{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_130-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"I ZR 130/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verkündet am: 24. Mai 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Gedichttitelliste II Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 2 lit. a; UrhG § 87b Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Da- tenbankrichtlinie) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Daten- bank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Daten- bank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 130/04 \n\nBESCHLUSS \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n24. Mai 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nGedichttitelliste II \n\nDatenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 2 lit. a; UrhG § 87b \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des \nArt. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Da-\ntenbankrichtlinie) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\nKann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der \nDatenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Daten-\nbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der \nDatenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Daten-\nbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder \nsetzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des \n(physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus? \n\nBGH, Beschl. v. 24. Mai 2007 - I ZR 130/04 - OLG Karlsruhe \nLG Mannheim \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nI. Das Verfahren wird hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1 \n\nausgesetzt. \n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Ausle-\n\ngung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen \n\nParlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen \n\nSchutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) folgende Frage zur \n\nVorabentscheidung vorgelegt: \n\nKann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der \n\nDatenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Daten-\n\nbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der \n\nDatenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Daten-\n\nbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder \n\nsetzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des \n\n(physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus? \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) ist ordentlicher Professor am \n\nDeutschen Seminar I der Klägerin zu 1, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg \n\n(im Folgenden: Klägerin). Er leitet das Projekt \"Klassikerwortschatz\", das zur \n\nVeröffentlichung der sog. Freiburger Anthologie geführt hat, einer Sammlung \n\nvon Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933. \n\n2 \n\nAls Grundlage der Anthologie erarbeitete der Kläger im Rahmen des Pro-\n\njekts \"Klassikerwortschatz\" eine Liste von Gedichttiteln, die unter der Über-\n\nschrift \"Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 \n\nund 1900\" im Internet veröffentlicht wurde. Nach einer einleitenden Erläuterung \n\nführt die Liste - geordnet nach der Anzahl der Nennungen der Gedichte - (re-\n\ngelmäßig) Autor, Titel, Anfangszeile und Erscheinungsjahr jedes Gedichts an. \n\nDer Liste lag eine Gedichtauswahl zugrunde, die wie folgt zustande gekommen \n\nwar: Aus etwa 3.000 Anthologien wurden 14 ausgewählt. Hinzu kam die biblio-\n\ngraphische Zusammenstellung aus 50 deutschsprachigen Anthologien von An-\n\nneliese Dühmert mit dem Titel \"Von wem ist das Gedicht?\". Aus diesen Werken, \n\ndie etwa 20.000 Gedichte enthalten, wurden diejenigen Gedichte ausgewählt, \n\ndie in mindestens drei Anthologien aufgeführt oder in der bibliographischen \n\nSammlung von Dühmert mindestens dreimal erwähnt sind. Als Voraussetzung \n\nfür die statistische Auswertung wurden die teilweise unterschiedlichen Titel und \n\nAnfangszeilen der Gedichte vereinheitlicht und eine Liste aller Gedichttitel er-\n\nstellt. Schließlich wurden die Gedichte durch bibliographische Recherchen in \n\nden jeweiligen Werkausgaben nachgewiesen und ihr Entstehungsdatum ermit-\n\ntelt. Diese Arbeit, die von K. W. unter Mitwirkung von Hilfskräften \n\ngeleistet