{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_130-04B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"I ZR 130/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nTEIL- UND \nSCHLUSSURTEIL \n\nI ZR 130/04 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. August 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in \n\ndem bis zum 9. Juli 2009 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2004 insoweit aufgehoben, \n\nals festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kläge-\n\nrin zu 1 auch den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger zu 2 durch die \n\nVervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel „1000 Ge-\n\ndichte, die jeder haben muss“ entstanden ist. Im Übrigen wird die Revi-\n\nsion der Beklagten zurückgewiesen, soweit über sie nicht schon durch \n\ndas Teilurteil des Senats vom 24. Mai 2007 entschieden worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Mannheim vom 23. Januar 2004 auf die Berufung der Beklag-\n\nten abgeändert. Die Klage der Klägerin zu 1 wird insoweit abgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger zu 2 (nachfolgend: Kläger) ist ordentlicher Professor am Deut-\n\nschen Seminar I der Klägerin zu 1, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (nach-\n\nfolgend: Klägerin). Er leitet das Projekt „Klassikerwortschatz“, das zur Veröffentli-\n\nchung der sogenannten Freiburger Anthologie geführt hat, einer Sammlung von \n\nGedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933. Als Grundlage der Anthologie \n\nerarbeitete der Kläger im Rahmen des Projekts eine Liste von Gedichttiteln, die \n\nunter der Überschrift „Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwi-\n\nschen 1730 und 1900“ im Internet veröffentlicht wurde. \n\n2 \n\nDie Beklagte vertreibt eine CD-ROM „1000 Gedichte, die jeder haben muss“, \n\ndie im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen \n\n876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der Gedichtti-\n\ntelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ benannt. Bei der Zusammenstellung der \n\nGedichte für ihre CD-ROM hat sich die Beklagte an dieser Liste orientiert. Sie hat \n\neinige der dort angeführten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugefügt und \n\nim Übrigen die vom Kläger getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Ge-\n\ndichttexte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen. \n\n3 \n\nDie Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die Ver-\n\nvielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht des Klägers als \n\nSchöpfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Klägerin als Da-\n\ntenbankherstellerin. \n\n4 \n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die CD-ROM mit dem Titel \n„1000 Gedichte, die jeder haben muss“ (ISBN-Nr. 3-932544-93-5) zu ver-\nvielfältigen und/oder zu verbreiten; \n\n2. der Beklagten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlas-\nsungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für \nden Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, an ihren Geschäfts-\nführern zu vollziehende Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Mo-\nnaten anzudrohen; \n\n3. die Beklagte zu verurteilen, über die Handlungen nach Ziff. 1 Auskunft zu \nerteilen durch Angabe der Anzahl der hergestellten Vervielfältigungsstücke \nund durch Vorlage eines zeitlich geordneten Verzeichnisses der Liefer-\nmengen, Lieferpreise sowie Namen und Adressen der Abnehmer der Ge-\ndichtsammlung nach Ziff. 1 sowie Rechnung zu legen über die dabei erziel-\nten Gewinne unter Angabe der Herstellungskosten der Gedichtsammlung \nnach Ziff. 1; \n\n4. die Beklagte zu verurteilen, die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfäl-\ntigungsstücke der Gedichtsammlung nach Ziff. 1 einem von der Klägerin zu \nbeauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklag-\nten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben; \n\n5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zur gesamten \nHand sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziff. 1 be-\nschriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entsteht. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim GRUR-RR 2004, \n\n196). