{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_148-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"I ZR 148/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 24 Verkündet am: 12. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle CORDARONE a) Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen sich der Originalhersteller dem Ver- trieb eines parallelimportierten Arzneimittels in einer neuen Verpackung nicht un- ter Berufung auf sein Markenrecht widersetzen kann, weil sich dessen Ausübung als eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i.S. von Art. 30 Satz 2 EG darstellt, gelten auch dann, wenn der Markeninhaber für dasselbe Produkt im Inland und im Ausland unterschiedliche Marken verwen- det und gegen den Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels im Inland unter der im Ausland verwendeten Bezeichnung aus seiner inländischen Marke unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr vorgeht. b) Für die Prüfung, ob das Erfordernis, dass das Umpacken eines parallelimportier- ten Arzneimittels notwendig ist, um die Ware in dem Einfuhrmitgliedstaat vermark- ten zu können, als eine der Voraussetzungen dafür erfüllt ist, dass sich der Mar- keninhaber dem Vertrieb des Arzneimittels in einer neuen Verpackung unter Wie- deranbringung der Marke nicht widersetzen kann, kommt es nur auf das konkrete im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte Warenexemplar an und nicht auf mit diesem identische oder ähnliche Waren. UWG §§ 3, 4 Nr. 10 Vertreibt der Markeninhaber ein Arzneimittel im Inland und im Ausland unter unter- schiedlichen Marken, so ist, wenn der Parallelimporteur die im Ausland verwendete, im Inland aber bislang nicht geschützte Bezeichnung für sich im Inland als Marke eintragen lässt und das Arzneimittel unter dieser Bezeichnung (weiter-)vertreibt, eine unlautere Mitbewerberbehinderung nur gegeben, wenn zur Kenntnis von der Benut- zung im Ausland besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Parallel- importeurs als wettbewerbswidrig erscheinen lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 148/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nMarkenG § 24 \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nCORDARONE \n\na) Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen sich der Originalhersteller dem Ver-\ntrieb eines parallelimportierten Arzneimittels in einer neuen Verpackung nicht un-\nter Berufung auf sein Markenrecht widersetzen kann, weil sich dessen Ausübung \nals eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten \ni.S. von Art. 30 Satz 2 EG darstellt, gelten auch dann, wenn der Markeninhaber \nfür dasselbe Produkt im Inland und im Ausland unterschiedliche Marken verwen-\ndet und gegen den Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels im Inland unter \nder im Ausland verwendeten Bezeichnung aus seiner inländischen Marke unter \ndem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr vorgeht. \n\nb) Für die Prüfung, ob das Erfordernis, dass das Umpacken eines parallelimportier-\nten Arzneimittels notwendig ist, um die Ware in dem Einfuhrmitgliedstaat vermark-\nten zu können, als eine der Voraussetzungen dafür erfüllt ist, dass sich der Mar-\nkeninhaber dem Vertrieb des Arzneimittels in einer neuen Verpackung unter Wie-\nderanbringung der Marke nicht widersetzen kann, kommt es nur auf das konkrete \nim Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte Warenexemplar an \nund nicht auf mit diesem identische oder ähnliche Waren. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 10 \n\nVertreibt der Markeninhaber ein Arzneimittel im Inland und im Ausland unter unter-\nschiedlichen Marken, so ist, wenn der Parallelimporteur die im Ausland verwendete, \nim Inland aber bislang nicht geschützte Bezeichnung für sich im Inland als Marke \neintragen lässt und das Arzneimittel unter dieser Bezeichnung (weiter-)vertreibt, eine \nunlautere Mitbewerberbehinderung nur gegeben, wenn zur Kenntnis von der Benut-\nzung im Ausland besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Parallel-\nimporteurs als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. \n\nBGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - I ZR 148/04 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 2. September \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ham-\n\nburg, Zivilkammer 12, vom 26. Februar 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist seit dem 19. Mai 1987 Inhaberin der für \"Produits et \n\nspécialités pharmaceutiques\" eingetragenen IR-Marke \"CORDARONE\", deren \n\nSchutz mit Wirkung zum 19. Januar 2001 auf Deutschland erstreckt worden ist. \n\nUnter dieser Marke wird von Gesellschaften, die zum Konzern der Klägerin ge-\n\nhören, in Belgien ein Herzmittel in Packungsgrößen zu 20 und 60 Tabletten ver-\n\ntrieben. In Deutschland wird dieses Arzneimittel in Packungsgrößen zu 