könnten, seien aber jedenfalls seit \n\nlangem entfallen. Die herkömmlichen Gestaltungen provozierten geradezu die \n\nFrage, weshalb nicht einfach symmetrische Formen wie Quadrat oder Rhombus \n\nmit jeweils einer abgerundeten Ecke verwendet würden, wie sie die Klägerin \n\n\"erfunden\" haben wolle. Das gelte umso mehr, wenn ein symmetrischer Deck-\n\nstein auch große technische Vorteile habe, weil er sich sowohl für die Linksde-\n\nckung als auch für die Rechtsdeckung und die Deckung \"nach unten\" eigne. Die \n\nR. KG, \n\ndie Marktführerin \n\nsei, \n\nhabe \n\nzudem \n\nschon im Jahr 1986 Schieferdecksteine in Form sog. Rechteck-Schablonen an-\n\ngeboten. Der gestalterische Schritt von einem solchen Rechteck zum Quadrat \n\nals Sonderform des Rechtecks wie bei den Klagegeschmacksmustern sei au-\n\nßerordentlich gering, zumal wenn dadurch auch technische Vorteile erzielt wer-\n\nden könnten. Der angegriffene \"Multiform\"-Stein entspreche zudem in seiner \n\nGestaltung einem im Verhältnis zu den Klagegeschmacksmustern prioritätsjün-\n\ngeren Gebrauchsmuster. Habe aber für die symmetrische Gestaltung der Deck-\n\nsteine wegen ihrer technischen Vorzüge ein technisches Schutzrecht erlangt \n\nwerden können, dann liege sie auch aus technischen Gründen ausgesprochen \n\nnahe. \n\n16 \n\n17 \n\nDie Klägerin könne ihre Klage auch nicht auf Ansprüche aus ergänzen-\n\ndem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz stützen. \n\nII. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Be-\n\nrufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klagegeschmacks-\n\nmuster nicht schutzfähig seien. \n\n18 \n\n1. Die Schutzfähigkeit von Geschmacksmustern, die wie die Klagege-\n\nschmacksmuster vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen worden sind, beurteilt \n\nsich noch nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner vor dem Inkrafttreten \n\ndes Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) am \n\n1. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG; vgl. BGH, Urt. \n\nv. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 603 = WRP 2005, 878 - Hand-\n\ntuchklemmen). \n\n19 \n\n2. Gegenstand der eingetragenen Muster der Klägerin ist jeweils die \n\nGestaltung einzelner Decksteine als Fassaden- oder Dacheindeckungsplatten. \n\nDiese Gestaltungen sind geschmacksmusterfähig im Sinne des § 1 GeschmMG \n\na.F., da sie sich auf selbständig verkehrsfähige Erzeugnisse beziehen, die be-\n\nstimmt und geeignet sind, auf den Formen- und Farbensinn des Betrachters zu \n\nwirken (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1986 - I ZR 6/85, GRUR 1987, 518, 519 - Kot-\n\nflügel). Die betreffenden Erzeugnisse sind nicht Zwischenfabrikate, sondern \n\nEndprodukte, die gerade auch im Hinblick auf ihre besondere Gestaltung er-\n\nworben werden und im Verlegeverbund mit anderen in verschiedener Weise \n\nverwendet werden können. Der Umstand, dass die Fassaden- oder Dacheinde-\n\nckungsplatten nicht bereits für sich allein auf den Geschmackssinn wirken, son-\n\ndern ihre eigene ästhetische Wirkung in einem Verlegeverbund entfalten sollen, \n\nsteht der Musterfähigkeit nicht entgegen (vgl. dazu auch BGH GRUR 1987, \n\n518, 519 - Kotflügel; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmus-\n\ntergesetz, 2. Aufl. 1997, § 1 Rdn. 12). \n\n20 \n\n3. Die Schutzfähigkeit der Muster ist allein danach zu beurteilen, welchen \n\nästhetischen Gehalt die hinterlegten Abbildungen erkennbar machen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle; Eichmann \n\nin Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rdn. 20, jeweils m.w.N.). Auf die beson-\n\nderen Verlegebilder, die durch Verlegung von mustergemäßen Decksteinen als \n\nFassaden- oder Dacheindeckungsplatten erreicht werden können, kommt es für \n\ndie Beurteilung der Schutzfähigkeit der Muster nicht an. Das entstehende Ver-\n\nlegebild hängt zudem nicht nur von der Form des Steins, sondern auch von der \n\njeweiligen Art der Verlegung ab. Aus dieser ergibt sich auch, ob und gegebe-\n\nnenfalls in welcher Weise Teile der mustergemäßen Decksteine verdeckt wer-\n\nden. \n\n21 \n\n4. Für die Beurteilung, ob ein Muster neu im Sinne des § 1 Abs. 2 \n\nGeschmMG a.F. ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nnicht darauf an, ob seine Form als solche - etwa als geometrische Form - schon \n\nvor dem Anmeldezeitpunkt bekannt war. Entscheidend ist vielmehr, ob und wel-\n\nche Gestaltungen gerade auf dem in Rede stehenden Gebiet vorhanden gewe-\n\nsen sind (vgl. BGH, Urt. v. 16.4.1975 - I ZR 16/74, GRUR 1976, 261, 263 - Ge-\n\nmäldewand). Als vorbekannte Formen sind - entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non - auch die \n\nin der Preisliste der R. KG \n\naus dem Jahr 1986 angebotenen Decksteine für die \"Spezial-Wabendeckung\" \n\nund die sog. Rechteck-Schablonen zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht \n\nist zu Recht von dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten ausgegangen, \n\nweil es unstreitig war (vgl. BGHZ 161, 138, 141 ff.). Diese Gestaltungen wei-\n\nchen aber erheblich von den Gestaltungen der Klagegeschmacksmuster ab. \n\nDie Beklagten haben nicht dargetan, dass jeweils die Kombination sämtlicher \n\nfür den Gesamteindruck der Klagegeschmacksmuster bestimmender Gestal-\n\ntungselemente auf dem Gebiet der Fassaden- und Dacheindeckungsplatten \n\nvorbekannt gewesen ist. Die Rügen der Revisionserwiderung, wonach das Be-\n\nrufungsgericht zu Unrecht vorbekannte Gestaltungen nicht berücksichtigt habe, \n\nhat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). \n\n22 \n\n23 \n\n5. Die eingetragenen Muster haben entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts auch die erforderliche Eigentümlichkeit. \n\na) Ein Muster oder Modell ist eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 \n\nGeschmMG a.F., wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden \n\nMerkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbenschöp-\n\nferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Muster-\n\ngestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 20.5.1974 - I ZR 136/72, GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinations-\n\nschalter; Urt. v. 21.1.1977 - I ZR 68/75, GRUR 1977, 547, 549 f. - Kettenkerze; \n\nvgl. weiter Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rdn. 32; Nirk/Kurtze, \n\nGeschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 159). Dabei kommt es nicht darauf \n\nan, ob der Gestaltung ein künstlerischer Wert zugesprochen werden kann (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 = WRP 2001, 946 \n\n- Sitz-Liegemöbel). \n\n24 \n\nb) Die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades ist - anders als die \n\nPrüfung der Neuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit \n\nEntgegenhaltungen vorzunehmen, sondern durch einen Gesamtvergleich mit \n\nden vorbekannten Formgestaltungen (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-\n\nLiegemöbel, m.w.N.). Nur durch einen solchen Vergleich mit der (gerade) auf \n\ndem