{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_153-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"I ZR 153/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Juni 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Telefonaktion UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8 Abs. 2; StBerG § 4 Nr. 11, § 18 a) Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschritten ist, wenn die durch unrichtige Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs geeignet ist, das Marktverhalten der Gegen- seite zu beeinflussen. b) § 18 StBerG, der eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat, begründet kein generelles Gebot, bei Werbemaßnah- men die Bezeichnung \"Lohnsteuerhilfeverein\" zu führen oder den vollen Vereinsnamen anzugeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 153/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n28. Juni 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nTelefonaktion \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8 Abs. 2; \nStBerG § 4 Nr. 11, § 18 \n\na) Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze des § 3 \nUWG überschritten ist, wenn die durch unrichtige Angaben hervorgerufene \nFehlvorstellung des Verkehrs geeignet ist, das Marktverhalten der Gegen-\nseite zu beeinflussen. \n\nb) § 18 StBerG, der eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene \nSchutzfunktion hat, begründet kein generelles Gebot, bei Werbemaßnah-\nmen die Bezeichnung \"Lohnsteuerhilfeverein\" zu führen oder den vollen \nVereinsnamen anzugeben. \n\nBGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - I ZR 153/04 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 26. August 2004 unter Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufgehoben, \n\nals die Klage mit dem Antrag zu 1 abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind bundesweit tätige Lohnsteuerhilfevereine. \n\nIn der Ausgabe der Zeitung \"W. \" vom 29. Januar 2003 er- \n\nschien in der Rubrik \"Ratgeber Geld\" der nachstehend wiedergegebene Zei-\n\ntungsartikel mit der Ankündigung einer Telefonaktion, bei der drei Mitarbeiter \n\ndes Beklagten als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und Leser Antworten \n\nauf steuerliche Fragen erhalten sollten: \n\n3 \n\nDer Kläger hat in dem Artikel einen Verstoß des Beklagten gegen das \n\nSteuerberatungsgesetz gesehen und diesen als wettbewerbswidrig beanstan-\n\ndet. Er hat geltend gemacht, der Beklagte habe den Zeitungsartikel, bei dem es \n\nsich nicht um eine redaktionelle Berichterstattung, sondern um Werbung ge-\n\nhandelt habe, veranlasst. In dem Artikel werde der unrichtige Eindruck hervor-\n\ngerufen, jedermann könne von dem Beklagten beraten werden. Dem Beklagten \n\nsei es aber nur gestattet, seine Mitglieder zu beraten. Es fehle ein Hinweis auf \n\ndie nur eingeschränkte Beratungsbefugnis des Beklagten nach dem Steuerbe-\n\nratergesetz. Bei der Nennung des Vereinsnamens sei außerdem der Zusatz \n\n\"Lohnsteuerhilfeverein\" erforderlich. \n\n4 \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\ndem Beklagten zu untersagen, \n\n1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbean-\nzeigen in Printmedien mit einer Telefonaktion zur Einkommensteuer-\nerklärung zu werben, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass die Bera-\ntung durch einen Lohnsteuerhilfeverein nur im Rahmen einer Mitglied-\nschaft erfolgen darf, sowie dass die Hilfeleistung in Steuersachen nur \ndann erfolgen darf, wenn die Einkünfte die eingeschränkte Beratungs-\nbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nr. 11 StBerG nicht \nüberschreiten; \n\n2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbean-\nzeigen in Printmedien mit dem Vereinsnamen \"Lohnsteuerhilfe B. \ne.V.\" zu werben, ohne den erforderlichen Namenszusatz \"Lohnsteuer-\nhilfeverein\" hinzuzusetzen. \n\n5 \n\nDer Beklagte hat sich darauf berufen, der Text des Zeitungsartikels sei \n\nvon einer Redakteurin der \"W. \" verfasst worden. Die Telefonaktion \n\nsei zwischen der Presseagentur M. und der Zeitung abge- \n\nsprochen gewesen. Diese Presseagentur vermittele dem Beklagten nur Kontak-\n\nte zu Zeitungen, ohne beauftragt zu sein, Erklärungen an die Presse zu geben. \n\nDem Verkehr sei die nur eingeschränkte Beratungsbefugnis eines Lohnsteuer-\n\nhilfevereins bekannt, weshalb ein ausdrücklicher Hinweis in dem Artikel nicht \n\nerforderlich gewesen sei. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. \n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-\n\ngewiesen. \n\nMit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision begehrt der Kläger die \n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die \n\nRevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu \n\nhat es ausgeführt: \n\nDer Zulässigkeit der Klage stehe nicht das zwischen den Parteien er-\n\ngangene rechtskräftige Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Januar \n\n2001 entgegen. Dieses Urteil betreffe keine im Kern gleiche Verletzungshand-\n\nlung. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDem Kläger stehe jedoch der begehrte Unterlassungsanspruch nicht zu. \n\nDer in Rede stehende Zeitungsartikel sei nicht geeignet, den Wettbewerb i.S. \n\nvon § 3 UWG nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Bei dem Zeitungsartikel \n\nhandele es sich um Werbung, die dem Beklagten zuzurechnen sei. Die dort \n\nwiedergegebenen Namen und Fotos könnten nur unmittelbar oder mittelbar \n\nüber die eingeschaltete Presseagentur vom Beklagten stammen. Der fehlende \n\nHinweis darauf, dass Beratungsleistungen nur im Rahmen einer Mitgliedschaft \n\nerbracht werden dürften, stelle jedoch eine nur unerhebliche Beeinträchtigung \n\ndes Wettbewerbs i.S. von § 3 UWG dar. Entsprechendes gelte für den fehlen-\n\nden Hinweis auf die nur eingeschränkte Beratungsbefugnis des Beklagten. \n\nAuch hier sei davon auszugehen, dass die Anrufer, soweit sie weitergehende \n\nFragen hätten, in dem Telefonat über die nur beschränkte Beratungsbefugnis \n\neines Lohnsteuerhilfevereins aufgeklärt würden. \n\n12 \n\nDer fehlende Zusatz \"Lohnsteuerhilfeverein\" bei der Angabe der Be-\n\nzeichnung des Beklagten sei ebenfalls keine erhebliche Wettbewerbsbeein-\n\nträchtigung. Der Angabe \"Lohnsteuerhilfe B. e.V.\" im Zeitungsartikel sei \n\nohne Weiteres zu entnehmen, dass es sich um einen Lohnsteuerhilfeverein \n\nhandele. \n\n13 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nteilweise Erfolg. Sie führen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-\n\nmittels hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n14 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch \n\ndie Klage mit dem Antrag zu 1 in vollem Umfang zulässig ist. Dem Unterlas-\n\nsungsantrag zu 1 steht nicht der Einwand der Rechtskraft im Hinblick auf das \n\nzwischen den Parteien ergangene Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom \n\n31. Januar 2001 - - entgegen. \n\n15 \n\nDer Umfang der materiellen Rechtskraft ist beschränkt auf den Streitge-\n\ngenstand, über den im Erstprozess entschieden worden ist (BGHZ 85, 367, \n\n374; 93, 287, 288 f.; BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, \n\n3059). Der Streitgegenstand bestimmt sich auch bei der Unterlassungsklage \n\nnach dem Antrag und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssach-\n\nverhalt. Von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ist ungeachtet weiterer Er-\n\nläuterungen, Berichtigungen und neuen Tatsachenvortrags auszugehen, wenn \n\nder Kern des in der Klage angeführten Sachverhalts unverändert bleibt (BGHZ \n\n166, 253 Tz. 26 - Markenparfümverkäufe; BGH, Beschl. v. 11.10.2006 \n\n- KZR 45/05, GRUR 2007, 172 Tz. 10 = WRP 2007, 81 - Lesezirkel II; Urt. v. \n\n7.12.2006 - I ZR 166/03, GRUR 2007, 605 Tz. 25 = WRP 2007, 772 \n\n- Umsatzzuwachs). \n\n16 \n\nNach diesen Maßstäben liegt dem vorliegenden Rechtsstreit und dem \n\nVerfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth nicht derselbe Streitgegenstand \n\nzugrunde. Das Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth war auf ein Ver-\n\nbot gerichtet, Zeitungsanzeigen zu schalten, in denen nicht darauf hingewiesen \n\nwird, dass der Beklagte seine Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten aus-\n\nschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft erbringen darf. Davon unterscheidet \n\nsich der Streitfall, in dem der Unterlassungsantrag gegen Werbeanzeigen mit \n\neiner Telefonaktion zur Einkommensteuererklärung gerichtet ist. Im Hinblick auf \n\nden Unterschied zwischen der Schaltung einer Zeitungsanzeige und der werbli-\n\nchen Ankündigung einer Telefonaktion ist die in Rede stehende Verletzungs-\n\nhandlung nicht mit derjenigen gleichartig, die dem im Vorprozess rechtskräftig \n\nausgesprochenen Verbot zugrunde liegt. \n\n17 \n\n2. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wieder-\n\nholungsgefahr gestützt ist, setzt voraus, dass auf der Grundlage der Rechtslage \n\nnach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom \n\n3. Juli 2004 ein solcher Anspruch begründet ist. Zudem muss die Handlung \n\nzum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es ande-\n\nrenfalls an einer Wiederholungsgefahr fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 \n\n- I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk). \n\n18 \n\n3. Das Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten \n\nUnterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG, den der Kläger auf eine irrefüh-\n\nrende Werbung nach § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG gestützt hat, verneint. Das \n\nhält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n19 \n\na) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Be-\n\nklagte für den vom Kläger mit dem Unterlassungsantrag zu 1 als wettbewerbs-\n\nwidrig beanstandeten Inhalt des Zeitungsartikels (kein Hinweis auf die für eine \n\nBeratung erforderliche Mitgliedschaft und auf eine eingeschränkte Beratungsbe-\n\nfugnis) einzustehen hat. Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffe-\n\nnen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die für die Beteili-\n\ngung seiner Mitarbeiter notwendigen Informationen entweder selbst oder unter \n\nEinschaltung einer Presseagentur an die Zeitung weitergegeben. \n\n20 \n\naa) Falls der Beklagte die Namen und Fotos der Mitarbeiter an die Zei-\n\ntung weitergegeben hat, ist er als Verletzer für eine etwaige in der Ankündigung \n\nder Telefonaktion liegende unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von § 2 Abs. 1 \n\nNr. 1, § 3 UWG verantwortlich. \n\n21 \n\nDie Mitwirkung des Beklagten an der Ankündigung der Telefonaktion in \n\ndem Zeitungsartikel war eine Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). \n\nSie war darauf gerichtet, die Erbringung der Dienstleistungen dadurch zu för-\n\ndern, dass der Beklagte und seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit bekannt ge-\n\nmacht wurden. Aufgrund seiner Mitwirkung an der Ankündigung der Telefonak-\n\ntion durch die \"W. \" traf den Beklagten aus vorangegangenem ge- \n\nfährdenden Verhalten eine Pflicht, ein durch seine Beteiligung gefördertes un-\n\nlauteres Werbeverhalten zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, \n\nGRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I). Abweichendes er-\n\ngibt sich auch nicht daraus, dass die Telefonaktion in einem redaktionellen Bei-\n\ntrag der \"W. \" angekündigt war, dessen \n\nInhalt der Pressefreiheit \n\nnach Art. 5 Abs. 1 GG unterlag. Dass die Zeitung für ihre Berichterstattung den \n\nGrundrechtsschutz der Pressefreiheit für sich in Anspruch nehmen kann, ent-\n\nhebt den Beklagten nicht von der Verantwortung für sein eigenes wettbewerbs-\n\nwidriges Verhalten. \n\n22 \n\nbb) Geht die Beteiligung des Beklagten an der Telefonaktion auf die Tä-\n\ntigkeit der von ihm eingeschalteten Presseagentur zurück, haftet er für einen \n\netwaigen Wettbewerbsverstoß gemäß § 13 Abs. 4 UWG a.F., § 8 Abs. 2 UWG. \n\nNach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 UWG, die inhaltlich der Bestimmung des \n\n§ 13 Abs. 4 UWG a.F. entspricht, werden dem Inhaber des Unternehmens Zu-\n\nwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen \n\nzugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Unternehmens die Ver-\n\nantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Unter-\n\nnehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder \n\nBeauftragten zugute kommen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haf-\n\ntung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (BGH, Urt. \n\nv. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwer-\n\ntung von Kundenlisten). \n\n23 \n\nDie von dem Beklagten eingeschaltete Presseagentur M. ist Beauf- \n\ntragte i.S. von § 13 Abs. 4 UWG a.F., § 8 Abs. 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. \n\n25.4.1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, 774 - Anzeigenrubrik I; BGHZ 124, \n\n230, 237 - Warnhinweis I). Der Umstand, dass der Beklagte die Agentur nach \n\nseinen Angaben nur mit der Vermittlung von Pressekontakten und nicht der \n\nWeitergabe von Pressenotizen betraut haben will, entlastet ihn nicht. Dadurch \n\nwird der für die Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG erforderliche innere Zusam-\n\nmenhang zwischen dem Verhalten der Presseagentur und dem Unternehmen \n\ndes Beklagten nicht aufgehoben (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 