20, 50 \n\nund 100 Tabletten unter der Marke \"CORDAREX\" vertrieben. Inhaberin der am \n\n21. März 1994 für \"Herzmittel\" eingetragenen Marke \"CORDAREX\" ist eine \n\nTochtergesellschaft der Klägerin, die dieser eine Lizenz zur Nutzung der Marke \n\nerteilt hat. \n\n2 \n\nDie Beklagten zu 1 und 2 importieren das Arzneimittel \"CORDARONE\" \n\nin der Packungsgröße zu 60 Tabletten aus Belgien und vertreiben es in \n\nDeutschland unter der Bezeichnung \"CORDARONE\" in von ihnen hergestellten \n\nneuen äußeren Umverpackungen zu 20 und 100 Tabletten. Die Beklagte zu 3, \n\ndie Muttergesellschaft der Beklagten zu 1 und 2, ist Inhaberin der am \n\n29. September 2000 angemeldeten und am 19. April 2001 für \n\n\"pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesund-\nheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; \nBabykost; Pflaster, Verbandsmaterial; Papier, Pappe (Karton) und \nWaren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; \nDruckerzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; \nSchreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- \nund Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsma-\nterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; ärztliche Ver-\nsorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; wissenschaftliche \nund industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Da-\ntenverarbeitung\" \n\neingetragenen deutschen Wortmarke \"Cordarone\". \n\n3 \n\nDie Klägerin beanstandet das Anbieten und den Vertrieb des aus Bel-\n\ngien importierten Arzneimittels in Deutschland unter der Bezeichnung \"COR-\n\nDARONE\" in neuen Umverpackungen zu 20 und 100 Tabletten als Verletzung \n\nihrer Markenrechte. Die von den Beklagten verwendete Bezeichnung \"COR-\n\nDARONE\" sei mit ihrer IR-Marke identisch und mit der Marke \"CORDAREX\" \n\nverwechselbar. Die Markenrechte seien nicht erschöpft, weil die Verwendung \n\nvon neuen Umverpackungen nicht erforderlich sei. Die Beklagten könnten das \n\nArzneimittel in Deutschland in den Packungsgrößen zu 20 und 100 Tabletten \n\nvertreiben, indem sie die gleichfalls in Belgien vertriebenen Packungsgrößen zu \n\n20 Tabletten \n\nimportierten und überklebten und die Packungsgröße zu \n\n100 Tabletten durch Bündeln von fünf Packungen zu 20 Tabletten herstellten. \n\nDer Geltendmachung der Rechte aus ihren Marken stehe die prioritätsältere \n\nMarke der Beklagten zu 3 nicht entgegen, weil deren Anmeldung als rechts-\n\nmissbräuchliche \"Sperrmarke\" eine unlautere Behinderung i.S. von § 1 UWG \n\na.F. darstelle. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n1. die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, es zu unterlassen, das \n\nArzneimittel \"CORDARONE\" aus Belgien zu importieren, um-\n\nzupacken und in der Bundesrepublik Deutschland in eigenen \n\nUmverpackungen à 20 und 100 Tabletten anzubieten und/oder \n\nzu vertreiben; \n\n2. die Beklagte zu 3 zu verurteilen, in die Löschung der Eintra-\n\ngung der Marke Nr. 3072735 \"CORDARONE\" vor dem Deut-\n\nschen Patent- und Markenamt einzuwilligen. \n\n5 \n\nDie Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, Rechte aus der \n\nMarke \"CORDAREX\" würden mangels Verwechslungsgefahr nicht verletzt. Auf \n\ndie IR-Marke \"CORDARONE\" könne die Klägerin ihre Ansprüche nicht stützen, \n\nweil die Marke der Beklagten zu 3 prioritätsälter sei. Eine Behinderungsabsicht \n\nhabe bei deren Anmeldung nicht vorgelegen. Die Klägerin habe in Deutschland \n\nnur die Marke \"CORDAREX\" benutzt, die IR-Marke \"CORDARONE\" sei dage-\n\ngen 13 Jahre lang nicht auf Deutschland erstreckt und hier auch nicht benutzt \n\nworden. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Beklagten auf die Berufung der Klägerin \n\nantragsgemäß verurteilt (OLG Hamburg OLG-Rep 2005, 401). \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehren die Beklagten die \n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerich-\n\nteten Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 \n\nbis 5 MarkenG und den gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Löschungsan-\n\nspruch nach § 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 UWG für begründet erachtet. Zur Begrün-\n\ndung hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDer Unterlassungsanspruch sei aus der Marke \"CORDARONE\" begrün-\n\ndet; auf die Marke \"CORDAREX\" komme es daher nicht an. Die Rechte aus der \n\nMarke \"CORDARONE\" seien hinsichtlich der in Belgien in Verkehr gebrachten \n\nArzneimittel nicht erschöpft, weil das Umpacken in neue Umverpackungen nicht \n\nerforderlich sei und die Klägerin sich daher der Markenbenutzung beim weite-\n\nren Vertrieb der Waren durch die Beklagten zu 1 und 2 aus berechtigten Grün-\n\nden i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen könne. Die in Deutschland übli-\n\nche Packungsgröße zu 20 Tabletten ließe sich unter Verwendung