{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_130-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"I ZR 130/04","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":"UrhG § 4 Abs. 2 Verkündet am: 24. Mai 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Gedichttitelliste I a) Für den Schutz einer Sammlung (hier: einer Gedichttitelliste) als Daten- bankwerk reicht es aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat. b) Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrecht- lichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben. UrhG § 4 Abs. 2, § 87a Das Recht des Urhebers an einem Datenbankwerk und das Leistungsschutz- recht des Datenbankherstellers bestehen unabhängig voneinander mit ver- schiedenem Schutzgegenstand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 130/04 \n\nTEILURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nUrhG § 4 Abs. 2 \n\nVerkündet am: \n24. Mai 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nGedichttitelliste I \n\na) Für den Schutz einer Sammlung (hier: einer Gedichttitelliste) als Daten-\nbankwerk reicht es aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch \nAuswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist, \neinen individuellen Charakter hat. \n\nb) Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden \nKonzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrecht-\nlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen \nnichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben. \n\nUrhG § 4 Abs. 2, § 87a \n\nDas Recht des Urhebers an einem Datenbankwerk und das Leistungsschutz-\nrecht des Datenbankherstellers bestehen unabhängig voneinander mit ver-\nschiedenem Schutzgegenstand. \n\nBGH, (Teil-)Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 130/04 - OLG Karlsruhe \nLG Mannheim \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2004 insoweit auf-\n\ngehoben, als festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet \n\nist, dem Kläger zu 2 auch den Schaden zu ersetzen, der der Klä-\n\ngerin zu 1 durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM \n\nmit dem Titel \"1000 Gedichte, die jeder haben muss\" entstanden \n\nist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen, soweit die Be-\n\nklagte aufgrund der Klageanträge des Klägers zu 2 verurteilt wor-\n\nden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Mannheim vom 23. Januar 2004 abgeändert und die \n\nKlage des Klägers zu 2 abgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) ist ordentlicher Professor am \n\nDeutschen Seminar I der Klägerin zu 1, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg \n\n(im Folgenden: Klägerin). Er leitet das Projekt \"Klassikerwortschatz\", das zur \n\nVeröffentlichung der sog. Freiburger Anthologie geführt hat, einer Sammlung \n\nvon Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933. \n\n2 \n\nAls Grundlage der Anthologie erarbeitete der Kläger im Rahmen des Pro-\n\njekts \"Klassikerwortschatz\" eine Liste von Gedichttiteln, die unter der Über-\n\nschrift \"Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 \n\nund 1900\" im Internet veröffentlicht wurde. Nach einer einleitenden Erläuterung \n\nführt die Liste - geordnet nach der Anzahl der Nennungen der Gedichte - (re-\n\ngelmäßig) Autor, Titel, Anfangszeile und Erscheinungsjahr jedes Gedichts an. \n\nDer Liste lag eine Gedichtauswahl zugrunde, die wie folgt zustande gekommen \n\nwar: Aus etwa 3.000 Anthologien wurden 14 ausgewählt. Hinzu kam die biblio-\n\ngraphische Zusammenstellung aus 50 deutschsprachigen Anthologien von An-\n\nneliese Dühmert mit dem Titel \"Von wem ist das Gedicht?