{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_132-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"I ZR 132/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Juni 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle INTERCONNECT/T-InterConnect MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungs- kraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen. Stimmt dieser Bestandteil mit einem älteren Zeichen überein, kann dies zu einer Verwechs- lungsgefahr im weiteren Sinne führen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 132/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n28. Juni 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nINTERCONNECT/T-InterConnect \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nEin Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen \n(hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete \nWare oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungs-\nkraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen. Stimmt dieser \nBestandteil mit einem älteren Zeichen überein, kann dies zu einer Verwechs-\nlungsgefahr im weiteren Sinne führen. \n\nBGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - I ZR 132/04 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Stuttgart vom 29. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist auf dem Gebiet der Datenkommunikation und Informati-\n\nonstechnik tätig. Sie firmiert seit dem 7. August 1989 als \"InterConnect Gesell-\n\nschaft für Datenkommunikation mbH\" und ist Inhaberin der am 6. Mai 1991 ein-\n\ngetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 11 75 842 \n\nfür Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Organisationsberatung, Installati-\n\non und Montage von elektronischen Datenverarbeitungsgeräten, Reparatur und \n\nInstandhaltung von elektronischen Datenverarbeitungsgeräten, Erstellen von \n\nProgrammen für Datenverarbeitungsanlagen, Dienstleistungen eines Ingeni-\n\neurs. \n\n2 \n\nDie Beklagte ist das größte inländische Telekommunikationsunterneh-\n\nmen. Sie ist Inhaberin der am 29. Januar 1997 angemeldeten und in den Far-\n\nben Grau/Magenta eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 397 03 680 \n\nsowie der am 23. Januar 1997 angemeldeten Wortmarke Nr. 397 02 720 \n\n\"T-InterConnect\", deren Schutz sich u.a. erstreckt auf das Erstellen von Pro-\n\ngrammen für die Datenverarbeitung, Dienstleistungen einer Datenbank, insbe-\n\nsondere Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie \n\nSammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen, Vermietung \n\nvon Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern, Projektierung und Pla-\n\nnung von Einrichtungen für die Telekommunikation. Die Beklagte verwendet im \n\ngeschäftlichen Verkehr und in ihrer Werbung für Netzdienstleistungen für Ge-\n\nschäfte im Internet auch das Kennzeichen \"T-InterConnect\". \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. \n\nDie Beklagte ist bereits durch Anerkenntnisurteil des Senats vom 3. April \n\n2003 (I ZR 209/00) verpflichtet, es zu unterlassen, zur Kennzeichnung von \n\nNetzdienstleistungen für auf Internet basierende Geschäfte das Kennzeichen \n\n\"T-InterConnect\" zu verwenden, unter diesem Kennzeichen Netzdienstleistun-\n\ngen für auf Internet basierende Geschäfte anzubieten oder in den Verkehr zu \n\nbringen, und Auskunft über Verletzungshandlungen zu erteilen. \n\n5 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte wegen der \n\nVerletzung ihrer Kennzeichenrechte auf Feststellung der Verpflichtung zum \n\nSchadensersatz und hilfsweise nach den Grundsätzen des Bereicherungs-\n\nrechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Li-\n\nzenzgebühr in Anspruch. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat \n\ndie Einrede der Verjährung erhoben. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\ndem Feststellungsantrag hinsichtlich der Verpflichtung zum Schadensersatz für \n\ndie Zeit ab 1. Januar 2000 stattgegeben und für die Zeit davor die Verpflichtung \n\nder Beklagten festgestellt, der Klägerin nach den Grundsätzen des Bereiche-\n\nrungsrechts eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen. \n\n7 \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDie Feststellungsklage sei zulässig. Das erforderliche Feststellungsinte-\n\nresse liege aufgrund der Besonderheiten im gewerblichen Rechtsschutz vor, \n\nobwohl auch im Wege der Stufenklage auf - noch unbezifferte - Leistung hätte \n\ngeklagt werden können. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse sei gegeben, \n\nweil zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage noch keine vollständige \n\nAuskunft erteilt gewesen sei. Die spätere Auskunftserteilung berühre den Fort-\n\nbestand des Rechtsschutzinteresses nicht. \n\n10 \n\nDie Feststellungsklage sei auch begründet. Der Schadensersatzan-\n\nspruch der Klägerin folge für die Zeit ab dem 26. Juli 2000 aus der Bindungs-\n\nwirkung der rechtskräftigen Vorverurteilung zur Unterlassung der streitgegen-\n\nständlichen Zeichennutzung. Einer Verurteilung aus einer vertraglichen Unter-\n\nlassungspflicht komme Rechtskraftwirkung für den Schadensersatzanspruch \n\nzu. Entsprechendes müsse für die Verurteilung aus einer gesetzlichen Unter-\n\nlassungspflicht gelten. Die Bindungswirkung, die auch die Rechtswidrigkeit der \n\nHandlungen erfasse, könne aber erst ab dem 26. Juli 2000, der letzten mündli-\n\nchen Tatsachenverhandlung im Vorverfahren, eintreten. \n\n11 \n\nFür den Zeitraum davor folge der Schadensersatzanspruch grundsätz-\n\nlich aus Markenrecht. Die Klagemarke sei (gering) kennzeichnungskräftig. Trotz \n\nweitgehender klanglicher und bildlicher Identität des Begriffs \"InterConnect\" mit \n\ndem angegriffenen Zeichen \"T-InterConnect\" scheide allerdings eine unmittel-\n\nbare Verwechslungsgefahr aus. Der Zeichenbestandteil \"T-\", der sich im Ver-\n\nkehr als Hinweis auf die Beklagte durchgesetzt habe, präge das angegriffene \n\nZeichen derart, dass die \"sprechende\" Angabe \"InterConnect\" vollständig da-\n\nhinter zurücktrete. \n\n12 \n\nZwischen der Klagemarke sowie dem Unternehmenskennzeichen \"In-\n\nterConnect\" der Klägerin und dem angegriffenen Zeichen \"T-InterConnect\" für \n\nidentische Dienstleistungen bestehe aber eine Verwechslungsgefahr im weite-\n\nren Sinne. Der Verkehr könne die Zeichen zwar auseinanderhalten, gehe aber \n\nvom Vorliegen organisatorischer oder wirtschaftlicher Zusammenhänge aus. \n\nIhm sei bekannt, dass die Beklagte den Stammbestandteil \"T-\" ihren Zeichen \n\nvoranstelle. Der Verkehr könne deshalb verführt sein zu glauben, die Beklagte \n\nhabe sich die Klägerin einverleibt und das bisherige Recht der Klägerin erwor-\n\nben. \n\nSoweit die markenrechtlichen Schadensersatzansprüche für die Zeit vor \n\ndem 1. Januar 2000 verjährt seien, folge der Anspruch aus Bereicherungsrecht. \n\nII. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die zulässige Feststel-\n\nlungsklage ist in dem vom Berufungsgericht zugesprochenen Umfang begrün-\n\ndet. Die Beurteilung des Schadensersatz- und Bereicherungsanspruchs der \n\nKlägerin durch das Berufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\njedenfalls im Ergebnis stand. \n\n1. Die Feststellungsklage ist zulässig. \n\na) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist \n\ngegeben. Es entfällt im gewerblichen Rechtsschutz in der Regel nicht schon \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\ndann, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte \n\n(BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177 f. = WRP 2001, 1164 \n\n- Feststellungsinteresse II, m.w.N.; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, \n\n900, 901 = WRP 2003, 1238 - Feststellungsinteresse III). Dafür sprechen pro-\n\nzessökonomische Erwägungen, weil die Schadensberechnung auch nach erteil-\n\nter Auskunft häufig Schwierigkeiten bereitet und eine eingehende Prüfung der \n\nBerechnungsmethode des Schadens erfordert. Zudem schützt die Feststel-\n\nlungsklage den Verletzten in stärkerem Maße vor Verjährung. Die Erhebung der \n\nStufenklage hat nur eine Hemmung der Verjährung zur Folge, die gemäß § 204 \n\nAbs. 2 Satz 1 und 2 BGB sechs Monate nach einem Stillstand des Verfahrens \n\nendet. Soll die Verjährungsfrist nicht weiterlaufen, muss der Verletzte nach Er-\n\nteilung der Auskunft innerhalb dieser sechs Monate den Prozess fortsetzen. \n\nDies ist besonders problematisch bei Streit über die Vollständigkeit der Aus-\n\nkunft. Es entspricht zudem prozessualer Erfahrung, dass die Parteien nach er-\n\nfolgter Auskunft und Rechnungslegung in vielen Fällen aufgrund des Feststel-\n\nlungsurteils auch ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu einer Schadensregu-\n\nlierung finden. Deshalb besteht kein Anlass, aus prozessualen Gründen dem \n\nVerletzten zu gebieten, das Gericht nach Rechnungslegung mit einem Streit \n\nüber die Höhe des Schadensbetrags zu befassen (BGH GRUR 2003, 900, 901 \n\n- Feststellungsinteresse III). \n\n17 \n\nDiese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Verletzte auf Feststellung \n\nder Schadensersatzverpflichtung klagt, nachdem der Verletzer rechtskräftig zu \n\nUnterlassung und Auskunft verurteilt worden ist. Der Verletzte ist nicht verpflich-\n\ntet, die Erteilung der Auskunft abzuwarten oder im Wege der Vollstreckung \n\ndurchzusetzen, um erst dann auf Leistung zu klagen. Eine derartige Verpflich-\n\ntung würde dazu führen, dass der Verletzer den Eintritt der Verjährung durch \n\nverzögerte Auskunftserteilung herbeiführen könnte. Der Verletzte, der bei seiner \n\nersten Klage keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, ist deshalb \n\nnicht gehindert, im Anschluss an den ersten Prozess eine Schadensersatzklage \n\nzu erheben. Diese kann vor erteilter Auskunft zweckmäßig nur auf Feststellung \n\nder Schadensersatzpflicht gerichtet sein. Nachdem die Beklagte die geschulde-\n\nte Auskunft vor Erhebung der Klage unstreitig nicht erteilt hat, ist die Feststel-\n\nlungsklage auch nicht mißbräuchlich. \n\n18 \n\nb) Die Klägerin war nicht verpflichtet, ihre zulässig erhobene Feststel-\n\nlungsklage nach erteilter Auskunft auf eine Leistungsklage umzustellen. Grund-\n\nsätzlich besteht keine Verpflichtung des Verletzten, von der Feststellungsklage \n\nauf die Leistungsklage überzugehen, wenn letztere während des Prozesses \n\nmöglich wird (BGH, Urt. v. 18.12.1986 - I ZR 67/85, GRUR 1987, 524, 525 \n\n- Chanel No. 5 II). Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof lediglich dann \n\nangenommen, wenn der Kläger lange vor Beendigung des ersten Rechtszugs \n\nzur Leistungsklage hätte übergehen können, ohne dass dadurch die Sachent-\n\nscheidung verzögert worden wäre (BGH, Urt. v. 31.1.1952 - III ZR 131/51, LM \n\n§ 256 ZPO Nr. 5 = NJW 1952, 546 [LS]). Für einen derartigen Ausnahmefall \n\nfehlen hier Anhaltspunkte. Die Beklagte hat Auskunft nicht nur am 29. August \n\n2003, sondern nochmals am 9. Januar 2004 erteilt und damit erst nach der erst-\n\ninstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2003 und nur wenige \n\nTage vor der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 13. Januar 2004. \n\nDamit war