der belgi-\n\nschen Original-Umverpackung zu 20 Tabletten mit Überklebungen unschwer \n\nherstellen. Die Packungsgröße zu 100 Tabletten könne durch Bündeln der \n\nüberklebten Originalpackungen erreicht werden. Da es in Belgien die Pa-\n\nckungsgrößen zu 20 und 60 Tabletten gebe, seien Bündelungen sogar in zwei-\n\nfacher Weise möglich, nämlich durch Bündeln von 5 x 20 Tabletten sowie durch \n\nZusammenfassung einer Packung zu 60 Tabletten und zweier Packungen zu \n\n20 Tabletten. \n\n11 \n\nDie hinsichtlich der Priorität vorrangige Marke der Beklagten zu 3 stehe \n\nden Rechten der Klägerin aus deren Marke \"CORDARONE\" nicht entgegen, \n\nweil die Anmeldung der Marke der Beklagten zu 3 offensichtlich in gezielter un-\n\nlauterer Behinderungsabsicht erfolgt sei. Den Beklagten gehe es nur um den \n\nZweitvertrieb des parallelimportierten Arzneimittels der Klägerin in Deutschland. \n\nDafür benötigten sie kein eigenes Markenrecht an der Bezeichnung des Arz-\n\nneimittels. Die Marke der Beklagten zu 3 solle demgemäß allein dazu dienen, \n\nden Parallelimport ohne Rücksicht auf die Rechte der Klägerin durchsetzen zu \n\nkönnen. \n\n12 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederher-\n\nstellung der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts. \n\n13 \n\n1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe aus ihrer \n\nMarke \"CORDARONE\" gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG einen An-\n\nspruch gegen die Beklagten zu 1 und 2, es zu unterlassen, das aus Belgien in \n\nPackungsgrößen zu 60 Tabletten importierte Arzneimittel \"CORDARONE\" in \n\neigenen Umverpackungen zu je 20 und 100 Tabletten in Deutschland unter die-\n\nser Bezeichnung anzubieten und/oder zu vertreiben, hält der rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand. \n\n14 \n\na) Das Unterlassungsbegehren der Klägerin richtet sich dagegen, dass \n\ndie Beklagten zu 1 und 2 das Arzneimittel der Klägerin in der Packungsgröße \n\nzu 60 Tabletten aus Belgien importieren und dann in Deutschland in eigenen \n\nUmverpackungen zu je 20 und 100 Tabletten unter der Bezeichnung \"CORDA-\n\nRONE\" anbieten und vertreiben. Soweit die Beklagten solche Handlungen vor \n\ndem 19. Januar 2001 vorgenommen haben, scheidet eine Verletzung der IR-\n\nMarke der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schon deshalb aus, weil \n\nfür diese Marke bis zu diesem Zeitpunkt in Deutschland kein Schutz bestanden \n\nhat. Der Schutz der IR-Marke der Klägerin ist erst mit Wirkung zum 19. Januar \n2001 gemäß Art. 3bis, Art. 3ter MMA auf Deutschland erstreckt worden. Gemäß \n\nArt. 4 Abs. 1 Satz 1 MMA, § 112 Abs. 1 MarkenG treten die Schutzwirkungen in \n\nDeutschland erst mit dem Zeitpunkt der Erstreckung ein. \n\n15 \n\nb) Soweit eine nach diesem Zeitpunkt begründete Begehungsgefahr in \n\nBetracht kommt, kann die Klägerin den Beklagten zu 1 und 2 das Anbieten und \n\nVertreiben des aus Belgien in der Packungsgröße zu 60 Tabletten importierten \n\nArzneimittels unter der Bezeichnung \"CORDARONE\" ab dem 19. Januar 2001 \n\nnicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG untersagen, weil die Beklagten \n\nzu 1 und 2 sich insoweit auf das vorrangige Recht der Beklagten zu 3 aus deren \n\nMarke \"Cordarone\" stützen können. \n\n16 \n\naa) Das aus einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem \n\nZeitrang folgende Schutzhindernis (hier: aus § 107 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 \n\nMarkenG) kann einredeweise im Verletzungsprozess auch von Dritten geltend \n\ngemacht werden, denen der Inhaber des prioritätsälteren Rechts die Benutzung \n\nschuldrechtlich gestattet hat (vgl. BGHZ 122, 71, 73 f. - Decker; 150, 82, 88 \n\n- Hotel Adlon; BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 65/00, GRUR 2004, 512, 513 = \n\nWRP 2004, 610 - Leysieffer). Der Zeitrang der Marke der Beklagten zu 3 be-\n\nstimmt sich nach dem Tag ihrer Anmeldung am 29. September 2000 (§ 6 \n\nAbs. 2, § 33 Abs. 1 MarkenG). Sie ist damit prioritätsälter als die IR-Marke der \n\nKlägerin, für deren Zeitrang der zwischen den Parteien unstreitige Zeitpunkt der \n\nSchutzerstreckung zum 19. Januar 2001 maßgeblich ist (vgl. § 112 Abs. 1 \n\nMarkenG). Nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten \n\nhat die Beklagte zu 3 den Beklagten zu 1 und 2 die Benutzung ihrer Marke ge-\n\nstattet. \n\n17 \n\nbb) Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, die Be-\n\nklagte zu 3 habe die Marke \"Cordarone\" in der Absicht angemeldet, sie gezielt \n\nzu behindern. \n\n18 \n\n (1) Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann allerdings, wo-\n\nvon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats einredeweise entgegengehalten werden, dass auf Seiten des \n\nMarkeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des marken-\n\nrechtlichen Schutzes als sittenwidrig i.S. des § 826 BGB oder als unlauter i.S. \n\ndes § 3 UWG erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 3.2.2005 \n\n- I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 417 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaum-\n\ngebäck, m.w.N.). Solche Umstände können insbesondere darin liegen, dass der \n\nZeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenut-\n\nzers ohne hinreichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren \n\ndie gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der \n\nStörung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den \n\nGebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen \n\n(st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1036 f. \n\n= WRP 1998, 978 - Makalu; Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, \n\n1034 = WRP 2000, 1293 - EQUI 2000, m.w.N.). Das wettbewerbsrechtlich Un-\n\nlautere (vgl. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG) kann auch darin liegen, dass ein Zeichenan-\n\nmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Zeichenrechts entstehende \n\nund wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als \n\nMittel des Wettbewerbskampfes einsetzen will (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1979 \n\n- I ZR 125/75, GRUR 1980, 110, 111 - TORCH; Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 95/95, \n\nGRUR 1998, 412, 414 = WRP 1998, 373 - Analgin; Urt. v. 20.1.2005 \n\n- I ZR 29/02, GRUR 2005, 581, 582 = WRP 2005, 881 - The Colour of Elé-\n\ngance). \n\n19 \n\n (2) Über einen schutzwürdigen Besitzstand an der Bezeichnung \"COR-\n\nDARONE\" verfügte die Klägerin im Inland zum Zeitpunkt der Anmeldung der \n\nMarke der Beklagten zu 3 nicht. Die Erstreckung des Schutzes der IR-Marke \n\nder Klägerin auf Deutschland war noch nicht erfolgt. Die Klägerin hat die Be-\n\nzeichnung \"CORDARONE\" im Inland vor der Anmeldung der Marke der Beklag-\n\nten zu 3 auch nicht benutzt. Die durch die IR-Marke der Klägerin geschützte \n\nBezeichnung ist von ihr vielmehr nur im Ausland verwendet worden. Wegen des \n\nim Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes ist es grundsätzlich recht-\n\nlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Um-\n\nstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe Zeichen im benachbarten \n\nAusland als Marke für gleiche oder sogar identische Waren benutzt (vgl. zum \n\nWarenzeichenrecht BGH, Urt. v. 2.4.1969 - I ZR 47/67, GRUR 1969, 607, 609 \n\n- Recrin; Urt. v. 6.11.1986 - I ZR 196/84, GRUR 1987, 292, 294 - KLINT). Nur \n\nwenn zur Kenntnis von der Benutzung im Ausland besondere Umstände hinzu-\n\ntreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen las-\n\nsen, steht der markenrechtliche Territorialitätsgrundsatz der Anwendung des \n\ninländischen Wettbewerbsrechts nicht entgegen. \n\n \n \n\n20 \n\n21 \n\n (3) Solche besonderen Umstände sind hier entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts nicht gegeben. \n\nDie Anmeldung einer Marke kann als wettbewerbswidrig zu beurteilen \n\nsein, wenn der Anmelder den Inhaber eines wertvollen ausländischen Zeichens, \n\nder dieses demnächst auch auf dem inländischen Markt benutzen will, daran \n\ndurch die mit der Eintragung der angemeldeten Marke verbundene zeichen-\n\nrechtliche Sperre hindern will (BGH GRUR 1969, 607, 609 - Recrin, m.w.N.). \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die Klägerin bereits \n\nzum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke der Beklagten zu 3 beabsichtigte, den \n\nSchutz ihrer IR-Marke auf Deutschland zu erstrecken, und die Beklagte zu 3 \n\ndies wusste. Aus dem Vorbringen der Klägerin und den vom Berufungsgericht \n\ngetroffenen Feststellungen ergibt sich auch nicht, dass sich der Beklagten zu 3 \n\nein entsprechender Schluss hätte aufdrängen müssen. Der Umstand, dass die \n\nKlägerin ihr Arzneimittel in Deutschland unter der Bezeichnung \"CORDAREX\" \n\nvertreibt, während dafür im Ausland seit über zehn Jahren die IR-Marke \"COR-\n\nDARONE\" benutzt wird, legt die Annahme einer Absicht der Klägerin, die Be-\n\nzeichnung \"CORDARONE\" in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, \n\nnicht nahe. Die nach der Anmeldung der Marke der Beklagten zu 3 veranlasste \n\nSchutzerstreckung der IR-Marke der Klägerin ist für die Beurteilung der Wett-\n\nbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu 3 ohne Bedeutung. Maßge-\n\nbend für die Rechtmäßigkeit des Zeichenerwerbs der Beklagten zu 3 sind die \n\nVerhältnisse zum Zeitpunkt der Anmeldung ihrer Marke (vgl. BGH GRUR 1969, \n\n607, 609 - Recrin). \n\n22 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Wettbe-\n\nwerbswidrigkeit der Anmeldung der Marke der Beklagten zu 3 nicht darin gese-\n\nhen werden, dass die Beklagten die Marke beim Vertrieb des aus Belgien im-\n\nportierten und mit einer neuen Verpackung versehenen Arzneimittels der