\". Aus diesen Werken, \n\ndie etwa 20.000 Gedichte enthalten, wurden diejenigen Gedichte ausgewählt, \n\ndie in mindestens drei Anthologien aufgeführt oder in der bibliographischen \n\nSammlung von Dühmert mindestens dreimal erwähnt sind. Als Voraussetzung \n\nfür die statistische Auswertung wurden die teilweise unterschiedlichen Titel und \n\nAnfangszeilen der Gedichte vereinheitlicht und eine Liste aller Gedichttitel er-\n\nstellt. Schließlich wurden die Gedichte durch bibliographische Recherchen in \n\nden jeweiligen Werkausgaben nachgewiesen und ihr Entstehungsdatum ermit-\n\ntelt. Diese Arbeit, die von K. W. unter Mitwirkung von Hilfskräften \n\ngeleistet wurde, nahm etwa zweieinhalb Jahre in Anspruch. Die Kosten von \n\ninsgesamt 34.900 € trug die Klägerin. \n\n3 \n\nDie Beklagte vertreibt eine CD-ROM \"1000 Gedichte, die jeder haben \n\nmuss\", die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM \n\nstammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in \n\nder Gedichttitelliste des Projekts \"Klassikerwortschatz\" benannt. Bei der Zu-\n\nsammenstellung der Gedichte für ihre CD-ROM hat sich die Beklagte an der \n\nGedichttitelliste des Projekts \"Klassikerwortschatz\" orientiert. Sie hat einige der \n\ndort angeführten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugefügt und im Üb-\n\nrigen die vom Kläger getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Gedicht-\n\ntexte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen. \n\nDie Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die \n\nVervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht des Klägers \n\nals Schöpfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Klägerin \n\nals Datenbankherstellerin. \n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n4 \n\n5 \n\n1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die CD-ROM mit \ndem Titel \"1000 Gedichte, die jeder haben muss\" (ISBN-Nr. \n ) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten; \n\n2. der Beklagten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die \nUnterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 Ordnungsgeld bis zu \n250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben wer-\nden kann, an ihren Geschäftsführern zu vollziehende Ord-\nnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudro-\nhen; \n\n3. die Beklagte zu verurteilen, über die Handlungen nach Ziff. 1 \nAuskunft zu erteilen durch Angabe der Anzahl der hergestellten \nVervielfältigungsstücke und durch Vorlage eines zeitlich geord-\nneten Verzeichnisses der Liefermengen, Lieferpreise sowie \nNamen und Adressen der Abnehmer der Gedichtsammlung \n\nnach Ziff. 1 sowie Rechnung zu legen über die dabei erzielten \nGewinne unter Angabe der Herstellungskosten der Gedicht-\nsammlung nach Ziff. 1; \n\n4. die Beklagte zu verurteilen, die noch in ihrem Besitz befindli-\nchen Vervielfältigungsstücke der Gedichtsammlung nach Ziff. 1 \neinem von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher \nzum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden \nVernichtung herauszugeben; \n\n5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zur \ngesamten Hand sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen \ndurch die in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist \noder noch entsteht. \n\n6 \n\nDie Beklagte hat vorgebracht, sie habe für ihre CD-ROM die beliebtesten \n\nGedichte aus der Zeit zwischen 1720 und 1900 zusammengestellt. Bei der \n\nAuswahl habe sie nur die - urheberrechtlich nicht schutzfähige - Gedichttitelliste \n\ndes Projekts \"Klassikerwortschatz\" und auch diese nur als Referenz herange-\n\nzogen. Daneben habe sie auch andere Auswahlkriterien wie etwa die Bewer-\n\ntungen einzelner Gedichte in Literaturlexika angewandt. Auch die Entstehungs-\n\ndaten der Gedichte seien den eigenen Sammlungen entnommen worden. Die \n\nGedichttitelliste des Projekts \"Klassikerwortschatz\" sei mangels einer schöpferi-\n\nschen Leistung bei Auswahl und Anordnung des Stoffs kein urheberrechtlich \n\nschutzfähiges Werk. Die Datensammlung erfülle als solche nicht die Anforde-\n\nrungen an eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG; jedenfalls fehle es an ei-\n\nner unmittelbaren Leistungsübernahme. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim GRUR-RR \n\n2004, 196). \n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die \n\nKläger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche des Klägers als begrün-\n\ndet angesehen, weil die Beklagte durch die Vervielfältigung und Verbreitung \n\nihrer CD-ROM in das Urheberrecht des Klägers an der Gedichttitelliste des Pro-\n\njekts \"Klassikerwortschatz\" als einem Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 \n\nUrhG eingegriffen habe. Die Titelliste erreiche wegen des eigenschöpferischen \n\nAuswahlverfahrens bei der Auslese der Gedichte jedenfalls als sog. kleine \n\nMünze die unterste Grenze der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit. Unerheblich \n\nsei, dass die Liste mit den Gedichttiteln nicht auch die Texte der Gedichte ent-\n\nhalte. Die Elemente der Liste seien systematisch entsprechend der Zahl der \n\nNennungen in den Werken, die der Auswahl zugrunde gelegt worden seien, \n\nangeordnet. Im Rahmen dieses Anordnungsprinzips seien die unabhängig von-\n\neinander dargestellten Einzelelemente (Dichter und Titel der Gedichte) elektro-\n\nnisch zugänglich; die Dichternamen seien alphabetisch geordnet. Die Beklagte \n\nhabe die vom Kläger getroffene Gedichttitelauswahl trotz mancher Auslassun-\n\ngen und einiger Hinzufügungen unmittelbar übernommen und damit das für den \n\nKläger geschützte Werk rechtswidrig benutzt. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass das Landgericht \n\nauch die Klageanträge der Klägerin zu Recht zugesprochen habe. Der Klägerin \n\nstehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die Beklagte habe durch \n\ndie Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM in dieses Schutzrecht einge-\n\ngriffen. Sie habe sich bei der Zusammenstellung ihrer Gedichtanthologie weit-\n\ngehend an der Struktur der geschützten Datenbank der Kläger orientiert und \n\nwesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. Die Be-\n\nklagte habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen übernommen und für ei-\n\ngene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten \n\nunverändert und durch unmittelbare Übertragung entnommen würden, ebenso, \n\nob die Vervielfältigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren \n\nstattfinde. Entscheidend sei allein die (fast vollständige) Übernahme der ge-\n\nschützten Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die \n\nKlägerin erheblich beeinträchtige. \n\n12 \n\n13 \n\nWegen der Rechtsverletzungen der Beklagten seien auch die Nebenan-\n\nsprüche der Kläger begründet. \n\nII. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Kla-\n\ngeanträge des Klägers bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte allerdings dem Kläger nicht \n\nauch für Schäden, die der Klägerin als Datenbankherstellerin (§ 87a UrhG) ent-\n\nstanden sein können (dazu nachstehend unter 2.). Die Revision der Beklagten \n\nführt daher insoweit zur Teilabweisung des Antrags des Klägers auf Feststel-\n\nlung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. \n\n14 \n\nÜber die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der \n\nKlageanträge der Klägerin kann noch nicht entschieden werden, weil zunächst \n\ngemäß Art. 234 EG durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof \n\nder Europäischen Gemeinschaften eine vorgreifliche Rechtsfrage geklärt wer-\n\nden muss (vgl. dazu den am selben Tag ergangenen Vorlagebeschluss). \n\n15 \n\n1. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass diese es unter-\n\nlässt, ihre CD-ROM mit dem Titel \"1000 Gedichte, die jeder haben muss\" zu \n\nvervielfältigen und zu verbreiten (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 2, §§ 16, 17 \n\nUrhG). \n\n16 \n\na) Die im Internet veröffentlichte Gedichttitelliste des Klägers ist ein ur-\n\nheberrechtlich schutzfähiges Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG. \n\nGegenstand des Schutzrechts an einem Datenbankwerk, einem Unterfall des \n\nSammelwerkes (§ 4 Abs. 1 UrhG), ist die Struktur der Datenbank als persönli-\n\nche geistige Schöpfung, die auch in der Auswahl oder Anordnung der in der \n\nDatenbank enthaltenen Elemente bestehen kann. Diese Elemente sind als sol-\n\nche urheberrechtsfrei (vgl. - zu § 4 UrhG a.F. - BGHZ 116, 136, 142 - Leitsätze; \n\nvgl. weiter Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 4 UrhG Rdn. 39). \n\n17 \n\naa) Die Gedichttitelliste ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch \n\nangeordnet und einzeln zugänglich sind (§ 4 Abs. 2 UrhG). Die voneinander \n\nunabhängigen Elemente der Liste (wie Urheber, Titel, Anfangszeile und Er-\n\nscheinungsdatum der Gedichte) sind systematisch in Gruppen nach der Zahl \n\nder Nennungen in den Sammlungen, die der Auswahl zugrunde liegen, und in \n\nsich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter geordnet. Die Ele-\n\nmente der Liste (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) können je-\n\nweils für sich - auch elektronisch - angesteuert werden. \n\n18 \n\n19 \n\nbb) Die Gedichttitelliste ist in der Auswahl und Anordnung ihrer Elemente \n\neine persönliche geistige Schöpfung. \n\n(1) Der urheberrechtliche Schutz der Gedichttitelliste als Datenbankwerk \n\nim Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG bezieht sich nicht auf eine abstrakte wissen-\n\nschaftliche Idee, sondern auf die besondere Konzeption bei der Auswahl der \n\nGedichttitel. Diese ist gekennzeichnet durch die Entscheidung des Klägers, die \n\n\"wichtigsten\" Gedichte der Zeit zwischen 1730 und 1900 anhand weniger An-\n\n \n \n \n \n\n20 \n\n21 \n\nthologien, ausgesucht unter Tausenden solcher Sammlungen, sowie anhand \n\nder Bibliographie von Dühmert zu ermitteln und dabei ein statistisches Kriterium \n\nanzuwenden. Dieses Kriterium bestand in der Mindestzahl von drei Abdrucken \n\n(oder der Nennung in der Bibliographie von Dühmert). Die so ermittelten Ge-\n\ndichttitel konnten nach der unterschiedlichen Zahl von Abdrucken der Gedichte \n\nin weitere Gruppen eingeteilt werden. Im Hinblick darauf, dass der Schutz des \n\nDatenbankwerkes auf dieser Konzeption beruht, ist es - entgegen der Ansicht \n\nder Revision - ohne Bedeutung, dass mehr als die Hälfte der in die Gedichttitel-\n\nliste aufgenommenen Titel auch in dem bibliographischen Werk von Dühmert \n\ngenannt sind. \n\n(2) Die Gedichttitelliste erreicht den für den Schutz als Datenbankwerk \n\nnotwendigen Grad an Eigentümlichkeit. \n\nDer erforderliche Grad an Eigentümlichkeit ist im Hinblick auf die Vor-\n\nschrift des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments \n\nund des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenban-\n\nken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20; im Folgenden: Datenbankrichtli-\n\nnie) zu bestimmen, da § 4 Abs. 2 UrhG durch Art. 7 Nr. 1 des Informations- und \n\nKommunikationsdienstegesetzes (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) \n\nin das Gesetz eingefügt worden ist. Danach genügt es, dass die Auswahl oder \n\nAnordnung des Inhalts der Datenbank eine eigene geistige Schöpfung des Ur-\n\nhebers ist. Auf andere Kriterien, insbesondere die Qualität oder den ästheti-\n\nschen Wert der Datenbank, kommt es nicht an (Art. 3 Abs. 1 der Datenbank-\n\nrichtlinie; vgl. auch Erwgrde 15 und 16 der Richtlinie). Eine bestimmte Gestal-\n\ntungshöhe ist nicht erforderlich; ein bescheidenes Maß an geistiger Leistung \n\ngenügt. Es reicht aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl \n\noder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist (vgl. \n\nErwgrd 15 der Datenbankrichtlinie), einen individuellen Charakter hat (vgl. wei-\n\nter von Lewinski in Walter [Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, 2001, Daten-\n\nbank-RL Art. 3 Rdn. 8 f.; Schricker/Loewenheim aaO § 4 UrhG Rdn. 33 ff.; \n\nDreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 4 Rdn. 12, 19; Wandtke/Bullin-\n\nger/Marquardt, Urheberrecht, 2. Aufl., § 4 UrhG Rdn. 11; Möhring/Nicolini/Ahl-\n\nberg, UrhG, 2. Aufl., § 4 Rdn. 21 f.; Schack, Urheber- und Urhebervertrags-\n\nrecht, 3. Aufl., Rdn. 259; Haberstumpf, GRUR 2003, 14, 20; vgl. auch - zu § 6 \n\nöUrhG - österr. OGH MR 2000, 373, 374 - Schüssels Dornenkrone). Dies ist \n\nhier der Fall. \n\n22 \n\nDie Konzeption für die Auswahl der in die Gedichttitelliste aufgenomme-\n\nnen Gedichte ist hinreichend individuell und in der entstandenen Datenbank \n\numgesetzt worden. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, dass das Beru-\n\nfungsgericht bei der Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Da-\n\ntenbank zu Unrecht auch berücksichtigt hat, dass die zur statistischen Auswer-\n\ntung herangezogenen Gedichte zunächst hinsichtlich der Titel, der Anfangszei-\n\nlen und der Bezeichnung des Urhebers vereinheitlicht werden mussten, um ei-\n\nne statistische Bearbeitung zu ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich, dass in die-\n\nser verhältnismäßig einfachen Bearbeitung ein schöpferischer Beitrag liegt. \n\n23 \n\nb) Urheber des Datenbankwerkes ist der Kläger, auch wenn er nach den \n\ngetroffenen Feststellungen die Gedichttitelliste, die nach seiner Konzeption \n\nausgearbeitet wurde, nicht selbst erstellt hat. Die Umsetzung seiner Konzeption \n\ndurch Hilfskräfte, die das Material gesammelt und für die statistische Auswer-\n\ntung vereinheitlicht haben, war nicht schöpferischer Art und begründete keine \n\nMiturheberschaft (vgl. dazu Schricker/Loewenheim aaO § 7 UrhG Rdn. 8; \n\nWandtke/Bullinger/Thum aaO § 7 UrhG Rdn. 12; Schulze in Dreier/Schulze aaO \n\n§ 7 UrhG Rdn. 9; Loewenheim/Hoeren, Handbuch des Urheberrechts, § 11 \n\nRdn. 7). Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhen-\n\nden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheber-\n\nrechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendi-\n\ngen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben (vgl. dazu \n\nauch Leistner, Der Schutz von Datenbanken im deutschen und europäischen \n\nRecht, 2000, S. 78; Barta/Markiewicz, Festgabe Beier, 1996, S. 343, 346 f.; \n\nKilches, RdW 1997, 710, 712). \n\n24 \n\nc) Die Beklagte hat durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-\n\nROM die Rechte des Klägers an der Gedichttitelliste \"Die 1100 wichtigsten Ge-\n\ndichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900\" verletzt. \n\n25 \n\naa) Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann nur \n\nangenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hin-\n\nsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk \n\nals eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Nur \n\nwenn die Kombination der übernommenen Elemente besondere Strukturen in \n\nderen Auslese und Anordnung aufweist und darin das Gewebe der persönli-\n\nchen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt (vgl. Erwgrd 15 \n\nSatz 2 der Datenbankrichtlinie), kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts \n\nan dem Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG angenommen werden (vgl. - zu \n\n§ 4 UrhG a.F. - BGHZ 116, 136, 142 f. - Leitsätze). Eine Urheberrechtsverlet-\n\nzung kommt, wenn keine vollständige Übernahme vorliegt, nur in Betracht, \n\nwenn auch der entlehnte Teil den Schutzvoraussetzungen für ein Sammelwerk \n\ngenügt (vgl. BGHZ 141, 329, 333 - Tele-Info-CD, m.w.N.). Das ist hier der Fall. \n\n26 \n\nbb) Nach den getroffenen Feststellungen stammen von den 1000 Ge-\n\ndichten auf der CD-ROM der Beklagten 876 aus der Zeit zwischen 1720 und \n\n1900. Von diesen stimmen 856 (knapp 98%) mit Gedichten überein, die durch \n\ndie Gedichttitelliste des Klägers bezeichnet werden. Die CD-ROM-Auswahl von \n\nGedichten für den Zeitraum von 1720 bis 1900 beruht damit fast vollständig auf \n\nder mit der Gedichttitelliste des Klägers getroffenen Gedichtauswahl. Unerheb-\n\nlich ist demgegenüber, dass die Beklagte die Texte der Gedichte auf ihrer CD-\n\nROM ihren eigenen Beständen entnommen hat. Die Revision verweist aller-\n\ndings zutreffend darauf, dass die Gedichtauswahl der Beklagten auch nach \n\ndem eigenen Vorbringen des Klägers nur mit etwa 75% der Titel dem Teil der \n\nGedichttitelliste des Klägers entspricht, der auf die Klassikerzeit (1720 bis 1900) \n\nentfällt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte mit ihrer Auswahl von \n\nGedichten einen sehr großen Teil der vom Kläger für diesen Zeitraum bestimm-\n\nten Titelauswahl fast unverändert übernommen hat. Auch dieser