{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_143-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-10-04","aktenzeichen":"I ZR 143/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Versandkosten ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; PAngV § 1 Abs. 2 Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu be- werben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versand- kosten anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Be- zeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestands- merkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt. PAngV § 1 Abs. 2 und 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11 Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht be- reits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Wa- re nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten an- fallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 143/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. Oktober 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk:ja \nBGHZ: nein \nBGHR: ja \n\nVersandkosten \n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; PAngV § 1 Abs. 2 \n\nEin Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments \nohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu be-\nwerben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versand-\nkosten anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger \nPreisbestandteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Be-\nzeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestands-\nmerkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt. \n\nPAngV § 1 Abs. 2 und 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11 \n\nGegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht be-\nreits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Wa-\nre nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf \nhingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem \nPreis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im \nVersandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten an-\nfallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen \n\nPreise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 \nAbs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und \ngut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch \nvor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. \n\nBGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 12. August 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ham-\n\nburg, Zivilkammer 12, vom 4. November 2003 abgeändert, soweit die \n\nBeklagte nach dem Hauptteil des Klageantrags zu I (Unterlassungsan-\n\ntrag ohne Insbesondere-Teil) sowie nach den hierauf rückbezogenen \n\nKlageanträgen zu II (Schadensersatzfeststellung) und zu III (Auskunft) \n\nverurteilt worden ist. Über die bereits erfolgte Klageabweisung hinaus \n\nwird die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen. \n\nIm weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte, die einen Internetversandhandel betreibt, warb am 25. Mai \n\n2003 im Rahmen ihres Internetauftritts u.a. für Computer und Geräte der Unterhal-\n\ntungselektronik. Neben einigen der beworbenen Artikel stand der Preis, ohne dass \n\nangegeben war, dass darin die Umsatzsteuer enthalten war, und ohne Hinweis \n\ndarauf, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfielen. Allgemeine Informatio-\n\nnen dazu konnten unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ \n\nund „Service“ auf nachgeordneten Seiten abgerufen werden. Im Zuge des Bestell-\n\nvorgangs wurden nach Auswahl eines Artikels die Preise der Waren, die anfallen-\n\nden Versandkosten und der „Gesamtpreis inkl. MwSt“ im Einzelnen ausgewiesen. \n\n2 \n\nDie Klägerin, die mit der Beklagten im Wettbewerb steht, ist der Ansicht, die \n\nBeklagte habe mit ihrer Internetwerbung gegen die Preisangabenverordnung ver-\n\nstoßen und dadurch zugleich wettbewerbswidrig gehandelt. Sie hat, soweit im Re-\n\nvisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt, \n\nI. