{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_137-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"I ZR 137/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 15 Verkündet am: 19. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Euro Telekom Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handels- rechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 137/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nMarkenG § 15 \n\nVerkündet am: \n19. Juli 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nEuro Telekom \n\nDas Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handels-\nrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische \nPerson stets im geschäftlichen Verkehr handelt. \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 \n\nDer Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte \nVerwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende \nFunktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, \nwenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist \ngrundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine \nvon Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR \n2003, 880, 881 - City Plus). \n\nBGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 137/04 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 6. August 2004 unter Zurückwei-\n\nsung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit den im Beru-\n\nfungsverfahren unter I. 1. bis 3. und II. gestellten Klageanträgen \n\nabgewiesen hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, die Deutsche Telekom AG, bietet in Deutschland Tele-\n\nkommunikationsdienstleistungen an. Sie benutzt seit ihrer Gründung im Jahr \n\n1989 bei ihrer gesamten Außendarstellung die Bezeichnung \"Telekom\" in Al-\n\nleinstellung, wobei diese Bezeichnung Verkehrsgeltung genießt. Die Klägerin ist \n\nauch Inhaberin einer entsprechenden Benutzungsmarke. \n\n2 \n\nDie Beklagte ist seit dem 14. Juni 1998 mit der Firma \"Euro Telekom \n\nDeutschland GmbH\" in das Handelsregister des Amtsgerichts H. einge-\n\ntragen und bietet ebenfalls Telekommunikationsdienstleistungen auf dem deut-\n\nschen Markt an. Sie ist Inhaberin der Domain-Namen \"euro-telekom.de\", \"euro-\n\ntelekom.net\", \"euro-telekom.info\", \"euro-telekom.org\" und \"eurotelekom.info\" \n\nund verwendet diese sowie die Bezeichnungen \"Euro Telekom Conference\" \n\nund \"Euro Telekom Website\" zu Werbezwecken. \n\n3 \n\nDie Klägerin macht geltend, die Bezeichnungen der Beklagten verletzten \n\nihr Unternehmenskennzeichen und ihre Benutzungsmarke. Sie hat nach teil-\n\nweiser Rücknahme ihrer Klage zuletzt beantragt, \n\nI. die Beklagte zu verurteilen, \n\n1. es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlas-\n\nsen, im geschäftlichen Verkehr \n\na) die Bezeichnung \"Euro Telekom Deutschland GmbH\" zur \nKennzeichnung eines Unternehmens zu benutzen, das Tele-\nkommunikations- und/oder Internetdienstleistungen anbietet, \ninsbesondere wenn dies geschieht, wie es auf Seiten 3 bis 6 \nder landgerichtlichen Entscheidung wiedergegeben ist; \n\nund/oder \n\nb) die Bezeichnung \"Euro-Telekom\" und/oder \"EURO-Telekom\" \nzur Kennzeichnung eines Unternehmens zu benutzen, insbe-\nsondere wenn dies in Form der Domain-Namen \"euro-\ntelekom.de\", \"euro-telekom.net\", \"euro-telekom.info\", \"euro-\ntelekom.org\" und/oder \"eurotelekom.info\" und/oder in Form \nder Bezeichnungen \"Euro Telekom Conference\" und/oder \n\"Euro Telekom Website\" geschieht, soweit sich dieses Unter-\nnehmen mit Telekommunikations- und/oder Internetdienstleis-\ntungen beschäftigt; \n\nc) die Bezeichnungen \"Euro Telekom Conference\" und/oder \n\"Euro Telekom Website\" zur Kennzeichnung von Telekom-\nmunikations- und/oder Internetdienstleistungen zu benutzen; \n\n2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang \nsie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, \nwobei die Umsätze sowie der Umfang und die Art der getätigten \nWerbung mitzuteilen sind; \n\n3. in die Löschung der Firma \"Euro Telekom Deutschland GmbH\" \nH. \n\nHandelsregister \n\nAmtsgerichts \n\ndem \n\ndes \n\naus \n(HRB ) einzuwilligen; \n\n4. in die Löschung der Domain-Namen \"euro-telekom.de\", \"euro-\n\ntelekom.net\", \n\"eurotelekom.info\" einzuwilligen; \n\n\"euro-telekom.info“, \n\n\"euro-telekom.org\" \n\nund \n\nII. \n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen \nSchaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. 