{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_138-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"I ZR 138/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB §§ 452, 452a Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet diese spätestens mit dem Beginn der Verladung des Gutes auf das Beförde- rungsmittel, mit dem der nachfolgende Landtransport durchgeführt werden soll (Ergänzung zu BGHZ 164, 394).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 138/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Oktober 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nHGB §§ 452, 452a \n\nBei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet \ndiese spätestens mit dem Beginn der Verladung des Gutes auf das Beförde-\nrungsmittel, mit dem der nachfolgende Landtransport durchgeführt werden soll \n(Ergänzung zu BGHZ 164, 394). \n\nBGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 138/04 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 19. August 2004 wird auf Kos-\n\nten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie \n\nKlägerin \n\nist \n\nTransportversicherer \n\nder M. \n\nAG (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die von der \n\nVersicherungsnehmerin mit dem Transport von Druckmaschinen von Bremer-\n\nhaven über Portsmouth/Virginia nach Durham/North Carolina beauftragt worden \n\nwar, wegen der am 27. Februar 2002 im Hafen von Portsmouth eingetretenen \n\nBeschädigung einer Druckmaschine aus abgetretenem Recht auf Schadenser-\n\nsatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Kiste 405 mit der bei dem Schadensereignis beschädigten Druckma-\n\nschine befand sich während des Seetransports von Bremerhaven nach Ports-\n\nmouth zusammen mit der Kiste 412 auf einem für den Umschlag benutzten so-\n\ngenannten Mafi-Trailer. Nach der Ankunft in Portsmouth wurden die Kisten auf \n\ndem Trailer aus dem Schiff heraus in eine etwa 300 m entfernte Lagerhalle ge-\n\nzogen, um dort auf einen LKW verladen zu werden. Nach dem Lösen der Si-\n\ncherungsketten und dem Verladen der Kiste 412 wurde der Trailer rangiert, um \n\ndie Kiste 405 besser verladen zu können. Dabei stürzte die nicht mehr gesi-\n\ncherte Kiste 405 auf den Boden. An ihrem Inhalt entstand ein Schaden in Höhe \n\nvon 232.673,08 €. Für eine neue Verpackung sowie zwei Schadensgutachten \n\nfielen Kosten in Höhe von 4.679 € und 5.397,25 US-Dollar an. \n\nDie Klägerin hat die Beklagte aus ihr von der Versicherungsnehmerin und \n\nder Empfängerin abgetretenem Recht auf Zahlung von 237.352,08 € und \n\n5.397,25 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Haftung der Beklagten \n\nsei gemäß § 660 Abs. 1 HGB auf zwei Rechnungseinheiten je Kilogramm Roh-\n\ngewicht der Druckmaschine beschränkt, und hat der Klage daher nur in diesem \n\nUmfang stattgegeben. \n\nDie Berufung der Klägerin hat zur Verurteilung der Beklagten gemäß dem \n\nKlageantrag geführt, da das Berufungsgericht nicht die Haftungsbeschränkung \n\ndes Seefrachtrechts (§ 660 Abs. 1 HGB), sondern die für die Fracht auf der \n\nStraße maßgebliche Bestimmung des § 431 Abs. 1 HGB für anwendbar gehal-\n\nten hat (OLG Hamburg TranspR 2004, 402 = VersR 2005, 428). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die \n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet und hierzu \n\nausgeführt: \n\nDie für die Anwendbarkeit deutschen Rechts erforderliche Rechtswahl sei \n\njedenfalls darin zu erblicken, dass die Parteien auch im Berufungsverfahren \n\nausdrücklich von seiner Geltung ausgegangen seien. Da der zwischen den Par-\n\nteien geschlossene Frachtvertrag die Beförderung mit verschiedenartigen Be-\n\nförderungsmitteln vorgesehen habe und der Schadensort bekannt sei, sei das \n\ndeutsche Recht auch für die Ermittlung des hypothetischen Teilstreckenrechts \n\nmaßgeblich. \n\n10 \n\nGemäß dem danach anzuwendenden § 452a Satz 1 HGB hafte der \n\nFrachtführer nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Be-\n\nförderung auf der Teilstrecke anzuwenden wären, auf der die Beschädigung \n\neingetreten sei. Da beide Parteien davon ausgingen, dass die Beklagte durch \n\ndas Ausstellen der Multimodal Transport Bill of Lading, in dem sie als Carrier \n\nbezeichnet sei, den Selbsteintritt erklärt