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftli-\nchen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel des Sortiments unter Angabe von \nPreisen zu bewerben, soweit dies ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht er-\nkennbaren Hinweis darauf geschieht, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- \nund Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise einschließlich der Umsatz-\nsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, insb. wie unter www.m. .de \nam 25. Mai 2003 geschehen; \n\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu er-\nsetzen, der dieser durch die unter Ziffer I benannten Verletzungshandlungen ent-\nstanden ist und noch entsteht; \n\nIII. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem \nUmfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Ziffer I begangen hat, aufgeschlüsselt \nnach dem Datum und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweilige Internetseite. \n\n3 \n\nDie Beklagte hat die Klageanträge als unbestimmt beanstandet. Die Klage \n\nsei auch unbegründet. Ihre allgemeinen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den \n\nVersandkosten seien ausreichend und könnten von der Startseite aus mit zwei \n\nKlicks unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ \n\nabgerufen werden. Der Internetnutzer erhalte die Einzelinformationen zudem \n\nrechtzeitig im Rahmen des Bestellvorgangs, den er jederzeit abbrechen könne. \n\n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines nicht mehr streitgegen-\n\nständlichen Zinsantrags stattgegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zu-\n\nrückgewiesen, dass sich die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verur-\n\nteilung zur Auskunftserteilung auf die Zeit ab dem 25. Mai 2003 bezieht (OLG \n\nHamburg GRUR-RR 2005, 27). \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klä-\n\ngerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabwei-\n\nsung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge als hinreichend bestimmt an-\n\ngesehen. Die Klage sei auch begründet, weil die Beklagte mit der angegriffenen \n\nWerbung gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße und dadurch \n\nwettbewerbswidrig handele. \n\nDie Beklagte habe die geforderten Angaben über die Umsatzsteuer und die \n\nVersandkosten entgegen den Vorschriften in § 1 Abs. 2 und 6 PAngV weder in \n\nunmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung für den betreffenden Artikel ge-\n\nmacht noch habe sie den Internetnutzer eindeutig und leicht erkennbar zu diesen \n\nAngaben hingeführt. Es könne allenfalls vermutet werden, dass allgemeine Anga-\n\nben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten unter den Rubriken „Allgemeine \n\nGeschäftsbedingungen“ und „Service“, auf die am oberen Bildschirmrand hinge-\n\nwiesen werde, zu finden seien. Die notwendigen Informationen würden zwar nach \n\nEinleitung des Bestellvorgangs gegeben; dies genüge aber nicht den Anforderun-\n\ngen der Preisangabenverordnung. Der Wettbewerbsverstoß der Beklagten sei \n\nauch nicht unerheblich. \n\n9 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und teilweise, und zwar hinsichtlich des Insbesondere-Teils des Unter-\n\nlassungsantrags sowie der darauf rückbezogenen Auskunfts- und Schadenser-\n\nsatzanträge, zur Zurückverweisung, im Übrigen zur Abweisung der Klage als un-\n\nzulässig. \n\n10 \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind der Hauptteil des Un-\n\nterlassungsantrags (ohne Insbesondere-Teil) und die anderen Klageanträge, so-\n\nweit sie auf diesen Teil des Unterlassungsantrags rückbezogen sind, nicht hinrei-\n\nchend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Revision führt insoweit zur Abwei-\n\nsung der Klage als unzulässig. \n\n11 \n\na) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag, auf den die anderen \n\nKlageanträge bezogen sind, unzutreffend ausgelegt. Die Auslegung der Anträge \n\nals Prozesserklärungen hat das Revisionsgericht in vollem Umfang zu überprüfen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 128/98, GRUR 2001, 80 = WRP 2000, 1394 – \n\nad-hoc-Meldung; Beschl. v. 14.4.2005 – V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360 \n\njeweils m.w.N.). \n\n12 \n\nDer Unterlassungsantrag ist – abweichend von der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts – in seinem Hauptteil nicht deshalb hinreichend auf eine bestimmte Verlet-\n\nzungsform zugeschnitten und zulässig verallgemeinert, weil mit seinem Insbeson-\n\ndere-Teil in Verbindung mit dem Vorbringen der Klägerin dazu eine konkrete