Kläge-\n\nrin benutzen. Die vom Berufungsgericht festgestellte Absicht der Beklagten \n\nzu 3, ihren Parallelimport mit dem Erwerb einer eigenen Marke an der Bezeich-\n\nnung \"Cordarone\" ohne Rücksicht auf die Rechte der Klägerin durchsetzen zu \n\nkönnen, ist nicht auf eine unlautere gezielte Behinderung der Klägerin i.S. von \n\n§§ 3, 4 Nr. 10 UWG gerichtet. Das Berufungsgericht meint mit den von ihm in \n\ndiesem Zusammenhang angesprochenen \"selbstverständlich auch geschütz-\n\nten\" Rechten der Klägerin die Rechte des Originalherstellers eines Arzneimit-\n\ntels, die der Parallelimporteur beachten muss, wenn er das aus dem Ausland \n\nimportierte Arzneimittel im Inland vertreiben will. Dabei handelt es sich in der \n\nRegel um inländische Markenrechte des Originalherstellers an Zeichen, die mit \n\nden Kennzeichnungen übereinstimmen, unter denen er oder ein mit ihm ver-\n\nbundenes Unternehmen das Arzneimittel im Ausland in den Verkehr gebracht \n\nhat. Solche inländischen Markenrechte, auf welche die Beklagte zu 3 mögli-\n\ncherweise hätte Rücksicht nehmen müssen, standen der Klägerin an der Be-\n\nzeichnung \"CORDARONE\" im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke der Beklag-\n\nten zu 3 jedoch nicht zu. \n\n23 \n\nDie Wettbewerbswidrigkeit des Zeichenerwerbs der Beklagten zu 3 folgt \n\nauch nicht daraus, dass die Beklagten für den Vertrieb des parallelimportierten \n\nArzneimittels der Klägerin in Deutschland kein eigenes Markenrecht an der Be-\n\nzeichnung des Arzneimittels benötigen. Da im Zeitpunkt der Anmeldung der \n\nMarke der Beklagten zu 3 Dritten an der als Marke angemeldeten Bezeichnung \n\n\"Cordarone\" für die beanspruchten Waren im Inland keine besseren Rechte \n\nzustanden, kann die Berechtigung der Beklagten zu 3, diese Marke anzumel-\n\nden, nicht davon abhängen, ob für sie ein Bedürfnis bestand, diese Bezeich-\n\nnung als Marke für ein bestimmtes Erzeugnis zu benutzen. Der Inhaber einer \n\nMarke hat grundsätzlich das Recht, diese für alle Erzeugnisse des eingetrage-\n\nnen Warenverzeichnisses unbeschränkt benutzen zu dürfen. Ob er die betref-\n\nfenden Erzeugnisse auch ohne Markenschutz unter dieser oder unter einer an-\n\nderen Bezeichnung vertreiben könnte, ist ohne Belang. Eine in diesem Sinne \n\nzwar nicht notwendige, im Übrigen aber nicht zu beanstandende Markenbenut-\n\nzung führt als solche nicht zu einer Behinderung, die über diejenige Sperrwir-\n\nkung hinausgeht, die mit jedem Markenerwerb und mit jeder Markenverwen-\n\ndung verbunden ist und daher von Dritten, die diese Bezeichnung gleichfalls \n\nbenutzen wollen, hingenommen werden muss. \n\n24 \n\nDer Umstand, dass die Beklagte zu 3 unter ihrer Marke ein fremdes Pro-\n\ndukt, nämlich ein vom Konzern der Klägerin in Belgien in den Verkehr gebrach-\n\ntes Arzneimittel, vertreiben lässt, stellt ebenfalls keine unlautere gezielte Behin-\n\nderung der Klägerin i.S. von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG dar. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht angeführten Erwägung, die Beklagten könnten den Vertrieb eines an sich \n\nfremden Produkts mit einem eigenen Markenrecht nach eigenem Gutdünken in \n\nletztlich beliebiger Packungsaufmachung erzwingen, kann die Unlauterkeit des \n\nVerhaltens der Beklagten nicht begründet werden, weil Dritten der Vertrieb ei-\n\nnes von ihnen veränderten Produkts eines anderen Markeninhabers nicht gene-\n\nrell untersagt ist. Der Hersteller einer Markenware, der diese unter seiner Marke \n\nin den Verkehr bringt, hat nicht grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die \n\nWare nur unter Belassung seiner Marke und in unverändertem Zustand weiter-\n\nvertrieben wird. Unter Berufung auf sein Markenrecht kann er sich dem weite-\n\nren Vertrieb von ihm in Verkehr gebrachter Waren in einem veränderten Zu-\n\nstand vielmehr nur dann widersetzen, wenn bei dem weiteren Vertrieb der Wa-\n\nren die Marke weiterbenutzt wird, aus der ihm Rechte zustehen (vgl. § 24 \n\nAbs. 1 und 2 MarkenG). Wird die Ware - verändert oder unverändert - nach Be-\n\nseitigung der vom Hersteller angebrachten Marke weiterveräußert, stehen ihm \n\ninsoweit markenrechtliche Ansprüche nicht zu, weil es an einer Benutzung sei-\n\nner Marke fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 277/01, GRUR 2004, 1039, \n\n1041 = WRP 2004, 1486 - SB-Beschriftung). Der Markeninhaber kann sich un-\n\nter Berufung auf sein Markenrecht auch nicht dagegen wenden, dass das von \n\nihm in Verkehr gebrachte Produkt nicht unter seiner Marke, sondern nach Ver-\n\nänderung der Ware oder ihrer Verpackung unter Anbringung einer fremden \n\nMarke weitervertrieben wird. Die Hauptfunktion der Marke, die darin besteht, die \n\nUrsprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-\n\nwährleisten, wird nicht verletzt, wenn die ursprüngliche Kennzeichnung mit der \n\nzunächst angebrachten Marke beseitigt und die Ware mit der Marke eines an-\n\nderen Markeninhabers neu gekennzeichnet wird. Denn die mit der Kennzeich-\n\nnung einer Ware durch eine Marke verbundene Garantiefunktion kann nur dem \n\nInhaber derjenigen Marke zugerechnet werden, unter der die Ware dem Ver-\n\nkehr entgegentritt. \n\n25 \n\nEine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall nicht deshalb ange-\n\nbracht, weil die Marke der Beklagten zu 3 mit der IR-Marke der Klägerin über-\n\neinstimmt. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass der \n\nprioritätsälteren Marke der Beklagten zu 3 in Deutschland gegenüber der IR-\n\nMarke der Klägerin markenrechtlich der Vorrang zukommt. Für die zeichen-\n\nrechtliche Beurteilung ist deshalb davon auszugehen, dass die Ware nach dem \n\nUmpacken und (Wieder-)Anbringen der Bezeichnung \"CORDARONE\" durch die \n\nBeklagten beim Vertrieb im Inland nicht (mehr) mit der in Belgien angebrachten \n\nund dort geschützten IR-Marke der Klägerin, sondern nunmehr mit der Marke \n\nder Beklagten zu 3 gekennzeichnet ist. Demgegenüber kann sich die Klägerin \n\naus ihrer IR-Marke nicht auf Identitätsschutz und auf Schutz gegen Verwechs-\n\nlungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG berufen, weil dieser Schutz \n\nihrer IR-Marke erst ab dem Zeitpunkt der Schutzerstreckung auf Deutschland \n\nzukommt. Wegen des Vorrangs des Markenrechts sind deshalb auch wettbe-\n\nwerbsrechtliche Einwendungen der Klägerin wegen einer etwaigen Gefahr der \n\nVerwechslung der Marken ausgeschlossen. Es bestehen auch keine Anhalts-\n\npunkte für das Vorliegen der Gefahr einer anderweitigen Irreführung der betei-\n\nligten Verkehrskreise (§ 5 UWG). Nach dem Sachvortrag der Parteien ist davon \n\nauszugehen, dass die Beklagten bei dem Vertrieb des umgepackten Arzneimit-\n\ntels die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften bestehenden \n\nInformationspflichten (vgl. zuletzt EuGH, Urt. v. \n\n26.4.2007 - C-348/04, GRUR 2007, 586 Tz. 21, 32 = WRP 2007, 627 - Boehrin-\n\nger Ingelheim/Swingward II, m.w.N.) erfüllen und daher auf der neuen Verpa-\n\nckung klar angeben, wer das Arzneimittel umgepackt hat und wer dessen Her-\n\nsteller ist. Auch ein Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG kommt \n\nnicht in Betracht. Dieser setzt zwar weder eine Schutzerstreckung noch eine \n\nBenutzung im Inland zwingend voraus. Einer ausländischen Marke kommt \n\nSchutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG jedoch nur dann zu, wenn sie im Inland \n\nbekannt ist; die alleinige Bekanntheit im Ausland genügt nicht (vgl. Hacker in \n\nStröbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 166; Piper, GRUR 1996, \n\n429, 433). Die Klägerin, die für ihr Arzneimittel in Deutschland die Bezeichnung \n\n\"CORDAREX\" benutzt, hat nicht geltend gemacht, dass für die im Ausland ver-\n\nwendete Bezeichnung \"CORDARONE\" im Inland in dem Zeitpunkt, der für den \n\nZeitrang der Marke der Beklagten zu 3 maßgeblich ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. \n\n10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 433 = WRP 2003, 647 - BIG \n\nBERTHA, m.w.N.), die Voraussetzungen eines Schutzes als bekannte Marke \n\nnach § 4 Nr. 2 oder 3 MarkenG i.V. mit § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorgelegen \n\nhaben. \n\n26 \n\nDer vom Berufungsgericht ferner angesprochene Umstand, dass die Be-\n\nklagte zu 3 unter Berufung auf ihr Markenrecht andere Parallelimporteure an \n\nder Verwendung der Bezeichnung \"CORDARONE\" für das Arzneimittel der \n\nKlägerin hindern könnte, führt ebenfalls nicht zur Annahme eines sittenwidrigen \n\nZeichenerwerbs der Beklagten zu 3. Die Beklagten haben unwidersprochen \n\nvorgetragen, sie gingen nicht dagegen vor, dass andere Parallelimporteure das \n\nArzneimittel unter der Bezeichnung \"CORDARONE\" vertrieben. Im Übrigen wä-\n\nren andere Parallelimporteure an dem Vertrieb des importierten Arzneimittels in \n\nDeutschland selbst dann nicht gehindert, wenn sich die Beklagte zu 3 ihnen \n\ngegenüber auf ihre besseren Rechte an der Bezeichnung \"CORDARONE\" be-\n\nrufen würde. In diesem Falle wären die anderen Parallelimporteure berechtigt, \n\nbeim Vertrieb in Deutschland anstelle der Bezeichnung \"CORDARONE\" die von \n\nder Klägerin in Deutschland verwendete Marke \"CORDAREX\" zu benutzen. Der \n\nParallelimporteur ist zu einer solchen Markenersetzung befugt, wenn der tat-\n\nsächliche Zugang zu den Märkten des Einfuhrmitgliedstaats durch die ältere \n\ninländische Marke eines anderen Zeicheninhabers behindert ist (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 11.7.2002 - I ZR 219/99, GRUR 2002, 1059, 1061 = WRP 2002, 1163 \n\n- Zantac/Zantic, m.w.N.). \n\n27 \n\n2. Aus den vorstehend unter II 1 b bb genannten Gründen steht der Klä-\n\ngerin auch der auf § 4 Nr. 10 UWG gestützte Anspruch auf Einwilligung der Be-\n\nklagten zu 3 in die Löschung ihrer Marke \"CORDARONE\" nicht zu. \n\n28 \n\nIII. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen \n\nals (teilweise) richtig dar (§ 561 ZPO). Soweit die Klägerin den Unterlassungs-\n\nantrag auch auf eine Verletzung ihrer Marke \"CORDAREX\" nach § 14 Abs. 2 \n\nNr. 2 MarkenG gestützt hat, ist ihre Klage gleichfalls unbegründet. Das Beru-\n\nfungsgericht hat zwar zur Frage einer Verwechslungsgefahr zwischen den Mar-\n\nken \"CORDARONE\" und \"CORDAREX\" keine Feststellungen getroffen, so dass \n\ndem Senat insoweit eine eigene Beurteilung nicht möglich ist. Die Sache muss \n\ndeswegen jedoch nicht an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil \n\nder geltend gemachte Unterlassungsanspruch selbst dann nicht gegeben ist, \n\nwenn man für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz von einer Ver-\n\nwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen \"CORDA-\n\nRONE\" und \"CORDAREX\" ausgeht. Auch in diesem Fall kann die Klägerin nach \n\nden Grundsätzen, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur \n\nZulässigkeit des Umpackens von parallelimportierten Arzneimitteln entwickelt \n\nhat, den Beklagten zu 1 und 2 das Anbieten und den Vertrieb der aus Belgien in \n\nder Packungsgröße zu 60 Tabletten importierten Arzneimittel in neuen Umver-\n\npackungen zu 20 und 100 Tabletten nicht untersagen. \n\n29 \n\n1. Die Beklagten zu 1 und 2 können sich gegenüber Ansprüchen, die die \n\nKlägerin auf die Marke \"CORDAREX\" stützt, allerdings nicht auf Erschöpfung \n\nberufen. Nach § 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 MarkenRL erschöpfen sich \n\nnur die Rechte aus der Marke, unter der die betreffenden Waren in der Ge-\n\nmeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind. Die aus Belgien importierten \n\nArzneimittel in der Packungsgröße zu 60 Tabletten sind dort nicht unter der \n\nMarke \"CORDAREX\", sondern unter der Marke \"CORDARONE\" in den Verkehr \n\ngebracht worden. \n\n30 \n\n2. Die auf Art. 28, 30 EG gestützte Rechtsprechung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften zur Zulässigkeit des Umpackens von parallelim-\n\nportierten Arzneimitteln ist jedoch nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der \n\nMarkeninhaber dasselbe Produkt im In- und Ausland unter derselben Marke \n\nvertreibt und somit aus der Marke vorgeht, mit der er die Arzneimittel im Euro-\n\npäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht hat und unter der der Paral-\n\nlelimporteur sie im Inland weitervertreiben will. Die Prüfung, ob sich die Aus-\n\nübung von Markenrechten als eine verschleierte Beschränkung des Handels \n\nzwischen den Mitgliedstaaten i.S. von Art. 30 Satz 2 EG darstellt, ist vielmehr \n\nauch dann vorzunehmen, wenn der Markeninhaber das gleiche Produkt in ver-\n\nschiedenen Mitgliedstaaten unter verschiedenen Marken vertreibt. Für den Fall, \n\ndass der Parallelimporteur wegen einer solchen \"Zwei-Marken-Strategie\" des \n\nOriginalherstellers beim Weitervertrieb der Waren dessen inländische Marke \n\nanstelle der von diesem ursprünglich im Ausland verwendeten Marke benutzt \n\n(Markenersetzung), ist die Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit des Parallelimports \n\nanerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 12.10.1999 - C-379/97, Slg. 1999, I-6927 Tz. 28 \n\n= GRUR Int. 2000, 159 = WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn/Paranova; \n\nBGH GRUR 2002, 1059, 1061 - Zantac/Zantic). Für den hier zu beurteilenden \n\nFall, dass der Markeninhaber, der für das gleiche Produkt im In- und Ausland \n\nunterschiedliche Marken verwendet, gegen den Vertrieb des parallel importier-\n\nten Arzneimittels nicht (nur) aus der ausländischen, sondern (auch) - unter dem \n\nGesichtspunkt der Verwechslungsgefahr - aus der von ihm für das gleiche Pro-\n\ndukt verwendeten inländischen Marke vorgeht, stellt sich die Frage, ob hierin \n\neine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i.S. \n\nvon Art. 30 Satz 2 EG liegt, in gleicher Weise. Demnach kann sich der Marken-\n\ninhaber auch in einem solchen Fall dem weiteren Vertrieb des umgepackten \n\nparallelimportierten Arzneimittels im Inland unter Beibehaltung der im Ausland \n\nverwendeten Bezeichnung nicht unter Berufung auf eine Verwechslungsgefahr \n\nmit seiner inländischen Marke widersetzen, wenn der Parallelimporteur die aus \n\nder Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften fol-\n\ngenden Voraussetzungen für den weiteren Vertrieb des umgepackten und mit \n\nder ursprünglichen Kennzeichnung versehenen Produkts beachtet. Diese Vor-\n\naussetzungen werden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von den \n\nBeklagten im vorliegenden Fall erfüllt. \n\n31 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften ist die Erschöpfung der Marke in den Fällen