übernommene \n\nTeil ist so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Klä-\n\ngers, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil sei-\n\nnes Datenbankwerkes darstellt. \n\n27 \n\n2. Wegen der Verletzung des Urheberrechts an seinem Datenbankwerk \n\nsteht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihm selbst \n\ndurch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM der Beklagten entstan-\n\nden ist (§ 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 16, 17 UrhG). Entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts hat der Kläger jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte \n\nihm als Gesamtgläubiger auch Ersatz leistet für den Schaden, den die Klägerin \n\nals Datenbankherstellerin durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-\n\nROM erlitten hat. Den Klageparteien stehen - jeweils allein - unterschiedliche \n\nRechte zu. Der Kläger ist als Urheber Inhaber des Rechts an der Gedichttitellis-\n\nte als einem Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG), die Klägerin Inhaberin des Leis-\n\ntungsschutzrechts an der Gedichttitelliste als einer Datenbank im Sinne des \n\n§ 87a UrhG. Beide Rechte bestehen unabhängig voneinander mit verschiede-\n\nnem Schutzgegenstand (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 4 UrhG Rdn. 28; \n\nSchricker/Vogel aaO Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/Thum aaO \n\nVor § 87a ff. UrhG Rdn. 17, 25; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 4 UrhG Rdn. 3). \n\nWährend sich das Urheberrecht des Klägers auf das Datenbankwerk (§ 4 \n\nAbs. 2 UrhG) als Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung durch Aus-\n\nwahl und Anordnung der Gedichttitel bezieht, hat das unternehmensbezogene \n\nDatenbankherstellerrecht der Klägerin die Datenbank im Sinne des § 87a UrhG \n\nals Ergebnis ihrer Investitionsleistung zum Gegenstand. Falls die Beklagte \n\ndurch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM in die Rechte der Klä-\n\ngerin als Datenbankherstellerin (§ 87b UrhG) eingegriffen haben sollte, würde \n\ndies lediglich Ansprüche der Klägerin begründen. Umgekehrt kann auch die \n\nKlägerin von der Beklagten nicht Ersatz des Schadens verlangen, der dem Klä-\n\nger als Urheber des Datenbankwerkes entstanden ist. \n\n28 \n\n3. Der Kläger hat (nur) insoweit Anspruch auf Auskunft, als dies erforder-\n\nlich ist, um die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs wegen Verlet-\n\nzung seiner Rechte am Datenbankwerk vorbereiten zu können (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae \n\nHistorica). Der Anspruch auf Vernichtung der noch in Besitz der Beklagten be-\n\nfindlichen Vervielfältigungsstücke beruht auf § 98 Abs. 1 UrhG. \n\n29 \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der \n\nKlageanträge des Klägers ist danach das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, \n\nals die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger als Gesamtgläubiger auch \n\nden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Vervielfältigung und \n\nVerbreitung der CD-ROM mit dem Titel \"1000 Gedichte, die jeder haben muss\" \n\nentstanden ist. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten gegen ihre Verurtei-\n\nlung aufgrund der Klageanträge des Klägers zurückzuweisen. \n\n30 \n\nIm Umfang der Aufhebung ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und \n\ndie Klage des Klägers abzuweisen. \n\n31 \n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2004 - 7 O 262/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 - 6 U 37/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_130-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/i-zr-130-04","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":18},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_130-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_130-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/i-zr-130-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_130-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:38:56.006597+00:00"}}