Ver-\n\nletzungsform festgelegt wird. Nach dem klaren Wortlaut des Antrags bezeichnet \n\nsein Insbesondere-Teil lediglich einen Unterfall des Hauptteils, ohne diesen selbst \n\nhinsichtlich der Merkmale der zu verbietenden Verhaltensweise näher zu konkreti-\n\nsieren. Eine solche Konkretisierung lässt sich auch nicht dem Klagevorbringen der \n\nKlägerin entnehmen. Die Klägerin hat lediglich allgemein gefordert, die Beklagte \n\nmüsse die Angaben gemäß § 1 Abs. 6 PAngV dem Angebot oder der Werbung \n\neindeutig zuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut \n\nwahrnehmbar machen. \n\n13 \n\nb) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeut-\n\nlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des \n\nGerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte \n\ndeshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar-\n\nüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen blie-\n\nbe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 445 = \n\nWRP 2005, 485 – Ansprechen in der Öffentlichkeit II; Urt. v. 4.5.2005 – \n\nI ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 – „statt“-Preis). Aus die-\n\nsem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die \n\nFormulierungen wie „eindeutig“ und „unübersehbar“ enthielten, für zu unbestimmt \n\nund damit als unzulässig erachtet worden (vgl. BGH GRUR 2005, 692, 693 f. – \n\n„statt“-Preis, m.w.N.). \n\n14 \n\nc) Nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags der Klägerin soll der Be-\n\nklagten untersagt werden, Artikel des Sortiments „ohne den eindeutig zuzuord-\n\nnenden und leicht erkennbaren Hinweis“ darauf zu bewerben, ob und gegebenen-\n\nfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass \n\ndie Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten. \n\nZur Bestimmung der Art und Weise, in der die geforderten Hinweise gegeben \n\nwerden sollen, nimmt der Unterlassungsantrag unmittelbar und – wie dargelegt – \n\nohne irgendeine Konkretisierung auf die entsprechenden Tatbestandsmerkmale \n\ndes § 1 Abs. 6 PAngV Bezug. Damit genügt er nicht dem Bestimmtheitsgebot des \n\n§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. \n\n15 \n\nDen gesetzlichen Erfordernissen des § 1 Abs. 6 PAngV kann auf verschie-\n\ndene Weise Rechnung getragen werden. Die notwendigen Hinweise können nicht \n\nnur jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren stehen, sondern \n\nz.B. auch in einem hervorgehobenen Vermerk auf derselben Seite (einer sog. \n\nSternchen-Fußnote) oder auch auf einer nachgeordneten Seite, auf die ein un-\n\nzweideutiger Link verweist. In allen diesen Fällen kommt es maßgeblich auf die \n\nAusgestaltung der Hinweise im Einzelnen an. Hinweise, die der Art nach an sich \n\nmöglich wären, können im konkreten Fall unzureichend sein. Der hier gestellte Un-\n\nterlassungsantrag bezieht sich somit auf eine unübersehbare Zahl unterschiedli-\n\ncher Verletzungsformen (vgl. dazu auch BGH GRUR 2005, 692, 693 – „statt“-\n\nPreis). Der Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags, der sich auf die konkrete \n\nVerletzungshandlung bezieht, ändert daran nichts (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. \n\n18.2.1993 – I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 – Faltenglät-\n\nter). Durch die unbestimmte Wendung „ohne den eindeutig zuzuordnenden und \n\nleicht erkennbaren Hinweis“ wird so der gesamte Streit, ob spätere angebliche \n\nVerletzungsformen unter das mit dem Hauptteil des Unterlassungsantrags begehr-\n\nte Verbot fallen, in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Dies ist der Beklagten \n\nnicht zumutbar. \n\n16 \n\nDie Revisionserwiderung beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf die Se-\n\nnatsentscheidung „Orient-Teppichmuster“ (Urt. v. 20.10.1999 – I ZR 167/97, \n\nGRUR 2000, 619, 620 = WRP 2000, 517). Der Fall „Orient-Teppichmuster“ betraf \n\nein Verbot, „mit der Abbildung von Teppichen im Orient-Teppich-Muster“ für Tep-\n\npiche zu werben, „ohne unmissverständlich und deutlich hervorgehoben darauf \n\nhinzuweisen, dass es sich um Webteppiche handelt“ (BGH GRUR 2000, 619). In \n\ndiesem Fall hatte es der Kläger bereits als irreführend beanstandet, dass bei der \n\nWerbung mit der Abbildung eines Teppichs mit Orient-Teppich-Muster kein aufklä-\n\nrender Hinweis darauf gegeben worden war, dass