1. bezeichneten \nHandlungen seit dem 30. Dezember 2002 entstanden ist und/oder \nnoch entstehen wird. \n\n4 \n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der geringe Schutz-\n\numfang der Klagezeichen führe zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr \n\nschon bei geringen Abweichungen. Dies sei hier der Fall, da die Beklagte die \n\nBezeichnung \"Telekom\" nur beschreibend und auch nur im Zusammenhang mit \n\nweiteren Bestandteilen benutze. Außerdem hat sie geltend gemacht, dass die \n\nKlageansprüche verwirkt seien. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage mit dem Löschungsantrag hinsichtlich der \n\nDomain-Namen abgewiesen und ihr im Übrigen stattgegeben. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat die gegen die teilweise Klageabweisung ge-\n\nrichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Be-\n\nklagten die Klage insgesamt abgewiesen (OLG Köln MarkenR 2005, 153). \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr im \n\nzweiten Rechtszug erfolgloses Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, \n\ndas Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hier-\n\nzu ausgeführt: \n\nDie geltend gemachten Ansprüche ergäben sich nicht aus § 15 \n\nMarkenG. Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin genieße allerdings \n\nKennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG. Die Bezeichnung \"Telekom\" sei \n\nals Abkürzung des Begriffs \"Telekommunikation\" für den Bereich der Telekom-\n\nmunikation zwar rein beschreibend und ohne originäre Kennzeichnungskraft. \n\nSie habe aber aufgrund von Verkehrsgeltung kennzeichenrechtlichen Schutz \n\nerlangt und verfüge danach über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die \n\nvon den Parteien angebotenen Dienstleistungen seien in Teilbereichen iden-\n\ntisch und im Übrigen sehr ähnlich. Das Klagekennzeichen \"Telekom\" sei den \n\nangegriffenen Bezeichnungen der Beklagten aber zu unähnlich, um die erfor-\n\nderliche Verwechslungsgefahr zu begründen. \n\n10 \n\nDas Wort \"Telekom\" verfüge nur zugunsten der Klägerin über Verkehrs-\n\ngeltung. In den angegriffenen Bezeichnungen sei es für Telekommunikations-\n\ndienstleistungen rein beschreibend verwendet worden. Einem rein beschrei-\n\nbenden Zeichenelement komme keine Hinweisfunktion zu. Es könne die ande-\n\nren (gleichfalls beschreibenden) Bestandteile in der Wahrnehmung durch den \n\nVerkehr nicht so weit zurückdrängen, dass nur der Bestandteil \"Telekom\" die \n\nangegriffenen Zeichen präge. Die isolierte Verwendung eines Zeichens im ge-\n\nschäftlichen Verkehr könne allerdings grundsätzlich nicht nur zu einer Steige-\n\nrung seiner Kennzeichnungskraft, sondern auch zu einer herkunftshinweisen-\n\nden Funktion des Zeichens führen, wenn dieses dem Verkehr als Bestandteil \n\neines anderen Zeichens begegne. Dieser Grundsatz gelte aber nur für Zeichen, \n\ndie über eine zumindest geringe originäre Kennzeichnungskraft verfügten, nicht \n\ndagegen für rein beschreibende Angaben. Danach stehe dem Klagekennzei-\n\nchen \"Telekom\" die Bezeichnung \"Euro Telekom Deutschland GmbH\" gegen-\n\nüber und liege wegen der zusätzlichen Bestandteile des angegriffenen Zei-\n\nchens keine für eine Verwechslungsgefahr ausreichende Zeichenähnlichkeit \n\nvor. Entsprechendes gelte auch für die des Weiteren angegriffenen Zeichen der \n\nBeklagten. \n\nAus den genannten Gründen sei die Klage auch nicht aus § 14 Abs. 2 \n\nNr. 2 MarkenG begründet. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe sind unbegründet, \n\nsoweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Berufungsgericht - wie \n\nauch schon das Landgericht - dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur \n\nEinwilligung in die Löschung der von dieser verwendeten Domain-Namen (Kla-\n\ngeantrag I. 4.) nicht stattgegeben hat. Im Übrigen führen sie zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. Nach den bislang getroffenen Feststellungen können die auf Verwechs-\n\n11 \n\n12 \n\nlungsgefahr gestützten Klageansprüche nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5, \n\n§ 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 MarkenG nicht verneint werden. \n\n13 \n\n1. Die angefochtene Entscheidung stellt sich insoweit als im Ergebnis zu-\n\ntreffend dar, als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage durch das \n\nLandgericht hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Einwilligung in die Lö-\n\nschung der von der Beklagten verwendeten Domain-Namen bestätigt hat. Der \n\nvon der Klägerin insoweit geltend gemachte Anspruch ist - worauf das Landge-\n\nricht mit Recht hingewiesen hat - nur dann begründet, wenn schon das Halten \n\nder Domain-Namen durch die Beklagte für sich gesehen eine Rechtsverletzung \n\ndarstellt. Diese Voraussetzung ist nicht schon deshalb erfüllt, weil die Beklagte \n\nals juristische Person (des Handelsrechts) stets im geschäftlichen Verkehr han-\n\ndelt (so aber Hacker \n\nin Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 15 \n\nRdn. 106). Der zuletzt genannte Umstand ändert nichts daran, dass eine Ver-\n\nwendung der Domain-Namen nur dann unzulässig ist, wenn die Beklagte dabei \n\nnotwendig auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 MarkenG erfüllt (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 \n\n- vossius.de). Davon kann nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung \n\nauch dann, wenn sie im Bereich anderer Branchen als der der Telekommunika-\n\ntion und des Internets erfolgt, zumindest eine nach § 15 Abs. 3 MarkenG unlau-\n\ntere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wert-\n\nschätzung des Kennzeichens \"Telekom\" der Klägerin darstellt. Dies aber kann \n\nnach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden. \n\n14 \n\n2. Die für die Unterlassungsansprüche gemäß den Klageanträgen I. 1. a) \n\nund b) erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen dem als Firmenschlagwort \n\nselbständig geschützten Bestandteil \"Telekom\" des Unternehmenskennzei-\n\nchens der Klägerin einerseits und den Bezeichnungen \"Euro Telekom Deutsch-\n\nland GmbH\", \"Euro-Telekom\" und \"EURO-Telekom\" für das Unternehmen der \n\nBeklagten andererseits kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen \n\nBegründung verneint werden. \n\n15 \n\na) Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 \n\nMarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzuneh-\n\nmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der \n\neinander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des \n\nälteren Kennzeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der beiderseitigen Tä-\n\ntigkeitsgebiete (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 66/02, \n\nGRUR 2005, 61 = WRP 2005, 97 - CompuNet/ComNet II). \n\n16 \n\nb) Das Berufungsgericht ist von einer durchschnittlichen Kennzeich-\n\nnungskraft des nach § 5 Abs. 2 MarkenG geschützten Firmenbestandteils \"Te-\n\nlekom\" der Klägerin ausgegangen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne \n\nErfolg. \n\n17 \n\naa) Für den Bestandteil \"Telekom\" ihrer Firmenbezeichnung kann die \n\nKlägerin den vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleiteten kenn-\n\nzeichenrechtlichen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG als Firmenschlagwort in \n\nAnspruch nehmen (BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 515 \n\n= WRP 2004, 758 - Telekom). \n\n18 \n\nbb) Die Bezeichnung \"Telekom\" stellt eine Abkürzung der Bezeichnung \n\n\"Telekommunikation\" dar und verfügt daher, wie das Berufungsgericht unter \n\nHinweis auf die Senatsentscheidung \"Telekom\" zutreffend angenommen hat, im \n\nBereich der Telekommunikation über keine originäre Kennzeichnungskraft. Die \n\nRevision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht Veranlassung zu einer er-\n\nneuten Überprüfung des Bedeutungsgehalts der Bezeichnung \"Telekom\" ge-\n\nhabt hätte. Den von ihr angeführten Abfragen über Internet-Suchmaschinen \n\nkommt kein Erkenntniswert für die Bestimmung des Verkehrsverständnisses zu. \n\nEin Eintrag im Duden, der für die Bezeichnung \"Telekom\" auf das Unternehmen \n\nder Klägerin verweist, mag ein Ausdruck der Verkehrsgeltung der Klägerin sein. \n\nEr besagt aber nichts über die ursprüngliche Unterscheidungskraft dieser Be-\n\nzeichnung. \n\n19 \n\ncc) Die Bezeichnung \"Telekom\" hat aufgrund von Verkehrsgeltung durch-\n\nschnittliche Kennzeichnungskraft erlangt. Das Berufungsgericht hat sich inso-\n\nweit auf ein von der Klägerin vorgelegtes demoskopisches Gutachten von Infra-\n\ntest B. aus dem Jahr 1997 gestützt, wonach seinerzeit jedenfalls 60 % der \n\nBefragten die Bezeichnung \"Telekom\" zutreffend der Klägerin zugeordnet und \n\nals Hinweis auf diese angesehen haben. \n\n20 \n\nc) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die von den Parteien an-\n\ngebotenen Telekommunikationsdienstleistungen in Teilbereichen identisch und \n\nim Übrigen sehr ähnlich sind. Diese Beurteilung lässt ebenfalls keinen Rechts-\n\nfehler erkennen und wird auch von der Revision hingenommen. \n\n21 \n\nd) Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem Firmenschlag-\n\nwort \"Telekom\" der Klägerin und den angegriffenen Bezeichnungen \"Euro Tele-\n\nkom Deutschland GmbH\", \"Euro-Telekom\" und \"EURO-Telekom\" bestehe nur \n\neine geringe Zeichenähnlichkeit, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n22 \n\naa) Bei der Beurteilung der Frage der Zeichenähnlichkeit ist, wie das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend angenommen hat, von dem das gesamte Kennzei-\n\nchenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen \n\nGesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 26.10.2006 - I ZR 37/04, GRUR 2007, 235 Tz 21 = WRP 2007, 186 \n\n- Goldhase, m.w.N. - zur Veröffentlichung in BGHZ 169, 295 bestimmt). Das \n\nschließt es allerdings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter be-\n\nstimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende \n\nKennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der bei-\n\nden Gesamtbezeichnungen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in \n\nihren sie jeweils prägenden Bestandteilen zu bejahen. Ausnahmsweise kann \n\nein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder in eine \n\nkomplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnen-\n\nde Stellung behalten, ohne das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Mar-\n\nke oder der komplexen Kennzeichnung zu dominieren oder zu prägen (vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 Tz 30 = GRUR 2005, \n\n1042 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz 18 \n\n- Malteserkreuz). \n\n23 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, die Zei-\n\nchenähnlichkeit rechtsfehlerhaft als gering beurteilt, weil es \"Telekom\" zu Un-\n\nrecht keine herkunftshinweisende, sondern nur eine beschreibende Funktion \n\nbeigemessen hat. \n\n24 \n\n(1) Bei der Beurteilung der Frage, ob der mit dem Klagekennzeichen \n\nübereinstimmende Bestandteil des angegriffenen Zeichens dieses prägt, ist ei-\n\nne durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auch \n\ndann zu