des Re- oder Paral-\n\nlelimports von fünf Bedingungen abhängig (EuGH GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 79 \n\n- Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova): (1) Die Geltendmachung der Rechte aus \n\nder Marke trägt erwiesenermaßen zu einer künstlichen Abschottung der Märkte \n\nbei. Von einer solchen Marktabschottung ist auszugehen, wenn der Markenin-\n\nhaber das gleiche Arzneimittel in verschiedenen Mitgliedstaaten in unterschied-\n\nlichen Packungen in Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch den Impor-\n\nteur erforderlich ist, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu \n\nkönnen. (2) Der Originalzustand des Arzneimittels darf durch das Umpacken \n\nnicht beeinträchtigt werden. (3) Auf der Verpackung müssen sowohl das die \n\nUmverpackung vornehmende Unternehmen als auch der Hersteller genannt \n\nsein. (4) Das umgepackte Arzneimittel darf nicht so aufgemacht sein, dass der \n\nRuf der Marke geschädigt wird. Dies bedeutet, dass die Verpackung nicht \n\nschadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein darf. (5) Der Importeur \n\nmuss den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels \n\nunterrichten und ihm auf Verlangen ein Muster liefern. \n\n32 \n\nb) Das Erfordernis, dass das Umpacken notwendig ist, um die Ware in \n\ndem Einfuhrmitgliedstaat zu vermarkten, gilt nur für das Umpacken der Ware \n\nals solches sowie für die Wahl, ob die Wiederanbringung der Marke durch Neu-\n\nverpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts auf die Verpackung der Ware \n\nerfolgt. Es gilt dagegen nicht für die Art und Weise, in der das Umpacken \n\ndurchgeführt wird (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 38 - Boehringer Ingelheim/ \n\nSwingward II; EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 8.7.2003 - E-3/02, GRUR Int. 2003, \n\n936 Tz. 41-45 - Paranova/Merck). \n\n33 \n\nc) Das Umpacken der in Belgien in der Packungsgröße zu 60 Tabletten \n\nin Verkehr gebrachten und von dort durch die Beklagten importierten Arzneimit-\n\ntel ist im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften für deren weiteren Vertrieb in Deutschland erforderlich. Denn in \n\nder Originalverpackung lassen sich diese Arzneimittel in Deutschland nicht ver-\n\ntreiben, weil hier nur Packungsgrößen zu 20, 50 und 100 Tabletten üblich sind. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es insoweit nicht dar-\n\nauf an, ob die Beklagten das gleiche Arzneimittel in der Packungsgröße zu \n\n20 Tabletten aus Belgien importieren und in Deutschland ohne Umverpackung \n\nweitervertreiben könnten. Bei dem durch Art. 28, 30 EG bezweckten Schutz des \n\nfreien Warenverkehrs ist ebenso wie beim Erschöpfungsgrundsatz des Art. 7 \n\nMarkenRL nur auf das konkrete im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr \n\ngebrachte Warenexemplar und nicht auf mit diesem identische oder ähnliche \n\nWaren abzustellen (vgl. zu Art. 7 MarkenRL EuGH, Urt. v. 1.7.1999 - C-173/98, \n\nSlg. 1999, I-4103 Tz. 19/20 = GRUR Int. 1999, 870 = WRP 1999, 803 \n\n- Sebago). Wird ein Erzeugnis in verschiedenen Gestaltungen in einem Mit-\n\ngliedstaat in Verkehr gebracht, so liegt eine Beschränkung des Handels zwi-\n\nschen den Mitgliedstaaten auch dann vor, wenn das Erzeugnis in anderen Mit-\n\ngliedstaaten nur in einigen dieser Gestaltungen vertrieben werden kann, andere \n\nGestaltungen dagegen ausgeschlossen sind. Dies folgt im Übrigen auch dar-\n\naus, dass nach Art. 28 EG mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen \n\nden Mitgliedstaaten grundsätzlich verboten sind. \n\n34 \n\nd) Die Art und Weise, in der die Beklagten das Umpacken durchführen, \n\nhat die Klägerin nicht beanstandet. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass \n\ndurch das Umpacken etwa der Originalzustand der in der Verpackung enthalte-\n\nnen Arzneimittel beeinträchtigt oder der Ruf der Marke \"CORDAREX\" der Klä-\n\ngerin beschädigt werden könnte. Die Beklagten geben auf der neuen Umver-\n\npackung auch an, dass sie die Arzneimittel eingeführt und umverpackt haben \n\nund wer deren Hersteller ist. \n\n35 \n\nIV. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Berufung der \n\nKlägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zurückzuwei-\n\nsen. \n\n36 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2002 - 312 O 668/01 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 02.09.2004 - 3 U 63/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_148-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/i-zr-148-04","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_148-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_148-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/i-zr-148-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_148-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:47:57.050565+00:00"}}