der Klägerin eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs oder \n\ndes - bei Verjährung des markenrechtlichen Anspruchs eingreifenden - berei-\n\ncherungsrechtlichen Anspruchs erst zu einem Zeitpunkt möglich, zu dem der \n\nÜbergang zur Leistungsklage eine Verzögerung der Sachentscheidung zur Fol-\n\nge gehabt hätte. \n\n19 \n\n2. Der Klägerin steht der beantragte Schadensersatzanspruch gegen die \n\nBeklagte zu. Das Berufungsgericht hat die Feststellung der Schadensersatz-\n\nverpflichtung allerdings rechtsfehlerhaft für die Zeit ab dem 26. Juli 2000, dem \n\nTag der letzten mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren 6 U 222/99 \n\nvor dem Oberlandesgericht Karlsruhe, auf eine Bindungswirkung des Aner-\n\nkenntnisurteils des erkennenden Senats vom 3. April 2003 (I ZR 209/00) ge-\n\nstützt. Eine solche Bindungswirkung dieses Unterlassungsurteils für den vorlie-\n\ngenden Schadensersatzprozess besteht nicht (vgl. BGHZ 150, 377, 383 - Fax-\n\nkarte). Der noch unverjährte Schadensersatzanspruch ab dem 1. Januar 2000 \n\nsteht der Klägerin aber aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG zu. Das Beru-\n\nfungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen \n\ndem angegriffenen Zeichen \"T-InterConnect\" und der Klagemarke bejaht. \n\n20 \n\na) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-\n\nmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-\n\nden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der \n\nmit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kenn-\n\nzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit \n\nder Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der \n\nZeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus-\n\ngeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, \n\nGRUR 2006, 60 Tz. 12 = WRP 2006, 92 - coccodrillo; BGHZ 167, 322 Tz. 16 \n\n- Malteserkreuz). \n\n21 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von den Parteien unbean-\n\nstandet im Umfang des von der Klägerin verfolgten Anspruchs von Dienstleis-\n\ntungsidentität ausgegangen. \n\n22 \n\n23 \n\nc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kennzeichnungskraft \n\nder Klagemarke lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. \n\nAllein kennzeichnender Bestandteil der Klagemarke ist der Wortbestand-\n\nteil \"INTERCONNECT\". Denn der Verkehr orientiert sich bei einer komplexen \n\nWort-/Bildmarke erfahrungsgemäß an dem Wortbestandteil, wenn - wie vorlie-\n\ngend - der Bildbestandteil keine ins Gewicht fallende grafische Gestaltung auf-\n\nweist (vgl. BGHZ 167, 322 Tz. 30 - Malteserkreuz, m.w.N.; vgl. auch Büscher, \n\nGRUR 2005, 802, 809). Der rein beschreibende Wortbestandteil \"Ges. für Da-\n\ntenkommunikation mbH\" hat gleichfalls keine Kennzeichnungskraft. \n\n24 \n\nDer allein kennzeichnende Bestandteil \"INTERCONNECT\" besitzt als in \n\nder deutschen Sprache nicht vorhandenes Fantasie- und Kunstwort einen ei-\n\ngenschöpferischen Gehalt. Er hat damit trotz beschreibender Anlehnung an die \n\nvon der Klagemarke erfassten Netzdienstleistungen (\"Inter\" für \"zwischen\" oder \n\nals abkürzende Anspielung auf \"international\" sowie \"Connect\" für \"Verbin-\n\ndung/verbinden\") jedenfalls geringe originäre Kennzeichnungskraft. Es liegt kei-\n\nne rein beschreibende Angabe ohne Kennzeichnungskraft vor, sondern nur ein \n\nbeschreibender Anklang. Auch bei Kenntnis von der Bedeutung der Begriffe \n\n\"inter\" und \"connect\" kann der Verkehr keine klare, umfassende und erschöp-\n\nfende Zuordnung zu den konkreten Dienstleistungen der Klägerin vornehmen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 = WRP \n\n1997, 1093 - NetCom; Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 