habe, habe die Beklagte jedenfalls ge-\n\nmäß § 458 Satz 2 HGB die Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. \n\n11 \n\nDer Schaden sei schon der dem Landtransportrecht unterliegenden \n\nTeilstrecke zuzuordnen. Die Umschlagsleistung habe keinen unselbständigen \n\nAnnex der Beförderung über See, sondern als ortsbezogene Güterbeförderung \n\ngemäß der mit der gesetzlichen Regelung des multimodalen Transports verfolg-\n\nten Intention eine selbständige Teilstrecke dargestellt. Zum einen habe es sich \n\num Beförderung gehandelt, da für das Beladen des LKW eine Strecke von meh-\n\nreren hundert Metern habe zurückgelegt werden müssen. Zum anderen habe \n\ndie Umladephase wegen ihres besonderen Aufwandes auch eigenes Gewicht \n\nbesessen; denn die Kisten seien zu kranen gewesen und hätten zudem wegen \n\nihres Gewichts und ihrer Abmessungen auf Mafi-Trailern transportiert werden \n\nmüssen, wobei die besonderen Anweisungen der Versicherungsnehmerin für \n\nKranung und Laschung zu berücksichtigen gewesen seien. Im Übrigen sei der \n\nSchaden jedenfalls in einer Phase eingetreten, die nicht mehr dem Löschen aus \n\ndem Schiff, sondern dem Beladen des LKW zuzurechnen sei. Insoweit sei zu \n\nberücksichtigen, dass nicht nur der Trailer bereits das Schiff verlassen habe, \n\nsondern auch schon die an den beiden Kisten angebrachten Ketten gelöst ge-\n\nwesen seien, die erste Kiste vollständig auf den LKW verladen worden und der \n\nSchaden eingetreten sei, weil der Trailer nochmals rangiert worden sei, um die \n\nzweite Kiste besser auf dem LKW verladen zu können. \n\n12 \n\nEin entsprechender Sachverhalt wäre allerdings bislang abweichend ein-\n\ngeordnet worden, wenn die Versicherungsnehmerin die Beklagte nur mit der \n\nDurchführung eines Seetransports von Bremerhaven nach Portsmouth beauf-\n\ntragt hätte. Unabhängig davon, ob diese Beurteilung beim \"einfachen\" See-\n\nfrachtvertrag auch künftig noch so vorzunehmen sei, sei jedenfalls im Streitfall \n\nnach der Einführung der Vorschriften über den multimodalen Vertrag eine ab-\n\nweichende Abgrenzung geboten. \n\n13 \n\nAus der Klausel 8.3 der Multimodal Transport Bill of Lading ergebe sich \n\nkeine abweichende Haftungsregelung, da der dort angegebene, von § 431 HGB \n\nabweichende Betrag nicht in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders \n\nhervorgehoben sei. Der eingetretene Schaden liege noch innerhalb des Haf-\n\ntungsrahmens des § 431 Abs. 1 HGB. \n\n14 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat \n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Be-\n\nklagte, die die Beförderung der beim Ladevorgang am 27. Februar 2002 be-\n\nschädigten Druckmaschine im Wege des Selbsteintritts ausgeführt hat, den von \n\nder Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schaden gemäß \n\n§ 425 Abs. 1, §§ 426, 428 Satz 2, § 429 Abs. 2 und 3, §§ 430, 431 Abs. 1 und \n\n4, § 452 Satz 1 und 2, § 452a Satz 1, §§ 453, 458 Satz 1 und 2 HGB in voller \n\nHöhe zu ersetzen hat. \n\n15 \n\n1. Das Berufungsgericht ist, ohne darauf ausdrücklich einzugehen, von \n\nder Zuständigkeit der deutschen Gerichte sowie - unter Heranziehung des \n\nArt. 27 EGBGB - von der Anwendbarkeit des deutschen Sachrechts ausgegan-\n\ngen. Diese Beurteilung wird von den Parteien nicht angegriffen und lässt jeden-\n\nfalls im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n16 \n\nNicht zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die \n\nRechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrages in Bezug auf \n\ndiesen getroffen haben, auf die hypothetischen Teilstreckenverträge durch-\n\nschlägt (so die wohl herrschende Meinung; vgl. OLG Düsseldorf TranspR 2002, \n\n33, 34; OLG Hamburg TranspR 2003, 72, 73 und TranspR 2004, 402, 403; \n\nFremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 452a HGB Rdn. 11; Valder in \n\nHein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl., Erg-Lfg. 1/07, \n\n§ 452a HGB Rdn. 19; Ruß in HK-HGB, 7. Aufl., § 452a Rdn. 4; Basedow, Fest-\n\nschrift für Herber, 1999, S. 15, 43; einschränkend Ramming, TranspR 1999, \n\n325, 341; Herber, TranspR 2001, 101, 103 und TranspR 2006, 435, 436 f.; a.A. \n\nKoller, Transportrecht, 6. Aufl., § 452 Rdn. 1a und § 452a HGB Rdn. 5; Rabe, \n\nSeehandelsrecht, 