berücksichtigen, wenn dieses Zeichen allein aus dem übereinstimmen-\n\nden Bestandteil besteht (BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, \n\n880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus). Der Umstand, dass ein Zeichen durch \n\nseine (isolierte) Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunfts-\n\nhinweisende Funktion erhalten hat, wirkt sich nicht nur auf seine Kennzeich-\n\nnungskraft aus, sondern hat zugleich zur Folge, dass der Verkehr dem Zeichen \n\nauch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er diesem nicht \n\nisoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet (BGH GRUR \n\n2003, 880, 881 \n\n- City Plus; vgl. auch BGHZ 156, 126, 137 f. \n\n- Farbmarkenverletzung I; BGH, Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, \n\n156 = WRP 2004, 232 - Farbmarkenverletzung II; Beschl. v. 24.2.2005 \n\n- I ZB 2/04, GRUR 2005, 513, 514 = WRP 2005, 744 - MEY/Ella May). \n\n25 \n\nDie Anwendung dieses Erfahrungssatzes kommt grundsätzlich auch in \n\nsolchen Fällen in Betracht, in denen der mit dem Klagekennzeichen überein-\n\nstimmende Bestandteil von Haus aus ein beschreibender Begriff ist, der seine \n\nKennzeichnungskraft erst aufgrund der Verkehrsgeltung dieses Zeichens er-\n\nlangt hat. Es spricht nichts dafür, in einem solchen Fall den Wandel in der her-\n\nkunftshinweisenden Funktion auf das Klagekennzeichen zu beschränken. Wenn \n\nder Verkehr bei einer von Haus aus beschreibenden Bezeichnung aufgrund der \n\ndurch Benutzung erworbenen Verkehrsgeltung daran gewöhnt ist, dass diese \n\nals Unternehmenskennzeichen oder als Marke benutzt wird, wird er auch dann \n\nvon einer gewissen Herkunftsfunktion ausgehen, wenn er dem Zeichen in Kom-\n\nbination mit anderen Bestandteilen begegnet. Die herkunftshinweisende Funkti-\n\non als Bestandteil eines anderen Zeichens hängt allerdings von der Kennzeich-\n\nnungskraft des Klagekennzeichens ab: Je geringer die Kennzeichnungskraft \n\ndes Klagekennzeichens und damit sein Schutzumfang ist, desto geringer ist \n\nauch der Herkunftshinweis, den der Verkehr dem Zeichen als Bestandteil eines \n\nanderen Zeichens entnimmt. \n\n26 \n\n(2) Die Revision macht mit Recht geltend, dass die angegriffenen Zei-\n\nchen der Beklagten durch ihren Bestandteil \"Telekom\" aufgrund der diesem \n\ninnewohnenden herkunftshinweisenden Funktion derart geprägt werden, dass \n\nihre weiteren Bestandteile in der Wahrnehmung des Verkehrs zurücktreten. \n\n27 \n\nVerfügt das Klagezeichen jedenfalls über durchschnittliche Kennzeich-\n\nnungskraft, führt die dadurch vermittelte Herkunftshinweisfunktion des mit ihm \n\nübereinstimmenden Bestandteils im angegriffenen Zeichen dazu, dass dieser \n\nBestandteil den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens prägt, wenn die \n\nweiteren Bestandteile rein beschreibend sind und deshalb in der Wahrnehmung \n\ndurch den Verkehr in den Hintergrund treten. Denn der Verkehr versteht solche \n\nrein beschreibenden Angaben lediglich als Sachhinweise, wobei diese in der \n\nWahrnehmung regelmäßig gegenüber kennzeichnenden weiteren Bestandteilen \n\nzurücktreten (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867 \n\n= WRP 2004, 1281 - Mustang). Außerdem neigt der Verkehr erfahrungsgemäß \n\ndazu, mehrteilige Bezeichnungen in einer ihre Merkbarkeit und Aussprechbar-\n\nkeit erleichternden Weise zu verkürzen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 \n\n- I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 628 = WRP 2002, 705 - IMS, m.w.N.). Ent-\n\nsprechend verhält es sich im Streitfall: \n\n28 \n\nDas Berufungsgericht hat für das angegriffene Zeichen \"Euro Telekom \n\nDeutschland GmbH\" zutreffend festgestellt, dass dessen Bestandteile \"Euro\", \n\n\"Deutschland\" und \"GmbH\" rein beschreibender Natur sind. Die Abkürzung \n\n\"GmbH\" weist lediglich auf die Rechtsform des Unternehmens, die ihr vorange-\n\nstellte