wurde, nahm etwa zweieinhalb Jahre in Anspruch. Die Kosten von \n\ninsgesamt 34.900 € trug die Klägerin. \n\n3 \n\nDie Beklagte vertreibt eine CD-ROM \"1000 Gedichte, die jeder haben \n\nmuss\", die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM \n\nstammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in \n\nder Gedichttitelliste des Projekts \"Klassikerwortschatz\" benannt. Bei der Zu-\n\nsammenstellung der Gedichte auf ihrer CD-ROM hat sich die Beklagte an der \n\nGedichttitelliste des Projekts \"Klassikerwortschatz\" orientiert. Sie hat einige der \n\ndort angeführten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugefügt und im Üb-\n\nrigen die vom Kläger getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Gedicht-\n\ntexte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen. \n\nDie Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die \n\nVervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht des Klägers \n\nals Schöpfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Klägerin \n\nals Datenbankherstellerin. \n\nDie Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlas-\n\nsen, die CD-ROM mit dem Titel \"1000 Gedichte, die jeder haben muss\" zu ver-\n\nvielfältigen und/oder zu verbreiten. Weiter haben sie beantragt, die Schadens-\n\nersatzpflicht der Beklagten festzustellen und sie zu verurteilen, Auskunft zu er-\n\nteilen und die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke ihrer \n\nGedichtsammlung zum Zweck der Vernichtung herauszugeben. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Beklagte hat vorgebracht, sie habe für ihre CD-ROM die beliebtesten \n\nGedichte aus der Zeit zwischen 1720 und 1900 zusammengestellt. Bei der \n\nAuswahl habe sie nur die Gedichttitelliste des Projekts \"Klassikerwortschatz\" \n\nund auch diese nur als Referenz herangezogen. Daneben habe sie auch ande-\n\nre Auswahlkriterien wie etwa die Bewertungen einzelner Gedichte in Literaturle-\n\nxika angewandt. Auch die Entstehungsdaten der Gedichte seien den eigenen \n\n7 \n\n8 \n\nSammlungen entnommen worden. Die Gedichttitelliste des Projekts \"Klassiker-\n\nwortschatz\" sei mangels einer schöpferischen Leistung bei Auswahl und Anord-\n\nnung des Stoffs kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Die Datensammlung \n\nerfülle als solche nicht die Anforderungen an eine Datenbank im Sinne des \n\n§ 87a UrhG; jedenfalls fehle es an einer unmittelbaren Leistungsübernahme. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim GRUR-RR \n\n2004, 196). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nDer Senat hat durch Teilurteil vom heutigen Tag die Revision der Beklag-\n\nten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge des Klägers im Wesent-\n\nlichen zurückgewiesen. Über die Revision der Beklagten gegen ihre Verurtei-\n\nlung aufgrund der Klageanträge der Klägerin kann noch nicht entschieden wer-\n\nden, weil zunächst durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof \n\nder Europäischen Gemeinschaften eine vorgreifliche Rechtsfrage geklärt wer-\n\nden muss. \n\n9 \n\nII. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge der Klägerin als begründet \n\nangesehen. Der Klägerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. \n\nDie Beklagte habe durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer \"1000 Ge-\n\ndichte, die jeder haben muss\" auf CD-ROM in dieses Schutzrecht eingegriffen. \n\nDie Beklagte habe sich bei der Zusammenstellung der Gedichtanthologie weit-\n\ngehend an der Struktur der geschützten Datenbank der Klägerin orientiert und \n\nwesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. Die Be-\n\nklagte habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen übernommen und für ei-\n\ngene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten \n\nunverändert und durch unmittelbare Übertragung entnommen würden, ebenso, \n\nob die Vervielfältigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren \n\nstattfinde. Entscheidend sei allein die (fast vollständige) Übernahme der ge-\n\nschützten Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die \n\nKlägerin erheblich beeinträchtige. Wegen der Rechtsverletzungen der Beklag-\n\nten seien auch die Nebenansprüche der Klägerin begründet. \n\n10 \n\nIII. Der Erfolg der Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung auf-\n\ngrund der Klageanträge der Klägerin hängt von der Auslegung des Art. 7 \n\nAbs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates \n\nvom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L \n\n77 vom 27. März 1996, S. 20; im Folgenden: Datenbankrichtlinie) ab. Vor einer \n\nEntscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen \n\nund gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu der im Beschlusstenor ge-\n\nstellten Frage einzuholen. \n\n11 \n\nIV. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche aus Verletzung ihrer \n\nRechte als Datenbankherstellerin geltend (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 i.V. mit \n\n§§ 87a, 87b UrhG). Die den Schutz des Datenbankherstellers regelnden Vor-\n\nschriften sind in Umsetzung der Datenbankrichtlinie in das Urheberrechtsgesetz \n\neingefügt worden und deshalb im Sinne dieser Richtlinie auszulegen. \n\n12 \n\n1. Die im Internet veröffentlichte Gedichttitelliste \"Die 1100 wichtigsten \n\nGedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900\" ist eine Datenbank \n\nim Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Datenbankrichtlinie. Die Liste ist eine Sammlung, \n\nderen Elemente systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Die \n\nvoneinander unabhängigen Elemente der Liste (wie Namen der Urheber, Titel, \n\nAnfangszeilen und Erscheinungsdatum der Gedichte) sind systematisch in \n\nGruppen geordnet nach der Häufigkeit, in der die Gedichte in den Sammlungen, \n\ndie der Gedichtauswahl zugrunde liegen, abgedruckt bzw. genannt sind, sowie \n\nin sich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter. Die Elemente der \n\nListe (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) können jeweils für sich - \n\nauch elektronisch - angesteuert werden. \n\n13 \n\n2. Die Klägerin genießt für diese Datenbank das Schutzrecht sui generis \n\ngemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie. Sie hat als Herstellerin für die Be-\n\nschaffung, die Überprüfung und die Darstellung des Inhalts der Datenbank we-\n\nsentliche Investitionen von der Art geleistet, wie sie für den Schutz gemäß Art. 7 \n\nder Datenbankrichtlinie erforderlich sind. \n\n14 \n\nDer Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbun-\n\ndenen Investition im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ist dahin zu verste-\n\nhen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elemen-\n\nten und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er \n\numfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, \n\naus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-\n\n203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz 42 - BHB-Pferdewetten; vgl. \n\nauch Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 24 ff.). Die Klä-\n\ngerin hat erhebliche Mittel aufgewendet, um unter den vorhandenen Gedichten \n\ndiejenigen herauszufinden, die den Kriterien entsprechen, die für die Erstellung \n\nder Gedichttitelliste maßgeblich waren, und weiter dafür, diese Gedichttitel sys-\n\ntematisch geordnet in der Datenbank darzustellen. Dazu gehörten auch die Ar-\n\nbeiten, die durchgeführt wurden, um das vorhandene Gedichtmaterial hinsicht-\n\nlich der Titel, der Anfangszeilen und der Urheberangaben so zu vereinheitli-\n\nchen, dass eine statistische Auswertung möglich wurde. \n\n15 \n\n3. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch Vervielfältigung \n\nund Verbreitung ihrer CD-ROM \"1000 Gedichte, die jeder haben muss\" in ihre \n\nRechte als Datenbankherstellerin eingegriffen habe. Eine Rechtsverletzung \n\ndurch Vervielfältigung der Gedichttitelliste der Klägerin bei der Vorbereitung der \n\nCD-ROM der Beklagten (z.B. durch Vervielfältigung im Arbeitsspeicher eines \n\nComputers zum Zweck der Bildschirmwiedergabe) ist nach dem Inhalt der Kla-\n\ngeanträge nicht Gegenstand des Rechtsstreits. \n\n16 \n\n4. Die Beklagte hat als Grundlage für die Auswahl der Gedichte auf ihrer \n\nCD-ROM - zumindest wiederholt und systematisch - einen wesentlichen Teil der \n\nDaten, die in der Datenbank der Klägerin enthalten sind, benutzt. Die Gedicht-\n\nauswahl auf ihrer CD-ROM entspricht für die Zeit zwischen 1720 und 1900 fast \n\nvollständig der Gedichttitelliste der Klägerin. Von 876 Gedichten aus dieser Zeit \n\nsind 856 (knapp 98 %) bereits in der Datenbank der Klägerin benannt, die 1100 \n\nGedichttitel umfasst. Die Gedichttexte selbst, die in der Gedichttitelliste der Klä-\n\ngerin nicht enthalten waren, hat die Beklagte dagegen selbst beschafft. \n\n17 \n\n5. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte \n\nbei der Auswahl der Gedichte für ihre CD-ROM lediglich inhaltlich an der Ge-\n\ndichttitelliste der Klägerin orientiert. Sie hat dabei die von der Klägerin getroffe-\n\nne Auswahl jeweils kritisch überprüft und im Ergebnis einige Gedichte, die in \n\nder Gedichttitelliste aufgeführt waren, weggelassen sowie einige wenige Ge-\n\ndichte hinzugefügt. Die Frage, ob auch eine solche - nach einer Abwägung im \n\nEinzelnen vorgenommene - inhaltliche Übernahme aus einer Datenbank eine \n\nEntnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein kann, ist \n\nnoch ungeklärt. \n\n18 \n\na) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass es der Datenbankher-\n\nsteller aufgrund seines Schutzrechts nicht unterbinden kann, dass seine Daten-\n\nbank als Informationsquelle verwendet wird, auch wenn auf diese Weise nach \n\nund nach aus der Datenbank wesentliche Teile der Daten als solche in eine \n\nandere Datenbank übernommen werden. Das Schutzrecht greift nach dieser \n\nAnsicht nur ein, wenn der Datenbankinhalt physisch - d.h. im Wege eines Ko-\n\npiervorgangs (vgl. dazu Erwgrd 38 der Datenbankrichtlinie) - in seiner Gesamt-\n\nheit oder in wesentlichen Teilen auf einen anderen Datenträger übertragen wird \n\n(vgl. Schricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 9; Bensinger, Sui-generis Schutz \n\nfür Datenbanken, 1999, S. 122 f., 186 ff.; Leistner, Der Rechtsschutz von Da-\n\ntenbanken im deutschen und europäischen Recht, 2000, S. 144 f., 148 f.; West-\n\nkamp, Der Schutz von Datenbanken und Informationssammlungen im britischen \n\nund deutschen Recht, 2003, S. 130, 415; vgl. auch Möhring/Nicolini/Decker, \n\nUrhG, 2. Aufl., § 87b Rdn. 3; a.A. Wandtke/Bullinger/Thum, UrhR, 2. Aufl., \n\n§ 87b UrhG Rdn. 35; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 87b Rdn. 4; \n\nLoewenheim/Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 43 Rdn. 20; vgl. \n\nauch von Lewinski in Walter [Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, 2001, Art. 7 \n\nDatenbank-RL Rdn. 19; Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, \n\nRdn. 512; ders. in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.8 Rdn. \n\n129, 133 [Stand 2003]). Nach dieser Ansicht hat das Recht des Datenbankher-\n\nstellers, Entnahmen zu untersagen, einen anderen Inhalt als das Vervielfälti-\n\ngungsrecht des Urhebers, das jede körperliche Festlegung des Werkes - auch \n\nin veränderter Form - erfasst, ohne dass es darauf ankommt, ob das Vervielfäl-\n\ntigungsstück mechanisch oder in anderer Weise hergestellt wird. \n\n19 \n\nFür diese Ansicht könnten der Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Daten-\n\nbankrichtlinie, in dem der Begriff der Entnahme definiert wird, und die Ausle-\n\ngung dieses Begriffs in der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften \"BHB-Pferdewetten\" sprechen (GRUR 2005, 244 Tz 43 ff.). \n\n20 \n\naa) Dem Hersteller einer Datenbank wird durch das in Art. 7 Abs. 1 der \n\nDatenbankrichtlinie geregelte Recht sui generis - anders als dem Urheber einer \n\nDatenbank durch Art. 5 lit. a der Richtlinie - nicht die \"Vervielfältigung\" (im eng-\n\nlischen und französischen Richtlinientext: \"reproduction\") vorbehalten, sondern \n\ndie \"Entnahme\" (im englischen und französischen Richtlinientext: \"extraction\"). \n\n21 \n\nDer Begriff der Entnahme wird in Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtli-\n\nnie definiert als \"die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamt-\n\nheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen ande-\n\nren Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der \n\nEntnahme\". Diese Definition deutet ihrem Wortlaut nach darauf hin, dass eine \n\nEntnahme - anders als eine Vervielfältigung - nicht schon dann vorliegt, wenn \n\nDaten aus der elektronischen Datenbank nach einer Abfrage von einem Nutzer \n\ninhaltlich erfasst und dann nach Abwägung im Einzelnen vom Bildschirm abge-\n\nschrieben und in eine