der Teppich nicht handgeknüpft \n\nwar. Unter diesen Umständen enthielt der Nebensatz des Unterlassungsantrags \n\nmit seinen unbestimmten Begriffen keine Einschränkung des begehrten Verbots, \n\nsondern nur die (selbstverständliche) Klarstellung, dass die behauptete Irrefüh-\n\nrung durch hinreichend deutlich aufklärende Hinweise ausgeräumt werden könne. \n\nIm vorliegenden Fall begehrt die Klägerin jedoch einschränkungslos, der Beklag-\n\nten zu verbieten, die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben nicht in einer \n\n§ 1 Abs. 6 PAngV entsprechenden Art und Weise zu machen. \n\n17 \n\n2. Die Verurteilung der Beklagten nach dem Insbesondere-Teil des Unter-\n\nlassungsantrags und den darauf rückbezogenen weiteren Anträgen hat ebenfalls \n\nkeinen Bestand. Die Revision führt jedoch insoweit zur Zurückverweisung. \n\n18 \n\n19 \n\na) Auch hinsichtlich des Insbesondere-Teils genügt der von der Klägerin \n\ngestellte Antrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. \n\nMit dem Insbesondere-Teil hat die Klägerin die konkrete Verletzungsform \n\nzum Gegenstand ihres Antrags gemacht („wie unter www.m. .de am \n\n25. Mai 2003 geschehen“). Sie hat jedoch diese Verletzungsform weder im Klage-\n\nantrag noch in der Klageschrift hinreichend umschrieben. Der Klageschrift ist le-\n\ndiglich zu entnehmen, dass sich die Angaben zu Versandkosten und Umsatz-\n\nsteuer (§ 1 Abs. 2 PAngV) nicht auf der als Anlage JS1 vorgelegten ersten sich \n\nöffnenden Seite befinden, auf der die angebotenen Produkte mit dem jeweiligen \n\nPreis beworben werden; außerdem wird in der Klageschrift die Ansicht vertreten, \n\ndass die Werbung der Beklagten den Anforderungen an die Hinweispflicht aus § 1 \n\nAbs. 6 PAngV nicht gerecht werde. In dieser auch noch im Berufungsverfahren \n\ngestellten Form ist der Klageantrag auch mit dem Insbesondere-Teil nicht hinrei-\n\nchend bestimmt. \n\n20 \n\nb) Das Begehren, das die Klägerin mit dem Insbesondere-Teil ihres Antrags \n\nverfolgt, lässt sich nicht darauf reduzieren, dass es ihr ausschließlich um das Ver-\n\nbot gegangen wäre, im Internet mit Preisangaben zu werben, solange die Anga-\n\nben zu Versandkosten und Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 2 PAngV nicht auf dersel-\n\nben Internetseite in unmittelbarer Nachbarschaft der Preisangaben zu finden sind. \n\n21 \n\nDer Umstand, dass die Klägerin mit der Klage nur einzelne Seiten des bean-\n\nstandeten Internetauftritts in Kopie vorgelegt und im Laufe des Verfahrens den \n\nRechtsstandpunkt vertreten hat, die von § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben \n\nhinsichtlich der Umsatzsteuer sowie der Liefer- und Versandkosten müssten im \n\nFalle der Bildschirmwerbung ebenso wie die Preisangaben unmittelbar bei den \n\nAbbildungen und Beschreibungen der angebotenen Waren stehen, führt nicht zu \n\neiner entsprechenden Einschränkung des Klagebegehrens. Dass sich die Klägerin \n\nauf den ihr günstigen und vom Berufungsgericht bereits in einer früheren Entschei-\n\ndung (OLG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2003 – 5 W 43/03) geteilten Rechtsstand-\n\npunkt gestellt hat, im Falle der Bildschirmwerbung müssten die Angaben nach § 1 \n\nAbs. 2 PAngV ebenso wie die Preisangaben unmittelbar bei den Abbildungen und \n\nBeschreibungen der angebotenen Waren stehen, bedeutet vernünftigerweise kei-\n\nne gegenständliche Beschränkung ihres Begehrens. Wäre es der Klägerin aus-\n\nschließlich um ein Verbot der Internetwerbung gegangen, das immer dann ein-\n\ngreift, wenn die von § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben nicht bereits auf der \n\nersten Angebotsseite unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der ange-\n\nbotenen Ware gemacht werden, hätte es nahegelegen, dies auch im Hauptantrag \n\nzum Ausdruck zu bringen. Unabhängig davon deutet ein Insbesondere-Antrag \n\nstets darauf hin, dass der Kläger eine Verurteilung auch für den Fall anstrebt, dass \n\ner sich mit seiner weitergehenden Rechtsansicht nicht wird durchsetzen können. \n\nEin solcher Antrag dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten \n\nabstrakten Verbots. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich ma-\n\nchen, dass er – falls er mit seiner weitergehenden Rechtsansicht nicht durchdringt \n\n– jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 – Kaufpreis je nur \n\n1 DM; Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 – Aktivierungskos-\n\nten I; Urt. v. 16.11.2000 – I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 = WRP 2001, 392 – \n\n1-Pfennig-Farbbild; BGHZ 152, 268, 275 – Dresdner Christstollen). \n\n22 \n\nc) Gleichwohl kommt im derzeitigen Stand des Verfahrens eine Abweisung \n\nder Klage als unzulässig auch hinsichtlich des Insbesondere-Teils des Unterlas-\n\nsungsantrags mit den darauf rückbezogenen Auskunfts- und Schadensersatzan-\n\nsprüchen nicht in Betracht. In den Vorinstanzen ist von der Beklagten zwar die \n\nUnbestimmtheit des Hauptantrags gerügt worden. Der Insbesondere-Teil des An-\n\ntrags ist jedoch in diesem Zusammenhang nicht angesprochen worden. Hinzu \n\nkommt, dass schon in erster Instanz aufgrund des Parteivorbringens unstreitig \n\nwar, wie der Internetauftritt der Beklagten hinsichtlich der Angaben zu den Ver-\n\nsandkosten und zur Umsatzsteuer zur fraglichen Zeit („wie unter www.m. \n\n .de am 25. Mai 2003 geschehen“) gestaltet war. Danach stand fest – und so \n\nlässt es sich auch dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils entnehmen –, \n\ndass in dem Internetauftritt der Beklagten Angaben zu Liefer- und Versandkosten \n\nsowie dazu, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten, weder auf \n\nder ersten sich öffnenden Seite mit der Abbildung und Beschreibung der bewor-\n\nbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jewei-\n\nligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Menüpunkten „Allgemeine \n\nGeschäftsbedingungen“ und „Service“ sowie nach Einleitung des Bestellvorgangs, \n\nalso nach Auswahl der Waren durch den Internetnutzer. Wollte ein Internetnutzer \n\nsich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die nach § 1 Abs. 2 PAngV zu ma-\n\nchenden Angaben informieren, musste er – ohne Hinweis, dass dort die fraglichen \n\nAngaben zu finden seien – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die An-\n\ngaben unter „Service“ von sich aus durchsuchen. \n\n23 \n\nUnter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nach § 139 Abs. 1 ZPO \n\nauf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken und insbesondere klären müs-\n\nsen, ob sich der Insbesondere-Teil des Klageantrags auf die lückenhafte Darstel-\n\nlung in der Klageschrift oder darauf beziehen sollte, wie sich die konkrete Verlet-\n\nzungsform inzwischen aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens und der vom \n\nLandgericht getroffenen Feststellungen darstellte. Der Grundsatz des Vertrauens-\n\nschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten \n\nes in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzuse-\n\nhen und dem Kläger im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu ge-\n\nben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung zu be-\n\ngegnen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 – I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 = WRP \n\n1998, 42 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.; Urt. v. 24.11.1999 – \n\nI ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 = WRP 2000, 389 – Gesetzeswiederholende \n\nUnterlassungsanträge). \n\nIII. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird Folgendes zu beachten \n\nsein: \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Ver-\n\nstoß gegen die Preisangabenverordnung wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus \n\n§§ 8 und 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begründen kann. Die Vorschriften der \n\nPreisangabenverordnung sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer \n\ndas Marktverhalten zu regeln. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch \n\neine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit \n\nund Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkei-\n\nten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und \n\n24 \n\n25 \n\nden Wettbewerb zu fördern (vgl. noch zum UWG a.F. BGHZ 155, 301, 305 – Tele-\n\nfonischer Auskunftsdienst, m.w.N.). \n\n26 \n\n2. Die Beklagte, die Verbrauchern im Rahmen ihres Internetauftritts Waren \n\nzum Abschluss eines Fernabsatzvertrags im Sinne des § 312b BGB anbietet, ist \n\nbei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe \n\nder Endpreise i.S. des § 1 Abs. 1 PAngV die in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten An-\n\ngaben zu machen. Sie hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die \n\nUmsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- \n\nund Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). \n\n27 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist § 1 Abs. 2 PAngV auch nicht mangels \n\neiner Ermächtigungsgrundlage unwirksam (Art. 80 Abs. 1 GG). Die Vorschrift be-\n\nruht auf § 1 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes. Der in dieser Bestim-\n\nmung verwendete Begriff „Preis“ umfasst nicht nur Preisbestandteile wie die Um-\n\nsatzsteuer, sondern auch anfallende Liefer- und Versandkosten. Dieses Verständ-\n\nnis liegt (stillschweigend) auch der Änderung der Preisangabenverordnung durch \n\n§ 20 Abs. 9 Nr. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom \n\n3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) zugrunde, durch die § 1 Abs. 2 PAngV in seinen \n\nSätzen 2 und 3 mit dem Rang eines einfachen Bundesgesetzes neu gefasst wor-\n\nden ist (vgl. dazu auch § 21 UWG). \n\n28 \n\n3. Die Art und Weise, in der die Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zu ge-\n\nben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 PAngV. Wer Angaben nach der Preisanga-\n\nbenverordnung zu machen hat, ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV verpflichtet, \n\ndiese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkenn-\n\nbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Diese Voraus-\n\nsetzungen sind bei dem beanstandeten Internetauftritt der Beklagten, wie er dem \n\nunstreitigen Parteivorbringen entspricht und wie er vom Landgericht festgestellt \n\nworden ist, nicht erfüllt. \n\n29 \n\na) Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen \n\nder Waren oder ihren Beschreibungen wird durch § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV nicht \n\nzwingend gefordert. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies \n\nauch nicht aus § 4 Abs. 4 PAngV. Nach dieser Vorschrift sind Waren, die auf Bild-\n\nschirmen angeboten werden, dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar \n\nbei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren angegeben werden. Eine \n\nunmittelbare Anwendung des § 4 Abs. 4 PAngV scheidet bereits deshalb aus, weil \n\ndie nach § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zusätzlich zu den Preisen zu \n\nmachen sind und sich § 4 Abs. 4 PAngV nur auf die Art und Weise der Angaben \n\nvon Preisen bezieht (vgl. LG Hamburg MMR 2006, 420; Köhler in Hefermehl/Köh-\n\nler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 PAngV Rdn. 1; Rohnke, GRUR \n\n2007, 381, 382). Eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 4 PAngV kommt \n\nnicht in Betracht, weil die Regelung des § 1 Abs. 2 PAngV nicht lückenhaft ist. \n\n30 \n\nb) Danach kann die Bestimmung des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die \n\nnach § 1 Abs. 2 PAngV zu machenden Angaben dem Angebot oder der Werbung \n\neindeutig zuzuordnen sind, im Einzelfall auf unterschiedliche Weise erfüllt werden \n\n(vgl. Landmann/Rohmer/Gelberg, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften, \n\nBd. II, § 1 Abs. 6 PAngV Rdn. 5). In jedem Fall müssen die Angaben allerdings der \n\nallgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Wenn \n\nwie hier Waren des täglichen Gebrauchs beworben und angeboten werden, ist \n\ndabei maßgeblich auf den durchschnittlichen Nutzer des Internets abzustellen (vgl. \n\nzu § 312c BGB BGH, Urt. v. 20.7.2006 – I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Tz. 21 = \n\nWRP 2006, 1507 – Anbieterkennzeichnung im Internet). Dieser ist mit den Beson-\n\nderheiten des Internets vertraut; er weiß, dass Informationen zu angebotenen Wa-\n\nren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische \n\nVerweise („Links“) verbunden sind. \n\n31 \n\nc) Den Verbrauchern ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben \n\ndem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n14.11.1996 – I ZR 162/94, GRUR 1997, 479, 480 = WRP 1997, 431 – Münzange-\n\nbot; Urt. v. 5.10.2005 – VIII ZR 382/04, NJW 2006, 211 Tz. 15). Die Trennung von \n\nWarenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des \n\nVersandhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die