Angabe \"Deutschland\" darauf hin, dass es sich bei der Beklagten um ein \n\nin Deutschland ansässiges Unternehmen handelt. Die Angabe \"Euro\" lässt er-\n\nkennen, dass das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe, der es ange-\n\nhört, auch in anderen Ländern Europas tätig ist. Ebenso weist der in den ferner \n\nangegriffenen geschäftlichen Bezeichnungen der Beklagten \"Euro-Telekom\" \n\nund \"EURO-Telekom\" enthaltene Bestandteil \"Euro\" einen rein beschreibenden \n\nBegriffsinhalt auf. Wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, haben \n\nin gleicher Weise auch die weiteren Bestandteile in den angegriffenen Bezeich-\n\nnungen \"Euro Telekom Conference\" und \"Euro Telekom Website\" zur Kenn-\n\nzeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und im \n\nBereich des Internets beschreibenden Charakter. \n\n29 \n\ncc) Danach stimmt der einzige herkunftshinweisende Bestandteil der an-\n\ngegriffenen Zeichen mit dem Klagekennzeichen überein. Es ist daher von einer \n\nnicht nur geringen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen auszuge-\n\nhen. \n\n30 \n\ne) Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens \n\nund gegebener Branchenidentität kann angesichts einer solchen Ähnlichkeit der \n\nsich gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr zwischen dem \n\nFirmenschlagwort \"Telekom\" der Klägerin und den Zeichen der Beklagten \"Euro \n\nTelekom Deutschland GmbH\", \"Euro-Telekom\" und \"EURO-Telekom\" nicht ver-\n\nneint werden. \n\n31 \n\n3. Das zu vorstehend 2. Ausgeführte gilt entsprechend, soweit die Kläge-\n\nrin ihre Unterlassungsansprüche hinsichtlich der von der Beklagten verwende-\n\nten Unternehmenskennzeichen \"Euro Telekom Deutschland GmbH\", \"Euro-\n\nTelekom\" und \"EURO-Telekom\" auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG \n\ngestützt und die Beklagte gemäß den Klageanträgen zu I. 2. und 3. sowie II. \n\ndes Weiteren auf Auskunftserteilung, Einwilligung in die Löschung ihrer Firma \n\nund Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen hat. Auch \n\ndie Verneinung markenrechtlicher Ansprüche stellt sich im Hinblick auf die Aus-\n\nführungen des Berufungsgerichts zur Zeichenähnlichkeit als rechtsfehlerhaft \n\ndar. \n\n32 \n\n4. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung der Sache verwehrt, \n\nweil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang \n\nnoch keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Klageansprüche \n\n- wie die Beklagte geltend gemacht hat - verwirkt sind. Die insoweit gebotenen \n\nFeststellungen werden in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nachzuholen \n\nsein. \n\n33 \n\n5. Das Berufungsgericht wird des Weiteren auch noch zu prüfen haben, \n\nob zwischen dem Klagezeichen und den unter I. 1. b) des Klageantrags aufge-\n\nführten Domain-Namen, deren Inhaberin die Beklagte ist, sowie den unter \n\nI. 1. c) des Klageantrags aufgeführten Bezeichnungen, die die Beklagte zur \n\nKennzeichnung der von ihr angebotenen Dienstleistungen benutzt, ebenfalls \n\nVerwechslungsgefahr besteht. Soweit die Vorinstanzen angenommen haben, \n\ndass auch die in diesen Bezeichnungen enthaltenen weiteren Bestandteile zur \n\nKennzeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation \n\nund im Bereich des Internets beschreibenden Charakter haben, lässt dies kei-\n\nnen Rechtsfehler erkennen. \n\nBornkamm \n\nRichter am BGH Dr. v. Ungern-Sternberg \nist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert \nzu unterschreiben. \n\n Büscher \n\nBornkamm \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 11.09.2003 - 31 O 297/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 06.08.2004 - 6 U 131/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/i-zr-137-04","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/i-zr-137-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:49:37.143331+00:00"}}