andere Datenbank übernommen werden. Der Wortlaut \n\ndes Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie legt vielmehr nahe, dass \"Ent-\n\nnahme\" einen Vorgang bezeichnet, bei dem eine \"Übertragung\" (im englischen \n\nRichtlinientext: \"transfer\", im französischen Richtlinientext: \"transfert\") der in der \n\nDatenbank verkörperten Daten auf einen Datenträger (derselben oder auch an-\n\nderer Art) im Wege von Kopiervorgängen stattfindet (vgl. dazu auch Erwgrd 38 \n\nder Richtlinie). Dabei kann sich die Frage stellen, ob auch die Übernahme eines \n\nDatenbestandes aus einer geschützten Datenbank durch schlichtes Abschrei-\n\nben von Daten, die in der Datenbank verkörpert sind, als ein solcher Kopiervor-\n\ngang anzusehen ist (vgl. dazu Gaster in Hoeren/Sieber aaO Teil 7.8 Rdn. 133). \n\n22 \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften ist der Begriff der Entnahme anhand des Ziels auszulegen, das \n\nmit dem Schutzrecht sui generis verfolgt wird. Dieses soll den Datenbankher-\n\nsteller gegen Handlungen des Benutzers schützen, die über dessen begründete \n\nRechte hinausgehen und somit der Investition des Datenbankherstellers scha-\n\nden. Es soll dem Datenbankhersteller gewährleisten, dass seine der Erstellung \n\nund dem Betrieb der Datenbank gewidmete Investition geschützt wird und er \n\ndafür eine Vergütung erhält (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 45 f. - BHB-\n\nPferdewetten - unter Hinweis auf die Erwgrde 42 und 48 der Datenbankrichtli-\n\nnie). Mit Rücksicht auf das Ziel der Richtlinie bezieht sich danach der Begriff der \n\nEntnahme auf jede Handlung, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung des \n\nDatenbankherstellers die Ergebnisse seiner Investition anzueignen oder sie \n\nöffentlich verfügbar zu machen und ihm damit die Einkünfte zu entziehen, die \n\nes ihm ermöglichen sollen, die Kosten der Investition zu amortisieren (vgl. \n\nEuGH GRUR 2005, 244 Tz 51 - BHB-Pferdewetten). \n\n23 \n\nDie Entscheidung \"BHB-Pferdewetten\" geht möglicherweise davon aus, \n\ndass der Begriff der Entnahme nur Kopierhandlungen umfasst. Gegenstand des \n\nSchutzrechts sui generis sind nicht die in der Datenbank gesammelten Daten \n\nals solche (vgl. Erwgrde 45 f. der Richtlinie; vgl. Schricker/Vogel aaO § 87a \n\nUrhG Rdn. 19; Leistner aaO S. 146 f.). Diese können daher nicht gemeint sein, \n\nwenn in Tz 51 der Entscheidung von den Ergebnissen der Investition gespro-\n\nchen wird. Auf die Struktur der Datenbank bezieht sich das Schutzrecht eben-\n\nfalls nicht (vgl. Schricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 9; Bensinger aaO \n\nS. 188 f.). Das Ergebnis der Investitionsleistung des Datenbankherstellers ist \n\nvielmehr die Datenbank auf einem Datenträger. Darin verkörpert sich seine In-\n\nvestitionsleistung in gleicher Weise wie die Investitionsleistung eines Tonträ-\n\ngerherstellers in einem Tonträger (vgl. Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 18 \n\nm.w.N.) oder die Investitionsleistung eines Sendeunternehmens in programm-\n\ntragenden Signalen, die an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden (Schri-\n\ncker/v. Ungern-Sternberg aaO § 87 UrhG Rdn. 22 f. m.w.N.). Durch (unmittelba-\n\nres oder mittelbares) Kopieren der Datenbank von einem Datenträger, auf dem \n\nsie gespeichert ist, auf einen anderen Datenträger wird diese Investitionsleis-\n\ntung des Datenbankherstellers genutzt. \n\n24 \n\nDafür, dass das Recht des Datenbankherstellers, die Entnahme der Ge-\n\nsamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts seiner Datenbank zu unter-\n\nsagen, auf solche Handlungen beschränkt ist, sprechen weiter die Ausführun-\n\ngen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil \"BHB-\n\nPferdewetten\" zu der Frage, ob der Datenbankhersteller nur gegen unzulässige \n\nEntnahmen geschützt ist, mit denen unmittelbar auf die Ursprungsdatenbank \n\nzugegriffen wird (GRUR 2005, 244 Tz 52 ff.). Der Gerichtshof legt dar, dass \n\nsich das Schutzrecht des Datenbankherstellers auch auf unzulässige Kopier-\n\nhandlungen bezieht, die von einer Kopie seiner Datenbank aus vorgenommen \n\nwerden. Dieser Erörterung hätte es nicht bedurft, wenn davon auszugehen wä-\n\nre, dass die in der Datenbank gespeicherten Daten bereits als solche durch