56/95, GRUR 1997, 845, 846 = \n\nWRP 1997, 1091 - Immo-Data; Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, \n\n492, 494 = WRP 1999, 523 - Altberliner). \n\n25 \n\nd) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass für eine \n\nunmittelbare Verwechslungsgefahr die Übereinstimmung des allein kennzeich-\n\nnenden Bestandteils der Klagemarke \"INTERCONNECT\" mit dem Bestandteil \n\n\"InterConnect\" der angegriffenen Bezeichnung nicht genügt. Denn der Bestand-\n\nteil \"InterConnect\" prägt das angegriffene Zeichen nicht derart, dass der weitere \n\nBestandteil \"T-\" im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hinter-\n\ngrund tritt. \n\n26 \n\nBei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden \n\nKennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamtein-\n\ndruck miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter Umstän-\n\nden ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Ge-\n\nsamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der \n\nangesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 \n\n- C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 \n\n- THOMSON LIFE; Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05 P, GRUR 2007, 700 Tz. 41 \n\n- HABM/Shaker [Limoncello]; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz, jeweils \n\nm.w.N.). \n\n27 \n\nDer Zeichenbestandteil \"T-\" tritt im angegriffenen Zeichen nicht weitge-\n\nhend in den Hintergrund, obwohl er Unternehmens- und Serienkennzeichen der \n\nBeklagten ist. Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass bei \n\nzusammengesetzten Zeichen ein Bestandteil, der für den Verkehr erkennbar \n\nUnternehmens- und/oder Serienkennzeichen ist, im Allgemeinen in der Bedeu-\n\ntung für den Gesamteindruck zurücktritt, weil der Verkehr die eigentliche Pro-\n\nduktkennzeichnung in derartigen Fällen im anderen Bestandteil erblickt. Dieser \n\nErfahrungssatz besagt aber nicht, dass die tatrichterliche Würdigung des Ein-\n\nzelfalls unter Heranziehung aller Umstände nicht zu einem abweichenden Er-\n\ngebnis führen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 25/96, GRUR 1998, \n\n927, 929 = WRP 1998, 872 - COMPO-SANA; Beschl. v. 4.2.1999 - I ZB 38/96, \n\nGRUR 1999, 583, 584 = WRP 1999, 662 - LORA DI RECOARO; Urt. v. \n\n20.12.2001 - I ZR 78/99, GRUR 2002, 342, 344 - ASTRA/ESTRA-PUREN, je \n\nm.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. \n\n28 \n\nNach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts be-\n\nsteht keine Neigung des Verkehrs zur Verkürzung des mehrgliedrigen angegrif-\n\nfenen Zeichens \"T-InterConnect\". Danach wird der durch das bekannte \"Tele-\n\nkom-T\" herausgestellte Bezug zur Beklagten auch bei mündlicher Aussprache \n\nregelmäßig zum Ausdruck gebracht, zumal der Bestandteil \"InterConnect\" nur \n\nüber eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt. Vernachlässigt der Verkehr den \n\nvorangestellten Bestandteil \"T-\" nicht, kommt diesem jedenfalls eine das ange-\n\ngriffene Gesamtzeichen mitprägende Bedeutung zu. \n\n29 \n\nZu Recht wendet sich die Klägerin aber gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Bestandteil \"InterConnect\" trete vollständig in den Hinter-\n\ngrund. Das Berufungsgericht hat dabei den Erfahrungssatz vernachlässigt, dass \n\nder Verkehr in einem neben dem erkennbaren Unternehmens- und Serienkenn-\n\nzeichen vorhandenen Bestandteil im Allgemeinen die eigentliche Produktkenn-\n\nzeichnung erblickt (für das Unternehmenskennzeichen: BGH, Beschl. v. \n\n14.3.1996 - I ZB 36/93, GRUR 1996, 404, 405 = WRP 1996, 739 - Blendax \n\nPep; Beschl. v. 10.7.1997 - I ZB 6/95, GRUR 1997, 897, 898 = WRP 1997, \n\n1186 - IONOFIL; BGH GRUR 1999, 583, 584 - LORA DI RECOARO; BGH, Urt. \n\nv. 