betreffenden Gebiet geleisteten formgestalterischen Vorarbeit in ihrer Ge-\n\nsamtheit und in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien Formen \n\nlässt sich feststellen, ob ein Muster einen schöpferischen Gehalt aufweist, wie \n\ner für den Geschmacksmusterschutz erforderlich ist, und welcher - den Schutz-\n\numfang bestimmender - Eigentümlichkeitsgrad erreicht ist (vgl. BGH GRUR \n\n1996, 767, 769 - Holzstühle, m.w.N.). Der Gesamtvergleich muss ausgehen von \n\nder Feststellung des Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerk-\n\nmale, auf denen dieser Gesamteindruck beruht. \n\n25 \n\nc) Für die Beurteilung, welchen ästhetischen Gesamteindruck ein Muster \n\noder Modell macht und durch welche Eigenschaften dieser Gesamteindruck \n\nbestimmt wird, ist die Auffassung des für geschmackliche und ästhetische Fra-\n\ngen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten Durchschnitts-\n\nbetrachters maßgebend (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel, \n\nm.w.N.). Für den Vergleich des so ermittelten ästhetischen Gesamteindrucks \n\ndes Musters oder Modells mit den vorbekannten Formgestaltungen kommt es \n\njedoch nicht darauf an, welche Kenntnis ein Durchschnittsbetrachter von dem \n\nbereits vorhandenen Formenschatz besitzt. Entscheidend ist vielmehr - wie bei \n\nder Beurteilung der Frage der Neuheit des Musters oder Modells -, welche \n\nFormgestaltungen bei den inländischen Fachkreisen als bekannt anzusehen \n\nsind; denn von deren Durchschnittskönnen und Durchschnittswissen soll sich \n\ndas Muster oder Modell durch seine schöpferische Eigentümlichkeit abheben \n\n(vgl. BGH GRUR 1977, 547, 550 - Kettenkerze). \n\n26 \n\nd) Der Senat kann im Streitfall die Frage der Eigentümlichkeit von sich \n\naus beurteilen, da die Klagegeschmacksmuster und der (substantiiert) entge-\n\ngengehaltene Formenschatz zum unstreitigen Sachverhalt gehören (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 11.12.1997 - I ZR 134/95, GRUR 1998, 379, 381 = WRP 1998, 406 - Lu-\n\nnette, m.w.N.). \n\n27 \n\ne) Der ästhetische Gesamteindruck der Muster wird maßgeblich durch \n\ndas Zusammenspiel von zwei Gestaltungselementen geprägt. Zum einen wei-\n\nsen die Steine die Grundform eines gleichseitigen Vierecks (in Form eines \n\nRhombus bzw. Quadrats) auf, dessen eine Ecke abgerundet ist (sog. Eckab-\n\nrundung). Zum anderen bilden diese Eckabrundungen den Ausschnitt eines \n\nKreisbogens. Die Rundung verläuft dementsprechend symmetrisch zu einer \n\ngedachten eckhalbierenden Diagonalen (sog. symmetrische Eckabrundung). \n\nDie Kombination dieser Elemente verleiht dem Gesamtbild der Decksteine je-\n\nweils einen symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Eindruck. \n\n28 \n\nf) Der Gesamtvergleich der Muster mit den vorbekannten Decksteinge-\n\nstaltungen ergibt, dass der von Symmetrie geprägte Gesamteindruck der Mus-\n\nter eigentümlich ist. Die vorbekannten Decksteine weisen jeweils nur einzelne \n\nder Merkmale auf, die für den Gesamteindruck der Muster prägend sind. Sie \n\nhaben, soweit sie nicht einfach die Form eines Quadrats oder Rhombus haben, \n\ndurchweg gerade kein symmetrisches und zugleich ausgewogenes Erschei-\n\nnungsbild. Dies gilt nicht nur für herkömmliche Decksteine wie die sog. Bogen-\n\nschnittschablone, sondern auch für die in der Preisliste der R. \n\n KG aus dem Jahr 1986 angebotenen Decksteine. Die \"Spe- \n\nzial-Wabendeckung\", der eine quadratische Grundform zugrunde liegt, weist \n\nkeine Eckabrundung auf, sondern nur eine \"abgeschnittene\" Ecke. Die beiden \n\nsog. Rechteck-Schablonen haben zwar (rechts bzw. links) eine Eckabrundung, \n\naber die Form eines Rechtecks. Ihre Eckabrundung ist dementsprechend nicht \n\nsymmetrisch zu einer winkelhalbierenden Diagonale ausgerichtet. Die Recht-\n\neck-Schablonen vermitteln daher nicht den symmetrischen und ausgewogenen \n\nEindruck der Klagegeschmacksmuster. \n\n29 \n\ng) Der Umstand, dass die Gestaltung der Muster mit technischen Vortei-\n\nlen verbunden ist, hindert nicht, den Mustern Eigentümlichkeit beizumessen. \n\nDie Schutzfähigkeit nach § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. ist nur ausgeschlossen, \n\nsoweit es sich um Formgestaltungen handelt, die objektiv ausschließlich tech-\n\nnisch bedingt sind. Der Geschmacksmusterfähigkeit steht bei einem Ge-\n\nbrauchszwecken dienenden Erzeugnis nicht entgegen, dass seine Gestaltung \n\nin dem maßgeblichen Merkmal zugleich oder sogar in erster Linie dem Ge-\n\nbrauchszweck dient und ihn fördert, der ästhetische Gehalt demnach in die ih-\n\nrem Zweck gemäß gestaltete Gebrauchsform eingegangen ist (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 1.10.1980 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 269, 271 - Haushaltsschneidemaschi-\n\nne II, mit Anm. Gerstenberg; BGH GRUR 2005, 600, 603 - Handtuchklemmen, \n\nm.w.N.). \n\n30 \n\nDie mustergemäßen Decksteine weisen gegenüber Decksteinen mit an-\n\nderen Formen unstreitig den Vorteil der vielseitigen Verwendbarkeit auf. So \n\nwerden z.B. bei der sog. Bogenschnittdeckung für die Rechtsdeckung und die \n\nLinksdeckung eines Daches zwei verschiedene Decksteine benötigt, rechte \n\nDecksteine mit dem Bogenschnitt an der linken Längsseite und linke Deckstei-\n\nne mit dem Bogenschnitt an der rechten Längsseite. Mustergemäße Decksteine \n\nkönnen demgegenüber sowohl für die Rechtsdeckung als auch für die Linksde-\n\nckung und die Deckung \"nach unten\" verwendet werden. Diesen technischen \n\nVorteil besitzen jedoch neben Decksteinen in der Form eines Quadrats oder \n\nRhombus unstreitig auch Decksteine für die sog. Wabendeckung. Dies sind \n\nDecksteine mit einer quadratischen Grundform, bei der eine der vier Ecken un-\n\nter einem Winkel von etwa 45° zu den angrenzenden Kanten abgeschnitten ist. \n\nDie mustergemäßen Decksteine besitzen allerdings den weiteren Vorteil, dass \n\nmit ihnen - wie mit den sog. Bogenschnittformen - ein Verlegebild erreicht wer-\n\nden kann, das sich durch eine geschwungene, \"wellige\" Linienführung aus-\n\nzeichnet. Dies ist aber kein technischer, sondern ein ästhetischer Vorteil beim \n\nEinsatz der mustergemäßen Decksteine. \n\n31 \n\nh) Aus der Sicht des für geschmackliche und ästhetische Fragen aufge-\n\nschlossenen und damit einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters wei-\n\nsen die Muster der Klägerin im Vergleich zu den auf dem Gebiet der Fassaden- \n\nund Dacheindeckungsplatten vorbekannten Formen einen deutlich abweichen-\n\nden Gesamteindruck auf. Bei nicht nur oberflächlicher Betrachtung fällt im Ver-\n\ngleich zu den vorbekannten Formen der symmetrisch-gleichförmige und damit \n\nharmonische Eindruck auf. Ein Durchschnittsbetrachter ohne Kenntnisse von \n\ndem besonderen Sachgebiet hätte allerdings kaum erkannt, dass diese Formen \n\nfür Fassaden- und Dacheindeckungsplatten zur Zeit der Anmeldung ungewöhn-\n\nlich waren. Dies ist jedoch für die Beurteilung der Eigentümlichkeit ohne Bedeu-\n\ntung, da es dabei - wie oben unter c) dargelegt - nicht auf die Kenntnis des \n\nDurchschnittsbetrachters von dem bereits vorhandenen Formenschatz an-\n\nkommt. \n\n32 \n\ni) Die Muster der Klägerin haben auch die notwendige Gestaltungshöhe. \n\nDagegen spricht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht, dass die \n\nMuster jeweils geometrische Formen verwenden, die als solche vorbekannt wa-\n\nren. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gestaltung der Muster für die Verwen-\n\ndung bei Fassaden- und Dacheindeckungsplatten im Gesamtvergleich mit den \n\nvorbekannten Decksteingestaltungen das Durchschnittskönnen eines Muster-\n\ngestalters auf diesem Gebiet in schutzbegründender Weise übersteigt. Dabei ist \n\nzu berücksichtigen, dass bei der Gestaltung von Decksteinen funktionsbedingt \n\n(u.a. mit Rücksicht auf eine größtmögliche Materialausbeute und die Fachregel \n\ndes Dachdeckerhandwerks) ein verhältnismäßig enger Gestaltungsspielraum \n\nbesteht. Der Mustergestalter hat durch eine vom Herkömmlichen abweichende \n\nästhetische Gestaltung der Decksteine die Aufgabe gelöst, mit einem vielseitig \n\nverwendbaren Stein Verlegebilder zu erzielen, die den vorbekannten Deckbil-\n\ndern mit einer \"welligen\" Linienführung entsprechen. \n\n33 \n\nDie geometrischen Formen der angegriffenen Muster hat deren Gestalter \n\nnicht geschaffen; es handelt sich um vorbekannte Formen. Seine gestalterische \n\nLeistung liegt in der Wahl dieser Formen als sinnvolle Formen von Fassaden- \n\nund Dacheindeckungsplatten in der Beurteilung, dass auch solche symmet-\n\nrisch-gleichförmigen Decksteine fachgerecht verlegt werden können. Bei einer \n\nsolchen Nutzung schlichter geometrischer Formen dürfen allerdings die Anfor-\n\nderungen an die Gestaltungshöhe nicht zu niedrig angesetzt werden (vgl. dazu \n\nauch BGH GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinationsschalter). Im vorliegen-\n\nden Fall ist jedoch eine gestalterische Leistung gegeben, die das Durch-\n\nschnittskönnen eines Mustergestalters auf dem betreffenden Gebiet in einem \n\nfür den Geschmacksmusterschutz hinreichenden Maß übersteigt, wie bereits \n\ndaraus ersichtlich ist, dass die technische Möglichkeit zur mustergemäßen Ges-\n\ntaltung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon seit den fünfziger \n\nJahren gegeben war, aber vor den angegriffenen Mustern nicht benutzt worden \n\nist (vgl. dazu auch Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rdn. 44). \n\nSelbst die \n\nin der Preisliste der R. KG aus \n\ndem Jahr 1986 angebotenen Decksteine für die \"Spezial-Wabendeckung\" und \n\ndie sog. Rechteck-Schablonen hatten keinen Anlass gegeben, Decksteine in \n\ndieser Form zu schaffen. \n\n34 \n\nIII. Auf die Revision der Klägerin ist danach das Berufungsurteil aufzuhe-\n\nben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Beru-\n\nfungsgericht wird nunmehr über die umstrittene Frage, ob der Nachbildungstat-\n\nbestand gegeben ist, zu entscheiden haben. \n\nBornkamm \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.01.2004 - 34 O 105/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.10.2004 - I-20 U 34/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_161-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/i-zr-161-04","cited_norms":[{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_161-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_161-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/i-zr-161-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_161-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:33.589249+00:00"}}