zu-\n\nmeist eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung (bezogen auf das \n\neinzelne Stück) abnehmende Belastung darstellen. Dem Verkehr ist geläufig, dass \n\ndie Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf \n\ndie Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden. Die Versandkosten sind da-\n\nnach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis \n\nauszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen wären \n\n(vgl. BGH NJW 2006, 211 Tz. 15). Da der durchschnittliche Käufer im Versandhan-\n\ndel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechnet, genügt es, wenn die fragli-\n\nchen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer \n\ngesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs \n\nnotwendig aufgerufen werden muss (vgl. zu § 312c BGB BGH NJW 2006, 211 \n\nTz. 16; a.A. MünchKomm.UWG/Ernst, UWG Anh. §§ 1-7 G § 1 PAngV Rdn. 37). \n\n32 \n\nd) Diese Anforderungen erfüllt der Internetauftritt der Beklagten im Hinblick \n\nauf die Angabe von Versand- und Lieferkosten nicht. Informationen in anderen, \n\nüber Links erreichbaren Rubriken, wie sie hier unter den Menüpunkten „Allgemei-\n\nne Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ gegeben worden sind, genügen nicht. \n\nEin Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur Seiten aufrufen, die er zur Informa-\n\ntion über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch kla-\n\nre und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt \n\nwird (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003 – I ZR 222/00, GRUR 2003, 889, 890 = WRP \n\n2003, 1222 – Internet-Reservierungssystem). Erhält er auf diese Weise die Anga-\n\nben, die er für erforderlich hält, hat er keinen Anlass, auf weiteren Seiten nach zu-\n\nsätzlichen Informationen zu suchen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 222/02, \n\nGRUR 2005, 438, 441 = WRP 2005, 480 – Epson-Tinte). \n\n33 \n\nDie Angaben nach der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher \n\nnicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits, wenn er sich mit dem Angebot \n\nnäher befasst. Daher müssen sie dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuge-\n\nordnet sein (§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). Werden die erforderlichen Informationen \n\ndem Verbraucher erst gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen \n\nund deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Wa-\n\nrenkorb eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht er-\n\nfüllt. \n\n34 \n\ne) Für die durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV geforderte Angabe, dass die \n\nPreise die Umsatzsteuer enthalten, gilt nichts anderes. Für die angesprochenen \n\nVerbraucher stellt es allerdings eine Selbstverständlichkeit dar, dass die angege-\n\nbenen Preise die Umsatzsteuer enthalten (vgl. dazu auch Bornkamm in Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rdn. 7.109 f.; MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 1 \n\nPAngV Rdn. 34; Rohnke, GRUR 2007, 381, 382). Deshalb genügt es, darauf leicht \n\nerkennbar und gut wahrnehmbar auf einer nachgeordneten Seite hinzuweisen \n\n(a.A. MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 1 PAngV Rdn. 35). Auch hier darf der Hin-\n\nweis jedoch nicht erst nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben werden. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg \nist in Urlaub und kann deswegen \nnicht unterschreiben. \n Bornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2003 - 312 O 484/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 12.08.2004 - 5 U 187/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_143-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/i-zr-143-04","cited_norms":[{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":36},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312c","ref_norm":"312c","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312b","ref_norm":"312b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_143-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_143-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/i-zr-143-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_143-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:05:02.315927+00:00"}}