21.9.2000 - I ZR 143/98, GRUR 2001, 164, 166 = WRP 2001, 165 - Winter-\n\ngarten; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 882 = WRP 2003, \n\n1228 - City Plus; für den Stammbestandteil einer Zeichenserie: BGH, Beschl. v. \n\n4.7.1996 - I ZB 6/94, GRUR 1996, 977, 977 f. = WRP 1997, 571 - DRANO/P3-\n\ndrano; BGH GRUR 2002, 342, 344 - ASTRA/ESTRA-PUREN). Ein Bestandteil \n\nmit produktkennzeichnender Funktion, der - wie hier - über Unterscheidungs-\n\nkraft verfügt, tritt im Regelfall in der Wahrnehmung des Verkehrs nicht vollstän-\n\ndig zurück. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zu einem anderen Er-\n\ngebnis führen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; sie sind von \n\nder Beklagten auch nicht vorgetragen worden. \n\n30 \n\nTrotz der Bekanntheit des Unternehmens- und Serienkennzeichens \"T-\" \n\nund der produktkennzeichnenden Funktion des weiteren Bestandteils \"Inter-\n\nConnect\" ist allerdings nicht davon auszugehen, dass der Verkehr diese Be-\n\nstandteile statt als einheitlichen Herkunftshinweis als zwei voneinander zu un-\n\nterscheidende Zeichen auffasst mit der Folge, dass die Übereinstimmung der \n\nKlagemarke mit dem Bestandteil \"InterConnect\" zu einer unmittelbaren Ver-\n\nwechslungsgefahr führen könnte (vgl. zur Möglichkeit der Wahrnehmung eines \n\nZeichenbestandteils als Zweitkennzeichen im Rahmen der Markenverletzung \n\nBGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 \n\n- Marlboro-Dach; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 \n\n- Mustang; im Rahmen der rechtserhaltenden Benutzung BGH, Urt. v. 8.2.2007 \n\n- I ZR 71/04, GRUR 2007, 592 Tz. 13, 14 = WRP 2007, 958 - bodo Blue Night). \n\nDer Verkehr wird mehrere Zeichenbestandteile regelmäßig nur dann als jeweils \n\neigenständige Zeichen wahrnehmen, wenn sie voneinander abgesetzt sind. \n\nDas ist bei dem angegriffenen Zeichen nicht der Fall. Die Bestandteile \"T-\" und \n\n\"InterConnect\" sind vielmehr in der Wortmarke durch einen Bindestrich und in \n\nder Wort-/Bildmarke durch eine Reihe hinter den Buchstaben durchlaufender \n\n\"Digits\" in einer Weise miteinander verbunden, die eine Zusammengehörigkeit \n\nals Gesamtzeichen dokumentiert (vgl. BGH GRUR 2002, 342, 344 - ASTRA/ \n\nESTRA-PUREN; BPatG GRUR 2003, 64, 66 - T-Flexitel/Flexitel). \n\n31 \n\ne) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr unter \n\ndem Aspekt eines Serienzeichens verneint. Diese Art der Verwechslungsgefahr \n\nsetzt voraus, dass die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der \n\nVerkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens erkennt, und dass \n\ner deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm \n\naufweisen, dem Inhaber des Serienzeichens zuordnet (BGH, Urt. v. 22.11.2001 \n\n- I ZR 111/99, GRUR 2002, 542, 544 = WRP 2002, 534 - BIG, m.w.N.; Urt. v. \n\n24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 = WRP 2002, 537 - BANK 24). \n\nVorliegend besteht aber gerade keine Übereinstimmung in einem Stammbe-\n\nstandteil; vielmehr stimmt die Klagemarke umgekehrt mit dem weiteren, pro-\n\nduktidentifizierenden Bestandteil des angegriffenen Zeichens überein. \n\n32 \n\nf) Die Übereinstimmung des allein kennzeichnenden Bestandteils der \n\nKlagemarke mit dem Bestandteil \"InterConnect\" der angegriffenen Marke be-\n\ngründet aber, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen \n\nhat, unter Berücksichtigung der Dienstleistungsidentität und trotz der geringen \n\nKennzeichnungskraft der Klagemarke eine Verwechslungsgefahr im weiteren \n\nSinne. \n\n33 \n\naa) Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt vor, wenn ein mit einer \n\nälteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine \n\nkomplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmens-\n\nkennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung \n\nbehält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älte-\n\nren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgeru-\n\nfen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich \n\nmiteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 \n\nTz. 30 ff. - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz). Dasselbe \n\ngilt, wenn der Inhaber einer Markenserie ein zusammengesetztes Zeichen be-\n\nnutzt, das den bekannten Bestandteil der Markenserie mit einem Bestandteil \n\nkombiniert, der mit einem anderen nicht oder weniger bekannten Kennzeichen \n\nübereinstimmt. Sowohl beim Unternehmens- als auch beim Serienkennzeichen \n\nist nämlich der bereits erörterte Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der \n\nVerkehr in einem neben dem erkennbaren Unternehmens- und Serienkennzei-\n\nchen vorhandenen Bestandteil grundsätzlich die eigentliche Produktkennzeich-\n\nnung erblickt (s.o. unter d unter Hinweis auf BGH GRUR 1996, 977 - DRANO/ \n\nP3-drano; GRUR 2002, 342, 344 - ASTRA/ESTRA-PUREN). Dem Bestandteil \n\nkommt damit eine eigenständige, produktbezogene Kennzeichnungsfunktion \n\nzu, die ihm eine selbständig kennzeichnende Stellung verleiht. Stimmt der selb-\n\nständig kennzeichnende, produktbezogene Bestandteil mit einer anderen Marke \n\nüberein, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass der Verkehr diese andere Mar-\n\nke dem Inhaber des Unternehmens- oder Serienkennzeichens zuordnet und \n\nmeint, sie bezeichne dessen Produkte oder Dienstleistungen, oder dass der \n\nVerkehr jedenfalls davon ausgeht, die Waren oder Dienstleistungen stammten \n\nvon wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. So liegt der Fall hier. \n\n34 \n\nbb) Die Klagemarke stimmt mit dem selbständig kennzeichnenden Be-\n\nstandteil \"InterConnect\" der angegriffenen Bezeichnung \"T-InterConnect\" über-\n\nein. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Verkehr die Klagemarke gedank-\n\nlich mit der Beklagten als Inhaberin des bekannten Serien- und Unternehmens-\n\nkennzeichens \"T-\" in Verbindung bringt. \n\n35 \n\nDas Berufungsgericht hat dazu unangegriffen festgestellt, dass dem Ver-\n\nkehr sowohl die Zeichenstrategie der Beklagten als auch der Umstand bekannt \n\nist, dass die Beklagte den mit ihrem bekannten Unternehmenskennzeichen \n\nübereinstimmenden Bestandteil \"T-\" als Stammbestandteil einer Zeichenserie \n\nmit weiteren, auf die jeweiligen Dienstleistungsbereiche bezogenen Bestandtei-\n\nlen kombiniert. Aus der produktbezogenen Kennzeichnungsfunktion des Be-\n\nstandteils \"InterConnect\" folgt seine selbständig kennzeichnende Stellung in der \n\nzusammengesetzten Marke der Beklagten, für die angesichts der Bekanntheit \n\ndes mit diesem Bestandteil kombinierten Unternehmens- und Serienkennzei-\n\nchens auch die geringe Kennzeichnungskraft ausreicht. Denn je bekannter das \n\nUnternehmens- und Serienkennzeichen ist, desto deutlicher tritt die eigenstän-\n\ndige, produktbezogene Kennzeichnungsfunktion des weiteren Bestandteils in \n\nden Vordergrund, die die selbständig kennzeichnende Stellung begründet. Ent-\n\ngegen dem Vorbringen der Revision ergibt sich aus der Rechtsprechung des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht, dass eine selbständig \n\nkennzeichnende Stellung eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungs-\n\nkraft voraussetzt. Soweit der Gerichtshof in der Entscheidung \"THOMSON \n\nLIFE\" die normale Kennzeichnungskraft des Bestandteils erwähnt (EuGH \n\nGRUR 2005, 1042 Tz. 37), ist dies auf die vom nationalen Gericht gestellte Vor-\n\nlagefrage