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nHinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des \n\nTeilurteils des Senats vom 24. Mai 2007 (BGHZ 172, 268 – Gedichttitelliste I) so-\n\nwie auf den Vorlagebeschluss des Senats vom selben Tage verwiesen (GRUR \n\n2007, 688 = WRP 2007, 993 – Gedichttitelliste II). \n\nMit dem genannten Teilurteil hat der Senat über die Revision der Beklagten \n\nentschieden, soweit sie die Klage des Klägers betrifft. Dieser Teil der Revision ist \n\nim Wesentlichen zurückgewiesen worden. Das Berufungsurteil ist lediglich inso-\n\nweit aufgehoben worden, als dort festgestellt worden ist, dass die Beklagte ver-\n\npflichtet ist, dem Kläger auch den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin entstan-\n\nden ist. In diesem Umfang hat der Senat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der \n\nKlage der Klägerin hat der Senat das Verfahren mit dem genannten Beschluss \n\nvom 24. Mai 2007 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften folgende Frage zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie \n\n96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über \n\nden rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) vorgelegt: \n\nKann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Daten-\nbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann \neine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, \nwenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Ein-\nzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vor-\nschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes vor-\naus? \n\n8 \n\nDer Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 9. Oktober 2008 (C-304/07, \n\nGRUR 2008, 1077 – Directmedia Publishing) wie folgt entschieden: \n\nDie Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine an-\ndere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und \neiner im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemen-\nte kann eine „Entnahme“ i.S. des Art. 7 der Datenbankrichtlinie sein, soweit es \nsich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quanti-\ntativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank \noder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wie-\nderholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, \ndass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob \ndies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche der Klägerin als begründet \n\nangesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDer Klägerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die Be-\n\nklagte habe durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer „1000 Gedichte, die \n\njeder haben muss“ auf CD-ROM in dieses Schutzrecht eingegriffen. Die Beklagte \n\nhabe sich bei der Zusammenstellung der Gedichtanthologie weitgehend an der \n\nStruktur der geschützten Datenbank der Klägerin, der Freiburger Anthologie, ori-\n\nentiert und wesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. \n\nDie Beklagte habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen übernommen und für \n\neigene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten un-\n\nverändert und durch unmittelbare Übertragung entnommen würden, ebenso, ob \n\ndie Vervielfältigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren statt-\n\nfinde. Entscheidend sei allein die (fast vollständige) Übernahme der geschützten \n\nLeistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die Klägerin erheb-\n\nlich beeinträchtige. Wegen der Rechtsverletzungen der Beklagten seien auch die \n\nNebenansprüche der Klägerin begründet. \n\n11 \n\nII. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klage-\n\nanträge der Klägerin bleibt – ebenso wie ihre Revision gegen die Verurteilung auf-\n\ngrund der Klageanträge des Klägers, über die der Senat bereits durch Urteil vom \n\n24. Mai 2007 entschieden hat (BGHZ 172, 268 – Gedichttitelliste I) – im Wesentli-\n\nchen ohne Erfolg. Das Berufungsurteil bedarf nur insoweit der Korrektur, als die \n\nBeklagte der Klägerin nicht auch für Schäden haftet, die dem Kläger als Urheber \n\ndes Datenbankwerks entstanden sein können (dazu nachstehend unter II 2). Die \n\nRevision der Beklagten führt daher insoweit zur Teilabweisung des Antrags der \n\nKlägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. \n\n12 \n\n1. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, \n\nihre CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ zu vervielfälti-\n\ngen und zu verbreiten (§ 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 87a, 87b Abs. 1 UrhG). \n\n13 \n\na) Wie der Senat bereits im Vorlagebeschluss vom 24. Mai 2007 (GRUR \n\n2007, 688 – Gedichttitelliste II) ausgeführt hat, handelt es sich bei der im Internet \n\nveröffentlichten Gedichttitelliste „Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Li-\n\nteratur zwischen 1730 und 1900“ um eine Datenbank i.S. des Art. 1 Abs. 2 der Da-\n\ntenbankrichtlinie und damit auch um eine Datenbank i.S. des § 87a Abs. 1 UrhG. \n\nDie Liste ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch angeordnet und ein-\n\nzeln zugänglich sind. Die voneinander unabhängigen Elemente der Liste (wie Na-\n\nmen der Urheber, Titel, Anfangszeilen und Erscheinungsdatum der Gedichte) sind \n\nsystematisch in Gruppen geordnet nach der Häufigkeit, in der die Gedichte in den \n\nSammlungen, die der Gedichtauswahl zugrunde liegen, abgedruckt bzw. genannt \n\nsind, sowie in sich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter. Die Ele-\n\nmente der Liste (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) können jeweils \n\nfür sich – auch elektronisch – angesteuert werden. \n\n14 \n\nb) Die Klägerin genießt für diese Datenbank das Schutzrecht sui generis \n\nnach § 87b Abs. 1 UrhG. Sie hat als Herstellerin für die Beschaffung, die Überprü-\n\nfung und die Darstellung des Inhalts der Datenbank wesentliche Investitionen von \n\nder Art geleistet, wie sie für den Schutz nach § 87a UrhG erforderlich sind. \n\n15 \n\nDer Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbunde-\n\nnen Investition i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist in der Weise zu verstehen, \n\ndass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und \n\nderen Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht \n\ndie Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der \n\nInhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 – C-203/02, Slg. 2004, \n\nI-10415 = GRUR 2005, 244 Tz 42 – BHB-Pferdewetten; vgl. auch Schricker/Vogel, \n\nUrheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 24 ff.). Die Klägerin hat erhebliche Mittel \n\naufgewendet, um unter den vorhandenen Gedichten diejenigen herauszufinden, \n\ndie den Kriterien entsprechen, die für die Erstellung der Gedichttitelliste maßgeb-\n\nlich waren, und weiter dafür, diese Gedichttitel systematisch geordnet in der Da-\n\ntenbank darzustellen. Dazu gehörten auch die Arbeiten, die durchgeführt wurden, \n\num das vorhandene Gedichtmaterial hinsichtlich der Titel, der Anfangszeilen und \n\nder Urheberangaben so zu vereinheitlichen, dass eine statistische Auswertung \n\nmöglich wurde. \n\n16 \n\nc) Die Beklagte hat als Grundlage für die Auswahl der Gedichte auf ihrer \n\nCD-ROM – zumindest wiederholt und systematisch – einen wesentlichen Teil der \n\nDaten, die in der Datenbank der Klägerin enthalten sind, benutzt. Die Gedichtaus-\n\nwahl auf ihrer CD-ROM entspricht für die Zeit zwischen 1720 und 1900 fast voll-\n\nständig der Gedichttitelliste der Klägerin. Von 876 Gedichten aus dieser Zeit sind \n\n856 (knapp 98 %) bereits in der Datenbank der Klägerin benannt, die 1100 Ge-\n\ndichttitel umfasst. Indem die Beklagte diese Gedichte der Datenbank der Klägerin \n\nentnommen und auf ihrer CD-ROM „Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen \n\nLiteratur zwischen 1730 und 1900“ vertrieben hat, hat sie einen nach Art und Um-\n\nfang wesentlichen Teil dieser Datenbank vervielfältigt und vertrieben und damit in \n\ndas der Klägerin zustehende ausschließliche Recht nach § 87b Abs. 1 UrhG ein-\n\ngegriffen. \n\n17 \n\nDem steht der Umstand nicht entgegen, dass die Beklagte die Gedichttexte \n\nselbst nicht der Datenbank der Klägerin, sondern eigenem digitalem Material ent-\n\nnommen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklag-\n\nte bei der Auswahl der Gedichte weitgehend an der Gedichttitelliste der Klägerin \n\norientiert, auch wenn sie die von der Klägerin getroffene Auswahl kritisch überprüft \n\nund einige der dort aufgeführten Gedichte weggelassen sowie einige wenige hin-\n\nzugefügt hat. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf die Vor-\n\nlagefrage des Senats entschieden hat, kann auch eine solche Übernahme von \n\nElementen aus einer geschützten Datenbank eine Entnahme i.S. des Art. 7 der \n\nDatenbankrichtlinie und damit eine Vervielfältigung i.S. des § 87b Abs. 1 UrhG \n\ndarstellen. Unerheblich ist dabei, ob die Übertragung durch ein (physisches) Ko-\n\npieren oder auf andere Weise erfolgt (EuGH GRUR 2008, 1077 Tz. 37 u. 60 – Di-\n\nrectmedia Publishing). \n\n18 \n\nAllerdings obliegt dem Senat die Prüfung der Frage, ob die Beklagte im \n\nStreitfall auf die beschriebene Weise einen in qualitativer oder quantitativer Hin-\n\nsicht wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank der Klägerin über-\n\nnommen hat. Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung der Revision zu \n\nbejahen. Die besondere Leistung, die sich in der Freiburger Anthologie verkörpert, \n\nliegt in der nach einem objektiven Verfahren vorgenommenen Auswahl einer be-\n\nstimmten Zahl von Gedichten aus einem deutlich größeren Gesamtbestand. Nicht \n\nzuletzt für die statistische Auswertung, die der Auswahl zugrunde liegt, war es er-\n\nforderlich, die Titel der einzelnen Gedichte zu vereinheitlichen und das Entste-\n\nhungsdatum zu ermitteln. Nach den getroffenen Feststellungen stammen von den \n\n1000 Gedichten auf der CD-ROM der Beklagten 876 aus der Zeit zwischen 1720 \n\nund 1900. Von diesen stimmen 856 (knapp 98%) mit Gedichten überein, die durch \n\ndie Gedichttitelliste der Klägerin bezeichnet werden. Die CD-ROM-Auswahl von \n\nGedichten für den Zeitraum von 1720 bis 1900 beruht damit fast vollständig auf \n\nder mit der Gedichttitelliste der Klägerin getroffenen Gedichtauswahl. Die Revision \n\nverweist allerdings zutreffend darauf, dass die Gedichtauswahl der Beklagten \n\nauch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nur mit etwa 75% der Titel dem \n\nTeil der Gedichttitelliste der Klägerin entspricht, der auf die Klassikerzeit (1720 bis \n\n1900) entfällt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte mit ihrer Auswahl \n\nvon Gedichten einen sehr großen Teil der von der Klägerin für diesen Zeitraum \n\nbestimmten Titelauswahl fast unverändert übernommen hat. \n\n19 \n\n2. Wegen der Verletzung des Leistungsschutzrechts an der Datenbank \n\nsteht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihr durch die \n\nVervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM der Beklagten entstanden ist (§ 97 \n\nAbs. 1 i.V. mit § 87b Abs. 1 UrhG). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nhat die Klägerin jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr als Ge-\n\nsamtgläubigerin auch Ersatz leistet für den Schaden, den der Kläger als Urheber \n\ndes Datenbankwerks durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM erlit-\n\nten hat (BGHZ 172, 268 Tz. 27 – Gedichttitelliste I). \n\n20 \n\n3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur \n\nAuskunft und zur Herausgabe von Vervielfältigungsstücken zum Zwecke der Ver-\n\nnichtung bestätigt. Die begehrte Auskunft dient der Bezifferung des Schadenser-\n\nsatzanspruchs. Der Anspruch auf Vernichtung beruht auf § 98 Abs. 1 UrhG. \n\n21 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auch in-\n\nsoweit aufzuheben, als es feststellt, dass die Beklagte der Klägerin als Gesamt-\n\ngläubigerin auch den Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger durch die Verviel-\n\nfältigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder ha-\n\nben muss“ entstanden ist. Insofern führt die Revision zur Klageabweisung. Die \n\nweitergehende Revision der Beklagten ist zurückzuweisen. \n\n22 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2004 - 7 O 262/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 - 6 U 37/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_130-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/i-zr-130-04","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_130-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_130-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/i-zr-130-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_130-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:55.308233+00:00"}}