4. Aufl., Anh. § 656 Rdn. 25 f.; ders., TranspR 1998, 429, \n\n432 ff.; Drews, TranspR 2003, 12, 15 f.; Mast, Der multimodale Frachtvertrag \n\nnach deutschem Recht, 2002, S. 204 f.). Für den Fall, dass eine entsprechende \n\nRechtswahl nicht anzunehmen oder unzulässig wäre, folgte die Anwendbarkeit \n\ndes deutschen Rechts daraus, dass sowohl die Versicherungsnehmerin als \n\nauch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist \n\n(vgl. OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume aaO § 452a \n\nHGB Rdn. 8 f.; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 5; Valder in Hein/Eichhoff/ \n\nPukall/Krien aaO § 452a HGB Rdn. 9 ff., 12; Mast aaO S. 102 ff., 108 f.), ihre \n\nHauptniederlassung jeweils in Deutschland haben und auch nichts dafür \n\nspricht, dass der hier in Rede stehende hypothetische Teilstreckenvertrag en-\n\ngere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, \n\nAbs. 5 EGBGB; vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 \n\nTz. 15 = TranspR 2006, 466). \n\n17 \n\n2. Das Berufungsgericht ist von einem multimodalen Transport unter Ein-\n\nschluss einer Seestrecke (§ 452 Satz 1 und 2 HGB) und wegen des bekannten \n\nSchadensorts von der Anwendbarkeit des § 452a Satz 1 HGB ausgegangen. \n\nAuch diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Allerdings wird zum \n\nTeil in der Literatur bei einem Umschlag zwischen dem Beladen und dem Ent-\n\nladen einerseits und der Landphase andererseits unterschieden und auf diese \n\nausschließlich § 452 HGB angewandt (Herber, TranspR 2006, 435, 438). Diese \n\nAuffassung erleichtert zwar die Rechtsanwendung. Sie lässt sich aber mit dem \n\nSystem der §§ 452 ff. HGB und insbesondere damit nicht vereinbaren, dass \n\n§ 452 HGB ersichtlich davon ausgeht, dass sich jeder Multimodaltransport voll-\n\nständig in Teilstrecken i.S. des § 452a HGB zerlegen lässt (Koller aaO § 452 \n\nHGB Rdn. 15 Fn. 47). \n\n18 \n\n3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Druckmaschine \n\nnicht auf der Seestrecke, sondern erst auf der anschließenden Landstrecke be-\n\nschädigt worden ist. Die Haftung der Beklagten sei daher nicht gemäß § 660 \n\nAbs. 1 HGB auf zwei Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht be-\n\nschränkt. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. \n\n19 \n\na) Allerdings ist in dem Verbringen des Transportguts nach dem Ausla-\n\nden aus dem Schiff innerhalb des Hafens zu dem LKW, mit dem der Weiter-\n\ntransport erfolgen sollte, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine \n\neigenständige (Land-)Teilstrecke zu sehen. Dies hat der Senat - zeitlich nach \n\ndem Berufungsurteil - für den Regelfall entschieden (BGHZ 164, 394, 396 f.). \n\nAuch die Umstände des Streitfalls - Verbringen des Transportguts auf einem \n\nMafi-Trailer innerhalb des Hafengeländes über eine Strecke von ca. 300 m - \n\nlegen keine andere Beurteilung nahe. Dennoch hat die angefochtene Entschei-\n\ndung Bestand. Denn das Frachtgut ist hier - anders als in dem der Entschei-\n\ndung BGHZ 164, 394 zugrunde liegenden Fall - nicht vor, sondern bei seiner \n\nVerladung auf den LKW, mit dem es weitertransportiert werden sollte, beschä-\n\ndigt worden. Der Verladevorgang ist aber nicht mehr der Seestrecke, sondern \n\nschon der sich daran anschließenden Landstrecke zuzuordnen. Insofern bedarf \n\ndie in der Entscheidung BGHZ 164, 394 getroffene Aussage, die Seestrecke \n\nende erst mit der Verladung des Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus \n\ndem Hafen entfernt werden soll, der Präzisierung. \n\n20 \n\nBei der Annahme, dass die Seestrecke nicht schon mit dem Ausladen \n\ndes Gutes aus dem Schiff endet, hat sich der Senat von folgenden Erwägungen \n\nleiten lassen, die indessen für den hier in Rede stehenden Vorgang des Bela-\n\ndens des nächsten Transportmittels keine Geltung beanspruchen können: Das \n\nLöschen sowie die Lagerung und etwaige Umlagerung des Transportguts im \n\nHafengelände seien gerade für einen Seetransport mit bzw. in Containern cha-\n\nrakteristisch; sie wiesen dementsprechend eine enge Verbindung zur Seestre-\n\ncke auf. Außerdem werde das Transportgut beim Entladen aus dem Schiff re-\n\ngelmäßig nicht auf mögliche Schäden hin