das \n\nSchutzrecht sui generis gegen Entnahme geschützt seien und nicht lediglich \n\nunter der Voraussetzung, dass die Entnahme durch (physische) Übertragung \n\nder verkörperten Daten auf einen anderen Datenträger stattfindet. Dementspre-\n\nchend betont der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auch, dass sich das \n\nSchutzrecht nicht auf Handlungen erstreckt, mit denen eine Datenbank abge-\n\nfragt wird (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 54 - BHB-Pferdewetten). \n\nb) Die Auslegung des Begriffs der Entnahme hängt letztlich davon ab, \n\nwelchen Schutzgegenstand das Schutzrecht sui generis hat. \n\nNach einer Ansicht bezieht sich das Schutzrecht sui generis auf den In-\n\nhalt der Datenbank (somit auf die gesammelten Daten selbst), indem es die \n\nGesamtheit dieser Daten oder wesentliche Teile davon gegen unerlaubte Ent-\n\nnahme schützt (vgl. österr. OGH GRUR Int. 2002, 940, 941 - Gelbe Seiten, \n\nm.w.N.). Damit übereinstimmend wird teilweise der Schutzgegenstand des Da-\n\ntenbankherstellerrechts bestimmt als die Gesamtheit des unter wesentlichem \n\nInvestitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemach-\n\nten Inhalts der Datenbank als immaterielles Gut (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum \n\naaO Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 22; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor §§ 87a ff. \n\nUrhG Rdn. 1 f.; vgl. weiter Grützmacher, Urheber-, Leistungs- und Sui-generis-\n\nSchutz von Datenbanken, 1999, S. 329 f.; Beneke, CR 2004, 608, 611). Von \n\n25 \n\n26 \n\ndiesem Verständnis des Schutzgegenstands ausgehend, kann eine Entnahme \n\nim Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie auch dann gegeben \n\nsein, wenn Elemente der Datenbank lediglich als Daten übernommen werden. \n\n27 \n\nEine andere Ansicht geht davon aus, dass das Schutzrecht sui generis \n\nkein Recht an den Informationen geben soll, die in der Datenbank gespeichert \n\nsind. Der Schutz der Investitionsleistung des Datenbankherstellers knüpft nach \n\ndieser Ansicht daran an, dass die Datenbank als hergestelltes Gut auf einem \n\nTrägermedium verkörpert ist (vgl. dazu auch die Schlussanträge der General-\n\nanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache C-338/02 Tz 31). Als Schutzgegenstand \n\ndes Datenbankherstellerrechts wird dementsprechend die auf einem Träger-\n\nmedium festgelegte Datenbank als Erscheinungsform des unter wesentlichem \n\nInvestitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemach-\n\nten Inhalts als immaterielles Gut angesehen (vgl. Schricker/Vogel aaO § 87a \n\nUrhG Rdn. 19; in diesem Sinn auch Leistner aaO S. 144 ff., insb. S. 148 f.; \n\nSchack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl., Rdn. 665; ders., MMR \n\n2001, 9, 12). Aus diesem Verständnis des Schutzgegenstands folgt, dass der \n\nSchutz gegen Entnahme ein (unmittelbares oder mittelbares) Kopieren der auf \n\ndem Trägermedium verkörperten Datenbank voraussetzt und nicht eingreift, \n\nwenn die Datenbank nur als Informationsquelle - und sei es auch in sehr erheb-\n\nlichem Umfang - benutzt wird. Ein solches Verständnis des Begriffs der Ent-\n\nnahme könnte eher dem Interesse an Rechtssicherheit entsprechen, weil Nut-\n\nzer von Daten, die diese nicht unmittelbar der Datenbank selbst, sondern abge-\n\nleiteten Quellen entnehmen, vielfach kaum erkennen können, ob und gegebe-\n\nnenfalls in welcher Weise die Daten einer geschützten Datenbank entstammen, \n\ninsbesondere ob sie aus der Datenbank als deren wesentlicher Teil oder im \n\nWege einer unzulässigen wiederholten und systematischen Entnahme über-\n\nnommen worden sind. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2004 - 7 O 262/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 - 6 U 37/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_130-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/i-zr-130-04-2","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":7},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_130-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_130-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/i-zr-130-04-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_130-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:03.364764+00:00"}}