133/93, \n\nGRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; Köhler in Hefermehl/Köhler/ \n\nBornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.47; Fezer/Büscher, \n\nUWG, § 8 Rdn. 179). \n\n24 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der fehlende Hinweis darauf, \n\ndass Beratungsleistungen nur im Rahmen einer Mitgliedschaft erbracht würden \n\nund eine eingeschränkte Beratungsbefugnis bestehe, sei keine wesentliche Be-\n\neinträchtigung des Wettbewerbs. Es sei davon auszugehen, dass Verbraucher \n\nim Rahmen der Telefonaktion nur eine pauschale Beratung erhielten und an-\n\nschließend entweder eine Mitgliedschaft anstrebten oder sich an einen Steuer-\n\nberater wendeten. Dagegen würden interessierte Verbraucher durch den Zei-\n\ntungsartikel nicht veranlasst, eine Geschäftsstelle des Beklagten aufzusuchen. \n\nVon einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs könne auch wegen \n\ndes fehlenden Hinweises auf die nur eingeschränkte Beratungsbefugnis des \n\nBeklagten nicht ausgegangen werden. Es sei anzunehmen, dass Anrufer über \n\neine etwa fehlende Beratungsbefugnis informiert und über den Irrtum bereits in \n\ndem Telefonat aufgeklärt würden, ohne eine Geschäftsstelle des Beklagten \n\naufzusuchen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrecht-\n\nlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen \n\nüberspannt, die an eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung i.S. von § 3 \n\nUWG zu stellen sind. \n\n25 \n\naa) Nach der Begründung zum Regierungsentwurf soll mit dem in § 3 \n\nUWG vorgesehenen Erfordernis einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung \n\ndes Wettbewerbs zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme \n\nvon einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interes-\n\nsen des geschützten Personenkreises sein muss. Dadurch soll die Verfolgung \n\nvon Bagatellfällen ausgeschlossen werden, weshalb die Schwelle nach den \n\nVorstellungen des Gesetzgebers nicht zu hoch anzusetzen ist (vgl. Begründung \n\nzum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Die Frage, ob es sich um \n\neinen Bagatellverstoß handelt oder die Grenze überschritten ist, ist unter um-\n\nfassender Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, namentlich der Art \n\nund Schwere des Verstoßes, anhand der Zielsetzung des Gesetzes gegen den \n\nunlauteren Wettbewerb zu beurteilen (vgl. zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. BGH, \n\nUrt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258, 259 = WRP 2001, 146 \n\n- Immobilienpreisangaben). \n\n26 \n\nbb) Vorliegend steht eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot irrefüh-\n\nrender Werbung nach §§ 3, 5 UWG in Rede. Unrichtige Angaben verstoßen nur \n\ndann gegen das Irreführungsverbot nach § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG, wenn sie \n\ngeeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen (BGH, Urt. v. \n\n7.11.2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Kloster-\n\nbrauerei; Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 33 = WRP 2007, \n\n303 - Regenwaldprojekt I). Ist die durch die unrichtigen Angaben hervorgerufe-\n\nne Fehlvorstellung des Verkehrs wettbewerbsrechtlich relevant, ist regelmäßig \n\nauch davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze überschritten ist (vgl. Born-\n\nkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.11 und 2.169). \n\nNicht anders verhält es sich im Streitfall. Verstößt der Zeitungsartikel wegen \n\nirreführender Angaben gegen § 5 UWG, weil die fraglichen Hinweise unterblie-\n\nben sind, ist der Verstoß nach Art und Schwere auch nicht mehr unerheblich. \n\n27 \n\nc) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der \n\nBeklagte gegen das Irreführungsverbot nach § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG ver-\n\nstoßen hat, weil der Zeitungsartikel keinen Hinweis darauf enthielt, dass Nicht-\n\nmitglieder bei der Telefonaktion nicht beraten wurden und nur eine einge-\n\nschränkte Beratungsbefugnis bestand. \n\n28 \n\nDer Kläger hat vorgetragen, der Verkehr verstehe die Angaben in dem \n\nZeitungsartikel dahin, dass auch Personen, die an der Telefonaktion teilnähmen \n\nund nicht Mitglieder bei dem Beklagten seien, beraten werden könnten und \n\ndass keine nur auf bestimmte Einkunftsarten beschränkte Beratungsbefugnis \n\nbestehe. \n\n29 \n\nDas Berufungsgericht wird insoweit zu prüfen haben, wie der Verkehr die \n\nAngaben in dem Zeitungsartikel auffasst. Sollte das Berufungsgericht zu dem \n\nErgebnis gelangen, dass der Verkehr die Angaben in dem vom Kläger vorge-\n\ntragenen Sinn versteht, sind sie irreführend. Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 11 \n\nStBerG sind Lohnsteuerhilfevereine zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in \n\nSteuersachen nur gegenüber ihren Mitgliedern und auch nur in den Grenzen \n\ndes § 4 Nr. 11 lit. a bis c StBerG befugt. \n\n30 \n\nDie für ein Verbot gemäß § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG erforderliche \n\nwettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. \n\n17.6.1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 - Last-Minute-\n\nReise; BGH GRUR 2003, 628, 630 - Klosterbrauerei) kann nicht mit dem Hin-\n\nweis darauf verneint werden, Teilnehmer an der Telefonaktion würden in dem \n\nTelefonanruf über die nur beschränkte Beratungsbefugnis des Beklagten auf-\n\ngeklärt. \n\n31 \n\nUnrichtige Angaben sind wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeig-\n\nnet sind, das Marktverhalten der Gegenseite, hier also der Verbraucher, zu be-\n\neinflussen. Diese werden, soweit Beratungsbedarf besteht, durch den Zei-\n\ntungsartikel veranlasst, an der Telefonaktion teilzunehmen. Dadurch kommt es \n\nzu einer ersten Kontaktaufnahme mit dem Beklagten, die dieser für eine Mit-\n\ngliederwerbung nutzen kann und die durch eine spätere Richtigstellung etwai-\n\nger unzutreffender Angaben nicht wieder rückgängig gemacht wird. \n\n32 \n\n4. Die Revision hat dagegen keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wen-\n\ndet, dass das Berufungsgericht den Klageantrag zu 2 abgewiesen hat. Dem \n\nKläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Vereinsna-\n\nmens des Beklagten in der Werbung ohne den Namenszusatz \"Lohnsteuerhil-\n\nfeverein\" nach § 1 UWG a.F., § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 18 \n\nStBerG nicht zu. \n\n33 \n\na) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt allerdings unlauter i.S. des § 3 UWG, \n\nwer einer gesetzlichen Bestimmung zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt \n\nist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vor-\n\nschriften, die im Interesse der Verbraucher das Marktverhalten von Unterneh-\n\nmen bestimmen, gehört § 18 StBerG. Die Bestimmung verpflichtet Lohnsteuer-\n\nhilfevereine, die entsprechende Bezeichnung im Vereinsnamen zu führen. Die \n\nVorschrift regelt die Außendarstellung des Vereins und dient dem Schutz der \n\nÖffentlichkeit vor einer Irreführung. Sie hat eine auf die Lauterkeit des Wettbe-\n\nwerbs bezogene Schutzfunktion. \n\n34 \n\nFür den Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren \n\nWettbewerb vom 3. Juli 2004 folgt der Unterlassungsanspruch im Falle eines \n\nVerstoßes gegen § 18 StBerG aus § 1 UWG a.F. \n\n35 \n\nb) Im Streitfall liegt ein Verstoß gegen § 18 StBerG wegen der fehlenden \n\nFührung der Bezeichnung \"Lohnsteuerhilfeverein\" in dem Zeitungsartikel in der \n\n\"W. \" jedoch nicht vor. Die Bestimmung sieht eine Verpflichtung zur \n\nFührung der Bezeichnung \"Lohnsteuerhilfeverein\" im Vereinsnamen vor. Sie \n\nbegründet aber kein allgemeines Gebot, bei Werbemaßnahmen stets die Be-\n\nzeichnung \"Lohnsteuerhilfeverein\" zu führen oder den vollen Vereinsnamen \n\nanzugeben (a.A. Nest in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 18 StBerG \n\nRdn. B 3; Gehre/v. Borstel, Steuerberatungsgesetz, 5. Aufl., § 18 Rdn. 2; \n\nCharlier/Peter, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 18 Rdn. 1). Der Beklagte \n\nkonnte deshalb ohne Verstoß gegen § 18 StBerG in dem Zeitungsartikel unter \n\nder Bezeichnung \"Lohnsteuerhilfe B. e.V.\" auftreten. Die Grenze zu einem \n\nwettbewerbswidrigen Verhalten ist erst überschritten, wenn die Bezeichnung, \n\nunter der der Beklagte werbend auftritt, gegen das Irreführungsverbot nach \n\n§§ 3, 5 UWG verstößt. Hierfür ist bei der Bezeichnung \"Lohnsteuerhilfe B. \n\ne.V.\", in der sich die Begriffe \"Lohnsteuerhilfe\" und \"e.V.\" finden, vom Kläger \n\nnichts geltend gemacht und auch sonst nichts ersichtlich. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 21.08.2003 - 17 HKO 7047/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 26.08.2004 - 6 U 4775/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/i-zr-153-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":18},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/i-zr-153-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:04.284297+00:00"}}