untersucht; eine solche Untersuchung \n\nerfolge frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Transportgut aus dem Termi-\n\nnal entfernt werden solle. Schließlich schulde der Verfrachter beim Seefracht-\n\nvertrag gemäß § 606 Satz 2 HGB die Ablieferung des Gutes und gebe den Be-\n\nsitz an dem Transportgut regelmäßig erst mit Zustimmung des legitimierten \n\nEmpfängers auf, den er in den Stand versetzen müsse, den Besitz über das \n\nGut auszuüben; diese Voraussetzung sei mit dem Löschen der Ladung regel-\n\nmäßig noch nicht erfüllt (vgl. BGHZ 164, 394, 396 f.). \n\n21 \n\nRechtfertigen es diese Erwägungen, Vorgänge noch der Seestrecke zu-\n\nzuordnen, denen das Transportgut im Anschluss an das Ausladen innerhalb \n\ndes Hafengeländes unterzogen wird, gilt dies nicht für den Vorgang des Bela-\n\ndens des nächsten Transportmittels. Dieser einheitliche Vorgang ist nicht mehr \n\nder Seestrecke, sondern vollständig der nachfolgenden Landstrecke zuzurech-\n\nnen (ebenso Koller aaO § 452 HGB Rdn. 15; Merkt in Hopt/Merkt, HGB, \n\n32. Aufl., § 452 Rdn. 6; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO § 452 HGB \n\nRdn. 36; Mast aaO S. 111). \n\n22 \n\nb) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten, \n\nder von ihr mit der Reederei abgeschlossene Seefrachtvertrag über die Kisten \n\nhabe deren Beförderung von \"Bremerhaven bis FOT Portsmouth Pier\" umfasst, \n\nso dass die Reederei die Kisten auf dem Terminal in Portsmouth auch noch auf \n\nden LKW für den nachfolgenden Landtransport zu verladen gehabt habe. Denn \n\nauch insoweit ist gemäß § 452a Satz 1 HGB nicht auf diesen Vertrag, sondern \n\nauf einen hypothetischen Teilstreckenvertrag zwischen den Parteien des Multi-\n\nmodalvertrages abzustellen (vgl. OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in \n\nFremuth/Thume aaO § 452a HGB Rdn. 9; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien \n\naaO § 452a HGB Rdn. 13; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 5 m.w.N. in Fn. 21). \n\n23 \n\nc) Die Druckmaschine ist allerdings nicht erst beim Hochziehen auf den \n\nLKW, sondern bereits zuvor beim Rangieren des Trailers zu Boden gestürzt. \n\nDieser Umstand steht jedoch nicht der Annahme entgegen, dass der streitge-\n\ngenständliche Schaden erst beim Verladen der Maschine auf den LKW einge-\n\ntreten ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sich in dem Scha-\n\nden das mit dem Verladevorgang verbundene Schadensrisiko realisiert hat. \n\nDenn der Schaden beruht nach den getroffenen Feststellungen darauf, dass die \n\nKetten, mit denen die Kiste 405 mit der Druckmaschine während des vorange-\n\ngangenen Transports auf dem Mafi-Trailer befestigt gewesen war, bereits ge-\n\nlöst worden waren, um das Hochziehen der Kiste auf den LKW zu ermöglichen, \n\nals der Trailer mit der nunmehr nicht mehr gesicherten Kiste nochmals rangiert \n\nwurde, um diese besser auf den LKW verladen zu können. \n\n24 \n\n4. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt schließlich die - auch von der \n\nRevision nicht beanstandete - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Haftung \n\nder Beklagten sei nicht gemäß der Klausel 8.3 ihrer Multimodal Transport Bill of \n\nLading summenmäßig beschränkt, weil die dort vorgesehene Haftungsbe-\n\nschränkung entgegen § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB nicht in drucktechnisch \n\ndeutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben gewesen sei (vgl. BGHZ 153, \n\n308, 310 f.). \n\n25 \n\nIII. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 01.08.2003 - 420 O 34/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.2004 - 6 U 178/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_138-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/i-zr-138-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452a","ref_norm":"452a","n":13},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 606","ref_norm":"606","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_138-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_138-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/i-zr-138-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_138-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:32.324527+00:00"}}