zurückzuführen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entschei-\n\ndungsgründe ergibt sich, dass grundsätzlich jeder unterscheidungskräftige Be-\n\nstandteil über selbständige Kennzeichnungskraft verfügen kann. \n\n36 \n\nDas Berufungsgericht hat weiter festgestellt, der Verkehr könne bei \n\nWahrnehmung von \"T-InterConnect\" glauben, die im Markt bedeutende, auf \n\nExpansion ausgerichtete Beklagte habe sich die Klägerin einverleibt oder deren \n\nbisheriges Recht erworben. Diese Beurteilung ist entgegen dem Vorbringen der \n\nRevision nicht erfahrungswidrig. Sie stimmt vielmehr mit den zuvor genannten \n\nErfahrungssätzen überein und folgt daraus, dass der mit der Klagemarke über-\n\neinstimmende Bestandteil \"InterConnect\" in der angegriffenen Bezeichnung \n\nüber eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügt. \n\n37 \n\ng) Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen hat das Berufungsgericht \n\nzutreffend und von den Parteien unbeanstandet bejaht. Das für den Schadens-\n\nersatzanspruch erforderliche Verschulden liegt vor. Die Beklagte hat zumindest \n\nfahrlässig gehandelt. \n\n38 \n\n3. Unter den gegebenen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob \n\nsich die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auch aus einer Verletzung \n\ndes Unternehmenskennzeichens \"InterConnect\" der Klägerin ergeben. \n\n39 \n\n4. Soweit für die Zeit vor dem 1. Januar 2000 gegenüber dem zeichen-\n\nrechtlichen Schadensersatzanspruch die Verjährungseinrede gemäß § 20 Mar-\n\nkenG durchgreift, steht der Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend an-\n\ngenommen hat - ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu, der sich aus der in \n\n§ 20 Satz 2 MarkenG enthaltenen Rechtsfolgenverweisung auf § 852 BGB er-\n\ngibt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 20 Rdn. 34). \n\n40 \n\n41 \n\n5. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge des § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nEine Änderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts von \n\nAmts wegen ist entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung nicht veran-\n\nlasst. Das Berufungsgericht hat die Klägerin mit einem Viertel der Kosten des \n\nerst- und zweitinstanzlichen Verfahrens belastet, weil es die auf Verletzungs-\n\nhandlungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2000 beruhenden Ansprüche nur \n\nnach dem Hilfsantrag und nicht nach dem Hauptantrag zugesprochen hat. Es \n\nhat die Kostenquote vertretbar damit begründet, dass der aufgrund des Hilfsan-\n\ntrags zugesprochene Bereicherungsanspruch gegenüber dem mit dem Haupt-\n\nantrag geltend gemachten Schadensersatzanspruch weniger weit reicht, weil \n\nnur die Abrechnungsmethode der Lizenzanalogie zur Verfügung steht, während \n\nbei dem Schadensersatzanspruch die drei anerkannten Arten der Schadensbe-\n\nrechnung eröffnet gewesen wären. Insbesondere richtet sich der Bereiche-\n\nrungsanspruch nicht auf Herausgabe des Verletzergewinns, der nur im Rahmen \n\neines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden kann (BGHZ 99, 244, \n\n248 f. - Chanel No. 5 I). \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2004 - 41 O 123/03 KfH - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.07.2004 - 2 U 36/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_132-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/i-zr-132-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_132-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_132-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/i-zr-132-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_132-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:42:55.028888+00:00"}}